L 11 KR 349/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 4833/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 349/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.12.2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Stuttgart zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.241,20 EUR festgesetzt.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vorbehalten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationärer Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin ist Trägerin eines zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhauses. In diesem Krankenhaus wurde die bei der Beklagen krankenversicherte M. H., geb 19.02.1930 (im Folgenden: Versicherte) vom 16. bis 18.04.2012 stationär behandelt zur operativen Entfernung eines Bowen-Karzinoms am rechten Unterarm. Die Klägerin stellte der Beklagten hierfür einen Betrag in Höhe von 1.948,22 EUR in Rechnung (Rechnung vom 08.05.2012). Die Beklagte bezahlte den Betrag zunächst. Sodann prüfte sie die Rechnung gemäß § 275 Abs 1c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), der in seinem Gutachten vom 11.12.2012 zu dem Ergebnis kam, dass eine stationäre Krankenbehandlung der Versicherten medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Die Beklagte verrechnete daraufhin am 23.12.2014 einen Betrag iHv 1.948,22 EUR gegen Vergütungsansprüche der Klägerin für eine Krankenhausbehandlung der bei der Klägerin versicherten R (Rech-Nr 1102862140).

Am 28.08.2015 hat die Klägerin zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.241,20 EUR nebst Zinsen. Die Klägerin räume ein, dass die Entlassung der Versicherten am 17.04.2012 möglich gewesen wäre; der Vergütungsanspruch werde daher für eine stationäre Behandlung am 16./17.04.2012 geltend gemacht. Die Notwendigkeit der stationären Aufnahme erkläre sich aus dem hohen Alter der Versicherten, die an verschiedenen Vorerkrankungen, ua arterieller Hypertonie gelitten habe und schwierig zu führen gewesen sei (Medikation unter Aufsicht) in Verbindung mit der Größe der Operationsfläche (16 cm²). Die Klage sei auch ohne Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 17c Abs 4b Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zulässig.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hält die Klage für unzulässig und zudem unbegründet.

Mit Urteil vom 15.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die auf Krankenhausvergütung gerichtete Zahlungsklage sei unzulässig, da die Beteiligten das nach § 17c Abs 4b Satz 3 iVm Abs 4 KHG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt hätten. Das gesetzliche Erfordernis des fehlgeschlagenen Schlichtungsversuches gelte unabhängig davon, ob in Baden-Württemberg ein arbeitsfähiger Schlichtungsausschuss existiere oder nicht. Der Umstand, dass die hiesige Schiedsstelle den Landesverbänden der Krankenkassen, dem Verband der Ersatzkassen und der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft eV nicht angezeigt habe, dass sie die Schlichtung nach § 17c Abs 4 KHG übernehmen werde, mache die Klage nicht zulässig. Die entsprechende Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSG 08.10.2014, B 3 KR 7/14 R, BSGE 117, 65 = SozR 4-5560 § 17c Nr 2), wonach die Regelung zur obligatorischen Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen mit Streitwerten bis zu 2.000 EUR erst anwendbar sei, wenn der Schlichtungsausschuss anrufbar sei, dh wenn er seine Errichtung und Funktionsfähigkeit förmlich angezeigt habe, sei obsolet, nachdem der nunmehr alleine für das Leistungserbringerrecht der Krankenhäuser zuständige 1. Senat des BSG diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben habe, weil sie die Grenzen verfassungskonformer Auslegung überschreite (unter Hinweis auf BSG 23.06.2015, B 1 KR 26/14 R , SozR 4-5560 § 17c Nr 3). Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der 1. Senat des BSG habe im Hinblick auf seine Aufgabe der Rechtsprechung des 3. Senats ausgeführt, dass es ihm unter Achtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes möglich sei, das vom 3. Senat konstruierte Anzeigeerfordernis zu beseitigen. Dementsprechend gehe der 1. Senat davon aus, dass die obligatorische Vorschaltung eines fehlgeschlagenen Schlichtungsverfahrens jedenfalls ab dem 01.09.2015 als Zulässigkeitsvoraussetzung für neu eingehende Klagen auf Krankenhausvergütung unterhalb einer Bagatellgrenze in Höhe von 2.000 EUR auch dann wirke, wenn die Schlichtungsstelle nach § 17c Abs 4 KHG keine Anzeige ihrer Arbeitsfähigkeit abgegeben habe. Die vorliegende Klage wäre allenfalls dann zulässig, wenn sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.08.2015 auf Vertrauensschutz hätte berufen können. Ein derartiges tatsächliches Vertrauen habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung indes nicht gehabt und auch nicht haben können. Sie habe nämlich in ihrer Klageschrift ausdrücklich auf die Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 23.06.2015 Bezug genommen, habe also gewusst, dass die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG hinfällig sei. Die Klägerin verkenne, dass die Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 23.06.2015 selbst gar kein schützenswertes Vertrauen vermittle, sondern dieses vielmehr voraussetze. Der 1. Senat des BSG habe gerade nicht entschieden, dass Vergütungsleistungsklagen bis zu 2.000 EUR ohne Durchführung des Schlichtungsverfahrens erst ab dem 01.09.2015 unzulässig seien, sondern dass derartige Klagen, die jedenfalls vor diesem Zeitpunkt im Vertrauen auf die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG erhoben worden seien und erhoben würden, aus Vertrauensschutzgründen zulässig sein könnten. Die Klägerin habe die vorliegende Klage aber nicht im Vertrauen auf die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG erhoben, sondern im Gegenteil in positiver Kenntnis der nunmehr alleine geltenden Rechtsprechung des 1. Senats des BSG. Davon abgesehen könnte sich die Klägerin, selbst wenn sie tatsächlich ein schützenswertes Vertrauen hätte, nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn sie habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Sie habe im Zeitraum zwischen Mitte Juli und Ende August 2015 beim SG mehr als 150 Vergütungsklagen unterhalb der Bagatellgrenze von 2.000 EUR erhoben. Ihr sei ersichtlich daran gelegen gewesen, noch möglichst viele Bagatellklagen vor dem 01.09.2015 ohne Durchführung des Schlichtungsverfahrens anhängig zu machen, obgleich sie jedenfalls seit Mitte Juli 2015 Kenntnisse von der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung gehabt habe. Dieser Versuch, unter Geltendmachung einer vermeintlichen formalen Rechtsposition die gesetzliche Vorschrift des § 17c Abs 4b Satz 3 KHG zu umgehen und die staatlichen Gerichte, die von derartigen Bagatellklagen gerade entlastet werden sollten, in Anspruch zu nehmen, sei verwerflich, zumal es sich bei der Klägerin um eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts handle und auch nicht ersichtlich sei, dass Verjährung der eingeklagten Forderungen drohe. § 17c Abs 4b Satz 3 KHG sei auch verfassungsgemäß. Der Umstand, dass das obligatorische Schlichtungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 17c Abs 4b Satz 3 KHG mit Wirkung ab 01.01.2016 ersatzlos gestrichen werde, rechtfertige keine andere Entscheidung.

Gegen das ihr am 04.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.01.2016 Berufung eingelegt. Die Klage sei zulässig und begründet. Jedenfalls seit dem Wegfall des Erfordernisses des obligatorischen Schlichtungsverfahrens am 01.01.2016 durch Aufhebung des § 17c Abs 4b Satz 3 KHG sei die Klage zulässig. Ausreichend sei das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Entgegen der Auffassung des SG sei die Klage auch bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig gewesen. Soweit das SG Vertrauensschutz ablehne, verkenne es, dass sich das schützenswerte Vertrauen der Krankenhäuser gerade auch auf das Urteil des BSG vom 23.06.2015 (aaO) beziehe. An die dort gemachte Vorgabe habe sich die Klägerin gehalten und Klage vor dem 01.09.2015 erhoben. Zudem sei bereits absehbar gewesen, dass die geschilderte Gesetzesänderung zum 01.01.2016 in Kraft treten werde. Somit sei nicht zu erwarten gewesen, dass in der Zwischenzeit von lediglich vier Monaten ein Schlichtungsausschuss eingerichtet oder eine Schlichtungsstelle dessen Aufgabe übernehmen werde. Für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2015 hätte die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG faktisch die Klageerhebung unmöglich gemacht. Es sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar, wie die Geltendmachung berechtigter Vergütungsansprüche im August 2015 statt Januar 2016 rechtsmissbräuchlich sein könne, wie vom SG angenommen. Die Klage sei auch begründet, denn die stationäre Behandlung anlässlich der Operation am 16.04.2012 sowie die Überwachung für eine Nacht sei medizinisch notwendig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.12.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.241,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen, 2. hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.12.2015 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgerichts Stuttgart zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Wegfall des Schlichtungsverfahrens ab 01.01.2016 sei im Berufungsverfahren, in dem es zunächst um die Zulässigkeit der Klage gehe, zu beachten. Die Beklagte spreche sich dafür aus, im Interesse eines zügigen Verfahrensabschlusses von einer Zurückverweisung nach § 159 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzusehen. Zur Frage der Begründetheit werde ausgeführt, dass die am 16.04.2012 erfolgte Exzision des ca 3 cm großen Hauttumors am rechten Unterarm als ambulante Operation hätte erfolgen können. Der Eingriff sei in Lokalanästhesie erfolgt. Das Alter und Begleitumstände stellten bei Operation in Lokalanästhesie keine Gründe für eine Behandlung unter stationären Bedingungen dar.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13.06.2016 darauf hingewiesen, dass er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG beabsichtige.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG Erfolg.

Die gemäß §§ 151 Abs 1, 143 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung an das SG begründet.

Gemäß § 159 Abs 1 Nr 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Entscheidung des Sozialgerichts im Zeitpunkt dessen Entscheidung rechtswidrig gewesen ist; vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts abzustellen (vgl LSG Baden-Württemberg 15.04.2016, L 4 KR 188/16, juris). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit (und Begründetheit) einer allgemeinen Leistungsklage anhand der zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu treffen hat, sofern das streitige Rechtsverhältnis hiervon erfasst wird (Keller in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl , § 54 RdNr 34; vgl auch BSG 09.02.1956, 1 RA 5/55, BSGE 2, 188; BSG 02.12.2010, B 9 SB 3/09 R, SozR 4-3250 § 69 Nr 12). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, die auch für die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage gelten, sind Änderungen der Rechtslage grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden (BSG 23.06.2015, aaO). Dies führt dazu, dass eine bei Klageerhebung noch unzulässige Klage durch eine spätere Rechtsänderung zulässig werden kann.

Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das SG liegen danach vor. Denn die Klage ist jedenfalls seit 01.01.2016 zulässig; insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass ein Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs 4b Satz 3 KHG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung des Art 5c Nr 2 Buchstabe e) Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 (BGBl I, S 2423) vor Klageerhebung nicht durchgeführt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob – wie das SG in seinem Urteil meinte – die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung am 28.08.2015 mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens unzulässig gewesen ist (vgl einerseits BSG 08.10.2014, B 3 KR 7/14 R, BSGE 117, 65 = SozR 4-5560 § 17c Nr 2; andererseits BSG 23.06.2015, B 1 KR 26/14 R , SozR 4-5560 § 17c Nr 3). Entscheidend ist, dass durch den Wegfall des § 17c Abs 4b Satz 3 KHG mit Wirkung zum 01.01.2016 (aufgehoben durch Art 1 Nr 8 Buchstaben e) bb) KHSG) das Schlichtungsverfahren keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr ist. Dies gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch für Klagen, die – wie hier – bereits vor dem 01.01.2016 anhängig gemacht worden sind. Denn der Gesetzgeber hat auf eine Übergangsvorschrift, nach der § 17c Abs 4b Satz 3 KHG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung auch nach seinem Außerkrafttreten noch Wirkung für bis zu diesem Datum erhobene Klagen finden soll, verzichtet. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats erweist sich daher die Zurückweisung der Klage als unzulässig ohne Entscheidung des SG in der Sache als unrichtig, so dass die Voraussetzungen des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG vorliegen.

Im Rahmen der von ihm gemäß § 159 Abs 1 Nr 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will, hat sich der Senat veranlasst gesehen, die Sache an das SG zurückzuverweisen, weil er dem Erhalt des Instanzenzuges im vorliegenden Fall den Vorrang gegenüber dem Interesse der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung eingeräumt hat. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei Entscheidungsreife hiervon idR Abstand zu nehmen ist (vgl BSG 15.11.1995, 6 RKa 58/94, SozR 3-1300 § 16 Nr 1; BSG 11.12.2002, B 6 KA 1/02 R, SozR 3-2500 § 106 Nr 57). Vorliegend ist der zugrunde liegende medizinische Sachverhalt streitig und noch nicht weiter aufgeklärt. Die Klägerin hat insoweit Beweis angeboten durch Vernehmung des ärztlichen Direktors der Klinik für Dermatologie und Phlebologie. Für eine Zurückverweisung spricht auch, dass das Verfahren insgesamt noch keine erhebliche Dauer hat und die Klage bereits 17 Tage nach Erlass des angefochtenen Urteils in jedem Fall zulässig gewesen wäre. Zudem hat die Klägerin selbst der Zurückverweisung mit Schreiben vom 06.07.2016 zugestimmt. Da die Klägerin vorliegend einen Zahlungsanspruch geltend macht, die Beklagte einen solchen jedoch lediglich abzuwehren hat, bleibt das von der Beklagten geltend gemachte Interesse an einer zügigen Sachentscheidung ohne Zurückverweisung im Rahmen der Gesamtabwägung hinter dem Interesse an der Erhaltung zweier Tatsacheninstanzen zurück.

Eine Kostentscheidung ist nicht zu treffen, diese bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten (vgl Keller aaO, § 159 RdNr 5f).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.241,20 EUR festgesetzt (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Verzinsungsantrag ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern um eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs 1 GKG handelt.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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