Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 4517/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1889/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 144/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 05.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bzw. die Heranziehung zu deren Erstattung durch den Beklagten.
Der Klägerin erhielt mit Bescheiden des Beklagten vom 06.09.2005, 10.03.2006, 11.07.2006, 10.01.2007 und 10.07.2007 für den Zeitraum 22.02.2005 bis 31.08.2007 Leistungen nach dem SGB II als Darlehen. Den bezüglich dieser Bescheide gestellten Überprüfungsantrag vom 05.05.2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2010 ab. Gegen die vorgenannten Bescheide wurde nach Aktenlage nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben.
Mit E-Mail vom 10.09.2012 legte die Klägerin "Widerspruch gegen das Darlehen mit dem Zeichen xxx" ein. Zur Begründung gab sie an, die Leistungen nach dem SGB II seien zu Unrecht als Darlehen gewährt worden. Sie sei im damaligen Zeitraum in der Pflege beschäftigt gewesen, aufgrund dieser geringfügigen Beschäftigung hätten ihr (aufstockend) Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss bewilligt werden müssen. Mit Schreiben vom 04.10.2012 wiederholte die Klägerin dieses Vorbringen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig mit der Begründung, ihr sei mit Schreiben vom 10.09.2012 eine Zahlungsaufforderung über 8.196,56 Euro zugesandt worden. Der hiergegen erhobene Widerspruch sei unzulässig, da ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig sei, es sich bei der Zahlungsaufforderung jedoch nicht um einen Verwaltungsakt handele.
Mit der am 07.11.2012 erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen die darlehensweise Gewährung der Leistungen nach dem SGB II bzw deren Rückforderung gewendet und die Umwandlung in eine Beihilfe begehrt. Ferner bitte sie um Erlass des Darlehens.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2015 über den Antrag entschieden,
den Beklagten zur Umwandlung der ihr für den Zeitraum 22.02.2005 bis 31.08.2007 darlehensweise gewährten Leistungen nach dem SGB II in einen Zuschuss, hilfsweise zum Erlass des Darlehensrückzahlungsanspruchs, zu verurteilen
und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt:
"Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag unzulässig. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen. Zwar bleibt unklar, wogegen genau die Klägerin mit der E-Mail vom 10.09.2012 bzw. dem Schreiben vom 04.10.2012 Widerspruch erheben wollte. Dies kann jedoch offen bleiben, da jede mögliche Auslegung zu einer Unzulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin führt. Soweit sich der Widerspruch der Klägerin gegen eine (nicht aktenkundige) Zahlungsaufforderung vom 10.09.2012 richten sollte, war der Widerspruch unzulässig, da es sich bei einer Zahlungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann, handelt.
Gem. § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X zulässig. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X).
Eine Zahlungsaufforderung stellt danach keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine Regelung enthält; sie entscheidet nicht über die Begründung einer Forderung, sondern soll den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig sind (BSG, Beschluss vom 07. Juni 1999 - B 7 AL 264/98 B; BSG, Beschluss vom 05. August 1997 - 11 BAr 95/97; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2010 - L 5 AS 72/09 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2006 - L 19 B 20/06 AL; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03. November 1998 - L 13 AL 1550/98). Es handelt sich bei ihr lediglich um eine unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen, die nicht selbständig anfechtbar ist (BSG, a.a.O.).
Sollte der Widerspruch sich hingegen unmittelbar gegen die Bescheide, mit welchen der Klägerin die Leistungen nach dem SGB II darlehensweise gewährt wurden, gerichtet haben, war der Widerspruch ebenfalls unzulässig, da er außerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben wurde. Danach ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Bewilligungsbescheide datieren aus den Jahren 2005 bis 2007, sodass im Zeitpunkt der schriftlichen Erhebung des Widerspruchs am 04.10.2012 - die Erhebung per E-Mail am 10.09.2012 genügt den Formerfordernissen des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht - die einmonatige Klagefrist bereits verstrichen war. Gleiches gilt, sollte der Widerspruch gegen den die Darlehensbescheide überprüfenden Bescheid vom 26.05.2010 gerichtet gewesen sein. Auch insoweit war der Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig.
Schließlich war der Beklagte aufgrund der Frist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X auch gehindert, über das im Jahr 2012 geäußerte Begehren der Klägerin - Umwandlung der Darlehen aus den Jahren 2005 bis 2007 in einen Zuschuss - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens inhaltlich zu entscheiden. Die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X findet auch für den Fall Anwendung, dass eine Leistung als Zuschuss und nicht nur als Darlehen hätte gewährt werden müssen (BSG, Urteil vom 06. März 1991 - 9b RAr 7/90; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 44 SGB X, Rn. 118 m.w.N.). Dementsprechend wäre eine Überprüfung bzw. nachträgliche Erbringung von (hier: zuschussweisen) Leistungen über § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht für die Zeit vor dem 01.01.2011 möglich gewesen. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren - hilfsweise - um Erlass des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens gebeten hat, ist die Klage mangels eines insoweit durchgeführten Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens nicht zulässig. Es bleibt der Klägerin unbenommen, einen entsprechenden Antrag i.S.d. § 44 SGB II bei dem Beklagten zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG."
Gegen den am 10.10.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 06.11.2015, mit der sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht eingelassen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet nach§ 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Die Klägerin hat gegen einen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt (§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG), die durch Beschluss des Senats vom 10.02.2016 dem Berichterstatter übertragen worden ist. Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie ist mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit, deren Zulässigkeit sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 153 Abs. 1, 110, 126 SGG ergibt, hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher abgesehen, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bzw. die Heranziehung zu deren Erstattung durch den Beklagten.
Der Klägerin erhielt mit Bescheiden des Beklagten vom 06.09.2005, 10.03.2006, 11.07.2006, 10.01.2007 und 10.07.2007 für den Zeitraum 22.02.2005 bis 31.08.2007 Leistungen nach dem SGB II als Darlehen. Den bezüglich dieser Bescheide gestellten Überprüfungsantrag vom 05.05.2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2010 ab. Gegen die vorgenannten Bescheide wurde nach Aktenlage nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben.
Mit E-Mail vom 10.09.2012 legte die Klägerin "Widerspruch gegen das Darlehen mit dem Zeichen xxx" ein. Zur Begründung gab sie an, die Leistungen nach dem SGB II seien zu Unrecht als Darlehen gewährt worden. Sie sei im damaligen Zeitraum in der Pflege beschäftigt gewesen, aufgrund dieser geringfügigen Beschäftigung hätten ihr (aufstockend) Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss bewilligt werden müssen. Mit Schreiben vom 04.10.2012 wiederholte die Klägerin dieses Vorbringen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig mit der Begründung, ihr sei mit Schreiben vom 10.09.2012 eine Zahlungsaufforderung über 8.196,56 Euro zugesandt worden. Der hiergegen erhobene Widerspruch sei unzulässig, da ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig sei, es sich bei der Zahlungsaufforderung jedoch nicht um einen Verwaltungsakt handele.
Mit der am 07.11.2012 erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen die darlehensweise Gewährung der Leistungen nach dem SGB II bzw deren Rückforderung gewendet und die Umwandlung in eine Beihilfe begehrt. Ferner bitte sie um Erlass des Darlehens.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2015 über den Antrag entschieden,
den Beklagten zur Umwandlung der ihr für den Zeitraum 22.02.2005 bis 31.08.2007 darlehensweise gewährten Leistungen nach dem SGB II in einen Zuschuss, hilfsweise zum Erlass des Darlehensrückzahlungsanspruchs, zu verurteilen
und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt:
"Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag unzulässig. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen. Zwar bleibt unklar, wogegen genau die Klägerin mit der E-Mail vom 10.09.2012 bzw. dem Schreiben vom 04.10.2012 Widerspruch erheben wollte. Dies kann jedoch offen bleiben, da jede mögliche Auslegung zu einer Unzulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin führt. Soweit sich der Widerspruch der Klägerin gegen eine (nicht aktenkundige) Zahlungsaufforderung vom 10.09.2012 richten sollte, war der Widerspruch unzulässig, da es sich bei einer Zahlungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann, handelt.
Gem. § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X zulässig. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X).
Eine Zahlungsaufforderung stellt danach keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine Regelung enthält; sie entscheidet nicht über die Begründung einer Forderung, sondern soll den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig sind (BSG, Beschluss vom 07. Juni 1999 - B 7 AL 264/98 B; BSG, Beschluss vom 05. August 1997 - 11 BAr 95/97; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2010 - L 5 AS 72/09 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2006 - L 19 B 20/06 AL; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03. November 1998 - L 13 AL 1550/98). Es handelt sich bei ihr lediglich um eine unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen, die nicht selbständig anfechtbar ist (BSG, a.a.O.).
Sollte der Widerspruch sich hingegen unmittelbar gegen die Bescheide, mit welchen der Klägerin die Leistungen nach dem SGB II darlehensweise gewährt wurden, gerichtet haben, war der Widerspruch ebenfalls unzulässig, da er außerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben wurde. Danach ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Bewilligungsbescheide datieren aus den Jahren 2005 bis 2007, sodass im Zeitpunkt der schriftlichen Erhebung des Widerspruchs am 04.10.2012 - die Erhebung per E-Mail am 10.09.2012 genügt den Formerfordernissen des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht - die einmonatige Klagefrist bereits verstrichen war. Gleiches gilt, sollte der Widerspruch gegen den die Darlehensbescheide überprüfenden Bescheid vom 26.05.2010 gerichtet gewesen sein. Auch insoweit war der Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig.
Schließlich war der Beklagte aufgrund der Frist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X auch gehindert, über das im Jahr 2012 geäußerte Begehren der Klägerin - Umwandlung der Darlehen aus den Jahren 2005 bis 2007 in einen Zuschuss - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens inhaltlich zu entscheiden. Die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X findet auch für den Fall Anwendung, dass eine Leistung als Zuschuss und nicht nur als Darlehen hätte gewährt werden müssen (BSG, Urteil vom 06. März 1991 - 9b RAr 7/90; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 44 SGB X, Rn. 118 m.w.N.). Dementsprechend wäre eine Überprüfung bzw. nachträgliche Erbringung von (hier: zuschussweisen) Leistungen über § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht für die Zeit vor dem 01.01.2011 möglich gewesen. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren - hilfsweise - um Erlass des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens gebeten hat, ist die Klage mangels eines insoweit durchgeführten Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens nicht zulässig. Es bleibt der Klägerin unbenommen, einen entsprechenden Antrag i.S.d. § 44 SGB II bei dem Beklagten zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG."
Gegen den am 10.10.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 06.11.2015, mit der sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht eingelassen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet nach§ 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Die Klägerin hat gegen einen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt (§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG), die durch Beschluss des Senats vom 10.02.2016 dem Berichterstatter übertragen worden ist. Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie ist mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit, deren Zulässigkeit sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 153 Abs. 1, 110, 126 SGG ergibt, hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher abgesehen, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
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