Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2427/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 7 AS 5155/15 B durch die Rücknahme des Rechtsmittels durch die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 31. März 2016 wirksam erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Rechtsstreitigkeiten S 14 AS 3098/15, S 14 AS 3137/15, S 14 AS 3138/15 und S 14 AS 3139/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 14 AS 3098/15 verbunden und sodann mit Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2015 die Anträge der Klägerin auf Wiederaufnahme der Verfahren S 14 AS 1447/14, S 14 AS 2231/14, S 14 AS 4455/14 und S 14 AS 1874/15 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2015, beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 14. Dezember 2015 eingegangen, hat die Klägerin unter Angabe der Az. S 14 AS 1447/14, S 14 AS 2231/14, S 14 AS 1874/14, S 14 AS 4455/14 und S 14 AS 3098/15 vorgetragen, sie reiche "fristgemäß Beschwerde ein".
Mehrere Nachfragen des Senats, gegen welche Entscheidung des SG sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde wende, wurde von dieser nicht eindeutig beantwortet. Die Klägerin wurde daraufhin mit Verfügung vom 5. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass weiterhin davon ausgegangen werde, dass sich die "Beschwerde" gegen einen Verbindungsbeschluss des SG vom 7. Oktober 2015 richte. Hierzu trug die Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 zum Verfahren L 7 AS 5155/15 B Folgendes vor: "Die eingereichte Klage bezüglich des Gerichtstermins am 20.08.2015 sollte nach jahrelangem Rechtsstreit durch ein Urteil beendet werden. Wie aus den Akten ersichtlich, habe ich mehrfach auf fehlende Widerspruchsbescheide das Sozialgericht Karlsruhe hingewiesen. Insbesondere S 14 AS 1447/14 lag entgegen der Ehrlichkeitsvermutung auch kein WSB vor, weswegen ich auch bei ihnen umgehend Klage einreichte, um ein Urteil zu erhalten".
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 31. März 2016 hat die Klägerin die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2016, beim Gericht am 27. Juni 2016 eingegangen, hat die Klägerin erklärt, es lägen offensichtlich gravierende Missverständnisse vor. Keinesfalls habe sie die kostenintensiven Klage- bzw. Berufungsverfahren aufgeben oder beenden wollen. Sollte davon auszugehen sein, so widerrufe sie die Klagerücknahme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Verfahren L 7 AS 5155/15 B fortzuführen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG Bezug genommen.
II.
Das Verfahren L 7 AS 5155/15 B ist durch die von der Klägerin im Erörterungstermin vom 31. März 2016 erklärte Rücknahme des Rechtsmittels erledigt.
Gemäß § 176 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Landessozialgericht über die Beschwerde durch Beschluss. Ist streitig, ob ein Beschwerdeverfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels erledigt ist, ergeht die Entscheidung gleichfalls durch Beschluss.
Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Die Vorschrift ist auch anwendbar auf die Rücknahme sonstiger Rechtsmittel. Die Klagerücknahme ist eine einseitige Prozesshandlung, mit der der Kläger seine Bitte um Gewährung von Rechtsschutz zurückzieht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 2). Vorliegend hat die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 31. März 2016 das Rechtsmittel im Verfahren L 7 AS 5155/15 B zurückgenommen. Die Erklärung im Sinne des § 102 SGG wurde ausweislich der Niederschrift nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses vorgelesen und von der Klägerin genehmigt (vgl. § 122 SGG i. V. m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162 Abs. 1, 165 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Dass die Klägerin das Rechtsmittel zurückgenommen hat, wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt, indem sie geltend macht, sie widerrufe die Klagerücknahme. Nach allgemeiner Meinung sind indes Willensmängel, die bei anderen Willenserklärungen zu deren Nichtigkeit oder Anfechtung führen können, für Prozesshandlungen nicht anwendbar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., Vor § 60 Rn. 12; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 07. August 1998 - 4 B 75/98 - juris; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 19. März 2002 - B 9 V 75/01 B - juris). Deshalb ist auch eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung wegen Irrtums nicht möglich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 7c).
Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung kommt nur dann in Betracht, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG i. V. m. §§ 578 ff. ZPO bzw. § 180 SGG gegeben sind (vgl. Leitherer, a.a.O., Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Januar 2015 - L 13 R 303/14 - juris Rdnr. 15). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Insoweit fehlt auch jeglicher nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Rechtsstreitigkeiten S 14 AS 3098/15, S 14 AS 3137/15, S 14 AS 3138/15 und S 14 AS 3139/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 14 AS 3098/15 verbunden und sodann mit Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2015 die Anträge der Klägerin auf Wiederaufnahme der Verfahren S 14 AS 1447/14, S 14 AS 2231/14, S 14 AS 4455/14 und S 14 AS 1874/15 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2015, beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 14. Dezember 2015 eingegangen, hat die Klägerin unter Angabe der Az. S 14 AS 1447/14, S 14 AS 2231/14, S 14 AS 1874/14, S 14 AS 4455/14 und S 14 AS 3098/15 vorgetragen, sie reiche "fristgemäß Beschwerde ein".
Mehrere Nachfragen des Senats, gegen welche Entscheidung des SG sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde wende, wurde von dieser nicht eindeutig beantwortet. Die Klägerin wurde daraufhin mit Verfügung vom 5. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass weiterhin davon ausgegangen werde, dass sich die "Beschwerde" gegen einen Verbindungsbeschluss des SG vom 7. Oktober 2015 richte. Hierzu trug die Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 zum Verfahren L 7 AS 5155/15 B Folgendes vor: "Die eingereichte Klage bezüglich des Gerichtstermins am 20.08.2015 sollte nach jahrelangem Rechtsstreit durch ein Urteil beendet werden. Wie aus den Akten ersichtlich, habe ich mehrfach auf fehlende Widerspruchsbescheide das Sozialgericht Karlsruhe hingewiesen. Insbesondere S 14 AS 1447/14 lag entgegen der Ehrlichkeitsvermutung auch kein WSB vor, weswegen ich auch bei ihnen umgehend Klage einreichte, um ein Urteil zu erhalten".
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 31. März 2016 hat die Klägerin die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2016, beim Gericht am 27. Juni 2016 eingegangen, hat die Klägerin erklärt, es lägen offensichtlich gravierende Missverständnisse vor. Keinesfalls habe sie die kostenintensiven Klage- bzw. Berufungsverfahren aufgeben oder beenden wollen. Sollte davon auszugehen sein, so widerrufe sie die Klagerücknahme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Verfahren L 7 AS 5155/15 B fortzuführen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG Bezug genommen.
II.
Das Verfahren L 7 AS 5155/15 B ist durch die von der Klägerin im Erörterungstermin vom 31. März 2016 erklärte Rücknahme des Rechtsmittels erledigt.
Gemäß § 176 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Landessozialgericht über die Beschwerde durch Beschluss. Ist streitig, ob ein Beschwerdeverfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels erledigt ist, ergeht die Entscheidung gleichfalls durch Beschluss.
Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Die Vorschrift ist auch anwendbar auf die Rücknahme sonstiger Rechtsmittel. Die Klagerücknahme ist eine einseitige Prozesshandlung, mit der der Kläger seine Bitte um Gewährung von Rechtsschutz zurückzieht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 2). Vorliegend hat die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 31. März 2016 das Rechtsmittel im Verfahren L 7 AS 5155/15 B zurückgenommen. Die Erklärung im Sinne des § 102 SGG wurde ausweislich der Niederschrift nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses vorgelesen und von der Klägerin genehmigt (vgl. § 122 SGG i. V. m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162 Abs. 1, 165 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Dass die Klägerin das Rechtsmittel zurückgenommen hat, wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt, indem sie geltend macht, sie widerrufe die Klagerücknahme. Nach allgemeiner Meinung sind indes Willensmängel, die bei anderen Willenserklärungen zu deren Nichtigkeit oder Anfechtung führen können, für Prozesshandlungen nicht anwendbar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., Vor § 60 Rn. 12; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 07. August 1998 - 4 B 75/98 - juris; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 19. März 2002 - B 9 V 75/01 B - juris). Deshalb ist auch eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung wegen Irrtums nicht möglich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 7c).
Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung kommt nur dann in Betracht, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG i. V. m. §§ 578 ff. ZPO bzw. § 180 SGG gegeben sind (vgl. Leitherer, a.a.O., Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Januar 2015 - L 13 R 303/14 - juris Rdnr. 15). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Insoweit fehlt auch jeglicher nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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