L 7 R 1476/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3205/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1476/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach den §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG), mit dem das SG die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Allgemeinmediziners und Psychiaters Dr. W. vom 4. August 2015 nicht auf die Staatskasse übernommen hat, ist nicht zu beanstanden.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Bei dieser Ermessensentscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse berücksichtigt das Gericht, ob das Gutachten für das weitere Verfahren Bedeutung gewonnen und die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2013 - L 7 R 3239/12 B - (n.v.); Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rdnr. 16a). Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr - gerade gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers - um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist (Senatsbeschluss a.a.O.). Vielmehr muss sich die Förderung der Sachaufklärung auf den Streitgegenstand beziehen (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - L 8 SB 1731/15 B - (n.v.); Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 109 Rdnr. 11).

Unter Heranziehung dieser Grundsätze können die Kosten der Begutachtung durch Dr. W. nicht auf die Staatskasse übernommen werden, denn das Gutachten hat, gemessen am Prozessziel des Klägers, nämlich Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten, keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Gutachten hat den Kläger seinem Prozessziel gerade nicht näher gebracht, im Gegenteil, er hat seine Klage der Sache nach zurückgenommen, nachdem Dr. W. leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen im Umfang von acht Stunden täglich lediglich als "derzeit grenzwertig" erachtet hatte. Der vor dem SG geschlossene Vergleich macht deutlich, dass das Gericht auf Grundlage des Gutachtens des Dr. W. gerade nicht von einer vollen oder auch nur teilweisen Erwerbsminderung des Klägers überzeugt war. Dass sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren, rechtfertigt keine Kostenübernahme auf die Staatskasse, da dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens war. Das Widerspruchsverfahren des Klägers hinsichtlich des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 11. September 2015, mit dem diese die Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation abgelehnt hatte, war überhaupt noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger hat nach alledem die durch die Untersuchung und Begutachtung durch Dr. W. entstandenen Kosten und Aufwendungen endgültig selbst zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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