L 5 RS 166/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RS 1674/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 166/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau - Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft

1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Beschäftigten erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Berufstreue und Pflichterfüllung handelte.
2. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 46 EStG, der am 1. August 1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2014 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 29. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2011 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1979 bis 1987 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind: Für das Jahr: 1979 901,80 Mark 1980 964,67 Mark 1981 976,00 Mark 1982 952,00 Mark 1983 989,33 Mark 1984 1.275,08 Mark 1985 1.300,00 Mark 1986 1.227,67 Mark 1987 1.380,00 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre von 1974 bis 1978 in Form der Einbeziehung jährlicher Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft sowie für die Jahre von 1979 bis 1987 in Form der Einbeziehung jährlicher zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau festzustellen.

Dem 1944 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft (Fachstudienrichtung: Elektrotechnik) an der Technischen Universität D in der Zeit von September 1965 bis September 1970, mit Urkunde vom 15. Oktober 1970 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur-Ökonom" verliehen. Er war vom 19. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1971 als Problemanalytiker im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Robotron R sowie vom 1. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Programmierer, Organisator, Projektant, Leiter EDV-Programmierung, Gruppenleiter Informationssysteme und Projektant im Deutschen Brennstoffinstitut F (Betrieb des VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe) beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Auf den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2002 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2002 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 19. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Am 8. Juli 2010 beantragte der Kläger beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See) die Einbeziehung von zusätzlichen Belohnungen für Beschäftigte der Energiewirtschaft und für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt. Seinem Antrag fügte er Zahlungsnachweise für die zusätzliche Belohnung, die er jeweils zum Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters erhielt, in Höhe von zehn Prozent für die Jahre 1988 in Höhe von 1.655 Mark und 1989 in Höhe von 1.730 Mark, eine eigene Berechnung für die Jahre 1974 bis 1989 und Verdienstbescheinigungen der Deutschen Brennstoffinstitut F GmbH vom 25. September 1992 und 28. Juni 1995 bei. Der Rentenversicherungsträger leitete dieses Schreiben am 12. Juli 2010 an die Beklagte weiter, die es als Überprüfungsantrag wertete und behandelte. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 forderte die Beklagte bei der Deutschen Brennstoffinstitut F GmbH Lohnbescheinigungen hinsichtlich der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte, unter Einbeziehung von gezahlten zusätzlichen Belohnungen für im Bergbau Beschäftigte, an. Die Deutsche Brennstoffinstitut F GmbH übersandte mit Schreiben vom 2. November 2010 eine Lohnbescheinigung für den Zeitraum vom 19. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 und wies darauf hin, dass eine Bescheinigung über die Höhe der gezahlten Jahresendprämien und Bergmannstreueprämien nicht erstellt werden könne, da die Zahlung in bar erfolgt sei und die Aufbewahrungsfrist für Kassenbelege lediglich zehn Jahre betragen habe. Im Archiv befänden sich deshalb keinerlei Nachweise zu deren Zahlung.

Mit Bescheid vom 18. November 2010 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 19. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1988 und 1989 wegen nachgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid, soweit er entgegenstand, auf.

Hiergegen erhob der Kläger mit am 24. November 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 23. November 2010 Widerspruch, mit dem er die Anerkennung der zusätzlichen Belohnungen auch für die Jahre 1974 bis 1987 begehrte. Er führte aus, dass für diese Jahre keine Belege ausgegeben worden seien, sondern die Auszahlungen in bar nur über Listen erfolgt sei. Die Prozentsätze würden feststehen. Aus den Lohnunterlagen ließen sich die Treueprämien berechnen. Er führte mit Schreiben vom 6. Januar 2011 aus, dass er in seinem Arbeitsleben keine unentschuldigten Fehlzeiten aufgewiesen habe, was er mit den Gehaltsabrechnungen nachweisen könne. Hierzu legte er beispielhaft die Lohnbescheinigung des Jahres 1976 sowie Leistungseinschätzungen seines Betriebs über ihn für die Jahre von 1976 bis 1988 vor. Er reichte zudem am 26. Januar 2011 einen Auszug aus dem Rahmenkollektivvertrag Kohle und am 3. Februar 2011 einen Auszug aus dem Rahmenkollektivvertrag Energie sowie das Einstellungsschreiben des Deutschen Brennstoffinstituts F vom 19. November 1971 und ein Gehaltserhöhungsschreiben vom 25. März 1975 ein. Am 10. August 2011 telefonierte die Beklagte mit der Archivfirma Rhenus Office System GmbH und erhielt die Auskunft, dass diese für das Brennstoffinstitut F keine zusätzlichen Belohnungen berechne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, weitere Entgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnungen seien von einer Vielzahl von Bedingungen abhängig gewesen, die ohne Nachweis nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Entscheidend für die Zuordnung des zutreffenden Prozentsatzes der zusätzlichen Belohnung sei unter anderem die Dauer einer nach bestimmten Kriterien für jeden Beschäftigten individuell zu ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigung (nicht identisch mit dem Arbeitsrechtsverhältnis) und die im Anspruchszeitraum (1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres) ausgeübte Tätigkeit gewesen. Die Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Belohnung sei nicht identisch mit dem Arbeitsentgelt gewesen. Die Gewährung sei leistungsabhängig gewesen. Bei Fehlschichten im Anspruchszeitraum sei die zusätzliche Belohnung zu vermindern gewesen bzw. sei sogar ganz entfallen.

Mit seiner am 24. Oktober 2011 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren vollständig weiter und legte im Klageverfahren unter anderem die, über das Bundesarchiv beigezogene, Verfügung Nr. 6/75 des Ministeriums für Kohle und Energie zur Zahlung einer Treueprämie für Werktätige in der Energiewirtschaft vom 29. Juli 1975 sowie eine Jahresverdienstübersicht des Jahres 1977, mit dem Hinweis darauf, dass sämtliche Lohnunterlagen von 1974 bis 1987 vorgelegt werden könnten, vor. Die Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Zufluss von Treueprämien und zusätzlichen Belohnungen sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Auch die Bezugsvoraussetzungen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon auszugehen sei, dass er keine unentschuldigten Fehlzeiten ausgewiesen habe, stehe einer Glaubhaftmachung entgegen, dass sich der vorgelegten Jahresverdienstbescheinigung für das Jahr 1977 eine gezahlte Treueprämie für Werktätige der Energiewirtschaft nicht entnehmen lasse.

Gegen den am 29. Januar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Februar 2014 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Mitarbeiter des Bergbaus (Bergmannsgeld) sowie der Treueprämien für Werktätige in der Energiewirtschaft ergebe sich unmittelbar aus den staatlichen Verordnungen. Soweit die Beklagte einwende, die Zahlungen seien beim Vorliegen von Fehlschichten gemindert worden bzw. ganz entfallen, sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um übliche Arbeitsausfälle, etwa wegen Krankheit, sondern um unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit gehandelt habe. Es handele sich um glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2011 zu verurteilen, Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft für die Jahre 1974 bis 1978 und zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1979 bis 1987 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Weitere Entgelte als die bereits mit dem Bescheid vom 18. November 2010 festgestellten seien nicht zu berücksichtigen, da diese weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien. Die tatsächliche Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnungen seien von mehreren individuellen Voraussetzungen abhängig gewesen, die nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien.

Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen Dr. K M am 18. März 2016 eingeholt, die notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. R , des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. T , des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters K und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie S des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe vom 26. Januar 2009 beigezogen sowie arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger angefordert.

Mit Schriftsätzen vom 30. März 2016 und 5. April 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1979 bis 1987 zugeflossener zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau (dazu nachfolgend unter II.) im Rahmen der zuletzt mit Bescheid vom 18. November 2010 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1974 bis 1978 zugeflossener Treueprämien für Werktätige in der Energiewirtschaft begehrt (dazu nachfolgend unter I.), ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2010 ist daher teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2010 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, zu berücksichtigen.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 29. November 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2010 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Treueprämien für Werktätige in der Energiewirtschaft hat sie dabei zu Recht nicht berücksichtigt (dazu nachfolgend unter I.), zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt (dazu nachfolgend unter II.).

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

I. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Werktätige in der Energiewirtschaft dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war.

1. Nach der Präambel der "Verfügung Nr. 6/75 zur Zahlung einer Treueprämie für Werktätige in der Energiewirtschaft" (nachfolgend Verfügung Nr. 6/75) des Ministers des Ministeriums für Kohle und Energie vom 29. Juli 1975 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DG 12/1699) wurde den Werktätigen des Industriezweiges Energie zur Herausbildung von Stammbelegschaften mit umfangreicher Berufserfahrung (erstmals) jährlich eine Treueprämie gewährt. Diese Regelung galt für die Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im Bereich des Ministeriums für Kohle und Energie, die den Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen im Industriezweig Energie anwandten; sog. Energiebetriebe (Nr. 1 der Verfügung Nr. 6/75). Die Treueprämie war jährlich aus Anlass des "Tages des Bergmanns und des Energiearbeiters" in würdigender Form auszuzahlen (Nr. 2 der Verfügung Nr. 6/75); der Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters wurde in der DDR, gemäß § 1 Abs. 1 der "Verordnung über Ehrentage für Werktätige in weiteren Bereichen der Volkswirtschaft und die Verleihung staatlicher Auszeichnungen" vom 30. Januar 1975 (DDR-GBl. I Nr. 11 S. 197), jährlich am ersten Sonntag des Monats Juli begangen. Anspruch auf Treueprämie hatten alle Werktätigen mit Ausnahme der Angehörigen der technischen Intelligenz, die bereits Treueprämie auf der Grundlage der "5. Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz" vom 24. Januar 1956 (DDR-GBl. I Nr. 18 S. 163) erhielten (Nr. 3 Satz 1 der Verfügung Nr. 6/75). Voraussetzung für den Anspruch auf Treueprämie war eine mindestens zweijährige Zugehörigkeit zu einem Energiebetrieb (Nr. 4 der Verfügung Nr. 6/75). Bei ununterbrochener Beschäftigungszugehörigkeit wurden - nach zwei Jahren zwei Prozent, - nach fünf Jahren fünf Prozent und - nach zehn Jahren acht Prozent eines Jahresbruttoverdienstes als Treuprämie gewährt (Nr. 5 der Verfügung Nr. 6/75). Anrechnungsbeginn für die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit war für - die Produktionsarbeiter das Jahr 1971, - die übrigen Beschäftigten das Jahr 1972 und - die Werktätigen der besonders bestätigten Neubaukraftwerke das Jahr 1969 (Nr. 6 Satz 1 der Verfügung Nr. 6/75). Die in Nr. 5 der Verfügung Nr. 6/75 genannte Anspruchshöhe auf Treueprämie war gegeben, wenn am 30. Juni vor dem Zahlungstermin die erforderliche Dauer der Betriebszugehörigkeit erreicht war (Nr. 6 Satz 2 der Verfügung Nr. 6/75). Als Anspruchszeitraum galt die Zeit zwischen dem "Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters" des laufenden und des folgenden Jahres (Nr. 7 Satz 1 der Verfügung Nr. 6/75). Er rechnete vom 1. Juli bis zum 30. Juni (Nr. 7 Satz 2 der Verfügung Nr. 6/75). Berechnungszeitraum der Treueprämie war das vorausgegangene Kalenderjahr, also der jeweilige Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember (Nr. 8 Satz 1 der Verfügung Nr. 6/75). Der maßgebliche Jahresbruttoverdienst war auf der Grundlage der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II S. 551) sowie den dazu erlassenen Bestimmungen zu ermitteln (Nr. 8 Satz 2 der Verfügung Nr. 6/75). Lagen im Berechnungszeitraum Zeiten von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfalls, Berufskrankheit oder Quarantäne, von Schwangerschafts- und Wochenurlaub, usw., so war zur Errechnung des Jahresbruttoverdienstes der Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen, den der Werktätige erzielt hätte, wenn er in dieser Zeit seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte (Nr. 8 Satz 3 der Verfügung Nr. 6/75). Bei Lohn- und Arbeitsveränderungen im Berechnungszeitraum, die zur Neuberechnung des Durchschnittsverdientes führten, war der Jahresbruttoverdienst getrennt für die Zeit vor und nach der Veränderung zu ermitteln (Nr. 8 Satz 4 der Verfügung Nr. 6/75). Als Maximalgrenze eines Jahresbruttoverdienstes galt der Betrag von 20.000 Mark (Nr. 8 Satz 5 der Verfügung Nr. 6/75). In bestimmten Fällen des Ausscheidens aus dem Energiebetrieb konnte die Treueprämie anteilig für die Beschäftigungszeit vom "Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters" bis zum Ausscheiden gezahlt werden (Nr. 10 der Verfügung Nr. 6/75). Die Treuprämie wurde bei Fehlschichten im Anspruchszeitraum - bei einer Fehlschicht um zehn Prozent, - bei zwei Fehlschichten um 25 Prozent, - bei drei Fehlschichten um 50 Prozent jeweils gekürzt und bei mehr als drei Fehlschichten entfiel die Treueprämie vollständig (Nr. 12 der Verfügung Nr. 6/75). Die Verfügung trat mit Wirkung vom 1. August 1975 in Kraft (Nr. 14 Satz 1 der Verfügung Nr. 6/75). Zuvor galt die "Verfügung Nr. 4/72 zur Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" (nachfolgend: Verfügung Nr. 4/72) des Ministers für Kohle und Energie vom 29. Februar 1972 (abgedruckt in: Verfügungen und Mitteilung des Ministeriums für Kohle und Energie 1972 Nr. 1 S. 8ff.), mit der für die Werktätigen im Bereich des Ministeriums für Kohle und Energie, die nach dem Energietarif entlohnt wurden, mit Wirkung ab 1. Januar 1973 (Nr. 2 der Verfügung Nr. 4/72), zur materiellen Interessiertheit an hohen ökonomischen Ergebnissen und zur Herausbildung von Stammbelegschaften mit langjähriger Berufserfahrung die Jahresendprämie ab 1973 mit der Gewährung von Treueanteilen für langjährige Beschäftigung verbunden wurde (Nr. 1 der Verfügung Nr. 4/72). Diese Werktätigen erhielten Treueanteile für die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von - zwei Jahren in Höhe von zwei Prozent, - nach fünf Jahren in Höhe von fünf Prozent und - nach zehn Jahren in Höhe von acht Prozent eines Jahresbruttoverdienstes (Nr. 7 der Verfügung Nr. 4/72), die mit der Jahresendprämie in einer Summe an dem zur Zahlung der Jahresendprämie festgelegten Tag ausgezahlt wurden (Nr. 9 Satz 1 der Verfügung Nr. 4/72). Separate Treueprämien für Werktätige in der Energiewirtschaft, wie sie der Kläger geltend macht, wurden daher im Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis 31. Juli 1975 nach den gesetzlichen Regelungen nicht gezahlt.

2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fallen und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden ist.

a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Treueprämienzahlungen konnte er nicht vorlegen.

Im Übrigen liegen Nachweise zu an den Kläger möglicherweise gezahlten Treueprämien nicht (mehr) vor, wie sich bereits aus den Schreiben der Deutschen Brennstoffinstitut GmbH Freiberg vom 2. November 2010 ergibt. Weitere Ermittlungen sind auch nicht mehr möglich, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV).

b) Im vorliegenden konkreten Fall konnte der Kläger die Zahlung von Treueprämien für Werktätige in der Energiewirtschaft auch nicht glaubhaft machen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall nicht glaubhaft gemacht, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Verfügung Nr. 6/75 für den Bezug von Treueprämien für Werktätige in der Energiewirtschaft in den von ihm geltend gemachten Jahren 1974 bis 1978 vorlagen und er jeweils eine Treueprämie erhalten hat.

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen der Verfügung Nr. 6/75 erst mit Wirkung ab 1. August 1975 galten, sodass der Zufluss von Treueprämien am ersten Sonntag des Monats Juli in den Jahren 1974 und 1975 nicht nur unwahrscheinlich, sondern nachgerade ausgeschlossen ist, zumal nach den Regelungen der Verfügung Nr. 4/72 separate Treueprämien für Werktätige in der Energiewirtschaft im Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis 31. Juli 1975 nicht existierten, sondern diese vielmehr Bestandteil der Jahresendprämien waren. Zum anderen hat der Kläger auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Regelungen der Verfügung Nr. 6/75 auf sein Beschäftigungsverhältnis überhaupt Anwendung fanden. Denn nach Nr. 1 der Verfügung Nr. 6/75 galten die Regelungen nur in Betrieben, die den Rahmenkollektivvertrag der Werktätigen im Industriezweig Energie anwendeten. Auf sein Arbeitsverhältnis fand ausweislich des Einstellungsschreibens des Deutschen Brennstoffinstituts F vom 19. November 1971 (Bl. 49 der Verwaltungsakte und Bl. 113 der Gerichtsakte) sowie ausweislich des Arbeitsvertrages vom 22. Dezember 1971 (Bl. 114-115 der Gerichtsakte) allerdings der Rahmenkollektivvertrag Datenverarbeitung und gerade nicht der Rahmenkollektivvertrag Energie Anwendung. Erstmals im Arbeitsvertrag vom 11. August 1980 (Bl. 121 der Gerichtsakte) wurde mit Wirkung vom 1. August 1980 ausdrücklich die Anwendung eines anderen Rahmenkollektivvertrages, nämlich des Rahmenkollektivvertrages Kohle, festgehalten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Einstellungsschreiben des Deutschen Brennstoffinstituts F vom 19. November 1971 (Bl. 49 der Verwaltungsakte und Bl. 113 der Gerichtsakte), dass der Kläger für mehrjährige ununterbrochene Tätigkeit im gleichen Energiebetrieb bzw. Industriezweig Energie nach mehr als drei Jahren Beschäftigungsdauer einen Tag, nach fünf Jahren zwei Tage und nach zehn Jahren drei Tage Treueurlaub erhielt. Diese "Belohnung" für mehrjährige ununterbrochene Tätigkeit wurde dem Kläger ausweislich des Änderungsvertrages vom 22. März 1976 mit Wirkung ab 1. Januar 1976 (Bl. 119 der Gerichtsakte), also nach mehr als drei Jahren ununterbrochener Beschäftigungsdauer, dann auch in Form eines zusätzlichen Tages Treueurlaub, und gerade nicht in Form von Treueprämien, gewährt. Auch diese individuelle Regelung im Arbeitsverhältnis des Klägers, die tatsächlich Anwendung fand, lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass er zusätzlich auch noch Treueprämien für langjährige Betriebszugehörigkeit erhalten haben soll.

Auch die schriftlichen Angaben des Zeugen Dr. K M vom 18. März 2016 (Bl. 176-178 der Gerichtsakte) geben keinen weiteren Aufschluss darüber, ob und weshalb der Kläger Treueprämie für Werktätige in der Energiewirtschaft erhalten haben soll, insbesondere weil der Zeuge, obwohl dies im gerichtlichen Anfrageschreiben vom 23. Februar 2016 (Bl. 174-175 der Gerichtsakte) optisch und durch eine genaue Gliederung der verschiedenen Komplexe vorgegeben war, nicht zwischen den Treueprämien für die Werktätigen in der Energiewirtschaft und den zusätzlichen Belohnungen für die Werktätigen im Bergbau differenzierte.

II. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar (so bereits zutreffend: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 32; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 17; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20; SG Dresden, Urteil vom 30. November 2009 - S 24 R 628/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 25), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau stellt daher eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Bergbaubetrieben dar.

1. Nach § 3 der "Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR" (nachfolgend: Bergbau-VO) vom 10. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 91 S. 832) in der Fassung von § 1 der "Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR" (nachfolgend: 5. Bergbau-VO) vom 9. April 1964 (DDR-GBl. II Nr. 43 S. 313) war, entsprechend der Bedeutung des Bergmannsberufes, in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bergbaubetrieben eine zusätzliche Belohnung für ununterbrochene Beschäftigung zu zahlen (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Bergbaubetriebe im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO waren Betriebe des Steinkohlen- und Braunkohlenbergbaus, des Erz- und Kalibergbaus, des Steinsalz- und Nichteisenerzbergbaus sowie des Baustoff-, Kaolin- und Schieferbergbaus, des Tonbergbaus (unter Tage), der VVB Erdöl und Erdgas und der VVB Feste Minerale, die in den Betriebsverzeichnissen für die einzelnen Bergbauzweige enthalten waren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung betrug für Beschäftigte unter Tage - nach einjähriger Beschäftigungszeit vier Prozent, - nach zweijähriger Beschäftigungszeit acht Prozent, - nach fünfjähriger Beschäftigungszeit zwölf Prozent und - nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit 16 Prozent sowie für Beschäftigte über Tage - nach zweijähriger Beschäftigungszeit fünf Prozent, - nach fünfjähriger Beschäftigungszeit acht Prozent und - nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit zehn Prozent des jährlichen Bruttoverdienstes (§ 3 Abs. 3 Buchstaben a) und c) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung wurde in bestimmten Fällen des Ausscheidens aus dem Bergbaubetrieb anteilig für die Beschäftigungszeit vom "Tag des deutschen Bergmanns" bis zum Ausscheiden gezahlt (§ 3 Abs. 6 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung wurde für jede unentschuldigte Fehlschicht im Anspruchszeitraum (vom "Tag des deutschen Bergmanns" des Vorjahres bis zum "Tag des deutschen Bergmanns" des laufenden Jahres) wie folgt gekürzt: - bei einer Fehlschicht um 25 Prozent, - bei zwei Fehlschichten um 50 Prozent, - bei drei Fehlschichten um 75 Prozent (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); bei mehr als drei Fehlschichten entfiel sie vollständig (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); für die Feststellung der unentschuldigten Fehlschichten war der Werkdirektor verantwortlich (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Bergbau wurde vom 1. Januar 1949, bei später eingetretenen Beschäftigten vom Tag der Arbeitsaufnahme an gerechnet (§ 3 Abs. 13 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Der Bruttoverdienst war der Tariflohn oder das Tarifgehalt des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Zum Bruttoverdienst gehörten außer dem Tariflohn oder Grundgehalt unter anderem auch der Lohnausgleich für anerkannte Unfalltage und für anerkannte Berufskrankheiten, die Vergütung für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Mehrleistungslohn und Zeitlohnprämien, etc. (§ 3 Abs. 14 Satz 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung erfolgte am "Tag des deutschen Bergmanns" (erster Sonntag im Monat Juli) an die Belegschaftsmitglieder, die an diesem Tag im Arbeitsrechtsverhältnis zum Bergbaubetrieb standen (§ 3 Abs. 17 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung war lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Abs. 17 Satz 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Bei der Auszahlung der zusätzlichen Belohnung war den Beschäftigten ein Anerkennungsschreiben auszuhändigen (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. Bergbau-VO war zudem normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des "Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie" (nachfolgend: RKV Kohle) vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten unverändert auch im Jahr 1990 weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist.

2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt, zumal es ausweislich von Absatz 3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel war zur "Verbesserung der Entlohnung für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen, und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe durch Unterlagen nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden sind.

Dieser Bewertung folgend hat die Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 8. Juli 2010 mit dem Feststellungsbescheid vom 18. November 2010 auch die vom Kläger mittels Lohnstreifen für die Jahre 1988 (1.650 Mark) und 1989 (1.730 Mark) nachgewiesenen (Bl. 9 der Verwaltungsakte) zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau zusätzlich zu den bisherigen Bruttoarbeitsentgelten festgestellt.

Zwar konnte der Kläger weitere Bezugsdokumente bezüglich zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die von ihm geltend gemachten Jahre (1979 bis 1987) nicht vorlegen. Und auch der ehemalige Beschäftigungsbetrieb vermochte, ausweislich der Auskunft der Deutschen Brennstoffinstitut GmbH F vom 2. November 2010, keine Zahlungsnachweise zu erbringen, weil die im Lohnarchiv befindlichen Unterlagen bereits nach zehnjähriger Aufbewahrungsfrist vernichtet worden sind.

Den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für den streitgegenständlichen Zeitraum von 1979 bis 1987 mit Zufluss im Juli der Jahre 1979 bis 1987 konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen (zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung vgl. bereit oben unter I. 2. b). Der Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dem Grunde nach ergibt sich beim Klägers aus den unterschiedlichsten Aspekten des konkreten Einzelfalles:

Mit Wirkung ab 1. Januar 1979 handelte es sich beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers (Deutsches Brennstoffinstitut F ) um einen Bergbaubetrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO. Dies ergibt sich zum einen aus dem "Beschluss über die Erweiterung des Geltungsbereichs des RKV Kohle" des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 1. Februar 1979 (VD MR – 83/79; Bl. 99-100 der Gerichtsakte), mit dem der RKV Kohle mit Wirkung vom 1. Januar 1979 über den bisherigen Geltungsbereich hinaus für die Werktätigen unter anderem in dem Betrieb Brennstoffinstitut Freiberg eingeführt wurde. Dem korrespondierend wurde zum anderen auch im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung erstmals mit Wirkung ab 1. Juli 1979 notiert, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers der "Bergbauversicherung" unterlag (Bl. 149 der Gerichtsakte) sowie im Arbeitsänderungsvertrag des Klägers vom 11. August 1980 (Bl. 122 der Gerichtsakte) erstmals die Anwendbarkeit des RKV Kohle erwähnt. Auch in den Entgeltbescheinigungen der Deutschen Brennstoffinstitut GmbH vom 25. September 1992 (Bl. 10 und 25 der Verwaltungsakte), vom 28. Juni 1995 (Bl. 11 der Verwaltungsakte) und vom 2. November 2010 (Bl. 16 der Verwaltungsakte und Bl. 154 der Gerichtsakte) ist jeweils notiert, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ab 1. Juli 1979 der "Bergbauversicherung" bzw. der "Bergbauzugehörigkeit" unterlag.

Im Arbeitsänderungsvertrag des Klägers vom 25. September 1986 (Bl. 128 der Gerichtsakte) wurde außerdem festgelegt, dass die Bergbauzugehörigkeit ab 1. Januar 1972 zu Laufen begann, sodass dieses Eintrittsdatum für die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe c) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO für die ab dem Jahr 1979 gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau maßgeblich ist.

Dass der Kläger dem Grunde nach zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau bezogen hat, ergibt sich zudem aus der notariell beglaubigten Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. R , des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. T , des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters K und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie S des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe vom 26. Januar 2009 (Bl. 179-180 der Gerichtsakte). Die Betriebsverantwortlichen erklärten darin unter anderem, dass im ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe in allen Kombinatsbetrieben, wobei das Deutsche Brennstoffinstitut F als solcher Kombinatsbetrieb explizit benannt wurde, entsprechend dem RKV Kohle jährlich individuelle zusätzliche Belohnungen (das sog. Bergmannsgeld) gemäß der 5. Bergbau-VO an alle Mitarbeiter im Verantwortungsbereich des ehemaligen Gaskombinats gezahlt worden sind. Dem korrespondierend bestätigte auch der schriftlich befragte Zeuge Dr. K M , der mit dem Kläger seit Februar 1974 im Deutschen Brennstoffinstitut F zusammenarbeitete und für einen Zeitraum nach 1985 dessen Vorgesetzter war, in seiner Auskunft vom 18. März 2016 (Bl. 176-178 der Gerichtsakte), dass der Kläger, wie jeder andere Mitarbeiter auch, zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau erhalten hat. Er führte aus, dass mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung im Dezember die Basiszahlen für die sog. Bergmannsprämienberechnung feststanden, die auf die Personen bezogene Ermittlung der Prämien in der Lohnbuchhaltung des Brennstoffinstituts durchgeführt wurde und die Prämien im folgenden Jahr in der Woche vor dem "Tag des Bergmanns und Energiearbeiters" (letztes Wochenende im Juni) über Listen in den Abteilungen ausgezahlt wurden. Die Auszahlung erfolgte über die Abteilungsleiter und den Gewerkschaftsvertrauensmann an alle Beschäftigten des Brennstoffinstituts in bar, später, ab einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt, durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen Beschäftigten, das für die Lohn- und Gehaltszahlungen genutzt wurde.

Der Zeuge Dr. K M führte zudem aus, dass der Kläger die geltenden Bedingungen, die für die Auszahlung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erforderlich waren, stets erfüllt hatte. Das bedeutet, dass der Kläger keine unentschuldigten Fehlschichten aufwies, die zur Kürzung oder zum Wegfall der zusätzlichen Belohnungen geführt hätten. Das Nichtvorhandensein von unentschuldigten Fehlschichten im Sinne des § 3 Abs. 8 Buchstabe b) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO hat der Kläger zudem konkret durch Vorlage seiner Jahresverdienstübersichten für die Jahre 1979 bis 1984 (Bl. 158- 163 der Gerichtsakte) konkret nachweisen können. Diese Jahresverdienstübersichten für die Jahre 1979 bis 1984 enthalten, im Gegensatz zu den Jahresverdienstübersichten für die Jahre 1985 bis 1987 (Bl. 155-157 der Gerichtsakte), konkret den Eintrag "UNBEZ FTG UN" (= unbezahlte Fehltage unentschuldigt) und den jeweiligen Jahreswert "0". Auch im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungseinschätzungen des Betriebes über den Kläger für die Jahre 1976 bis 1988 (Bl. 38-42 der Verwaltungsakte), dass der Kläger seine Arbeitsaufgaben stets hervorragend, ausgezeichnet, initiativreich, in guter Qualität, eigenständig und fachlich fundiert verrichtete. Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an dem Nichtverfahren von unentschuldigten Fehlschichten im Sinne des § 3 Abs. 8 Buchstabe b) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO aufdrängen.

Die Angaben des Zeugen Dr. K M und der Kombinatsverantwortlichen in der Erklärung vom 26. Januar 2009 sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar, weil sie sich untereinander decken und, was das konkret im Betrieb durchgeführte Prozedere der Gewährung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau anbelangt, miteinander in Einklang stehen. Sie werden bestätigt durch die vom Kläger nachweislich erhaltenen zusätzlichen Belohnungen für die Jahre 1988 und 1989. Es ist völlig unplausibel, dass der Kläger die zusätzlichen Belohnungen in den Jahren 1979 bis 1987 nicht erhalten haben soll.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass die personenbezogene, von den individuellen Gegebenheiten des beruflichen Werdeganges des Klägers abhängige ununterbrochene Beschäftigungszeit unklar geblieben sei und daher die Unmöglichkeit herrühre, das jeweilige Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag sowie den konkreten Prozentsatz zu bestimmen, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Zum einen legte § 3 Abs. 13 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO explizit fest, dass die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Bergbau vom Tag der Arbeitsaufnahme an berechnet wurde. Zum anderen ist dem Änderungsvertrag des Klägers vom 25. September 1986 (Bl. 128 der Gerichtsakte) konkret zu entnehmen, dass seine individuelle Bergbauzugehörigkeit mit dem 1. Januar 1972 zu Laufen begann. Im Übrigen ist den Lohnbelegen über die tatsächlich nachweislich bezogenen zusätzlichen Belohnungen für die Jahre 1988 und 1989 (Bl. 9 der Verwaltungsakte) zu entnehmen, dass der Kläger in diesen Jahren jeweils zum "Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters" eine zusätzliche Belohnung in Höhe von zehn Prozent, also nach einer bereits mehr als zwölfjährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit in Bergbaubetrieben (§ 3 Abs. 3 Buchstabe c) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), erhalten hat. Entgegen der Behauptungen der Beklagten ist auch nicht unklar, welcher Entgeltzeitraum der Berechnung der zusätzlichen Belohnungen zu Grunde lag. Denn § 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO bestimmte ausdrücklich, dass der Bruttoverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen ist, sodass Verdienstteilbeträge für verschiedene Kalenderjahre nicht zu ermitteln sind. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Regelung geht der Einwand der Beklagten, der prozentuale Maßstab des Durchschnittslohns sei nicht errechenbar, völlig an den zu Grunde zu legenden Realitäten vorbei. Berechnungsbasis der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau war nicht ein – wie auch immer zu bestimmender – Durchschnittslohn, sondern der kalenderjährliche Bruttoverdienst (§ 3 Abs. 3 und 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die jeweiligen – insoweit maßgeblichen – konkreten Bruttoverdienste im Sinne des § 3 Abs. 14 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO nicht bekannt sind, weil zum Bruttoverdienst außer dem Tariflohn oder Grundgehalt auch bestimmte steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnzuschläge (Lohnausgleich für anerkannte Unfalltage und für anerkannte Berufskrankheiten, Vergütung für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Mehrleistungslohn und Zeitlohnprämien, Brigadierzuschläge, Entgelt für Schwangeren- und Wöchnerinnenurlaub, 80 Prozent des Nettolohnes bei Reservistenausbildung) zählten. Dass diese Zuschläge allerdings nicht bekannt und nachträglich oftmals auch nicht mehr bestimmbar sind, spricht aber nicht dagegen, den, den Lohnbescheinigungen zu entnehmenden, bekannten Jahresbruttoverdienst als Mindestberechnungsbasis für die Glaubhaftmachung der Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau zu Grunde zu legen. Jeder Glaubhaftmachung mag ein gewisses Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.

Soweit die Beklagte schließlich behauptete, die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau sei von der Erfüllung vorgegebener Leistungskriterien abhängig gewesen, die rückblickend nicht beurteilt werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung nicht zutrifft. Ausweislich der Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO war die Zahlung der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau gerade nicht von der Erfüllung von Leistungskriterien, sondern lediglich von der ununterbrochenen Beschäftigung in Bergbaubetrieben und dem Fehlen von unentschuldigten Fehlschichten abhängig. Zwar hatte das Präsidium des Ministerrates der DDR mit "Beschluss zur Konzeption für eine Neuregelung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 17. Juli 1968 (Beschluss des Ministerrates Nr. 02-43/9/68; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DC 20/I/4/1799) unter Nummer 3 die Absicht bekundet, die 5. Bergbau-VO mit dem "Ziel zu überarbeiten, eine einheitliche Regelung für alle Bergbauzweige einschließlich der SDAG Wismut zu erarbeiten, [um] die Gewährung der zusätzlichen Belohnung von Leistungskriterien abhängig zu machen und eine Verbindung zur Jahresendprämie herzustellen". Diese (beschlossene) Überarbeitung wurde in diesem Punkt (Nummer 3 des Beschlusses) jedoch zu keinem Zeitpunkt realisiert, wie die insoweit unveränderte Weitergeltung der 5. Bergbau-VO als Anlage 3 des RKV Kohle vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages sowie als § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 belegen. Auch der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass die beschlossene Überarbeitung der zusätzlichen Belohnung mit dem Ziel deren Gewährung von Leistungskriterien abhängig zu machen, in die Tat umgesetzt wurde. Der "Beschluss zur Konzeption für eine Neuregelung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 17. Juli 1968 (Beschluss des Ministerrates Nr. 02-43/9/68; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DC 20/I/4/1799) wurde lediglich insoweit umgesetzt, als unter Nummer 2 beschlossen wurde, dass § 1 Abs. 4 Buchstaben b) und d) der 5. Bergbau-VO (gemeint: § 3 Abs. 4 Buchstaben b) und d) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO) für Arbeitsrechtsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 1968 eingegangen wurden, nicht mehr anzuwenden war. Dieser Teil des Beschlusses wurde als "Beschluss über die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen" vom 1. Juli 1968 (DDR-GBl. II Nr. 83 S. 661) – berichtigt durch Hinweis vom 26. August 1968 (DDR-GBl. II Nr. 89 S. 697) – im Gesetzesblatt der DDR verkündet und erlangte Gesetzeskraft.

Glaubhaft gemacht ist damit im vorliegenden Fall, dass der Kläger - als Programmierer, Organisator, Projektant, Leiter EDV-Projektierung, Gruppenleiter Informationssysteme und Projektant im Deutschen Brennstoffinstitut F über Tage beschäftigt war, - ab 1. Januar 1977 eine mindestens fünfjährige und ab 1. Januar 1984 eine mindestens zwölfjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit in Bergbaubetrieben aufwies, - spätestens ab dem Jahr 1979 vom Geltungsbereich der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erfasst war und - in den Jahren 1979 bis 1987 keine Fehlschichten aufwies. Die kalenderjährlichen Bruttoarbeitsverdienste sind der zuletzt maßgeblichen Entgeltbescheinigung der Deutschen Brennstoffinstitut GmbH vom 2. November 2010 (Bl. 16 der Verwaltungsakte und Bl. 154 der Gerichtsakte) zu entnehmen.

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau der Jahre 1979 bis 1987, die jeweils zum "Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters", also am ersten Sonntag im Monat Juli der streitgegenständlichen Jahre, zur Auszahlung gelangten, wie folgt berechenbar und daher zu berücksichtigen: vorangegangenes Kalenderjahr Jahresbruttoarbeitsverdienst Prozentsatz der zusätzlichen Belohnung zusätzliche Belohnung davon fünf Sechstel Zuflussjahr 1978 13.527,00 M 8 1.082,16 M 901,80 M 1979 1979 14.470,00 M 8 1.157,60 M 964,67 M 1980 1980 14.640,00 M 8 1.171,20 M 976,00 M 1981 1981 14.280,00 M 8 1.142,40 M 952,00 M 1982 1982 14.840,00 M 8 1.187,20 M 989,33 M 1983 1983 15.301,00 M 10 1.530,10 M 1.275,08 M 1984 1984 15.600,00 M 10 1.560,00 M 1.300,00 M 1985 1985 14.732,00 M 10 1.473,20 M 1.227,67 M 1986 1986 16.560,00 M 10 1.656,00 M 1.380,00 M 1987

Ein kontrollierender Vergleich der vom Kläger mit den Lohnbelegen über die tatsächlich nachweislich bezogenen zusätzlichen Belohnungen für die Jahre 1988 (1.655 Mark) und 1989 (1.730 Mark) ergibt, legt man die in der Entgeltbescheinigung der Deutschen Brennstoffinstitut GmbH vom 2. November 2010 (Bl. 16 der Verwaltungsakte und Bl. 154 der Gerichtsakte) für die jeweiligen Kalendervorjahre bescheinigten Bruttoarbeitsentgelte zu Grunde, folgende Werte: 1987: 18.180,00 Mark, davon zehn Prozent: 1.818,00 Mark (Zufluss 1988) 1988: 16.563,00 Mark, davon zehn Prozent: 1.656,30 Mark (Zufluss 1989) und bestätigt die Plausibilität der vorgenommenen Berechnung.

3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor.

Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 46 EStG, der am 1. August 1991 galt, greift im konkreten Fall nicht; und zwar weder direkt noch analog.

Nach § 3 Nr. 46 EStG waren steuerfrei, Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) vom 20. Dezember 1956 (BGBl. I S. 927) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), geändert durch Art. 82 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) und zuletzt – auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. August 1991 bezogen – geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG-ÄndG) vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), erhielten Arbeitnehmer, die unter Tage beschäftigt waren, Bergmannsprämien nach den Vorschriften des BergPG. Die Bergmannsprämie betrug ab Mai 1980 zehn DM (Art. 1 Nr. 1 BergPG-ÄndG), wurde für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG), galt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des EStG noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe und galt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 4 BergPG). Bereits daraus wird deutlich, dass es sich bei den Bergmannsprämien um eine öffentlich-rechtliche Leistung des Staates und nicht um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts handelte. Zwar wurden die Bergmannsprämien vom Arbeitgeber ausgezahlt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BergPG). Der Arbeitgeber haftete jedoch (gegenüber dem Finanzamt) für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 2 Satz 1 BergPG in der Fassung von Art. 82 Nr. 1 EGAO 1977). Das Finanzamt prüfte nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei fanden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG) bzw. waren auf die Bergmannsprämie die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 2 EGAO 1977). Der Arbeitnehmer konnte beantragen, dass das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hatte, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG; § 3 Abs. 1 Satz 5 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe a) EGAO 1977). In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des BergPG ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden war der Finanzrechtsweg gegeben (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 3 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe d) EGAO 1977).

Die Bergmannsprämie war deshalb eine (steuerrechtliche) Subvention, die als Anspruch dem Arbeitnehmer gegenüber der Finanzverwaltung zustand (so zu Recht: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 60 unter Bezugnahme auf: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 17. Juni 2010 - VI R 18/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 17 und BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 8 RKn 21/95 - JURIS-Dokument, Rdnr. 17). Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des BergPG und den Motiven des historischen Gesetzgebers. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien zeigt, dass Anlass für das Handeln des Gesetzgebers die besorgniserregende Abwanderung von Bergleuten aus der Untertagearbeit, der unzureichende Nachwuchs und eine starke Fluktuation innerhalb der bergmännischen Belegschaft waren, was daraus erklärt wurde, dass das angestammte ausgeprägte Berufsgefühl der Bergleute dem Anreiz, den andere Berufe mit leichterer Arbeit und hoher Entlohnung boten, nicht standzuhalten vermochte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dieser auch aus energiepolitischen Gründen unerwünschten Erscheinung dadurch abzuhelfen, dass der Zugang zum Bergmannsberuf – insbesondere der Untertagearbeit – begehrenswerter gemacht wurde, war Ziel des Gesetzes über Bergmannsprämien (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dem Gesetz wohnte eine energie- und eine arbeitsmarktpolitische Tendenz inne. Sein Ziel war nicht die Gewährung einer allgemeinen Erschwerniszulage als Ausgleich für die psychische und physische Belastung der Untertagearbeit. Das BergPG knüpfte zwar – wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt – die Gewährung einer Prämie an die Erschwernisse der Untertagearbeit. Die Anknüpfung an diese Erschwernisse war jedoch erforderlich, weil sie als ursächlich für die unerwünschte Abwanderung angesehen wurde. Anlass und Zweck einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 15. Mai 1981 - VI R 23/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 17). Die Bergmannsprämien sollten in Anerkennung der besonderen Leistungen gewährt werden, die der unter Tage tätige Bergmann für die Allgemeinheit erbrachte und insbesondere die Steuerlast erleichtern, die er zu tragen hatte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Der steuerrechtliche Subventionscharakter der Bergmannsprämien wurde rechtstechnisch dadurch hergestellt, dass der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle einer vom Staat im öffentlichen Interesse eingeräumten Steuerminderung fungierte. Denn der Arbeitgeber, der die Bergmannsprämie an den einzelnen Arbeitnehmer zahlte, entnahm den Gesamtbetrag der ausgezahlten Bergmannsprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hatte (bzw. erhielt ihn, in den Ausnahmefällen, in denen in einem Betrieb ausnahmsweise die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer zur Deckung der Bergmannsprämien nicht ausreichte, vom Finanzamt aus den Einnahmen aus Lohnsteuer erstattet). Mit dem Einbehalt wurde nämlich erreicht, dass sich bei dem für die Abführung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt die Einnahmen an Lohnsteuer um den vom Arbeitgeber für Bergmannsprämien entnommenen Betrag vermindern und dass die Kosten der Bergmannsprämien von Bund und Ländern entsprechend ihrer Beteiligung an den Einnahmen an Lohnsteuern getragen wurden. Die Kosten der Bergmannsprämien wurden daher in voller Höhe von Bund und Ländern, also der öffentlichen Hand, gemeinsam getragen (BT-Drs. II/2351, S. 5).

Eine direkte Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau scheidet nach alledem bereits deshalb aus, weil es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau nicht um Bergmannsprämien nach dem bundesrepublikanischen Bergmannsprämiengesetz handelte. Als steuerrechtliche Subvention unterscheidet sich die Bergmannsprämie nach dem zuvor Ausgeführten auch deutlich von der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau, die vom Arbeitgeber als Bestandteil des Arbeitsverdienstes für ununterbrochene langjährige Beschäftigungsdauer in Bergbaubetrieben dem Arbeitnehmer zu zahlen war. Mangels Vergleichbarkeit der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau mit der Bergmannsprämie in Folge der grundsätzlich anderen Art der Einnahme scheidet auch die entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau aus (zutreffend so bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 62). Die anderslautende, vom LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20-22) vertretene Sichtweise, wonach auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau § 3 Nr. 46 EStG entsprechend anzuwenden sei, vermag nicht zu überzeugen. Soweit zur Begründung ausgeführt wird, die Zielstellung der Bergmannsprämien sowohl in der alten Bundesrepublik wie auch in der ehemaligen DDR, nämlich die Kohleindustrie als Motor für einen Wirtschaftsaufschwung nach dem Krieg zu fördern, seien im Wesentlichen gleich gewesen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20), wird verkannt, dass eine übergeordnete Zielstellung weder allein noch ausschließlich die Frage der Vergleichbarkeit zweier völlig unterschiedlich sozialpolitisch und rechtstechnisch ausgestalteter Leistungen determinieren kann. Soweit zur Begründung darüber hinaus auf eine weitgehende Identität der beiden Leistungen abgestellt wird, die aus vergleichbaren äußeren Umständen und einer ähnlichen Konzeption zur Arbeitsmoral abgeleitet werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 21 und 22), ist dem deutlich entgegenzuhalten, dass eine solchermaßen behauptete "weitgehende Identität" gerade nicht besteht. Der entscheidende Unterschied, der darin besteht, dass einerseits die Bergmannsprämie eine staatliche (steuerrechtliche) Subvention darstellte und andererseits die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau ein Bestandteil des Arbeitsverdienstes war, wird dabei völlig unberücksichtigt gelassen (zutreffend insoweit bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 66). Auch die äußeren Umstände der Prämiengewährung sind nicht im Ansatz vergleichbar: Während Bergmannsprämien nur für unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer des Bergbaus gezahlt wurden (§ 1 Abs. 1 BergPG), partizipierten von den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sämtliche in Bergbaubetrieben Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Während anspruchsbegründender Anknüpfungspunkt der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau die ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb war (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), wurden die Bergmannsprämien für jede einzelne unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG). Während die Bergmannsprämien wegen ihres steuerrechtlichen Subventionscharakters nicht übertragbar, also weder verpfändbar noch abtretbar, waren (§ 5 BergPG), konnte über zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt jede Art von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften geschlossen werden (§§ 436, 449 des Zivilgesetzbuches der DDR).

Soweit die Beklagte schließlich meint, nach den Vorschriften des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 5 der 5. Bergbau-VO habe die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau nicht zum Arbeitsverdienst gezählt, da sie, wie die westdeutsche Bergmannsprämie, aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei, "Schirmgeber" die Regierung der DDR gewesen sei und daher die Regelungskompetenz für und Hoheit über die zusätzliche Belohnung im Bergbau nie bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien, sondern immer bei der Regierung der DDR gelegen habe, trifft dieser Einwand nicht zu. Um Arbeitsentgelt handelte es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bereits deshalb, weil sie eine Gegenleistung des Bergbaubetriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "ununterbrochenen Beschäftigung" (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, darstellte, die bei der "Auszahlung der zusätzlichen Belohnung" mit einem dem Beschäftigten auszuhändigenden "Anerkennungsschreiben" honoriert wurde (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Wie bereits hervorgehoben, war es ausweislich von Absatz 3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel zur "Verbesserung der Entlohnung für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen, weshalb der Arbeitsentgeltcharakter nicht in Zweifel steht. Zwar war die Gewährung der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau staatlich vorgegeben, es handelte sich aber deshalb nicht um eine – der bundesrepublikanischen Bergmannsprämie vergleichbare – staatliche Subventionierung, weil die zur Zahlung erforderlichen Mittel nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus den Prämien- bzw. Lohnfonds der Bergbaubetriebe aufzubringen waren. Dies ergibt sich deutlich aus § 3 Abs. 6 der Bergbau-VO, wonach die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Vereinigungen des Bergbaus einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abzurechnen war, erfolgte. Ebenso bestimmte § 3 Abs. 10 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau" (2. Bergbau-VO) vom 25. Juni 1953 (DDR-GBl. Nr. 81 S. 825), dass die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Werke einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abgerechnet werden musste, erfolgte. Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch nicht die Regierung der DDR der einzige oder ausschließliche "Schirmgeber" der zusätzlichen Belohnung, denn die Kollektivvertragsparteien hatten die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau bereits mit dem RKV Kohle vollständig in das Entlohnungssystem inkorporiert: § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. Bergbau-VO war normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des RKV Kohle vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten unverändert auch im Jahr 1990 weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand der Beklagten, die Regelungskompetenz für und die Hoheit über die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau habe zu keinem Zeitpunkt bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien gelegen, nicht zu überzeugen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
Rechtskraft
Aus
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