L 1 KR 320/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 KR 1126/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 320/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2 013,10 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten noch die Zahlung von 2 023,10 Euro, welche diese nach seiner Rechtsauffassung aufgrund einer rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme (Pfändung) erlangt hat.

Er ist geschieden und Vater des 1988 geborenen V N S.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die AOK Berlin, machte mit Beitragsbescheid/Leistungsgebot vom 11. Februar 2004 gegenüber dem Kläger persönlich eine Forderung in Höhe von insgesamt 137 638,26 Euro für bestandskräftig festgestellte Forderungen der N W und R K GbR sowie der N W Dachdeckerei und Bauklempnerei geltend (Beiträge und Umlagenbeträge in Höhe von 84 745,32 Euro, Säumniszuschläge bis Dezember 2003 in Höhe von 52 619,08 Euro und Mahngebühren/Kosten in Höhe von 273,14 Euro). Der Widerspruch hiergegen wurde von der AOK mit am 21. April 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 zurückgewiesen. Der Versuch einer Pfändung beim Kläger am 24. Oktober 2005 blieb erfolglos. Mit Ergänzungs-Beitragsbescheid vom 21. Juni 2006 machte die weitere Rechtsvorgängerin der Beklagten, die AOK Brandenburg, gegenüber dem damals bereits in der JVA M inhaftierten Kläger geltend, dass dieser ihr Säumniszuschläge in Höhe von 2 631,29 Euro schulde, zusätzlich zu einem Beitragsbescheid vom 21. Juli 2003. Mit Leistungsgebot vom 21. Juni 2006 forderte sie den Kläger auf, den Betrag in Höhe von 16 355,98 Euro bis zum 30. Juni 2006 zu zahlen. Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber der JVA M vom 7. Juli 2006 erklärte sie, dass der Kläger ihr 16 618,08 Euro schulde. Zur Deckung dieser Schuld werde die Forderung sowie der sonstige Anspruch auf Leistung oder Herausgabe, welche dem Kläger auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes oder aus anderen Rechts- oder Vertragsverhältnissen gegen die JVA zustehe und zustehen werde, wegen und bis zur Höhe des oben angegebenen Betrages gepfändet. Ausgenommen sei hiervon der nach § 51 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) unpfändbare Teil des Eigengeldes. Aufgrund des § 309 der Abgabenordnung (AO) ergehe an die JVA das Verbot, den angegebenen Betrag an den Kläger zu zahlen bzw. den gepfändeten Anspruch herauszugeben. Der Generalstaatsanwalt in Berlin gab daraufhin am 1. August 2006 gegenüber der AOK Brandenburg eine Drittschuldenerklärung ab, mit welcher er die geltend gemachte Forderung unter der Bedingung anerkannte, dass dem Kläger künftig pfändbare Eigengeldforderungen gegen das Land Berlin zuständen und vorrangige Ansprüche Dritter nicht gestellt bzw. erledigt seien.

Ab Dezember 2008 erhielt der Kläger in der JVA T ein Entgelt für eine Tätigkeit als Hausarbeiter. In der Zeit von August 2009 bis Februar 2011 wurden aus dem Eigengeld des Klägers jeweils einmal im Monat Beträge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt 2 023,10 Euro, von der JVA T an die Beklagte ausgezahlt. Die erste Auszahlung in Höhe von 84,39 Euro erfolgte am 19. August 2009, die letzte über 91,24 Euro am 21. Februar 2011.

Am 25. Februar 2009 bat der Kläger schriftlich um eine Sprechstunde bei der Sozialarbeiterin der JVA T zum Thema "Besprechung Eigengeld. Wenn meine Brücke voll ist, bitte ich um Überweisung an meine Familie/Sohn, Unterhalt!". Er beanstandete unter dem 31. August 2009 schriftlich gegenüber der JVA T, dass seine "Brücke" in der Höhe ungenügend festgestellt worden sei und seine Frau und sein schulpflichtiger Sohn nicht berücksichtigt worden seien. Am 13. August 2009 seien 85,00 Euro falsch herausgeschickt worden. Er fordere, das Ganze sofort zu stoppen, seine Brücke richtig an seine Familienverhältnisse anzupassen und das von der JVA falsch herausgeschickte Geld zurückzuzahlen. In weiteren Schreiben erinnerte er an seine Anliegen. Er stellte im August und Oktober 2009 Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG beim Landgericht Berlin (LG) und Kammergericht Berlin (KG). Mit Schreiben vom 18. November 2009 beanstandete der Kläger die Auszahlung außerdem gegenüber der AOK Brandenburg. Mit Schreiben vom 24. November 2009 teilte die AOK Brandenburg ihm mit, dass sie seine Anfrage mit dem aktuellen Lohnschein erhalten und auf seine Richtigkeit überprüft habe. Der Anspruch auf Auszahlung seines Eigengeldes sei nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Sei das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden, würden die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) und der Pfändungsschutz nach § 850 k ZPO nicht angewendet. Ihre Pfändungs- und Überweisungsverfügung bleibe bestehen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 teilte die AOK Berlin-Brandenburg als zwischenzeitliche Rechtsnachfolgerin der AOK Berlin und der AOK Brandenburg dem Kläger ferner mit, dass sie als Vollstreckungsbehörde dazu berufen sei, seine Einwände in Bezug auf seine angeblich bestehende Unterhaltsverpflichtung zu prüfen. Dafür sei es aber erforderlich, dass sein Sohn seine angeblich vorrangigen Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt ihr gegenüber geltend mache. Erst dann könne geprüft werden, ob die Angaben des Klägers zuträfen und sie ggf. verpflichtet sei, für die Zukunft anders vorzugehen.

Am 2. März 2010 hat der Kläger beim LG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Drittwiderspruchsklage nach § 767 ZPO und eine Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Beklagte beantragt. Mit Beschluss vom 18. März 2010 (Az.: S 37 O 128/10) hat das LG den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Klage vor den Zivilgerichten unzulässig sei. Daraufhin hat der Kläger am 30. März 2010 beantragt, das Verfahren an das zuständige Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) abzugeben.

Am 6. März 2010 hat die AOK Berlin-Brandenburg dem Kläger einen Ergänzungs-Beitragsbescheid erteilt, wonach dieser zusätzlich zu den Forderungen vom 21. Juni 2006 Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 28. Juni 2006 bis 30. März 2010 in Höhe von 3 122,61 Euro schulde. Der Kläger hat hiergegen Widerspruch eingelegt und am 13. April 2010 beim LG den Antrag gestellt, den Bescheid nebst Widerspruch an das FG weiterzuleiten. Am 12. April 2010 hat das LG den Rechtsstreit formlos zur weiteren Veranlassung an das FG abgesandt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 hat die AOK Berlin-Brandenburg den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. April 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Sie führte zur Begründung u. a. aus, dass der Ergänzungs-Beitragsbescheid/ das Leistungsgebot vom 21. Juni 2006 bereits bestandskräftig sei.

Das FG hat mit Verweisungsbeschluss vom 21. Juni 2010 (Az.: 14 K 1434/10) den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin (SG) verwiesen.

Der Kläger hat vorgebracht, die Bescheide der Beklagten seien inhaltlich zu unbestimmt. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Eine Pfändung durch die Beklagte sei nicht zulässig, soweit die Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen gemäß § 850 ff. ZPO, insbesondere §§ 850 a, 850 c und 850 k ZPO nicht eingehalten seien. Der Kläger sei seinem Sohn V unterhaltspflichtig, so dass das ihm zu belassende Einkommen höher anzusetzen sei. Er mache u. a. gegen die Beklagte den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der durch die rechtswidrige Einziehung der Forderung erlangten Vermögensvorteile geltend. Die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn gingen jeder Pfändung vor.

Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Strafvollstreckungskammer des LG die Anträge des Klägers auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG mit Beschluss vom 23. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen (589 StVK 717/09 Vollz). Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hat das KG diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. Januar 2011 (2 Ws 290/10 Vollz) wieder aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 hat das LG die Anträge des Klägers auf gerichtliche Entscheidung (erneut) als unbegründet zurückgewiesen. Die Anträge des Klägers auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der erfolgten monatlichen Pfändungen sind zugleich als unzulässig zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das LG u. a. ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Neufestsetzung des Überbrückungsgeld Solls zu. Es sei im vorliegenden Fall zulässig und geboten, das Überbrückungsgeld nach Maßgabe der Berliner Ausführungsvorschrift (AV) zu § 51 StVollzG auf nicht mehr als 718,00 Euro festzusetzen. Soweit sich der Kläger gegen die erfolgten monatlichen Pfändungen seines Eigengeldes gewandt habe, seien seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Überweisungen, die eine Vollzugsbehörde als Drittschuldnerin aufgrund der gerichtlichen Pfändung und Überweisung des Eigengeldguthabens eines Gefangenen an den Gläubiger vornehme, seien keine anfechtbaren Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG. Das KG hat mit Beschluss vom 12. September 2011 (2 Ws 294/11 Vollz) auch diesen Beschluss wieder aufgehoben, soweit daran die Anträge des Klägers auf anderweitige Festsetzung des Überbrückungsgeldes zurückgewiesen worden sind. Zugleich hat es das für den Kläger zu bildende Überbrückungsgeld auf 1 447,24 Euro festgesetzt. Lasse sich wie hier die Unterhaltsfrage nicht in dem zur Entscheidung auf der Grundlage der AV der Berliner Senatsverwaltung für Justiz zu § 51 StVollzG erforderlichen Maße aufklären, so sei auf die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zurückzugreifen, die gerade in Ansehung von Fällen wie dem vorliegenden zum Zwecke der Vereinfachung geschaffen worden sei. Danach sei das Vierfache des Regelbedarfs gemäß § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i. V. m. § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz - RBEG) festzusetzen. Dies seien zum Zeitpunkt der einstweiligen Anordnung des Senats vom 21. September 2010 noch 1 436,00 Euro und seien nach der derzeit geltenden Fassung der Vorschriften 1 447,24 Euro gewesen. Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit für die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Pfändungen des Eigengeldes zugunsten der Beklagten hat das KG u. a. ausgeführt, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile unbestritten sei, dass die schlichte Abführung von Teilen des Eigengeldes an Drittgläubiger aufgrund bestehender Pfändungen in der Regel – so auch hier – in die Zuständigkeit der Zivilgerichte falle. Soweit das Amtsgericht Wedding die Sache an die Strafvollstreckungskammer abgegeben habe, sei dadurch deren Zuständigkeit nicht begründet worden. Denn die Abgabe sei nicht unter Beachtung des gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Verfahrens, sondern mittels bloßer Übersendung der Akten geschehen. Auf diese Weise könne sich ein Gericht seiner Zuständigkeit nicht entledigen. Die Sache sei in diesem Umfang noch beim AG Wedding anhängig.

Am 21. Januar 2013 ist der Kläger aus der Haft entlassen worden. Bei der Entlassung ist ihm Überbrückungsgeld in Höhe von 1 447,24 Euro ausgezahlt worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2014 abgewiesen. Seine Zuständigkeit ergebe sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des FG vom 21. Juni 2010. Die Auffassung des KG, soweit es den Monat Juli 2009 betreffe, sei der Rechtsstreit noch beim AG Wedding anhängig, sei nicht nachvollziehbar. Zum Vorwurf des Klägers in der Sache, die Beklagte habe seine ihm gegenüber seinem volljährigen Sohn obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflichten missachtet, habe bereits das LG in seinem Beschluss vom 11. Mai 2011 ausgeführt, dass der Kläger hierfür einen Nachweis nicht erbracht habe. Weder seine geschiedene Ehefrau noch der Sohn hätten solche Ansprüche geltend gemacht. Gemäß § 1602 i. V. m. § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch sei das volljährige Kind für den Fortbestand seiner Bedürftigkeit darlegegungs- und beweispflichtig. Von daher sei der Kläger gehalten, substantiiert die Bedürftigkeit seines bereits volljährigen Sohnes vorzutragen. Eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem Sohn und/oder seiner geschiedenen Ehefrau sei also im streitigen Zeitraum nicht zweifelsfrei festgestellt worden. Dieser Unsicherheit über das Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung habe das KG dadurch Rechnung getragen, dass es in Bezug auf das dem Kläger bei Haftentlassung auszuzahlende Überbrückungsgeld auf die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zurückgegriffen habe und die AV der Senatsverwaltung für Justiz unangewendet gelassen habe. Dies habe im Ergebnis dazu geführt, dass von dem vom Kläger während seiner Haft verdienten Entgelt ein Betrag in Höhe von 1 447,27 Euro anstatt von 718,00 Euro dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden sei. Dieser Betrag sei dem Kläger auch bei der Haftentlassung ausgezahlt worden. Eine nochmalige Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages scheide aus. Darüber hinaus habe die Beklagte zu Recht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2004 (Az.: IX a ZB 287/03) hingewiesen. Den Ausführungen schließe sich das SG an. Unterhaltsverpflichtungen seien also bei der Bestimmung des pfändbaren (Arbeits )Einkommens nur im Rahmen des § 850 c ZPO zu berücksichtigen. Diese Vorschrift finde nach der zitierten und übernommenen BGH Rechtsprechung jedoch keine Anwendung auf das Eigengeld eines Strafgefangenen. Unpfändbar sei nach alledem lediglich der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG) gewesen. Die Höhe des Überbrückungsgeldes sei mit Beschluss des KG vom 12. September 2011 verbindlich festgesetzt worden. Diesen Betrag habe der Kläger auch in voller Höhe ausbezahlt bekommen. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 4 Satz 1 StVollzG könne daher nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger vorbringe, die der Pfändung zugrunde liegenden Beitragsbescheide seien zu unbestimmt und daher rechtswidrig, mache er der Sache nach Einwendungen gegen den vollstreckten Beitragsbescheid selbst geltend. Insoweit könne allerdings die materielle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht mehr gerügt werden. Auch die Einrede der Verjährung gehe ins Leere, weil die in unanfechtbaren Verwaltungsakten festgestellten Ansprüche gemäß § 52 Abs. 2 SGB X erst nach 30 Jahren verjährten. Hinzu komme, dass die Beklagte bereits in den Jahren 2003 und 2005 (erfolglos) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet habe und damit zu erkennen gegeben habe, ihren Anspruch durchsetzen zu wollen.

Gegen das ihm am 22. Juli 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 22. August 2014.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. September 2015 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden (Az.: 39 IK 167/15). Der Insolvenzverwalter hat erklärt, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen, jedoch mit einer Aufnahme durch den Kläger einverstanden zu sein.

Der Kläger hat zur Berufungsgründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Er beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2014 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 023,10 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine entschieden werden, §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten haben sich mit dieser Vorgehensweise im Erörterungstermin am 7. März 2016 einverstanden erklärt.

Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Klage und mit zutreffender ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 1 SGG verwiesen wird, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

Der Beschluss über den Streitwert, der nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden kann (§ 177 SGG), folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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