Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 38 SF 364/15 EK AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu einem Neuntel und im Übrigen der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.800,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Entschädigung von Nachteilen wegen überlanger Dauer eines Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Der Kläger erhob am 28. Januar 2014 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) Entschädigungsklage (- L 37 SF 23/14 EK AS -), mit der er die nach seiner Auffassung überlange Dauer des beim LSG anhängigen Verfahrens – L 14 AS 1433/10 – rügte. Zugleich stellte er einen Antrag auf PKH (im Folgenden: Ausgangsverfahren).
Die Vorsitzende des 37. Senats wies nach Klageeingang auf den festgesetzten Gerichtskostenvorschuss und darauf hin, dass dieser im Hinblick auf den PKH-Antrag zunächst nicht zu zahlen sei. Zugleich räumte sie dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem PKH-Antrag binnen vier Wochen ein (Schreiben vom 6. Februar 2014). Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 mit, dass keine Äußerung zu dem PKH-Antrag beabsichtigt sei. Der zuständige Berichterstatter (BE) übersandte diesen Schriftsatz dem Kläger zur Kenntnisnahme und legte die Sache auf Wiedervorlage zum 20. März 2014, 8. April 2014, 2. Juni 2014 und 11. August 2014. Mit Verfügung vom 12. August 2014 bat der BE den Beklagten um Übersendung der Akten des (dortigen) Ausgangsverfahrens bzw eines Aktendoppels. Ein entsprechendes Aktendoppel lag am 14. August 2014 vor. Die Sache wurde sodann erneut auf Wiedervorlage zum 15. September 2014, 30. Oktober 2014, 18. Dezember 2014, 8. Januar 2015, 29. Januar 2015, 18. Februar 2015 und 25. Februar 2015 gelegt. Der Beklagte erkundigte sich unter dem 23. Februar 2015 nach dem Stand des Verfahrens; die Akte wurde dem BE am 24. Februar 2015 vorgelegt.
Der Kläger erhob hinsichtlich seines PKH-Antrags mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (dem BE vorgelegt am 12. Mai 2015) "Verzögerungsrüge", worauf der BE Wiedervorlage der Sache zum 14. September 2015, 15. Oktober 2015 und 17. November 2015 verfügte. Nach einer Stellungnahme des Klägers (Schreiben vom 25. November 2015), die der BE dem Beklagten am 1. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme und freigestellten Äußerung übersandte, ließ der BE die beigezogene Aktenkopie des (dortigen) Ausgangsverfahrens vervollständigen. Der Kläger hat am 11. Dezember 2015 Entschädigungsklage wegen seines im Verfahren – L 37 SF 23/14 EK AS - nicht beschiedenen PKH-Antrags erhoben und macht eine Entschädigung iHv 1.800,- EUR geltend. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Akten des Ausgangsverfahrens und des Verfahrens – L 37 SF 23/14 EK AS - angefordert; dem Kläger wurde mit Senatsbeschluss vom 6. Januar 2016 PKH bewilligt. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden sodann dem Beklagten zur Fertigung einer Stellungnahme überlassen und dem 37. Senat am 3. Februar 2016 zurückgereicht. Dieser hatte zwischenzeitlich durch Beschluss vom 22. Januar 2016 die Bewilligung von PKH für das Verfahren – L 37 SF 23/14 EK AS - abgelehnt; der Beschluss wurde dem Kläger am 28. Januar 2016 zugestellt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.800,- EUR nebst Zinsen zu zahlen, ferner festzustellen, dass das hier gerügte Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unangemessen lange gedauert hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht keine entschädigungspflichtige Verzögerung im Ausgangsverfahren. Dieses sei in der Hauptsache noch nicht abgeschlossen. Überdies nehme der Kläger die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Gebühr in Anspruch. Allein beim LSG betreibe er (Stand 19. Januar 2016) 371 Verfahren, davon 49 Entschädigungsklagen. Nur wenige Verfahren seien von einem echten Rechtsschutzinteresse getragen. Eine besonders zügige Erledigung könne der Kläger daher nicht erwarten.
Die Gerichtsakte und die Akten des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrens – L 37 SF 23/14 EK AS - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war abzuweisen.
Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl I S 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl I S 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch iSv Art. 34 Grundgesetz (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht (BSG) und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das LSG Berlin-Brandenburg zuständig.
Richtiger Beklagter ist das Land Brandenburg. Nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Da das LSG Berlin-Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl für Berlin 2004, 380 bzw GVBl Brandenburg I S 283 ff.) - Staatsvertrag - ein gemeinsames Fachobergericht der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist, seinen Sitz aber im Land Brandenburg hat, lässt sich dem Wortlaut des § 200 Satz 1 GVG unmittelbar keine Bestimmung des richtigen Beklagten entnehmen. Der Senat folgt insoweit jedoch dem Bundesfinanzhof (BFH), der für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter Berufung auf die im Wesentlichen auf die Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag sowie die einfachere staatsrechtliche Handhabbarkeit abstellenden Ausführungen des VerfGH des Landes Berlin im Beschluss vom 19. Dezember 2006 (- 45/06 - juris, Rn 23 ff) sowie auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 10. Mai 2007 (- 8/07 - juris - Rn 14 ff) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Juli 2006 (- 2 BvR 1058/05 - juris - Rn 22 ff) davon ausgegangen ist, dass maßgeblich nicht das Sitzprinzip sei, sondern die gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes ausübten, aus dem das Ausgangsverfahren stamme (vgl BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris). Vorliegend handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein erstinstanzliches PKH-Verfahren im Rahmen eines Entschädigungsklageverfahrens beim LSG Berlin-Brandenburg. Da dieses aber wiederum einen erstinstanzlich beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) geführten Rechtsstreit zum Ausgang hat, kann nichts Anderes gelten (vgl auch Beschluss des VerfGH des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 – VerfGH 91/14, 91 A/14 -). Das LSG Berlin-Brandenburg übt daher im gerügten Entschädigungsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Brandenburg aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist.
Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (vgl BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R - juris).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSv § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.
Auch ist die Klage form- und fristgerecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge vom 7. Mai 2015 (vgl § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG) eingereicht worden. Der Betroffene ist gehalten (haftungsbegründende Obliegenheit), eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG wirksam zu erheben (vgl BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 = NJW 2014, 939 Rn. 27 ff. Für den frühestmöglichen Rügetermin verlangt das Gesetz einen (konkreten) Anlass zu der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann. Von letzterem ist hier schon deshalb auszugehen, weil zum Zeitpunkt der Rüge (7. Mai 2015) gegenüber dem Kläger schon seit März 2014 kein Fortgang des PKH-Verfahrens in der Sache zu verzeichnen war. Dabei zählt das hier (nur) streitbefangene PKH-Verfahren im Ausgangsverfahren – L 37 SF 23/14 EK AS – zu den Gerichtsverfahren iSv § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wie zweifelsfrei aus § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs 1 GVG erhellt. Danach ist iS des § 198 GVG ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens zur Bewilligung von PKH. Da gerade PKH-Verfahren in besonderem Maße der Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dienen, ist auch in diesen Verfahren – gerade auch bei kostenpflichtigen Entschädigungsklagen – eine angemessen zügige richterliche Entscheidung geboten (vgl BT-Drucks 17/3802 S 23). Ob für gerichtskostenfreie Verfahren etwas Anderes gilt, kann hier dahinstehen (in diese Richtung wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 – L 37 SF 360/13 EK – juris – Rn 87-90). Die Entschädigungsklage konnte auch schon während des (seinerzeit) noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben werden. Aus § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG folgt, dass lediglich die hier unproblematische Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gewahrt sein muss. Der zwischenzeitlich mit Zustellung des PKH-Beschlusses am 28. Januar 2016 erfolgte Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 540/10 S 24 = BT-Drucks 17/3802 S 18). Er benennt hingegen nur beispielhaft ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bzw Unangemessenheit einer Verfahrensdauer besonders bedeutsam sind (sh auchBT-Drucks 17/3802 S 18). Derartige Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch für die Anwendung des Begriffs der "unangemessenen Verfahrensdauer" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens, wobei maßgeblich die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1GG) und auch zu dem Ziel einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen steht. Auch das spricht dagegen, bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer eine enge zeitliche Grenze zu ziehen (vgl BSG aaO; BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R -). Vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des vorliegenden Einzelfalls ist die Verfahrensdauer jeweils noch als angemessen anzusehen, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (vgl BSG aaO Rn 33). Die genannte Vorbereitungs- und Bedenkzeit ist dem Gericht auch in PKH-Verfahren im Rahmen erhobener Entschädigungsklagen regelmäßig zuzugestehen. Denn bei diesen erstinstanzlichen Klagen obliegt dem LSG letztlich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eine umfassende Sachprüfung ohne Möglichkeit des Rückgriffs auf Ermittlungen einer Vorinstanz schon deshalb, weil die Zeiten der Untätigkeit des Ausgangsgerichts im Einzelnen festzustellen sind und daher eine vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon im PKH-Verfahren zu erfolgen hat. Nur dann kann die Erfolgsaussicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht oder verneint werden, wie zB aus dem im hier gerügten Verfahren dann ergangenen umfänglichen Beschluss vom 22. Januar 2016 erhellt.
Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -).
In Würdigung dieser Grundsätze sieht der Senat zunächst davon ab, statistische Werte über die durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren, dh von PKH-Verfahren in Entschädigungsklageverfahren, heranzuziehen, die ohnehin in aussagekräftiger Zahl noch nicht vorliegen. Das gerügte PKH-Verfahren lief vom 28. Januar 2014 bis zum 28. Januar 2016, dh insgesamt 25 (volle) Monate. Das PKH-Verfahren bezieht sich auf eine – noch anhängige - Entschädigungsklage nach dem GRüGV, mit der der Kläger eine Entschädigung iHv 100,- EUR monatlich seit 1. September 2011 geltend macht.
Dieses Ausgangsverfahren hat für den Kläger allenfalls durchschnittliche Bedeutung. Die von § 198 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Der EGMR hat deshalb eine besondere Bedeutung von Verfahren ua dann angenommen, wenn es um die finanzielle Versorgung in Renten- oder Arbeitssachen sowie um andere Verfahren wegen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ging (vgl EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 - Individualbeschwerde Nr 75529/01 Sürmeli/Deutschland, Rn 133 = NJW 2006, 2389; s auch insgesamt die Darstellung in BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - Rn 47 mwN, BVerwGE 147, 146; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Art 6 Rn 262. Zur Bedeutung der Sache iSv § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 3. September 2004 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn 35 mwN).
Nach diesen Grundsätzen ist daher einerseits in Rechnung zu stellen, dass der Kläger gerade in einem kostenpflichtigen Verfahren möglichst zügig Klarheit darüber erlangen soll, ob er dieses Verfahren ohne eigene Kostenbelastung wird führen können, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Kläger auch in kostenpflichtigen Verfahren nicht gehindert ist, Klage zu erheben und zugleich PKH zu beantragen bzw zunächst ein isoliertes PKH-Verfahren zu betreiben; indes waren weder existenzsichernde sozial- noch arbeitsrechtliche Ansprüche Gegenstand des Ausgangsverfahrens bzw des hierzu gehörenden Entschädigungsklageverfahrens. Der eingetretene Zeitablauf im Ausgangsverfahren wirkte sich zudem nicht nachteilig auf die Verfahrensposition und die materiellen Rechte des Klägers aus. Das Ausgangsverfahren weist auch keine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Komplexität aus.
Ausgehend von dem Gesagten summierten sich die Zeiten der gerichtlichen Untätigkeit im Ausgangsverfahren auf den Zeitraum vom 21. Februar 2014 bis 10. August 2014, vom 15. August 2014 bis 30. November 2015, dh auf 20 (volle) Monate. Im Rahmen des prozessualen Verhaltens des Klägers im – hier nur zur Prüfung stehenden – Ausgangsverfahren kann ihm zwar eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht angelastet werden. Die Verfahrensdauer wies damit Zeiten der Inaktivität auf, die die auch vorliegend dem Ausgangsgericht regelmäßig einzuräumende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten überstiegen haben, und zwar im Umfang von acht Monaten. Vor dem Hintergrund des generellen exzessiven Prozessverhaltens des Klägers und der immensen Zahl der von ihm vor den Sozialgerichten und allein dem LSG geführten Verfahren (vgl die Angaben des Beklagten Stand 19. Januar 2016) ist hier indes von einer Verlängerung der dem LSG zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf 18 Monate auszugehen, zumal sich das allgemeine Prozessverhalten des Klägers (hier Einreichung überdurchschnittlich vieler weiterer Klagen, insbesondere auch von Entschädigungsklagen, unklare und oftmals rechtsmissbräuchliche Antragstellung und Erhebung von Klagebegehren und Strafanzeigen, Durcheinander von Schriftsätzen und hohes Anspruchsdenken in Entschädigungsverfahren) im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung letztlich zum Nachteil aller anderen Rechtsschutz Suchenden auswirkt (vgl LSG Berlin-Brandenburg – L 37 SF 29/14 EK AS – juris – Rn 50 ff). Der Kläger versteht seine Rechtsauffassung als unabänderliche Tatsache und diffamiert jede davon abweichende Ansicht als Lüge, stellt massenhaft unzulässige und offensichtlich unbegründete Rechtsschutzbegehren und erstrebt aus objektiver Sicht augenscheinlich, die Justiz für sachfremde Zwecke zu missbrauchen, wie auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben, zu deren Beginn er – wie praktisch ausnahmslos in allen Verfahren – ein substanzloses und lediglich auf Behinderung der mündlichen Verhandlung abzielendes rechtsmissbrächliches Ablehnungsgesuch gestellt hat und deren ordnungsgemäßen Verlauf er auch danach durch unsachliche und beleidigende Äußerungen zu sabotieren versucht hat. An einer zügigen Entscheidung war ihm auch im vorliegenden Verfahren letztlich gar nicht gelegen, vielmehr an einem von erheblichen querulatorischen Tendenzen geprägten Prozessieren um des Prozessierens willen. Die Justiz ist nicht gehalten, (nur) für ein derartiges Prozessverhalten Personal und Sachmittel vorzuhalten. Der Senat nimmt insoweit im Übrigen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 25. Februar 2016 (- L 37 SF 360/13 EK – Rn 81-83), die er sich ausdrücklich zu eigen macht.
Damit sind letztlich (nur) zwei Monate als entschädigungsrelevant anzusehen. Durch die überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 202 Nr. 1 mwN; 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – in juris Rn. 36), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ersichtlich. Ausgehend von der im Umfang von zwei Monaten überlangen Dauer des gerichtlichen Verfahrens beläuft sich die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung auf 200,- EUR (vgl § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG). Soweit das Gericht nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen kann, sieht der Senat hierfür keinen Anlass. Anhaltspunkte, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen.
Der ausgeworfene Zinsanspruch beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch und besteht seit Rechtshängigkeit, dh seit Klageerhebung (vgl § 94 SGG) am 11. Dezember 2015 (vgl BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris – Rn 54).
Der gesonderten Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer hat es nicht bedurft, weil ein schwerwiegender Fall iSv § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs 1 GVG nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Entschädigung von Nachteilen wegen überlanger Dauer eines Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Der Kläger erhob am 28. Januar 2014 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) Entschädigungsklage (- L 37 SF 23/14 EK AS -), mit der er die nach seiner Auffassung überlange Dauer des beim LSG anhängigen Verfahrens – L 14 AS 1433/10 – rügte. Zugleich stellte er einen Antrag auf PKH (im Folgenden: Ausgangsverfahren).
Die Vorsitzende des 37. Senats wies nach Klageeingang auf den festgesetzten Gerichtskostenvorschuss und darauf hin, dass dieser im Hinblick auf den PKH-Antrag zunächst nicht zu zahlen sei. Zugleich räumte sie dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem PKH-Antrag binnen vier Wochen ein (Schreiben vom 6. Februar 2014). Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 mit, dass keine Äußerung zu dem PKH-Antrag beabsichtigt sei. Der zuständige Berichterstatter (BE) übersandte diesen Schriftsatz dem Kläger zur Kenntnisnahme und legte die Sache auf Wiedervorlage zum 20. März 2014, 8. April 2014, 2. Juni 2014 und 11. August 2014. Mit Verfügung vom 12. August 2014 bat der BE den Beklagten um Übersendung der Akten des (dortigen) Ausgangsverfahrens bzw eines Aktendoppels. Ein entsprechendes Aktendoppel lag am 14. August 2014 vor. Die Sache wurde sodann erneut auf Wiedervorlage zum 15. September 2014, 30. Oktober 2014, 18. Dezember 2014, 8. Januar 2015, 29. Januar 2015, 18. Februar 2015 und 25. Februar 2015 gelegt. Der Beklagte erkundigte sich unter dem 23. Februar 2015 nach dem Stand des Verfahrens; die Akte wurde dem BE am 24. Februar 2015 vorgelegt.
Der Kläger erhob hinsichtlich seines PKH-Antrags mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (dem BE vorgelegt am 12. Mai 2015) "Verzögerungsrüge", worauf der BE Wiedervorlage der Sache zum 14. September 2015, 15. Oktober 2015 und 17. November 2015 verfügte. Nach einer Stellungnahme des Klägers (Schreiben vom 25. November 2015), die der BE dem Beklagten am 1. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme und freigestellten Äußerung übersandte, ließ der BE die beigezogene Aktenkopie des (dortigen) Ausgangsverfahrens vervollständigen. Der Kläger hat am 11. Dezember 2015 Entschädigungsklage wegen seines im Verfahren – L 37 SF 23/14 EK AS - nicht beschiedenen PKH-Antrags erhoben und macht eine Entschädigung iHv 1.800,- EUR geltend. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Akten des Ausgangsverfahrens und des Verfahrens – L 37 SF 23/14 EK AS - angefordert; dem Kläger wurde mit Senatsbeschluss vom 6. Januar 2016 PKH bewilligt. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden sodann dem Beklagten zur Fertigung einer Stellungnahme überlassen und dem 37. Senat am 3. Februar 2016 zurückgereicht. Dieser hatte zwischenzeitlich durch Beschluss vom 22. Januar 2016 die Bewilligung von PKH für das Verfahren – L 37 SF 23/14 EK AS - abgelehnt; der Beschluss wurde dem Kläger am 28. Januar 2016 zugestellt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.800,- EUR nebst Zinsen zu zahlen, ferner festzustellen, dass das hier gerügte Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unangemessen lange gedauert hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht keine entschädigungspflichtige Verzögerung im Ausgangsverfahren. Dieses sei in der Hauptsache noch nicht abgeschlossen. Überdies nehme der Kläger die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Gebühr in Anspruch. Allein beim LSG betreibe er (Stand 19. Januar 2016) 371 Verfahren, davon 49 Entschädigungsklagen. Nur wenige Verfahren seien von einem echten Rechtsschutzinteresse getragen. Eine besonders zügige Erledigung könne der Kläger daher nicht erwarten.
Die Gerichtsakte und die Akten des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrens – L 37 SF 23/14 EK AS - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war abzuweisen.
Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl I S 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl I S 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch iSv Art. 34 Grundgesetz (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht (BSG) und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das LSG Berlin-Brandenburg zuständig.
Richtiger Beklagter ist das Land Brandenburg. Nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Da das LSG Berlin-Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl für Berlin 2004, 380 bzw GVBl Brandenburg I S 283 ff.) - Staatsvertrag - ein gemeinsames Fachobergericht der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist, seinen Sitz aber im Land Brandenburg hat, lässt sich dem Wortlaut des § 200 Satz 1 GVG unmittelbar keine Bestimmung des richtigen Beklagten entnehmen. Der Senat folgt insoweit jedoch dem Bundesfinanzhof (BFH), der für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter Berufung auf die im Wesentlichen auf die Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag sowie die einfachere staatsrechtliche Handhabbarkeit abstellenden Ausführungen des VerfGH des Landes Berlin im Beschluss vom 19. Dezember 2006 (- 45/06 - juris, Rn 23 ff) sowie auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 10. Mai 2007 (- 8/07 - juris - Rn 14 ff) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Juli 2006 (- 2 BvR 1058/05 - juris - Rn 22 ff) davon ausgegangen ist, dass maßgeblich nicht das Sitzprinzip sei, sondern die gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes ausübten, aus dem das Ausgangsverfahren stamme (vgl BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris). Vorliegend handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein erstinstanzliches PKH-Verfahren im Rahmen eines Entschädigungsklageverfahrens beim LSG Berlin-Brandenburg. Da dieses aber wiederum einen erstinstanzlich beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) geführten Rechtsstreit zum Ausgang hat, kann nichts Anderes gelten (vgl auch Beschluss des VerfGH des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 – VerfGH 91/14, 91 A/14 -). Das LSG Berlin-Brandenburg übt daher im gerügten Entschädigungsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Brandenburg aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist.
Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (vgl BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R - juris).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSv § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.
Auch ist die Klage form- und fristgerecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge vom 7. Mai 2015 (vgl § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG) eingereicht worden. Der Betroffene ist gehalten (haftungsbegründende Obliegenheit), eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG wirksam zu erheben (vgl BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 = NJW 2014, 939 Rn. 27 ff. Für den frühestmöglichen Rügetermin verlangt das Gesetz einen (konkreten) Anlass zu der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann. Von letzterem ist hier schon deshalb auszugehen, weil zum Zeitpunkt der Rüge (7. Mai 2015) gegenüber dem Kläger schon seit März 2014 kein Fortgang des PKH-Verfahrens in der Sache zu verzeichnen war. Dabei zählt das hier (nur) streitbefangene PKH-Verfahren im Ausgangsverfahren – L 37 SF 23/14 EK AS – zu den Gerichtsverfahren iSv § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wie zweifelsfrei aus § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs 1 GVG erhellt. Danach ist iS des § 198 GVG ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens zur Bewilligung von PKH. Da gerade PKH-Verfahren in besonderem Maße der Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dienen, ist auch in diesen Verfahren – gerade auch bei kostenpflichtigen Entschädigungsklagen – eine angemessen zügige richterliche Entscheidung geboten (vgl BT-Drucks 17/3802 S 23). Ob für gerichtskostenfreie Verfahren etwas Anderes gilt, kann hier dahinstehen (in diese Richtung wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 – L 37 SF 360/13 EK – juris – Rn 87-90). Die Entschädigungsklage konnte auch schon während des (seinerzeit) noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben werden. Aus § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG folgt, dass lediglich die hier unproblematische Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gewahrt sein muss. Der zwischenzeitlich mit Zustellung des PKH-Beschlusses am 28. Januar 2016 erfolgte Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 540/10 S 24 = BT-Drucks 17/3802 S 18). Er benennt hingegen nur beispielhaft ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bzw Unangemessenheit einer Verfahrensdauer besonders bedeutsam sind (sh auchBT-Drucks 17/3802 S 18). Derartige Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch für die Anwendung des Begriffs der "unangemessenen Verfahrensdauer" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens, wobei maßgeblich die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1GG) und auch zu dem Ziel einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen steht. Auch das spricht dagegen, bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer eine enge zeitliche Grenze zu ziehen (vgl BSG aaO; BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R -). Vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des vorliegenden Einzelfalls ist die Verfahrensdauer jeweils noch als angemessen anzusehen, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (vgl BSG aaO Rn 33). Die genannte Vorbereitungs- und Bedenkzeit ist dem Gericht auch in PKH-Verfahren im Rahmen erhobener Entschädigungsklagen regelmäßig zuzugestehen. Denn bei diesen erstinstanzlichen Klagen obliegt dem LSG letztlich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eine umfassende Sachprüfung ohne Möglichkeit des Rückgriffs auf Ermittlungen einer Vorinstanz schon deshalb, weil die Zeiten der Untätigkeit des Ausgangsgerichts im Einzelnen festzustellen sind und daher eine vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon im PKH-Verfahren zu erfolgen hat. Nur dann kann die Erfolgsaussicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht oder verneint werden, wie zB aus dem im hier gerügten Verfahren dann ergangenen umfänglichen Beschluss vom 22. Januar 2016 erhellt.
Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -).
In Würdigung dieser Grundsätze sieht der Senat zunächst davon ab, statistische Werte über die durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren, dh von PKH-Verfahren in Entschädigungsklageverfahren, heranzuziehen, die ohnehin in aussagekräftiger Zahl noch nicht vorliegen. Das gerügte PKH-Verfahren lief vom 28. Januar 2014 bis zum 28. Januar 2016, dh insgesamt 25 (volle) Monate. Das PKH-Verfahren bezieht sich auf eine – noch anhängige - Entschädigungsklage nach dem GRüGV, mit der der Kläger eine Entschädigung iHv 100,- EUR monatlich seit 1. September 2011 geltend macht.
Dieses Ausgangsverfahren hat für den Kläger allenfalls durchschnittliche Bedeutung. Die von § 198 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Der EGMR hat deshalb eine besondere Bedeutung von Verfahren ua dann angenommen, wenn es um die finanzielle Versorgung in Renten- oder Arbeitssachen sowie um andere Verfahren wegen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ging (vgl EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 - Individualbeschwerde Nr 75529/01 Sürmeli/Deutschland, Rn 133 = NJW 2006, 2389; s auch insgesamt die Darstellung in BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - Rn 47 mwN, BVerwGE 147, 146; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Art 6 Rn 262. Zur Bedeutung der Sache iSv § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 3. September 2004 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn 35 mwN).
Nach diesen Grundsätzen ist daher einerseits in Rechnung zu stellen, dass der Kläger gerade in einem kostenpflichtigen Verfahren möglichst zügig Klarheit darüber erlangen soll, ob er dieses Verfahren ohne eigene Kostenbelastung wird führen können, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Kläger auch in kostenpflichtigen Verfahren nicht gehindert ist, Klage zu erheben und zugleich PKH zu beantragen bzw zunächst ein isoliertes PKH-Verfahren zu betreiben; indes waren weder existenzsichernde sozial- noch arbeitsrechtliche Ansprüche Gegenstand des Ausgangsverfahrens bzw des hierzu gehörenden Entschädigungsklageverfahrens. Der eingetretene Zeitablauf im Ausgangsverfahren wirkte sich zudem nicht nachteilig auf die Verfahrensposition und die materiellen Rechte des Klägers aus. Das Ausgangsverfahren weist auch keine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Komplexität aus.
Ausgehend von dem Gesagten summierten sich die Zeiten der gerichtlichen Untätigkeit im Ausgangsverfahren auf den Zeitraum vom 21. Februar 2014 bis 10. August 2014, vom 15. August 2014 bis 30. November 2015, dh auf 20 (volle) Monate. Im Rahmen des prozessualen Verhaltens des Klägers im – hier nur zur Prüfung stehenden – Ausgangsverfahren kann ihm zwar eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht angelastet werden. Die Verfahrensdauer wies damit Zeiten der Inaktivität auf, die die auch vorliegend dem Ausgangsgericht regelmäßig einzuräumende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten überstiegen haben, und zwar im Umfang von acht Monaten. Vor dem Hintergrund des generellen exzessiven Prozessverhaltens des Klägers und der immensen Zahl der von ihm vor den Sozialgerichten und allein dem LSG geführten Verfahren (vgl die Angaben des Beklagten Stand 19. Januar 2016) ist hier indes von einer Verlängerung der dem LSG zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf 18 Monate auszugehen, zumal sich das allgemeine Prozessverhalten des Klägers (hier Einreichung überdurchschnittlich vieler weiterer Klagen, insbesondere auch von Entschädigungsklagen, unklare und oftmals rechtsmissbräuchliche Antragstellung und Erhebung von Klagebegehren und Strafanzeigen, Durcheinander von Schriftsätzen und hohes Anspruchsdenken in Entschädigungsverfahren) im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung letztlich zum Nachteil aller anderen Rechtsschutz Suchenden auswirkt (vgl LSG Berlin-Brandenburg – L 37 SF 29/14 EK AS – juris – Rn 50 ff). Der Kläger versteht seine Rechtsauffassung als unabänderliche Tatsache und diffamiert jede davon abweichende Ansicht als Lüge, stellt massenhaft unzulässige und offensichtlich unbegründete Rechtsschutzbegehren und erstrebt aus objektiver Sicht augenscheinlich, die Justiz für sachfremde Zwecke zu missbrauchen, wie auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben, zu deren Beginn er – wie praktisch ausnahmslos in allen Verfahren – ein substanzloses und lediglich auf Behinderung der mündlichen Verhandlung abzielendes rechtsmissbrächliches Ablehnungsgesuch gestellt hat und deren ordnungsgemäßen Verlauf er auch danach durch unsachliche und beleidigende Äußerungen zu sabotieren versucht hat. An einer zügigen Entscheidung war ihm auch im vorliegenden Verfahren letztlich gar nicht gelegen, vielmehr an einem von erheblichen querulatorischen Tendenzen geprägten Prozessieren um des Prozessierens willen. Die Justiz ist nicht gehalten, (nur) für ein derartiges Prozessverhalten Personal und Sachmittel vorzuhalten. Der Senat nimmt insoweit im Übrigen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 25. Februar 2016 (- L 37 SF 360/13 EK – Rn 81-83), die er sich ausdrücklich zu eigen macht.
Damit sind letztlich (nur) zwei Monate als entschädigungsrelevant anzusehen. Durch die überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 202 Nr. 1 mwN; 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – in juris Rn. 36), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ersichtlich. Ausgehend von der im Umfang von zwei Monaten überlangen Dauer des gerichtlichen Verfahrens beläuft sich die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung auf 200,- EUR (vgl § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG). Soweit das Gericht nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen kann, sieht der Senat hierfür keinen Anlass. Anhaltspunkte, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen.
Der ausgeworfene Zinsanspruch beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch und besteht seit Rechtshängigkeit, dh seit Klageerhebung (vgl § 94 SGG) am 11. Dezember 2015 (vgl BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris – Rn 54).
Der gesonderten Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer hat es nicht bedurft, weil ein schwerwiegender Fall iSv § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs 1 GVG nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.
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