L 3 R 157/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 24 R 247/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 157/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Februar 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2007 aufgehoben worden ist und von der Klägerin eine Erstattung der ihr für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. Oktober 2013 gezahlten Erziehungsrente gefordert wird.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Erziehungsrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. Oktober 2013 und die diesbezügliche Erstattungsforderung der Beklagten.

Die am ... 1959 geborene Klägerin absolvierte nach einem Schulbesuch von acht Klassen eine Berufsausbildung zum Facharbeiter für Agrotechnik und später im Rahmen einer Umschulung zur Landschaftsgärtnerin; sie war von 1978 bis 2001 mit Zeiten der Arbeitslosigkeit als Handarbeitskraft, Gärtnerin und Melkerin versicherungspflichtig beschäftigt. Ihre Ehe mit Ra. L. wurde am 20. Juni 1990 rechtskräftig geschieden. Dieser verstarb am 25. Februar 2007. Aus der Ehe sind der am ... 1989 geborene Sohn Re. L. sowie zwei weitere 1987 und 1993 geborene Kinder hervorgegangen. Bei Re. L. war seit dem 19. Juli 2005 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 mit den Merkzeichen "G", "H" und "B" festgestellt. Seit dem 1. Dezember 2008 ist bei ihm ein GdB von 50 (ohne Merkzeichen) anerkannt. Die Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Z. (Az. 3 XVII 8/07) vom 19. März 2007 als gesetzliche Betreuerin für ihn bestellt worden. Vom 5. Mai 2008 bis zum 4. August 2010 war Re. L. im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der Caritas in O. in Sachsen-Anhalt tätig; von August 2010 bis Dezember 2013 war er dort im Arbeitsbereich beschäftigt (Arbeitsentgelt in den Jahren 2010 562,71 EUR, 2011 1.278,12 EUR, 2012 1.460,34 EUR, 2013 1.428,12 EUR). Die Entfernung von Z. nach O. von 18,6 km bewältigte er nach Angaben der Klägerin mit einem Behindertenfahrdienst.

Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bezogen die Klägerin und Re. L. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Die Beklagte bewilligte Re. L. Halbwaisenrente. Ab dem 1. Dezember 2007 bewilligte der Burgenlandkreis R. L., ausgehend von dessen voller Erwerbsminderung, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Beklagte gewährte der Klägerin auf ihren Antrag vom 5. März 2007 mit Bescheid vom 4. April 2007 Erziehungsrente nach § 47 SGB VI mit Rentenbeginn am 1. März 2007 (Zahlbetrag März 2007 687,85 EUR). Die Rente fiel nach dem Verfügungssatz des Bescheides mit dem 30. April 2007 weg. In der Begründung des Bescheides wird darauf hingewiesen, eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsrente ab dem 1. Mai 2007 könne bei Bescheiderlass noch nicht getroffen werden. Hierfür sei die Prüfung erforderlich, ob R. L. gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Nach Abschluss der Prüfung erhalte die Klägerin hierzu einen gesonderten Bescheid.

Am 18. April 2007 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente mit der Begründung, sie erziehe ihren behinderten Sohn und er lebe in ihrem Haushalt. Mit Bescheid vom 24. September 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, "ihre bisherige Erziehungsrente wird neu festgestellt". Die Rente beginne am 1. März 2007, sei befristet und falle mit dem 31. Oktober 2009 weg, ohne dass ein weiterer Bescheid erteilt werde. Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil er nur für die Dauer der Kindererziehung, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes bestehe. Sie werde nur auf Antrag weitergeleistet. Dem Bescheid ist für den Monat März 2007 (wie auch für den Folgemonat) ein um 0,31 EUR höherer Zahlbetrag der Rente zu entnehmen. Die Rente werde unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2007 neu festgestellt. Unter "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" ist dort ausgeführt, bei Veränderungen hinsichtlich der Kindererziehung oder der Sorge für ein behindertes Kind könne die Erziehungsrente auch vorzeitig wegfallen. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, "uns" (der Beklagten) entsprechende Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. Die "Erziehung" eines Kindes ende vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn es nicht mehr "ihrer" (der Klägerin) uneingeschränkten Personensorge unterliege, z.B. wenn es heirate. Die "Sorge" für ein behindertes Kind ende, wenn die Behinderung wegfalle oder das Kind selbst für seinen Unterhalt aufkommen könne. Zur Beendigung könne auch der Umstand führen, dass sich das Kind längere Zeit nicht mehr in "ihrem" (der Klägerin) Haushalt aufhalte.

Die Klägerin verzog im Juli 2009 von E./D. nach Z. Zunächst wurde diese Adresse von der WfbM (u.a. im Juli 2010) auch als Adresse von Re. L. angegeben. Die Klägerin beantragte am 30. Juli 2009 die Weitergewährung der Erziehungsrente, da ihr Sohn schwerbehindert sei und nicht für seinen Unterhalt selbst sorgen könne.

Die Beklagte erließ unter dem 12. Oktober 2009 den Bescheid mit folgendem Verfügungssatz: "auf Ihren Antrag vom 30.07.2009 wird die Erziehungsrente über den ursprünglichen Wegfallzeitpunkt hinaus bis zum 30.04.2016 weitergewährt". Eine Änderung in der Höhe des bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrages trete nicht ein. Die Rente sei wegen der Erziehung von Re. L. bis Oktober 2009 befristet, da dieser bereits im April 2007 sein 18. Lebensjahr vollendet gehabt habe und nunmehr zu prüfen gewesen sei, ob weiterhin Erziehung wegen Behinderung vorliege. Nach Prüfung der ärztlichen Unterlagen von Re. L. durch den prüfärztlichen Dienst liege weiterhin "Behinderung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d SGB VI" vor. Somit seien die Voraussetzungen für die Weiterzahlung der Erziehungsrente der Klägerin ebenfalls erfüllt.

Die Klägerin wurde erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 2011 aufgefordert, zur Überprüfung ihres Anspruchs auf Erziehungsrente eine Bestätigung der zuständigen Meldebehörde vorzulegen, dass Re. L. weiterhin in ihrem Haushalt lebe. Der von der Klägerin am 13. Oktober 2011 persönlich im Regionalzentrum abgegebenen Meldebescheinigung der Stadt Z. vom 13. Oktober 2011 ist zu entnehmen, Re. L. sei seit dem 1. Juli 2009 unter der Anschrift der Klägerin in Z. mit alleiniger Wohnung gemeldet.

Re. L. meldete sich am 28. März 2012 selbst mit Hauptwohnung in F. an. Auf der Bescheinigung des Bruttoentgelts der WfbM vom 21. Mai 2012 wird eine Adresse von Re. L. in F. (Unstrut) angegeben, die auch in dem von ihm und seiner Ehefrau geschlossenen Mietvertrag vom 14. Mai 2014 als vorherige Anschrift angegeben ist. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht soll er bereits vor Dezember 2011 bei seiner Freundin gewohnt haben. Von Dezember 2011 bis Januar 2012 sei er dann nach F. umgezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin angegeben, ihr Sohn Re. habe ihr im Januar 2012 mitgeteilt: "Ich ziehe aus".

In der Betreuungssache von Re. L. gab das Amtsgericht Z. mit Beschluss vom 30. Januar 2013 das Verfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht N. ab, da Re. L. seinen gewöhnlichen Aufenthalt inzwischen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts N. habe. Ausweislich der Eheurkunde vom 20. Juli 2013 heiratete Re. L. an diesem Tag in F.

Unter dem 1. Oktober 2013 richtete die Beklagte erneut eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin, eine Meldebescheinigung vorzulegen. In ihrem bei der Beklagten am 15. Oktober 2013 eingegangenen Schreiben vom 11. Oktober 2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, Re. L. lebe zwar nicht mehr in ihrem Haushalt, werde aber trotzdem von ihr "betreut", da seine Ehegattin auch eine Behinderung habe und ständig Probleme aufgelöst werden müssten (z.B. Einhaltung von Terminen, Beantragungen und Gänge zu Behörden, Beratung und Lösung von Problemen, Suchen einer größeren Wohnung, Durchsicht von Unterlagen für Vertragsabschlüsse, Einteilung von Geld). Sie reichte die Meldebescheinigung der Stadt Z. vom 10. Oktober 2013 ein, nach der Re. L. vom 1. Juli 2009 bis zum 28. Februar 2012 mit Hauptwohnung unter der Adresse der Klägerin in Z. gemeldet war.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 hörte die Beklagte die Klägerin an. Es sei beabsichtigt, "den Bescheid vom 04.04.2007, mit dem ihr Anspruch auf Erziehungsrente i.S.v. § 47 SGB VI anerkannt wurde, für die Zeit ab 01.03.2012 aufzuheben" und die überzahlten Beträge in Höhe von 14.818,36 EUR zurückzufordern. Die Aufhebung "des Bescheides" habe zur Folge, dass die Rente ab dem 1. März 2012 nicht mehr zu zahlen sei. "Der Bescheid" sei rechtswidrig geworden, weil Re. L. seit dem 1. März 2012 nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit der Klägerin, sondern mit seiner Ehefrau in einer eigenen (nicht in unmittelbarer Umgebung des Wohnsitzes der Klägerin befindlichen) Wohnung gewohnt habe. Der Tatbestand der Erziehung, der Voraussetzung für die Gewährung der Erziehungsrente sei, liege somit seit dem 1. März 2012 nicht mehr vor. Die Aufhebung für die Vergangenheit sei zulässig, weil im Fall der Klägerin die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) vorlägen. Die Aufhebung "des Bescheides" habe zur Folge, dass der für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. Oktober 2013 überzahlte Betrag in Höhe von 14.818,36 EUR zu erstatten sei (§ 50 Abs. 1 SGB X).

Hierzu führte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (ohne anwaltliche Vertretung) aus, bereits im März 2012 eine Mitteilung über den Auszug von Re. L. "bei sämtlichen Ämtern" eingereicht zu haben. Im August 2013 habe sie der Beklagten auch mitgeteilt, dass Re. L. geheiratet habe. Sie sei ihrer Meldepflicht nachgekommen. Das könne auch ihre Tochter bestätigen. Nach Angaben ihres dann bevollmächtigten Rechtsanwaltes soll die Klägerin erst am 1. November 2013 wieder Arbeitslosengeld II beantragt haben.

Die Beklagte erließ unter dem 18. November 2013 den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid mit folgendem Verfügungssatz: "[ ] der Bescheid vom 04.04.2007, mit dem ihr Anspruch auf Erziehungsrente i.S.v. § 47 SGB VI anerkannt wurde, wird für die Zeit ab 01.03.2012 aufgehoben. Für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.10.2013 ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von 14.818,36 EUR. Der überzahlte Betrag ist zu erstatten. Ab 01.03.2012 ist die Rente nicht mehr zu zahlen". Auch die Voraussetzungen vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse seien hier nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt. Die Klägerin sei vorausgehend mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 zur Vorlage der Meldebestätigung aufgefordert worden und habe damit Kenntnis gehabt, dass ein Anspruch auf Erziehungsrente nicht mehr bestehe, wenn ihr Sohn nicht mehr in ihrem Haushalt lebe. Sie sei verpflichtet gewesen, zeitnah nachzufragen, ob ihre eingereichte Meldebescheinigung nicht vorliege. Soweit ein Bescheid aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Die Klägerin begründete ihren am 28. November 2013 eingelegten Widerspruch mit Schreiben vom 27. November 2013 im Wesentlichen mit dem Hinweis auf eine persönliche Vorsprache bei der Beklagten im März 2012.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2014 als unbegründet zurück. Die "Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2007 in Gestalt der Folgebescheide" nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sowie die Rückforderung des Betrages in Höhe von 14.818,36 EUR, den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Oktober 2013 betreffend, sei nicht zu beanstanden. Es sei am 1. März 2012 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Erlass des Bescheides vom 4. April 2007 im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten. Die Voraussetzungen einer Aufhebung der Rentenbewilligung ab dem 1. März 2012 seien nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (genannt werden Nr. 2 und Nr. 3 des Satz 2) gegeben. Ein atypischer Fall, der zur Ermessensausübung verpflichte, liege hier nicht vor.

Mit ihrer am 20. März 2014 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren in Bezug auf die Aufhebung der Bewilligung von Erziehungsrente für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. Oktober 2013 weiterverfolgt. Die Voraussetzungen einer Aufhebung und Erstattung für die Zeit vor Bescheiderlass lägen hier nicht vor. Sie habe im Februar/März 2012 "sämtliche Behörden", auch die Beklagte, und das Familiengericht über den Auszug von Re. L. informiert. Sie habe "im März 2012" im Beisein ihrer Tochter, der Zeugin D. S., persönlich bei der der Außenstelle der Beklagten vorgesprochen, um das weitere Vorgehen zu beraten. Sie habe im Empfangsbereich am "Tresen" eine Kopie der Ummeldebescheinigung für ihren Sohn abgegeben und sich erkundigt, ob ihr Anspruch auf Erziehungsrente mit dem Umzug ihres Sohnes entfallen würde. Die zuständige Mitarbeiterin am "Tresen", an deren Namen sie sich leider nicht mehr erinnern könne, habe ihr erklärt, dass man "die Sache erstmal als so genannte Probezeit laufen lassen könne". Sie - die Klägerin - werde jedenfalls gesondert Bescheid erhalten. Da sie weder von einer Aufhebung der Rente informiert noch um weitergehende Informationen gebeten worden sei, sei sie, insbesondere nach der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2013, davon ausgegangen, ihr stehe auch weiterhin ein Anspruch auf Erziehungsrente zu. Für die Aktenführung der Beklagten sei sie nicht verantwortlich. Sie sei als "rechtliche Laiin" auch nicht in der Lage einzuschätzen, ob ihr nach dem Auszug und der Verheiratung ihres Sohnes weiterhin eine Erziehungsrente zugestanden habe. Sie habe sich diesbezüglich auf die von der Mitarbeiterin am Tresen gegebene Information verlassen.

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2015 die Klägerin angehört. Im Übrigen ist die Zeugin D. S. vernommen worden. Zu dem Ergebnis der Befragung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Blatt 33 bis 35 der Gerichtsakte, Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat die Klage auf diese mündliche Verhandlung mit Urteil abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sei die Aufhebung der Bewilligung der Erziehungsrente vom 1. März 2012 bis zum 31. Oktober 2013. Die Voraussetzungen der rückwirkenden Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2009 über die Gewährung einer Erziehungsrente nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X lägen vor, da die Klägerin einer Mitteilungspflicht in Bezug auf den Auszug von Re. L. hier nicht nachgekommen sei. Die Sachlage habe sich hier im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12. Oktober 2009 mit diesem Auszug wesentlich geändert. Die übrigen Voraussetzungen der Aufhebung dieses Bescheides und der geltend gemachten Erstattungsforderung lägen vor.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. März 2015 zugestellte Urteil am 22. April 2015 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie hat eine Unvollständigkeit der sie und Re. L. betreffenden Verwaltungsakten gerügt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Februar 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 aufzuheben, soweit die Bewilligung von Erziehungsrente für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. Oktober 2013 aufgehoben worden ist und eine Erstattung der Leistungen für diesen Zeitraum von ihr gefordert wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Im Übrigen wird zu dem Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten für die Klägerin und Re. L. Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten, soweit er mit der Klage in Bezug auf die Aufhebung der Rentenbewilligung für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. Oktober 2013 und die diesen Zeitraum betreffende Erstattungsforderung angefochten worden ist (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Rechtlich kann nicht die Bewilligung von Leistungen für einen bestimmten Zeitraum, sondern nur ein bestimmter Verwaltungsakt von einem Aufhebungsbescheid betroffen sein. Der Antrag der Klägerin ist indes geeignet, die Leistungen zu umgrenzen, über die der Senat hier zu entscheiden hatte. Der angefochtene Bescheid ist bestandskräftig, soweit er die Aufhebung der Bewilligung von Erziehungsrente ab dem 1. November 2013 betrifft.

Gegenstand einer Aufhebung der Bewilligung von Rente vom 1. März 2012 bis zum 31. Oktober 2013 hätte nur der Bescheid über die Weitergewährung der Erziehungsrente vom 12. Oktober 2009 sein können. Die Beklagte hat hier indes nur den Bescheid vom 4. April 2007, nicht jedoch den maßgebenden Bescheid vom 12. Oktober 2009 aufgehoben, der Anknüpfungspunkt einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im März 2012 gewesen wäre. Dieser Bescheid war weder nach dem Empfängerhorizont des Bescheidadressaten von der Aufhebung erfasst noch kann der Senat den Bescheid vom 18. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 in seinem Verfügungssatz unter Berücksichtigung seiner Begründung dahingehend umdeuten, dass der Bescheid vom 12. Oktober 2009 (teilweise) aufgehoben sein soll.

Sind Renten befristet, enden sie nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit Ablauf der Frist. Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der Bescheid vom 4. April 2007 ist damit mit Ablauf des 30. April 2007 erledigt.

Die Beklagte hat sich ggf. davon leiten lassen, dass in der Rechtsprechung darauf abgestellt wird, dass der Bescheid Gegenstand der Aufhebung nach § 48 SGB X ist, mit dem der Leistungsanspruch dem Grunde nach anerkannt wurde. Insbesondere Leistungsanpassungen der Höhe nach und Änderungen der Bewilligung kraft Gesetzes ohne eine erneute Prüfung der Behörde sind damit nicht maßgebend (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. Juli 1988 - 9/9a RV 34/86 -, juris, BSG, Urteil vom 23. Juni 1983 - 5a RKnU 2/82 -, juris). Bei einer mit der Leistungsbewilligung verbundenen eigenständigen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Behörde ist indes auf den letzten gültigen und noch wirksamen Bescheid abzustellen (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 48 RdNr. 5).

Bereits der Bescheid vom 24. September 2007 stellt nicht, wie in seiner Begründung ausgeführt, eine Weitergewährung der Erziehungsrente auf unveränderter Grundlage der Erziehung eines noch nicht volljährigen Kindes (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) dar, sondern beruht auf der Feststellung, die Klägerin erziehe noch ein behindertes Kind im eigenen Haushalt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). In dem Bescheid vom 12. Oktober 2009 wurde diese rechtliche Grundlage schließlich auch deutlich gemacht.

Während diese Differenzierung auf den ersten Blick formalistisch wirkt, ergibt bereits die verfahrensrechtliche Vorprüfung, ob ein Fall des § 45 SGB X oder des § 48 SGB X vorliegt, dass der Senat hier einen konkreten Bescheid auswählen müsste, für dessen Erlasszeitpunkt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Aufhebung oder Rücknahme vorliegen. Stellt man auf den 7. April 2007 als Erlasszeitpunkt für den Bescheid vom 4. April 2007 ab, wäre eine wesentliche Änderung mit der Volljährigkeit von Re. L. eingetreten. In Bezug auf den Bescheid vom 12. Oktober 2009 steht, anders als für den Bescheid vom 24. September 2007, zur Überzeugung des Senats nicht abschließend fest, ob bei seinem Erlass - d.h. am 15. Oktober 2009 - die Voraussetzungen einer Erziehungsrente noch vorlagen. Unabhängig von dem Gesichtspunkt, dass für den Senat nicht feststeht, ab welchem Zeitpunkt Re. L. seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt nach F. verlegt hat, bliebe unter Berücksichtigung der Fahrzeiten zwischen der Wohnung in Z. und der WfbM und der in der Werkstättenverordnung geregelten Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden offen, ob der Klägerin am 15. Oktober 2009 eine Erziehungsrente zustand. Denn Zweck der Erziehungsrente ist nicht eine Sicherstellung der Betreuung des behinderten Kindes, sondern der Ausgleich für die durch die Erziehung gar nicht oder nur eingeschränkt mögliche Erwerbstätigkeit des überlebenden Elternteils (vgl. Bohlken in: JurisPraxiskommentar SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 46 RdNr. 96). Damit kommt - neben einer Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2009 nach § 48 SGB X auf Grund einer Änderung der Verhältnisse - sowohl eine Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2007 nach § 48 SGB X auf Grund einer Änderung der Verhältnisse als auch eine Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2009 nach § 45 SGB X bei einer Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt seines Erlasses in Betracht. Soweit das Sozialgericht selbst den Bescheid vom 12. Oktober 2009 als von der Aufhebungsentscheidung betroffen ausgewählt hat, hat es diese Auswahl nicht begründet und damit auch nicht als zwingend herausgearbeitet.

Das BSG hat die Problematik, dass für denselben Zeitraum zwei Bescheide vorlagen und nur der erste für diesen Zeitraum erlassene Bescheid aufgehoben wurde, dahingehend aufgelöst, dass der zweite Bescheid bestandskräftig geworden sei, sodass es an den Voraussetzungen für eine Erstattungsforderung fehle (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R -, juris; vgl. auch zur zweiten Aufhebung eines Rentenbescheides für denselben Zeitraum: BSG, Urteil vom 26. August 1987 - 11a RA 30/86 -, juris). Etwas anderes gilt nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der aufgehobene Bescheid einen anderen Zeitraum betrifft und keine Wirkung mehr entfaltet.

Es sind auch keine Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Anhörungsschreibens, der Begründung des Aufhebungsbescheides oder der Begründung des Widerspruchsbescheides, erkennbar, welche die Klägerin hätten in die Lage versetzen können, den Bescheid vom 12. Oktober 2009 als solchen zu erkennen, der von der Aufhebung betroffen sein sollte. Gegen dieses Verständnis spricht, dass die Beklagte den Bescheid vom 12. Oktober 2009 weder in der Anhörung noch in dem angefochtenen Bescheid genannt hat. In der Begründung des Widerspruchsbescheides ist dieser Bescheid in der Darstellung des Sachverhalts genannt. In den Entscheidungsgründen ist indes nur "die Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2007 in der Gestalt der Folgebescheide" angegeben. Während der Bescheid vom 24. September 2007 noch die Rente für die Monate März und April 2007 in geänderter Höhe feststellt, d.h. ohne ein bloßer Anpassungsbescheid im Rechtssinne zu sein, zumindest in den Regelungsgehalt des Bescheides vom 4. April 2007 eingreift, kann eine solche Verknüpfung zwischen dem Bescheid vom 12. Oktober 2009 und dem Bescheid vom 4. April 2007 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergestellt werden. Damit kann der Senat auch selbst den Verfügungssatz des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheides vom 18. November 2013 nicht umdeuten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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