Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1898/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 606/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Integrationshelferin ist beim Träger der Einrichtung abhängig beschäftigt, wenn es nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Träger der Jugendhilfe Aufgabe des Trägers der Einrichtung ist, die vom Träger der Jugendhilfe bewilligte Integrationsleistung zu erbringen und der Träger der Einrichtung die Verantwortung für die zu erbringende Integrationsleistung trägt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 08.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) eine Tätigkeit als Integrationshelferin für zwei Kinder, denen der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe Eingliederungshilfe für deren Besuch der Kindertageseinrichtung der Klägerin bewilligt hatte, in der Zeit vom 03.06.2011 bis 31.07.2012 als Selbstständige oder in einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin ausübte.
Die 1961 geborene Beigeladene zu 1) ist Erzieherin und staatlich anerkannte Heilpädagogin. Die Klägerin betreibt eine Kindertagesstätte.
Unter dem 05.08.2010 schloss das Kreissozialamt K. (im Folgenden Sozialamt) mit der Klägerin einen Vertrag für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte in Kindertageseinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bezüglich der im Jahr 2004 geborenen A.-L. M. (im Folgenden A.M.). In der Vereinbarung wird die Klägerin als Leistungserbringer und das Sozialamt als Leistungsträger bezeichnet. Die Vereinbarung enthält folgende Regelungen:
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Erbringung von Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII - Integrationshilfen - durch Kindertageseinrichtung im Auftrag des Trägers der Sozialhilfe.
§ 2 Leistungsvereinbarung 1. Die Kindertageseinrichtung als Leistungserbringer verpflichtet sich, die vom Träger der Sozialhilfe bewilligten Leistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen. 2. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Bewilligungsbescheid für den Leistungsempfänger.
§ 3 Vergütungsvereinbarung Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Bewilligungsbescheid für den Leistungsempfänger. Die Vergütung beträgt entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten bis zu maximal 460,00 EUR pro Monat für die Durchführung der Integrationsleistungen bei A.M ... Die Zahlungen erfolgen an die Leistungserbringer.
§ 4 Qualität der Leistung Fachlichkeit und Qualität der Leistung verantwortet der Träger der Kindertageseinrichtung. Er trägt insbesondere dafür Sorge, dass in Kooperation mit geeigneten Fachstellen die angemessene Förderung und Weiterentwicklung der in der Kindertageseinrichtung betreuten behinderten Kinder gesichert ist. Er kann dabei die Beratung des Trägers der Eingliederungshilfe, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Kindergartenverbände in Anspruch nehmen.
§ 5 Vereinbarungszeitraum, Sonstiges 1. Diese Vereinbarung gilt ab 01.08.2010, frühestens ab dem Monat der Einstellung des zusätzlichen Personals und endet nach Maßgabe des jeweiligen Bewilligungsbescheids. 2. Für ein Kind mit wesentlicher Behinderung kann im Einzelfall ein zusätzlicher Bedarf als pädagogische Anleitung zur Teilnahme am Gruppengeschehen (durch Personal im Sinne des § 7 KiTaG) oder begleitenden Hilfen (durch Pflegefachkräfte oder durch geeignete Hilfskräfte als Hilfestellung bei Alltagshandlungen wie Anziehen, Toilettengang) bestehen. Die Einstellung des erforderlichen zusätzlichen Personals wird dem Leistungsträger durch Vorlage entsprechender Nachweise angezeigt. 3. Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben für jedes betreute behinderte Kind, das Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, dem Träger der Sozialhilfe im jährlichen Abstand (erstmals zum 31.07.2011) über die durchgeführte Förderung und deren Erfolge zu berichten (Muster beiliegend) und die Weiterentwicklung des behinderten Kindes kurz darzustellen. Außerdem ist nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht zu erstellen. 4. Der Träger der Kindertageseinrichtung überlässt dem Träger der Sozialhilfe (Leistungsträger) eine pädagogische Konzeption über die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder. Sofern eine solche noch nicht vorliegt, ist diese zeitnah zu entwickeln und bis spätestens 01.10.2010 zu übersenden (Muster beiliegend). 5. Beide Vertragsparteien erhalten eine mit Originalunterschrift versehene Fertigung dieser Vereinbarung.
Unter dem 11.10.2010 schloss die Klägerin mit dem Sozialamt eine gleichlautende Vereinbarung bezüglich des im Jahr 2006 geborenen E. H. (im Folgenden E.H.). Die an die Klägerin und ggf. weitere Leistungserbringer zu zahlende Vergütung betrug insoweit jedoch entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten bis zu maximal 768,00 EUR pro Monat (§ 3 der Vereinbarung). Mit Zusatzvertrag vom 14.12.2011 wurde vereinbart, dass die an den Leistungserbringer zu zahlende Vergütung maximal bis zu 308,00 EUR pro Monat beträgt. Ergänzend heißt es dort in § 1 Ziff. 2, dass die Richtlinien des Landkreises K. über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Kindertageseinrichtungen (Integrations-RL) zu beachten sind und nach § 3 Ziff. 3 der Leistungserbringer monatlich den Nachweis über den tatsächlich entstandenen Aufwand nachzuweisen hat. Für den Fall, dass die tatsächlichen Aufwendungen unter den bewilligten Aufwendungen lägen, werde nur der geringere Betrag erstattet. Nach § 5 gilt diese Vereinbarung ab 01.09.2011. Nach § 5 Ziff. 2 hat der Leistungserbringer innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf Integrationsleistungen für das behinderte Kind gestellt wurde, einen individuellen Förderplan, jährlich, in der Regel spätestens sechs Wochen vor dem Ende eines Kindergartenjahres, einen Entwicklungsbericht und am Ende der Integrationsmaßnahme einen Abschlussbericht vorzulegen. Sofern die Unterlagen nicht vorgelegt würden, könne die Integrationsleistung ganz oder teilweise versagt bzw. zurückgefordert werden.
Mit Bescheid vom 05.08.2010 bewilligte das Sozialamt Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (Integrative Erziehung im Regelkindergarten) für A.M. ab August 2010, frühestens ab dem Monat der Einstellung einer pädagogischen Kraft oder ab Inanspruchnahme von externen Fördermaßnahmen im Kindergarten bis Juli 2011 bis zu maximal 460,00 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 11.10.2010 bewilligte das Sozialamt Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für E.H. ab September 2010, frühestens ab dem Monat der Einstellung einer pädagogischen Kraft oder ab der Inanspruchnahme von externen Fördermaßnahmen im Kindergarten bis vorläufig einschließlich August 2011 bis insgesamt maximal 768,00 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 14.12.2011 bewilligte das Sozialamt die Eingliederungshilfe für E.H. weiter bis 31.08.2012.
Unter dem 16.07.2010 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) einen Arbeitsvertrag, wonach die Beigeladene zu 1) ab 01.10.2010 bei der Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden als Erzieherin arbeitet.
Unter dem 01.09.2010 schloss die Klägerin mit Beigeladenen zu 1) darüber hinaus eine "Vereinbarung" über die Erbringung von integrativer Begleitung an besonders förderwürdigen Kindern als heilpädagogische Fachkraft bei der Klägerin. Diese Vereinbarung enthält folgende Regelungen:
Frau M. S. (im Folgenden: Beigeladene zu 1)) wird ab dem 15.09.2010 die heilpädagogische Begleitung besonders förderwürdiger Kinder erbringen.
Sie ist in der zu erbringenden Leistung weisungsunabhängig von unserem Kindergarten und muss den Nachweis der Arbeiten gemäß den Vereinbarungen mit dem Kreissozialamt erbringen.
Die Beigeladene zu 1) erhält für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von 35,00 EUR die Stunde.
Der monatlich errechnete Gesamtbetrag über die erbrachten Stunden wird von der Beigeladenen zu 1) in Rechnung gestellt. Die Versteuerung des Rechnungsbetrags obliegt der Rechnungsstellerin selbst.
Die Vereinbarung ist mit achtwöchiger Kündigungsfrist kündbar. Das Recht der Aufhebung des Vertrags aus wichtigem Grund zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
Die Beigeladene zu 1) übernahm von September 2010 bis Juli 2012 die Eingliederungshilfe im Kindergarten der Klägerin für E.H. und September 2010 bis Juli 2011 für A.M.
Die Beigeladene zu 1) stellte der Klägerin für E.H. und A.M. auf der Grundlage der erbrachten Stundenzahl und unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 35,00 EUR jeweils Rechnungen mit monatlichen Beträgen zwischen 35,00 EUR und 650,00 EUR.
Mit nicht in der Akte befindlichem Schreiben stellte die Klägerin bei der Beklagten am 28.09.2010 einen Statusantrag bezüglich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Eingliederungshelferin nach § 54 Abs. 1 SGB XII. Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 04.11.2010 mit, dass Entscheidungen gemäß § 7a SGB IV nur aufgrund tatsächlich bestehender Vertragsverhältnisse getroffen werden könnten. Da die Tätigkeit tatsächlich noch nicht ausgeübt werde, könne noch keine abschließende Entscheidung ergehen.
Am 30.12.2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1). Sie fügte u.a. den von der Beigeladenen zu 1) ausgefüllten Feststellungsantrag vom 30.11.2010 bei und wies darauf hin, dass die Gestaltung der Arbeitszeit für die integrative Heilförderung völlig unabhängig von der Erziehertätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Kindergarten im Übrigen sei. Für die Integrationsarbeit stehe ein gesonderter Raum im Kindergarten zur Verfügung. Wenn die Beigeladene zu 1) die Aufträge nicht wahrnehmen dürfe, müsse diese heilpädagogische Tätigkeit fremd vergeben werden. Eine Ausweitung des bestehenden Arbeitsvertrags als Erzieherin auf die Eingliederungshilfe komme nicht in Betracht, da sie, die Klägerin, sich wegen der städtischen Zuschüsse an einen bestimmten Personalschlüssel halten müsse. Die Eingliederungshilfe werde auch nicht von der Stadt, sondern vom Sozialamt als Leistungsträger bewilligt, womit eine Ausweitung des bestehenden Arbeitsvertrags auch nicht denkbar sei, zumal die Kindergartenleitung der Beigeladenen zu 1) in der inhaltlichen Arbeit bei der Eingliederungshilfe keinerlei Vorschriften machen dürfe. Die Ausübung der Tätigkeit als Eingliederungshilfe in ihren, der Klägerin, Räumen sei wegen der zu integrierenden Kinder schlichtweg geboten. Die Eingliederungshilfe der Kinder könne und solle auch in den Kindergärten stattfinden. Ergänzend führte die Klägerin aus, dass es einen Hilfeplan mit dem Sozialamt nicht gebe. Jedes halbe Jahr finde mit Eltern, Heilpädagogin und Sozialamt, sofern dieses teilnehme, ein Gespräch am Runden Tisch statt. Konkrete Vorgaben existierten diesbezüglich nicht. Es bestehe auch keine gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung der Beigeladenen zu 1), allerdings nehme diese Fortbildungsangebote gerne wahr, zuletzt habe sie an einer Fortbildungsveranstaltung über Autismus teilgenommen. Die Beigeladene zu 1) sei gegenüber dem Sozialamt verpflichtet, einmal im Jahr einen Bericht über beide Kinder zu erstellen. Urlaub im Zusammenhang mit der Integrationstätigkeit müsse sie sich nicht genehmigen lassen. Auch eine Verpflichtung Krankheiten zu melden, bestehe nicht. In diesem Fall würden die Integrationsstunden ausfallen. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe die Beigeladene zu 1) insoweit nicht. Die Beigeladene zu 1) gab in der Anlage zum Statusfeststellungsantrag zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses darüber hinaus an, dass die Auftragsausführung vom Finanzierer, dem Sozialamt, durch Tätigkeitsberichte kontrolliert werde. Die Arbeitszeitdauer sei abhängig vom jeweiligen Bewilligungsbescheid des zu integrierenden Kindes. Die Tätigkeit finde im Kindergarten, entweder im Gruppenraum oder in einem gesonderten Raum statt. Die Durchführung der integrativen Arbeit erfolge in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst für Integration des C. Es handele sich um ein eigenes Aufgabenfeld ohne Einfluss der Kindergartenleitung.
Nachdem die Beklagte durch Anhörungsschreiben vom 28.04.2011 angekündigt hatte, es sei die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beabsichtigt, trug die Klägerin vor, die Beigeladene zu 1) werde ihre Tätigkeit auch in einem weiteren W. des Landkreises K. ausüben. Darüber hinaus stehe sie in engem Kontakt mit der Frühförderungsstelle. Da es außer ihr niemanden gebe, der diese speziellen Waldorfpädagogikkenntnisse besitze, könne die Leistung zwangsläufig nur von ihr persönlich erbracht werden. Sie nehme auf eigene Kosten an Fortbildungsveranstaltungen teil und habe sich selbst Material zur Beschäftigung mit zu integrierenden Kindern beschafft. Sie setze also eigenes Kapital und eigene Arbeitsmittel ein. Allein die Begleitung der Kinder nach den Grundsätzen der Waldorfpädagogik stelle einen "Erfolg" dar, sodass die Vergütung keinesfalls erfolgsunabhängig sei. Auch eine Berichtspflicht und die Kontrolle durch den zuständigen Leistungsträger sowie die inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit durch das Sozialamt sei in diesem Fall kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Eine disziplinarische oder organisatorische Eingliederung finde nicht statt. Sie, die Klägerin, und auch die anderen Kindergärten könnten der Beigeladenen zu 1) keinerlei Vorschriften machen. Die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Tätigkeit als Erzieherin und Heilpädagogin seien bewusst getrennt worden und würden separat abgerechnet.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) gerichteten (gleichlautenden) Bescheiden vom 31.05.2011 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1) ihre für die Klägerin seit 15.09.2010 verrichtete Tätigkeit als heilpädagogische Fachkraft im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entstehe mit der Aufnahme der Beschäftigung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Kreissozialamt (Träger der Sozialhilfe) könne zur Erfüllung der Aufgaben freie Träger einschalten, wobei der öffentliche Träger der Sozialhilfe nicht von seiner Gesamtverantwortung entbunden werde. Werde vom öffentlichen Träger zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistung ein freier Träger eingeschaltet, der aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Fördermaßnahmen als eigene Aufgabe durchführe, bestehe das Beschäftigungsverhältnis des Betreuers zum freien Träger. Dem stehe nicht entgegen, dass der freie Träger mit seinen Weisungen gegebenenfalls lediglich das weitergebe, was ihm selbst vertraglich vom öffentlichen Träger vorgegeben werde. Die Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sei eine begleitende Hilfe, deren Gewährung jeweils nach Prüfung des Einzelfalls vom Sozialamt als Leistungsträger erfolge. Gemäß § 5.4 der Vereinbarung vom 05.08.2010 bezüglich A.M. bzw. vom 11.10.2010 für E.H. habe die Klägerin eine pädagogische Konzeption über die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder zu entwickeln und dem Träger der Sozialhilfe vorzulegen. Die heilpädagogische Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei somit eng an die konzeptionellen Vorgaben ihres Auftraggebers geknüpft und nicht losgelöst zu betrachten. Über die durchgeführte Förderung und deren Erfolge sei dem Leistungsträger jährlich Bericht zu erstatten. Es sei davon auszugehen, dass eine Weitergewährung der Leistungen auch vom Erfolg dieser Fördermaßnahmen beeinflusst werde, da gemäß Bewilligungsbescheid für die Eltern vom 11.10.2010 dem Verlängerungsantrag ein Entwicklungsbericht vom Kindergarten über das jeweilige Kind beizufügen sei. Die Fachaufsicht liege in der Hand des Sozialamts und dieses habe damit das Weisungsrecht in Bezug auf die Art und Weise der Ausführung der Hilfeleistung. Das Sozialamt habe u.a. regelmäßig zu prüfen, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig sei. Daneben werde überprüft, ob der Umfang und die Inhalte weiter Bestand haben sollten und ob die hilfeleistende Person die geeignete Fachkraft für die gewählte Hilfe sei. Das Sozialamt habe damit das Letztentscheidungsrecht. Die Arbeitszeit für die zu betreuenden Kinder ergebe sich aus dem Bedarf für den Einzelfall. Aufgrund der Eigenart der auszuführenden Hilfe könnten die Betreuungszeiten nicht mit einer regelmäßigen Arbeitszeit verglichen werden. Sie würden denen eines Außendienstmitarbeiters, dem vor Ort die Betreuung seiner Kunden obliege, ähneln. Die unregelmäßigen Einsatzzeiten seien daher kein ausschlaggebendes Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung. Dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in hohem Maße durch eigene Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sei, schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne durch Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sein. Der Auftraggeber setze dann nur noch den äußeren Rahmen, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde. Dass der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sei, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht zwangsläufig aus. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. Es sei für jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen festzustellen, ob die Tätigkeitsmerkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen würden. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen. Auch abhängig Beschäftigte würden Fortbildungsmaßnahmen besuchen, die zunächst nicht vom Arbeitgeber finanziell mitgetragen würden. Jedoch eröffneten Fortbildungsmaßnahmen auch für abhängig Beschäftigte Chancen, sich beruflich weiterzuentwickeln.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte und bekräftigte sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Integrationsstunden nach Bedarf und auf konkrete Anforderung durch das Sozialamt bezahlt würden. Das Sozialamt bewillige die Eingliederungshilfe und nicht der Arbeitgeber und nicht der Stellenfinanzierer des Arbeitgebers. Dass das Sozialamt als Finanzierer der Integrationsstunden genau wissen wolle, wohin das Geld bezahlt werde und nicht blindlings in die Integrationsarbeit investiere, sei selbstverständlich. Für die Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1) spreche auch insbesondere, dass sie eigenverantwortlich die Einstellung oder auch Erweiterung der Integrationsstunden beantragen könne. Vom Einfluss des Kindergartens sei dies nicht abhängig. Im Übrigen habe sie den Statusfeststellungsantrag zeitnah gestellt.
Die Beigeladene zu 1) bestätigte dieses Vorbringen und bat ebenfalls darum, von einer rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht Abstand zu nehmen.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) gerichteten (gleichlautenden) Bescheiden vom 29.02.2012 nahm die Beklagte ihre Bescheide vom 31.05.2011 hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Versicherungspflicht zurück und stellte fest, dass die Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin am 03.06.2011, dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids vom 31.05.2011 über das Vorliegen der abhängigen Beschäftigung, beginne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 wies die Beklagte im Übrigen den von der Klägerin aufrecht erhaltenen Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der bekannten Sachlage verbleibe es bei der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege.
Unter dem 26.06.2012 kündigte die Beigeladene zu 1) die Vereinbarung über die Erbringung integrativer Begleitung an besonders förderungswürdigen Kindern in Kindergärten zum 31.08.2012. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen mit Aufhebungsvertrag vom 11.07.2012 zum 31.08.2012 aufgehoben.
Am 23.07.2012 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Sie wies über ihr bisheriges Vorbringen hinaus darauf hin, dass vorgesehen gewesen sei, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer speziellen Ausbildung sich um alle speziellen Integrativkinder in den W. des Landkreises K. kümmere. Sie, die Klägerin, habe auf Umfang und Bezahlung der Integrationsstunden keinen Einfluss gehabt. Allein schon aus diesem Grund habe kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen können. Hätte die Beigeladene zu 1) keine heilpädagogische Ausbildung, hätte sie, die Klägerin, eine fremde Person anfordern müssen. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) unterscheide sich nicht von der Tätigkeit, die ein angestellter Mitarbeiter der C. erbringen würde. Wie wenig abhängig die Beigeladene zu 1) für ihre heilpädagogische Tätigkeit von ihr, der Klägerin, sei, zeige sich auch an dem Umstand, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Erzieherin nicht zur Beendigung der heilpädagogischen Tätigkeit geführt hätte. Im konkreten Fall hätte die Beigeladene zu 1) die Übernahme der heilpädagogischen Begleitung auch ablehnen können. Die heilpädagogische Begleitung habe immer außerhalb der Arbeitszeit für den Kindergarten stattgefunden.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Die Beigeladene zu 1) habe zur Arbeitsausführung die für qualifizierte Fachkräfte (auch im Anstellungsverhältnis) üblichen Freiräume bezüglich der inhaltlichen und methodischen Gestaltung gehabt.
Die mit Beschluss des SG vom 28.09.2012 Beigeladene zu 1) äußerte sich ergänzend noch einmal dahingehend, dass auch sie der Auffassung sei, dass sie ihre Tätigkeit als Selbstständige ausgeübt habe, und sie immer davon ausgegangen sei, dass sie die Übernahme einer heilpädagogischen Begleitung im konkreten Fall hätte ablehnen können. Die Termine für heilpädagogische Begleitung habe sie jeweils mit den Eltern der zu integrierenden Kindern festgelegt. Der Kindergarten sei rechtzeitig darüber informiert worden, dass zu diesen Zeiten eine zusätzliche Fachkraft für die Gruppe hätte da sein müssen. Die Stunden seien nicht in ihre Arbeitszeit integriert gewesen. Es habe auch Termine außerhalb des Kindergartens, z.B. Informationsaustausch mit Therapeuten und Ärzten, die sie mit den Betreffenden festgelegt habe, gegeben. Sie habe schriftliche Hilfepläne mit allen Zielen und Maßnahmen für das jeweilige Kind, die auch dem zuständigen Landratsamt vorgelegt worden seien, erarbeitet. Bezüglich der Gruppensituationen seien Absprachen mit den Erzieherinnen notwendig gewesen.
Im Rahmen des vom SG durchgeführten Erörterungstermins am 24.04.2013 teilten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) mit, dass die Integrationsleistungen bis 31.07.2012 erbracht worden seien. Außerdem erklärte die Beigeladene zu 1), dass sie im Jahr 2011 für Fortbildungen, Material und Fachliteratur 985,80 EUR und im Jahr 2012 für Material und einen Kurs 464,00 EUR bezahlt habe. Im Jahr 2011 habe sie 7.273,00 EUR und im Jahr 2012 5.503,00 EUR erwirtschaftet.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) gerichteten gleichlautenden Bescheiden vom 21.05.2013 hob die Beklagte die Bescheide vom 31.05.2011 und 29.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2012 hinsichtlich des Zeitraums der Sozialversicherungspflicht teilweise auf und stellte fest, dass die am 03.06.2011 eingetretene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung am 31.07.2012 geendet habe.
Mit Urteil vom 08.01.2014 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 29.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2012 und in der Gestalt des Bescheides vom 21.05.2013 auf und stellte fest, dass aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als heilpädagogische Fachkraft keine Versicherungspflicht als Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Zur Begründung führte es aus, zunächst sei festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als heilpädagogische Fachkraft von der Tätigkeit als Erzieherin für die Klägerin zu trennen sei. Es lägen hierfür unterschiedliche vertragliche Grundlagen vor. Im Ergebnis bestehe auch eine unterschiedliche Finanzierungsgrundlage. Die Tätigkeit als Erzieherin erfolge auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 16.07.2010, wobei die Klägerin hierfür teilweise städtische Zuschüsse einsetze. Die Tätigkeit als heilpädagogische Fachkraft sei auf der Grundlage der Vereinbarung vom 01.09.2010 erbracht und vom Sozialamt finanziert worden. Auch die Beklagte gehe zuletzt davon aus, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als heilpädagogische Fachkraft rechtlich von der Tätigkeit als Erzieherin zu trennen sei. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als heilpädagogische Fachkraft für die Klägerin handele es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings spreche für die Einordnung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung der Umstand, dass ein wesentliches Unternehmerrisiko in der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nicht vorgelegen habe. Sie habe zwar Fortbildungen selbst bezahlt und Material für die Tätigkeit erworben. Ein erheblicher Kapitaleinsatz mit ungewissen Erfolgsaussichten sei jedoch hierin nicht zu sehen. Bei der hier gegebenen, im Wesentlichen beratenden Tätigkeit, sei jedoch ein solcher Kapitaleinsatz auch nicht zu erwarten. Ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung könne deshalb im fehlenden erheblichen Unternehmerrisiko hier nicht gesehen werden. Entsprechendes gelte für die Abrechnung auf Stundenbasis. Denn eine Abrechnung nach anderen Kriterien sei im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe im Kindergarten kaum denkbar. Ein weiterer Gesichtspunkt, der für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen könne, sei die fehlende Regelung über die Möglichkeit der Beauftragung einer dritten Person bei Verhinderung der Beigeladenen zu 1). Dies sei jedoch in der konkreten Tätigkeit begründet, bei der es von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) als wesentlich angesehen worden sei, dass die heilpädagogische Begleitung für die zu integrierenden Kinder nach Möglichkeit von einer ihnen vertrauten Person erbracht worden sei. Entscheidend für die Einordnung der Tätigkeit sei gewesen, dass die Beigeladene zu 1) in dieser Tätigkeit nicht weisungsgebunden gegenüber der Klägerin gewesen sei. Die inhaltliche Konzeption der Tätigkeit sei in Abstimmung mit dem Sozialamt erfolgt. Die Klägerin hätte dementsprechend auch nicht einen einzelnen Auftrag der Beigeladenen zu 1) ohne Weiteres beenden können. Lediglich die Kündigung des Rahmenvertrags wäre in Betracht gekommen, wenn die Klägerin die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als heilpädagogische Fachkraft in ihren Räumen nicht hätte fortsetzen wollen. Die Beigeladene zu 1) hätte die Übernahme der heilpädagogischen Begleitung in einem konkreten Fall auch ablehnen können. Außerdem sei die zeitliche Planung der Tätigkeit in Abstimmung mit den Eltern der zu integrierenden Kinder erfolgt. Die Klägerin sei hierüber lediglich informiert worden, da für diese Zeiten eine zusätzliche Fachkraft für die Gruppe hätte anwesend sein müssen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles gehe die Kammer deshalb davon aus, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als heilpädagogische Fachkraft für die Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe.
Gegen das ihr am 20.01.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.02.2014 Berufung eingelegt. Es handele sich hier um ein sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis. Zu den rechtlichen Beziehungen im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnissen werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, in juris, die nicht allein im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, sondern wegen der identischen Grundstruktur auch für ambulante Leistungen gelte, verwiesen. Danach setze ein Tätigwerden als Leistungserbringer zumindest eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 4 SGB XII zwischen dem Leistungserbringer und jeweils zuständigen Träger der Sozialhilfe voraus. Eine solche vertragliche Verbindung bestehe aber nicht zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Rechtlich zulässig könne die Beigeladene zu 1) die Tätigkeit bereits danach nicht selbstständig ausgeübt haben. Das BSG messe dem gänzlichen Fehlen eines rechtlich relevanten Unternehmerrisikos - auch bei der tangierten Berufsgruppe - erhebliche Indizwirkung bei. Die Diktion des Vertrags zwischen der Klägerin und dem Sozialamt sehe eine Erbringung der Leistungen (allein) durch angestelltes Personal der Klägerin vor. Einer anderen Auslegung seien die Formulierungen in § 5 Ziff. 1 und 2 des Vertrags nicht zugänglich. Unterschiede von Gewicht in der Gestaltung der Tätigkeit zwischen angestellten Kräften und der Beigeladenen zu 1) seien nicht vorgebracht. Es sei im Erörterungstermin im Gegenteil bestätigt worden, dass es in der Tätigkeit keinen Unterschied bezüglich der Tätigkeit des angestellten Mitarbeiters der C. und der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) gäbe. Die Argumentation des SG, dass die Beigeladene zu 1) in der Tätigkeit nicht weisungsgebunden gegenüber der Klägerin gewesen sei, ignoriere die rechtlichen wie vertraglichen Beziehungen des vorliegenden sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses. So habe allein nach § 4 der vorliegenden Verträge zwischen der Klägerin und dem Sozialamt die Fachlichkeit und Qualität der Leistung die Klägerin zu verantworten. Ohne Weisungsrechte gegenüber der Beigeladenen zu 1) wären diese vertraglichen Verpflichtungen aber nicht erfüllbar. Darauf, ob von dieser Rechtsmacht Gebrauch gemacht worden sei, komme es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 08.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Soweit hier auf ein sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis verwiesen werde, könne weder ihr noch der Beigeladenen zu 1) zum Vorwurf gemacht werden, da sie sich an die gesetzlich vorgegebenen Arten der Hilfegewährleistung orientiert hätten. Insoweit scheine auch die von der Beigeladenen zu 1) geleistete Integrationshilfe nicht mit dem vom BSG entschiedenen Fall der stationären und teilstationären Leistungen vergleichbar zu sein. Die Hilfeleistung des Kostenträgers gehe an die Kindergärten, könne dort fremd vergeben werden, müsse es jedoch nicht, wenn eine Mitarbeiterin die spezifische Fachausbildung besitze. Die Auffassung der Beklagten sei daher sachfremd, abgesehen davon, dass eine zwar rechtlich mögliche Fremdvergabe der optimalen Versorgung der zu integrierenden Kinder zuwiderliefe. Die von der Beigeladenen zu 1) durchgeführten Integrationsleistungen seien von ihrer übrigen Tätigkeit als angestellte Erzieherin zu trennen. Für die Tätigkeit in den Integrationsstunden bestehe zwischen ihr, der Klägerin, und der Beigeladenen zu 1) kein Abhängigkeitsverhältnis. Dies werde schon daraus deutlich, dass für den Fall, dass der Kostenträger für ein zu integrierendes Kind eine entsprechende Menge an Integrationsstunden bewilligt hätte, diese von der Beigeladenen zu 1) zu erbringen wären, auch wenn zwischenzeitlich aus welchem Grund auch immer das Arbeitsverhältnis als Erzieherin beendet worden wäre. Soweit sich die Beklagte auf § 5 der Vereinbarung zwischen ihr und dem Sozialamt beziehe, gehe es dem Sozialamt allein darum, dass qualifiziertes Personal die Arbeit ausübe. Es werde jedoch gerade kein Einzelnachweis verlangt, wer die Aufgabe wahrnehme. Darüber hinaus zeige die Auffassung der Beklagten auch hier eine gewisse Sachferne. Hätte die Leistung nicht durch die Beigeladene zu 1) erbracht werden können, so hätten die Mitarbeiter der C. einspringen müssen, die dann nur zur Durchführung der Integrationsstunden bei ihr erschienen wären. Als andere Möglichkeit käme in Betracht, eine Erzieherin mit entsprechender Ausbildung von einem anderen Kindergarten zur Durchführung der Integrationsstunden herzuholen. Die Personaldecke sei in diesem Fall jedoch mehr als dünn. Mitarbeiter der C., die die zu integrierenden Stunden durchzuführen hätten, hätten in der Tat dieselbe Aufgabe wie die Beigeladene zu 1) bei der Durchführung der zu integrierenden Stunden. Es gehe um Integrations-, nicht um Erziehungsstunden. Weder die Beigeladene zu 1) noch die Mitarbeiter der C. hätten einen Anspruch gegen das Sozialamt auf Gewährung der Hilfeleistung für die zu integrierenden Kinder. Die entsprechenden Hilfeleistungen seien an den Kindergarten zu erbringen, jedoch nur dann, wenn der Kindergarten den Nachweis führe, dass die Person, die die zu integrierenden Leistungen erbringe, auch entsprechend fachlich qualifiziert sei. In welchem Verhältnis die Person, die die zu integrierenden Leistungen erbringe, zu dem Kindergarten stehe, schreibe der Kostenträger und, soweit ersichtlich, auch das Gesetz, gerade nicht vor. Ergänzend hat die Klägerin u.a. die von der Beigeladenen zu 1) erarbeitete Konzeption der pädagogischen Arbeit über die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder bei der Klägerin, den Individuellen Förderplan und den Entwicklungsbericht für E.H. vom 31.07.2012 vorgelegt. Letzter trägt den Stempel der Klägerin und die Unterschrift der Beigeladenen zu 1). Außerdem hat sie den Bescheid vom 14.12.2011 zu den Akten gegeben.
Mit Beschluss vom 05.03.2014 hat der Senat die I. - Krankenkasse und Pflegekasse - sowie die B. f. A. zum Verfahren beigeladen (Beigeladene zu 2 bis 4)). Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) ist gem. §§ 143, 144 SGG statthaft, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung und ist auch sonst zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 29.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2012 und in der Gestalt des gem. § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheids vom 21.05.2013 zu Unrecht aufgehoben. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit als pädagogische Fachkraft abhängig beschäftigt war und daher in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht unterlag (hierzu 2.). Gesamtsozialversicherungsbeiträge hätten für die Beigeladene zu 1) aber auch schon deshalb bezahlt werden müssen, weil es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelte (hierzu 3.).
1. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die D. R. B. (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Klägerin hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearingstelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden.
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urteil vom 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, beide in juris). Außerdem darf sich die Entscheidung nicht auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -, in juris).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden, sie hat die von der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als pädagogische Fachkraft hinreichend bestimmt bezeichnet und sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich festgestellt, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 03.06.2011 bis 31.07.2012 Versicherungspflicht zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestand. Die Beklagte hat hierbei berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit bei der Klägerin zum 31.07.2012 beendet hat und sie hat, nachdem der Antrag binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde, (zuletzt) den Beginn der Versicherungspflicht auch auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bescheids am 03.06.2011 festgelegt.
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1) hat bei der Klägerin während der Zeit vom 03.06.2011 bis 31.07.2012 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
a) Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 11.11.2015 - B 12 KR 2/14 R -, Urt. v. 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, jeweils in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tat-sächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-)Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtliche Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter. Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. vom 11.11.2015 - B 12 KR 2/14 R -, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, jeweils in juris). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.
Diese allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten, die (berufsrechtlich) gleichermaßen im Rahmen eines freien Berufs bzw. eines freien Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden können und ausgeübt werden (Urteile des erkennenden Senats vom 22.04.2015 - L 5 R 3908/14 -, in juris und L 5 R 3116/13 -, n.v.).
Die von der Beigeladenen zu 1) verrichtete Tätigkeit als heilpädagogische Fachkraft für A.M. und E.H. erfolgte im Wege der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Als eine Leistung kommt insoweit die Gewährung eines Integrationshelfers in Betracht. Diese Leistung bewilligte das Sozialamt für A.M. und E.H. (Bescheide vom 05.08.2010, 11.10.2010 und 14.12.2011).
U.a. bei der Erfüllung dieser sozialstaatlichen Aufgabe ist die Zusammenarbeit der staatlichen Träger mit (staatlich anerkannten) freien Trägern (neben kirchlichen Trägern u.a. Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder gewerblichen Trägern) rechtlich und tatsächlich etabliert. Im Hinblick darauf findet die Leistungsgewährung vielfach als Sachleistungsverschaffung in einem Dreiecksverhältnis statt (vgl. dazu §§ 75ff. SGB XII und §§ 78a ff. SGB XIII). Das Dreiecksverhältnis entsteht, wenn der staatliche Leistungsträger die Hilfeleistung nicht selbst, etwa in eigenen Einrichtungen oder durch eigene Beschäftigte, im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern - wie hier - durch Einrichtungen oder Dienstleistungen anderer Träger (Leistungserbringen) in einem dreiseitigen Rechtsverhältnis erbringen lässt (vgl. hierzu, auch zu den rechtlichen Grundlagen und zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung in der Rechtsprechung: Urteile des erkennenden Senats vom 22.04.2015 - L 5 R 3908/14 -, in juris und - L 5 R 3116/13 -, n.v.).
Ausgehend von diesen Maßstäben kann die von der Beigeladenen zu 1) neben der Tätigkeit als Erzieherin bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als pädagogische Fachkraft im streitigen Zeitraum vom 03.06.2011 bis 31.07.2012 nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden. Hierfür sind folgende Erwägungen des Senats maßgeblich:
Ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ist, dass die Beigeladene zu 1) hinsichtlich ihrer Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war. Sie verrichtete die Tätigkeit ganz überwiegend in den Räumen der Klägerin, nutzte also die sächliche Infrastruktur der Klägerin, und hatte die weiteren Erzieherinnen über die beabsichtigte Integrationsleistung rechtzeitig zu informieren, dass zu diesen Zeiten eine zusätzliche Fachkraft für die Gruppe da sein müsse. Die Klägerin hatte der Beigeladenen zu 1) gegenüber auch ein Weisungsrecht. Zwar enthielt die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossene Vereinbarung vom 01.09.2010 die Regelung, wonach die Beigeladene zu 1) in der zu erbringenden Leistung weisungsunabhängig sei und den Nachweis der Arbeiten gemäß den Vereinbarungen mit dem Kreissozialamt erbringen müsse. Damit im Widerspruch stehen jedoch die zwischen dem Sozialamt und der Klägerin geschlossenen Verträge vom 05.08.2010, 11.10.2010 und 14.12.2011. Ausweislich dieser Verträge verpflichtete sich die Klägerin, die vom Sozialamt für A.M. und E.H. bewilligten Leistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen (§ 2 der Verträge). Sie verantwortete auch Fachlichkeit und Qualität der Leistung und trug dafür Sorge, dass in Kooperation mit geeigneten Fachstellen die angemessene Förderung und Weiterentwicklung der betreuten behinderten Kinder gesichert war. Sie, die Klägerin, und nicht die Beigeladene zu 1) konnte dabei die Beratung des Trägers der Eingliederungshilfe, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Kindergartenverbände in Anspruch nehmen (§ 4 der Verträge). Auch war die Einstellung des erforderlichen zusätzlichen Personals dem Sozialamt durch Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen (§ 5 der Verträge). Diese Verantwortung der Klägerin für die zu erbringende Integrationsleistung beinhaltet, dass die Klägerin tatsächlich die Beigeladene zu 1) kontrollieren musste und ihr ggf. auch hätte Weisungen erteilen müssen. Damit korrespondiert auch die Berichtspflicht der Klägerin nach § 5 Ziff. 3 der Verträge, der die Klägerin ausweislich des Entwicklungsberichts vom 31.07.2012, der ihren Stempel trägt, auch nachkam. Die Klägerin traf insoweit nicht nur die Pflicht, die Vorgaben des Sozialamts, wie sie sich aus den jeweiligen Bewilligungsbescheiden für A.M. und E.H. ergaben, weiterzugeben, sondern sie hatte die Einhaltung dieser Vorgaben auch zu verantworten. Dies war nur möglich, wenn die Klägerin die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) kontrollierte und - falls erforderlich - mithilfe von Vorgaben an die Beigeladene zu 1) umsetzte. Nicht außer acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass die Beigeladene zu 1) die Rechnungen an die Klägerin stellte und von dieser auch bezahlt wurde.
Aus den zwischen der Klägerin und dem Sozialamt geschlossenen Verträgen vom 05.08.2010, 11.10.2010 und 14.12.2011 wird auch deutlich, dass die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossene Vereinbarung vom 01.09.2010 über die Erbringung von integrativer Begleitung bei der Klägerin nicht nur vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die Klägerin lediglich die Rolle eines Vermittlers für die erforderliche Integrationshilfe geeignetes Personal für das Sozialamt zu finden, wahrnahm. Denn es war nach § 2 der Verträge Aufgabe der Klägerin, die vom Sozialamt bewilligten Eingliederungshilfen für A.M. und E.H. zu erbringen. Die Klägerin verpflichtete sich, die vom Sozialamt bewilligten Leistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen. Dafür musste sie eigenes Personal einstellen; die Vereinbarung galt frühestens ab dem Monat der Einstellung des zusätzlichen Personals (§ 5 Ziff. 1 und 2). Dadurch übernahm die Klägerin die Gesamtverantwortung für die den betroffenen Kindern zu leistende Eingliederungshilfe und stellte nicht nur dem Sozialamt das Personal zur Verfügung (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015 - L 4 R 574/14 -, in juris).
Für eine abhängige Tätigkeit spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt war. Ein entsprechendes Unternehmerrisiko ist hier nicht ersichtlich, nachdem die Beigeladene zu 1) zu einem festen Stundensatz vergütet wurde. Insoweit hat die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitskraft eingesetzt, ohne befürchten zu müssen, hierfür keine Vergütung zu erhalten. Dieser Arbeitseinsatz der Beigeladenen zu 1) kann einem Wagniskapital eines Unternehmers nicht gleichgesetzt werden (BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 440/00 R -, in juris). Die Anschaffung einzelnen Materials und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf (eigene Kosten) genügt für die Annahme eines Unternehmerrisikos ebenfalls nicht; letzteres ist auch für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer nicht unüblich (Urteil des erkennenden Senats vom 27.04.2016 - L 5 R 1753/15 -, in juris). Abgesehen davon setzte die Beigeladene zu 1) das Material auch für ihre weiteren Tätigkeiten als pädagogische Fachkraft ein und nutzte auch in diesem Zusammenhang die Fortbildungen. Der Senat vermag ein ins Gewicht fallendes unternehmerisches Risiko auch nicht darin zu sehen, dass der jeweilige Einsatz der Beigeladenen zu 1) letztlich von der Bewilligung des Sozialamts abhing, nachdem die Eingliederungshilfe über längere Zeiträume - hier jeweils jährlich - bewilligt wurde und die Vereinbarung der Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin vom 01.09.2010 nicht befristet war (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 25.05.2016 - L 5 R 3085/14 -, in juris).
Unerheblich ist, dass die Beigeladene zu 1) zur Übernahme eines Arbeitsauftrags nicht verpflichtet war, diesen vielmehr auch hätte ablehnen dürfen. Ausschlaggebend ist die Eigenart der Tätigkeit nach Annahme eines Arbeitsauftrags, da auch Arbeitnehmer je nach Gestaltung des Arbeitsvertrags ihre Arbeitsleistung ggf. auf Anforderung zu erbringen haben und Arbeitsanforderungen ablehnen dürfen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2012 - L 11 R 1138/10 -n.v.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beigeladene zu 1) im Fall ihrer Verhinderung nicht vertreten wurde und ihre Leistung letztlich höchstpersönlich zu erbringen hatte. Dabei handelt es sich zwar um ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Dieses Indiz ist jedoch recht schwach, da die Integrationshilfe schon wegen ihrer starken Abhängigkeit von einem tragfähigen Vertrauensverhältnis zu den Kindern naturgemäß von der jeweiligen Fachkraft selbst und nicht von einem austauschbaren Dritten erbracht werden muss; das ist auch bei abhängig beschäftigten Fachkräften nicht grundlegend anders.
Dass die Beigeladene zu 1) die Vergütung für ihre Arbeitsleistung durch Rechnung geltend gemacht hat, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend (vgl. etwa Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.2015 - L 5 R 3908/14 -, in juris).
Nicht ausschlaggebend ist auch dass der Beigeladenen zu 1) weder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zustehen sollte. Die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte sind Folge des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und nicht abdingbar.
Für die statusrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit kommt es des Weiteren nicht darauf an, dass die Beigeladene zu 1) weitere Tätigkeiten für andere W. und die Frühförderungsstelle verrichtete bzw. hätte verrichten können. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung findet grundsätzlich eine tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Beurteilung statt. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist daher jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, in juris).
3. Für das von der Beigeladenen zu 1) bezogene Entgelt für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft im streitigen Zeitraum müssten aber auch dann wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit handeln würde, von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezahlt werden, da die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als pädagogische Fachkraft bei der Klägerin im Zusammenhang stand mit der abhängigen Hauptbeschäftigung der Beigeladenen zu 1) als Erzieherin bei der Klägerin, wobei es sich bei letzterer unstreitig angesichts des Umfangs von 35 Stunden wöchentlich um die Haupttätigkeit der Beigeladenen zu 1) handelte und diese Tätigkeit als Erzieherin unstreitig auch eine abhängige Beschäftigung darstellte, weshalb ein sogenanntes einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit der Folge, dass die Beschäftigung insgesamt als abhängige Beschäftigung zu werten ist, vorlag.
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 01.01.2006 gültigen § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Der Höhe nach bestimmt sich der geschuldete Gesamtsozialversicherungsbeitrag in allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich dem Recht der Arbeitsförderung nach dem Arbeitsentgelt aus der der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§§ 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 161 Abs. 1, 162 Nr. 2 SGB VI, 57 Abs. 1 SGB XI, 341 Abs. 3 Satz 1, 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Vor diesem Hintergrund waren sowohl das an die Beigeladene zu 1) von der Kläger gezahlte Bruttogehalt als Erzieherin als auch das Entgelt für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Es handelte sich jeweils um laufendes Entgelt für die von der Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage der mit der Klägerin geschlossenen Verträge erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) und damit um Einnahmen aus Beschäftigungen.
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als pädagogische Fachkraft stand dabei im Zusammenhang mit ihrem eigentlichen bei der Klägerin bestehenden (Haupt-)Beschäftigungsverhältnis als Erzieherin, weshalb ein sog. einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit der Folge einer Einbeziehung des Entgelts für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in das Arbeitsentgelt vorlag.
Eine einheitliche Beschäftigung ist dann anzunehmen, wenn eine selbstständige oder abhängige zweite - nebensächliche - Beschäftigung mit einer abhängigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint. Die Beschäftigungen müssen nicht notwendig weitergehend dergestalt verbunden sein, etwa in der Art, dass die zweite Beschäftigung in die abhängige Beschäftigung zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann eine einheitliche Beschäftigung auch bereits dann bejaht werden, wenn aus der Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden müssen und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich ist (BSG, Urteile vom 26.03.1998, - B 12 KR 17/97 R - und vom 31.10.2012, - B 12 R 1/11 R -, beide in juris).
Die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft ist hier zwar nicht schon rechtlich Teil eines Beschäftigungsverhältnisses. Es liegen insoweit getrennte Arbeitsverträge zum einen über die Tätigkeit als Erzieherin (Arbeitsvertrag vom 16.07.2010) und zum anderen über die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft (Vereinbarung vom 01.09.2010) vor. Der Arbeitsvertrag und die Vereinbarung wurden jedoch beide mit der Klägerin und damit mit derselben rechtlichen Person abgeschlossen. Beide Tätigkeiten wurden auch für die Klägerin ausgeübt. Dies ist mit Blick auf die Tätigkeit als Erzieherin selbstverständlich, gilt jedoch auch für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft. Dies ergibt sich aus dem zwischen dem Sozialamt und der Klägerin unter dem 05.08.2010 geschlossenen Vertrag. Nach dessen § 2 verpflichtete sich die Klägerin - wie ausgeführt - als Leistungserbringer, die vom Sozialamt bewilligten Leistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen und sie, die Klägerin, verantwortete nach § 4 des Vertrags Fachlichkeit und Qualität der Leistung und trug insbesondere dafür Sorge, dass in Kooperation mit geeigneten Fachstellen die angemessene Förderung und Weiterentwicklung der von der Klägerin betreuten behinderten Kindern gesichert war. Nach § 5 des Vertrags galt die Vereinbarung auch frühestens ab dem Monat der Einstellung des zusätzlichen Personals. Im Anschluss an diesen Vertrag schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) die Vereinbarung vom 01.09.2010 über die Erbringung von integrativer Begleitung an besonders förderungswürdigen Kindern als pädagogische Fachkraft bei der Klägerin durch die Beigeladene zu 1). Erst aufgrund dieser zusätzlichen Vereinbarung vom 01.09.2010 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) trat damit auch der zwischen der Klägerin und dem Sozialamt unter dem 05.08.2010 geschlossene Vertrag in Kraft, da dieser an die Einstellung des zusätzlichen Personals hier in Form der Beigeladenen zu 1) geknüpft war. Dies hat zur Folge, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit nicht für das Sozialamt, sondern für die Klägerin erbrachte und ausübte. Beide Tätigkeiten - Erzieherin und pädagogische Fachkraft - dienten auch den Zwecken der Klägerin, nämlich der Erziehung und Förderung von Kindern. Dass im Zusammenhang mit der Förderung der behinderten Kinder A.M. und E.H. die Förderung dieser besonders förderungswürdiger Kinder bei der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft im Vordergrund stand und eine vorrangige Rolle spielte, vermag hieran nichts zu ändern. Die Tätigkeit sollte von der Beigeladenen zu 1) letztlich deshalb erbracht werden, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Erzieherin für die Klägerin diese beiden Kinder bereits kannte und sie auch den Kindern vertraut war. Auch auf Seiten der Beigeladenen zu 1) bestand ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Haupttätigkeit als Erzieherin und der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft. Sie konnte bei der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft auf ihre Ausbildung als Erzieherin und auf die über die Kinder gewonnenen Erkenntnisse als Erzieherin zurückgreifen. Es handelte sich bei A.M. und E.H. um Kinder, die sie sowohl als Erzieherin als auch als pädagogische Fachkraft zu betreuen hatte. Auch die Arbeitsorte waren insoweit identisch. Beide Tätigkeiten wurden in den Räumen der Klägerin verrichtet. Die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft erfolgte auch zu einer Zeit, in der sich die Kinder im Zusammenhang mit der Betreuung in der Kindertagesstätte aufhielten. Es liegt insoweit zwar keine zeitliche Überschneidung zwischen der Tätigkeit als Erzieherin und als pädagogische Fachkraft vor. Als Erzieherin arbeitete die Beigeladene zu 1) 35 Stunden pro Woche. Die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft verrichtete sie zusätzlich. Eine zeitliche Identität ist insoweit aber auch gar nicht möglich, denn die Nebentätigkeit kann nicht zur gleichen Zeit wie die Haupttätigkeit verrichtet werden. Deutlich zeigt sich das Vorliegen einer einheitlichen Beschäftigung auch in der Zusammenarbeit mit dem Personal der Kindertagesstätte. Der Beigeladenen zu 1) wurde für die Verrichtung der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft eine Räumlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene zu 1) musste sich für den Fall der Erbringung der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft mit dem übrigen Personal der Klägerin absprechen, da sie in dieser Zeit als Erzieherin nicht zur Verfügung stand und andere Erzieherinnen ihre Aufgaben als Erzieherin übernehmen mussten. Gegen das Vorliegen einer einheitlichen Beschäftigung spricht auch nicht, dass hier keine einheitliche Gehaltsabrechnung erfolgte. Die Beigeladene zu 1) erhielt bzgl. ihrer Tätigkeit als Erzieherin eine Gehaltsabrechnung. Für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft stellte sie Rechnungen. Die Bezahlung auch für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft erfolgte jedoch durch die Klägerin. Dass diese Tätigkeit letztendlich über das Sozialamt refinanziert wurde, ist insoweit ohne Belang. Ausschlaggebend ist insoweit, dass die Bezahlung der Beigeladenen zu 1) nicht durch das Sozialamt erfolgte. Zu Tage tritt die Einheitlichkeit der Beschäftigung auch darin, dass beide Tätigkeiten mit einem Abstand von vier Wochen begonnen und im Wesentlichen zeitgleich endeten. Gegen die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses spricht schließlich auch nicht, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als pädagogische Fachkraft auch in einem anderen W. des Landkreises Konstanz ausübte und sie in engem Kontakt mit der Frühförderungsstelle stand. Dies führt nicht dazu, dass die Tätigkeit für die Klägerin nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 3, 164 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 und 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die daraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
6. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) eine Tätigkeit als Integrationshelferin für zwei Kinder, denen der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe Eingliederungshilfe für deren Besuch der Kindertageseinrichtung der Klägerin bewilligt hatte, in der Zeit vom 03.06.2011 bis 31.07.2012 als Selbstständige oder in einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin ausübte.
Die 1961 geborene Beigeladene zu 1) ist Erzieherin und staatlich anerkannte Heilpädagogin. Die Klägerin betreibt eine Kindertagesstätte.
Unter dem 05.08.2010 schloss das Kreissozialamt K. (im Folgenden Sozialamt) mit der Klägerin einen Vertrag für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte in Kindertageseinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bezüglich der im Jahr 2004 geborenen A.-L. M. (im Folgenden A.M.). In der Vereinbarung wird die Klägerin als Leistungserbringer und das Sozialamt als Leistungsträger bezeichnet. Die Vereinbarung enthält folgende Regelungen:
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Erbringung von Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII - Integrationshilfen - durch Kindertageseinrichtung im Auftrag des Trägers der Sozialhilfe.
§ 2 Leistungsvereinbarung 1. Die Kindertageseinrichtung als Leistungserbringer verpflichtet sich, die vom Träger der Sozialhilfe bewilligten Leistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen. 2. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Bewilligungsbescheid für den Leistungsempfänger.
§ 3 Vergütungsvereinbarung Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Bewilligungsbescheid für den Leistungsempfänger. Die Vergütung beträgt entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten bis zu maximal 460,00 EUR pro Monat für die Durchführung der Integrationsleistungen bei A.M ... Die Zahlungen erfolgen an die Leistungserbringer.
§ 4 Qualität der Leistung Fachlichkeit und Qualität der Leistung verantwortet der Träger der Kindertageseinrichtung. Er trägt insbesondere dafür Sorge, dass in Kooperation mit geeigneten Fachstellen die angemessene Förderung und Weiterentwicklung der in der Kindertageseinrichtung betreuten behinderten Kinder gesichert ist. Er kann dabei die Beratung des Trägers der Eingliederungshilfe, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Kindergartenverbände in Anspruch nehmen.
§ 5 Vereinbarungszeitraum, Sonstiges 1. Diese Vereinbarung gilt ab 01.08.2010, frühestens ab dem Monat der Einstellung des zusätzlichen Personals und endet nach Maßgabe des jeweiligen Bewilligungsbescheids. 2. Für ein Kind mit wesentlicher Behinderung kann im Einzelfall ein zusätzlicher Bedarf als pädagogische Anleitung zur Teilnahme am Gruppengeschehen (durch Personal im Sinne des § 7 KiTaG) oder begleitenden Hilfen (durch Pflegefachkräfte oder durch geeignete Hilfskräfte als Hilfestellung bei Alltagshandlungen wie Anziehen, Toilettengang) bestehen. Die Einstellung des erforderlichen zusätzlichen Personals wird dem Leistungsträger durch Vorlage entsprechender Nachweise angezeigt. 3. Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben für jedes betreute behinderte Kind, das Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, dem Träger der Sozialhilfe im jährlichen Abstand (erstmals zum 31.07.2011) über die durchgeführte Förderung und deren Erfolge zu berichten (Muster beiliegend) und die Weiterentwicklung des behinderten Kindes kurz darzustellen. Außerdem ist nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht zu erstellen. 4. Der Träger der Kindertageseinrichtung überlässt dem Träger der Sozialhilfe (Leistungsträger) eine pädagogische Konzeption über die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder. Sofern eine solche noch nicht vorliegt, ist diese zeitnah zu entwickeln und bis spätestens 01.10.2010 zu übersenden (Muster beiliegend). 5. Beide Vertragsparteien erhalten eine mit Originalunterschrift versehene Fertigung dieser Vereinbarung.
Unter dem 11.10.2010 schloss die Klägerin mit dem Sozialamt eine gleichlautende Vereinbarung bezüglich des im Jahr 2006 geborenen E. H. (im Folgenden E.H.). Die an die Klägerin und ggf. weitere Leistungserbringer zu zahlende Vergütung betrug insoweit jedoch entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten bis zu maximal 768,00 EUR pro Monat (§ 3 der Vereinbarung). Mit Zusatzvertrag vom 14.12.2011 wurde vereinbart, dass die an den Leistungserbringer zu zahlende Vergütung maximal bis zu 308,00 EUR pro Monat beträgt. Ergänzend heißt es dort in § 1 Ziff. 2, dass die Richtlinien des Landkreises K. über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Kindertageseinrichtungen (Integrations-RL) zu beachten sind und nach § 3 Ziff. 3 der Leistungserbringer monatlich den Nachweis über den tatsächlich entstandenen Aufwand nachzuweisen hat. Für den Fall, dass die tatsächlichen Aufwendungen unter den bewilligten Aufwendungen lägen, werde nur der geringere Betrag erstattet. Nach § 5 gilt diese Vereinbarung ab 01.09.2011. Nach § 5 Ziff. 2 hat der Leistungserbringer innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf Integrationsleistungen für das behinderte Kind gestellt wurde, einen individuellen Förderplan, jährlich, in der Regel spätestens sechs Wochen vor dem Ende eines Kindergartenjahres, einen Entwicklungsbericht und am Ende der Integrationsmaßnahme einen Abschlussbericht vorzulegen. Sofern die Unterlagen nicht vorgelegt würden, könne die Integrationsleistung ganz oder teilweise versagt bzw. zurückgefordert werden.
Mit Bescheid vom 05.08.2010 bewilligte das Sozialamt Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (Integrative Erziehung im Regelkindergarten) für A.M. ab August 2010, frühestens ab dem Monat der Einstellung einer pädagogischen Kraft oder ab Inanspruchnahme von externen Fördermaßnahmen im Kindergarten bis Juli 2011 bis zu maximal 460,00 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 11.10.2010 bewilligte das Sozialamt Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für E.H. ab September 2010, frühestens ab dem Monat der Einstellung einer pädagogischen Kraft oder ab der Inanspruchnahme von externen Fördermaßnahmen im Kindergarten bis vorläufig einschließlich August 2011 bis insgesamt maximal 768,00 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 14.12.2011 bewilligte das Sozialamt die Eingliederungshilfe für E.H. weiter bis 31.08.2012.
Unter dem 16.07.2010 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) einen Arbeitsvertrag, wonach die Beigeladene zu 1) ab 01.10.2010 bei der Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden als Erzieherin arbeitet.
Unter dem 01.09.2010 schloss die Klägerin mit Beigeladenen zu 1) darüber hinaus eine "Vereinbarung" über die Erbringung von integrativer Begleitung an besonders förderwürdigen Kindern als heilpädagogische Fachkraft bei der Klägerin. Diese Vereinbarung enthält folgende Regelungen:
Frau M. S. (im Folgenden: Beigeladene zu 1)) wird ab dem 15.09.2010 die heilpädagogische Begleitung besonders förderwürdiger Kinder erbringen.
Sie ist in der zu erbringenden Leistung weisungsunabhängig von unserem Kindergarten und muss den Nachweis der Arbeiten gemäß den Vereinbarungen mit dem Kreissozialamt erbringen.
Die Beigeladene zu 1) erhält für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von 35,00 EUR die Stunde.
Der monatlich errechnete Gesamtbetrag über die erbrachten Stunden wird von der Beigeladenen zu 1) in Rechnung gestellt. Die Versteuerung des Rechnungsbetrags obliegt der Rechnungsstellerin selbst.
Die Vereinbarung ist mit achtwöchiger Kündigungsfrist kündbar. Das Recht der Aufhebung des Vertrags aus wichtigem Grund zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
Die Beigeladene zu 1) übernahm von September 2010 bis Juli 2012 die Eingliederungshilfe im Kindergarten der Klägerin für E.H. und September 2010 bis Juli 2011 für A.M.
Die Beigeladene zu 1) stellte der Klägerin für E.H. und A.M. auf der Grundlage der erbrachten Stundenzahl und unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 35,00 EUR jeweils Rechnungen mit monatlichen Beträgen zwischen 35,00 EUR und 650,00 EUR.
Mit nicht in der Akte befindlichem Schreiben stellte die Klägerin bei der Beklagten am 28.09.2010 einen Statusantrag bezüglich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Eingliederungshelferin nach § 54 Abs. 1 SGB XII. Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 04.11.2010 mit, dass Entscheidungen gemäß § 7a SGB IV nur aufgrund tatsächlich bestehender Vertragsverhältnisse getroffen werden könnten. Da die Tätigkeit tatsächlich noch nicht ausgeübt werde, könne noch keine abschließende Entscheidung ergehen.
Am 30.12.2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1). Sie fügte u.a. den von der Beigeladenen zu 1) ausgefüllten Feststellungsantrag vom 30.11.2010 bei und wies darauf hin, dass die Gestaltung der Arbeitszeit für die integrative Heilförderung völlig unabhängig von der Erziehertätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Kindergarten im Übrigen sei. Für die Integrationsarbeit stehe ein gesonderter Raum im Kindergarten zur Verfügung. Wenn die Beigeladene zu 1) die Aufträge nicht wahrnehmen dürfe, müsse diese heilpädagogische Tätigkeit fremd vergeben werden. Eine Ausweitung des bestehenden Arbeitsvertrags als Erzieherin auf die Eingliederungshilfe komme nicht in Betracht, da sie, die Klägerin, sich wegen der städtischen Zuschüsse an einen bestimmten Personalschlüssel halten müsse. Die Eingliederungshilfe werde auch nicht von der Stadt, sondern vom Sozialamt als Leistungsträger bewilligt, womit eine Ausweitung des bestehenden Arbeitsvertrags auch nicht denkbar sei, zumal die Kindergartenleitung der Beigeladenen zu 1) in der inhaltlichen Arbeit bei der Eingliederungshilfe keinerlei Vorschriften machen dürfe. Die Ausübung der Tätigkeit als Eingliederungshilfe in ihren, der Klägerin, Räumen sei wegen der zu integrierenden Kinder schlichtweg geboten. Die Eingliederungshilfe der Kinder könne und solle auch in den Kindergärten stattfinden. Ergänzend führte die Klägerin aus, dass es einen Hilfeplan mit dem Sozialamt nicht gebe. Jedes halbe Jahr finde mit Eltern, Heilpädagogin und Sozialamt, sofern dieses teilnehme, ein Gespräch am Runden Tisch statt. Konkrete Vorgaben existierten diesbezüglich nicht. Es bestehe auch keine gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung der Beigeladenen zu 1), allerdings nehme diese Fortbildungsangebote gerne wahr, zuletzt habe sie an einer Fortbildungsveranstaltung über Autismus teilgenommen. Die Beigeladene zu 1) sei gegenüber dem Sozialamt verpflichtet, einmal im Jahr einen Bericht über beide Kinder zu erstellen. Urlaub im Zusammenhang mit der Integrationstätigkeit müsse sie sich nicht genehmigen lassen. Auch eine Verpflichtung Krankheiten zu melden, bestehe nicht. In diesem Fall würden die Integrationsstunden ausfallen. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe die Beigeladene zu 1) insoweit nicht. Die Beigeladene zu 1) gab in der Anlage zum Statusfeststellungsantrag zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses darüber hinaus an, dass die Auftragsausführung vom Finanzierer, dem Sozialamt, durch Tätigkeitsberichte kontrolliert werde. Die Arbeitszeitdauer sei abhängig vom jeweiligen Bewilligungsbescheid des zu integrierenden Kindes. Die Tätigkeit finde im Kindergarten, entweder im Gruppenraum oder in einem gesonderten Raum statt. Die Durchführung der integrativen Arbeit erfolge in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst für Integration des C. Es handele sich um ein eigenes Aufgabenfeld ohne Einfluss der Kindergartenleitung.
Nachdem die Beklagte durch Anhörungsschreiben vom 28.04.2011 angekündigt hatte, es sei die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beabsichtigt, trug die Klägerin vor, die Beigeladene zu 1) werde ihre Tätigkeit auch in einem weiteren W. des Landkreises K. ausüben. Darüber hinaus stehe sie in engem Kontakt mit der Frühförderungsstelle. Da es außer ihr niemanden gebe, der diese speziellen Waldorfpädagogikkenntnisse besitze, könne die Leistung zwangsläufig nur von ihr persönlich erbracht werden. Sie nehme auf eigene Kosten an Fortbildungsveranstaltungen teil und habe sich selbst Material zur Beschäftigung mit zu integrierenden Kindern beschafft. Sie setze also eigenes Kapital und eigene Arbeitsmittel ein. Allein die Begleitung der Kinder nach den Grundsätzen der Waldorfpädagogik stelle einen "Erfolg" dar, sodass die Vergütung keinesfalls erfolgsunabhängig sei. Auch eine Berichtspflicht und die Kontrolle durch den zuständigen Leistungsträger sowie die inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit durch das Sozialamt sei in diesem Fall kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Eine disziplinarische oder organisatorische Eingliederung finde nicht statt. Sie, die Klägerin, und auch die anderen Kindergärten könnten der Beigeladenen zu 1) keinerlei Vorschriften machen. Die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Tätigkeit als Erzieherin und Heilpädagogin seien bewusst getrennt worden und würden separat abgerechnet.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) gerichteten (gleichlautenden) Bescheiden vom 31.05.2011 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1) ihre für die Klägerin seit 15.09.2010 verrichtete Tätigkeit als heilpädagogische Fachkraft im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entstehe mit der Aufnahme der Beschäftigung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Kreissozialamt (Träger der Sozialhilfe) könne zur Erfüllung der Aufgaben freie Träger einschalten, wobei der öffentliche Träger der Sozialhilfe nicht von seiner Gesamtverantwortung entbunden werde. Werde vom öffentlichen Träger zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistung ein freier Träger eingeschaltet, der aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Fördermaßnahmen als eigene Aufgabe durchführe, bestehe das Beschäftigungsverhältnis des Betreuers zum freien Träger. Dem stehe nicht entgegen, dass der freie Träger mit seinen Weisungen gegebenenfalls lediglich das weitergebe, was ihm selbst vertraglich vom öffentlichen Träger vorgegeben werde. Die Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sei eine begleitende Hilfe, deren Gewährung jeweils nach Prüfung des Einzelfalls vom Sozialamt als Leistungsträger erfolge. Gemäß § 5.4 der Vereinbarung vom 05.08.2010 bezüglich A.M. bzw. vom 11.10.2010 für E.H. habe die Klägerin eine pädagogische Konzeption über die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder zu entwickeln und dem Träger der Sozialhilfe vorzulegen. Die heilpädagogische Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei somit eng an die konzeptionellen Vorgaben ihres Auftraggebers geknüpft und nicht losgelöst zu betrachten. Über die durchgeführte Förderung und deren Erfolge sei dem Leistungsträger jährlich Bericht zu erstatten. Es sei davon auszugehen, dass eine Weitergewährung der Leistungen auch vom Erfolg dieser Fördermaßnahmen beeinflusst werde, da gemäß Bewilligungsbescheid für die Eltern vom 11.10.2010 dem Verlängerungsantrag ein Entwicklungsbericht vom Kindergarten über das jeweilige Kind beizufügen sei. Die Fachaufsicht liege in der Hand des Sozialamts und dieses habe damit das Weisungsrecht in Bezug auf die Art und Weise der Ausführung der Hilfeleistung. Das Sozialamt habe u.a. regelmäßig zu prüfen, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig sei. Daneben werde überprüft, ob der Umfang und die Inhalte weiter Bestand haben sollten und ob die hilfeleistende Person die geeignete Fachkraft für die gewählte Hilfe sei. Das Sozialamt habe damit das Letztentscheidungsrecht. Die Arbeitszeit für die zu betreuenden Kinder ergebe sich aus dem Bedarf für den Einzelfall. Aufgrund der Eigenart der auszuführenden Hilfe könnten die Betreuungszeiten nicht mit einer regelmäßigen Arbeitszeit verglichen werden. Sie würden denen eines Außendienstmitarbeiters, dem vor Ort die Betreuung seiner Kunden obliege, ähneln. Die unregelmäßigen Einsatzzeiten seien daher kein ausschlaggebendes Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung. Dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in hohem Maße durch eigene Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sei, schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne durch Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sein. Der Auftraggeber setze dann nur noch den äußeren Rahmen, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde. Dass der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sei, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht zwangsläufig aus. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. Es sei für jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen festzustellen, ob die Tätigkeitsmerkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen würden. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen. Auch abhängig Beschäftigte würden Fortbildungsmaßnahmen besuchen, die zunächst nicht vom Arbeitgeber finanziell mitgetragen würden. Jedoch eröffneten Fortbildungsmaßnahmen auch für abhängig Beschäftigte Chancen, sich beruflich weiterzuentwickeln.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte und bekräftigte sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Integrationsstunden nach Bedarf und auf konkrete Anforderung durch das Sozialamt bezahlt würden. Das Sozialamt bewillige die Eingliederungshilfe und nicht der Arbeitgeber und nicht der Stellenfinanzierer des Arbeitgebers. Dass das Sozialamt als Finanzierer der Integrationsstunden genau wissen wolle, wohin das Geld bezahlt werde und nicht blindlings in die Integrationsarbeit investiere, sei selbstverständlich. Für die Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1) spreche auch insbesondere, dass sie eigenverantwortlich die Einstellung oder auch Erweiterung der Integrationsstunden beantragen könne. Vom Einfluss des Kindergartens sei dies nicht abhängig. Im Übrigen habe sie den Statusfeststellungsantrag zeitnah gestellt.
Die Beigeladene zu 1) bestätigte dieses Vorbringen und bat ebenfalls darum, von einer rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht Abstand zu nehmen.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) gerichteten (gleichlautenden) Bescheiden vom 29.02.2012 nahm die Beklagte ihre Bescheide vom 31.05.2011 hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Versicherungspflicht zurück und stellte fest, dass die Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin am 03.06.2011, dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids vom 31.05.2011 über das Vorliegen der abhängigen Beschäftigung, beginne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 wies die Beklagte im Übrigen den von der Klägerin aufrecht erhaltenen Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der bekannten Sachlage verbleibe es bei der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege.
Unter dem 26.06.2012 kündigte die Beigeladene zu 1) die Vereinbarung über die Erbringung integrativer Begleitung an besonders förderungswürdigen Kindern in Kindergärten zum 31.08.2012. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen mit Aufhebungsvertrag vom 11.07.2012 zum 31.08.2012 aufgehoben.
Am 23.07.2012 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Sie wies über ihr bisheriges Vorbringen hinaus darauf hin, dass vorgesehen gewesen sei, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer speziellen Ausbildung sich um alle speziellen Integrativkinder in den W. des Landkreises K. kümmere. Sie, die Klägerin, habe auf Umfang und Bezahlung der Integrationsstunden keinen Einfluss gehabt. Allein schon aus diesem Grund habe kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen können. Hätte die Beigeladene zu 1) keine heilpädagogische Ausbildung, hätte sie, die Klägerin, eine fremde Person anfordern müssen. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) unterscheide sich nicht von der Tätigkeit, die ein angestellter Mitarbeiter der C. erbringen würde. Wie wenig abhängig die Beigeladene zu 1) für ihre heilpädagogische Tätigkeit von ihr, der Klägerin, sei, zeige sich auch an dem Umstand, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Erzieherin nicht zur Beendigung der heilpädagogischen Tätigkeit geführt hätte. Im konkreten Fall hätte die Beigeladene zu 1) die Übernahme der heilpädagogischen Begleitung auch ablehnen können. Die heilpädagogische Begleitung habe immer außerhalb der Arbeitszeit für den Kindergarten stattgefunden.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Die Beigeladene zu 1) habe zur Arbeitsausführung die für qualifizierte Fachkräfte (auch im Anstellungsverhältnis) üblichen Freiräume bezüglich der inhaltlichen und methodischen Gestaltung gehabt.
Die mit Beschluss des SG vom 28.09.2012 Beigeladene zu 1) äußerte sich ergänzend noch einmal dahingehend, dass auch sie der Auffassung sei, dass sie ihre Tätigkeit als Selbstständige ausgeübt habe, und sie immer davon ausgegangen sei, dass sie die Übernahme einer heilpädagogischen Begleitung im konkreten Fall hätte ablehnen können. Die Termine für heilpädagogische Begleitung habe sie jeweils mit den Eltern der zu integrierenden Kindern festgelegt. Der Kindergarten sei rechtzeitig darüber informiert worden, dass zu diesen Zeiten eine zusätzliche Fachkraft für die Gruppe hätte da sein müssen. Die Stunden seien nicht in ihre Arbeitszeit integriert gewesen. Es habe auch Termine außerhalb des Kindergartens, z.B. Informationsaustausch mit Therapeuten und Ärzten, die sie mit den Betreffenden festgelegt habe, gegeben. Sie habe schriftliche Hilfepläne mit allen Zielen und Maßnahmen für das jeweilige Kind, die auch dem zuständigen Landratsamt vorgelegt worden seien, erarbeitet. Bezüglich der Gruppensituationen seien Absprachen mit den Erzieherinnen notwendig gewesen.
Im Rahmen des vom SG durchgeführten Erörterungstermins am 24.04.2013 teilten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) mit, dass die Integrationsleistungen bis 31.07.2012 erbracht worden seien. Außerdem erklärte die Beigeladene zu 1), dass sie im Jahr 2011 für Fortbildungen, Material und Fachliteratur 985,80 EUR und im Jahr 2012 für Material und einen Kurs 464,00 EUR bezahlt habe. Im Jahr 2011 habe sie 7.273,00 EUR und im Jahr 2012 5.503,00 EUR erwirtschaftet.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) gerichteten gleichlautenden Bescheiden vom 21.05.2013 hob die Beklagte die Bescheide vom 31.05.2011 und 29.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2012 hinsichtlich des Zeitraums der Sozialversicherungspflicht teilweise auf und stellte fest, dass die am 03.06.2011 eingetretene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung am 31.07.2012 geendet habe.
Mit Urteil vom 08.01.2014 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 29.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2012 und in der Gestalt des Bescheides vom 21.05.2013 auf und stellte fest, dass aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als heilpädagogische Fachkraft keine Versicherungspflicht als Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Zur Begründung führte es aus, zunächst sei festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als heilpädagogische Fachkraft von der Tätigkeit als Erzieherin für die Klägerin zu trennen sei. Es lägen hierfür unterschiedliche vertragliche Grundlagen vor. Im Ergebnis bestehe auch eine unterschiedliche Finanzierungsgrundlage. Die Tätigkeit als Erzieherin erfolge auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 16.07.2010, wobei die Klägerin hierfür teilweise städtische Zuschüsse einsetze. Die Tätigkeit als heilpädagogische Fachkraft sei auf der Grundlage der Vereinbarung vom 01.09.2010 erbracht und vom Sozialamt finanziert worden. Auch die Beklagte gehe zuletzt davon aus, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als heilpädagogische Fachkraft rechtlich von der Tätigkeit als Erzieherin zu trennen sei. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als heilpädagogische Fachkraft für die Klägerin handele es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings spreche für die Einordnung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung der Umstand, dass ein wesentliches Unternehmerrisiko in der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nicht vorgelegen habe. Sie habe zwar Fortbildungen selbst bezahlt und Material für die Tätigkeit erworben. Ein erheblicher Kapitaleinsatz mit ungewissen Erfolgsaussichten sei jedoch hierin nicht zu sehen. Bei der hier gegebenen, im Wesentlichen beratenden Tätigkeit, sei jedoch ein solcher Kapitaleinsatz auch nicht zu erwarten. Ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung könne deshalb im fehlenden erheblichen Unternehmerrisiko hier nicht gesehen werden. Entsprechendes gelte für die Abrechnung auf Stundenbasis. Denn eine Abrechnung nach anderen Kriterien sei im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe im Kindergarten kaum denkbar. Ein weiterer Gesichtspunkt, der für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen könne, sei die fehlende Regelung über die Möglichkeit der Beauftragung einer dritten Person bei Verhinderung der Beigeladenen zu 1). Dies sei jedoch in der konkreten Tätigkeit begründet, bei der es von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) als wesentlich angesehen worden sei, dass die heilpädagogische Begleitung für die zu integrierenden Kinder nach Möglichkeit von einer ihnen vertrauten Person erbracht worden sei. Entscheidend für die Einordnung der Tätigkeit sei gewesen, dass die Beigeladene zu 1) in dieser Tätigkeit nicht weisungsgebunden gegenüber der Klägerin gewesen sei. Die inhaltliche Konzeption der Tätigkeit sei in Abstimmung mit dem Sozialamt erfolgt. Die Klägerin hätte dementsprechend auch nicht einen einzelnen Auftrag der Beigeladenen zu 1) ohne Weiteres beenden können. Lediglich die Kündigung des Rahmenvertrags wäre in Betracht gekommen, wenn die Klägerin die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als heilpädagogische Fachkraft in ihren Räumen nicht hätte fortsetzen wollen. Die Beigeladene zu 1) hätte die Übernahme der heilpädagogischen Begleitung in einem konkreten Fall auch ablehnen können. Außerdem sei die zeitliche Planung der Tätigkeit in Abstimmung mit den Eltern der zu integrierenden Kinder erfolgt. Die Klägerin sei hierüber lediglich informiert worden, da für diese Zeiten eine zusätzliche Fachkraft für die Gruppe hätte anwesend sein müssen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles gehe die Kammer deshalb davon aus, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als heilpädagogische Fachkraft für die Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe.
Gegen das ihr am 20.01.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.02.2014 Berufung eingelegt. Es handele sich hier um ein sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis. Zu den rechtlichen Beziehungen im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnissen werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, in juris, die nicht allein im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, sondern wegen der identischen Grundstruktur auch für ambulante Leistungen gelte, verwiesen. Danach setze ein Tätigwerden als Leistungserbringer zumindest eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 4 SGB XII zwischen dem Leistungserbringer und jeweils zuständigen Träger der Sozialhilfe voraus. Eine solche vertragliche Verbindung bestehe aber nicht zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Rechtlich zulässig könne die Beigeladene zu 1) die Tätigkeit bereits danach nicht selbstständig ausgeübt haben. Das BSG messe dem gänzlichen Fehlen eines rechtlich relevanten Unternehmerrisikos - auch bei der tangierten Berufsgruppe - erhebliche Indizwirkung bei. Die Diktion des Vertrags zwischen der Klägerin und dem Sozialamt sehe eine Erbringung der Leistungen (allein) durch angestelltes Personal der Klägerin vor. Einer anderen Auslegung seien die Formulierungen in § 5 Ziff. 1 und 2 des Vertrags nicht zugänglich. Unterschiede von Gewicht in der Gestaltung der Tätigkeit zwischen angestellten Kräften und der Beigeladenen zu 1) seien nicht vorgebracht. Es sei im Erörterungstermin im Gegenteil bestätigt worden, dass es in der Tätigkeit keinen Unterschied bezüglich der Tätigkeit des angestellten Mitarbeiters der C. und der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) gäbe. Die Argumentation des SG, dass die Beigeladene zu 1) in der Tätigkeit nicht weisungsgebunden gegenüber der Klägerin gewesen sei, ignoriere die rechtlichen wie vertraglichen Beziehungen des vorliegenden sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses. So habe allein nach § 4 der vorliegenden Verträge zwischen der Klägerin und dem Sozialamt die Fachlichkeit und Qualität der Leistung die Klägerin zu verantworten. Ohne Weisungsrechte gegenüber der Beigeladenen zu 1) wären diese vertraglichen Verpflichtungen aber nicht erfüllbar. Darauf, ob von dieser Rechtsmacht Gebrauch gemacht worden sei, komme es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 08.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Soweit hier auf ein sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis verwiesen werde, könne weder ihr noch der Beigeladenen zu 1) zum Vorwurf gemacht werden, da sie sich an die gesetzlich vorgegebenen Arten der Hilfegewährleistung orientiert hätten. Insoweit scheine auch die von der Beigeladenen zu 1) geleistete Integrationshilfe nicht mit dem vom BSG entschiedenen Fall der stationären und teilstationären Leistungen vergleichbar zu sein. Die Hilfeleistung des Kostenträgers gehe an die Kindergärten, könne dort fremd vergeben werden, müsse es jedoch nicht, wenn eine Mitarbeiterin die spezifische Fachausbildung besitze. Die Auffassung der Beklagten sei daher sachfremd, abgesehen davon, dass eine zwar rechtlich mögliche Fremdvergabe der optimalen Versorgung der zu integrierenden Kinder zuwiderliefe. Die von der Beigeladenen zu 1) durchgeführten Integrationsleistungen seien von ihrer übrigen Tätigkeit als angestellte Erzieherin zu trennen. Für die Tätigkeit in den Integrationsstunden bestehe zwischen ihr, der Klägerin, und der Beigeladenen zu 1) kein Abhängigkeitsverhältnis. Dies werde schon daraus deutlich, dass für den Fall, dass der Kostenträger für ein zu integrierendes Kind eine entsprechende Menge an Integrationsstunden bewilligt hätte, diese von der Beigeladenen zu 1) zu erbringen wären, auch wenn zwischenzeitlich aus welchem Grund auch immer das Arbeitsverhältnis als Erzieherin beendet worden wäre. Soweit sich die Beklagte auf § 5 der Vereinbarung zwischen ihr und dem Sozialamt beziehe, gehe es dem Sozialamt allein darum, dass qualifiziertes Personal die Arbeit ausübe. Es werde jedoch gerade kein Einzelnachweis verlangt, wer die Aufgabe wahrnehme. Darüber hinaus zeige die Auffassung der Beklagten auch hier eine gewisse Sachferne. Hätte die Leistung nicht durch die Beigeladene zu 1) erbracht werden können, so hätten die Mitarbeiter der C. einspringen müssen, die dann nur zur Durchführung der Integrationsstunden bei ihr erschienen wären. Als andere Möglichkeit käme in Betracht, eine Erzieherin mit entsprechender Ausbildung von einem anderen Kindergarten zur Durchführung der Integrationsstunden herzuholen. Die Personaldecke sei in diesem Fall jedoch mehr als dünn. Mitarbeiter der C., die die zu integrierenden Stunden durchzuführen hätten, hätten in der Tat dieselbe Aufgabe wie die Beigeladene zu 1) bei der Durchführung der zu integrierenden Stunden. Es gehe um Integrations-, nicht um Erziehungsstunden. Weder die Beigeladene zu 1) noch die Mitarbeiter der C. hätten einen Anspruch gegen das Sozialamt auf Gewährung der Hilfeleistung für die zu integrierenden Kinder. Die entsprechenden Hilfeleistungen seien an den Kindergarten zu erbringen, jedoch nur dann, wenn der Kindergarten den Nachweis führe, dass die Person, die die zu integrierenden Leistungen erbringe, auch entsprechend fachlich qualifiziert sei. In welchem Verhältnis die Person, die die zu integrierenden Leistungen erbringe, zu dem Kindergarten stehe, schreibe der Kostenträger und, soweit ersichtlich, auch das Gesetz, gerade nicht vor. Ergänzend hat die Klägerin u.a. die von der Beigeladenen zu 1) erarbeitete Konzeption der pädagogischen Arbeit über die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder bei der Klägerin, den Individuellen Förderplan und den Entwicklungsbericht für E.H. vom 31.07.2012 vorgelegt. Letzter trägt den Stempel der Klägerin und die Unterschrift der Beigeladenen zu 1). Außerdem hat sie den Bescheid vom 14.12.2011 zu den Akten gegeben.
Mit Beschluss vom 05.03.2014 hat der Senat die I. - Krankenkasse und Pflegekasse - sowie die B. f. A. zum Verfahren beigeladen (Beigeladene zu 2 bis 4)). Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) ist gem. §§ 143, 144 SGG statthaft, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung und ist auch sonst zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 29.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2012 und in der Gestalt des gem. § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheids vom 21.05.2013 zu Unrecht aufgehoben. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit als pädagogische Fachkraft abhängig beschäftigt war und daher in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht unterlag (hierzu 2.). Gesamtsozialversicherungsbeiträge hätten für die Beigeladene zu 1) aber auch schon deshalb bezahlt werden müssen, weil es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelte (hierzu 3.).
1. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die D. R. B. (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Klägerin hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearingstelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden.
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urteil vom 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, beide in juris). Außerdem darf sich die Entscheidung nicht auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -, in juris).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden, sie hat die von der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als pädagogische Fachkraft hinreichend bestimmt bezeichnet und sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich festgestellt, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 03.06.2011 bis 31.07.2012 Versicherungspflicht zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestand. Die Beklagte hat hierbei berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit bei der Klägerin zum 31.07.2012 beendet hat und sie hat, nachdem der Antrag binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde, (zuletzt) den Beginn der Versicherungspflicht auch auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bescheids am 03.06.2011 festgelegt.
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1) hat bei der Klägerin während der Zeit vom 03.06.2011 bis 31.07.2012 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
a) Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 11.11.2015 - B 12 KR 2/14 R -, Urt. v. 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, jeweils in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tat-sächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-)Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtliche Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter. Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. vom 11.11.2015 - B 12 KR 2/14 R -, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, jeweils in juris). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.
Diese allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten, die (berufsrechtlich) gleichermaßen im Rahmen eines freien Berufs bzw. eines freien Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden können und ausgeübt werden (Urteile des erkennenden Senats vom 22.04.2015 - L 5 R 3908/14 -, in juris und L 5 R 3116/13 -, n.v.).
Die von der Beigeladenen zu 1) verrichtete Tätigkeit als heilpädagogische Fachkraft für A.M. und E.H. erfolgte im Wege der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Als eine Leistung kommt insoweit die Gewährung eines Integrationshelfers in Betracht. Diese Leistung bewilligte das Sozialamt für A.M. und E.H. (Bescheide vom 05.08.2010, 11.10.2010 und 14.12.2011).
U.a. bei der Erfüllung dieser sozialstaatlichen Aufgabe ist die Zusammenarbeit der staatlichen Träger mit (staatlich anerkannten) freien Trägern (neben kirchlichen Trägern u.a. Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder gewerblichen Trägern) rechtlich und tatsächlich etabliert. Im Hinblick darauf findet die Leistungsgewährung vielfach als Sachleistungsverschaffung in einem Dreiecksverhältnis statt (vgl. dazu §§ 75ff. SGB XII und §§ 78a ff. SGB XIII). Das Dreiecksverhältnis entsteht, wenn der staatliche Leistungsträger die Hilfeleistung nicht selbst, etwa in eigenen Einrichtungen oder durch eigene Beschäftigte, im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern - wie hier - durch Einrichtungen oder Dienstleistungen anderer Träger (Leistungserbringen) in einem dreiseitigen Rechtsverhältnis erbringen lässt (vgl. hierzu, auch zu den rechtlichen Grundlagen und zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung in der Rechtsprechung: Urteile des erkennenden Senats vom 22.04.2015 - L 5 R 3908/14 -, in juris und - L 5 R 3116/13 -, n.v.).
Ausgehend von diesen Maßstäben kann die von der Beigeladenen zu 1) neben der Tätigkeit als Erzieherin bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als pädagogische Fachkraft im streitigen Zeitraum vom 03.06.2011 bis 31.07.2012 nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden. Hierfür sind folgende Erwägungen des Senats maßgeblich:
Ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ist, dass die Beigeladene zu 1) hinsichtlich ihrer Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war. Sie verrichtete die Tätigkeit ganz überwiegend in den Räumen der Klägerin, nutzte also die sächliche Infrastruktur der Klägerin, und hatte die weiteren Erzieherinnen über die beabsichtigte Integrationsleistung rechtzeitig zu informieren, dass zu diesen Zeiten eine zusätzliche Fachkraft für die Gruppe da sein müsse. Die Klägerin hatte der Beigeladenen zu 1) gegenüber auch ein Weisungsrecht. Zwar enthielt die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossene Vereinbarung vom 01.09.2010 die Regelung, wonach die Beigeladene zu 1) in der zu erbringenden Leistung weisungsunabhängig sei und den Nachweis der Arbeiten gemäß den Vereinbarungen mit dem Kreissozialamt erbringen müsse. Damit im Widerspruch stehen jedoch die zwischen dem Sozialamt und der Klägerin geschlossenen Verträge vom 05.08.2010, 11.10.2010 und 14.12.2011. Ausweislich dieser Verträge verpflichtete sich die Klägerin, die vom Sozialamt für A.M. und E.H. bewilligten Leistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen (§ 2 der Verträge). Sie verantwortete auch Fachlichkeit und Qualität der Leistung und trug dafür Sorge, dass in Kooperation mit geeigneten Fachstellen die angemessene Förderung und Weiterentwicklung der betreuten behinderten Kinder gesichert war. Sie, die Klägerin, und nicht die Beigeladene zu 1) konnte dabei die Beratung des Trägers der Eingliederungshilfe, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Kindergartenverbände in Anspruch nehmen (§ 4 der Verträge). Auch war die Einstellung des erforderlichen zusätzlichen Personals dem Sozialamt durch Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen (§ 5 der Verträge). Diese Verantwortung der Klägerin für die zu erbringende Integrationsleistung beinhaltet, dass die Klägerin tatsächlich die Beigeladene zu 1) kontrollieren musste und ihr ggf. auch hätte Weisungen erteilen müssen. Damit korrespondiert auch die Berichtspflicht der Klägerin nach § 5 Ziff. 3 der Verträge, der die Klägerin ausweislich des Entwicklungsberichts vom 31.07.2012, der ihren Stempel trägt, auch nachkam. Die Klägerin traf insoweit nicht nur die Pflicht, die Vorgaben des Sozialamts, wie sie sich aus den jeweiligen Bewilligungsbescheiden für A.M. und E.H. ergaben, weiterzugeben, sondern sie hatte die Einhaltung dieser Vorgaben auch zu verantworten. Dies war nur möglich, wenn die Klägerin die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) kontrollierte und - falls erforderlich - mithilfe von Vorgaben an die Beigeladene zu 1) umsetzte. Nicht außer acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass die Beigeladene zu 1) die Rechnungen an die Klägerin stellte und von dieser auch bezahlt wurde.
Aus den zwischen der Klägerin und dem Sozialamt geschlossenen Verträgen vom 05.08.2010, 11.10.2010 und 14.12.2011 wird auch deutlich, dass die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossene Vereinbarung vom 01.09.2010 über die Erbringung von integrativer Begleitung bei der Klägerin nicht nur vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die Klägerin lediglich die Rolle eines Vermittlers für die erforderliche Integrationshilfe geeignetes Personal für das Sozialamt zu finden, wahrnahm. Denn es war nach § 2 der Verträge Aufgabe der Klägerin, die vom Sozialamt bewilligten Eingliederungshilfen für A.M. und E.H. zu erbringen. Die Klägerin verpflichtete sich, die vom Sozialamt bewilligten Leistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen. Dafür musste sie eigenes Personal einstellen; die Vereinbarung galt frühestens ab dem Monat der Einstellung des zusätzlichen Personals (§ 5 Ziff. 1 und 2). Dadurch übernahm die Klägerin die Gesamtverantwortung für die den betroffenen Kindern zu leistende Eingliederungshilfe und stellte nicht nur dem Sozialamt das Personal zur Verfügung (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015 - L 4 R 574/14 -, in juris).
Für eine abhängige Tätigkeit spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt war. Ein entsprechendes Unternehmerrisiko ist hier nicht ersichtlich, nachdem die Beigeladene zu 1) zu einem festen Stundensatz vergütet wurde. Insoweit hat die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitskraft eingesetzt, ohne befürchten zu müssen, hierfür keine Vergütung zu erhalten. Dieser Arbeitseinsatz der Beigeladenen zu 1) kann einem Wagniskapital eines Unternehmers nicht gleichgesetzt werden (BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 440/00 R -, in juris). Die Anschaffung einzelnen Materials und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf (eigene Kosten) genügt für die Annahme eines Unternehmerrisikos ebenfalls nicht; letzteres ist auch für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer nicht unüblich (Urteil des erkennenden Senats vom 27.04.2016 - L 5 R 1753/15 -, in juris). Abgesehen davon setzte die Beigeladene zu 1) das Material auch für ihre weiteren Tätigkeiten als pädagogische Fachkraft ein und nutzte auch in diesem Zusammenhang die Fortbildungen. Der Senat vermag ein ins Gewicht fallendes unternehmerisches Risiko auch nicht darin zu sehen, dass der jeweilige Einsatz der Beigeladenen zu 1) letztlich von der Bewilligung des Sozialamts abhing, nachdem die Eingliederungshilfe über längere Zeiträume - hier jeweils jährlich - bewilligt wurde und die Vereinbarung der Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin vom 01.09.2010 nicht befristet war (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 25.05.2016 - L 5 R 3085/14 -, in juris).
Unerheblich ist, dass die Beigeladene zu 1) zur Übernahme eines Arbeitsauftrags nicht verpflichtet war, diesen vielmehr auch hätte ablehnen dürfen. Ausschlaggebend ist die Eigenart der Tätigkeit nach Annahme eines Arbeitsauftrags, da auch Arbeitnehmer je nach Gestaltung des Arbeitsvertrags ihre Arbeitsleistung ggf. auf Anforderung zu erbringen haben und Arbeitsanforderungen ablehnen dürfen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2012 - L 11 R 1138/10 -n.v.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beigeladene zu 1) im Fall ihrer Verhinderung nicht vertreten wurde und ihre Leistung letztlich höchstpersönlich zu erbringen hatte. Dabei handelt es sich zwar um ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Dieses Indiz ist jedoch recht schwach, da die Integrationshilfe schon wegen ihrer starken Abhängigkeit von einem tragfähigen Vertrauensverhältnis zu den Kindern naturgemäß von der jeweiligen Fachkraft selbst und nicht von einem austauschbaren Dritten erbracht werden muss; das ist auch bei abhängig beschäftigten Fachkräften nicht grundlegend anders.
Dass die Beigeladene zu 1) die Vergütung für ihre Arbeitsleistung durch Rechnung geltend gemacht hat, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend (vgl. etwa Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.2015 - L 5 R 3908/14 -, in juris).
Nicht ausschlaggebend ist auch dass der Beigeladenen zu 1) weder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zustehen sollte. Die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte sind Folge des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und nicht abdingbar.
Für die statusrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit kommt es des Weiteren nicht darauf an, dass die Beigeladene zu 1) weitere Tätigkeiten für andere W. und die Frühförderungsstelle verrichtete bzw. hätte verrichten können. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung findet grundsätzlich eine tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Beurteilung statt. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist daher jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, in juris).
3. Für das von der Beigeladenen zu 1) bezogene Entgelt für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft im streitigen Zeitraum müssten aber auch dann wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit handeln würde, von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezahlt werden, da die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als pädagogische Fachkraft bei der Klägerin im Zusammenhang stand mit der abhängigen Hauptbeschäftigung der Beigeladenen zu 1) als Erzieherin bei der Klägerin, wobei es sich bei letzterer unstreitig angesichts des Umfangs von 35 Stunden wöchentlich um die Haupttätigkeit der Beigeladenen zu 1) handelte und diese Tätigkeit als Erzieherin unstreitig auch eine abhängige Beschäftigung darstellte, weshalb ein sogenanntes einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit der Folge, dass die Beschäftigung insgesamt als abhängige Beschäftigung zu werten ist, vorlag.
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 01.01.2006 gültigen § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Der Höhe nach bestimmt sich der geschuldete Gesamtsozialversicherungsbeitrag in allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich dem Recht der Arbeitsförderung nach dem Arbeitsentgelt aus der der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§§ 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 161 Abs. 1, 162 Nr. 2 SGB VI, 57 Abs. 1 SGB XI, 341 Abs. 3 Satz 1, 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Vor diesem Hintergrund waren sowohl das an die Beigeladene zu 1) von der Kläger gezahlte Bruttogehalt als Erzieherin als auch das Entgelt für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Es handelte sich jeweils um laufendes Entgelt für die von der Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage der mit der Klägerin geschlossenen Verträge erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) und damit um Einnahmen aus Beschäftigungen.
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als pädagogische Fachkraft stand dabei im Zusammenhang mit ihrem eigentlichen bei der Klägerin bestehenden (Haupt-)Beschäftigungsverhältnis als Erzieherin, weshalb ein sog. einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit der Folge einer Einbeziehung des Entgelts für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in das Arbeitsentgelt vorlag.
Eine einheitliche Beschäftigung ist dann anzunehmen, wenn eine selbstständige oder abhängige zweite - nebensächliche - Beschäftigung mit einer abhängigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint. Die Beschäftigungen müssen nicht notwendig weitergehend dergestalt verbunden sein, etwa in der Art, dass die zweite Beschäftigung in die abhängige Beschäftigung zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann eine einheitliche Beschäftigung auch bereits dann bejaht werden, wenn aus der Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden müssen und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich ist (BSG, Urteile vom 26.03.1998, - B 12 KR 17/97 R - und vom 31.10.2012, - B 12 R 1/11 R -, beide in juris).
Die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft ist hier zwar nicht schon rechtlich Teil eines Beschäftigungsverhältnisses. Es liegen insoweit getrennte Arbeitsverträge zum einen über die Tätigkeit als Erzieherin (Arbeitsvertrag vom 16.07.2010) und zum anderen über die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft (Vereinbarung vom 01.09.2010) vor. Der Arbeitsvertrag und die Vereinbarung wurden jedoch beide mit der Klägerin und damit mit derselben rechtlichen Person abgeschlossen. Beide Tätigkeiten wurden auch für die Klägerin ausgeübt. Dies ist mit Blick auf die Tätigkeit als Erzieherin selbstverständlich, gilt jedoch auch für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft. Dies ergibt sich aus dem zwischen dem Sozialamt und der Klägerin unter dem 05.08.2010 geschlossenen Vertrag. Nach dessen § 2 verpflichtete sich die Klägerin - wie ausgeführt - als Leistungserbringer, die vom Sozialamt bewilligten Leistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen und sie, die Klägerin, verantwortete nach § 4 des Vertrags Fachlichkeit und Qualität der Leistung und trug insbesondere dafür Sorge, dass in Kooperation mit geeigneten Fachstellen die angemessene Förderung und Weiterentwicklung der von der Klägerin betreuten behinderten Kindern gesichert war. Nach § 5 des Vertrags galt die Vereinbarung auch frühestens ab dem Monat der Einstellung des zusätzlichen Personals. Im Anschluss an diesen Vertrag schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) die Vereinbarung vom 01.09.2010 über die Erbringung von integrativer Begleitung an besonders förderungswürdigen Kindern als pädagogische Fachkraft bei der Klägerin durch die Beigeladene zu 1). Erst aufgrund dieser zusätzlichen Vereinbarung vom 01.09.2010 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) trat damit auch der zwischen der Klägerin und dem Sozialamt unter dem 05.08.2010 geschlossene Vertrag in Kraft, da dieser an die Einstellung des zusätzlichen Personals hier in Form der Beigeladenen zu 1) geknüpft war. Dies hat zur Folge, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit nicht für das Sozialamt, sondern für die Klägerin erbrachte und ausübte. Beide Tätigkeiten - Erzieherin und pädagogische Fachkraft - dienten auch den Zwecken der Klägerin, nämlich der Erziehung und Förderung von Kindern. Dass im Zusammenhang mit der Förderung der behinderten Kinder A.M. und E.H. die Förderung dieser besonders förderungswürdiger Kinder bei der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft im Vordergrund stand und eine vorrangige Rolle spielte, vermag hieran nichts zu ändern. Die Tätigkeit sollte von der Beigeladenen zu 1) letztlich deshalb erbracht werden, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Erzieherin für die Klägerin diese beiden Kinder bereits kannte und sie auch den Kindern vertraut war. Auch auf Seiten der Beigeladenen zu 1) bestand ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Haupttätigkeit als Erzieherin und der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft. Sie konnte bei der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft auf ihre Ausbildung als Erzieherin und auf die über die Kinder gewonnenen Erkenntnisse als Erzieherin zurückgreifen. Es handelte sich bei A.M. und E.H. um Kinder, die sie sowohl als Erzieherin als auch als pädagogische Fachkraft zu betreuen hatte. Auch die Arbeitsorte waren insoweit identisch. Beide Tätigkeiten wurden in den Räumen der Klägerin verrichtet. Die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft erfolgte auch zu einer Zeit, in der sich die Kinder im Zusammenhang mit der Betreuung in der Kindertagesstätte aufhielten. Es liegt insoweit zwar keine zeitliche Überschneidung zwischen der Tätigkeit als Erzieherin und als pädagogische Fachkraft vor. Als Erzieherin arbeitete die Beigeladene zu 1) 35 Stunden pro Woche. Die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft verrichtete sie zusätzlich. Eine zeitliche Identität ist insoweit aber auch gar nicht möglich, denn die Nebentätigkeit kann nicht zur gleichen Zeit wie die Haupttätigkeit verrichtet werden. Deutlich zeigt sich das Vorliegen einer einheitlichen Beschäftigung auch in der Zusammenarbeit mit dem Personal der Kindertagesstätte. Der Beigeladenen zu 1) wurde für die Verrichtung der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft eine Räumlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene zu 1) musste sich für den Fall der Erbringung der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft mit dem übrigen Personal der Klägerin absprechen, da sie in dieser Zeit als Erzieherin nicht zur Verfügung stand und andere Erzieherinnen ihre Aufgaben als Erzieherin übernehmen mussten. Gegen das Vorliegen einer einheitlichen Beschäftigung spricht auch nicht, dass hier keine einheitliche Gehaltsabrechnung erfolgte. Die Beigeladene zu 1) erhielt bzgl. ihrer Tätigkeit als Erzieherin eine Gehaltsabrechnung. Für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft stellte sie Rechnungen. Die Bezahlung auch für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft erfolgte jedoch durch die Klägerin. Dass diese Tätigkeit letztendlich über das Sozialamt refinanziert wurde, ist insoweit ohne Belang. Ausschlaggebend ist insoweit, dass die Bezahlung der Beigeladenen zu 1) nicht durch das Sozialamt erfolgte. Zu Tage tritt die Einheitlichkeit der Beschäftigung auch darin, dass beide Tätigkeiten mit einem Abstand von vier Wochen begonnen und im Wesentlichen zeitgleich endeten. Gegen die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses spricht schließlich auch nicht, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als pädagogische Fachkraft auch in einem anderen W. des Landkreises Konstanz ausübte und sie in engem Kontakt mit der Frühförderungsstelle stand. Dies führt nicht dazu, dass die Tätigkeit für die Klägerin nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 3, 164 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 und 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die daraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
6. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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