S 23 SF 48/14 E

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 23 SF 48/14 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr ist nicht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr für eine auf Erteilung des Widerspruchsbescheids gerichtete Untätigkeitsklage anzurechnen.

Ein vor Kenntnis einer Untätigkeitsklage ergangener Widerspruchsbescheid stellt kein Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG dar.
1. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juli 2014 dahingehend geändert, dass die durch die Erinnerungsgegnerin an den Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 202,30 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Der Erinnerungsführer hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Höhe der Kostenfestsetzung zugunsten der Erinnerungsgegnerin.

In dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren ging es um eine Untätigkeitsklage wegen eines durch den Erinnerungsgegnervertreter eingelegten Widerspruchs. Die vom 2. August datierende Klage ging hier am 7. August 2013 ein. Zuvor hatte der Erinnerungsgegnervertreter dem Erinnerungsführer eine Frist bis zum 1. August 2013 gesetzt. Unter dem 21. August 2013 erteilte der Erinnerungsführer den Widerspruchsbescheid. Die Übersendung der Klage durch das Gericht an den Erinnerungsführer zusammen mit der inzwischen eingegangenen Erledigungserklärung erfolgte erst am 3. September 2013.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 ordnete das Gericht die Erstattung der Kosten der Erinnerungsgegnerin durch den Erinnerungsführer an.

Mit Rechnung vom 9. Januar 2014 beantragte der Erinnerungsgegnervertreter, Kosten in Höhe von 362,95 EUR festzusetzen.

Verfahrensgebühr 150 EUR
Terminsgebühr 135 EUR
Pauschale 20 EUR
Mehrwertsteuer 57,95 EUR
gesamt 362,95 EUR

Der Erinnerungsführer wies mit Schreiben vom 5. März 2014 darauf hin, dass sich bei Anwendung des bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechts nur ein Betrag von 243,95 EUR ergebe. Bei Anwendung des neuen Rechts seien 175 EUR anzurechnen.

Der Erinnerungsgegnervertreter teilte daraufhin mit, dass der Auftrag zur Klage am 2. August 2013 erteilt worden sei.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten antragsgemäß fest.

Der Erinnerungsführer ist der Auffassung, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG hätte erfolgen müssen. Ansonsten hätte nur die Mindestgebühr festgesetzt werden dürfen. Die Voraussetzungen einer Terminsgebühr hätten nicht vorgelegen. Es sei über den Widerspruch entschieden worden, bevor die Klage beim Erinnerungsführer eingegangen sei. Deshalb könne auch kein Anerkenntnis vorliegen.

Die Erinnerungsgegnerin verweist auf die Begründung des Beschlusses vom 18. Juli 2014 und auf die Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts zu dem Vorliegen eines Anerkenntnisses in einer Untätigkeitsklagesituation.

Die Beteiligten haben keine konkreten Anträge gestellt.

II.

Die zulässige Erinnerung ist im tenorierten Umfang begründet.

Anwendbar ist das ab dem 1. August 2013 gültige Recht. Nach § 55 Abs. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Der unbedingte Auftrag zur Erhebung der Klage wurde durch die Erinnerungsgegnerin erst am 2. August 2013 erteilt. Das Gericht hat keine erheblichen Zweifel an diesem anwaltlich zugesicherten Datum. Tatsächlich konnte die Erinnerungsgegnerin – wie der Erinnerungsgegnervertreter richtig einwendet – vor Ablauf der gesetzten Frist ohnehin noch keinen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung erteilen, da es noch möglich war, dass der Erinnerungsführer in der gesetzten Frist den Widerspruchsbescheid noch erlassen und damit die Klage überflüssig machen werden würde.

Die Verfahrensgebühr ist entstanden und auch der Höhe nach durch den Erinnerungsgegnervertreter richtig bemessen.

Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Rahmengebühren. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (S. 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (S. 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (S. 4), wobei ihm ein Toleranzrahmen von 20 % zusteht (BSG vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R – Juris-Rn. 19 = BSGE 104, 30 ff; BGH vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 – Rn. 5). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet, die Gebühr also auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens zu hoch ansetzt (LSG Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 2016 L 6 AS 1208/15 NZB – Juris-Rn. 22). Bei der Bestimmung der Gebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird (Hessisches LSG vom 26. Oktober 2015 – L 2 SO 95/15 B – Juris-Rn. 25).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des Kostensenats des Hessischen Landessozialgerichts (vgl. Hessisches LSG vom 13. Januar 2014 L 2 AS 250/13 B – Juris-Rn. 26), dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bei Untätigkeitsklagen regelmäßig mit der Hälfte der Mittelgebühr anzusetzen ist. Danach ist die Verfahrensgebühr vorliegend auf 150 EUR festzusetzen (Gebührenrahmen 50 EUR bis 550 EUR, Mittelgebühr 300 EUR, davon die Hälfte). Das Gericht hält den Aufwand des Rechtsanwalts in diesen Fällen für gering. Das Ziel einer Untätigkeitsklage ist ausschließlich der Erlass eines beantragten Bescheides bzw., wie hier, eines Widerspruchsbescheides. Materiell rechtliche Fragen bleiben ohne jegliche Relevanz. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts beschränkt sich in rechtlicher Hinsicht auf das Auffinden der einschlägigen Vorschrift (§ 88 SGG) und auf die Prüfung, ob die Drei- bzw. Sechs-Monatsfrist eingehalten ist. Es handelt sich um eine anwaltliche Tätigkeit der einfachsten Art. Dies spiegelt sich auch in diesem Fall wieder. Zu Recht beschränkte sich der Erinnerungsgegnervertreter auf eine einseitige Begründung der Untätigkeitsklage. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch die Einlegung einer Untätigkeitsklage regelmäßig mindestens eine Besprechung mit dem Mandanten erfordert. Deshalb verbietet sich die von dem Erinnerungsführer geforderte Festsetzung nur in Höhe der Mindestgebühr.

Auf die Verfahrensgebühr war auch nicht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen. Nach dieser Vorschrift wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175 EUR. Hier handelt es sich bereits nicht um dieselbe Angelegenheit in diesem Sinne. Das Widerspruchsverfahren ist auf eine Entscheidung in der Sache gerichtet, während die Untätigkeitsklage das Ziel hat, überhaupt eine Entscheidung herbeizuführen. Das Hessische Landessozialgericht ist nach altem Recht davon ausgegangen, dass für die Untätigkeitsklage bei einem vorangegangenen Widerspruchsverfahren die gekürzte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG anzuwenden ist (Hessisches LSG vom 21. März 2012 – L 2 AS 517/11 B – Juris-Rn. 17 = NZS 2012, 678 ff). Der Kostensenat hat in seiner jüngsten Entscheidung zur Anrechnung in einem Eilverfahren auf die Übertragbarkeit der Differenzierung zwischen den Gebühren Nr. 3102 und 3103 VV RVG auf die Auslegung des Begriffs "desselben Gegenstands" hingewiesen (vgl. Hessisches LSG vom 31. Mai 2016 – L 2 AS 603/15 B – Juris-Rn. 33) und scheint davon auszugehen, dass mit der Abschaffung der Nr. 3103 VV RVG und der Einführung der Anrechnungsregelung durch den Gesetzgeber keine Änderungen vorgenommen werden sollten. Richtig dabei ist, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr genauso wie zuvor die Nr. 3103 VV RVG dazu dient, pauschal die Synergieeffekte zu erfassen, die durch die Vorbefassung des Rechtsanwalts entstehen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 209, rechte Spalte). Die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Abschaffung der Nr. 3103 VV RVG und der Anwendbarkeit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die bisherige Rechtsprechung übernehmen wollen, da ansonsten eine Klarstellung zu erwarten gewesen wäre, ist aber keineswegs zwingend. Für eine Klarstellung bestand kein Anlass, wenn der Gesetzgeber einfach nur die Anwendung des seit 2004 außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit anwendbaren Rechts erwartet hat. Die Gesetzesbegründung ist dazu jedenfalls nicht ergiebig (BT-Drs. 17/11471, S. 275, linke Spalte). Der Wortlaut der ehemaligen Nr. 3103 VV RVG ["Es (ist) eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen"] stellt keine hohen Anforderungen an die inhaltliche Überschneidung zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren. Die Bezeichnung "desselben Gegenstands" in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG verlangt hingegen eine sehr enge inhaltliche Übereinstimmung. Der Wortlaut legt nahe, dass tatsächlich nur das der Klage in der Sache vorangegangene Widerspruchsverfahren erfasst werden sollte. Nur in diesen Fällen ist eine Anrechnung auch praktisch einfach umzusetzen. Da die Kosten eines solchen Widerspruchsverfahrens Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden, wird aus einer Hand im Wege der Kostenfestsetzung über die Höhe der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr entschieden. Bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr einer Untätigkeitsklage kann es hingegen sein, dass die Höhe der Geschäftsgebühr noch nicht feststeht und – etwa wenn ein gerichtliches Verfahren folgt – noch jahrelang nicht festgesetzt werden wird. Dann lässt sich auch die Höhe der Anrechnung nicht bestimmen. Der anwaltliche Aufwand bei einer Untätigkeitsklage, die Prüfung der Frist und eventueller Gründe für eine Verzögerung, hat nichts mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs im Widerspruchsverfahren zu tun. Die geringen Synergieeffekte durch die aus dem Widerspruchsverfahren bestehenden Vorkenntnisse (vgl. Hessisches Landessozialgericht vom 21. März 2012 – L 2 AS 517/11 B – Juris-Rn. 17) sind zu vernachlässigen. Es wäre ohnehin nicht richtig, die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG dahingehend zu verstehen, dass damit jegliche Synergieeffekte zwischen der Tätigkeit, für die die Geschäftsgebühr anfällt, und der, für die die Verfahrensgebühr anfällt, erfasst werden sollen. Vielmehr geht es darum, in bestimmten Fällen die Synergien pauschal zu berücksichtigen. In den übrigen Fällen bleiben die Synergien hingegen unberücksichtigt. So führt z.B. ein Widerspruch im SGB II wegen einer zu hohen Einkommensanrechnung für einen bestimmten Bewilligungszeitraum trotz der bestehenden Synergieeffekte sicherlich nicht zu einer Anrechnung auf eine Verfahrensgebühr in einem gerichtlichen Verfahren aus den gleichen Gründen für den anschließenden Bewilligungszeitraum. Letztlich kann es sich bei einer auf Bescheidung eines Widerspruchs gerichteten Klage nicht um denselben Gegenstand handeln, wie der eines Widerspruchs auf höhere Leistungen.

Die Terminsgebühr ist hingegen bereits nicht entstanden. Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3106 S. 2 VV RVG trotz Fehlen eines Termins auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, 2. nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder 3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. In Betracht kommt hier nur das Vorliegen eines Anerkenntnisses nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG. Ein ausdrückliches Anerkenntnis des Erinnerungsführers fehlt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts liegt ein Anerkenntnis in diesem Sinne auch dann vor, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (Hessisches LSG vom 12. Mai 2010 – L 2 SF 342/09 E – Juris-Rn. 15; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2016 – L 19 AS 1130/15 B – Juris-Rn. 28 m.w.N.).

Es kann hier dahinstehen, ob eine Untätigkeitsklage überhaupt durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt werden kann (dagegen LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2016 – L 19 AS 1130/15 B – Juris-Rn. 28; wohl auch Leitherer in: Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 88, Rn. 11). § 88 Abs. 1 S. 3 SGG deutet jedenfalls an, dass nach Erteilung des Bescheids die Erledigung nur durch Erledigungserklärung erfolgen kann. Wenn diese Auffassung richtig wäre, käme eine Terminsgebühr schon mangels rechtlicher Möglichkeit zur Erklärung eines Anerkenntnisses nicht in Betracht.

Aber auch nach der Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts fehlt es hier an den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses in diesem Sinne. Es liegen zwar die ausdrücklich genannten Voraussetzungen vor. Die Dreimonatsfrist war abgelaufen, es gab offensichtlich keinen zureichenden Grund für die Verspätung und der Erinnerungsführer hat den Widerspruchsbescheid erlassen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen führt aber nicht quasi automatisch zur Anwendung der Nr. 3106 S. 2 VV RVG. Vielmehr ist in diesen Fällen das Verhalten der Behörde regelmäßig als Anerkenntnis zu verstehen (vgl. Hessisches Landessozialgericht vom 21. März 2012 L 2 AS 517/11 B – Juris-Rn. 20 "inzidenter"). Eine solche Auslegung des Verhaltens des Erinnerungsführers kam hier aber nicht in Betracht. Ein Anerkenntnis ist als reine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht zu erklären (BSG vom 8. September 2015 B 1 KR 1/15 R – Juris-Rn. 12). Deshalb kommt es für die Auslegung auf den Kenntnisstand des Gerichts an. Das Gericht konnte die Bescheidung des Widerspruchs durch den Erinnerungsführer nicht als Anerkenntnis verstehen, weil dem Erinnerungsführer zu diesem Zeitpunkt die Untätigkeitsklage noch nicht bekannt war.

Insgesamt ergibt sich folgende Rechnung:

Verfahrensgebühr 150 EUR
Pauschale 20 EUR
Mehrwertsteuer 32,30 EUR
gesamt 202,30 EUR

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie folgt der Unterliegensquote des Erinnerungsführers. Da die Aufwendungen des Erinnerungsführers nach §§ 193 Abs. 4, 184, 183 SGG nicht erstattungsfähig sind, waren der Erinnerungsgegnerin diese nicht anteilig aufzuerlegen. Eine Kostenentscheidung war erforderlich (Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 197, Rn. 10), da das Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG nach dem RVG gebührenrechtlich gesondert zu behandeln ist und deshalb Kosten für das Erinnerungsverfahren anfallen.

Dieser Beschluss ist nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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