L 13 AS 2787/16 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2787/16 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 25. Juli 2016 (L 13 AS 2537/16 ER-B und L 13 AS 2538/16 B) werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die von der Antragstellerin am 28. Juli 2016 erhobenen Begehren haben keinen Erfolg.

Weder den Anhörungsrügen noch den Gegenvorstellungen der Antragstellerin kann entsprochen werden.

Soweit die Begehren der Antragstellerin wegen der Beschlüsse des Senats vom 25. Juli 2016 ausdrücklich als Anhörungsrügen im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) formuliert wurden, liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruches der Antragstellerin auf rechtliches Gehör vor (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die Antragstellerin hatte ausreichend Gelegenheit, zur Erfolgsaussicht der Beschwerdeverfahren L 13 AS 2537/16 ER-B und L 13 AS 2538/16 B vorzutragen, was sie auch mit der Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2016 getan hat. Der Senat hat weder über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 2537/16 ER-B noch über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem beim Sozialgericht Freiburg anhängig gewesenen Verfahren S 16 AS 2590/16 ER entschieden, bevor er die von der Antragstellerin vertretene Rechtsaufassung zur Kenntnis genommen hat.

Eine - sinngemäß vorgetragene - Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) weiterhin zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, Juris; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, Juris, Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig und kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG, veröffentlicht in Juris, Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - L 13 AS 1951/12 RG - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dem Vorbringen der Antragstellerin sind keine Gründe zu entnehmen, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung im o.g. Sinne aufzeigen, insbesondere die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Die vom Senat vorgenommene Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens L 13 AS 2537/16 ER-B bzw. des beim SG anhängig gewesenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 16 AS 2590/16 ER) orientiert sich an den gesetzlichen Bestimmungen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO) und berücksichtigt, dass die Erfolgsaussicht in der Hauptsache aufgrund der Unangemessenheit der Wohnung der Antragstellerin und der bislang nicht glaubhaft gemachten außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses - auch unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung - lediglich eine Entfernte war.

Damit verbleibt es bei den Entscheidungen vom 25. Juli 2016, mit denen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 2537/16 ER-B abgelehnt und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenzhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 16 AS 2590/16 ER) zurückgewiesen worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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