Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 R 94/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 517/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Sozialgerichts Münster vom 25.1.2016 aufgehoben, soweit der Klägerin "Verschuldenskosten von 300,00 Euro" auferlegt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung von Gerichtskosten.
Die Beklagte gewährte der Klägerin eine stationäre Heilbehandlungsmaßnahme in der C Klinik M vom 5.8. bis 9.9.2014. Der Ehemann der Klägerin begleitete sie bei An- und Abreise. Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten für die Begleitperson unter Vorlage eines ärztlichen Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin und Palliativmedizin I aus I, der attestierte, aus ärztlicher und psychologischer Sicht sei für die anstehende stationäre Behandlung die unterstützende Begleitung durch den Ehemann sinnvoll (Attest vom 4.8.2014). Die Beklagte lehnte die Übernahme (Erstattung) der durch die Begleitung entstandenen Kosten ab, weil eine Begleitung bei der An- und Abreise nicht erforderlich gewesen sei (Bescheid vom 18.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 5.2.2015).
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin weiter die Übernahme der Kosten für die Begleitperson in Höhe von EUR 456 begehrt. Sie hätte die Maßnahme ohne Begleitperson wegen ihrer physischen und psychischen Verfassung nicht antreten können. Es habe Sturzgefahr bestanden. Sie habe Gepäckstücke nicht allein transportieren können und sei auch psychisch am Ende gewesen. Sie habe der Beklagten detailliert mitgeteilt, warum sie auf eine Begleitperson angewiesen war.
Die Klägerin hat ihre behandelnden Ärzte nach Aufforderung durch das Sozialgericht (SG) von der Schweigepflicht befreit. Das SG hat diese indes nicht befragt, sondern die Sache für einen Verhandlungstermin vorgesehen. Nach einem Wechsel im Kammervorsitz hat das SG darauf hingewiesen, dass es die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig halte; die Begleitung möge zwar sinnvoll gewesen sein, zwingend erforderlich sei sie jedoch nicht gewesen; es werde angeregt, die Klage zurückzunehmen (Verfügung vom 15.10.2015). Nachdem die Klägerin dieser Anregung unter Angabe von Gründen nicht gefolgt war, hat das SG seinen Standpunkt bekräftigt und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid und darüber hinaus beabsichtigt sei, der Klägerin "Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG in Höhe von EUR 300,00 aufzuerlegen" (Verfügung vom 24.11.2015). Die Klägerin hat unter nochmaliger Erläuterung ihres Standpunktes mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass das SG die Beklagte verurteile, ggf. müsste sie die Rechtsabteilung des VdK Münster einschalten.
Das SG hat die Klage abgewiesen und der Klägerin "Verschuldenskosten" in Höhe von 300,00 Euro auferlegt (Gerichtsbescheid vom 25.1.2016).
Die Klägerin hat dazu am 15.2.2016 mitgeteilt, sie nehme das Rechtsmittel in Anspruch und beantrage, die "Verschuldenskosten auf 0,00 Euro zu erlassen". Nach Hinweis des Senats hat die Klägerin die Klage vom 10.2.2015 und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgenommen und nur noch beantragt, die Kostenfestsetzung aufzuheben.
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Das folgt aus § 192 Abs 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift kann eine Entscheidung nach § 192 Abs 1 SGG auch dann (nur) durch eine zu begründende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn eine erstinstanzliche (Sach-)Entscheidung (durch Urteil oder Gerichtsbescheid) durch die Rücknahme der Klage gegenstandslos wird. Die Vorschrift bewirkt, dass die Kostenentscheidung (als Nebenentscheidung) auch dann wirksam bleibt, wenn die Rechtshängigkeit der Hauptsache rückwirkend durch Zurücknahme der Klage beseitigt wird. Die Zurücknahme der Klage (vor Rechtskraft einer den Rechtszug abschließenden gerichtlichen Entscheidung) führt wegen der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime zur Beseitigung der Rechtshängigkeit ex nunc und bewirkt, dass die Entscheidung als nicht ergangen gilt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. Kommentar. 14. Aufl. 2014, § 102, Rdnrn 6c, 9 mwN und Hinweis auf § 269 Abs 3 S 1 Zivilprozessordnung und § 192 Rdnr 20a; Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte. SGG. Kommentar. 2. Aufl. 2014, § 102 Rdnr 13; Eschner in: Jansen. SGG. 4. Aufl. § 102 Rdnr 18). Das gälte gleichermaßen (und galt bis zum 1.1.2002) auch für die Kostenentscheidung, wenn nicht § 192 Abs 3 (zuvor vom 2.1.2002 - 31.3.2008: Abs 2) Satz 2 SGG ausdrücklich eine abweichende Regelung träfe. Nach der Zurücknahme der Klage im zweiten Rechtszug handelt es sich nur noch um ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach § 192 Abs 1 SGG, das entsprechend der Systematik des SGG (vgl §§ 144 Abs 4; 172 Abs 1) als Beschwerde zu behandeln ist (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl v 27.11.2009, Az L 34 AS 1183/09). Eine derartige (Kosten-)Beschwerde ist (anders solche nach §§ 192 Abs 4, 193 SGG) nicht ausgeschlossen, vgl § 172 Abs 3 SGG.
2. Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von EUR 300 auferlegt. Die im Gesetz dafür festgelegten Voraussetzungen liegen nicht vor, § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG.
Das Gericht kann danach [ ...] einem Beteiligten [ ...] Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung [ ] dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Klägerin die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist. Dass SG hat lediglich (mehrfach) seinen Standpunkt erläutert, dass die ärztliche Bescheinigung, die Begleitung sei sinnvoll, gerade nicht deren Notwendigkeit bescheinige, und zuletzt ergänzend auf seine Absicht hingewiesen, der Klägerin "Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen". Warum die weitere Rechtsverfolgung missbräuchlich sein sollte, hat es dagegen nicht dargelegt. Es ist auch nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Es versteht sich keinesfalls von selbst, dass eine Rechtsverfolgung immer dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Rechtsschutz Suchende sich nicht unverzüglich der Auffassung des SG anschließt (und den Rechtsbehelf zurücknimmt), sondern seinen prozessualen Anspruch unter Angabe von Gründen weiter verfolgt. Überdies hat das SG sich zur Begründung seines Standpunktes allein auf ein im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Attest bezogen, ohne den konkreten Angaben der Klägerin nachzugehen oder zumindest darzulegen, warum diese aus seiner Sicht unerheblich sind. Das hätte schon deshalb nahe gelegen, weil dem Attest keinesfalls zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob es sich auf die stationäre Behandlung insgesamt oder nur auf die An- und Abreise bezieht. Schließlich ist die Auslegung der Angaben des behandelnden Arztes durch das SG (es meint wohl, was - nur - sinnvoll sei, sei im Umkehrschluss nicht notwendig) keinesfalls zwingend. Es handelt sich nach dem Wortsinn nicht um unterschiedliche graduelle Abstufungen des Bedeutungsgehalts einer Tatsache, sondern um differente Bedeutungsaspekte. Die Bedeutung "sinnvoll, aber nicht notwendig" lässt sich dem Wortlaut damit nicht entnehmen.
Unter welchen Voraussetzungen es ausreicht, eine nicht vertretene, rechtsunkundige Klägerin nur schriftlich unter Benennung der einschlägigen Rechtsnorm - und nicht mündlich in einem Termin - auf die Möglichkeit der Auferlegung von Gerichtskosten hinzuweisen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung von Gerichtskosten.
Die Beklagte gewährte der Klägerin eine stationäre Heilbehandlungsmaßnahme in der C Klinik M vom 5.8. bis 9.9.2014. Der Ehemann der Klägerin begleitete sie bei An- und Abreise. Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten für die Begleitperson unter Vorlage eines ärztlichen Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin und Palliativmedizin I aus I, der attestierte, aus ärztlicher und psychologischer Sicht sei für die anstehende stationäre Behandlung die unterstützende Begleitung durch den Ehemann sinnvoll (Attest vom 4.8.2014). Die Beklagte lehnte die Übernahme (Erstattung) der durch die Begleitung entstandenen Kosten ab, weil eine Begleitung bei der An- und Abreise nicht erforderlich gewesen sei (Bescheid vom 18.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 5.2.2015).
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin weiter die Übernahme der Kosten für die Begleitperson in Höhe von EUR 456 begehrt. Sie hätte die Maßnahme ohne Begleitperson wegen ihrer physischen und psychischen Verfassung nicht antreten können. Es habe Sturzgefahr bestanden. Sie habe Gepäckstücke nicht allein transportieren können und sei auch psychisch am Ende gewesen. Sie habe der Beklagten detailliert mitgeteilt, warum sie auf eine Begleitperson angewiesen war.
Die Klägerin hat ihre behandelnden Ärzte nach Aufforderung durch das Sozialgericht (SG) von der Schweigepflicht befreit. Das SG hat diese indes nicht befragt, sondern die Sache für einen Verhandlungstermin vorgesehen. Nach einem Wechsel im Kammervorsitz hat das SG darauf hingewiesen, dass es die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig halte; die Begleitung möge zwar sinnvoll gewesen sein, zwingend erforderlich sei sie jedoch nicht gewesen; es werde angeregt, die Klage zurückzunehmen (Verfügung vom 15.10.2015). Nachdem die Klägerin dieser Anregung unter Angabe von Gründen nicht gefolgt war, hat das SG seinen Standpunkt bekräftigt und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid und darüber hinaus beabsichtigt sei, der Klägerin "Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG in Höhe von EUR 300,00 aufzuerlegen" (Verfügung vom 24.11.2015). Die Klägerin hat unter nochmaliger Erläuterung ihres Standpunktes mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass das SG die Beklagte verurteile, ggf. müsste sie die Rechtsabteilung des VdK Münster einschalten.
Das SG hat die Klage abgewiesen und der Klägerin "Verschuldenskosten" in Höhe von 300,00 Euro auferlegt (Gerichtsbescheid vom 25.1.2016).
Die Klägerin hat dazu am 15.2.2016 mitgeteilt, sie nehme das Rechtsmittel in Anspruch und beantrage, die "Verschuldenskosten auf 0,00 Euro zu erlassen". Nach Hinweis des Senats hat die Klägerin die Klage vom 10.2.2015 und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgenommen und nur noch beantragt, die Kostenfestsetzung aufzuheben.
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Das folgt aus § 192 Abs 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift kann eine Entscheidung nach § 192 Abs 1 SGG auch dann (nur) durch eine zu begründende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn eine erstinstanzliche (Sach-)Entscheidung (durch Urteil oder Gerichtsbescheid) durch die Rücknahme der Klage gegenstandslos wird. Die Vorschrift bewirkt, dass die Kostenentscheidung (als Nebenentscheidung) auch dann wirksam bleibt, wenn die Rechtshängigkeit der Hauptsache rückwirkend durch Zurücknahme der Klage beseitigt wird. Die Zurücknahme der Klage (vor Rechtskraft einer den Rechtszug abschließenden gerichtlichen Entscheidung) führt wegen der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime zur Beseitigung der Rechtshängigkeit ex nunc und bewirkt, dass die Entscheidung als nicht ergangen gilt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. Kommentar. 14. Aufl. 2014, § 102, Rdnrn 6c, 9 mwN und Hinweis auf § 269 Abs 3 S 1 Zivilprozessordnung und § 192 Rdnr 20a; Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte. SGG. Kommentar. 2. Aufl. 2014, § 102 Rdnr 13; Eschner in: Jansen. SGG. 4. Aufl. § 102 Rdnr 18). Das gälte gleichermaßen (und galt bis zum 1.1.2002) auch für die Kostenentscheidung, wenn nicht § 192 Abs 3 (zuvor vom 2.1.2002 - 31.3.2008: Abs 2) Satz 2 SGG ausdrücklich eine abweichende Regelung träfe. Nach der Zurücknahme der Klage im zweiten Rechtszug handelt es sich nur noch um ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach § 192 Abs 1 SGG, das entsprechend der Systematik des SGG (vgl §§ 144 Abs 4; 172 Abs 1) als Beschwerde zu behandeln ist (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl v 27.11.2009, Az L 34 AS 1183/09). Eine derartige (Kosten-)Beschwerde ist (anders solche nach §§ 192 Abs 4, 193 SGG) nicht ausgeschlossen, vgl § 172 Abs 3 SGG.
2. Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von EUR 300 auferlegt. Die im Gesetz dafür festgelegten Voraussetzungen liegen nicht vor, § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG.
Das Gericht kann danach [ ...] einem Beteiligten [ ...] Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung [ ] dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Klägerin die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist. Dass SG hat lediglich (mehrfach) seinen Standpunkt erläutert, dass die ärztliche Bescheinigung, die Begleitung sei sinnvoll, gerade nicht deren Notwendigkeit bescheinige, und zuletzt ergänzend auf seine Absicht hingewiesen, der Klägerin "Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen". Warum die weitere Rechtsverfolgung missbräuchlich sein sollte, hat es dagegen nicht dargelegt. Es ist auch nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Es versteht sich keinesfalls von selbst, dass eine Rechtsverfolgung immer dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Rechtsschutz Suchende sich nicht unverzüglich der Auffassung des SG anschließt (und den Rechtsbehelf zurücknimmt), sondern seinen prozessualen Anspruch unter Angabe von Gründen weiter verfolgt. Überdies hat das SG sich zur Begründung seines Standpunktes allein auf ein im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Attest bezogen, ohne den konkreten Angaben der Klägerin nachzugehen oder zumindest darzulegen, warum diese aus seiner Sicht unerheblich sind. Das hätte schon deshalb nahe gelegen, weil dem Attest keinesfalls zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob es sich auf die stationäre Behandlung insgesamt oder nur auf die An- und Abreise bezieht. Schließlich ist die Auslegung der Angaben des behandelnden Arztes durch das SG (es meint wohl, was - nur - sinnvoll sei, sei im Umkehrschluss nicht notwendig) keinesfalls zwingend. Es handelt sich nach dem Wortsinn nicht um unterschiedliche graduelle Abstufungen des Bedeutungsgehalts einer Tatsache, sondern um differente Bedeutungsaspekte. Die Bedeutung "sinnvoll, aber nicht notwendig" lässt sich dem Wortlaut damit nicht entnehmen.
Unter welchen Voraussetzungen es ausreicht, eine nicht vertretene, rechtsunkundige Klägerin nur schriftlich unter Benennung der einschlägigen Rechtsnorm - und nicht mündlich in einem Termin - auf die Möglichkeit der Auferlegung von Gerichtskosten hinzuweisen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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