L 12 AL 4215/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AL 3982/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4215/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.09.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die vom Kläger begehrte Gleichstellung mit einem behinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Der 1974 geborene Kläger erlernte nach dem Hauptschulabschluss im Jahr 1990 den Beruf des Kunststoffformgebers; seit August 2002 steht er in einem Vollzeitarbeitsverhältnis als Maschinenbeschicker bei der Firma B. GmbH in ... R. (nachfolgend: B.).

Am 29.11.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Er gab an, seine derzeitige Tätig bei der Firma B. könne er mit behinderungsbedingten Einschränkungen weiterhin ausüben. Eine innerbetriebliche Umsetzung sei wegen seiner Behinderungen allerdings nicht möglich. Sein Arbeitsverhältnis sei ungekündigt. Beim Versorgungsamt habe er einen Erstantrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt. Im Nachgang legte der Kläger ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 20.12.2012 vor. Dieser führte aus, der Kläger leide an einer Schlafstörung und unter einer Depression. Nach einer Rehamaßnahme sei der Zustand aber deutlich stabiler, so dass von dauerhafter Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Ein sofortiger Arbeitsbeginn ohne Wiedereingliederungsmaßnahme sei vertretbar und möglich.

Mit Bescheid vom 04.01.2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Voraussetzung für die begehrte Gleichstellung sei ein GdB von mindestens 30. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht; bei ihm sei ein GdB noch nicht festgestellt worden. Den seitens des Klägers am 10.01.2013 gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013 zurück. Zuvor hatte das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises mit Bescheid vom 16.01.2013 beim Kläger einen GdB von 20 festgestellt.

Mit der am 17.07.2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Wegen der begehrten Feststellung eines GdB von mindestens 30 sei mittlerweile auch ein Klageverfahren gegen das Land Baden-Württemberg beim SG anhängig. Eine Entscheidung in diesem Verfahren sei im Verhältnis zur geltend gemachten Gleichstellung mit einem behinderten Menschen vorgreiflich. Demgemäß werde beantragt das Verfahren bis zu einer Entscheidung des SG über die Höhe des GdB auszusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) könne sich ein Arbeitnehmer auf den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Personen nur berufen, wenn der Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt worden sei. Es könne ihm nicht zugemutet werden, auf diesen Kündigungsschutz nur wegen der langen Bearbeitungszeiten zu verzichten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Gleichstellung weiterhin nicht. Ihm stehe es frei, jederzeit erneut die Gleichstellung zu beantragen, wenn ein GdB von mindestens 30 festgestellt werde. Mit Gerichtsbescheid vom 20.09.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Bis zum Abschluss des Verfahrens sei beim Kläger kein GdB von wenigstens 30 festgestellt worden. Dieser erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Entgegen der Anregung des Klägers sei das Verfahren nicht im Hinblick auf das laufende Schwerbehindertenverfahren auszusetzen gewesen; der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Aussetzung. Die Gleichstellung wirke grundsätzlich auf den Tag des Antragseingangs zurück. Dies sei auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen. Hätten zum Zeitpunkt des Antragseingangs die Voraussetzungen für eine Gleichstellung noch nicht vorgelegen, könne deshalb auch der Kündigungsschutz nicht zurückwirken.

Gegen diesen seinen Bevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis am 26.09.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.09.2013 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er trägt vor, nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 01.03.2007 – 2 AZR 217/06 – juris) bedürfe eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn der Arbeitnehmer entweder bereits als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder ein entsprechender Antrag mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt worden ist. Entsprechendes gelte für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind bzw. die einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Vor diesem Hintergrund sei eine Aussetzung des Verfahrens weiterhin dringend geboten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.09.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2013 zu verpflichten, ihn einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist aber nicht begründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1) ist der den Antrag des Klägers vom 29.11.2012 auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ablehnende Bescheid der Beklagten vom 04.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2013. Dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten; der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX.

Nach dieser Vorschrift (in der Normfassung des SGB IX vom 19.06.2001 – BGBl. I S. 1056) sollen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 15.07.2010 – B 11 AL 150/09 B – juris), bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen (mit einem GdB von wenigstens 50; § 2 Abs. 2 SGB IX) gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. § 2 Abs. 2 SGB IX knüpft die Schwerbehinderung an einen GdB von 50 sowie den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine rechtmäßige Beschäftigung im Sinne des § 73 SGB IX im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die letztgenannte Voraussetzung muss dementsprechend auch bei einer Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX vorliegen. Darüber hinaus ist zwischen zwei Tatbestandsalternativen zu unterscheiden, nämlich der Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne des § 73 SGB IX (Alternative 1) und der Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes (Alternative 2). Die beiden Tatbestandsalternativen können kumulativ oder auch nur alternativ vorliegen (BSG, Urteil vom 01.03.2011- B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

Bei einem behinderten Menschen muss wegen der Abstufung des GdB in Zehnerschritten (§ 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX) ein GdB von 30 oder 40 festgestellt sein. Die Beklagte ist im Rahmen des Verfahrens der Gleichstellung an den festgestellten GdB gebunden, obwohl sie weder am Verwaltungsverfahren noch am gerichtlichen Verfahren zur Höhe des GdB zu beteiligen ist (vgl. §§ 10, 12 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X], § 75 SGG; BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 11 AL 16/13 R – juris). Die Feststellung des GdB durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde wirkt insoweit konstitutiv (BSG a.a.O. m.w.N.). Der Kläger erfüllt schon die persönlichen Voraussetzungen für die begehrte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nicht. Er hat zwar seinen Wohnsitz und auch seinen Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland, bei ihm ist aber ein GdB von wenigstens 30 nach wie vor nicht festgestellt.

Dahinstehen kann, inwieweit eine während des laufenden Gleichstellungsverfahrens ergehende Entscheidung über die Höhe des GdB, auch wenn sie auf den Antragszeitpunkt zurückwirkt, Berücksichtigung zu finden hat. Eine solche Entscheidung mit der Feststellung eines GdB von wenigstens 30 ist zu Gunsten des Klägers bisher nämlich nicht getroffen worden.

Es besteht darüber hinaus auch kein Anlass, das Verfahren zur Klärung des GdB auszusetzen. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist.

Der Ausgang des vom Kläger gegenüber der Versorgungsverwaltung geführten Verfahrens ist zwar für den hier anhängigen Rechtsstreit gegen die Beklagte vorgreiflich im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn die Entscheidung im Schwerbehindertenverfahren entfaltet – wie dargelegt – für die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX Tatbestandswirkung. Nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.12.2001 – B 11 AL 57/01 RBSGE 89, 119 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 2) wird die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX durch den Bescheid der Beklagten konstitutiv mit Wirkung ab Antragstellung begründet. Maßgeblich Zeitpunkt für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung (BSG, Urteil vom 02.03.2000 – B 7 AL 46/99 RBSGE 86, 10). Zu diesem Zeitpunkt lagen hier – wie ausgeführt – die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mangels Zuerkennung eines GdB von 30 durch die Versorgungsverwaltung (noch) nicht vor. Ob eine hiervon abweichende Feststellung (über den GdB), ggf. mit Wirkung ab der Antragstellung im dortigen Verfahren – diese erfolgte vor dem hier gestellten Antrag auf Gleichstellung – zu treffen ist, wird das SG im Verfahren S 3 SB 3358/13 zu entscheiden haben. Insoweit hängt die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit – jedenfalls wenn man eine rückwirkende Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Gleichstellungsverfahren für möglich hält (a.A. wohl Luthe in jurisPK-SGB IX, § 2 Rn. 179) – vom Ausgang des genannten Klageverfahrens ab; letzteres ist damit für das hier anhängige Berufungsverfahren vorgreiflich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2013 – L 8 AL 3774/13 B – juris).

Gleichwohl sieht der Senat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens von einer Aussetzung des Verfahrens ab. Soweit die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auf Tatbestandsseite vorliegen, darf das Gericht den Rechtsstreit nicht ohne Weiteres aussetzen, es ist vielmehr auf der Rechtsfolgenseite gehalten, in Ausübung seines Ermessens abzuwägen, ob die Aussetzung unter Beachtung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten und eines rationellen Einsatzes der gerichtlichen Ressourcen zweck- und verhältnismäßig ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2014 – L 9 KR 2897/14 B – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.08. 2009 – L 11 AS 379/09 B – juris). Für eine Aussetzung sprechende Umstände können z.B. die Vermeidung von Doppelermittlungen oder die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen sein. Auf der anderen Seite ist insbesondere die Gefahr einer Verzögerung der sozialgerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Verfahrensökonomische Erwägungen rechtfertigen keine unangemessene Verzögerung (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13.07.2006 – 380 33/02 – juris). Die für das Gericht im konkreten Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte sind in der getroffenen Entscheidung darzustellen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 114 Rn. 7).

Nach Maßgabe dieser Kriterien hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens nicht für geboten. Die beantragte Aussetzung würde hier zu einer Verzögerung des Gerichtsverfahrens über eine gänzlich ungewisse Zeitdauer führen; denn es ist derzeit nicht absehbar, ob und ggf. mit welchem Ergebnis über die Klage auf Feststellung eines GdB von mindestens 30 entschieden werden wird. Im Fall einer klageabweisenden Entscheidung des SG stünde dem Kläger die Berufung beim LSG offen, anschließend kämen ggf. die beim BSG einzulegenden Rechtsmittel in Betracht. Sollte die Klage in allen Instanzen erfolglos bleiben, könnte der Kläger das Verfahren (auf Feststellung eines GdB von mindestens 30) – möglicherweise unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse – einfach von vorne beginnen. Somit würde es allein im Benehmen des Klägers liegen, eine abschließende Entscheidung im Verfahren über die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen – ggf. auf Dauer – zu verhindern.

Für die Einräumung einer solchen Rechtsposition besteht nach Ansicht des Senats kein schützenswertes Interesse auf Seiten des Klägers. Nach § 90 Abs. 2a SGB IX findet der Sonderkündigungsschutz i.S.d. §§ 85 ff SGB IX dann keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Diese Regelung hat das BAG (Urteil vom 01.03.2007 – 2 AZR 217/06BAGE 121, 335) auch für den Antrag auf Gleichstellung übertragen und dahingehend ausgelegt, dass trotz fehlenden Nachweises der Sonderkündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX bestehen bleibt, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Das Fehlen des Nachweises beruht nach dieser Rechtsprechung jedenfalls dann nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn dieser den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat (BAG a.a.O.). Der Kläger genießt nach dieser Rechtsprechung mithin solange den Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB XI, wie über seinen Antrag auf Gleichstellung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies darf aber nicht dazu führen, dass allein durch ein Aufrechterhalten des Zustands der (abschließend nicht beschiedenen) Antragstellung Personen faktisch und auf Dauer in den Genuss eines Kündigungsschutzes kommen, der ihnen mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eigentlich nicht zusteht. Jedenfalls ist es nicht die Aufgabe des Gerichts einer solchen Umgehung durch die Aussetzung des Verfahrens Vorschub zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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