L 5 RS 225/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 RS 609/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 225/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - eigene Aufzeichnungen
1. Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch nachvollziehbare eigene Aufzeichnungen, glaubhaft gemacht werden.
2. Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil sie nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalteten.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 7. Februar 2013 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 11. Oktober 1999 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind: Für das Jahr: 1975 775,00 Mark 1976 937,50 Mark 1977 929,17 Mark 1978 929,17 Mark 1979 883,33 Mark 1980 891,67 Mark 1981 837,50 Mark 1982 683,33 Mark 1983 687,50 Mark 1984 800,00 Mark 1985 829,17 Mark 1986 883,33 Mark 1987 970,83 Mark 1988 933,33 Mark 1989 920,83 Mark 1990 933,33 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen und zwar in Form von jährlichen Jahresendprämien von 1974 bis 1990, von Treueprämien für Betriebszugehörigkeit von 1976 bis 1989, von Prämien für die Verteidigung des Titels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" von 1980 bis 1988 sowie von Anerkennungsprämien für die Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann von 1980 bis 1985 und 1988 bis 1989.

Dem 1946 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachstudienrichtung Feinmechanik und Regelungstechnik an der Technischen Universität D in der Zeit von Februar 1966 bis September 1970, mit Urkunde vom 18. September 1970 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Er war vom 5. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Konstrukteur, Entwerfer und wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Pentacon D beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Auf den Antrag des Klägers vom 10. Mai 1999 stellte die Beklagte auf der Grundlage einer bei der Firma D GmbH eingeholten Entgeltbescheinigung vom 23. September 1999 mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit am 13. Juli 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 10. Juli 2010 beantragte der Kläger die "Einbeziehung von Jahresendprämien und anderen [nicht benannten] Prämienzahlungen in die Berechnung der Zusatzrente der technischen Intelligenz". Im Rahmen des Antragsverfahrens legte er arbeitsvertragliche Unterlagen, insbesondere Arbeitsänderungsverträge vom 4. Oktober 1972, 3. Januar 1975, 18. Oktober 1975 und 19. April 1977, die eine fünf- bzw. achtprozentige Treueprämie ausweisen, vor und übersandte der Beklagten (mit Schreiben vom 7. Juni 2011) ein Original-Ringbuch mit persönlichen handschriftlichen Notizen, unter anderem zu erhaltenen Jahresendprämienbeträgen für die Jahre von 1974 bis 1990 sowie weiteren Geldzahlungen (Treueprämien, Titelteilnahme- und Titelverteidigungsprämien, Anerkennungsprämien als gewerkschaftlicher Vertrauensmann). Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers als Überprüfungsantrag, fragte bei der Archivfirma Rhenus Office Systems GmbH mit Schreiben vom 6. September 2010 nach dem Vorhandensein von Nachweisen zu zusätzlichen Entgeltbestandteilen an, erhielt von dieser Firma mit Schreiben vom 15. Juli 2011 die Auskunft, dass Prämienzahlungsnachweise nicht mehr vorhanden seien und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Juli 2011 ab. Hiergegen erhob der Kläger mit am 22. August 2011 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 18. August 2011 Widerspruch und legte unter anderem eine eidesstattliche Versicherung seines ehemaligen Vorgesetzten W H vom 17. August 2011 vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresend- und anderen Prämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen. Zeugenerklärungen und eidesstattliche Versicherungen seien keine Nachweise. Die eigenen Aufzeichnungen des Klägers im Original-Ringbuch ließen nicht erkennen, dass die Einträge zeitnah, also bereits im jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung, vorgenommen worden seien.

Mit seiner hiergegen am 5. April 2012 beim Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren nach Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung der in seinem Original-Ringbuch eingetragenen Beträge für Jahresendprämien, Treueprämien für Betriebszugehörigkeit, Prämien für die Titelteilnahme und Titelverteidigung sowie Anerkennungsprämien für seine Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann weiter. Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 7. Februar 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Treueprämien, Prämien für Titelteilnahme und Titelverteidigung sowie Prämien für die Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann seien kein zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt, da die Zahlungen nicht als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gewährt worden seien. Jahresendprämien seien zwar Arbeitsentgelt, aber lohn- und sozialversicherungsfreie Zahlungen und daher nicht zu berücksichtigen. Der entgegenstehenden Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht zu folgen.

Gegen das am 6. März 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. März 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Bei der Frage der Lohnsteuerfreiheit komme es auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 31. August 1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze an. Alle mit dem Original-Ringbuch glaubhaft gemachten Zahlungen seien Arbeitsentgelte gewesen. Die Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann sei eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gewesen. Die Treueprämien seien wegen langjähriger Arbeitsleistung im Betrieb gezahlt worden. Die Jahresendprämien seien vom Kläger akribisch mit Bleistift, seinem immer auf dem Schreibtisch vorhanden gewesenen Arbeitswerkzeug als Konstrukteur, jeweils sofort nach Auszahlung in das Ringbuch eingetragen worden. Die Zahlung von Jahresendprämien habe sein Vorgesetzter W H bestätigt.

Die Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 7. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 11. Oktober 1999 abzuändern und Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre von 1974 bis 1990, Treueprämien für Betriebszugehörigkeit für die Beschäftigungsjahre 1976 bis 1989, Prämien für die Erzielung und Verteidigung des Titels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" für die Beschäftigungsjahre 1980 bis 1988 sowie Anerkennungsprämien für die Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann für die Beschäftigungsjahre 1980 bis 1985 und 1988 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Jahresendprämien könnten zwar berücksichtigt werden, aber nur wenn die Zahlungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien. Die übrigen Zahlungen seien durch nichts belegt.

Das Gericht hat Unterlagen vom Kläger, insbesondere das Original-Ringbuch, beigezogen und eine schriftliche Auskunft des Zeugen W H am 28. Mai 2016 eingeholt.

Mit Schriftsätzen vom 16. Juni 2016 und 12. Juli 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zum Teil zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1975 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämien (dazu nachfolgend unter I.) im Rahmen der mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere sowie weitere als die tenorierten Arbeitsentgelte in Form von 1. für die Jahre von 1976 bis 1989 geltend gemachten jährlichen Treueprämien für Betriebszugehörigkeit (dazu nachfolgend unter II.), 2. für die Jahre von 1980 bis 1988 geltend gemachten Prämien für die Erlangung und Verteidigung des Titels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" (dazu nachfolgend unter III.) und 3. für die Jahre von 1980 bis 1985 und von 1988 bis 1989 geltend gemachten Anerkennungsprämien für seine Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann (dazu nachfolgend unter IV.) begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 1999 ist daher hinsichtlich der Jahresendprämienzuflüsse rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2013 abzuändern, der Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 11. Oktober 1999 (teilweise) dahingehend abzuändern, dass, weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, zu berücksichtigen sind.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 11. Oktober 1999 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien (dazu nachfolgend unter I.) hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt. Treueprämien für Betriebszugehörigkeit (dazu nachfolgend unter II.), Prämien für die Erlangung und Verteidigung des Titels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" (dazu nachfolgend unter III.) sowie Anerkennungsprämien für die Tätigkeit des Klägers als gewerkschaftlicher Vertrauensmann (dazu nachfolgend unter IV.) hat sie hingegen zu Recht nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

I. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).

Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1974 bis 1989 und damit für die Zuflussjahre 1975 bis 1990 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1975 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr (1974 bis 1989) zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er ebenfalls zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 2.), sodass das Gericht hinsichtlich der Höhe nicht von der von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit (§§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 202 SGG) der Schätzung Gebrauch nehmen muss (vgl. dazu ausführlich jeweils: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-65; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 47-57; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 52-67; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-70; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 59-75; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 56-66; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 296/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-64; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-70; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Februar 2016 - L 5 RS 585/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 53-63; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 1. März 2016 - L 5 RS 578/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 56-71; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2016 - L 5 RS 782/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 57-67; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Mai 2016 - L 5 RS 765/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-70).

1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):

a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst mehrfach ausführte.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 15. Juli 2011 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 6. September 2010 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.

b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht hat, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:

aa) Der Kläger war in den Jahren 1974 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Pentacon D (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Arbeits- und Änderungsverträgen des VEB Pentacon D vom 29. Juni 1970, 8. September 1971, 4. Oktober 1972, 3. Januar 1975, 18. Oktober 1975, 19. April 1977, 18. Mai 1978, 28. Juni 1982, 19. Januar 1983, 28. Dezember 1987, 17. Februar 1989 und 13. Februar 1989 (Bl. 12-22 der Verwaltungsakte) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 124-156 der Gerichtsakte) ergibt.

Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte nicht mehr relevant sind. Soweit dem Original-Ringbuch des Klägers eine anteilige, bis 30. Juni 1990 berechnete Jahresendprämie für 1990 zu entnehmen ist, ist darauf hinzuweisen, dass es weder plausibel ist, dass diese bis zum 30. Juni 1990 tatsächlich zugeflossen ist, noch ist es plausibel, dass die halbe Jahresendprämie vorzeitig ausgekehrt wurde. Denn das Planjahr 1990 war am 30. Juni 1990 noch nicht beendet. Zudem war eine Halbjahresprämie vom Gesetz auch nicht vorgesehen, zumal eine Jahresplanerfüllung Ende Juni nicht im Ansatz überprüfbar war.

bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).

Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.

cc) Ausgehend von den glaubhaften Erklärungen des Klägers, seinen Aufzeichnungen in seinem Original-Ringbuch, den schriftlichen Auskünften des Zeugen W H in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 17. August 2011 (Bl. 35 der Verwaltungsakte sowie Bl. 5 der Gerichtsakte) und im Schreiben vom 28. Mai 2016 (Bl. 158-159 der Gerichtsakte) sowie der sonstigen Hinweistatsachen im konkreten Fall ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).

Der Kläger gab zum Prozedere der jährlichen Jahresendprämienzahlung selbst an, dass für die Beschäftigungsjahre 1974 bis 1989 jeweils Jahresendprämien vom Betrieb gezahlt wurden und diese von der Sekretärin im Betrieb ausgezahlt wurden. Diese kam mit den Prämiengeldern bei den Beschäftigten am Arbeitsplatz vorbei, zahlte diese in bar aus und ließ sich den ausgezahlten Betrag auf einer Liste quittieren. Der Kläger hat sich unmittelbar nach Auszahlung die entsprechenden Beträge in seinen Unterlagen notiert. Die Notizen trug er in sein im Schreibtisch befindliches "Arbeitsbuch" (= Original-Ringbuch) mit Bleistift ein, weil der Bleistift sein Arbeitsgerät war, das jederzeit griffbereit auf dem Schreibtisch lag. Die Aufzeichnungen und damit das Original-Ringbuch lagen sowohl der Beklagten als auch dem Gericht vor. Die Angaben sind nachvollziehbar. Die Aufzeichnungen im Original-Ringbuch, das auch etliche andere berufliche Eintragungen (Konstruktionsabkürzungen, Konstruktionszeichnungen, Aufzeichnungen zu zulässigen Spannungen, Thermoplast-Formmassen und Sperrverzahnungen, TGL-Zulässigkeitsabweichungen, Aufzeichnungen zur Wärmebehandlung von Stahl) sowie private Eintragungen (ehemalige Mitstudenten mit Stand Juli 1977, Betriebsferienplätze von 1977 bis 1988, Lohnaufzeichnungen von Oktober 1970 bis Dezember 1990, Aktivitäten beim privaten Hausbau von 1976 bis 1990) des Klägers enthält, vermitteln nachvollziehbar den Eindruck, dass der Kläger diese nicht nachträglich, sondern jeweils im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den tatsächlichen Begebenheiten notiert hat. Dieser Eindruck ergibt sich zum einen aus dem Alter des verwendeten Papiers und zum anderen aus der Tatsache, dass die Aufzeichnungen mit unterschiedlichen Bleistiftstärken und damit mit unterschiedlichen Bleistiften eingetragen worden sind. Für die Jahre 1978 bis 1988 ist dabei jeweils auch ein, teilweise weit unter 100 Prozent liegender, Prozentsatz der Jahresendprämie bezogen auf das durchschnittliche monatliche Grundgehalt notiert, was den Eindruck der Richtigkeit und zeitnahen Aufzeichnung verstärkt.

Die Angaben des Klägers finden zudem ihre Bestätigung in den schriftlichen Angaben des Zeugen W H , der seit Januar 1989 der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war. Dieser gab an, dass im Entwicklungs- und Forschungsbereich des VEB Pentacon D bis 1990, in dem der Kläger tätig war, regelmäßig Jahresendprämien gezahlt wurden. Auch er führte nachvollziehbar aus, dass die Jahresendprämie auf der Basis des Gehaltes im Betrieb berechnet und von der Sekretärin ausgezahlt wurde, wenn die in den einzelnen Bereichen vorgegebenen betrieblichen Kennziffern erfüllt wurden. In seinem Arbeitsbereich erhielten alle Beschäftigen Jahresendprämie. Auf der Basis der betrieblichen Festlegungen hat auch der Kläger regelmäßig jährliche Jahresendprämienzahlungen erhalten. Die Jahresendprämien wurden dabei immer erst am Anfang des darauffolgenden Jahres für das vorangegangene Beschäftigungsjahr ausgezahlt.

Die Angaben des Klägers und des Zeugen W H sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar, weil sie gegenseitig im Einklang stehen. Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ließen sich im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen nicht bestätigen. Der Zeuge W H tätigte keine dahingehenden Äußerungen. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Arbeitszeugnis des Betriebes über ihn vom 28. Januar 1991 (Bl. 10 der Verwaltungsakte), das über den gesamten Beschäftigungszeitraum seit dem 5. Oktober 1970 Auskunft gibt, ergibt sich plausibel, dass der Kläger im Betrieb die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllt hatte. In dem Arbeitszeugnis wird er als kreativ, gewissenhaft, umsichtig und flexibel einsetzbar geschildert, der die ihm gestellten Aufgaben zu vollsten Zufriedenheit des Betriebes erledigte. Es wird auf seine langjährige berufliche Erfahrung, seine gute fachliche Arbeit, die sich unter anderem in 20 Patentanmeldungen wiederspiegelte, und seine vorbildliche, von Kollegen und Vorgesetzten geschätzte, Arbeitsweise abgestellt. Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er im Rahmen seines seit 5. Oktober 1970 währenden Beschäftigungsverhältnisses die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der festgelegten Leistungskriterien aufdrängen.

2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1975 bis 1990) für die vorangegangenen Beschäftigungsjahre (1974 bis 1989) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), aber glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b).

a) Die dem Kläger in den Jahren 1975 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:

Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser für die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre 1974 bis 1989 nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens auch ausführte.

Auszahlungslisten der Abteilung des Betriebes konnte auch der danach direkt befragte Zeuge W H nicht vorlegen.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Firma Rhenus Office Systems GmbH vom 15. Juli 2011 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechenden schriftlichen Anfragen der Beklagten vom 6. September 2010 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.

Angaben zur konkreten Höhe der Jahresendprämienzahlungen an den Kläger konnte auch der Zeuge W H nicht tätigen.

b) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1975 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämien ist im vorliegenden Fall allerdings glaubhaft gemacht.

Dies ergibt sich aus den Eintragungen des Klägers in seinem Arbeitsbuch (Original-Ringbuch). Wie bereits dargelegt, hält es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Kläger dort eingetragenen Jahresendprämienbeträge zum einen zeitnah zur jeweiligen Auszahlung erfolgten und zum anderen, dass es sich um keine fiktiven sondern um tatsächliche Wertangaben handelt. Soweit die Beklagte meint, das Original-Ringbuch sei weder mit einem Namen noch mit einer Unterschrift versehen, vermag hieraus keine andere Bewertung der Sachlage zu entstehen. Zum einen ist bereits anhand eines flüchtigen Vergleichs der handschriftlichen Eintragungen im Original-Ringbuch mit den handschriftlichen Schreiben des Klägers (beispielsweise auf Bl. 27-29 der Verwaltungsakte und Bl. 105-112 der Gerichtsakte) offensichtlich, dass die Handschriften markante identische Züge aufweisen. Zum anderen ist es lebensfremd zu fordern, eigene Aufzeichnungen eigenhändig handschriftlich zu unterschreiben. Auch der wiederholte Hinweis der Beklagten darauf, die handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers zu den Jahresendprämien auf einem einzigen Blatt Papier ließen daran zweifeln, dass sie kontinuierlich und stets zeitnah zur tatsächlichen Auszahlung der Jahresendprämie vorgenommen worden seien, vermag nicht im Ansatz zu überzeugen. Gerade ein intensiver, und nicht lediglich wie von der Beklagten offensichtlich im Verwaltungsverfahren vorgenommener flüchtiger, Blick in den gesamten Inhalt des Original-Ringbuchs des Klägers offenbart, mit welcher Akribie der Kläger berufliche und private Aufzeichnungen auf einem einzigen Blatt Papier über Jahre hinweg notierte. Auch seine im Original-Ringbuch ebenfalls mit Bleistift vorgenommenen Aufzeichnungen zu den Betriebsferienplätzen von 1977 bis 1988 und zu den arbeitsvertraglich vereinbarten Löhnen und Gehältern von Oktober 1970 bis August 1986 einerseits sowie von Mai 1987 bis Dezember 1990 andererseits wurden jeweils auf einer einzigen Seite notiert, weisen das gleiche handschriftliche Bild und unterschiedliche Bleistiftstärken auf. Diese Besonderheiten des Einzelfalls nicht zur Kenntnis zu nehmen, wie es die Beklagte wiederholt im Verfahren praktiziert, läuft im Ergebnis auf das Verschließen der Augen hinaus, um Augenscheinliches nicht erkennen zu müssen. Die Aufzeichnungen im Original-Ringbuch, das etliche andere berufliche und private Eintragungen des Klägers enthält, vermitteln im Gesamtzusammenhang nachvollziehbar den Eindruck, dass der Kläger diese nicht nachträglich, sondern jeweils im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den tatsächlichen Begebenheiten notiert hat. Dieser Eindruck ergibt sich zudem auch aus dem Alter des verwendeten Papiers. Für die Jahre 1978 bis 1988 ist dabei jeweils auch ein, teilweise weit unter 100 Prozent liegender, Prozentsatz der Jahresendprämie bezogen auf das durchschnittliche monatliche Grundgehalt notiert, was den Eindruck der Richtigkeit und zeitnahen Aufzeichnung verstärkt.

Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil vom Kläger gerade nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war (vgl. dazu ausführlich: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 45-47; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 42-44; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 47-49; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-52; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-56; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-51; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-51; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 51-53; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 296/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-51; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 51-53; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Februar 2016 - L 5 RS 585/15 - JURIS-Dokument, RdNr 51-53; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 1. März 2016 - L 5 RS 578/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 51-53; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2016 - L 5 RS 782/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 52-54; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Mai 2016 - L 5 RS 765/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-52).

Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf oder eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden. Die Eintragungen des Klägers in seinem Original-Ringbuch können daher als glaubhaft gemachte Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1974 bis 1989 (und damit für die Zuflussjahre 1975 bis 1990) wie folgt zu Grunde gelegt werden:

JEP-Anspruchsjahr JEP-Betrag im Original-Ringbuch davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1974 930,00 M 775,00 M 1975 1975 1.125,00 M 937,50 M 1976 1976 1.115,00 M 929,17 M 1977 1977 1.115,00 M 929,17 M 1978 1978 1.060,00 M 883,33 M 1979 1979 1.070,00 M 891,67 M 1980 1980 1.005,00 M 837,50 M 1981 1981 820,00 M 683,33 M 1982 1982 825,00 M 687,50 M 1983 1983 960,00 M 800,00 M 1984 1984 995,00 M 829,17 M 1985 1985 1.060,00 M 883,33 M 1986 1986 1.165,00 M 970,83 M 1987 1987 1.120,00 M 933,33 M 1988 1988 1.105,00 M 920,83 M 1989 1989 1.120,00 M 933,33 M 1990

3. Die Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

II. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG können zwar auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für langjährige Betriebszugehörigkeit sein. Hinsichtlich der vom Kläger für die Jahre 1976 bis 1989 jeweils einmal jährlich in Höhe von 100,00 bzw. 50,00 Mark geltend gemachten, in seinem Original-Ringbuch eingetragenen Prämien für Betriebszugehörigkeit ist allerdings nicht ersichtlich auf welcher Rechtsgrundlage diese basieren könnten. Der Bezug dieser Prämien ist deshalb nicht plausibel, weil er dem Grunde nach weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist.

Soweit der Kläger auf seine Arbeitsänderungsverträge vom 4. Oktober 1972 und 3. Januar 1975 (Bl. 14 der Verwaltungsakte), die jeweils eine fünfprozentige Treueprämie als Entlohnungsbestandteil ausweisen, sowie auf die Arbeitsänderungsverträge vom 18. Oktober 1975 und 19. April 1977 (Bl. 15-16 der Verwaltungsakte), die jeweils eine achtprozentige Treueprämie als Entlohnungsbestandteil beinhalten, verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Treueprämien um Zuschläge handelte, die monatlich mit der Gehaltszahlung erfolgten und eine jeweils einmalige jährliche zusätzlich geltend gemachte Treueprämien nicht erklären oder plausibilisieren können. Denn die dem Kläger arbeitsvertraglich eingeräumten fünf- bzw. achtprozentigen Treueprämien wurden ihm als Zuschläge für ununterbrochene Beschäftigungsdauer nach Maßgabe der "Fünften Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz – Zuschläge für ununterbrochene Beschäftigungsdauer –" (nachfolgend. 5. DB) vom 24. Januar 1956 (GBl.-DDR I Nr. 18 S. 163) gezahlt.

Zur Erhöhung des Interesses der Angehörigen der technischen Intelligenz an einem ständigen Verbleiben im gleichen Betrieb und zur einheitlichen Zahlung von Zuschlägen für ununterbrochene Beschäftigungsdauer (Präambel des 5. DB) erhielten Angehörige der technischen Intelligenz bei mehrjähriger ununterbrochener Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb einen Zuschlag zu ihrem Gehalt (§ 1 Abs. 1 der 5. DB). Die Höhe des Zuschlages betrug - bei mindestens zweijähriger ununterbrochener Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb fünf Prozent und - bei mindestens fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb acht Prozent des monatlichen Grundgehaltes (§ 1 Abs. 2 der 5. DB). Die Zuschläge waren unter anderem zu zahlen an das ingenieurtechnische Personal, das - den erfolgreichen Abschluss einer Hoch- oder Fachschule nachweisen konnte, - eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausübte, - in den sog. I-Gruppen eingestuft war (§ 3 Nr. 1 der 5. DB) und - unter anderem in volkseigenen Produktionsbetrieben beschäftigt war (§ 2 Buchstabe a) der 5. DB). Die Zahlung der Zuschläge erfolgte monatlich mit der Gehaltszahlung (§ 9 Abs. 4 Satz 1 der 5. DB). Die Zuschläge für ununterbrochene Beschäftigungsdauer unterlagen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht (§ 9 Abs. 4 Satz 2 der 5. DB).

Dass es sich bei den dem Kläger arbeitsvertraglich eingeräumten Treueprämien um solche nach der vorbenannten 5. DB handelte, ergibt sich eindeutig aus den arbeitsvertraglichen Unterlagen. Der Arbeitsänderungsvertrag vom 4. Oktober 1972 wurde mit Wirkung zum 5. Oktober 1972, also nach genau zweijähriger ununterbrochener Beschäftigungsdauer des Klägers im VEB Pentacon D , in den er am 5. Oktober 1970 eintrat, mit der erstmaligen Einräumung einer fünfprozentigen Treueprämie vereinbart. Als Änderungsgrund benennt der Änderungsvertrag zudem explizit: "Zahlung von Treueprämie". Der Arbeitsänderungsvertrag vom 18. Oktober 1975 wurde mit Wirkung zum 5. Oktober 1975, also nach genau fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigungsdauer des Klägers im VEB Pentacon D mit der erstmaligen Einräumung einer achtprozentigen Treueprämie vereinbart. Als Änderungsgrund benennt auch dieser Änderungsvertrag explizit: "Zahlung von Treueprämie". Auch die sonstigen Voraussetzungen der 5. DB erfüllte der Kläger, da er den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Diplom-Ingenieur) nachweisen konnte, eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit (Konstrukteur) ausübte, in den sog. I-Gruppen eingestuft war (vgl. Arbeitsverträge) und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (im Bereich der optischen und feinmechanischen Industrie im VEB Pentacon D ) beschäftigt war.

Mit der, mit Wirkung vom 1. September 1977 in Kraft getretenen, "Vereinbarung über die schrittweise leistungsabhängige Erhöhung der Gehälter von Hoch- und Fachschulkadern in den Betrieben, die Grundlöhne für Produktionsarbeiter einführen" des Ministerrates der DDR (Staatssekretariat für Arbeit und Löhne) und dem Bundesvorsand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (nachfolgend: Vereinbarung) vom 7. September 1977 wurden die monatlichen Zuschläge für ununterbrochene Beschäftigungsdauer nach der 5. DB Bestandteil des Grundgehaltes (Ziffer 3.3. Satz 1 der Vereinbarung). Die Treueprämien wurden deshalb in die neuen Gehaltstabellen eingearbeitet (Ziffer 3.3. Satz 2 der Vereinbarung) und nicht mehr gesondert gezahlt (Ziffer 3.3. Satz 5 der Vereinbarung). Künftige Gehaltserhöhungen waren von der Leistungsentwicklung abhängig (Ziffer 3.3. Satz 3 der Vereinbarung).

Aus diesem Grund wurde erstmals im Änderungsvertrag des Klägers vom 18. Mai 1978 – im Gegensatz noch zum Änderungsvertrag vom 19. April 1977 – die Treueprämie nicht mehr als separater Gehaltsbestandteil ausgewiesen, weil sie Bestandteil des Grundgehaltes geworden war, und eine leistungsabhängige Gehaltsprämie festgelegt.

Als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger monatlicher Gehaltszuschlag bis August 1977 und als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger monatlicher Gehaltsbestandteil ab September 1977 sind die Treueprämien für ununterbrochene Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb bereits in der Arbeitsentgeltbescheinigung der D GmbH vom 23. September 1999 und im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 1999 enthalten. Weitere Treueprämien sind damit nicht feststellungsfähig, zumal Treueprämien und (weitere) Lohnzuschläge nach Ziffer 3.3. Satz 5 der Vereinbarung nicht mehr gesondert zu zahlen waren. Vor diesem Hintergrund ist für die vom Kläger geltend gemachten einmal jährlich zusätzlich gezahlten Treueprämien für Betriebszugehörigkeit in Höhe von jeweils 100,00 Mark in den Jahren 1976 und 1980 bis 1989 sowie jeweils 50,00 Mark in den Jahren 1977 bis 1979 eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

III. Nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig sind die vom Kläger für die Jahre 1980 bis 1988 geltend gemachten, in seinem Original-Ringbuch eingetragenen Prämien für die Erzielung und Verteidigung des Titels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit". Es handelt sich bei diesen Prämien nicht um aus dem Arbeitsverhältnis fließende Gegenleistungen für die Arbeitsleistung (dazu bereits ausdrücklich und ausführlich: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 101-103).

Anerkennungsprämien anlässlich der Verleihung und Bestätigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" konnten nach § 8 Abs. 3 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘ (nachfolgend: ETO-KdsA)" als Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 (DDR-GBl. 1978, Sonderdruck Nr. 952, S. 15 ff.) ausgereicht werden. Die Verleihung und Bestätigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" war eine "gesellschaftliche Wertschätzung" (§ 1 ETO-KdsA) und erfolgte, wenn die Kollektivmitglieder kontrollier- und abrechenbare, kollektive und persönliche Verpflichtungen übernommen hatten, mit dem Ziel, aktiv bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft mitzuwirken, die sozialistische Lebensweise weiter auszuprägen, Keime der kommunistischen Einstellung zur Arbeit herauszubilden und weitere Anforderungen verwirklichten (§ 2 Satz 1 ETO-KdsA).

Aus diesem, in einem staatlichen Regelwerk der DDR niedergelegten und damit durch das DDR-Recht selbst vorgegebenen Zweck (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 = JURIS-Dokument, RdNr. 24) wird deutlich, dass mit dem Ehrentitel und der verbundenen Anerkennungsprämie, nicht die im Betrieb erbrachte Arbeitsleistung als Gegenleistung aus dem Beschäftigungsverhältnis honoriert wurde, sondern die gesellschaftliche, nämlich sozialistische, Unterstützung des staatlichen Systems in Form der Stärkung und Festigung der DDR. Honoriert wurde damit staatliche Linien-, Regime- und Systemtreue. Zwar wird als Prämierungszweck auch die Erreichung "beispielgebender Arbeitsleistungen" (§ 1 ETO-KdsA) ausdrücklich aufgeführt. Diese Arbeitsleistungen wurden aber nicht aufgrund ihres Charakters als Arbeitsleistung sondern aufgrund ihres, das staatliche System stützenden Charakters prämiert. Denn die "beispielgebenden Arbeitsleistungen" wurden wegen der "gezielten Überbietung des Planes" (§ 2 Satz 1 Spiegelstrich 1 ETO-KdsA), also der Stärkung der Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung, als beispielgebende Initiativen belohnt. Die Belohnung, und damit die Prämie, floss den Belohnten nicht aus dem durch einen Arbeitsvertrag begründeten Beschäftigungsverhältnis, sondern aus dem durch die sozialistische Staatsverfassung der DDR begründeten "festen Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes" zu, bei dem es sich um eine der "unantastbaren Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung" handelte (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1974 [DDR-GBl. I Nr. 47 S. 432]).

IV. Auch hinsichtlich der vom Kläger weiterhin für die Jahre 1980 bis 1985 und 1988 bis 1989 geltend gemachten, in seinem Original-Ringbuch eingetragenen Anerkennungsprämien für seine Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann ist nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Zahlungen um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gehandelt haben könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hätte.

Im konkreten Fall ist allerdings weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers als gewerkschaftlicher Vertrauensmann um eine auf Grund des Arbeitsvertrages zu erbringenden Arbeitsleistung des Klägers für den VEB Pentacon D gehandelt hat.

Aus den Arbeits- und Änderungsverträgen des VEB Pentacon D vom 29. Juni 1970, 8. September 1971, 4. Oktober 1972, 3. Januar 1975, 18. Oktober 1975, 19. April 1977, 18. Mai 1978, 28. Juni 1982, 19. Januar 1983, 28. Dezember 1987, 17. Februar 1989 und 13. Februar 1989 (Bl. 12-22 der Verwaltungsakte) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 124-156 der Gerichtsakte) ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass Arbeitsaufgabe des Klägers auch eine Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann war. Auch der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Funktionsplan für seine Tätigkeit als Konstrukteur (Bl. 7-9 der Verwaltungsakte) gibt keinerlei Hinweis darauf, dass Bestandteil seiner Arbeitsverpflichtung eine Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann war.

Soweit die Kläger-Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren vorgetragen haben, die Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann sei eine Nebenleistung zum Arbeitsverhältnis gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass hieraus keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage folgt. Denn selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, wäre diese Nebenleistungsverpflichtung nicht AAÜG-relevant. Die Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann ist keine zusatzversorgungsrelevante Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs; insoweit mangelt es an der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsberechtigung. Feststellungsfähig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist nur das aus der zusatzversorgungsrelevanten Beschäftigung erzielte Entgelt, nicht aber solche Zahlungen, die aus anderen Funktionen oder Tätigkeiten erzielt werden.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
Rechtskraft
Aus
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