Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 939/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2296/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängige Klage auf vollständige Übernahmen der Kosten für eine Versorgung mit Zahnersatz.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 genehmigte die Beklagte den vom Kläger eingereichten Heil- und Kostenplan (HKP) vom 21. November 2013 (erneut eingereicht im Oktober 2014) über eine Versorgung des Oberkiefers (betroffene Zähne 11, 13 bis 15) und bewilligte einen doppelten Festzuschuss in Höhe von EUR 1.298,14. Die Übernahme des darüber hinausgehenden Eigenanteils (in voraussichtlicher Höhe von EUR 1.020,86) wurde abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger am 19. März 2015 Klage beim SG (S 3 KR 939/15) und begehrte, die vollen Kosten der festsitzenden Zahnersatz-Brücke, die medizinisch notwendig ist, zu bewilligen.
Bereits zuvor wurde ein neuer HKP vom 2. März 2015 über die Versorgung des Oberkiefers eingereicht (betroffene Zähne 11 bis 18 und 21 bis 27). Dieser wurde durch Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2015 genehmigt, mit dem gleichzeitig der doppelte Festzuschuss in Höhe von EUR 3.022,62 bewilligt wurde. Nicht übernommen wurde danach ein Eigenanteil in voraussichtlicher Höhe von EUR 408,04. Der Kläger äußerte sich hierzu im Rahmen des Klageverfahrens nicht.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2015 lehnte das SG den – zugleich mit Erhebung der Klage gestellten – Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptsache ab. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden vom 18. Dezember 2014 und 16. Februar 2015 (gemeint Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2015) umfassend und zutreffend die gesetzlichen Voraussetzungen des befundbezogenen Festzuschusses für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen in Höhe von 50 vom Hundert gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) des doppelten Festzuschusses nach § 55 Abs. 2 SGB V dargestellt und diese Leistungen umfänglich bewilligt. Damit sei der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit Zahnersatz nach Maßgabe des SGB V vollständig erfüllt. Weitere Kosten seien – auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Umstände – nach der gesetzlichen Regelung nicht zu übernehmen. Diese sei auch verfassungsgemäß.
Gegen diesen ihm am 22. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 30. Mai 2015 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache lägen vor, nachdem das SG in seinem gegen den Sozialhilfeträger gerichteten Klageverfahren (S 1 SO 1636/14) entschieden habe, dass die Krankenkasse im Härtefall die vollen – höheren – tatsächlichen Kosten für festsitzenden Zahnersatz (Brücke) übernehmen müsse. Mit seiner Rente in Höhe von lediglich EUR 404,30 monatlich könne er den Eigenanteil nicht tragen. Auf gerichtliche Anfrage hat er den HKP vom 2. März 2015 und den Bewilligungsbescheid vom 24. Juni 2015 vorgelegt, auf weitere Anfragen aber nicht reagiert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 3 KR 939/15 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Angele, Karlsruhe, zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, auf Nachfrage aber mitgeteilt, der HKP vom 21. November 2013 sei "storniert" worden. Am 15. September 2015 sei eine Eingliederung des Zahnersatzes nach dem HKP vom 2. März 2015 erfolgt. Der Festzuschuss in Höhe von EUR 3.022,62 sei mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg abgerechnet worden.
Zur den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden und auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung ausgeschlossen. Der Beschwerdeausschluss gilt danach nur, wenn das Gericht – was hier nicht der Fall ist – die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, oder in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist die Beschwerde auch, wenn die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte. Das ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG die Prozesskostenhilfe für die gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 gerichtete Klage abgelehnt, mit der der Kläger auch die Übernahme des Eigenanteils in Höhe von EUR 1.020,86 begehrt. Der Beschwerdewert ist daher überschritten.
2. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 3 KR 939/15.
a) Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 29). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - juris Rn. 11; Bundessozialgericht, [BSG] Beschluss vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 165/06 juris Rn. 11) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - juris Rn. 22). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
b) Nach diesen Maßstäben besteht für das Begehren des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
aa) Die am 19. März 2015 erhobene Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 über die Gewährung des doppelten Festzuschusses für die Versorgung mit Zahnersatz im Oberkiefer gemäß dem HKP vom 21. November 2013 und der damit verbundenen Ablehnung der Übernahme auch des Eigenanteils des Klägers in Höhe von EUR 1.020,86. Dieses Begehren ist in der Sache erledigt. Auch die angefochtenen Bescheide haben sich auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Ihnen kommt eine rechtliche Wirkung nicht mehr zu. Der HKP vom 21. November 2013 ist durch Zeitablauf sowie Änderung von Befund und Versorgung überholt. Die in diesem HKP vorgesehene Zahnersatzversorgung ist tatsächlich nicht eingegliedert worden (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 5/12 R - juris, Rn. 10 ff. zur generellen Befristung der Genehmigung eines HKP) und soll auch nicht mehr eingliedert werden. Dies ergibt sich aus dem späteren HKP vom 2. März 2015, der eine – andere und umfangreichere – Zahnersatzversorgung des Oberkiefers unter Einschluss der auch vom HKP vom 21. November 2013 betroffenen Zähne vorsah, die mittlerweile tatsächlich auch eingegliedert wurde. Der Kläger ist somit durch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 nicht mehr beschwert. Der von ihm begehrte Eigenanteil in Höhe von EUR 1.020,86 fällt nicht an.
bb) Der Bescheid vom 24. Juni 2015 über die Genehmigung des HKP vom 2. März 2015 und die Bewilligung des doppelten Festzuschusses hierfür bei einem Eigenanteil in Höhe von EUR 408,04 ist nicht kraft Gesetzes Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt (§ 96 Abs. 1 SGG). Eine Änderung oder Ersetzung in diesem Sinne liegt nicht vor. Denn mit dem Bescheid vom 24. Juni 2015 hat die Beklagte nicht denselben Sachverhalt abweichend zum Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 geregelt, sondern eine erstmalige Regelung eines anderen Sachverhaltes (anderer Befund, andere Versorgung und anderer HKP) getroffen. Eine Klageänderung hat der Kläger bislang nicht erklärt. Eine solche kann insbesondere nicht in der bloßen Übersendung des neuen HKP und Bewilligungsbescheides auf gerichtliche Anfrage im Beschwerdeverfahren gesehen werden. Ohnehin stünde der Zulässigkeit einer – geänderten – Klage jedenfalls das fehlende Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG entgegen.
Auf die vom Kläger aufgeworfenen materiellen Fragen kam es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängige Klage auf vollständige Übernahmen der Kosten für eine Versorgung mit Zahnersatz.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 genehmigte die Beklagte den vom Kläger eingereichten Heil- und Kostenplan (HKP) vom 21. November 2013 (erneut eingereicht im Oktober 2014) über eine Versorgung des Oberkiefers (betroffene Zähne 11, 13 bis 15) und bewilligte einen doppelten Festzuschuss in Höhe von EUR 1.298,14. Die Übernahme des darüber hinausgehenden Eigenanteils (in voraussichtlicher Höhe von EUR 1.020,86) wurde abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger am 19. März 2015 Klage beim SG (S 3 KR 939/15) und begehrte, die vollen Kosten der festsitzenden Zahnersatz-Brücke, die medizinisch notwendig ist, zu bewilligen.
Bereits zuvor wurde ein neuer HKP vom 2. März 2015 über die Versorgung des Oberkiefers eingereicht (betroffene Zähne 11 bis 18 und 21 bis 27). Dieser wurde durch Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2015 genehmigt, mit dem gleichzeitig der doppelte Festzuschuss in Höhe von EUR 3.022,62 bewilligt wurde. Nicht übernommen wurde danach ein Eigenanteil in voraussichtlicher Höhe von EUR 408,04. Der Kläger äußerte sich hierzu im Rahmen des Klageverfahrens nicht.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2015 lehnte das SG den – zugleich mit Erhebung der Klage gestellten – Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptsache ab. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden vom 18. Dezember 2014 und 16. Februar 2015 (gemeint Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2015) umfassend und zutreffend die gesetzlichen Voraussetzungen des befundbezogenen Festzuschusses für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen in Höhe von 50 vom Hundert gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) des doppelten Festzuschusses nach § 55 Abs. 2 SGB V dargestellt und diese Leistungen umfänglich bewilligt. Damit sei der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit Zahnersatz nach Maßgabe des SGB V vollständig erfüllt. Weitere Kosten seien – auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Umstände – nach der gesetzlichen Regelung nicht zu übernehmen. Diese sei auch verfassungsgemäß.
Gegen diesen ihm am 22. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 30. Mai 2015 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache lägen vor, nachdem das SG in seinem gegen den Sozialhilfeträger gerichteten Klageverfahren (S 1 SO 1636/14) entschieden habe, dass die Krankenkasse im Härtefall die vollen – höheren – tatsächlichen Kosten für festsitzenden Zahnersatz (Brücke) übernehmen müsse. Mit seiner Rente in Höhe von lediglich EUR 404,30 monatlich könne er den Eigenanteil nicht tragen. Auf gerichtliche Anfrage hat er den HKP vom 2. März 2015 und den Bewilligungsbescheid vom 24. Juni 2015 vorgelegt, auf weitere Anfragen aber nicht reagiert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 3 KR 939/15 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Angele, Karlsruhe, zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, auf Nachfrage aber mitgeteilt, der HKP vom 21. November 2013 sei "storniert" worden. Am 15. September 2015 sei eine Eingliederung des Zahnersatzes nach dem HKP vom 2. März 2015 erfolgt. Der Festzuschuss in Höhe von EUR 3.022,62 sei mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg abgerechnet worden.
Zur den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden und auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung ausgeschlossen. Der Beschwerdeausschluss gilt danach nur, wenn das Gericht – was hier nicht der Fall ist – die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, oder in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist die Beschwerde auch, wenn die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte. Das ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG die Prozesskostenhilfe für die gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 gerichtete Klage abgelehnt, mit der der Kläger auch die Übernahme des Eigenanteils in Höhe von EUR 1.020,86 begehrt. Der Beschwerdewert ist daher überschritten.
2. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 3 KR 939/15.
a) Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 29). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - juris Rn. 11; Bundessozialgericht, [BSG] Beschluss vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 165/06 juris Rn. 11) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - juris Rn. 22). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
b) Nach diesen Maßstäben besteht für das Begehren des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
aa) Die am 19. März 2015 erhobene Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 über die Gewährung des doppelten Festzuschusses für die Versorgung mit Zahnersatz im Oberkiefer gemäß dem HKP vom 21. November 2013 und der damit verbundenen Ablehnung der Übernahme auch des Eigenanteils des Klägers in Höhe von EUR 1.020,86. Dieses Begehren ist in der Sache erledigt. Auch die angefochtenen Bescheide haben sich auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Ihnen kommt eine rechtliche Wirkung nicht mehr zu. Der HKP vom 21. November 2013 ist durch Zeitablauf sowie Änderung von Befund und Versorgung überholt. Die in diesem HKP vorgesehene Zahnersatzversorgung ist tatsächlich nicht eingegliedert worden (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 5/12 R - juris, Rn. 10 ff. zur generellen Befristung der Genehmigung eines HKP) und soll auch nicht mehr eingliedert werden. Dies ergibt sich aus dem späteren HKP vom 2. März 2015, der eine – andere und umfangreichere – Zahnersatzversorgung des Oberkiefers unter Einschluss der auch vom HKP vom 21. November 2013 betroffenen Zähne vorsah, die mittlerweile tatsächlich auch eingegliedert wurde. Der Kläger ist somit durch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 nicht mehr beschwert. Der von ihm begehrte Eigenanteil in Höhe von EUR 1.020,86 fällt nicht an.
bb) Der Bescheid vom 24. Juni 2015 über die Genehmigung des HKP vom 2. März 2015 und die Bewilligung des doppelten Festzuschusses hierfür bei einem Eigenanteil in Höhe von EUR 408,04 ist nicht kraft Gesetzes Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt (§ 96 Abs. 1 SGG). Eine Änderung oder Ersetzung in diesem Sinne liegt nicht vor. Denn mit dem Bescheid vom 24. Juni 2015 hat die Beklagte nicht denselben Sachverhalt abweichend zum Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 geregelt, sondern eine erstmalige Regelung eines anderen Sachverhaltes (anderer Befund, andere Versorgung und anderer HKP) getroffen. Eine Klageänderung hat der Kläger bislang nicht erklärt. Eine solche kann insbesondere nicht in der bloßen Übersendung des neuen HKP und Bewilligungsbescheides auf gerichtliche Anfrage im Beschwerdeverfahren gesehen werden. Ohnehin stünde der Zulässigkeit einer – geänderten – Klage jedenfalls das fehlende Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG entgegen.
Auf die vom Kläger aufgeworfenen materiellen Fragen kam es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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