Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 346/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3610/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides streitig, mit dem der Beklagte die Bewilligung eines Beschäftigungszuschusses für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 28.02.2011 aufgehoben und 1.429,29 EUR zurückgefordert hat.
Der Kläger ist Inhaber der Einzelfirma "A. B. Garten- und Landschaftsbau / Baumpflege".
Auf seinen Antrag vom 03.03.2009 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung C., mit Bescheid vom 27.04.2009 einen Beschäftigungszuschuss nach § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung vom 06.03.2009 bis zum 30.06.2009 für die Einstellung von Herrn D. E. als Gartenbau- und Baumpflegehelfer für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2011 in Höhe von 1.432,30 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 31.01.2011 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Herrn E. fristlos und teilte diesen Umstand der Arbeitsagentur am 15.02.2011 mit.
Mit Bescheid vom 15.07.2011 hob der Beklagte nach vorheriger Anhörung daraufhin die Bewilligung des Beschäftigungszuschusses für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 31.01.2011 teilweise sowie für die Zeit ab 01.02.2011 ganz auf und forderte die Erstattung von insgesamt 6.841,41 Euro (davon 1.429,29 Euro auf den Zeitraum ab 01.02.2011 entfallend).
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.08.2011 Widerspruch, den er unter anderem damit begründete, dass er den Beschäftigungszuschuss für Februar 2011 nicht erhalten habe.
Im Widerspruchsbescheid vom 02.03.2012 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als er die Aufhebung für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 31.01.2011 zurücknahm und die Rückforderung auf 1.429,29 Euro begrenzte. Soweit mit dem Bescheid vom 27.04.2009 ein Beschäftigungszuschuss in Höhe von 1.432,30 Euro bewilligt worden sei, habe es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt, der nur nach den Bestimmungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden könne. Der angefochtene Bescheid vom 15.07.2011 habe die Aufhebung auf eine Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X gestützt. Deshalb habe er im Widerspruchsverfahren für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.01.2011 nicht bestätigt werden können. Eine Änderung der Verhältnisse sei erst durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2011 eingetreten. Entsprechend § 16e Abs. 7 Satz 3 SGB II habe der Anspruch auf Beschäftigungszuschuss am 31.01.2011 geendet. Es habe sich hierbei um eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gehandelt, weshalb die Bewilligungsentscheidung vom 27.04.2009 aufzuheben gewesen sei. Sie sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 SGB II und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 01.02.2011 ganz aufzuheben, weil der Kläger den Beklagten erst am 15.02.2011 und damit grob fahrlässig verspätet unterrichtet habe. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 27.04.2009 sei er belehrt worden, dass die Lösung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich mitgeteilt werden müsse. Zudem sei ihm durch die Belehrungen im Antrag und im Bewilligungsbescheid bekannt, dass ihm Leistungen nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also bis 31.01.2011 zustünden. Entgegen dem Vorbringen im Widerspruch habe er den Beschäftigungszuschuss auch noch für den Monat Februar 2011 erhalten.
Mit Schreiben vom 25.11.2013 stellte der Kläger Antrag auf Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er den Beschäftigungszuschuss im Februar 2011 nicht erhalten habe. Mit Bescheid vom 02.12.2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung ab. Der Beschäftigungszuschuss für Februar 2011 sei am 01.02.2011 auf das Konto des Klägers mit der Nummer 0250237500 bei der Commerzbank C.-F. BLZ 66040018 überwiesen worden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er fügte seinem Widerspruch Kopien seiner Kontoauszüge zum Konto 0250237500 bei der Commerzbank C. bei, denen sich keine Gutschrift vom Beklagten entnehmen lässt. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31.01.2014 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er zu keinem Zeitpunkt den Beschäftigungszuschuss für den Monat Februar 2011 erhalten habe. Dies sei aus seinen Kontoauszügen ersichtlich, diese würden keinerlei Umsätze zu seinen Gunsten in der Zeit zwischen 31.01.2011 und 08.02.2011 zeigen.
Im Klageverfahren hat der Beklagte Ausdrucke aus seinem Kassensystem vorgelegt, wonach die Überweisung des Beschäftigungszuschusses in Höhe von 1.429,29 Euro am 01.02.2011 an die "B. GmbH", Konto 0250237500, BLZ 66040018 Commerzbank veranlasst worden sei. Des Weiteren hat der Beklagte eine Antwort der Commerzbank vom 19.06.2014 auf einen Nachforschungsauftrag des Beklagten vorgelegt. Hiernach sei am 02.02.2011 ein Betrag in Höhe von 1.429,29 Euro dem Konto 0250237500, Kontoinhaber A. G. B. gutgeschrieben worden. Auftraggeber der Zahlung war die Bundesagentur für Arbeit. Der Kläger hat hierauf dem SG mitgeteilt, eine "B. GmbH" habe es nie gegeben, das Konto 0250237500 sei schon immer auf ihn, den Kläger persönlich gelaufen. Er beantrage die Beiladung der Commerzbank im Hinblick auf mögliche Regressansprüche.
Auf Nachfrage des SG hat die Commerzbank mit Schreiben vom 27.10.2014 eine Übersicht über die Umsätze auf dem Konto 0250237500 in der Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 übersandt. Die originalen Kontoauszüge könnten nicht mehr nacherstellt werden. Diesen Umsatzübersichten ist eine Überweisung der Bundesagentur für Arbeit mit dem Verwendungszweck "BEZ D. E." in Höhe von 1.429,29 Euro mit Gutschrift am 02.02.2011 zu entnehmen. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, die Umsatzübersichten der Commerzbank stimmten nicht mit seinen Kontoübersichten überein. Auf den Bankunterlagen sei auch ein Buchungsvorgang (Lastschrift) betreffend die Firma H. I. mit Datum vom 02.02.2011 nicht ersichtlich, welcher seinen Kontoübersichten entnommen werden könne.
Mit Urteil vom 09.07.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 15.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2012 abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 27.04.2009 aufgrund der fristlosen Kündigung des Herrn E. durch den Kläger würden vorliegen. Nach Auffassung des Gerichts würden auch die Voraussetzungen für die Erstattungsforderung gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, da das Gericht der Ansicht sei, dass der Beschäftigungszuschuss für Februar 2011 dem Kläger auch tatsächlich erbracht worden sei. Das Gericht stütze sich hierbei auf die vom Beklagten vorgelegte Bestätigung der Commerzbank vom 19.06.2014. Den maßgeblichen Zahlungsauftrag habe der Beklagte der Commerzbank am 01.02.2011 erteilt, wie aus den Unterlagen des Kassensystems des Beklagten ersichtlich sei. Dass der Beklagte wohl irrtümlich eine - nie existierende - "B. GmbH" angegeben habe, habe der Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Klägers offensichtlich nicht entgegen gestanden. Die Gutschrift des Betrages von 1.429,29 Euro auf das Konto des Klägers am 02.02.2011 ergebe sich zudem aus den von der Commerzbank vorgelegten Umsatzübersichten des Kontos des Klägers. Das Gericht verkenne nicht, dass die von der Commerzbank vorgelegten Kontoübersichten mit den vom Kläger vorgelegten Kontoübersichten nicht übereinstimmten. Jedoch messe das Gericht - in Ermangelung originaler Kontoauszüge - den Kontoübersichten der Commerzbank und deren ausdrücklicher Bestätigung den höheren Beweiswert zu. Eine Manipulation der Kontoübersichten durch die Bank - wie vom Kläger unterstellt - halte das Gericht schon aus dem Grund für abwegig, da es sich bei der zweiten Abweichung, nämlich dem Buchungsvorgang betreffend die Firma H. I. mit Datum vom 02.02.2011 nicht um eine Gutschrift, sondern eine Lastschrift handele. Eine Manipulation der Kontobewegungen von Seiten der Bank wäre somit zugunsten des Klägers erfolgt. Das Gericht halte es daher für erwiesen, dass der Kläger den Beschäftigungszuschuss für Februar 2011 in Höhe von 1.429,29 Euro erhalten habe. Weitere Einwände, die gegen die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung sprechen könnten, habe der Kläger nicht vorgetragen und seien auch nicht ersichtlich. Der Antrag auf Beiladung der Commerzbank sei als bloße Anregung zu verstehen, der vorliegend nicht zu entsprechen gewesen sei. Es liege kein Fall einer notwendigen Beiladung vor, da es sich bei den Ansprüchen des Klägers gegen die Bank um reine Regressansprüche handeln würde, das Verfahren vor dem SG also lediglich eine Vorfrage im Hinblick auf diese Regressansprüche behandele. Auch eine einfache Beiladung gem. § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme nicht in Betracht, denn unter Ermessensgesichtspunkten sei insbesondere zu beachten, dass die Beiladung der Bank das Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit verzögert hätte.
Hiergegen hat der Kläger am 26.08.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet, dass er keine Zahlung des Beklagten für Februar 2011 erhalten habe.
Der Kläger beantragt nach sachgerechter Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2013 zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 09.07.2015. Der Kläger erstrebt neben der Aufhebung dieses Urteils die Aufhebung des Bescheids vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2014 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Rücknahme des Bescheids vom 15.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2013. Dieses prozessuale Ziel verfolgt der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Der Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014 und der Bescheid vom 15.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage des Bescheids vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2014 ist § 44 SGB X. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte und ist auch dann anwendbar, wenn sich der maßgebliche Verwaltungsakt auf die Rückforderung von Sozialleistungen bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1996, 11 RAr 31/96, juris Rn. 15 ff). Denn es macht keinen rechtserheblichen Unterschied, ob ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt zur Folge gehabt hat, dass der Bürger nicht erhalten hat, was ihm zusteht, oder aber, ob er ursprünglich zwar die in Rede stehenden Leistungen zuerkannt und erhalten hat, nachträglich aber der Verwaltungsakt, mit dem die Leistung bewilligt worden ist, wieder zurückgenommen wurde und damit derselbe Zustand eingetreten ist wie er bestanden hätte, wenn die Leistung von vorne herein nicht bewilligt worden wäre und der Bürger deshalb die Leistung erstatten muss (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2012, L 5 AS 339/09, juris Rn. 28).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu Recht die Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 15.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2012 abgelehnt, da weder das Recht falsch angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche vorherige Anhörung hat der Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2011 vorgenommen.
Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.07.2011 ist § 40 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und 4 sowie § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) ist oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sind die Vorschriften des SGB III über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 330 Abs. 1 entsprechend anwendbar. Nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist, sofern die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 27.04.2009 auf Grund der fristlosen Kündigung des Herrn E. durch den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2011 liegen vor. Gemäß § 16e SGB II können Arbeitgeber auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Förderung kann als Dauerleistung grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 330 SGB III in Verbindung mit § 48 SGB X aufgehoben werden. Gemäß § 16e Abs. 7 Satz 3 SGB II in der Fassung vom 21.12.2008 ist die Förderung nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist damit eine wesentliche tatsächliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X. § 16e SGB II in der Fassung vom 21.12.2008 gilt gem. § 66 SGB II weiter, sodass auch § 16e Abs. 7 SGB II weiterhin gilt. Im Übrigen ist auch nach Wegfall von § 16e Abs. 7 SGB II anerkannt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X darstellt. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus der Systematik des § 16e SGB II, so dass die frühere Regelung im Wesentlichen klarstellende Funktion hatte (vgl. Voelzke in Hauck-Noftz, SGB II 2009 § 16e Rn. 79), und bei der Straffung der Norm auf die frühere Regelung verzichtet werden konnte. Die Aufhebung erfolgt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass grundsätzlich im Einzelfall auch eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers entstehen kann (vgl. Kothe in Gagel SGB II/SGB III § 16 e SGB II Rn. 36). Nachdem der Kläger selbst das Arbeitsverhältnis mit Herrn E. mit Kündigungsschreiben vom 31.01.2011 fristlos gekündigt hatte, war ihm aufgrund der Belehrungen im Bewilligungsbescheid bekannt, dass ab 01.02.2011 kein Anspruch mehr auf Weiterzahlung des Beschäftigungszuschusses durch den Beklagten bestand. Zudem informierte er den Beklagten erst am 15.02.2011 über die bereits am 31.01.2011 erfolgte fristlose Kündigung und hat damit insofern zumindest grob fahrlässig gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebende Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen verstoßen, als er diese Mitteilung nicht unverzüglich, sondern erst am 15.02.2011 machte. Denn die Mitteilung hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 89. EL März 2016, § 60 SGB I Rn. 25b). Der Beklagte hat auch den Bescheid vom 27.04.2009 gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X bis zum Ablauf der geltenden Zehnjahresfrist nach seiner Bekanntgabe aufgehoben und darüber hinaus die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten. Da nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, handelt es sich vorliegend um eine gebundene Aufhebungsentscheidung des Beklagten, so dass nicht zu prüfen war, ob dem Beklagten einer gerichtlichen Prüfung zugängliche Ermessensfehler unterlaufen sind.
Auch die Voraussetzungen für die Erstattungsforderung des Beklagten gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind gegeben. Nach Auffassung des Senats ist der Beschäftigungszuschuss für Februar 2011 dem Kläger in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erbracht worden. Das Gericht stützt sich hierbei auf die vom Beklagten im Verfahren vor dem SG vorgelegte und auf Grund von dessen Nachforschungsauftrag erfolgte Bestätigung der Commerzbank vom 19.06.2014, dass der Betrag von 1429,29 EUR dem Konto des Klägers am 02.02.2011 gutgeschrieben worden ist. Einen entsprechenden Zahlungsauftrag hatte der Beklagte - wie sich den vorgelegten Unterlagen aus dem Kassensystem des Beklagten entnehmen lässt - der Commerzbank am 01.02.2011 erteilt. Darüber hinaus ergibt sich die Gutschrift des Betrages in Höhe von 1.429,29 EUR auf das Konto des Klägers am 02.02.2011 auch aus den von der Commerzbank auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 27.10.2014 vorgelegten Kontoübersichten. Dass der Beklagte - wohl irrtümlich - in seiner Zahlungsanweisung als Empfänger eine nicht existierende "B. GmbH" angegeben hat, stand nach den vorgelegten Unterlagen der Commerzbank einer Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Klägers offenkundig nicht entgegen, zumal die auf den Kontoübersichten vorhandene Gutschrift vom 03.01.2011 (Beschäftigungszuschuss für Januar 2011) auch den abweichenden Empfängernamen "B. GmbH" trägt. Den Erhalt dieser Überweisung hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt bestritten. Der Senat verkennt nicht, dass die vom Kläger selbst vorgelegten Kontoübersichten mit den von der Commerzbank vorgelegten Kontoübersichten in zwei Punkten nicht übereinstimmen. Daraus ergibt sich jedoch keine andere Beurteilung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO) sind alle Aussagen, Angaben und sonstigen Einlassungen zu würdigen. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung misst der Senat in Ermangelung originaler Kontoauszüge - sowohl die Commerzbank als auch der Kläger konnten solche nicht vorlegen, bzw. reproduzieren - den Unterlagen der Commerzbank den höheren Beweiswert als den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu, da sich diese mit den Unterlagen aus dem Kassensystem des Beklagten decken. Soweit der Kläger eine Manipulation der Kontoübersichten durch die Commerzbank unterstellt, kann sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschließen, dies - wie bereits vom SG zutreffend dargestellt - alleine schon aus dem Grund, dass es sich bei der zweiten fehlenden Übereinstimmung, den Buchungsvorgang betreffend die Firma H.-I. mit Datum vom 02.02.2011 gerade nicht um eine weitere Gutschrift, sondern um eine Lastschrift handelt. Eine Manipulation der Kontobewegungen von Seiten der Bank wäre somit gerade zu Gunsten des Klägers erfolgt.
Soweit der Kläger im Verfahren vor dem SG die Beiladung der Commerzbank beantragt hatte, verweist der Senat hinsichtlich der notwendigen Beiladung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 09.07.2015.
Der Beklagte hat folglich zu Recht mit Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2014 die Rücknahme des Bescheids vom 15.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2012 abgelehnt. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des SG vom 09.07.2015 ist mithin rechtmäßig. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Verfahren ist insbesondere nicht gerichtskostenpflichtig, da der Kläger im vorliegenden Fall in seiner Eigenschaft als Empfänger einer Leistung in Form eines Beschäftigungszuschusses auftritt. In diesem Fall zählt der Kläger auch als Arbeitgeber zu den Leistungsempfängern im Sinne des § 183 Abs. 1 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 183 SGG Rn. 6; BSG, Beschluss vom 22.09.2004, B 11 AL 33/03 R, juris Rn. 7 ff.).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides streitig, mit dem der Beklagte die Bewilligung eines Beschäftigungszuschusses für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 28.02.2011 aufgehoben und 1.429,29 EUR zurückgefordert hat.
Der Kläger ist Inhaber der Einzelfirma "A. B. Garten- und Landschaftsbau / Baumpflege".
Auf seinen Antrag vom 03.03.2009 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung C., mit Bescheid vom 27.04.2009 einen Beschäftigungszuschuss nach § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung vom 06.03.2009 bis zum 30.06.2009 für die Einstellung von Herrn D. E. als Gartenbau- und Baumpflegehelfer für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2011 in Höhe von 1.432,30 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 31.01.2011 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Herrn E. fristlos und teilte diesen Umstand der Arbeitsagentur am 15.02.2011 mit.
Mit Bescheid vom 15.07.2011 hob der Beklagte nach vorheriger Anhörung daraufhin die Bewilligung des Beschäftigungszuschusses für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 31.01.2011 teilweise sowie für die Zeit ab 01.02.2011 ganz auf und forderte die Erstattung von insgesamt 6.841,41 Euro (davon 1.429,29 Euro auf den Zeitraum ab 01.02.2011 entfallend).
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.08.2011 Widerspruch, den er unter anderem damit begründete, dass er den Beschäftigungszuschuss für Februar 2011 nicht erhalten habe.
Im Widerspruchsbescheid vom 02.03.2012 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als er die Aufhebung für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 31.01.2011 zurücknahm und die Rückforderung auf 1.429,29 Euro begrenzte. Soweit mit dem Bescheid vom 27.04.2009 ein Beschäftigungszuschuss in Höhe von 1.432,30 Euro bewilligt worden sei, habe es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt, der nur nach den Bestimmungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden könne. Der angefochtene Bescheid vom 15.07.2011 habe die Aufhebung auf eine Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X gestützt. Deshalb habe er im Widerspruchsverfahren für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.01.2011 nicht bestätigt werden können. Eine Änderung der Verhältnisse sei erst durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2011 eingetreten. Entsprechend § 16e Abs. 7 Satz 3 SGB II habe der Anspruch auf Beschäftigungszuschuss am 31.01.2011 geendet. Es habe sich hierbei um eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gehandelt, weshalb die Bewilligungsentscheidung vom 27.04.2009 aufzuheben gewesen sei. Sie sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 SGB II und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 01.02.2011 ganz aufzuheben, weil der Kläger den Beklagten erst am 15.02.2011 und damit grob fahrlässig verspätet unterrichtet habe. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 27.04.2009 sei er belehrt worden, dass die Lösung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich mitgeteilt werden müsse. Zudem sei ihm durch die Belehrungen im Antrag und im Bewilligungsbescheid bekannt, dass ihm Leistungen nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also bis 31.01.2011 zustünden. Entgegen dem Vorbringen im Widerspruch habe er den Beschäftigungszuschuss auch noch für den Monat Februar 2011 erhalten.
Mit Schreiben vom 25.11.2013 stellte der Kläger Antrag auf Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er den Beschäftigungszuschuss im Februar 2011 nicht erhalten habe. Mit Bescheid vom 02.12.2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung ab. Der Beschäftigungszuschuss für Februar 2011 sei am 01.02.2011 auf das Konto des Klägers mit der Nummer 0250237500 bei der Commerzbank C.-F. BLZ 66040018 überwiesen worden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er fügte seinem Widerspruch Kopien seiner Kontoauszüge zum Konto 0250237500 bei der Commerzbank C. bei, denen sich keine Gutschrift vom Beklagten entnehmen lässt. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31.01.2014 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er zu keinem Zeitpunkt den Beschäftigungszuschuss für den Monat Februar 2011 erhalten habe. Dies sei aus seinen Kontoauszügen ersichtlich, diese würden keinerlei Umsätze zu seinen Gunsten in der Zeit zwischen 31.01.2011 und 08.02.2011 zeigen.
Im Klageverfahren hat der Beklagte Ausdrucke aus seinem Kassensystem vorgelegt, wonach die Überweisung des Beschäftigungszuschusses in Höhe von 1.429,29 Euro am 01.02.2011 an die "B. GmbH", Konto 0250237500, BLZ 66040018 Commerzbank veranlasst worden sei. Des Weiteren hat der Beklagte eine Antwort der Commerzbank vom 19.06.2014 auf einen Nachforschungsauftrag des Beklagten vorgelegt. Hiernach sei am 02.02.2011 ein Betrag in Höhe von 1.429,29 Euro dem Konto 0250237500, Kontoinhaber A. G. B. gutgeschrieben worden. Auftraggeber der Zahlung war die Bundesagentur für Arbeit. Der Kläger hat hierauf dem SG mitgeteilt, eine "B. GmbH" habe es nie gegeben, das Konto 0250237500 sei schon immer auf ihn, den Kläger persönlich gelaufen. Er beantrage die Beiladung der Commerzbank im Hinblick auf mögliche Regressansprüche.
Auf Nachfrage des SG hat die Commerzbank mit Schreiben vom 27.10.2014 eine Übersicht über die Umsätze auf dem Konto 0250237500 in der Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 übersandt. Die originalen Kontoauszüge könnten nicht mehr nacherstellt werden. Diesen Umsatzübersichten ist eine Überweisung der Bundesagentur für Arbeit mit dem Verwendungszweck "BEZ D. E." in Höhe von 1.429,29 Euro mit Gutschrift am 02.02.2011 zu entnehmen. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, die Umsatzübersichten der Commerzbank stimmten nicht mit seinen Kontoübersichten überein. Auf den Bankunterlagen sei auch ein Buchungsvorgang (Lastschrift) betreffend die Firma H. I. mit Datum vom 02.02.2011 nicht ersichtlich, welcher seinen Kontoübersichten entnommen werden könne.
Mit Urteil vom 09.07.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 15.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2012 abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 27.04.2009 aufgrund der fristlosen Kündigung des Herrn E. durch den Kläger würden vorliegen. Nach Auffassung des Gerichts würden auch die Voraussetzungen für die Erstattungsforderung gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, da das Gericht der Ansicht sei, dass der Beschäftigungszuschuss für Februar 2011 dem Kläger auch tatsächlich erbracht worden sei. Das Gericht stütze sich hierbei auf die vom Beklagten vorgelegte Bestätigung der Commerzbank vom 19.06.2014. Den maßgeblichen Zahlungsauftrag habe der Beklagte der Commerzbank am 01.02.2011 erteilt, wie aus den Unterlagen des Kassensystems des Beklagten ersichtlich sei. Dass der Beklagte wohl irrtümlich eine - nie existierende - "B. GmbH" angegeben habe, habe der Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Klägers offensichtlich nicht entgegen gestanden. Die Gutschrift des Betrages von 1.429,29 Euro auf das Konto des Klägers am 02.02.2011 ergebe sich zudem aus den von der Commerzbank vorgelegten Umsatzübersichten des Kontos des Klägers. Das Gericht verkenne nicht, dass die von der Commerzbank vorgelegten Kontoübersichten mit den vom Kläger vorgelegten Kontoübersichten nicht übereinstimmten. Jedoch messe das Gericht - in Ermangelung originaler Kontoauszüge - den Kontoübersichten der Commerzbank und deren ausdrücklicher Bestätigung den höheren Beweiswert zu. Eine Manipulation der Kontoübersichten durch die Bank - wie vom Kläger unterstellt - halte das Gericht schon aus dem Grund für abwegig, da es sich bei der zweiten Abweichung, nämlich dem Buchungsvorgang betreffend die Firma H. I. mit Datum vom 02.02.2011 nicht um eine Gutschrift, sondern eine Lastschrift handele. Eine Manipulation der Kontobewegungen von Seiten der Bank wäre somit zugunsten des Klägers erfolgt. Das Gericht halte es daher für erwiesen, dass der Kläger den Beschäftigungszuschuss für Februar 2011 in Höhe von 1.429,29 Euro erhalten habe. Weitere Einwände, die gegen die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung sprechen könnten, habe der Kläger nicht vorgetragen und seien auch nicht ersichtlich. Der Antrag auf Beiladung der Commerzbank sei als bloße Anregung zu verstehen, der vorliegend nicht zu entsprechen gewesen sei. Es liege kein Fall einer notwendigen Beiladung vor, da es sich bei den Ansprüchen des Klägers gegen die Bank um reine Regressansprüche handeln würde, das Verfahren vor dem SG also lediglich eine Vorfrage im Hinblick auf diese Regressansprüche behandele. Auch eine einfache Beiladung gem. § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme nicht in Betracht, denn unter Ermessensgesichtspunkten sei insbesondere zu beachten, dass die Beiladung der Bank das Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit verzögert hätte.
Hiergegen hat der Kläger am 26.08.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet, dass er keine Zahlung des Beklagten für Februar 2011 erhalten habe.
Der Kläger beantragt nach sachgerechter Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2013 zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 09.07.2015. Der Kläger erstrebt neben der Aufhebung dieses Urteils die Aufhebung des Bescheids vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2014 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Rücknahme des Bescheids vom 15.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2013. Dieses prozessuale Ziel verfolgt der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Der Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014 und der Bescheid vom 15.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage des Bescheids vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2014 ist § 44 SGB X. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte und ist auch dann anwendbar, wenn sich der maßgebliche Verwaltungsakt auf die Rückforderung von Sozialleistungen bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1996, 11 RAr 31/96, juris Rn. 15 ff). Denn es macht keinen rechtserheblichen Unterschied, ob ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt zur Folge gehabt hat, dass der Bürger nicht erhalten hat, was ihm zusteht, oder aber, ob er ursprünglich zwar die in Rede stehenden Leistungen zuerkannt und erhalten hat, nachträglich aber der Verwaltungsakt, mit dem die Leistung bewilligt worden ist, wieder zurückgenommen wurde und damit derselbe Zustand eingetreten ist wie er bestanden hätte, wenn die Leistung von vorne herein nicht bewilligt worden wäre und der Bürger deshalb die Leistung erstatten muss (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2012, L 5 AS 339/09, juris Rn. 28).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu Recht die Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 15.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2012 abgelehnt, da weder das Recht falsch angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche vorherige Anhörung hat der Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2011 vorgenommen.
Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.07.2011 ist § 40 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und 4 sowie § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) ist oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sind die Vorschriften des SGB III über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 330 Abs. 1 entsprechend anwendbar. Nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist, sofern die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 27.04.2009 auf Grund der fristlosen Kündigung des Herrn E. durch den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2011 liegen vor. Gemäß § 16e SGB II können Arbeitgeber auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Förderung kann als Dauerleistung grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 330 SGB III in Verbindung mit § 48 SGB X aufgehoben werden. Gemäß § 16e Abs. 7 Satz 3 SGB II in der Fassung vom 21.12.2008 ist die Förderung nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist damit eine wesentliche tatsächliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X. § 16e SGB II in der Fassung vom 21.12.2008 gilt gem. § 66 SGB II weiter, sodass auch § 16e Abs. 7 SGB II weiterhin gilt. Im Übrigen ist auch nach Wegfall von § 16e Abs. 7 SGB II anerkannt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X darstellt. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus der Systematik des § 16e SGB II, so dass die frühere Regelung im Wesentlichen klarstellende Funktion hatte (vgl. Voelzke in Hauck-Noftz, SGB II 2009 § 16e Rn. 79), und bei der Straffung der Norm auf die frühere Regelung verzichtet werden konnte. Die Aufhebung erfolgt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass grundsätzlich im Einzelfall auch eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers entstehen kann (vgl. Kothe in Gagel SGB II/SGB III § 16 e SGB II Rn. 36). Nachdem der Kläger selbst das Arbeitsverhältnis mit Herrn E. mit Kündigungsschreiben vom 31.01.2011 fristlos gekündigt hatte, war ihm aufgrund der Belehrungen im Bewilligungsbescheid bekannt, dass ab 01.02.2011 kein Anspruch mehr auf Weiterzahlung des Beschäftigungszuschusses durch den Beklagten bestand. Zudem informierte er den Beklagten erst am 15.02.2011 über die bereits am 31.01.2011 erfolgte fristlose Kündigung und hat damit insofern zumindest grob fahrlässig gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebende Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen verstoßen, als er diese Mitteilung nicht unverzüglich, sondern erst am 15.02.2011 machte. Denn die Mitteilung hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 89. EL März 2016, § 60 SGB I Rn. 25b). Der Beklagte hat auch den Bescheid vom 27.04.2009 gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X bis zum Ablauf der geltenden Zehnjahresfrist nach seiner Bekanntgabe aufgehoben und darüber hinaus die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten. Da nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, handelt es sich vorliegend um eine gebundene Aufhebungsentscheidung des Beklagten, so dass nicht zu prüfen war, ob dem Beklagten einer gerichtlichen Prüfung zugängliche Ermessensfehler unterlaufen sind.
Auch die Voraussetzungen für die Erstattungsforderung des Beklagten gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind gegeben. Nach Auffassung des Senats ist der Beschäftigungszuschuss für Februar 2011 dem Kläger in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erbracht worden. Das Gericht stützt sich hierbei auf die vom Beklagten im Verfahren vor dem SG vorgelegte und auf Grund von dessen Nachforschungsauftrag erfolgte Bestätigung der Commerzbank vom 19.06.2014, dass der Betrag von 1429,29 EUR dem Konto des Klägers am 02.02.2011 gutgeschrieben worden ist. Einen entsprechenden Zahlungsauftrag hatte der Beklagte - wie sich den vorgelegten Unterlagen aus dem Kassensystem des Beklagten entnehmen lässt - der Commerzbank am 01.02.2011 erteilt. Darüber hinaus ergibt sich die Gutschrift des Betrages in Höhe von 1.429,29 EUR auf das Konto des Klägers am 02.02.2011 auch aus den von der Commerzbank auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 27.10.2014 vorgelegten Kontoübersichten. Dass der Beklagte - wohl irrtümlich - in seiner Zahlungsanweisung als Empfänger eine nicht existierende "B. GmbH" angegeben hat, stand nach den vorgelegten Unterlagen der Commerzbank einer Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Klägers offenkundig nicht entgegen, zumal die auf den Kontoübersichten vorhandene Gutschrift vom 03.01.2011 (Beschäftigungszuschuss für Januar 2011) auch den abweichenden Empfängernamen "B. GmbH" trägt. Den Erhalt dieser Überweisung hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt bestritten. Der Senat verkennt nicht, dass die vom Kläger selbst vorgelegten Kontoübersichten mit den von der Commerzbank vorgelegten Kontoübersichten in zwei Punkten nicht übereinstimmen. Daraus ergibt sich jedoch keine andere Beurteilung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO) sind alle Aussagen, Angaben und sonstigen Einlassungen zu würdigen. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung misst der Senat in Ermangelung originaler Kontoauszüge - sowohl die Commerzbank als auch der Kläger konnten solche nicht vorlegen, bzw. reproduzieren - den Unterlagen der Commerzbank den höheren Beweiswert als den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu, da sich diese mit den Unterlagen aus dem Kassensystem des Beklagten decken. Soweit der Kläger eine Manipulation der Kontoübersichten durch die Commerzbank unterstellt, kann sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschließen, dies - wie bereits vom SG zutreffend dargestellt - alleine schon aus dem Grund, dass es sich bei der zweiten fehlenden Übereinstimmung, den Buchungsvorgang betreffend die Firma H.-I. mit Datum vom 02.02.2011 gerade nicht um eine weitere Gutschrift, sondern um eine Lastschrift handelt. Eine Manipulation der Kontobewegungen von Seiten der Bank wäre somit gerade zu Gunsten des Klägers erfolgt.
Soweit der Kläger im Verfahren vor dem SG die Beiladung der Commerzbank beantragt hatte, verweist der Senat hinsichtlich der notwendigen Beiladung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 09.07.2015.
Der Beklagte hat folglich zu Recht mit Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2014 die Rücknahme des Bescheids vom 15.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2012 abgelehnt. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des SG vom 09.07.2015 ist mithin rechtmäßig. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Verfahren ist insbesondere nicht gerichtskostenpflichtig, da der Kläger im vorliegenden Fall in seiner Eigenschaft als Empfänger einer Leistung in Form eines Beschäftigungszuschusses auftritt. In diesem Fall zählt der Kläger auch als Arbeitgeber zu den Leistungsempfängern im Sinne des § 183 Abs. 1 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 183 SGG Rn. 6; BSG, Beschluss vom 22.09.2004, B 11 AL 33/03 R, juris Rn. 7 ff.).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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