Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 4281/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rentenberater Dipl.-Verwaltungswirt E., 7 W. wird als Bevollmächtigter des Klägers in dem Verfahren L 6 SB 4281/15 zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung (behördliche Feststellung) eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 80 (achtzig) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) "G" (gehbehindert).
Der Kläger ist 1961 geboren und in Deutschland wohnhaft. Auf Grund Bescheids vom 14. Juli 2008 ist bei ihm ein GdB von 80 seit dem 31. März 2008 anerkannt.
Den hier streitigen Antrag auf Zuerkennung eines höheren GdB und der beiden Nachteilsausgleiche "G" und "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2013 ab. Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch Rentenberater E., Widerspruch, der nicht begründet wurde. Daraufhin erließ der Beklagte den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2013.
Am 14. Juni 2013 hat der Kläger über Rentenberater E. als Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat seinen Antrag auf den GdB und das Merkzeichen "G" beschränkt. Das SG hat Beweis erhoben und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. September 2015, zugestellt am 12. September 2015, abgewiesen.
Am 12. Oktober 2015 hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Eine Begründung ist trotz Erinnerung nicht erfolgt. Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.
Dem Bevollmächtigten des Klägers, Herrn Rentenberater E., wurde laut Urkunde des Präsidenten des Amtsgerichts (AG) Berlin-Tiergarten vom 14. September 1983 am 15. Juni 1983 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater erteilt. Am 15. Juli 1985 wurde er vom Präsidenten des LSG Berlin zum mündlichen Verhandeln vor den Kammern des SG Berlin und den Senaten des LSG Berlin im Rahmen seiner Zulassung gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 157 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Allgemeinen Verfügung des Senators für Arbeit und soziale Angelegenheiten vom 15. November 1955 als Prozessagent und ohne Beschränkung auf das Gebiet der Rentenberatung zugelassen.
Mit Beschluss des Landgerichts (LG) Freiburg vom 7. Mai 1993 wurde festgestellt, dass die vom Präsidenten des AG Berlin-Tiergarten am 14. September 1983 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß Art. 1 § 1 RBerG mit der Maßgabe unberührt bleibt, dass die Erlaubnis nunmehr für die Stadt Waldkirch, wo sich Rentenberater E. im Jahre 1993 niedergelassen hatte, anstelle der Stadt Berlin als Geschäftssitz erteilt wird. Nach der Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Würt-tem¬berg vom 5. August 1993 war E. im Rahmen seiner Erlaubnis durch den Beschluss des LG Freiburg vom 7. Mai 1993 nach § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26. Juni 1963 das mündliche Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg gestattet.
Der Präsident des LG Freiburg hat E. mit Verfügung vom 7. April 2010 für den Bereich der Rentenberatung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG) und ferner als so genannten "Alterlaubnisinhaber" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG) registriert. Danach darf E. unter seiner bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich seine bisherige Erlaubnis erstreckt. Ferner wurde darin unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG die Erlaubnis nach § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg gemäß der Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württem¬berg vom 5. August 1993 registriert.
Am 28. Januar 2016 hat der Senat Rentenberater E. auf Bedenken bestünden an seiner Vertretungsbefugnis in diesem Verfahren hingewiesen. Zur Begründung hat der Senat auf Hinweise verwiesen, die er in anderen Verfahren an Rentenberater E. erteilt hatte (L 6 U 4258/15 und L 6 U 2991/15). Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
II.
Der Senat weist Rentenberater E. gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG als Prozessbevollmächtigten zurück, weil dieser in diesem Verfahren nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
Die Beteiligten können vor dem LSG den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, als Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG). Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem LSG vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG im Einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände beziehungsweise mit vergleichbarer Ausrichtung. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und ihre mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreterinnen und Vertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Kreis der Vertretungsberechtigten ist abschließend (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 Rz. 6).
Die vorliegend einzig überhaupt in Betracht zu ziehende Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG scheidet aus.
Nach dieser Regelung sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vertretungsbefugt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rentenberater E., der durch den Präsidenten des LG Freiburg als für ihn zuständige Behörde (§ 19 RDG i. V. m. § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-Würt¬tem¬berg - ZuVOJu) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG registriert worden ist (vgl. hierzu Vogts, Die Rentenversicherung 2008, Heft 10), darf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als natürliche Person aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: "Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung". Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss in den genannten Rechtsbereichen ein konkreter Rentenbezug vorliegen. Dies gilt gerade auch im Recht der schwerbehinderten Menschen, (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rz. 13; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 – L 8 SB 537/11 –, Rz. 10, juris; ausdrücklich auch zum Schwerbehindertenrecht Köhler, SGb 2009, S. 441 (444)). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater außerhalb des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 3655, S. 64).
Ein solcher Bezug zu einer gesetzlichen Rente liegt hier nicht vor.
Zwar haben Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) häufiger einen - wenn auch nur mittelbaren - Bezug zu einer gesetzlichen Rente als Verfahren in anderen Rechtsgebieten außerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Insofern kommt hier häufiger eine Vertretungsbefugnis von Rentenberatern als "Annexkompetenz" in Betracht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 SB 3/13 R –, SozR 4-1200 § 66 Nr 7, SozR 4-1200 § 60 Nr 4, Rz. 16, juris; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4). Eine solche "Annexkompetenz" ist aber nur anzunehmen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für einen Rentenbezug ist. Das kommt in Betracht, wenn der Versicherte Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gestellt hat bzw. vergleichbare Versorgungsansprüche verfolgt. Neben dem Alter von 63 Jahren und der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren ist nämlich Voraussetzung für den Bezug dieser gesetzlichen Altersrente die Schwerbehinderteneigenschaft (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012, a.a.O., Rz. 10, juris). Diese Voraussetzung entspricht auch der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Dezember 2014, a.a.O., Rz. 17). Für andere Renten aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist dagegen die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch keine Voraussetzung. Auch ein anderer GdB oder ein schwerbehindertenrechtlicher Nachteilsausgleich wird nirgendwo in der gesetzlichen Rentenversicherung als Anspruchsvoraussetzung gefordert. Dies gilt auch für das hier streitige Merkzeichen "G". Insbesondere kann dieses Merkzeichen nicht der fehlenden "Wegefähigkeit" gleichgesetzt werden, die im Recht der Renten wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI) als qualitative Leistungseinschränkung zu einem Verschlossensein des Arbeitsmarkts führt. Die fehlende Wegefähigkeit und das Merkzeichen "G" haben unterschiedliche Voraussetzungen (vgl. Freudenberg, in: JurisPK SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 43 Rn. 212 m.w.N.).
Bei dem Kläger dieses Verfahrens ist bereits ein GdB von 80 bindend (§ 77 SGG) anerkannt. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch als Voraussetzung eines Anspruchs auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegt bereits vor. Es kommt daher im Bereich der Altersrenten nicht mehr darauf an, ob der - 1961 geborene - Kläger bereits ein Alter erreicht hat, in dem diese Rente zuerkannt werden kann oder ob sogar bereits ein Verwaltungsverfahren wegen dieser Rente anhängig ist. Der weitere Klageantrag wegen des Merkzeichens "G" hat ebenfalls - wie ausgeführt - keinen Bezug zu einer Rente, insbesondere nicht zu einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Eine Kompetenz zur Prozessvertretung vor dem LSG Baden-Württemberg ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Bevollmächtigte des Klägers registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG ist.
Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckte. Solche registrierten Erlaubnisinhaber stehen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RDGEG im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt unter anderem gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis (Nr. 1), als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (Nr. 2) oder durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständigen Stelle (Nr. 3) gestattet war.
Wie sich aus der Verfügung des Präsidenten des LG Freiburg vom 7. April 2010 ergibt, ist Rentenberater E. nicht nur für den Bereich der Rentenberatung registriert worden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG), sondern auch als so genannter "Alterlaubnisinhaber" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG). Danach darf er unter seiner bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich seine bisherige Erlaubnis erstreckte. Daher wurde auch die Erlaubnis nach § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg im Rahmen seiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG gemäß Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 5. August 1993 registriert. Nach dieser Verfügung von 1993 war ihm im Rahmen seiner Erlaubnis durch den Beschluss des LG Freiburg vom 7. Mai 1993 das mündliche Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg gestattet. Mit diesem Beschluss wiederum wurde festgestellt, dass die vom Präsidenten des AG Berlin-Tiergarten am 14. September 1983 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 RBerG mit der Maßgabe unberührt bleibt, dass die Erlaubnis nunmehr für die Stadt Waldkirch anstelle der Stadt Berlin als Geschäftssitz erteilt wird. Die Erlaubnis, an die der Beschluss des LG Freiburg anknüpfte, umfasste die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater. Demgegenüber wurde gerade nicht an die weitergehende Erlaubnis des Präsidenten des LSG Berlin vom 15. Juli 1985 angeknüpft, wonach der Bevollmächtigte des Klägers als Prozessagent und ohne Beschränkung auf das Gebiet der Rentenberatung zugelassen worden war. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten RBerG, welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" Rentenberaters E. für Verfahren vor dem LSG Baden-Würt¬tem¬berg ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des BSG haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Dahingestellt bleiben kann, welcher Erklärungswert der Äußerung des ehemaligen Präsidenten des LSG Ba¬den-Württemberg von Dezember 1993 gegenüber dem SG Freiburg zukommt, wonach die Erlaubnisurkunde des Präsidenten des AG Berlin-Tiergarten von September 1983 keine sachgebietsbezogene Einschränkung enthalte, weshalb sie eine Vollzulassung darstelle. Diese Erklärung besagt bereits nur, dass von der Erlaubnis kein Teilrechtsgebiet des Sozialrechts ausgenommen ist. Indes wird keine Aussage dazu getroffen, ob ein Rentenbezug vorliegen muss oder nicht.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht aus Gründen eines etwa nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutzes geboten.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97 (106); 32, 1 (22 f.); 59, 302 (315 f.); 75, 246 (265); 78, 179 (193)), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179 (193)). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche Befugnis - bei der es sich um die bereits erwähnte "Annexkompetenz" handelt (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit der Rentenberatung in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16).
Dieser verfassungsrechtlich zu fordernde enge Zusammenhang liegt nicht vor. Es ist nicht notwendig, vorab für die Gewährung einer Rente - außer der erwähnten Altersrente für schwerbehinderte Menschen - bei der Versorgungsverwaltung klären zu lassen, ob ein höherer GdB als 50 oder die Voraussetzungen schwerbehindertenrechtlicher Merkzeichen vorliegen. Die in einem solchen Fall erforderliche Rentenberatung beschränkt sich auf rentenversicherungsrechtliche Fragen.
Letztlich stehen der Zurückweisung des Klägers auch keine Gründe des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) entgegen. Eine ständige Gerichtspraxis oder gar eine gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis von Rentenberater E. in Verfahren vor dem LSG Baden-Würt¬tem¬berg ohne Rentenbezug hat trotz der Entscheidung des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 6. Juli 2011 (Az. L 5 KR 1033/10; dort wurde die Vertretungsbefugnis des E. in einem Verwaltungsverfahren betreffend die Gewährung von Krankengeld) zu keinem Zeitpunkt bestanden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 14). Ein solcher Schutz kann nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) ohnehin nicht mehr angenommen werden. Mit diesem Beschluss hat das BSG zwar nicht endgültig entschieden, ob die "Alterlaubnis" Rentenberater E. die von ihm selbst angenommene, umfangreichere Befugnis verleiht. Es sind darin allerdings deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert worden. Das vorliegende Berufungsverfahren, für das es an der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten des Klägers E. fehlt, ist erst am 12. Oktober 2015 und damit nach Ergehen und Bekanntwerden des genannten Urteils angestrengt worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung (behördliche Feststellung) eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 80 (achtzig) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) "G" (gehbehindert).
Der Kläger ist 1961 geboren und in Deutschland wohnhaft. Auf Grund Bescheids vom 14. Juli 2008 ist bei ihm ein GdB von 80 seit dem 31. März 2008 anerkannt.
Den hier streitigen Antrag auf Zuerkennung eines höheren GdB und der beiden Nachteilsausgleiche "G" und "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2013 ab. Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch Rentenberater E., Widerspruch, der nicht begründet wurde. Daraufhin erließ der Beklagte den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2013.
Am 14. Juni 2013 hat der Kläger über Rentenberater E. als Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat seinen Antrag auf den GdB und das Merkzeichen "G" beschränkt. Das SG hat Beweis erhoben und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. September 2015, zugestellt am 12. September 2015, abgewiesen.
Am 12. Oktober 2015 hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Eine Begründung ist trotz Erinnerung nicht erfolgt. Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.
Dem Bevollmächtigten des Klägers, Herrn Rentenberater E., wurde laut Urkunde des Präsidenten des Amtsgerichts (AG) Berlin-Tiergarten vom 14. September 1983 am 15. Juni 1983 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater erteilt. Am 15. Juli 1985 wurde er vom Präsidenten des LSG Berlin zum mündlichen Verhandeln vor den Kammern des SG Berlin und den Senaten des LSG Berlin im Rahmen seiner Zulassung gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 157 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Allgemeinen Verfügung des Senators für Arbeit und soziale Angelegenheiten vom 15. November 1955 als Prozessagent und ohne Beschränkung auf das Gebiet der Rentenberatung zugelassen.
Mit Beschluss des Landgerichts (LG) Freiburg vom 7. Mai 1993 wurde festgestellt, dass die vom Präsidenten des AG Berlin-Tiergarten am 14. September 1983 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß Art. 1 § 1 RBerG mit der Maßgabe unberührt bleibt, dass die Erlaubnis nunmehr für die Stadt Waldkirch, wo sich Rentenberater E. im Jahre 1993 niedergelassen hatte, anstelle der Stadt Berlin als Geschäftssitz erteilt wird. Nach der Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Würt-tem¬berg vom 5. August 1993 war E. im Rahmen seiner Erlaubnis durch den Beschluss des LG Freiburg vom 7. Mai 1993 nach § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26. Juni 1963 das mündliche Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg gestattet.
Der Präsident des LG Freiburg hat E. mit Verfügung vom 7. April 2010 für den Bereich der Rentenberatung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG) und ferner als so genannten "Alterlaubnisinhaber" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG) registriert. Danach darf E. unter seiner bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich seine bisherige Erlaubnis erstreckt. Ferner wurde darin unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG die Erlaubnis nach § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg gemäß der Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württem¬berg vom 5. August 1993 registriert.
Am 28. Januar 2016 hat der Senat Rentenberater E. auf Bedenken bestünden an seiner Vertretungsbefugnis in diesem Verfahren hingewiesen. Zur Begründung hat der Senat auf Hinweise verwiesen, die er in anderen Verfahren an Rentenberater E. erteilt hatte (L 6 U 4258/15 und L 6 U 2991/15). Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
II.
Der Senat weist Rentenberater E. gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG als Prozessbevollmächtigten zurück, weil dieser in diesem Verfahren nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
Die Beteiligten können vor dem LSG den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, als Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG). Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem LSG vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG im Einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände beziehungsweise mit vergleichbarer Ausrichtung. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und ihre mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreterinnen und Vertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Kreis der Vertretungsberechtigten ist abschließend (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 Rz. 6).
Die vorliegend einzig überhaupt in Betracht zu ziehende Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG scheidet aus.
Nach dieser Regelung sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vertretungsbefugt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rentenberater E., der durch den Präsidenten des LG Freiburg als für ihn zuständige Behörde (§ 19 RDG i. V. m. § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-Würt¬tem¬berg - ZuVOJu) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG registriert worden ist (vgl. hierzu Vogts, Die Rentenversicherung 2008, Heft 10), darf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als natürliche Person aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: "Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung". Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss in den genannten Rechtsbereichen ein konkreter Rentenbezug vorliegen. Dies gilt gerade auch im Recht der schwerbehinderten Menschen, (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rz. 13; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 – L 8 SB 537/11 –, Rz. 10, juris; ausdrücklich auch zum Schwerbehindertenrecht Köhler, SGb 2009, S. 441 (444)). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater außerhalb des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 3655, S. 64).
Ein solcher Bezug zu einer gesetzlichen Rente liegt hier nicht vor.
Zwar haben Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) häufiger einen - wenn auch nur mittelbaren - Bezug zu einer gesetzlichen Rente als Verfahren in anderen Rechtsgebieten außerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Insofern kommt hier häufiger eine Vertretungsbefugnis von Rentenberatern als "Annexkompetenz" in Betracht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 SB 3/13 R –, SozR 4-1200 § 66 Nr 7, SozR 4-1200 § 60 Nr 4, Rz. 16, juris; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4). Eine solche "Annexkompetenz" ist aber nur anzunehmen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für einen Rentenbezug ist. Das kommt in Betracht, wenn der Versicherte Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gestellt hat bzw. vergleichbare Versorgungsansprüche verfolgt. Neben dem Alter von 63 Jahren und der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren ist nämlich Voraussetzung für den Bezug dieser gesetzlichen Altersrente die Schwerbehinderteneigenschaft (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012, a.a.O., Rz. 10, juris). Diese Voraussetzung entspricht auch der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Dezember 2014, a.a.O., Rz. 17). Für andere Renten aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist dagegen die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch keine Voraussetzung. Auch ein anderer GdB oder ein schwerbehindertenrechtlicher Nachteilsausgleich wird nirgendwo in der gesetzlichen Rentenversicherung als Anspruchsvoraussetzung gefordert. Dies gilt auch für das hier streitige Merkzeichen "G". Insbesondere kann dieses Merkzeichen nicht der fehlenden "Wegefähigkeit" gleichgesetzt werden, die im Recht der Renten wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI) als qualitative Leistungseinschränkung zu einem Verschlossensein des Arbeitsmarkts führt. Die fehlende Wegefähigkeit und das Merkzeichen "G" haben unterschiedliche Voraussetzungen (vgl. Freudenberg, in: JurisPK SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 43 Rn. 212 m.w.N.).
Bei dem Kläger dieses Verfahrens ist bereits ein GdB von 80 bindend (§ 77 SGG) anerkannt. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch als Voraussetzung eines Anspruchs auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegt bereits vor. Es kommt daher im Bereich der Altersrenten nicht mehr darauf an, ob der - 1961 geborene - Kläger bereits ein Alter erreicht hat, in dem diese Rente zuerkannt werden kann oder ob sogar bereits ein Verwaltungsverfahren wegen dieser Rente anhängig ist. Der weitere Klageantrag wegen des Merkzeichens "G" hat ebenfalls - wie ausgeführt - keinen Bezug zu einer Rente, insbesondere nicht zu einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Eine Kompetenz zur Prozessvertretung vor dem LSG Baden-Württemberg ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Bevollmächtigte des Klägers registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG ist.
Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckte. Solche registrierten Erlaubnisinhaber stehen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RDGEG im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt unter anderem gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis (Nr. 1), als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (Nr. 2) oder durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständigen Stelle (Nr. 3) gestattet war.
Wie sich aus der Verfügung des Präsidenten des LG Freiburg vom 7. April 2010 ergibt, ist Rentenberater E. nicht nur für den Bereich der Rentenberatung registriert worden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG), sondern auch als so genannter "Alterlaubnisinhaber" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG). Danach darf er unter seiner bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich seine bisherige Erlaubnis erstreckte. Daher wurde auch die Erlaubnis nach § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg im Rahmen seiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG gemäß Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 5. August 1993 registriert. Nach dieser Verfügung von 1993 war ihm im Rahmen seiner Erlaubnis durch den Beschluss des LG Freiburg vom 7. Mai 1993 das mündliche Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg gestattet. Mit diesem Beschluss wiederum wurde festgestellt, dass die vom Präsidenten des AG Berlin-Tiergarten am 14. September 1983 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 RBerG mit der Maßgabe unberührt bleibt, dass die Erlaubnis nunmehr für die Stadt Waldkirch anstelle der Stadt Berlin als Geschäftssitz erteilt wird. Die Erlaubnis, an die der Beschluss des LG Freiburg anknüpfte, umfasste die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater. Demgegenüber wurde gerade nicht an die weitergehende Erlaubnis des Präsidenten des LSG Berlin vom 15. Juli 1985 angeknüpft, wonach der Bevollmächtigte des Klägers als Prozessagent und ohne Beschränkung auf das Gebiet der Rentenberatung zugelassen worden war. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten RBerG, welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" Rentenberaters E. für Verfahren vor dem LSG Baden-Würt¬tem¬berg ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des BSG haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Dahingestellt bleiben kann, welcher Erklärungswert der Äußerung des ehemaligen Präsidenten des LSG Ba¬den-Württemberg von Dezember 1993 gegenüber dem SG Freiburg zukommt, wonach die Erlaubnisurkunde des Präsidenten des AG Berlin-Tiergarten von September 1983 keine sachgebietsbezogene Einschränkung enthalte, weshalb sie eine Vollzulassung darstelle. Diese Erklärung besagt bereits nur, dass von der Erlaubnis kein Teilrechtsgebiet des Sozialrechts ausgenommen ist. Indes wird keine Aussage dazu getroffen, ob ein Rentenbezug vorliegen muss oder nicht.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht aus Gründen eines etwa nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutzes geboten.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97 (106); 32, 1 (22 f.); 59, 302 (315 f.); 75, 246 (265); 78, 179 (193)), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179 (193)). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche Befugnis - bei der es sich um die bereits erwähnte "Annexkompetenz" handelt (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit der Rentenberatung in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16).
Dieser verfassungsrechtlich zu fordernde enge Zusammenhang liegt nicht vor. Es ist nicht notwendig, vorab für die Gewährung einer Rente - außer der erwähnten Altersrente für schwerbehinderte Menschen - bei der Versorgungsverwaltung klären zu lassen, ob ein höherer GdB als 50 oder die Voraussetzungen schwerbehindertenrechtlicher Merkzeichen vorliegen. Die in einem solchen Fall erforderliche Rentenberatung beschränkt sich auf rentenversicherungsrechtliche Fragen.
Letztlich stehen der Zurückweisung des Klägers auch keine Gründe des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) entgegen. Eine ständige Gerichtspraxis oder gar eine gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis von Rentenberater E. in Verfahren vor dem LSG Baden-Würt¬tem¬berg ohne Rentenbezug hat trotz der Entscheidung des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 6. Juli 2011 (Az. L 5 KR 1033/10; dort wurde die Vertretungsbefugnis des E. in einem Verwaltungsverfahren betreffend die Gewährung von Krankengeld) zu keinem Zeitpunkt bestanden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 14). Ein solcher Schutz kann nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) ohnehin nicht mehr angenommen werden. Mit diesem Beschluss hat das BSG zwar nicht endgültig entschieden, ob die "Alterlaubnis" Rentenberater E. die von ihm selbst angenommene, umfangreichere Befugnis verleiht. Es sind darin allerdings deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert worden. Das vorliegende Berufungsverfahren, für das es an der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten des Klägers E. fehlt, ist erst am 12. Oktober 2015 und damit nach Ergehen und Bekanntwerden des genannten Urteils angestrengt worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).
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