L 16 R 238/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 28 R 39/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 238/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Verpflichtung der Beklagten, weitere Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien (JEP) für Zeiten seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.

Der 1944 geborene Kläger war aufgrund des Fachschulabschlusses an der Ingenieurschule B im November 1976 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Seit dem 1. November 1976 und bis über den 30. Juni 1990 hinaus war er als "Fachbereichsingenieur" beim VEB G beschäftigt. Zum 1. Januar 1987 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. November 1976 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte – ohne JEP – fest.

Den Antrag des Klägers vom 16. Oktober 2007, im Überprüfungswege höhere Entgelte unter Berücksichtigung der JEP und des Bergmannsgeldes festzustellen, wobei er über keine entsprechenden Nachweise verfüge, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2008 ab. Der sich anschließende Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Cottbus – S 8 R 177/09 – endete mit einem außergerichtlichen Vergleich, aufgrund dessen die Beklage den Bescheid vom 15. September 2008 aufhob und die Auskunft der R GmbH vom 24. Juni 2011 einholte, auf die wegen ihres Inhalts verwiesen wird.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2011 stellte die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2002 höhere erzielte Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 fest und lehnte zugleich in Bezug auf den Zeitraum vom 1. November 1976 bis 30. Juni 1990 die Berücksichtigung der JEP mangels Nachweises ab. Mit seinem Widerspruch überreichte der Kläger eine gemeinsame Erklärung vom 26. Januar 2009 früherer Direktoren und Mitarbeiter des VEB G nebst Anlage zur Erklärung betreffend die Zahlung der Jahresendprämien u.a., auf die jeweils wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2012 zurück mit der Begründung, der Zufluss von JEP sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe der jeweiligen JEP seien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die nicht mehr nachvollziehbar seien. Die Zahlung und die Höhe der Verdienste seien vom Kläger auch nicht glaubhaft gemacht worden; die Erklärung vom 26. Januar 2009 enthalte nur allgemeine Angaben zur Zahlung von JEP im Betrieb, ohne das individuelle Ansprüche erkennbar wären.

Die sich anschließende Klage hat das SG Cottbus mit Urteil vom 13. Februar 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte höhere Arbeitsentgelte zusätzlich unter Berücksichtigung von in den Jahren 1976 bis 1990 gezahlten JEP feststelle. Bereits dem Grunde nach habe der Kläger hierauf keinen Anspruch, weil schon der Gesetzgeber der DDR eine steuerrechtliche und damit versorgungsrechtliche Berücksichtigung der JEP ausgeschlossen habe, weshalb diese im System der DDR weder bei der Sozialversicherung noch bei der Zusatzversorgung Berücksichtigung gefunden habe. Jedenfalls sei dem Kläger der Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Zuflusses einer jährlichen JEP nicht gelungen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er in den Jahren 1977 bis 1990 gezahlte JEP in konkret bezifferter Höhe begehrt. Der Anspruch auf Zahlung der JEP in Höhe eines durchschnittlichen Monatsbruttogehaltes habe für jeden Beschäftigten bestanden, soweit nicht schwerwiegendes Fehlverhalten oder sogenannte Fehlschichten zu verzeichnen gewesen wären bzw. längere Ausfallzeiten durch Krankheiten. Dies sei bei ihm nicht der Fall, was der angebotene Zeuge, Herr J K, bestätigen könne, der seinerzeit Hauptabteilungsleiter gewesen sei und in dessen Verantwortungsbereich die Genehmigung bzw. Gegenzeichnung der Listen, anhand derer die Auszahlung der JEP erfolgt sei, gestanden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Februar 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. Mai 2002 zu verpflichten, als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 gezahlte Jahresendprämien in der mit Schriftsatz vom 20. März 2014 bezeichneten Höhe festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, spätestens mit der Prämienfonds-VO vom 9. September 1982 sei der Durchschnittslohn kein die Prämienhöhe bestimmendes Kriterium für die Höhe der JEP mehr gewesen. Ein entsprechender Automatismus habe vor dem Hintergrund der Ende der 1970er/Anfang der 1980er Jahre in der DDR eingeführten leistungsorientierten Lohnpolitik verhindert werden sollen.

Der Senat hat im Termin vom 25. Mai 2016 den Zeugen J K vernommen; auf die Sitzungsniederschrift wird hinsichtlich seiner Aussage verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die vom Kläger zulässigerweise erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen iSv § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – juris Rn 11 f) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 ist, soweit hiermit die Änderung des Bescheides 15. Mai 2002 und Berücksichtigung von JEP abgelehnt worden ist, nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) – liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von JEP als weiteres Arbeitsentgelt für den – nach Maßgabe des Berufungsbegehrens noch – streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 unter Änderung ihrer Bescheide vom 7. Juli 2011 und 15. Mai 2002.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen – also in den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Zwar findet die Norm auf Feststellungsbescheide auf der Grundlage des AAÜG grundsätzlich Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 6/09 R – juris). Für die hier in Frage stehenden Bescheide des Versorgungsträgers kommt insofern allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (so ausdrücklich BSG, aaO, sowie Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – aaO Rn 13). Die danach geregelten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen im streitigen Zeitraum jedoch nicht vor.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu – nach Bejahung des persönlichen Anwendungsbereichs des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) und Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die fiktive Pflichtbeitragszeiten zur bundesdeutschen Rentenversicherung begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – insbesondere das "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" des Berechtigten gehört. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind von dem Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG iVm § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt. Hierzu gehören nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – aaO Rn 27), der sich der Senat – anders als das SG – anschließt, zwar grundsätzlich auch gezahlte JEP als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung.

Der Nachweis des Zuflusses der Höhe nach konkret bestimmter JEP im streitgegenständlichen Zeitraum ist dem Kläger jedoch – wie vom SG zu Recht ausgeführt worden ist – weder im Vollbeweis gelungen noch hat er entsprechende Zahlungen glaubhaft gemacht. Insofern entscheidet das Gericht gemäß §§ 153 Abs. 1, 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beweis ist nur erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage 2014, § 128 Rn 3b), dass und in welcher genauen Höhe dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die geltend gemachten JEP gezahlt worden sind. Entsprechende schriftliche Belege, etwa in Form von Gehaltsunterlagen, Quittungen, Kontoauszügen, Auszahlungslisten oä., aus denen sich Solches ergeben könnte, liegen – anders als für die von der Beklagten mit Bescheid vom 7. Juli 2011 anerkannten höheren Entgelte seit 1. Januar 1977 – nicht vor. Ausweislich der Auskunft der R GmbH, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, seien JEP in der Regel in bar gezahlt und in einer Liste quittiert worden. Entsprechende Unterlagen seien nicht mehr vorhanden, nachdem nach 1989 keine Aufbewahrungspflicht mehr bestanden habe. Ein entsprechender Nachweis folgt auch nicht aus der vom Kläger eingereichten Erklärung vom 26. Januar 2009, wonach in den Jahren 1969 bis 1989 jedem Beschäftigen des VEB G in allen Kombinatsbetrieben zusätzlich zu seinem Jahresbruttogehalt eine JEP in Höhe eines durchschnittlichen Monatsbruttogehalts gezahlt worden sei, die in dieser Pauschalität nicht glaubhaft ist, was auch der Zeuge bestätigt und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden ist. Hingegen war nach § 117 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR vom 16. Juni 1977; GBl DDR 1977 I S 185) die Zahlung unter anderem von der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe durch den einzelnen betroffenen Werktätigen selbst abhängig. Nach Abs. 3 der Vorschrift waren Krankheitstage abzusetzen. Eine weitere Minderungsmöglichkeit (schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der staatsbürgerlichen Pflichten) sah § 117 Abs. 3 vor. Diese rechtliche Grundlage für Zahlung und Höhe der JEP lässt hiernach entgegen der vorgenannten Erklärung vom 26. Januar 2009 nur den Schluss zu, dass nicht generell jedem Beschäftigen die JEP in gleichbleibender Höhe seit 1977 gezahlt wurde, sondern eine Differenzierung je Mitarbeiter vorgenommen wurde. Dementsprechend legten auch – wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. April 2014 ausführlich dargelegt worden ist – die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 vom 12. Januar 1972 (GBl DDR II 1972 Nr 5 S 49; Prämienfonds-VO 1972) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 21. Mai 1973 (GBl DDR I 1973 Nr 30 S 293; 2. Prämienfonds-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfonds-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 9. September 1982 (GBl DDR I 1982, Nr 34 S 595; Prämienfonds-VO 1982) fest, wie die JEP wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfonds-VO 1972, § 9 Prämienfonds-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren und die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfonds-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfonds-VO 1982). Die durchschnittliche JEP je Beschäftigtem war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs 2 Prämienfonds-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs 1 Nr 2 Satz 2 Prämienfonds-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 vom 24. Mai 1972 [GBl DDR II 1972 Nr 34 S 379; 1. DB zur Prämienfonds-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der JEP von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die JEP für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs 2 Satz 2 Prämienfonds-VO 1972, § 6 Abs 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1972, § 9 Abs 3 Satz 1 Prämienfonds-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen JEP im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982 in der Fassung der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 3. Februar 1986 (GBl DDR I 1986, Nr 6 S 50; 2. DB zur Prämienfonds-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten etwa der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und dessen "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs 3 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur JEP für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen abhängig war (§ 8 Abs 1 Prämienfonds-VO 1972, § 6 Abs 5 der 1. DB zur Prämienfonds-VO 1982). Dass eine differenzierte Auszahlung der JEP der tatsächlichen Praxis im Betrieb des Klägers entsprach, hat auch der Zeuge bestätigt, wonach ihm als für die Auszahlung von JEP zuständiger Abteilungsleiter zunächst oblegen habe, die Leistung der ihm unterstehenden Mitarbeiter zu bewerten und Abschläge von dem seitens des Direktoriums und der "Ökonomie" vorgegebenen JEP-Höchstbetrag vorzunehmen. Der Grund für die individuellen Abschläge sei mit jedem Mitarbeiter – im Falle des Zeugen etwa 20 Beschäftigte – Jahr für Jahr besprochen worden. Die unterschiedliche Höhe sei auch für die Beschäftigten aus der Liste, die nach Erhalt gegenzuzeichnen gewesen sei, jeweils ersichtlich gewesen.

Soweit hiernach nicht zur Überzeugung des Senats davon ausgegangen werden kann, dass die JEP stets und in Höhe des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wurde, beruhen auch die vom Kläger mit der Berufung für die Jahre 1977 bis 1990 genannten jeweiligen konkreten Zahlbeträge nicht auf validen Unterlagen, nachdem bisher weder der Kläger noch die R GmbH über entsprechende Unterlagen verfügten und auch insofern nicht vorgelegt worden sind. Vielmehr handelt es sich bei diesen Beträgen um jeweils ein Zwölftel der Jahresbruttoarbeitsentgelte, wie sie von der R GmbH unter dem 21. Februar 2001 mitgeteilt worden sind. Dies steht jedoch, wie ausgeführt, weder in Einklang mit den vorgenannten rechtlichen Grundlagen noch der tatsächlichen Praxis der Zahlung von JEP, wonach – unterstellt, jährliche Zahlungen einer JEP fanden tatsächlich statt – die Höhe jedes Jahr neu unter Beachtung verschiedener betrieblicher und individueller Kriterien gemäß §§ 117, 118 AGB-DDR festzulegen war. Die Feststellung von Beträgen, die als JEP gezahlt worden sein sollen, hing hiernach davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der erfüllt hatte. Dafür, dass er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte und für den Zufluss eines entsprechenden jährlichen Betrages, trägt der Kläger die objektive Beweislast (vgl. zur Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – juris Rn 21 ff).

Der Kläger hat den für den streitgegenständlichen Zeitraum behaupteten Zufluss von JEP auch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit glaubhaft gemacht. Zwar sieht § 6 Abs. 6 AAÜG die Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes nachgewiesen ist, mit der Folge, dass der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen ist. Dies setzt voraus, dass der jährliche Zufluss der JEP in bestimmter Höhe konkret beim Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens der überwiegend wahrscheinliche Ablauf des Geschehens gewesen ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere folgt die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Zahlung nicht daraus, dass dem Kläger ausweislich des Verdienstnachweises von November 1991 in jenem Jahr eine "Jahresprämie" gewährt wurde, die im Übrigen nicht exakt dem Monatsbruttoentgelt entsprach, sondern in diesem Fall geringfügig darüber lag. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Höhe nie einem vollen Monatslohn entsprochen habe, zumal er ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kopie seines Sozialversicherungsausweises teilweise erhebliche Krankheitszeiten hatte, so im Jahr 1978 66 Tage, im Jahr 1982 37 Tage, im Jahr 1984 27 Tage und im Jahr 1989 15 Tage, welches sich auf die Höhe der Prämie ausgewirkt habe. Der Zeuge, der die auch vom Kläger geschilderte allgemeine Praxis der Übergabe der JEP glaubhaft bestätigt hat, konnte für die Jahre seit 1983 – vorher hatte er mit dem Kläger ohnehin noch keinen Kontakt – nicht positiv bestätigen, an den Kläger, der ihm seit 1983 unterstellt gewesen sei, die JEP ausgehändigt zu haben, geschweige denn, in welcher Höhe. Das Vorhandensein der bloßen Möglichkeit einer Tatsache genügt aber, wie auch vom SG mit zutreffender Begründung ausgeführt worden ist, nicht, um die Anforderungen für eine Glaubhaftmachung zu erfüllen (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B – juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2014 – L 2 R 341/13 – juris Rn 29).

Nur ergänzend weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er in den Jahren 1980, 1981, 1985 bis 1989 ausweislich des Bescheides vom 7. Juli 2011 ohnehin die Beitragsbemessungsgrenze erreichte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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