L 8 R 975/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 R 102/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 975/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.10.2012 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31.5.2010 in der Gestalt des Bescheides vom 17.9.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Videotechniker in der Zeit vom 11.10. bis 15.10.2010 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 5/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) als Videotechniker der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Die 1978 gegründete Beigeladene zu 1) verfügt derzeit über ca. 135 Mitarbeiter. Sie vermietet maßgeblich Videotechnik im Eventgeschäft. Sie arbeitet ausschließlich im business-to-business (B2B)-Geschäft. 85 % der Vermietungen erfolgen durch die Beigeladene zu 1) ohne zusätzlichen Personaleinsatz. In den übrigen Fällen stellt sie Techniker zur Verfügung, die nach Kundenwunsch im Rahmen des Auf- und Abbaus der vermieteten Videotechnik, während der Veranstaltung im Standby zur Verfügung stehen oder generell die vermietete Videotechnik bedienen.

Der 1974 geborene Kläger war zunächst bis 2008 bei der Beigeladenen zu 1) als Videotechniker abhängig beschäftigt. Das erzielte Jahresarbeitsentgelt betrug in den Jahren 2006 28.100,00 Euro, 2007 33.600,00 Euro und 2008 24.300,00 Euro. Sodann machte er sich im Bereich Veranstaltungstechnik selbständig, meldete zum 2.10.2008 unter seiner Wohnanschrift ein Gewerbe (Fachkraft für Veranstaltungstechnik) an und bot seine Dienstleistungen im technischen und planerischen Bereich an. Zu seinem Kundenkreis sollten nach einem Businessplan, den er im Rahmen des am 7.7.2008 bei der Beigeladenen zu 2) beantragten Gründungszuschusses nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erstellt hatte, Unternehmen gehören, die selbst die technischen Geräte vermieten, aber für den Aufbau und Bedienung vor Ort Personal benötigen. In der Zeit vom 24.12.2008 bis zum 23.9.2009 gewährte die Beigeladene zu 2) dem Kläger den begehrten Gründungszuschuss (Bescheid vom 9.12.2008).

Der Kläger wurde für die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 2.10.2008 bis zum 7.9.2012 aufgrund von grundsätzlich telefonisch erteilten Aufträgen tätig. Von diesen Aufträgen sind die folgenden beiden noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens:

Vom 13.7. bis zum 23.7.2009 berechnete der Kläger der Beigeladenen zu 1) für die Tätigkeit als Projektleiter Video einen Betrag von netto 3.780,10 Euro (Rechnung vom 24.7.2009, Nr. 2009/021). In dieser waren Reisekosten (Bahntickets, Reisezeit) sowie Verpflegungskosten enthalten. Die Beigeladene zu 1) bestätigte ihrem Kunden diesbezüglich einen Projektionstechniker mit netto 4.050,00 Euro, Reise- Übernachtungs- sowie Verpflegungskosten würden nach Aufwand abgerechnet. Der Tagessatz betrug 450,00 Euro bezogen auf 10 Stunden (Auftragsbestätigung vom 16.6.2009 O GmbH).

Vom 11.10. bis zum 15.10.2010 wurde der Kläger ebenfalls für die Beigeladene zu 1) tätig. Er berechnete ihr einen Betrag von netto 1.899,40 Euro (Encore Operator, Rechnung vom 18.10.2010, Nr. 2010/032). Die Beigeladene zu 1) bestätigte diesbezüglich ihrem Kunden, der B GmbH, einen Folsom-Operator mit netto 2.250,00 Euro. Reise- Übernachtungs- sowie Verpflegungskosten würden nach Aufwand abgerechnet. Der Tagessatz betrug wieder 450,00 Euro bezogen auf 10 Stunden (Auftragsbestätigung vom 22.9.2010).

Im Jahr 2008 erzielte der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) insgesamt ein Entgelt von netto 12.511,00 Euro, in 2009 von 38.612,74 Euro und in 2010 von 33.206,88 Euro. Über anderweitige Auftraggeber erlangte er weitere Einkünfte in 2009 in Höhe von netto 15.174,40 Euro und 2010 in Höhe von 32.718,00 Euro.

Der Kläger und die Beigeladene zu 1) stellten am 29.12.2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung, dass der Kläger als Videotechniker bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 2.10.2008 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig werde. Zur Begründung führten sie aus, dass keine schriftlichen Verträge geschlossen worden seien. Es sei eine mündliche Vereinbarung über die Vergütung vor dem ersten Auftrag getroffen worden. Alle weiteren Positionen, Hotelkosten etc., seien separat für den jeweiligen Auftrag besprochen worden. Es gebe Unterschiede zu der früheren Beschäftigung des Klägers, denn er sei früher mit verschiedenen Aufgaben bei der Beigeladenen zu 1) betraut gewesen. Heute übe er ausschließlich fachbezogene Aufgaben aus. Jetzt sei er bei Großveranstaltungen vor Ort für den Aufbau und die Bedienung und ggf. auch für die Projektleitung der Videotechnik zuständig. Er könne Aufträge ablehnen. Allerdings liege der einzige Grund, warum er dies tue, in etwaigen Terminkollisionen mit anderen Aufträgen. Er könne seine Zeit frei einteilen. Er habe einen Laptop sowie eine Büroeinrichtung erworben. Er verfüge über Werkzeug und müsse ggf. zukünftig einen Firmenwagen anschaffen. Im Übrigen sei sein Know-how sein Kapital. Die Preiskalkulation orientiere sich an den am Markt üblichen Tagessätzen für Videotechniker.

Auf ergänzende Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger weiter, dass er nach tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt werde. Die Reisezeit zu den Veranstaltungsorten werde mit der Hälfte des Stundensatzes vergütet. Die Beauftragung erfolge in der Regel telefonisch, ggf. auch per Email. Der Anfrage seien Ort, Zeit und Umfang der Arbeiten zu entnehmen. Zudem werde abgeklärt, ob er mit den vorhandenen Geräten umgehen könne bzw. ob genügend Vorlauf zur Einarbeitung bestehe. Nach der Beauftragung erfolge in der Regel eine Besprechung vor Ort mit dem Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), der den Auftrag dort vom Kunden entgegengenommen habe. In diesem Rahmen würden die Einzelheiten geklärt, z.B. wie viele Projektoren für die Projektion verwendet würden, wie viele Kameras notwendig seien etc. Nur selten würden diese Details telefonisch oder per E-Mail abgeklärt. Für die Signalwege würden im Vorfeld Schaltpläne gezeichnet, die er an seinem PC überprüfe und ggf. korrigieren könne. Nach der Besprechung und Überprüfung der technischen Anforderungen ergäben sich oft Änderungen hinsichtlich der Geräte oder Kabel. Diese Zusätze würden disponiert und dann dem eigentlichen Auftrag hinzugeführt. Nach Anreise beginne die Arbeit mit dem Ausladen des Materials aus den LKWs und dem Aufbau. Anschließend erfolge das Einrichten der Geräte. Daneben werde die Technik in der Regie aufgebaut. Das sei letztlich die Steuerzentrale einer Veranstaltung, an der Licht, Ton und Video zentral gelenkt würden. Dann folgten die Probentage. Dabei gebe es einen Regisseur, der festlege, was wann im Ablauf der Veranstaltung passieren solle. Anhand eines Drehbuchs werde die Show Stück für Stück geprobt. Schließlich finde die Veranstaltung statt. Jeder nehme die Geräte in Betrieb, die in seinem Verantwortungsbereich lägen. Seine Aufgabe sei entsprechend der Ansage des Regisseurs, die vorher gespeicherten Einstellungen abzurufen. Nach Ende der Veranstaltung erfolge der Abbau. Die Arbeitszeiten variierten stark. Sie hingen von den Veranstaltungen ab. Es könne z.B. sein, dass direkt nach der Anreise der Aufbau beginne. Die Proben könnten sich verzögern. Dies hänge von den Wünschen des Regisseurs ab. Er habe bislang die Aufträge selbst erfüllt. Bei Schnittstellen zu anderen Gewerken arbeite er mit anderen Technikern zusammen ebenso wie ggf. mit Mitarbeitern des Kunden der Beigeladenen zu 1).

Mit Schreiben vom 17.3.2010 hörte die Beklagte zu der beabsichtigten Feststellung an, die Tätigkeit des Klägers als Videotechniker bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 2.10.2008 als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren. Für eine solche spreche, dass der Kläger für seine Tätigkeit einen festen Stundensatz erhalte. Er bekomme ferner die Fahrtzeiten vergütet und einen Verpflegungskostenersatz. Er werde für die Kunden der Beigeladenen zu 1) tätig. Der Regisseur lege den Ablauf der Veranstaltung fest. Der Kläger arbeite in einem Team mit anderen Mitarbeitern. Dagegen spreche für eine selbständige Tätigkeit lediglich, dass die Beauftragung pro Projekt erfolge. Überwiegend würden ihm die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Er setze lediglich teilweise eigene Arbeitsmittel wie Laptop, Lasermessgerät, einfaches Werkzeug sowie sein Mobilfunktelefon ein. Er sei für verschiedene Auftraggeber tätig. Im Rahmen der Gesamtabwägung träten diese Gesichtspunkte jedoch zurück.

In einer Stellungnahme vom 12.4.2010 verwies der Kläger darauf, dass die Beklagte folgende Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt habe: Er trage ein eigenes unternehmerisches Risiko. Er sei nicht in die Organisation der Beigeladenen zu 1) eingebunden. Er nutze eigene Betriebsmittel. Er habe weitere Auftraggeber. Er könne Aufträge ablehnen. Er stelle Rechnungen in unterschiedlicher Höhe. Er beabsichtige demnächst einen Mitarbeiter für die Buchhaltung einzustellen. Er trete nach außen als Unternehmer auf. Die Beigeladene zu 1) stelle nicht ihm, sondern ihrem eigenen Auftraggeber die Betriebsmittel zur Verfügung, die er dann teilweise bediene. Er führe die Arbeiten eigenverantwortlich aus. Nur er besitze das technische Wissen, um eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen.

Mit Bescheid vom 31.5.2010 stellte die Beklagte fest, dass die klägerische Tätigkeit als Videotechniker bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 2.10.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.

Dagegen legte der Kläger am 14.6.2010 Widerspruch ein. Die Beklagte habe weiterhin nicht berücksichtigt, dass er mehrere Auftraggeber habe, selbständig arbeite und ein unternehmerisches Risiko trage. Er verhandle seinen Stundensatz frei. Eine gewachsene geschäftliche Beziehung sei zudem nicht ausreichend, um eine persönliche Abhängigkeit zu begründen (Hinweis auf Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil v. 27.3.1991, 5 AZR 194/90; BAG, Urteil v. 20.1.2010, 5 AZR 99/09). Nicht ausschlaggebend sei außerdem, dass der Regisseur den Ablauf der Veranstaltung festlege. Dies sei bei allen Großveranstaltungen der Fall und sage nichts über seinen sozialversicherungsrechtlichen Status aus. Die Zusammenarbeit mit anderen Technikern erfolge nur aufgrund der jeweiligen technischen Gegebenheiten. Er arbeite jedoch nicht im Team. Er habe völlige Entscheidungsfreiheit darüber, welchen Auftrag er ausübe und welchen nicht. Er erhalte eine erfolgsabhängige Vergütung. Werde der Erfolg nicht erreicht, erfolge auch keine Bezahlung.

Mit weiterem Bescheid vom 17.9.2010 änderte die Beklagte den vorangegangenen Bescheid dahingehend ab, dass in der durch den Kläger seit dem 2.10.2008 ausgeübten Beschäftigung als Videotechniker bei der Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Versicherungspflicht beginne am 2.10.2008. Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.1.2011 den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Köln am 19.1.2011 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Vertiefend zu seinem Vortrag im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hat er ausgeführt, dass der Veranstalter lediglich den äußeren Rahmen für seine Tätigkeit vorgebe. Ihm könne vor Ort bereits aufgrund fehlender Kenntnisse keiner eine Weisung erteilen. Er unterhalte eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, deren Beiträge er selbst begleiche. Als eigene Betriebsmittel setze er seinen portablen PC ein, der während der Veranstaltung erhebliche Bedeutung habe, so formatiere er mit ihm z.B. während der Veranstaltung Videos und bearbeite Fotos. Er steuere die Projektoren über den Laptop.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 31.5.2010 und vom 17.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2011 aufzuheben und festzustellen, dass eine aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 2.10.2008 nicht bestand.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre Bescheide verwiesen. Anknüpfend daran hat sie vorgetragen, dass die beschriebene Tätigkeit sich nicht von dem Aufgabengebiet eines angestellten Videotechnikers unterscheide.

Die mit Beschluss vom 23.12.2011 am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keine Anträge gestellt.

Das SG hat die Gewinnermittlungen des Klägers der Jahre 2009 und 2010 und die Akte der Beigeladenen zu 2) zum Verfahren beigezogen. Sodann hat es mit Urteil vom 25.10.2012 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 8.11.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.11.2012 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages hat er darauf verwiesen, dass er mehrfach Aufträge der Beigeladenen zu 1) abgelehnt habe, da er bereits andere Aufträge akquiriert hatte. Aus der Möglichkeit, Aufträge jederzeit annehmen oder ablehnen zu können, erwachse ein zu berücksichtigendes unternehmerisches Risiko. Lehne er ab, entgingen ihm die möglichen Einnahmen. Zudem trage er das Risiko, dass er keine Aufträge mehr angeboten bekomme. Aufgrund der Eigenart seiner Tätigkeit könne er auf eine eigene Betriebsstätte verzichten, denn er benötige sie nicht. Er trage das Risiko, dass der Auftraggeber in Verzug mit der Rechnungsbegleichung komme. Er gehe seit seiner Selbständigkeit ganzheitlich an die Aufträge heran und führe nicht allein die Aufgaben aus, die ihm aufgetragen worden seien, ohne sich über weitere Gewerke Gedanken zu machen. Er sei bei verschiedenen Veranstaltungen, so auch bei der Veranstaltung am 13.7. bis 23.7.2009, durch die Beigeladene zu 1) als technischer Leiter Video gebucht worden.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten hinsichtlich der Feststellung des Versicherungsstatus in den nicht vom Berufungsantrag umfassten Aufträgen einen Unterwerfungsvergleich geschlossen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.10.2012 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 31.5.2010 in der Gestalt des Bescheides vom 17.9.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2011 festzustellen, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Videotechniker in der Zeit vom 13.7. bis 23.7.2009 und in der Zeit vom 11.10. bis 15.10.2010 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat am 16.7.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt und in diesem den Kläger und den Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 1) angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Im Nachgang haben die Beteiligten auf Anforderung Unterlagen vorgelegt: der Kläger seine Einkommenssteuerbescheide, Nachweise über seine Renten- und Krankenversicherungsvorsorge, seine Gewinnermittlungen ab 2011, noch nicht vorliegende Rechnungen, weitere Belege, insbesondere über die Anschaffung der Steuerungssoftware sowie weitere Ausschreibungen, Aufträge und Abrechnungen. Die Beigeladene zu 1) hat exemplarisch einige Aufträge ihres jeweiligen Auftraggebers vorgelegt und die Beklagte hat einen unverschlüsselten Versicherungsverlauf des Beigeladenen zu 1) im Termin zu den Akten gereicht. Im der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Zeugen I uneidlich vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er diese jeweils mit ordnungsgemäßer Terminsnachricht auf die Möglichkeit hingewiesen hat.

A. Die am 19.11.2012 bei dem erkennenden Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 8.11.2012 zugestellte Urteil des SG Köln ist zulässig und insbesondere gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1, 63 SGG).

B. Die Berufung des Klägers ist auch im tenorierten Umfang erfolgreich.

Ausgehend von den Feststellungen des Senates zum Inhalt der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) bestehenden praktizierten Rechtsbeziehung (Ziff. I.) sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit die Beklagte in ihnen (durchgängig) die Versicherungspflicht des Klägers in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat (Ziff. II.). Soweit demgegenüber der Kläger im Rahmen seines zulässigerweise nach §§ 153, 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG beschränkten Feststellungsantrages die Feststellung begehrt, dass er in seiner Tätigkeit als Videotechniker nicht der Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen hat, ist die Berufung für die Zeit vom 11.10. bis zum 15.10.2010 insoweit begründet, als das Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet (Ziff. III.).

I. Mangels schriftlicher Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) über die dem Kläger erteilten Aufträge geht der Senat auf der Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen I von folgendem Hintergrund der Auftragserteilung und ihrer - von den Beteiligten regelmäßig praktizierten - als rechtlich verbindlich gewollten Ausgestaltung aus:

Die Beigeladene zu 1) wurde im Rahmen des Veranstaltungsmanagements auf der zweituntersten Stufe einer mehrstufigen Auftragskette tätig. Eine vom Endkunden in Auftrag gegebene Veranstaltung wurde von der von ihm beauftragten Agentur konzipiert. Diese beauftragte einen technischen Dienstleister, der wiederum Auftraggeber der Beigeladenen zu 1) war und dort die Videotechnik - ggf. nebst ihrer Handhabung vor Ort - "einkaufte". Die Gesamtprojektleitung für die Veranstaltung lag dabei entweder unmittelbar bei der Agentur oder beim Auftraggeber der Beigeladenen zu 1). Soweit diese einen Teil der "Projektleitung" übernahm, handelte es sich um den von der Beigeladenen zu 1) zu verantwortenden Projektteil der Videotechnik. Dieser unterstand aber jeweils dem Gesamtprojektleiter, der für die technischen Fragen verantwortlich war. Andererseits arbeitete er mit Mitarbeitern des Kunden der Beigeladenen zu 1) zusammen und erteilte diesen ggf. im Rahmen seiner Verantwortung für die Videotechnik Weisungen. Gleiches gilt für andere Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), soweit diese aus Gründen der Größe der Veranstaltung mehrere Mitarbeiter vor Ort einsetzte. Die Tätigkeit als "Projektleiter" stellt sich auf dieser Grundlage nach übereinstimmender Sicht der Vertragsparteien als eine besondere Ausprägung der Arbeit als Videotechniker dar. Eine eigenständige Bezeichnung "Projektleiter" existiert bei der Beigeladenen zu 1) nicht. Soweit bei Veranstaltungen ein Regisseur zugegen war, hatte dieser - anders als noch im Verwaltungsverfahren dargestellt - die künstlerische Verantwortung, nicht aber die Leitung über den technischen Stab.

Wenn die Beigeladene zu 1) den Kläger zur Erfüllung der von ihr gegenüber ihrem Kunden übernommenen Verpflichtungen einsetzte, geschah dies entweder, weil keine ihrer fünf bis sechs festangestellten Mitarbeiter für den konkreten Auftrag zur Verfügung standen, oder weil sich der Kläger aufgrund seiner Fähigkeiten für die von der Beigeladenen zu 1) übernommenen Aufgaben, z.B. diejenige der Teilprojektleitung im Bereich Videotechnik, empfahl. Im Fall des Klägers war der Beigeladene zu 1) zwar bemüht, aus Kostengründen mehrere Aufträge im "Paket" anzubieten. Dies war aber wegen der Kürze der Auftragsvergabezeiten und der anderweitigen Beanspruchung des Klägers nicht ohne weiteres zu bewerkstelligen. Dass dem Kläger die streitgegenständlichen Aufträge in diesem Sinne als "Paket" angeboten worden sind, hat sich nicht feststellen lassen, sodass durchgängig von der Vergabe von Einzelaufträgen auszugehen ist.

Der Auftrag kam telefonisch insoweit zustande, als sich der Zeuge I und der Kläger im Rahmen dieses Gesprächs über die Veranstaltung, ihren Zeitpunkt und das Honorar des Klägers einigten. Zum Teil wurde in dem betreffenden Gespräch auch die vom Kläger zu erbringende Leistung umrissen. Soweit dies nicht der Fall war, wurden dem Kläger nach Annahme des Auftrags im Haus der Beigeladenen zu 1) - ggf. im Beisein ihres Kunden - Konkretisierungen der Kundenwünsche in rechtlich verbindlicher Weise übermittelt.

Je nach Schwierigkeit des Auftrags waren für die Videotechnik Schaltpläne erforderlich. Diese wurden entweder vom Kunden der Beigeladenen zu 1) entwickelt und auf der Grundlage des dem Kläger von der Beigeladenen zu 1) erteilten Auftrags für diesen verbindlich, oder sie wurden aufgrund des Auftrags des Kunden an die Beigeladene zu 1) von dieser entwickelt. Rechtlich verantwortlich für die Planung gegenüber dem Kunden war dabei allein die Beigeladene zu 1) und bei dieser der Zeuge I. Für die Planung werden Materiallisten erstellt. Diese sind für die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin in deren Warenwirtschaftssystem hinterlegt. Die festangestellten Mitarbeiter sind verpflichtet, diese Materiallisten einzusehen. Die "freien" Mitarbeiter wie der Kläger hatten keinen Zugang zu den Materiallisten. Ihnen wurden sie vorab übersandt, ebenfalls verbunden mit der Verpflichtung, sie einzusehen.

Stärker als von den festangestellten Mitarbeitern erwartete der Zeuge I, dass "freie" Mitarbeiter wie der Kläger seine Planung auf mögliche Fehler hin überprüften. Diese Erwartung stützte sich auf den Umstand, dass der Zeuge I es aufgrund seiner Stellung bei der Beigeladenen zu 1) in der Hand hatte, den "freien" Mitarbeitern weitere Aufträge zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Übernahme dieser Überprüfung bestand bei den "freien" Mitarbeitern nicht in höherem Maße als bei festangestellten Mitarbeitern. Ausdrücklich hat der Zeuge I insoweit bekundet, der Umstand, dass "freie" Mitarbeiter sich intensiver als festangestellte mit dem jeweiligen Auftrag beschäftigten, sei vielleicht auch ein "mentales" Problem, rechtlich aber nirgendwo verankert.

Während der Veranstaltung hatten die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) nach Möglichkeit so aufzutreten, dass die gestuften Subunternehmerverhältnisse nicht offensichtlich wurden, sondern die gesamte Veranstaltung sich für den Endkunden als Leistung der von ihm beauftragten Agentur darstellte. Die vom Kläger geschuldete Arbeitszeit richtete sich nach den technischen Notwendigkeiten des der Beigeladenen zu 1) erteilten Auftrags. Ein Arbeitsumfang von sechs bis zwölf Stunden galt dabei als vom "Tagessatz" umfasst. Bei höherem zeitlichen Aufwand wurde mehr, bei geringerem weniger bezahlt.

Traten während der Veranstaltung technische Schwierigkeiten auf, wurde die Beigeladene zu 1) entweder von ihrem Kunden benachrichtigt. Andernfalls hatte der von ihr vor Ort eingesetzte Techniker sie zu benachrichtigen, damit sie entweder telefonische Unterstützung leisten oder schnellstmöglich Ersatzequipment liefern konnte.

II. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Berufung des Klägers begründet, soweit er die Aufhebung der streitigen Bescheide begehrt. Der Bescheid vom 31.5.2010 in Gestalt des nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheids vom 17.9.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2011 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125; BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge Beilage 2014, 387). Besteht zwischen ihnen keine Dauerbeziehung, sondern wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen für den Auftraggeber tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O., Rdnr. 25; Urteil v. 18.9.2011, a.a.O., juris Rdnr. 17; jeweils m.w.N.; Senat, Urteil v. 17.12.2014, L 8 R 463/11, juris; Senat, Urteil v. 30.9.2015, L 8 R 584/11, juris).

1. Die vorliegend streitgegenständlichen Bescheide sind vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Adressaten (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) dahingehend auszulegen, dass die Beklagte das Vorliegen eines Dauerrechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat. Für dieses Verständnis sprechen bereits die jeweiligen Verfügungssätze, aber auch - im Umkehrschluss - der Umstand, dass die Beklagte die einzelnen Einsatztage bzw. -zeiträume des Klägers nicht gesondert aufgeführt hat.

2. Die Feststellung eines Dauerschuldverhältnisses ist indes rechtswidrig.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger für die Beigeladene zu 1) im Rahmen von Einzelaufträgen tätig geworden, welche die Beklagte dementsprechend jeweils als rechtlichen Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung hätte zugrunde legen müssen. Denn die jeweilig im Vorfeld eines klägerischen Einsatzes getroffenen Absprachen lassen zur Überzeugung des Senates nicht die Annahme zu, dass der Kläger und die Beigeladene zu 1) eine im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses zu würdigende Vertragsbeziehung begründet haben oder begründet wollten.

Der Kläger wurde grundsätzlich für die übernommenen Aufträge einzeln durch den Zeugen I angefragt. Im Rahmen eines ersten, zumeist telefonischen Kontakts wurden Zeit und Preis abgeklärt. Bereits eine Erteilung mehrerer Aufträge als "Paket" hat sich nicht feststellen lassen, erst recht nicht die Verpflichtung, im gesamten Zeitraum der tatsächlichen Zusammenarbeit für die Beigeladene zu 1) tätig zu werden.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Einvernehmen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) über bestimmte Vorgaben ihrer Zusammenarbeit (insbesondere während der Veranstaltung) von vornherein feststanden, nicht bei jedem Einzelauftrag erneut ausdrücklich vereinbart wurden und insoweit wegen ihrer rechtlichen Verbindlichkeit den Charakter eines "Rahmenvertrages" hatten. Denn jedenfalls war ein allgemeines Heranziehungsrecht der Beigeladenen zu 1) in Bezug auf den Kläger (hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) in dem Sinne, dass diese innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit über die Erbringung von Arbeitsleistungen des Klägers nach konkretem Arbeitsanfall hätte bestimmen dürfen, nicht vereinbart.

Ebenso wenig hat die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) praktizierte Rechtsbeziehung das charakteristische Gepräge eines Dauerschuldverhältnisses mit Arbeit auf Abruf aus unbezahlter Freizeit (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]) gehabt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beteiligten auf eine bestimmte Tätigkeit und ein bestimmtes Arbeitsdeputat verständigt hätten, welches die Beigeladene zu 1) kraft eines etwaigen Direktionsrechts in einem bestimmten Bezugszeitraum abrufen können sollte (vgl. hierzu Laux, in: Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 12 Rdnr. 32; allgemein zur Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst mit Arbeitseinsätzen innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit und Arbeit auf Abruf i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, der den Abruf aus unbezahlter Freizeit erfasst, auch Linck, in: Schaub, in: Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, § 43 Rdnr. 21a m.w.N.; Jacobs, in: Annuß/Thüsing, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 12 Rdnr. 10 m.w.N., Arnold, in: Arnold/Gräfl, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 12 Rdnr. 26; Senat, Urteil v. 1.4.2015, L 8 R 517/14, juris). Vielmehr gab es ein praktisches Bedürfnis des Klägers, nicht durch einseitige und demnach durch für ihn nicht planbare Heranziehungsrechte der Beigeladenen zu 1) an der Annahme anderer Aufträge gehindert zu werden.

b) Die Bescheide sind daher im tenorierten Umfange rechtswidrig und aufzuheben. Sie können insbesondere nicht insoweit aufrecht erhalten bleiben, als die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 2.10.2008 jedenfalls auch die nunmehr noch streitigen Einsatztage umfasst haben, in denen der Kläger tatsächlich für die Beigeladene zu 1) tätig geworden ist.

Wie schon allein die Bestimmungen über die unständige Beschäftigung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zeigen (§§ 186 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], 27 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]), knüpfen sich ggf. an die Feststellung, ob ein Dauerrechtsverhältnis oder eine Mehrzahl von Einzelaufträgen vorliegt, bereits in versicherungsrechtlicher Hinsicht wesentliche Rechtsfolgen. Gleiches gilt im Einzelfall für die Frage der Geringfügigkeit wegen kurzfristiger Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Das gilt erst recht eingedenk des Umstandes, dass die Entscheidungen der Versicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht im Falle ihrer Bestandskraft auch beitragsrechtlich verbindlich sind (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72). Auch insoweit ist eine Feststellung des genauen Beschäftigungszeitraums von erheblicher Bedeutung (z.B. für die Frage, in welchen Zeiträumen bei Mehrfachbeschäftigungen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu beachten ist, oder für die Anwendung von §§ 232 SGB V, 163 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]; Senat, Urteil v. 17.12.2014, a.a.O., juris).

III. Soweit der Kläger sich mit der Berufung gegen die Feststellung wendet, dass seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) der Versicherungspflicht unterliegt, ist die Berufung im tenorierten Umfang begründet. Denn die nach § 55 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Feststellungsklage des Klägers ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Kläger unterlag in seiner Tätigkeit als Videotechniker einschließlich der Tätigkeit als Technischer Leiter Video in der Zeit vom 13.7. bis zum 23.7.2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und in der Zeit vom 11.10.2010 bis zum 15.10.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

1. Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI] bzw. § 25 Abs. 1 SGB III).

Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils juris).

Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).

2. Prüfungsmaßstab sind dabei, da Einzelaufträge zu beurteilen sind, mit Ausnahme des unternehmerischen Risikos allein die Verhältnisse, wie sie nach Annahme des jeweiligen Einzelauftrags bestanden haben (BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25 m.w.N.).

3. Auf der Grundlage des unter III. 1. und 2. dargestellten Prüfungsmaßstabs sowie des unter I. festgestellten Sachverhaltes zeigen Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale, dass das vertraglich vereinbarte und tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis im Wesentlichen dem eines abhängig Beschäftigten entspricht, wogegen Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, nicht in einem im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Umfang vorhanden sind.

a) Dabei handelt es sich bei der in der Zeit vom 13.7. bis 23.7.2009 ausgeübten Tätigkeit als Technischer Leiter Video nach der durchgeführten Beweisaufnahme und den glaubhaften Erläuterungen des Zeugen I lediglich um eine Ausprägung des Berufsbildes Videotechniker. Der Technische Leiter Video wird von der Beigeladenen zu 1) gestellt und ist im Rahmen ihrer eigenen Beauftragung für die angemietete Videotechnik verantwortlich. Er ist der Ansprechpartner vor Ort. Es handelte sich um eine bei der Beigeladenen zu 1) intern genutzte Bezeichnung. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Beigeladene zu 1) gegenüber ihren Kunden keinen Projektleiter sondern einen Projektionstechniker bestätigte, obgleich der Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1) die Tätigkeit als Projektleiter Video abrechnete (Rechnung Nr. 2009/021).

b) Nach Annahme des jeweiligen Auftrags unterlag der Kläger während der von ihm angenommenen Aufträge einem - jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten - Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) nach Ort, Zeit, Dauer und Art der Arbeitsleistung [dazu unter aa)]). Darüber hinaus war er in ihre betriebliche Organisation eingegliedert [dazu unter bb)]).

aa) Der Kläger unterlag zunächst bei der Wahrnehmung der streitigen Einzelaufträge einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1).

(1) In inhaltlich-fachlicher Hinsicht agierte der Kläger im Rahmen der Vorgaben der Beigeladenen zu 1). Diese ergaben sich zunächst aus den durch die Beigeladene zu 1) mit ihrem Kunden geschlossenen Verträgen. Auf diese Maßgaben verpflichtete sie den Kläger, um die eigene Vertragserfüllung sicher zu stellen.

In der Gesamtabwägung gewinnt dabei wenig an Gewicht, dass die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeiten vor Ort durch eine Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit des Klägers geprägt war. Denn auch eine Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtprojektes wächst (Senat, Urteil v. 14.10.2015, L 8 R 480/12).

Dass dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Beigeladene zu 1) ein höherer Grad an Eigenverantwortlichkeit zugebilligt wurde als sie dies bei ihren festangestellten Technikern getan hat, bedeutet ebenfalls nicht, dass der Kläger nicht mehr ihrem Weisungsrecht unterlag. Denn vorliegend "delegierte" lediglich der Zeuge I einen Teil seines eigentlichen Zuständigkeitsbereichs an den Kläger und erweiterte so dessen Aufgabenbereich. An der Verantwortung der Beigeladenen zu 1) an sich änderte sich dadurch nichts. Unabhängig davon, dass der Kläger rechtlich zu einer weitergehenden Prüfung der übernommenen bzw. erstellten Projektpläne als die festangestellten Mitarbeiter nicht verpflichtet war, ergibt sich aus dieser "Delegation" jedenfalls eine Eingliederung des Klägers in die personelle Infrastruktur der Beigeladenen zu 1).

Ebenso wenig ist der Umstand, dass die festangestellten Techniker Pläne und Materiallisten möglicherweise nicht so sorgfältig geprüft haben wie der Kläger, ein Indiz für ein gemindertes Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger insoweit rechtlich weitergehende Verpflichtungen eingegangen wäre als die festangestellten Mitarbeiter.

(2) Auch hinsichtlich der Zeit war der Kläger nach der Annahme eines zuvor angetragenen Einzelauftrags einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) unterworfen. So hat der Zeuge I bestätigt, dass sich die konkreten Arbeitszeiten häufig nach den technischen Notwendigkeiten richteten. Dass diese Notwendigkeiten letztlich nicht durch die Beigeladene zu 1), sondern durch deren Kunden bzw. die für die Gesamtkonzeption der Veranstaltung Verantwortlichen vorgegeben werden, beruht auf dem Einsatz des Klägers im Rahmen der durch die Beigeladene zu 1) eingegangenen Verbindlichkeiten.

Die eine selbständige Tätigkeit kennzeichnende weitgehende Gestaltbarkeit der Arbeitszeit war dementsprechend ab dem Zeitpunkt nicht mehr anzunehmen, ab dem er den Auftrag angenommen hatte. Bei der Vorbereitung und Durchführung derartiger Veranstaltungen, in die der Kläger involviert wurde, existierten strikte Terminvorgaben, bis zu deren Ablauf einzelne Aufgaben abgeschlossen sein mussten.

(3) In örtlicher Hinsicht unterlag der Kläger faktisch einer Bindung, da er funktionsgerecht dienend nur auf den jeweiligen Veranstaltungen der die Beigeladene zu 1) beauftragenden Kunden tätig werden konnte.

bb) Der Kläger hat die streitbefangenen Einzelaufträge in einer ihm vorgegebenen betrieblichen Ordnung und unter Nutzung der im Wesentlichen von der Beigeladenen zu 1) bereitgestellten sächlichen Mittel erbracht. Er griff dabei auf technisches Equipment zurück, dass die Beigeladene zu 1) ihrem Kunden vermietete. Auf diese Weise war er in die rechtlichen Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 1) wie in deren technische Infrastruktur eingebunden. Die Notwendigkeit, vor Ort als eigenständiger Subunternehmer nicht in Erscheinung zu treten, gebot es dabei, dass auch der Kläger sich des Weiteren in die bei der jeweiligen Veranstaltung bestehenden Strukturen einordnete. In diesem Umfeld hatte auch der Kläger funktionsgerecht dienend auf den Erfolg des Gesamtprojektes hinzuarbeiten. Dabei kam es insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit als Technischer Leiter Video nicht nur zu den üblichen Schnittstellen mit Technikern des Kunden wie der Beigeladenen zu 1). Dabei waren die vom Kunden bzw. der Beigeladenen zu 1) entwickelten Schaltpläne und Materiallisten verbindlich. Überdies kam es zu Rückkopplungen mit der Beigeladenen zu 1) - entweder durch deren Kunden oder den Techniker -in den Fällen, in denen es zu Schwierigkeiten während einer Veranstaltung kam. In diesen Fällen stellte die Beigeladene zu 1) nach den Erklärungen des Zeugen I zunächst einen telefonischen Service zur Verfügung und sorgte ansonsten für technischen Ersatz.

c) Hinzu kommt, dass für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sprechende Gesichtspunkte nicht in einem Maße vorhanden sind, die die vorangegangenen Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit relevanten Umstände überwiegen würden.

aa) Der Kläger verfügte im Streitzeitraum nicht über eine eigene Betriebsstätte mit einer entsprechenden Betriebsorganisation. Dass diese entgegen seiner Einwendung nicht gänzlich überflüssig ist, zeigt sein Hinweis auf eine in Zukunft beabsichtigte Einstellung für die Buchhaltung.

bb) Er hat ferner kein eigenes als maßgeblich zu betrachtendes Unternehmerrisiko getragen. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.).

(1) Der Kläger ist für die streitigen Einzelaufträge nach festen Stundensätzen bezahlt worden, sodass grundsätzlich keine Gefahr bestand, seine eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einzusetzen. Er erhielt ferner zumindest anteilig Reise- und Verpflegungskosten ersetzt. Ein Vergütungsrisiko ist vor diesem Hintergrund mit Ausnahme des auch von einem abhängig Beschäftigten zu tragenden Insolvenzrisikos des Gläubigers gleichfalls nicht ersichtlich.

(2) Eigenes Kapital hat der Kläger in Bezug auf die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) auch nicht in Form von Investitionen in Werbung eingesetzt.

(3) Der Kläger hat ferner keine sächlichen Mittel im erheblichen finanziellen Umfang mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Das gilt namentlich für den Einsatz eigener Betriebsmittel. Das wesentliche Equipment, nämlich die für die Veranstaltung benötigte und zu bedienende Videotechnik, wurde ihm unter vorheriger Anmietung bei der Beigeladenen zu 1) durch deren Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die durch ihn getätigten eigenen Investitionen wie Anschaffung eines Laptops sowie einer Steuerungssoftware sind nicht mit einem wesentlichen Kapitaleinsatz erfolgt und daher von untergeordneter Natur. Zudem sind sie sämtlich nicht im noch streitgegenständlichen Zeitraum angefallen. Auch die unterhaltene Berufshaftpflichtversicherung ist nicht als maßgeblich zu betrachten, da sie auch bei abhängig Beschäftigten zu finden ist (Senat, Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Senat, Beschluss v. 4.9.2013, L 8 R 462/13 B ER, juris).

(4) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass der Kläger auch keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt war, durch Schadensersatzforderungen der Beigeladenen zu 1) im Falle der Schlechtleistung in Anspruch genommen zu werden. Bei der Überprüfung der Projektierung handelte es sich um letztlich nur auf ihn delegierte Aufgaben des Zeugen I, weshalb ein Rückgriff bei Fehlern in diesem Fall ausgeschlossen sein dürfte. Entsprechend kam es nach der Aussage des Zeugen I noch nie zu einem Regress. Darüber hinaus ist auch die Haftung für Pflichtverletzungen für Arbeitnehmer nicht untypisch (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Senat, Urteil v. 30.4.2014, a.a.O.). Lediglich ergänzend ist daher darauf zu verweisen, dass der Kläger dieses Risiko zudem durch eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt hatte.

(5) Das weitere Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, juris; Senat, Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, jeweils juris). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Zudem ist die Annahme fehlenden arbeitsrechtlichen Schutzes bei Urlaub und Krankheit Rechtsfolge und nicht Voraussetzung der (fehlerhaften) Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

cc) Der Umstand, dass der Kläger ein Gewerbe angemeldet hat, spricht gleichfalls nicht entscheidend für eine selbständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne wesentliche Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (Senat, Urteil vom 17.12.2014, a.a.O.).

dd) Der Kläger hat die Tätigkeit persönlich durchgeführt, was für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung typisch ist. Denn Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei grundsätzlich nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (BSG Urteil v. 18.5.2015, B 12 KR 16/13 R m.w.N.)

ee) Nicht gerechtfertigt ist zudem das Gewicht, welches der Kläger der Möglichkeit beimisst, Auftragsangebote der Beigeladenen zu 1) abzulehnen und für andere Auftraggeber tätig zu sein. Anknüpfungspunkt für eine mögliche die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ist das einzelne angenommene Auftragsverhältnis. Daher stellt sich für den Kläger die Situation vor Annahme eines Auftrages letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls frei steht, eine ihm angebotene (ggf. befristete Teilzeit-)Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Zudem haben jedenfalls Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit, im nennenswerten Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen ggf. angebotene weitere Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Vergleichbare Überlegungen sind hinsichtlich der geschilderten Gefahr heranzuziehen, dass die Beigeladene zu 1) eine Beauftragung des Klägers - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr in Erwägung gezogen hätte.

ff) Der durch den Kläger und die Beigeladene zu 1) vorgetragene Wille, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, ist grundsätzlich nicht geeignet, Selbständigkeit zu begründen. Nur wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, was hier nicht der Fall ist, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 9/14 R, WM 2014, 1883).

d) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale unter Berücksichtigung der durch den Senat festgestellten tatsächlich praktizierten Rechtsbeziehung, dass diese im Streitzeitraum im Wesentlichen der einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt entsprach, wogegen Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit stehen, nicht in einem im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Umfang vorhanden waren.

3. Der Kläger kann sich hinsichtlich des streitigen Einsatzes vom 13.7. bis zum 23.7.2009 auch nicht auf einzelne Tatbestände berufen, die in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungsfreiheit führen [dazu unter a)]. Etwas anderes gilt für den Einsatz vom 11.10. bis zum 15.10.2010. Hier ist von einer unständigen Beschäftigung auszugehen [dazu unter b)].

a) Für den Zeitraum vom 13.7. bis zum 23.7.2009 greifen keine Versicherungsfreiheitstatbestände ein.

aa) Es liegt zunächst keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie sich daran anschließend in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) aufgrund des Bestehens einer hauptberuflichen Selbständigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V vor. Nach dieser Norm ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist zunächst eine selbständige Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Die Abgrenzung von einer Beschäftigung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Maßgeblich ist damit letztlich § 7 Abs. 1 SGB IV.

Die Hauptberuflichkeit ist dabei nicht absolut, sondern relativ zu bestimmen. Hauptberuflich ist eine selbständige Tätigkeit demnach dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls, wobei die zeitliche Verteilung der jeweiligen Beschäftigungen und das erzielte Entgelt als Kriterien heranzuziehen sind. Die Auslegung des Begriffs erfolgt letztlich nach Maßgabe von Sinn und Zweck des § 5 Abs. 5 SGB V, wobei eine vorausschauende Sichtweise geboten ist (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 KR 16/12 R, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3; Felix in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 111). Vorrang ist dabei dem zeitlichen Aspekt einzuräumen (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 4/13 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 26).

Die im Jahr 2009 aus der vertraglichen Beziehung mit der Beigeladenen zu 1) erzielten Einnahmen des Klägers lagen bei netto 38.612,74 Euro. Die Einnahmen aus den Aufträgen der Fa. B GmbH & Co. KG (B) aus C lagen bei netto 15.174,40 Euro. Aus dem den Rechnungen des Klägers zu entnehmenden zeitlichen Aufwand einerseits für die Beigeladene zu 1) und anderseits für die B im Jahr 2009 ist erkennbar, dass weder in finanzieller Hinsicht noch in zeitlicher Hinsicht der Einsatz des Klägers außerhalb der Beauftragungen der Beigeladenen zu 1) überwog.

bb) Es kommt ebenfalls keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und akzessorisch in der sozialen Pflegeversicherung wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) in Betracht.

Für den streitigen Zeitraum galt § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKG-WSG vom 26.3.2007 [BGBl. I S. 378]). Danach waren Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nach den § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V überstieg und in drei aufeinander folgenden Jahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.

Der erst seit dem 1.10.2008 im Rahmen einer substitutiven privaten Krankheitskostenversicherung bei der V Krankenversicherungs AG versicherte Kläger (vgl. § 6 Abs. 7, 9 SGB V) überschritt in dem maßgeblichem Dreijahreszeitraum nicht die geltende JAE-Grenze. Die drei aufeinander folgenden Kalenderjahre, in denen die JAE-Grenze überschritten worden sein muss, müssen dabei der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorgelagert gewesen sein. Es reicht nicht aus, dass dies zu einem beliebigen Zeitpunkt irgendwann einmal vor der krankenversicherungsrechtlich zu beurteilenden Beschäftigung der Fall war (BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R, USK 2012-81; Felix, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 6 Rdnr. 14.1, Senat, Urteil v. 14.1.2015, L 8 R 103/14, juris).

Die JAE-Grenze i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V lag in den Jahren 2006 bei 47.250,00 Euro, 2007 bei 47.700,00 Euro und 2008 bei 48.150,00 Euro. Gemäß dem unverschlüsselten Versicherungsverlauf der Beklagten für den Kläger wurden - die Grenze nicht überschreitend - im Jahr 2006 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 28.100,00 Euro, im Jahr 2007 von 33.600,00 Euro sowie anteilig im Jahr 2008 von 24.300,00 Euro erzielt.

cc) Es besteht auch keine Versicherungsfreiheit des Klägers unter dem Gesichtspunkt der unständigen Beschäftigung (§§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, 186 Abs. 2 SGB V) aus. Der Begriff der unständigen Beschäftigung ist u.a. in § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III legal definiert (vgl. auch Wortgleich - § 232 Abs. 3 SGB V und § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) und bezeichnet eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet ist. Da der Einsatz des Klägers vom 13.7. bis zum 23.7.2009 - wie von vornherein vereinbart - eine Woche überstieg, kommt eine unständige Beschäftigung diesbezüglich nicht in Betracht.

b) Für den Einsatz vom 11.10.2010 bis zum 15.10.2010 ist von einer zur Versicherungsfreiheit nach dem Recht zur Arbeitsförderung und sich daran anschließend mangels entsprechender Feststellung der Beigeladenen zu 3) in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung führenden unständigen Beschäftigung auszugehen, denn die o.g. Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III liegen vor.

aa) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger wiederholt für die Beigeladene zu 1) tätig geworden ist. Zwar werden unständige Beschäftigungen typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.10.2014, L 2 R 5/14, juris). Aber auch wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig sein, wenn sie - wie hier - von vornherein auf weniger als eine Woche begrenzt sind (BSG, Urteil v. 22.11.1973, 12/3 RK 84/71, SozR Nr. 7 zu § 441 RVO; BSG, Urteil v. 16.2.1983, a.a.O.; BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19; Senat, Urteil v. 1.4.2015, L 8 R 517/14, juris).

bb) Dem kann auch entsprechend den obigen Ausführungen nicht entgegenhalten werden, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) ein Dauerrechtsverhältnis bestanden hat, welches von vorneherein die Annahme einer unständigen Beschäftigung ausschließen würde (vgl. dazu BSG, Urteil v. 3.12.1998, B 7 AL 108/97 R, SozR 3-4100 § 104 Nr. 16). Zwar ist dann keine unständige Beschäftigung anzunehmen, wenn z.B. die einzelnen Beschäftigungen sich vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholen (z.B. die Arbeitseinsätze von sog. Ultimo-Kräften der Sparkasse, BSG, Urteil v. 28.4.1982, 12 RK 1/80, SozR 2200 § 168 RVO Nr. 6) oder wenn sog. Kettenverträge zur Umgehung einer ständigen Beschäftigung geschlossen werden (BSG, Urteil v. 16.2.1983, a.a.O.). Davon wiederum zu unterscheiden sind jedoch solche Beschäftigungen, die sich nicht aufgrund einer schon vorher getroffenen Abrede wiederholen und dann Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sind, sondern die sich lediglich tatsächlich - entsprechend einem nicht vorhersehbaren Arbeitsbedarf - mehr oder weniger lückenlos aneinanderreihen (BSG, Urteil v. 31.1.1973, 12/3 RK 16/70, juris; BSG, Urteil v. 16.2.1983, a.a.O.; BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13). Das ist zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits vorliegend deshalb der Fall, weil die Vertragsparteien nicht davon ausgingen, dass der Kläger bei Auftragsangeboten der Beigeladenen zu 1) regelmäßig zur Verfügung stehen würde. Dementsprechend waren die Tätigkeiten und deren Zeiträume für die Beteiligten nicht vorhersehbar oder planbar.

cc) Der Kläger übte die Tätigkeit zudem berufsmäßig aus. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.10.2014, a.a.O., juris; vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der Bundesagentur für Arbeit vom 30./31.5.2000 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten, Die Beiträge 2000, 502). So liegt es hier. Die Beschäftigung als Videotechniker stellte in zeitlicher aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit des Klägers dar. Allein für die Beigeladene zu 1) hat der Kläger in 2010 Aufträge in einem erheblichem zeitlichen Umfang übernommen, wie sich aus seinen Rechnungen sowie der auf dieser Basis erstellten Auswertung (s. Anlage zum Protokoll) ergibt. In wirtschaftlicher Hinsicht betrugen die Umsätze des Klägers mit der Beigeladenen zu 1) in 2010 33.206,88 Euro. Hinzu kamen noch die Umsätze aus den weiteren Tätigkeiten für andere Unternehmer.

dd) Grundsätzlich beginnt eine aufgrund der Ausübung einer entsprechenden unständigen Beschäftigung begründete Versicherungspflicht erst mit einer entsprechenden Feststellung der Krankenkasse gemäß § 186 Abs. 2 SGB V. Die Versicherungspflicht der unständig Beschäftigten erfordert einen - vorliegend fehlenden - Verwaltungsakt der zuständigen Krankenkasse (BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13). Den Beginn der Mitgliedschaft hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund (auch) von der Feststellung der Versicherungspflicht abhängig gemacht, weil die Erfassung der unständig Beschäftigten schwierig ist und diese sonst möglicherweise nur und erst im Leistungsfall als Versicherter auftreten würden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.10.2014, L 2 R 5/14, juris, Rdnr. 80 m.w.N.). Dieses gilt nur dann nicht, wenn der unständig Beschäftigte ohnehin aufgrund einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einer Krankenkasse angehört (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.1.2015, L 2 R 67/13, juris). Dies ist nicht der Fall.

4. Ein späterer Beginn der noch bestehenden Versicherungspflicht gemäß § 7a Abs. 6 SGB IV kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger ihm nicht zugestimmt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Der Senat hat diesbezüglich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens berücksichtigt.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 1 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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