Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 R 1241/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 426/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Zeugenaussage - zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner - Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn
1. Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
2. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Betriebstreue und Pflichterfüllung" handelte.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner waren nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor.
4. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Berufstreue handelte. Ihrer Art nach handelte es sich dabei um Jubiläumszuwendungen des Betriebes.
5. Die Treueprämien für Eisenbahner, die anlässlich der 20- und 30jährigen ununterbrochenen Dienstzeit gezahlt wurden, waren nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der Treueprämien für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 52 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der am 1. August 1991 galt, greift nicht.
1. Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
2. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Betriebstreue und Pflichterfüllung" handelte.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner waren nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor.
4. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Berufstreue handelte. Ihrer Art nach handelte es sich dabei um Jubiläumszuwendungen des Betriebes.
5. Die Treueprämien für Eisenbahner, die anlässlich der 20- und 30jährigen ununterbrochenen Dienstzeit gezahlt wurden, waren nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der Treueprämien für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 52 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der am 1. August 1991 galt, greift nicht.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 13. März 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1976 bis 1987 und 1989 bis 1990 wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen, für die Jahre 1981 bis 1984 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner und für die Jahre 1976 und 1986 wegen zu berücksichtigender Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind: Für das Jahr: 1976 887,55 Mark 1977 590,72 Mark 1978 687,61 Mark 1979 833,33 Mark 1980 783,33 Mark 1981 1.730,77 Mark 1982 1.758,62 Mark 1983 1.863,83 Mark 1984 1.847,02 Mark 1985 757,27 Mark 1986 1.425,48 Mark 1987 816,43 Mark 1989 929,15 Mark 1990 825,32 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits (und wieder) eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1990 in Form der Einbeziehung jährlicher Jahresendprämien, zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner und Jubiläumszuwendungen anlässlich des zehn-, 20- und 30jährigen Arbeitnehmerjubiläums festzustellen.
Der am 1942 geborene Kläger begann am 1. September 1956 seine Berufsausbildung bei der Deutschen Reichsbahn, war ab 1. September 1959 als Telegraphist am Bahnhof L -S beschäftigt und leistete in der Zeit vom 4. April 1962 bis 24. Oktober 1963 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab. Ihm wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Eisenbahnbetriebs- und Eisenbahnverkehrstechnik an der Ingenieurschule für Eisenbahnbetriebs- und Eisenbahnverkehrstechnik G in der Zeit vom 25. Oktober 1963 bis 25. Februar 1967, mit Urkunde vom 25. Februar 1967 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen. Er war vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1973 als Entwicklungsingenieur sowie Dokumentationsingenieur im Entwicklungs- und Erprobungszentrum für automatische Mittelpufferkupplungen (EMK) der Deutschen Reichsbahn, vom 1. Juli 1973 bis 31. Januar 1974 als Bearbeiter für Systemgestaltung beim Reichsbahnausbesserungswerk (RAW) "Einheit" L sowie vom 1. Februar 1974 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Mitarbeiter in der Forschung im Zentralen Forschungsinstitut des Verkehrswesens (ZFIV) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bzw. (ab 1. Januar 1988 beim unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb) im wissenschaftlich-technischen Zentrum der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf den Antrag des Klägers vom 26. April 1999 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 1999 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 beantragte der Kläger beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See) die Einbeziehung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner als Arbeitsentgelt. Der Rentenversicherungsträger leitete dieses Schreiben am 18. Juni 2007 an die Beklagte weiter, die es als Überprüfungsantrag wertete und behandelte. Mit weiterem Schreiben vom 3. September 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten zusätzlich die Einbeziehung von Jahresendprämien als Arbeitsentgelt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 forderte die Beklagte bei der Deutschen Bahn AG Lohnbescheinigungen hinsichtlich der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte, unter Einbeziehung von gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner und Jahresendprämien, an. Die Deutsche Bahn AG übersandte mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 eine Lohnbescheinigung für den Zeitraum vom 5. Dezember 1966 bis 31. Dezember 1970 unter Einbeziehung der gezahlten zusätzlichen Belohnungen, mit Schreiben vom 6. Februar 2008 eine Lohnbescheinigung für den Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis 30. November 1980 und vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 unter Einbeziehung der gezahlten zusätzlichen Belohnungen und wies darauf hin, dass für den Zeitraum vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1980 keinerlei Lohnunterlagen mehr vorhanden seien, und teilte schließlich mit Schreiben vom 21. April 2008 mit, dass die zu Zeiten der Deutschen Reichsbahn gezahlten Jahresendprämien nicht Bestandteil der Entgeltabrechnung gewesen seien und Nachweise über gezahlte Jahresendprämien nicht vom ehemaligen Arbeitgeber zur Archivierung übergeben worden seien.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2008 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Zeiträume vom 25. Februar 1967 bis 31. Januar 1974 und vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 wegen nachgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner, sowie die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 24. Juni 1999 bezüglich des Zeitraums vom 5. Dezember 1966 bis 24. Februar 1967 und vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987, fest. Zugleich hob sie den Bescheid vom 24. Juni 1999, soweit er entgegenstand, auf und teilte mit, dass der Bescheid vom 24. Juni 1999, soweit er rechtswidrig sei, wegen Fristablaufs nicht zurückgenommen werden könne; insoweit verbleibe es bei den rechtswidrigen Feststellungen im Bescheid vom 24. Juni 1999; weitere Rechte seien darüber hinaus allerdings nicht herleitbar. Zur Begründung bezüglich der feststellten teilweisen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Juni 1999 führte sie aus, dass die fiktiven Voraussetzungen für eine Zusatzversorgungsanwartschaft im Zeitraum vom 5. Dezember 1966 bis 24. Februar 1967 mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzung (Ingenieururkunde erst vom 25. Februar 1967) und im Zeitraum vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987 mangels Vorliegens der betrieblichen Voraussetzung (ZFIV sei kein Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb gewesen) nicht gegeben gewesen seien.
Hiergegen erhob der Kläger mit am 23. Mai 2008 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 19. Mai 2008 Widerspruch, mit dem er die Anerkennung der Zeit vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987 im ZFIV als Zeit der Beschäftigung in einem Forschungsinstitut sowie die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, die Jahresendprämien und zusätzliche Treueprämien für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn in Form von Jubiläumszuwendungen für das zehn-, 20- und 30jährige Dienstjubiläum als Arbeitsentgelte begehrte. Er legte hierzu unter anderem Urkunden anlässlich der Überreichung der Medaillen für treue Arbeit bei der Deutschen Reichsbahn in Bronze, Silber und Gold vor. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 teilte die Deutschen Bahn AG mit, dass Nachweise über gezahlte Jahresendprämien nicht vorgelegt werden könnten, da diese nicht über die Entgeltabrechnung, sondern über Zahllisten, die den Personaldatenarchiven nicht zur Archivierung übergeben worden seien, ausgezahlt worden seien; gleiches treffe auch für andere Prämien zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, mit dem Bescheid vom 5. Mai 2008 sei zutreffend die Rechtswidrigkeit des mit dem vorangegangenen Bescheid vom 24. Juni 1999 als Zusatzversorgungszeitraum festgestellten Beschäftigungszeitrums (unter anderem) vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987 festgestellt worden. Denn in diesem Zeitraum habe die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft nicht vorgelegen, weil der Kläger nicht in einem Produktionsbetrieb und auch nicht in einem Forschungsinstitut im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sei. Eine Rücknahme habe zwar nicht erfolgen können, weitere Rechte auf Feststellung höhere Arbeitsentgelte seien aus den rechtswidrigen Feststellungen aber nicht ableitbar.
Mit seiner am 28. Oktober 2008 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren vollständig weiter und legte im Klageverfahren unter anderem einen Jahresendprämienauszahlungsnachweis von März 1988 für die an ihn gezahlte Jahresendprämie für das Jahr 1987 in Höhe eines Betrages von 980,00 Mark, eine Solidaritätsspendenliste vom 30. April 1980 und eine Spendenliste von März 1981 vor. Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 3. April 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG einbezogen sei, da er keine Versorgungsurkunde oder tatsächliche nachträgliche Einbeziehung erhalten habe. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich der Möglichkeit des Bestehens einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen. Höhere Arbeitsentgelte oder weitere Prämien seien daher von vornherein nicht zu berücksichtigen.
Gegen das am 18. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juni 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Das ZFIV sei ein Forschungsinstitut gewesen. Höhere Arbeitsentgelte seien wie bereits dargelegt zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 13. März 2013 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Zeiträume vom 1. Februar 1974 bis 30. November 1980 und vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1987 wegen nachgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner sowie einer Jahresendprämie im Jahr 1987 (980,00 Mark) fest und hob den Bescheid vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008, soweit er entgegenstand, auf.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 13. März 2013 zu verurteilen, Jahresendprämien für die Jahre 1974 bis 1990, zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner für den Zeitraum vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1984 und Treueprämien anlässlich der zehn-, 20- und 30jährigen Betriebsjubiläen als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weitere Entgelte als die bereits mit dem Bescheid vom 13. März 2013 festgestellten seien nicht zu berücksichtigen, da diese weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien. Die tatsächliche Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnung für Reichsbahnbedienstete sowie von Jahresendprämien seien von mehreren individuellen Voraussetzungen abhängig gewesen, die nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien.
Das Gericht hat schriftliche Auskünfte der Zeugen W S am 21. Oktober 2013 und 6. Dezember 2013, A P am 28. Oktober 2013 und 2. Dezember 2013, Dr. G K am 6. Dezember 2013 und 22. Dezember 2013 sowie Dr. H S am 3. Januar 2014 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 27. Mai 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von 1. in den Jahren 1976 bis 1987 und 1989 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämien (dazu nachfolgend unter I.), 2. in den Jahren 1981 bis 1984 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner (dazu nachfolgend unter II.) und 3. in den Jahren 1976 und 1986 zugeflossenen Jubiläumsprämien für 20- und 30-jährige treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn (dazu nachfolgend unter III.) im Rahmen der zuletzt mit Bescheid vom 13. März 2013 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere sowie weitere als die tenorierten Arbeitsentgelte (unter anderem Jahresendprämie für das Jahr 1974 mit Zufluss im Jahr 1975, Jubiläumsprämie für zehnjährige treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn mit Zufluss im Jahr 1966) begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 13. März 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 13. März 2013 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen, wegen zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner und wegen Jubiläumsprämien für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 24. Juni 1999 in der Fassung der Feststellungsbescheides vom 5. Mai 2008 und 13. März 2013 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien (dazu nachfolgend unter I.), zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner (dazu nachfolgend unter II.) und Jubiläumszuwendungen (dazu nachfolgend unter III.) hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).
Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
I. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für das Beschäftigungsjahr 1987 (mit Zufluss im Jahr 1988) nachgewiesen, für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1986 und 1988 bis 1989 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1976 bis 1987 und 1989 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er nicht nachgewiesen und nur für die Jahre 1978 und 1979 (mit Zufluss in den Jahren 1979 und 1980) glaubhaft gemacht. Im Übrigen hat er die konkrete Höhe weder nachweisen, noch glaubhaft machen können; hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall nur für das Jahr 1987 mit Zufluss im Jahr 1988 nachgewiesen; im Übrigen ist der Zufluss dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nur für das Jahr 1987 vorlegen. Im Übrigen verfügt er selbst über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst auch ausführte.
Ausweislich des im Klageverfahren vorgelegten Schreibens des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens von März 1988 wurde dem Kläger "auf Grund der guten Erfüllung der Aufgaben des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens sowie in Anerkennung [seiner] Leistungen und Einsatzbereitschaft für das Jahr 1987 eine Jahresendprämie in Höhe von 980,- Mark überreicht". Diese Prämie hat die Beklagte bereits – insoweit zutreffend – als weiteres Arbeitsentgelt im Jahr 1987 – insoweit unzutreffend – im Feststellungsbescheid vom 13. März 2013 berücksichtigt; der Betrag hätte dem Entgelt des Jahres 1988 zugeordnet werden müssen, weil er erst im März 1988 zugeflossen war. Eine Abänderung kommt insoweit allerdings nicht in Betracht, da der Kläger insoweit nicht, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1987 nach Anlage 3 zum AAÜG (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG), beschwert ist.
Im Übrigen liegen Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien nicht (mehr) vor, wie sich bereits aus den Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 21. April 2008 und 26. Mai 2008 ergibt. Weitere Ermittlungen sind auch nicht mehr möglich, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV).
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1986 und 1988 bis 1989 ist im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht. Für die Jahre 1974 und 1990 trifft dies hingegen nicht zu.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren 1975 bis 1986 und 1988 bis 1989 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat. Dies gilt allerdings nicht für die Beschäftigungsjahre 1974 und 1990:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1975 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens des DDR bzw. des wissenschaftlich-technischen Zentrums der Deutschen Reichsbahn (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung ergibt.
Im Jahr 1974 hingegen ist er erst am 1. Februar 1974 in den Betrieb, Zentrales Forschungsinstitut des Verkehrswesens der DDR, eingetreten und erfüllte damit nicht die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Jahresendprämie, weil er nicht das gesamte Planjahr Angehöriger des Betriebes war. Aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag (Bl. 36 der Verwaltungsakte) ergibt sich auch nicht, dass es sich um einen Überleitungsvertrag oder um eine sonstige ununterbrochene Fortführung des vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses zum RAW L gehandelt hat. Das geltend gemachte Beschäftigungsjahr 1974, und damit das Zuflussjahr 1975, scheiden damit komplett aus.
Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie kann gleichfalls nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte nicht mehr relevant sind.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften der Zeugen W S vom 21. Oktober 2013 (Bl. 136-137 der Gerichtsakte), A P vom 28. Oktober 2013 (Bl. 139-141 der Gerichtsakte), Dr. G K vom 22. Dezember 2013 (B. 169-170 der Gerichtsakte) und Dr. H S vom 3. Januar 2014 (Bl. 171-172 der Gerichtsakte) ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe (in den Beschäftigungsjahren 1975 bis 1986 und 1988 bis 1989) erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Der Zeuge W S , der mit dem Kläger seit 1974 im gleichen Betrieb und seit 1985 in der gleichen Abteilung in gleicher Funktion arbeitete, bekundete, dass der Betrieb jedes Jahr Jahresendprämien an die Mitarbeiter zahlte. In den Jahren von 1985 bis 1990 konnte er die Auszahlung der Jahresendprämien an den Kläger selbst beobachten, weil die Höhe der Jahresendprämien in einer Abteilungsbesprechung bekannt gegeben wurde, ein Benachrichtigungsschreiben an die Mitarbeiter ausgehändigt wurde und die Auszahlung bargeldlos über das Konto erfolgte. Er bekam ebenfalls regelmäßig jedes Jahr Jahresendprämien ausgezahlt und konnte diese Beträge, offensichtlich wegen des Aufhebens der Benachrichtigungsschreiben, konkret beziffern (beispielsweise: 1985: 1.095,- Mark; 1986: 1.075,- Mark; 1987: 1.075,- Mark; 1988: 1.250.- Mark; 1989: 1.150,- Mark).
Der Zeuge A P , der mit dem Kläger von 1974 bis 1990 in der gleichen Abteilung im selben Betrieb in gleicher Funktion arbeitete, bekundete ebenfalls, dass der Betrieb jedes Jahr Jahresendprämien an die Mitarbeiter zahlte. Auch er gab an, dass er die Bekanntgabe der Jahresendprämien an den Kläger selbst beobachten konnte, weil die Jahresendprämien innerhalb des Arbeitskollektivs mitgeteilt wurden. Er führte aus, der Kläger habe bei gleicher Tätigkeit in etwa dieselben Jahresendprämien wie er erhalten. Die Auszahlung selbst erfolgte bargeldlos auf das Gehaltskonto und zwar jeweils am Anfang des Jahres für das Vorjahr. Auch er bekam ebenfalls regelmäßig jedes Jahr Jahresendprämien ausgezahlt und konnte diese Auszahlungsbeträge in den Zuflussjahren, offensichtlich wegen des Aufhebens der Benachrichtigungsschreiben, konkret beziffern (beispielsweise: 1980: 1.000,- Mark; 1981: 1.060,- Mark; 1982: 955,- Mark; 1983: 995,- Mark; 1984: 1.000,- Mark; 1985: 1.000,- Mark; 1986: 995,- Mark). Beispielhaft fügte er das Benachrichtigungsschreiben des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens von März 1981 (Bl. 141 der Gerichtsakte) bei. In diesem ist ausgeführt, dass dem Zeugen P "auf Grund der guten Erfüllung der Aufgaben des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens sowie in Anerkennung [seiner] Leistungen und Einsatzbereitschaft für das Jahr 1980 eine Jahresendprämie in Höhe von 1.060,- Mark überreicht" wurde. Das Formularschreiben deckt sich damit von seinem Inhalt her mit dem vom Kläger von März 1988 bezüglich des Jahresendprämienjahres 1987 vorgelegten Formularschreiben (Bl. 37 der Gerichtsakte), was die inhaltliche Richtigkeit der Angaben sowohl des Klägers als auch der Zeugen weitergehend bestätigt.
Der Zeuge Dr. G K , der im Zeitraum von 1974 bis 1990 als Leiter der Sektion der unmittelbare disziplinarischer Vorgesetzter des Klägers in der Abteilung war, gab ebenfalls an, dass der Kläger in allen Jahren, in denen die Jahresendprämien gezahlt wurden, als Mitarbeiter der konkreten Dienststelle Anspruch auf die Zahlung der Jahresendprämie hatte. Die Zahlungshöhe entsprach dabei den gesetzlichen Vorgaben. Abzüge oder Einschränkungen beim Kläger gab es seiner Erinnerung nach nicht.
Der Zeuge Dr. H S , der seit 1974 mit dem Kläger in derselben Abteilung des Betriebs als stellvertretender Leiter der Sektion Technologie des Eisenbahntransports arbeitete, gab ebenfalls an, dass er die Auszahlung der Jahresendprämien an den Kläger beobachtete. Die Zahlung erfolgte jedes Jahr, und zwar dem Grunde nach auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung und der Höhe nach auf der Grundlage des monatlichen Bruttoentgeltes.
Die Angaben der Zeugen sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar, weil sie sich untereinander decken und, was das konkret im Betrieb durchgeführte Prozedere der Jahresendprämiengewährung anbelangt, miteinander in Einklang stehen. Sie werden bestätigt durch die vorliegenden Jahresendprämienzahlungsnachweise des Klägers von März 1988 und des Zeugen P von März 1981. Aus den sog. Benachrichtigungsschreiben des Betriebs ergibt sich, dass der Betrieb und die konkreten Mitarbeiter die hohen Planziele im sozialistischen Wettbewerb erreicht hatten und die Auszahlung zu Jahresbeginn des auf das Planjahr folgenden Jahres erfolgte.
An Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, konnten sich die Zeugen, insbesondere auch der unmittelbare disziplinarische Vorgesetzte des Klägers, Dr. G K , nicht erinnern. Vielmehr betonte er, dass ihm Abzüge oder Einschränkungen bei den Jahresendprämien des Klägers nicht bekannt sind. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der vom Gericht beigezogenen Belobigungsschreiben des Betriebes für den Kläger von Oktober 1975 (Bl. 156 der Gerichtsakte), von Oktober 1979 (Bl. 157 der Gerichtsakte), von Januar 1981 (Bl. 159 der Gerichtsakte), von September 1987 (Bl. 161 der Gerichtsakte) und vom 12. Januar 1989 (Bl. 162 der Gerichtsakte) sowie der Urkunden über die jeweilige Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" an den Kläger vom 7. Oktober 1980 (Bl. 158 der Gerichtsakte) und von April 1986 (Bl. 160 der Gerichtsakte) plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. In den Belobigungsschreiben wird die gezeigte Einsatzbereitschaft des Klägers zur allseitigen Erfüllung der Planaufgaben, der vorbildliche Einsatz bei konkreten Arbeitsaufgaben (beispielsweise bei der Überarbeitung eines Güterverzeichnisses, bei der termin- und qualitätsgerechten Erfüllung bestimmter Projektaufgaben oder bei einer bestimmten Programmaufstellung zur Kostenerfassung und Koordinierung, die einen wesentlichen Beitrag zur Rationalisierung der Arbeiten in der Gruppe Ökonomie darstellte) sowie das ständige erfolgreiche Bemühen zur Verbesserung des Informationssystems bei gleichzeitiger Einsparung von Papier- und Rechnerkosten herausgestellt. In den Aktivisten-Urkunden wird jeweils die vorbildliche sozialistische Arbeit des Klägers hervorgehoben. Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der festgelegten Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1976 bis 1987 und 1989 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungs- und Planjahr (1975 bis 1986 und 1988 bis 1989) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte der Kläger zwar weder nachweisen, noch – mit Ausnahme für die Zuflussjahre 1979 und 1980 – glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter a). Hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung der Höhe Gebrauch (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger in den Jahren 1976 bis 1987 und 1989 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach weder nachgewiesen (dazu nachfolgend unter aa), noch – mit Ausnahme für die Zuflussjahre 1979 und 1980 – glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger konkret geflossene Prämienzahlungen konnte er, abgesehen von der bereits von der Beklagten im zuletzt maßgeblichen Feststellungsbescheid vom 13. März 2013 bereits berücksichtigten Jahresendprämie für das Jahr 1987, nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens ausführte.
Auszahlungslisten der Abteilung des Betriebes konnten weder von den Zeugen noch von der Deutschen Bahn AG vorgelegt werden.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im Verwaltungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
bb) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge ist – mit Ausnahme für die Zuflussjahre 1979 und 1980 – auch nicht glaubhaft gemacht:
Für das Jahresendprämienjahr 1978 (mit Zufluss im Jahr 1979) konnte der Kläger eine sog. Solidaritätsspendenliste der Abteilung seines Betriebes von März 1979 (Bl. 216 der Gerichtsakte) vorlegen, aus der sich ergibt, dass die Mitarbeiter "der Brigade Leitung und Querschnitt mit aller Entschiedenheit gegen die chinesische Aggression in Vietnam protestier[t]en", sich "mit dem vietnamesischen Volk solidarisch erklär[t]en" und zur Bekräftigung dieser Solidaritätsbekundung jeweils "2 Prozent ihrer Jahresendprämie spend[et]en". Diese Solidaritätsspendenliste wurde handschriftlich geführt, in dem jeder Mitarbeiter handschriftlich seinen Namen und den gespendeten, zweiprozentigen Jahresendprämienbetrag eintrug. Für den Kläger ist in dieser Liste eine Solidaritätsspende in Höhe von 20,00 Mark notiert. Aus diesem Betrag lässt sich die gezahlte Jahresendprämie konkret errechnen. Sie betrug 1.000,00 Mark. Dieser Betrag kann als glaubhaft gemachter Jahresendprämienbetrag zu Grunde gelegt werden. Wegen der Glaubhaftmachung (§ 6 Abs. 6 AAÜG) ist er in Höhe von fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Dies sind 833,33 Mark, die im Jahr 1979 als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind.
Auch für das Jahresendprämienjahr 1979 (mit Zufluss im Jahr 1980) konnte der Kläger eine sog. Solidaritätsspendenliste der Abteilung seines Betriebes vom 30. April 1980 (Bl. 38 und 211 der Gerichtsakte) vorlegen, aus der sich ergibt, dass jeder Beschäftigte "der Brigade Leitung und Querschnitt" zur "Unterstützung des Kampfs der Völker um Befreiung von Ausbeutung und [zur] Beseitigung der nationalen Unselbständigkeit und des Kampfs gegen die Konterrevolution" eine "Spende in Höhe von 2 Prozent der Jahresendprämie" zahlte. Auch diese Solidaritätsspendenliste wurde handschriftlich geführt, in dem jeder Mitarbeiter handschriftlich seinen Namen und den gespendeten, zweiprozentigen Jahresendprämienbetrag eintrug. Für den Kläger ist in dieser Liste eine Solidaritätsspende in Höhe von 18,80 Mark notiert. Aus diesem Betrag lässt sich die gezahlte Jahresendprämie konkret errechnen. Sie betrug 940,00 Mark. Dieser Betrag kann als glaubhaft gemachter Jahresendprämienbetrag zu Grunde gelegt werden. Wegen der Glaubhaftmachung (§ 6 Abs. 6 AAÜG) ist er in Höhe von fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Dies sind 783,33 Mark, die im Jahr 1980 als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind.
Für das Jahresendprämienjahr 1980 (mit Zufluss im Jahr 1981) kann nicht analog vorgegangen werden. Zwar hat der Kläger auch für das Jahresendprämienjahr 1980 eine sog. Solidaritätsspendenliste der Abteilung seines Betriebes von März 1981 (Bl. 39, 212 und 215 der Gerichtsakte) vorgelegt, in der Spenden der einzelnen Mitarbeiter der "Brigade Leitung / Querschnitt" "zur Unterstützung der um ihre Freiheit und nationale Unabhängigkeit kämpfenden Völker Afrikas und Lateinamerikas" quittiert sind; für den Kläger konkret ein Betrag in Höhe von 20,50 Mark. Dieser Spendenliste von März 1981 lässt sich aber weder entnehmen, dass die Spenden anlässlich der Jahresendprämiengewährung gezahlt wurden, noch lässt sich ihr ein konkreter Prozentsatz eines eventuellen Jahresendprämienbetrages entnehmen. Die Spendenliste reicht daher zur Glaubhaftmachung einer konkreten Höhe eines bestimmten Jahresendprämienbetrages nicht aus.
Sowohl den Angaben des Klägers als auch der Zeugen, insbesondere des Zeugen Dr. H S , kann zwar entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie durchschnittlich im Bereich eines Bruttomonatslohnes bewegte. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten jedoch nicht getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind diese Angaben insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger und des Zeugen angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann (vgl. dazu auch insoweit zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.) und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall – mit Ausnahme für die Zuflussjahre 1979 und 1980 – nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
b) Da der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die konkreten Beschäftigungsjahre jedoch dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat, nur deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann, darf und muss das Gericht (ebenso im Übrigen auch der Versorgungsträger selbst, vgl. dazu bereits: BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) die Höhe im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen (insoweit entwickelt der Senat – im Anschluss an seine Urteile vom 4. Februar 2014 [L 5 RS 462/13], vom 28. April 2015 [L 5 RS 450/14], vom 12. Mai 2015 [L 5 RS 382/14 sowie L 5 RS 424/14], vom 21. Juli 2015 [L 5 RS 668/14], vom 27. Oktober 2015 [L 5 RS 80/15], vom 10. November 2015 [L 5 RS 206/15], vom 8. Dezember 2015 [L 5 RS 152/15 sowie L 5 RS 296/15], vom 5. Januar 2016 [L 5 RS 158/15], vom 16. Februar 2016 [L 5 RS 585/15], vom 1. März 2016 [L 5 RS 578/15], vom 26. April 2016 [L 5 RS 782/14] und vom 24. Mai 2016 [L 5 RS 765/15] – seine bisherige, unter anderem in den Urteilen vom 13. November 2012 [L 5 RS 192/12 sowie L 5 RS 605/11], vom 2. Oktober 2012 [L 5 RS 789/10], vom 18. September 2012 [L 5 RS 716/10 sowie L 5 RS 322/11] und vom 7. August 2012 [L 5 RS 439/10] dargelegte Rechtsprechung, jeweils dokumentiert in JURIS, weiter). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Schätzung statthaft. Diese Befugnis ergibt sich aus § 202 SGG in Verbindung mit §§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 2 ZPO ist diese Norm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Diese Voraussetzungen sind in der gegebenen Konstellation der streitigen Höhe der dem Grunde nach zugeflossenen Jahresendprämien erfüllt. Bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zeiten der fingierten Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz handelt es sich zumindest mittelbar und sekundär um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil das von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellende und dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilende (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG) erzielte Arbeitsentgelt Grundlage der Berechnung der Höhe einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Dass es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem AAÜG in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ähnlichen Verfahren, das der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO handelt, hat das BSG bereits in der Vergangenheit implizit bereits bestätigt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) und aktuell nochmals hervorgehoben (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - B 5 RS 11/14 B - amtlicher Umdruck, RdNr. 10). Die vollständige Aufklärung aller für die Berechnung der konkret zugeflossenen Jahresendprämienbeträge maßgebenden Umstände (jährliche Betriebskollektivverträge, individuelle und kollektive Leistungskennziffern, Berechnungsmethoden und Berechnungsgrundlagen ausgehend von den Zielvorgaben der staatlichen Planauflagen, beispielsweise in einer Betriebsprämienordnung) ist auch mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die Schätzung gestaltet sich im konkreten Fall wie folgt:
aa) Als jährlichen Basiswert der Jahresendprämienhöhe legt das Gericht jeweils den im Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn zu Grunde, der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 24. Juni 1999, basierend auf den ursprünglichen Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle, jeweils (und zwar ohne die zu einem späteren Zeitpunkt teilweise bereits berücksichtigten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, die lediglich ihrerseits erhöhende Entgeltbestandteile darstellen) ausgewiesen ist. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger und die Zeuge jeweils bekundeten, bei der Jahresendprämie habe es sich um ein sog. 13. Monatsgehalt gehandelt, das sich zumindest der Höhe nach weitgehend um einen Bruttomonatslohn bewegte. Zum anderen ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass ein anderer Ausgangswert nicht vorhanden ist, weil die Grundlagen der konkreten Leistungskennziffern gänzlich unbekannt sind. Gerechtfertigt ist dieses Abstellen auf den Bruttodurchschnittslohn vor allem aber deshalb, weil selbst nach den maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen, die als generelle Anknüpfungstatsachen herangezogen werden können (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19), in den Fällen, in denen in den maßgeblichen betrieblichen Dokumenten (Betriebskollektivverträge, Betriebsprämienordnung) die zu erfüllenden Leistungskennziffern nicht präzise vorgegeben waren, bei der Entscheidung über den Anspruch auf Jahresendprämie von den im Betrieb üblichen Bedingungen für die Festsetzung individueller Jahresendprämien auszugehen war. Dabei konnten auch vergleichende Feststellungen der an andere Betriebsangehörige als Jahresendprämie gezahlte Beträge, wie beispielsweise ein als Grundprämie gezahlter bestimmter Anteil eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes, als Anhaltspunkte dienen (vgl. dazu ausdrücklich beispielsweise: Oberstes Gericht [der DDR], Urteil vom 16./18. März 1970 - Ua 5/69 - NJ 1970, 270, 274; Kaiser, "Einige Probleme der Jahresendprämie aus der Sicht der Rechtsprechung", NJ 1971, 229, 230). Auch die maßgeblichen staatlichen Prämienverordnungen selbst knüpften in ihren abstrakten Rahmenvorgaben hinsichtlich der Höhe der Jahresendprämie an den durchschnittlichen Monatsverdienst an. So legte beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 Prämienfond-VO 1972 fest, dass die Jahresendprämie mindestens die Höhe eines Drittels eines "durchschnittlichen Monatsverdienstes" und maximal, für hervorragende Leistungen des einzelnen Werktätigen, das Zweifache seines "monatlichen Durchschnittsverdienstes" betrug.
bb) Von diesem jährlichen Basiswert trifft das Gericht einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Mit diesem Abschlag wird den Tatsachen Rechnung getragen, dass die konkrete Höhe der jeweiligen jährlichen Jahresendprämien von einer Vielzahl von individuellen und kollektiven Faktoren abhingen, die rückschauend betrachtet in ihrer Gesamtheit nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden können. Namentlich wird mit diesem Abschlag unter anderem berücksichtigt, dass - Zeiten der wegen Krankheit vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des Planjahres zu einer Minderung der Jahresendprämie führen konnten (§ 117 Abs. 3 AGB-DDR), - die Jahresendprämienhöhe unter Berücksichtigung von Schichtarbeit differenzierend festgelegt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), - die betriebskollektivvertragsrechtlich festgelegte durchschnittliche Jahresendprämie auch von, von dem Einzelnen nicht beeinflussbaren Faktoren wie dem Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader abhing (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982), - die Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Abteilungen und Bereichen, entsprechend den unterschiedlichen Leistungsanforderungen im betrieblichen Reproduktionsprozess, unterschiedlich festgelegt wurde (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972), - bei Nichterfüllung der festgelegten Leistungskriterien die Jahresendprämie entsprechend, also dem Verhältnis der Nichterfüllung entsprechend, niedriger festzulegen war (§ 9 Abs. 3 Satz 6 Prämienfond-VO 1982) und, - bei Fehlschichten die Jahresendprämie der betreffenden Werktätigen gemindert werden konnte (§ 9 Abs. 5 Prämienfond-VO 1982).
cc) Von den somit zugrunde gelegten (geschätzten) 70 Prozent eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdientes ist ein weiterer Abzug in Höhe eines Sechstels als sachgerecht zu veranschlagen, sodass im Ergebnis lediglich fünf Sechstel von 70 Prozent zu berücksichtigen sind. Dieser zusätzliche Abschlag ist nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen gerechtfertigt: Zum einen wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger den Zufluss der Jahresendprämie dem Grunde nach nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht hat (Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG). Zum anderen ist dieser Abschlag auch wegen eines Erst-Recht-Schlusses (argumentum a fortiori; vgl. zur methodologischen Struktur dieses Arguments: Kramer, "Juristische Methodenlehre", 1998, S. 151 f. und Rüthers/Fischer/Birk, "Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre", 8. Aufl. 2015, RdNr. 897 f.) gerechtfertigt: Wenn schon das Gesetz in § 6 Abs. 6 AAÜG eine Berücksichtigung von fünf Sechsteln bei nur glaubhaft gemachter Höhe des weiteren Arbeitsentgelts vorsieht, dann muss dies erst recht gelten, wenn die Höhe nicht einmal glaubhaft gemacht ist, sondern lediglich vom Gericht geschätzt werden kann.
Das vom Senat geschätzte Ergebnis (fünf Sechstel von 70 Prozent = ca. 58,33 Prozent) nähert sich damit stark dem, in der rentenberatenden Literatur vorgeschlagenen (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), unter Bezugnahme auf verschiedene Betriebsprämienordnungen einzelner Betriebe angegebenen Mindestwert von Jahresendprämien (60 Prozent) an, weshalb sich der Senat in seiner Schätzung zusätzlich bestätigt sieht.
dd) Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger – neben den bereits der Höhe nach glaubhaft gemachten Beträge für die Jahre 1978 und 1979 (mit Zufluss in den Jahren 1979 und 1980) in Höhe von 833,33 Mark (1979) und 783,33 Mark (1980) – Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1975 bis 1977, 1980 bis 1986 und 1988 bis 1989 (und damit für die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990) wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP zu Grunde gelegt (= 70%) davon 5/6 JEP-Zuflussjahr 1975 11.401,00 M 950,08 M 665,06 M 554,22 M 1976 1976 12.152,00 M 1.012,67 M 708,87 M 590,72 M 1977 1977 14.145,00 M 1.178,75 M 825,13 M 687,61 M 1978 1980 15.192,00 M 1.266,00 M 886,20 M 738,50 M 1981 1981 14.730,00 M 1.227,50 M 859,25 M 716,04 M 1982 1982 16.093,00 M 1.341,08 M 938,06 M 781,72 M 1983 1983 16.301,01 M 1.358,42 M 950,89 M 792,41 M 1984 1984 15.578,00 M 1.298,17 M 908,72 M 757,27 M 1985 1985 16.467,00 M 1.372,25 M 960,58 M 800,48 M 1986 1986 16.795,00 M 1.399,58 M 979,71 M 816,43 M 1987 1988 19.114,00 M 1.592,83 M 1.114,98 M 929,15 M 1989 1989 16.978,00 M 1.414,83 M 990,38 M 825,32 M 1990
3. Die Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
II. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner stellt daher eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben des Eisenbahnverkehrswesens dar.
1. Nach § 9 Abs. 1 der "Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahner-Verordnung –" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 25 S. 217) erhielten Eisenbahner für ihre Berufstreue und Pflichterfüllung einmal jährlich eine zusätzliche Belohnung. Die zusätzliche Belohnung betrug, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Eisenbahner-Verordnung, nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von - einem Jahr: zwei Prozent, - zwei Jahren: vier Prozent, - drei Jahren: acht Prozent des Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate. Die zusätzliche Belohnung war mit fünf Prozent zu versteuern (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahner-Verordnung), unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Eisenbahner-Verordnung). Auch der "Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn" (nachfolgend: RKV DR) in der Fassung des 43. Nachtrags vom 22. November 1978 verwies auf die vorgenannte Eisenbahner-Verordnung und bestimmte in - § 34 Nr. 1 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung auf der Grundlage der Bestimmungen der Eisenbahner-Verordnung gewährt wurde, - § 34 Nr. 2 RKV DR, dass Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Belohnungen Berufstreue sowie pflichtbewusste Arbeit und eine mindestens einjährige Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn waren, - § 34 Nr. 5 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag lag, gezahlt wurde. Zur Berechnung der Dienstzeit verwies § 34 Nr. 3 RKV DR auf die detaillierten Bestimmungen des § 33 RKV DR. Nach § 34 Ziff. 4 RKV DR begann die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung bei Lehrlingen mit dem Beginn ihrer Ausbildung. Allerdings wurde während der Lehrzeit bzw. während eines Direktstudiums an Hoch- und Fachschulen keine zusätzliche Belohnung gezahlt. Jungarbeiter und Absolventen erhielten daher grundsätzlich die zusätzliche Belohnung erstmalig am Fälligkeitstag nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. des Studiums. Diese kollektivvertragliche Regelung macht deutlich, dass der Fälligkeitstag der zusätzlichen Belohnung abhängig vom Beginn einer Ausbildung, deren Abschluss und dem tatsächlichen Erbringen von Arbeitsleistungen für jeden Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn individuell festzustellen war, weil er von der Erfüllung verschiedener individueller Bedingungen abhängig war. Auf diesen individuell festzustellenden Fälligkeitstag stellte auch die Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens ab, denn nach § 34 Nr. 7 RKV DR waren der Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens die dem Fälligkeitstag vorausgegangenen zwölf Kalendermonate zugrunde zu legen. In § 34 Nr. 9 RKV DR war ausdrücklich festgelegt, welche Entgeltbestandteile zu dem hier maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen gehörten und dass unter anderem für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der Durchschnittsverdienst entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes zugrunde zu legen waren. Schließlich verwies § 34 Nr. 10 RKV DR – ähnlich wie die Bestimmungen zur Höhe der Jahresendprämie – darauf, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung nach den Arbeitsleistungen und dem Verhalten des Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Fälligkeitstermin durch den Leiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung festzulegen war. Gleiche Regelungen finden sich in dem zum 1. Januar 1990, für die streitgegenständlichen zusätzlichen Belohnungen der Jahre 1981 bis 1984 nicht zu Grunde zu legenden, in Kraft getretenen 53. Nachtrag zum RKV DR.
2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht werden kann.
Dieser Bewertung folgend hat die Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 19. Dezember 2005 mit den Feststellungsbescheiden vom 5. Mai 2008 und 13. März 2013 auch die in den Entgeltbescheinigungen der Deutschen Bahn AG vom 12. Oktober 2007 und vom 6. Februar 2008 für die Beschäftigungszeiten vom 25. Februar 1967 bis 30. November 1980 und vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 enthaltenen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner zusätzlich zu den bisherigen Bruttoarbeitsentgelten festgestellt.
Zwar konnte die Deutsche Bahn AG die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für den Zeitraum vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1984, ebenso wie die Bruttoarbeitsentgelte insgesamt, wegen Zerstörung der Lohnunterlagen durch eine Heizleitungshavarie, nicht bescheinigen. Entsprechende Nachweise vermochte auch der Kläger nicht vorzulegen.
Den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1984 mit Zufluss im September der Jahre 1981 bis 1984 konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen (zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung vgl. bereits oben unter I. 1. b).
Unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen, der Angaben der Zeugen A P vom 2. Dezember 2013 (Bl. 147-148 der Gerichtsakte), Dr. G K vom 6. Dezember 2013 (Bl. 149-150 der Gerichtsakte) und W S vom 6. Dezember 2013 (Bl. 166-167 der Gerichtsakte) sowie der weitergehenden Angaben der Deutschen Bahn AG in der Lohnbescheinigung vom 6. Februar 2008 (Bl. 21-23 der Verwaltungsakte) ist auch für die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre 1981 bis 1984 ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger auch in diesen von ihm geltend gemachten Jahren jährlich eine zusätzliche Belohnung in Höhe von acht Prozent des Bruttoverdienstes der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag erhalten hat.
Der Zeuge A P , der mit dem Kläger von 1974 bis 1990 in der gleichen Abteilung im selben Betrieb in gleicher Funktion arbeitete, bekundete, dass der Betrieb jedes Jahr die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner auf der Grundlage der Eisenbahner-Verordnung an die Mitarbeiter zahlte. Die Zahlung erfolgte als bargeldlose Überweisung mit dem Lohn in Höhe von acht Prozent des Jahresbruttogehaltes, ungekürzt, jeweils im September. Sie war Bestandteil des Lohnes entsprechend dem RKV DR.
Der Zeuge Dr. G K , der im Zeitraum von 1974 bis 1990 als Leiter der Sektion unmittelbarer disziplinarischer Vorgesetzter des Klägers in der Abteilung war, gab ebenfalls an, dass der Kläger in allen Jahren des Bestehens der Dienststelle, wie alle anderen Mitarbeiter auch, Anspruch auf die vollen Eisenbahnerrechte und damit auch auf die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner besaß. Die zusätzliche Belohnung betrug (nach dreijähriger Beschäftigungsdauer) acht Prozent des Jahresbruttogehaltes. Die Zahlungshöhe entsprach dabei den gesetzlichen Vorgaben. Abzüge oder Einschränkungen beim Kläger gab es seiner Erinnerung nach nicht. Die entsprechenden Entgeltunterlagen des ehemaligen Betriebes sind durch eine Heizleitungshavarie (geplatztes Dampfrohr) im Archiv der Dienststelle vernichtet worden.
Der Zeuge W S , der mit dem Kläger seit 1974 im gleichen Betrieb und seit 1985 in der gleichen Abteilung in gleicher Funktion arbeitete, bekundete ebenfalls, dass der Betrieb jedes Jahr im September die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner an die Mitarbeiter bargeldlos mit der Lohnzahlung auf das Gehaltskonto zahlte.
Die Angaben der Zeugen sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar, weil sie sich untereinander decken und, was das konkret im Betrieb durchgeführte Prozedere der Gewährung von zusätzlichen Belohnungen an Eisenbahner anbelangt, miteinander in Einklang stehen. Sie werden bestätigt durch die vom Betrieb in den Jahren 1967 bis 1980 und 1985 bis Juni 1990 bescheinigten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, die der Kläger ausweislich der Entgeltbescheinigungen tatsächlich erhielt. Es ist völlig unplausibel, dass der Kläger die zusätzlichen Belohnungen in den Jahren 1981 bis 1984 nicht erhalten haben soll.
An Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der zusätzlichen Belohnung für Eisenbahner zur Folge hätten haben können (vgl. § 34 Nr. 10 RKV DR), konnten sich die Zeugen, insbesondere auch der unmittelbare disziplinarische Vorgesetzte des Klägers Dr. G K , nicht erinnern. Vielmehr betonte er, dass ihm Abzüge oder Einschränkungen bei den zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner des Klägers nicht bekannt sind. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der vom Gericht beigezogenen Belobigungsschreiben des Betriebes für den Kläger von Oktober 1975 (Bl. 156 der Gerichtsakte), von Oktober 1979 (Bl. 157 der Gerichtsakte), von Januar 1981 (Bl. 159 der Gerichtsakte), von September 1987 (Bl. 161 der Gerichtsakte) und vom 12. Januar 1989 (Bl. 162 der Gerichtsakte) sowie der Urkunden über die jeweilige Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" an den Kläger vom 7. Oktober 1980 (Bl. 158 der Gerichtsakte) und von April 1986 (Bl. 160 der Gerichtsakte) plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. In den Belobigungsschreiben wird die gezeigte Einsatzbereitschaft des Klägers zur allseitigen Erfüllung der Planaufgaben, der vorbildliche Einsatz bei konkreten Arbeitsaufgaben (beispielsweise bei der Überarbeitung eines Güterverzeichnisses, bei der termin- und qualitätsgerechten Erfüllung bestimmter Projektaufgaben oder bei einer bestimmten Programmaufstellung zur Kostenerfassung und Koordinierung, die einen wesentlichen Beitrag zur Rationalisierung der Arbeiten in der Gruppe Ökonomie darstellte) sowie das ständige erfolgreiche Bemühen zur Verbesserung des Informationssystems bei gleichzeitiger Einsparung von Papier- und Rechnerkosten herausgestellt. In den Aktivisten-Urkunden wird jeweils die vorbildliche sozialistische Arbeit des Klägers hervorgehoben. Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der festgelegten Leistungskriterien aufdrängen.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass der personenbezogene, von den individuellen Gegebenheiten des beruflichen Werdeganges des Klägers abhängige Fälligkeitstag unklar geblieben und es daher unmöglich sei, das jeweilige Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag zu bestimmen, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Vielmehr ist der Bescheinigung der Deutschen Bahn AG vom 6. Februar 2008 zu entnehmen, dass dem Kläger die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner jährlich im September bzw. ab dem Jahr 1985 jährlich im August gezahlt worden sind. Da der RKV DR auf die Eisenbahner-Verordnung verweist und in § 34 Nr. 5 RKV DR bestimmt, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag liegt, gezahlt wurde, steht außer Zweifel, dass von einem Fälligkeitstag im September auszugehen ist. Mithin bestimmt sich das Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag aus den acht Monaten des gleichen Jahres sowie den letzten vier Monaten des Vorjahres. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die jeweiligen – insoweit maßgeblichen – monatlichen Entgelte nicht bekannt sind. Sie sind aber berechenbar. Denn aus den bisherigen Entgeltfeststellungen der maßgeblichen Kalenderjahre 1981 bis 1984 lassen sich ohne weiteres jeweils durchschnittliche Monatsentgelte ermitteln und unter anteiliger Berücksichtigung (vier Monate Durchschnittsentgelte des vorangegangenen Jahres + acht Monate Durchschnittsentgelte des laufenden Auszahlungsjahres) kann der maßgebliche Jahresbetrag vor dem Fälligkeitstag berechnet werden.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner der Jahre 1981 bis 1984, die jeweils im Monat September der streitgegenständlichen Jahre zur Auszahlung gelangten, wie folgt zu berücksichtigen: Beschäfti-gungsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnittsverdienst Jahresarbeitsverdienst der zusätzlichen Belohnung (= [4 x Vorjahr] + [8 x aktuelles Jahr]) davon 8 Prozent davon 5/6 1980 15.192,00 M 1.266,00 M 1981 14.730,00 M 1.227,50 M (5.064,00 + 9.820,00 =) 14.884,00 M 1.190,72 M 992,27 M 1982 16.093,00 M 1.341,08 M (4.910,00 + 10.728,64 =) 15.638,64 M 1.251,09 M 1.042,58 M 1983 16.301,01 M 1.358,42 M (5.364,32 + 10.867,36 =) 16.231,68 M 1.298,53 M 1.082,11 M 1984 15.578,00 M 1.298,17 M (5.433,68 + 10.385,36 =) 15.819,04 M 1.265,52 M 1.054,61 M
Ein kontrollierender Vergleich der von der Deutschen Bahn AG mitgeteilten Werte der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Jahre 1985 bis 1989 ergibt folgende Werte: 1985: (17.871,16 M – 16.467,00 M =) 1.404,16 M, 1986: (18.852,76 M – 16.795,00 M =) 2.057,76 M, 1987: (18.773,68 M – 17.390,00 M =) 1.383,68 M, 1988: (20.585,50 M – 19.114,00 M =) 1.471,50 M, 1989: (18.566,11 M – 16.978,00 M =) 1.588,11 M, und bestätigt die Plausibilität der vorgenommenen Berechnung.
Die hiergegen von der Beklagten vorgetragenen Bedenken, nach denen der Fälligkeitstag unklar geblieben sei, die detaillierten Vorgaben zur Berechnung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit nicht nachvollziehbar seien, die Bestimmung des individuellen Bruttoeinkommens nicht berechenbar sei und deshalb eine eigenständige Berechnung nicht möglich sei, teilt der Senat insgesamt nicht. Jeder Glaubhaftmachung mag ein gewisses Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Berufstreue handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war. Ihrer Art nach handelte es sich dabei um Jubiläumszuwendungen des Betriebes. Die Treueprämien für Eisenbahner stellen als Jubiläumszuwendungen Einnahmen aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben des Eisenbahnverkehrswesens dar.
1. Nach § 8 Abs. 1 der "Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahner-Verordnung –" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 25 S. 217) erhielten Eisenbahner für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn für zehn-, 20-, 30- und 35jährige (Frauen) bzw. 40jährige (Männer) ununterbrochene Dienstzeit die "Medaille für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn" verliehen, die mit einer Treueprämie verbunden war. Einzelheiten dazu regelte die "Ordnung über die Verleihung der ‚Medaille für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn‘" (nachfolgend: Medaillen-Ordnung), die als Anlage 3 der Eisenbahner-Verordnung bekannt gemacht wurde (DDR-GBl. I 1973 Nr. 25 S. 221f.). Nach § 3 der Medaillen-Ordnung wurde die Medaille in vier Stufen verliehen, und zwar - in Bronze für zehnjährige, - in Silber für 20jährige, - in Gold für 30jährige und - als Ehrenspange zur Medaille in Gold für 35jährige (Frauen) bzw. 40jährige (Männer) ununterbrochene Dienstzeit. Die Medaille wurde in der Regel am Tage der Vollendung der ununterbrochenen Dienstzeit verliehen (§ 5 Medaillen-Ordnung). Zur Medaille gehörten eine Urkunde und eine Prämie (§ 6 Abs. 1 Medaillen-Ordnung). Gemäß § 6 Abs. 2 Medaillen-Ordnung betrug die Prämie - zur Medaille in Bronze 200 Mark, - zur Medaille in Silber 400 Mark, - zur Medaille in Gold 750 Mark und - zur Ehrenspange zur Medaille in Gold 1.000 Mark. Auch der "Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn" (nachfolgend: RKV DR) in der Fassung des 43. Nachtrags vom 22. November 1978 verwies auf die vorgenannte Eisenbahner-Verordnung sowie die vorgenannte Medaillen-Ordnung und bestimmte in - § 35 Nr. 2 RKV DR, dass die Ehrenurkunde, die Prämie und die Medaille bzw. die Ehrenspange dem Eisenbahner jeweils in würdigender Form am Tag seines Dienstjubiläums auszuhändigen waren, - § 35 Nr. 4 RKV DR, dass der Jubilar anlässlich der Verleihung der Medaille bzw. Ehrenspange, mit Ausnahme der Medaille in Bronze, am Tage seines Jubiläums unter Gewährung der Durchschnittsverdienstes von der Arbeit freizustellen war, - § 35 Nr. 6 RKV DR, dass die Jubiläumsprämien (nach insoweit für die hiesige Beurteilung nicht maßgeblichem DDR-Recht) steuerfrei waren und nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlagen. Vergleichbare Regelungen finden sich in dem zum 1. Januar 1990, für die streitgegenständlichen Jubiläumszuwendungen nicht zu Grunde zu legenden, in Kraft getretenen 53. Nachtrag zum RKV DR.
2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die Jubiläumsprämien für Eisenbahner anlässlich der Verleihung der Medaillen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fallen und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden sind (§ 6 Abs. 6 AAÜG).
Die Deutsche Bahn AG konnte die Auszahlung der Jubiläumsprämien für Eisenbahner an den Kläger mit den Lohnbescheinigungen vom 12. Oktober 2007 und 6. Februar 2008 nicht bestätigen. Auch der Kläger vermochte entsprechende Zahlungs- oder Auszahlungsnachweise, etwa in Form von Quittungen, Kontoauszügen oder Buchungsbelegen, nicht vorzulegen.
Den Bezug von Jubiläumsprämien für Eisenbahner anlässlich der Vollendung der ununterbrochenen Dienstzeit nach zehn, 20 und 30 Jahren treuer Dienste bei der Deutschen Reichsbahn konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen (zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung vgl. bereits oben unter I. 1. b).
Unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten Jubiläumsurkunden von Dezember 1973 (nachträglich ausgestellt), von August 1976 und von August 1986 (Bl. 74-76 der Verwaltungsakte) ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger anlässlich seiner - am 31. August 1966 vollendeten zehnjährigen treuen Arbeit bei der Deutschen Reichsbahn die "Medaille für treue Dienste in Bronze", - am 31. August 1976 vollendeten 20jährigen treuen Arbeit bei der Deutschen Reichsbahn die "Medaille für treue Dienste in Silber" und - am 31. August 1986 vollendeten 30jährigen treuen Arbeit bei der Deutschen Reichsbahn die "Medaille für treue Dienste in Gold" verliehen erhielt. Da mit der Verleihung der Medaille sowie der Urkunde zwingend die Überreichung der jeweiligen Jubiläumsprämie verbunden war (§ 6 Abs. 1 der Medaillen-Ordnung), hat der Kläger mit der Vorlage der Urkunden auch die Ausreichung der Prämien an ihn glaubhaft gemacht. Zu berücksichtigen wären danach jeweils fünf Sechstel des in § 6 Abs. 2 Medaillen-Ordnung zwingend geregelten Prämienbetrages.
Hinsichtlich der Jubiläumsprämie in Höhe von 200 Mark, anlässlich der am 31. August 1966 vollendeten zehnjährigen treuen Arbeit des Klägers bei der Deutschen Reichsbahn ist jedoch zu beachteten, dass diese dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft gemachte Prämie außerhalb des maßgeblichen Zusatzversorgungszeitraums des Klägers (25. Februar 1967 bis 30. Juni 1990) erzielt und zugeflossen ist. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden.
Die am 31. August 1976 und am 31. August 1986 zugeflossenen, glaubhaft gemachten Jubiläumsprämien wurden hingegen während des Zusatzversorgungszeitraums erzielt. Sie sind daher in Höhe von fünf Sechsteln (§ 6 Abs. 6 AAÜG) wie folgt zu berücksichtigen: - 20jährige Jubiläumsprämie (400 Mark) in Höhe von 333,33 Mark im Jahr 1976 und - 30jährige Jubiläumsprämie (750 Mark) in Höhe von 625,00 Mark im Jahr 1986.
3. Die konkret im Fall des Klägers glaubhaft gemachten Jubiläumsprämien für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn, die er anlässlich der vollendeten 20- und 30jährigen ununterbrochenen Dienstzeit als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erhielt, waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der im Sinne des § 1 ArEV die Steuerfreiheit der konkreten Jubiläumsprämien regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 52 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die am 1. August 1991 galt, greift im konkreten Fall nicht.
Nach § 3 Nr. 52 EStG sind zwar besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen, steuerfrei. Die auf dieser gesetzlichen Rechtsgrundlage erlassene Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) bestimmte aber in § 3 Abs. 1 LStDV, dass steuerfrei (nur) die Jubiläumszuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen, waren, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitnehmerjubiläum gewährt wurden, soweit sie folgende Beträge nicht überstiegen: 1. bei einem zehnjährigen Arbeitnehmerjubiläum 600 DM, 2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum 1.200 DM, 3. bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitnehmerjubiläum 2.400 DM, auch wenn die Jubiläumszuwendung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum gegeben wurde. Daraus ergibt sich, dass lediglich bei den abschließend in der Norm aufgezählten Arbeitnehmerjubiläen der Tatbestand der Steuerfreiheit gegeben ist. Jubiläumszuwendungen anlässlich anderer, als der genannten (zehn-, 25-, 40-, 50- und 60jährige) Jubiläen sind nicht steuerbegünstigt und unterliegen der Steuerpflicht (FG [Finanzgericht] Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 1988 - VIII K 161/87 - EFG, 537 = JURIS-Dokument [zu einem anlässlich eines 20jährigen Arbeitnehmerjubiläums bezogenen Jubiläumsgeschenk in Höhe von 1.200 DM]; Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz – Kommentar, 10. Aufl. 1991, § 3 unter dem Stichwort "Jubiläumszuwendungen").
Im Fall des Klägers würde der Steuerbefreiungstatbestand damit lediglich die – ohnehin nicht zu berücksichtigende, weil außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums erzielte – Jubiläumszuwendung anlässlich des zehnjährigen Arbeitnehmerjubiläums erfassen. Bei den Jubiläumszuwendungen, die der Kläger anlässlich der vollendeten 20- und 30jährigen treuen Dienste bei der Deutschen Reichsbahn ausgereicht erhielt, handelt sich damit um gemäß § 19 Abs. 1 EStG steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
VI. Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass zu Gunsten des Klägers folgende zusätzliche Entgelte zu berücksichtigen sind: Zufluss-jahr Jahresendprämien zusätzliche Belohnung für Eisenbahner Treueprämien für Eisenbahner Gesamtbetrag 1976 554,22 M 333,33 M 887,55 M 1977 590,72 M 590,72 M 1978 687,61 M 687,61 M 1979 833,33 M 833,33 M 1980 783,33 M 783,33 M 1981 738,50 M 992,27 M 1.730,77 M 1982 716,04 M 1.042,58 M 1.758,62 M 1983 781,72 M 1.082,11 M 1.863,83 M 1984 792,41 M 1.054,61 M 1.847,02 M 1985 757,27 M 757,27 M 1986 800,48 M 625,00 M 1.425,48 M 1987 816,43 M 816,43 M 1989 929,15 M 929,15 M 1990 825,32 M 825,32 M
V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits (und wieder) eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1990 in Form der Einbeziehung jährlicher Jahresendprämien, zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner und Jubiläumszuwendungen anlässlich des zehn-, 20- und 30jährigen Arbeitnehmerjubiläums festzustellen.
Der am 1942 geborene Kläger begann am 1. September 1956 seine Berufsausbildung bei der Deutschen Reichsbahn, war ab 1. September 1959 als Telegraphist am Bahnhof L -S beschäftigt und leistete in der Zeit vom 4. April 1962 bis 24. Oktober 1963 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab. Ihm wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Eisenbahnbetriebs- und Eisenbahnverkehrstechnik an der Ingenieurschule für Eisenbahnbetriebs- und Eisenbahnverkehrstechnik G in der Zeit vom 25. Oktober 1963 bis 25. Februar 1967, mit Urkunde vom 25. Februar 1967 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen. Er war vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1973 als Entwicklungsingenieur sowie Dokumentationsingenieur im Entwicklungs- und Erprobungszentrum für automatische Mittelpufferkupplungen (EMK) der Deutschen Reichsbahn, vom 1. Juli 1973 bis 31. Januar 1974 als Bearbeiter für Systemgestaltung beim Reichsbahnausbesserungswerk (RAW) "Einheit" L sowie vom 1. Februar 1974 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Mitarbeiter in der Forschung im Zentralen Forschungsinstitut des Verkehrswesens (ZFIV) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bzw. (ab 1. Januar 1988 beim unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb) im wissenschaftlich-technischen Zentrum der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf den Antrag des Klägers vom 26. April 1999 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 1999 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 beantragte der Kläger beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See) die Einbeziehung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner als Arbeitsentgelt. Der Rentenversicherungsträger leitete dieses Schreiben am 18. Juni 2007 an die Beklagte weiter, die es als Überprüfungsantrag wertete und behandelte. Mit weiterem Schreiben vom 3. September 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten zusätzlich die Einbeziehung von Jahresendprämien als Arbeitsentgelt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 forderte die Beklagte bei der Deutschen Bahn AG Lohnbescheinigungen hinsichtlich der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte, unter Einbeziehung von gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner und Jahresendprämien, an. Die Deutsche Bahn AG übersandte mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 eine Lohnbescheinigung für den Zeitraum vom 5. Dezember 1966 bis 31. Dezember 1970 unter Einbeziehung der gezahlten zusätzlichen Belohnungen, mit Schreiben vom 6. Februar 2008 eine Lohnbescheinigung für den Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis 30. November 1980 und vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 unter Einbeziehung der gezahlten zusätzlichen Belohnungen und wies darauf hin, dass für den Zeitraum vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1980 keinerlei Lohnunterlagen mehr vorhanden seien, und teilte schließlich mit Schreiben vom 21. April 2008 mit, dass die zu Zeiten der Deutschen Reichsbahn gezahlten Jahresendprämien nicht Bestandteil der Entgeltabrechnung gewesen seien und Nachweise über gezahlte Jahresendprämien nicht vom ehemaligen Arbeitgeber zur Archivierung übergeben worden seien.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2008 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Zeiträume vom 25. Februar 1967 bis 31. Januar 1974 und vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 wegen nachgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner, sowie die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 24. Juni 1999 bezüglich des Zeitraums vom 5. Dezember 1966 bis 24. Februar 1967 und vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987, fest. Zugleich hob sie den Bescheid vom 24. Juni 1999, soweit er entgegenstand, auf und teilte mit, dass der Bescheid vom 24. Juni 1999, soweit er rechtswidrig sei, wegen Fristablaufs nicht zurückgenommen werden könne; insoweit verbleibe es bei den rechtswidrigen Feststellungen im Bescheid vom 24. Juni 1999; weitere Rechte seien darüber hinaus allerdings nicht herleitbar. Zur Begründung bezüglich der feststellten teilweisen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Juni 1999 führte sie aus, dass die fiktiven Voraussetzungen für eine Zusatzversorgungsanwartschaft im Zeitraum vom 5. Dezember 1966 bis 24. Februar 1967 mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzung (Ingenieururkunde erst vom 25. Februar 1967) und im Zeitraum vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987 mangels Vorliegens der betrieblichen Voraussetzung (ZFIV sei kein Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb gewesen) nicht gegeben gewesen seien.
Hiergegen erhob der Kläger mit am 23. Mai 2008 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 19. Mai 2008 Widerspruch, mit dem er die Anerkennung der Zeit vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987 im ZFIV als Zeit der Beschäftigung in einem Forschungsinstitut sowie die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, die Jahresendprämien und zusätzliche Treueprämien für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn in Form von Jubiläumszuwendungen für das zehn-, 20- und 30jährige Dienstjubiläum als Arbeitsentgelte begehrte. Er legte hierzu unter anderem Urkunden anlässlich der Überreichung der Medaillen für treue Arbeit bei der Deutschen Reichsbahn in Bronze, Silber und Gold vor. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 teilte die Deutschen Bahn AG mit, dass Nachweise über gezahlte Jahresendprämien nicht vorgelegt werden könnten, da diese nicht über die Entgeltabrechnung, sondern über Zahllisten, die den Personaldatenarchiven nicht zur Archivierung übergeben worden seien, ausgezahlt worden seien; gleiches treffe auch für andere Prämien zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, mit dem Bescheid vom 5. Mai 2008 sei zutreffend die Rechtswidrigkeit des mit dem vorangegangenen Bescheid vom 24. Juni 1999 als Zusatzversorgungszeitraum festgestellten Beschäftigungszeitrums (unter anderem) vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987 festgestellt worden. Denn in diesem Zeitraum habe die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft nicht vorgelegen, weil der Kläger nicht in einem Produktionsbetrieb und auch nicht in einem Forschungsinstitut im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sei. Eine Rücknahme habe zwar nicht erfolgen können, weitere Rechte auf Feststellung höhere Arbeitsentgelte seien aus den rechtswidrigen Feststellungen aber nicht ableitbar.
Mit seiner am 28. Oktober 2008 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren vollständig weiter und legte im Klageverfahren unter anderem einen Jahresendprämienauszahlungsnachweis von März 1988 für die an ihn gezahlte Jahresendprämie für das Jahr 1987 in Höhe eines Betrages von 980,00 Mark, eine Solidaritätsspendenliste vom 30. April 1980 und eine Spendenliste von März 1981 vor. Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 3. April 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG einbezogen sei, da er keine Versorgungsurkunde oder tatsächliche nachträgliche Einbeziehung erhalten habe. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich der Möglichkeit des Bestehens einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen. Höhere Arbeitsentgelte oder weitere Prämien seien daher von vornherein nicht zu berücksichtigen.
Gegen das am 18. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juni 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Das ZFIV sei ein Forschungsinstitut gewesen. Höhere Arbeitsentgelte seien wie bereits dargelegt zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 13. März 2013 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Zeiträume vom 1. Februar 1974 bis 30. November 1980 und vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1987 wegen nachgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner sowie einer Jahresendprämie im Jahr 1987 (980,00 Mark) fest und hob den Bescheid vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008, soweit er entgegenstand, auf.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 13. März 2013 zu verurteilen, Jahresendprämien für die Jahre 1974 bis 1990, zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner für den Zeitraum vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1984 und Treueprämien anlässlich der zehn-, 20- und 30jährigen Betriebsjubiläen als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weitere Entgelte als die bereits mit dem Bescheid vom 13. März 2013 festgestellten seien nicht zu berücksichtigen, da diese weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien. Die tatsächliche Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnung für Reichsbahnbedienstete sowie von Jahresendprämien seien von mehreren individuellen Voraussetzungen abhängig gewesen, die nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien.
Das Gericht hat schriftliche Auskünfte der Zeugen W S am 21. Oktober 2013 und 6. Dezember 2013, A P am 28. Oktober 2013 und 2. Dezember 2013, Dr. G K am 6. Dezember 2013 und 22. Dezember 2013 sowie Dr. H S am 3. Januar 2014 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 27. Mai 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von 1. in den Jahren 1976 bis 1987 und 1989 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämien (dazu nachfolgend unter I.), 2. in den Jahren 1981 bis 1984 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner (dazu nachfolgend unter II.) und 3. in den Jahren 1976 und 1986 zugeflossenen Jubiläumsprämien für 20- und 30-jährige treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn (dazu nachfolgend unter III.) im Rahmen der zuletzt mit Bescheid vom 13. März 2013 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere sowie weitere als die tenorierten Arbeitsentgelte (unter anderem Jahresendprämie für das Jahr 1974 mit Zufluss im Jahr 1975, Jubiläumsprämie für zehnjährige treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn mit Zufluss im Jahr 1966) begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 13. März 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 13. März 2013 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen, wegen zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner und wegen Jubiläumsprämien für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 24. Juni 1999 in der Fassung der Feststellungsbescheides vom 5. Mai 2008 und 13. März 2013 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien (dazu nachfolgend unter I.), zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner (dazu nachfolgend unter II.) und Jubiläumszuwendungen (dazu nachfolgend unter III.) hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).
Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
I. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für das Beschäftigungsjahr 1987 (mit Zufluss im Jahr 1988) nachgewiesen, für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1986 und 1988 bis 1989 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1976 bis 1987 und 1989 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er nicht nachgewiesen und nur für die Jahre 1978 und 1979 (mit Zufluss in den Jahren 1979 und 1980) glaubhaft gemacht. Im Übrigen hat er die konkrete Höhe weder nachweisen, noch glaubhaft machen können; hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall nur für das Jahr 1987 mit Zufluss im Jahr 1988 nachgewiesen; im Übrigen ist der Zufluss dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nur für das Jahr 1987 vorlegen. Im Übrigen verfügt er selbst über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst auch ausführte.
Ausweislich des im Klageverfahren vorgelegten Schreibens des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens von März 1988 wurde dem Kläger "auf Grund der guten Erfüllung der Aufgaben des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens sowie in Anerkennung [seiner] Leistungen und Einsatzbereitschaft für das Jahr 1987 eine Jahresendprämie in Höhe von 980,- Mark überreicht". Diese Prämie hat die Beklagte bereits – insoweit zutreffend – als weiteres Arbeitsentgelt im Jahr 1987 – insoweit unzutreffend – im Feststellungsbescheid vom 13. März 2013 berücksichtigt; der Betrag hätte dem Entgelt des Jahres 1988 zugeordnet werden müssen, weil er erst im März 1988 zugeflossen war. Eine Abänderung kommt insoweit allerdings nicht in Betracht, da der Kläger insoweit nicht, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1987 nach Anlage 3 zum AAÜG (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG), beschwert ist.
Im Übrigen liegen Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien nicht (mehr) vor, wie sich bereits aus den Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 21. April 2008 und 26. Mai 2008 ergibt. Weitere Ermittlungen sind auch nicht mehr möglich, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV).
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1986 und 1988 bis 1989 ist im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht. Für die Jahre 1974 und 1990 trifft dies hingegen nicht zu.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren 1975 bis 1986 und 1988 bis 1989 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat. Dies gilt allerdings nicht für die Beschäftigungsjahre 1974 und 1990:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1975 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens des DDR bzw. des wissenschaftlich-technischen Zentrums der Deutschen Reichsbahn (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung ergibt.
Im Jahr 1974 hingegen ist er erst am 1. Februar 1974 in den Betrieb, Zentrales Forschungsinstitut des Verkehrswesens der DDR, eingetreten und erfüllte damit nicht die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Jahresendprämie, weil er nicht das gesamte Planjahr Angehöriger des Betriebes war. Aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag (Bl. 36 der Verwaltungsakte) ergibt sich auch nicht, dass es sich um einen Überleitungsvertrag oder um eine sonstige ununterbrochene Fortführung des vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses zum RAW L gehandelt hat. Das geltend gemachte Beschäftigungsjahr 1974, und damit das Zuflussjahr 1975, scheiden damit komplett aus.
Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie kann gleichfalls nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte nicht mehr relevant sind.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften der Zeugen W S vom 21. Oktober 2013 (Bl. 136-137 der Gerichtsakte), A P vom 28. Oktober 2013 (Bl. 139-141 der Gerichtsakte), Dr. G K vom 22. Dezember 2013 (B. 169-170 der Gerichtsakte) und Dr. H S vom 3. Januar 2014 (Bl. 171-172 der Gerichtsakte) ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe (in den Beschäftigungsjahren 1975 bis 1986 und 1988 bis 1989) erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Der Zeuge W S , der mit dem Kläger seit 1974 im gleichen Betrieb und seit 1985 in der gleichen Abteilung in gleicher Funktion arbeitete, bekundete, dass der Betrieb jedes Jahr Jahresendprämien an die Mitarbeiter zahlte. In den Jahren von 1985 bis 1990 konnte er die Auszahlung der Jahresendprämien an den Kläger selbst beobachten, weil die Höhe der Jahresendprämien in einer Abteilungsbesprechung bekannt gegeben wurde, ein Benachrichtigungsschreiben an die Mitarbeiter ausgehändigt wurde und die Auszahlung bargeldlos über das Konto erfolgte. Er bekam ebenfalls regelmäßig jedes Jahr Jahresendprämien ausgezahlt und konnte diese Beträge, offensichtlich wegen des Aufhebens der Benachrichtigungsschreiben, konkret beziffern (beispielsweise: 1985: 1.095,- Mark; 1986: 1.075,- Mark; 1987: 1.075,- Mark; 1988: 1.250.- Mark; 1989: 1.150,- Mark).
Der Zeuge A P , der mit dem Kläger von 1974 bis 1990 in der gleichen Abteilung im selben Betrieb in gleicher Funktion arbeitete, bekundete ebenfalls, dass der Betrieb jedes Jahr Jahresendprämien an die Mitarbeiter zahlte. Auch er gab an, dass er die Bekanntgabe der Jahresendprämien an den Kläger selbst beobachten konnte, weil die Jahresendprämien innerhalb des Arbeitskollektivs mitgeteilt wurden. Er führte aus, der Kläger habe bei gleicher Tätigkeit in etwa dieselben Jahresendprämien wie er erhalten. Die Auszahlung selbst erfolgte bargeldlos auf das Gehaltskonto und zwar jeweils am Anfang des Jahres für das Vorjahr. Auch er bekam ebenfalls regelmäßig jedes Jahr Jahresendprämien ausgezahlt und konnte diese Auszahlungsbeträge in den Zuflussjahren, offensichtlich wegen des Aufhebens der Benachrichtigungsschreiben, konkret beziffern (beispielsweise: 1980: 1.000,- Mark; 1981: 1.060,- Mark; 1982: 955,- Mark; 1983: 995,- Mark; 1984: 1.000,- Mark; 1985: 1.000,- Mark; 1986: 995,- Mark). Beispielhaft fügte er das Benachrichtigungsschreiben des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens von März 1981 (Bl. 141 der Gerichtsakte) bei. In diesem ist ausgeführt, dass dem Zeugen P "auf Grund der guten Erfüllung der Aufgaben des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens sowie in Anerkennung [seiner] Leistungen und Einsatzbereitschaft für das Jahr 1980 eine Jahresendprämie in Höhe von 1.060,- Mark überreicht" wurde. Das Formularschreiben deckt sich damit von seinem Inhalt her mit dem vom Kläger von März 1988 bezüglich des Jahresendprämienjahres 1987 vorgelegten Formularschreiben (Bl. 37 der Gerichtsakte), was die inhaltliche Richtigkeit der Angaben sowohl des Klägers als auch der Zeugen weitergehend bestätigt.
Der Zeuge Dr. G K , der im Zeitraum von 1974 bis 1990 als Leiter der Sektion der unmittelbare disziplinarischer Vorgesetzter des Klägers in der Abteilung war, gab ebenfalls an, dass der Kläger in allen Jahren, in denen die Jahresendprämien gezahlt wurden, als Mitarbeiter der konkreten Dienststelle Anspruch auf die Zahlung der Jahresendprämie hatte. Die Zahlungshöhe entsprach dabei den gesetzlichen Vorgaben. Abzüge oder Einschränkungen beim Kläger gab es seiner Erinnerung nach nicht.
Der Zeuge Dr. H S , der seit 1974 mit dem Kläger in derselben Abteilung des Betriebs als stellvertretender Leiter der Sektion Technologie des Eisenbahntransports arbeitete, gab ebenfalls an, dass er die Auszahlung der Jahresendprämien an den Kläger beobachtete. Die Zahlung erfolgte jedes Jahr, und zwar dem Grunde nach auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung und der Höhe nach auf der Grundlage des monatlichen Bruttoentgeltes.
Die Angaben der Zeugen sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar, weil sie sich untereinander decken und, was das konkret im Betrieb durchgeführte Prozedere der Jahresendprämiengewährung anbelangt, miteinander in Einklang stehen. Sie werden bestätigt durch die vorliegenden Jahresendprämienzahlungsnachweise des Klägers von März 1988 und des Zeugen P von März 1981. Aus den sog. Benachrichtigungsschreiben des Betriebs ergibt sich, dass der Betrieb und die konkreten Mitarbeiter die hohen Planziele im sozialistischen Wettbewerb erreicht hatten und die Auszahlung zu Jahresbeginn des auf das Planjahr folgenden Jahres erfolgte.
An Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, konnten sich die Zeugen, insbesondere auch der unmittelbare disziplinarische Vorgesetzte des Klägers, Dr. G K , nicht erinnern. Vielmehr betonte er, dass ihm Abzüge oder Einschränkungen bei den Jahresendprämien des Klägers nicht bekannt sind. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der vom Gericht beigezogenen Belobigungsschreiben des Betriebes für den Kläger von Oktober 1975 (Bl. 156 der Gerichtsakte), von Oktober 1979 (Bl. 157 der Gerichtsakte), von Januar 1981 (Bl. 159 der Gerichtsakte), von September 1987 (Bl. 161 der Gerichtsakte) und vom 12. Januar 1989 (Bl. 162 der Gerichtsakte) sowie der Urkunden über die jeweilige Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" an den Kläger vom 7. Oktober 1980 (Bl. 158 der Gerichtsakte) und von April 1986 (Bl. 160 der Gerichtsakte) plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. In den Belobigungsschreiben wird die gezeigte Einsatzbereitschaft des Klägers zur allseitigen Erfüllung der Planaufgaben, der vorbildliche Einsatz bei konkreten Arbeitsaufgaben (beispielsweise bei der Überarbeitung eines Güterverzeichnisses, bei der termin- und qualitätsgerechten Erfüllung bestimmter Projektaufgaben oder bei einer bestimmten Programmaufstellung zur Kostenerfassung und Koordinierung, die einen wesentlichen Beitrag zur Rationalisierung der Arbeiten in der Gruppe Ökonomie darstellte) sowie das ständige erfolgreiche Bemühen zur Verbesserung des Informationssystems bei gleichzeitiger Einsparung von Papier- und Rechnerkosten herausgestellt. In den Aktivisten-Urkunden wird jeweils die vorbildliche sozialistische Arbeit des Klägers hervorgehoben. Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der festgelegten Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1976 bis 1987 und 1989 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungs- und Planjahr (1975 bis 1986 und 1988 bis 1989) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte der Kläger zwar weder nachweisen, noch – mit Ausnahme für die Zuflussjahre 1979 und 1980 – glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter a). Hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung der Höhe Gebrauch (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger in den Jahren 1976 bis 1987 und 1989 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach weder nachgewiesen (dazu nachfolgend unter aa), noch – mit Ausnahme für die Zuflussjahre 1979 und 1980 – glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger konkret geflossene Prämienzahlungen konnte er, abgesehen von der bereits von der Beklagten im zuletzt maßgeblichen Feststellungsbescheid vom 13. März 2013 bereits berücksichtigten Jahresendprämie für das Jahr 1987, nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens ausführte.
Auszahlungslisten der Abteilung des Betriebes konnten weder von den Zeugen noch von der Deutschen Bahn AG vorgelegt werden.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im Verwaltungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
bb) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge ist – mit Ausnahme für die Zuflussjahre 1979 und 1980 – auch nicht glaubhaft gemacht:
Für das Jahresendprämienjahr 1978 (mit Zufluss im Jahr 1979) konnte der Kläger eine sog. Solidaritätsspendenliste der Abteilung seines Betriebes von März 1979 (Bl. 216 der Gerichtsakte) vorlegen, aus der sich ergibt, dass die Mitarbeiter "der Brigade Leitung und Querschnitt mit aller Entschiedenheit gegen die chinesische Aggression in Vietnam protestier[t]en", sich "mit dem vietnamesischen Volk solidarisch erklär[t]en" und zur Bekräftigung dieser Solidaritätsbekundung jeweils "2 Prozent ihrer Jahresendprämie spend[et]en". Diese Solidaritätsspendenliste wurde handschriftlich geführt, in dem jeder Mitarbeiter handschriftlich seinen Namen und den gespendeten, zweiprozentigen Jahresendprämienbetrag eintrug. Für den Kläger ist in dieser Liste eine Solidaritätsspende in Höhe von 20,00 Mark notiert. Aus diesem Betrag lässt sich die gezahlte Jahresendprämie konkret errechnen. Sie betrug 1.000,00 Mark. Dieser Betrag kann als glaubhaft gemachter Jahresendprämienbetrag zu Grunde gelegt werden. Wegen der Glaubhaftmachung (§ 6 Abs. 6 AAÜG) ist er in Höhe von fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Dies sind 833,33 Mark, die im Jahr 1979 als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind.
Auch für das Jahresendprämienjahr 1979 (mit Zufluss im Jahr 1980) konnte der Kläger eine sog. Solidaritätsspendenliste der Abteilung seines Betriebes vom 30. April 1980 (Bl. 38 und 211 der Gerichtsakte) vorlegen, aus der sich ergibt, dass jeder Beschäftigte "der Brigade Leitung und Querschnitt" zur "Unterstützung des Kampfs der Völker um Befreiung von Ausbeutung und [zur] Beseitigung der nationalen Unselbständigkeit und des Kampfs gegen die Konterrevolution" eine "Spende in Höhe von 2 Prozent der Jahresendprämie" zahlte. Auch diese Solidaritätsspendenliste wurde handschriftlich geführt, in dem jeder Mitarbeiter handschriftlich seinen Namen und den gespendeten, zweiprozentigen Jahresendprämienbetrag eintrug. Für den Kläger ist in dieser Liste eine Solidaritätsspende in Höhe von 18,80 Mark notiert. Aus diesem Betrag lässt sich die gezahlte Jahresendprämie konkret errechnen. Sie betrug 940,00 Mark. Dieser Betrag kann als glaubhaft gemachter Jahresendprämienbetrag zu Grunde gelegt werden. Wegen der Glaubhaftmachung (§ 6 Abs. 6 AAÜG) ist er in Höhe von fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Dies sind 783,33 Mark, die im Jahr 1980 als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind.
Für das Jahresendprämienjahr 1980 (mit Zufluss im Jahr 1981) kann nicht analog vorgegangen werden. Zwar hat der Kläger auch für das Jahresendprämienjahr 1980 eine sog. Solidaritätsspendenliste der Abteilung seines Betriebes von März 1981 (Bl. 39, 212 und 215 der Gerichtsakte) vorgelegt, in der Spenden der einzelnen Mitarbeiter der "Brigade Leitung / Querschnitt" "zur Unterstützung der um ihre Freiheit und nationale Unabhängigkeit kämpfenden Völker Afrikas und Lateinamerikas" quittiert sind; für den Kläger konkret ein Betrag in Höhe von 20,50 Mark. Dieser Spendenliste von März 1981 lässt sich aber weder entnehmen, dass die Spenden anlässlich der Jahresendprämiengewährung gezahlt wurden, noch lässt sich ihr ein konkreter Prozentsatz eines eventuellen Jahresendprämienbetrages entnehmen. Die Spendenliste reicht daher zur Glaubhaftmachung einer konkreten Höhe eines bestimmten Jahresendprämienbetrages nicht aus.
Sowohl den Angaben des Klägers als auch der Zeugen, insbesondere des Zeugen Dr. H S , kann zwar entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie durchschnittlich im Bereich eines Bruttomonatslohnes bewegte. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten jedoch nicht getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind diese Angaben insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger und des Zeugen angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann (vgl. dazu auch insoweit zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.) und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall – mit Ausnahme für die Zuflussjahre 1979 und 1980 – nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
b) Da der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die konkreten Beschäftigungsjahre jedoch dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat, nur deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann, darf und muss das Gericht (ebenso im Übrigen auch der Versorgungsträger selbst, vgl. dazu bereits: BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) die Höhe im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen (insoweit entwickelt der Senat – im Anschluss an seine Urteile vom 4. Februar 2014 [L 5 RS 462/13], vom 28. April 2015 [L 5 RS 450/14], vom 12. Mai 2015 [L 5 RS 382/14 sowie L 5 RS 424/14], vom 21. Juli 2015 [L 5 RS 668/14], vom 27. Oktober 2015 [L 5 RS 80/15], vom 10. November 2015 [L 5 RS 206/15], vom 8. Dezember 2015 [L 5 RS 152/15 sowie L 5 RS 296/15], vom 5. Januar 2016 [L 5 RS 158/15], vom 16. Februar 2016 [L 5 RS 585/15], vom 1. März 2016 [L 5 RS 578/15], vom 26. April 2016 [L 5 RS 782/14] und vom 24. Mai 2016 [L 5 RS 765/15] – seine bisherige, unter anderem in den Urteilen vom 13. November 2012 [L 5 RS 192/12 sowie L 5 RS 605/11], vom 2. Oktober 2012 [L 5 RS 789/10], vom 18. September 2012 [L 5 RS 716/10 sowie L 5 RS 322/11] und vom 7. August 2012 [L 5 RS 439/10] dargelegte Rechtsprechung, jeweils dokumentiert in JURIS, weiter). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Schätzung statthaft. Diese Befugnis ergibt sich aus § 202 SGG in Verbindung mit §§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 2 ZPO ist diese Norm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Diese Voraussetzungen sind in der gegebenen Konstellation der streitigen Höhe der dem Grunde nach zugeflossenen Jahresendprämien erfüllt. Bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zeiten der fingierten Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz handelt es sich zumindest mittelbar und sekundär um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil das von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellende und dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilende (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG) erzielte Arbeitsentgelt Grundlage der Berechnung der Höhe einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Dass es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem AAÜG in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ähnlichen Verfahren, das der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO handelt, hat das BSG bereits in der Vergangenheit implizit bereits bestätigt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) und aktuell nochmals hervorgehoben (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - B 5 RS 11/14 B - amtlicher Umdruck, RdNr. 10). Die vollständige Aufklärung aller für die Berechnung der konkret zugeflossenen Jahresendprämienbeträge maßgebenden Umstände (jährliche Betriebskollektivverträge, individuelle und kollektive Leistungskennziffern, Berechnungsmethoden und Berechnungsgrundlagen ausgehend von den Zielvorgaben der staatlichen Planauflagen, beispielsweise in einer Betriebsprämienordnung) ist auch mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die Schätzung gestaltet sich im konkreten Fall wie folgt:
aa) Als jährlichen Basiswert der Jahresendprämienhöhe legt das Gericht jeweils den im Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn zu Grunde, der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 24. Juni 1999, basierend auf den ursprünglichen Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle, jeweils (und zwar ohne die zu einem späteren Zeitpunkt teilweise bereits berücksichtigten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, die lediglich ihrerseits erhöhende Entgeltbestandteile darstellen) ausgewiesen ist. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger und die Zeuge jeweils bekundeten, bei der Jahresendprämie habe es sich um ein sog. 13. Monatsgehalt gehandelt, das sich zumindest der Höhe nach weitgehend um einen Bruttomonatslohn bewegte. Zum anderen ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass ein anderer Ausgangswert nicht vorhanden ist, weil die Grundlagen der konkreten Leistungskennziffern gänzlich unbekannt sind. Gerechtfertigt ist dieses Abstellen auf den Bruttodurchschnittslohn vor allem aber deshalb, weil selbst nach den maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen, die als generelle Anknüpfungstatsachen herangezogen werden können (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19), in den Fällen, in denen in den maßgeblichen betrieblichen Dokumenten (Betriebskollektivverträge, Betriebsprämienordnung) die zu erfüllenden Leistungskennziffern nicht präzise vorgegeben waren, bei der Entscheidung über den Anspruch auf Jahresendprämie von den im Betrieb üblichen Bedingungen für die Festsetzung individueller Jahresendprämien auszugehen war. Dabei konnten auch vergleichende Feststellungen der an andere Betriebsangehörige als Jahresendprämie gezahlte Beträge, wie beispielsweise ein als Grundprämie gezahlter bestimmter Anteil eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes, als Anhaltspunkte dienen (vgl. dazu ausdrücklich beispielsweise: Oberstes Gericht [der DDR], Urteil vom 16./18. März 1970 - Ua 5/69 - NJ 1970, 270, 274; Kaiser, "Einige Probleme der Jahresendprämie aus der Sicht der Rechtsprechung", NJ 1971, 229, 230). Auch die maßgeblichen staatlichen Prämienverordnungen selbst knüpften in ihren abstrakten Rahmenvorgaben hinsichtlich der Höhe der Jahresendprämie an den durchschnittlichen Monatsverdienst an. So legte beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 Prämienfond-VO 1972 fest, dass die Jahresendprämie mindestens die Höhe eines Drittels eines "durchschnittlichen Monatsverdienstes" und maximal, für hervorragende Leistungen des einzelnen Werktätigen, das Zweifache seines "monatlichen Durchschnittsverdienstes" betrug.
bb) Von diesem jährlichen Basiswert trifft das Gericht einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Mit diesem Abschlag wird den Tatsachen Rechnung getragen, dass die konkrete Höhe der jeweiligen jährlichen Jahresendprämien von einer Vielzahl von individuellen und kollektiven Faktoren abhingen, die rückschauend betrachtet in ihrer Gesamtheit nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden können. Namentlich wird mit diesem Abschlag unter anderem berücksichtigt, dass - Zeiten der wegen Krankheit vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des Planjahres zu einer Minderung der Jahresendprämie führen konnten (§ 117 Abs. 3 AGB-DDR), - die Jahresendprämienhöhe unter Berücksichtigung von Schichtarbeit differenzierend festgelegt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), - die betriebskollektivvertragsrechtlich festgelegte durchschnittliche Jahresendprämie auch von, von dem Einzelnen nicht beeinflussbaren Faktoren wie dem Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader abhing (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982), - die Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Abteilungen und Bereichen, entsprechend den unterschiedlichen Leistungsanforderungen im betrieblichen Reproduktionsprozess, unterschiedlich festgelegt wurde (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972), - bei Nichterfüllung der festgelegten Leistungskriterien die Jahresendprämie entsprechend, also dem Verhältnis der Nichterfüllung entsprechend, niedriger festzulegen war (§ 9 Abs. 3 Satz 6 Prämienfond-VO 1982) und, - bei Fehlschichten die Jahresendprämie der betreffenden Werktätigen gemindert werden konnte (§ 9 Abs. 5 Prämienfond-VO 1982).
cc) Von den somit zugrunde gelegten (geschätzten) 70 Prozent eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdientes ist ein weiterer Abzug in Höhe eines Sechstels als sachgerecht zu veranschlagen, sodass im Ergebnis lediglich fünf Sechstel von 70 Prozent zu berücksichtigen sind. Dieser zusätzliche Abschlag ist nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen gerechtfertigt: Zum einen wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger den Zufluss der Jahresendprämie dem Grunde nach nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht hat (Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG). Zum anderen ist dieser Abschlag auch wegen eines Erst-Recht-Schlusses (argumentum a fortiori; vgl. zur methodologischen Struktur dieses Arguments: Kramer, "Juristische Methodenlehre", 1998, S. 151 f. und Rüthers/Fischer/Birk, "Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre", 8. Aufl. 2015, RdNr. 897 f.) gerechtfertigt: Wenn schon das Gesetz in § 6 Abs. 6 AAÜG eine Berücksichtigung von fünf Sechsteln bei nur glaubhaft gemachter Höhe des weiteren Arbeitsentgelts vorsieht, dann muss dies erst recht gelten, wenn die Höhe nicht einmal glaubhaft gemacht ist, sondern lediglich vom Gericht geschätzt werden kann.
Das vom Senat geschätzte Ergebnis (fünf Sechstel von 70 Prozent = ca. 58,33 Prozent) nähert sich damit stark dem, in der rentenberatenden Literatur vorgeschlagenen (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), unter Bezugnahme auf verschiedene Betriebsprämienordnungen einzelner Betriebe angegebenen Mindestwert von Jahresendprämien (60 Prozent) an, weshalb sich der Senat in seiner Schätzung zusätzlich bestätigt sieht.
dd) Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger – neben den bereits der Höhe nach glaubhaft gemachten Beträge für die Jahre 1978 und 1979 (mit Zufluss in den Jahren 1979 und 1980) in Höhe von 833,33 Mark (1979) und 783,33 Mark (1980) – Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1975 bis 1977, 1980 bis 1986 und 1988 bis 1989 (und damit für die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990) wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP zu Grunde gelegt (= 70%) davon 5/6 JEP-Zuflussjahr 1975 11.401,00 M 950,08 M 665,06 M 554,22 M 1976 1976 12.152,00 M 1.012,67 M 708,87 M 590,72 M 1977 1977 14.145,00 M 1.178,75 M 825,13 M 687,61 M 1978 1980 15.192,00 M 1.266,00 M 886,20 M 738,50 M 1981 1981 14.730,00 M 1.227,50 M 859,25 M 716,04 M 1982 1982 16.093,00 M 1.341,08 M 938,06 M 781,72 M 1983 1983 16.301,01 M 1.358,42 M 950,89 M 792,41 M 1984 1984 15.578,00 M 1.298,17 M 908,72 M 757,27 M 1985 1985 16.467,00 M 1.372,25 M 960,58 M 800,48 M 1986 1986 16.795,00 M 1.399,58 M 979,71 M 816,43 M 1987 1988 19.114,00 M 1.592,83 M 1.114,98 M 929,15 M 1989 1989 16.978,00 M 1.414,83 M 990,38 M 825,32 M 1990
3. Die Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
II. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner stellt daher eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben des Eisenbahnverkehrswesens dar.
1. Nach § 9 Abs. 1 der "Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahner-Verordnung –" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 25 S. 217) erhielten Eisenbahner für ihre Berufstreue und Pflichterfüllung einmal jährlich eine zusätzliche Belohnung. Die zusätzliche Belohnung betrug, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Eisenbahner-Verordnung, nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von - einem Jahr: zwei Prozent, - zwei Jahren: vier Prozent, - drei Jahren: acht Prozent des Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate. Die zusätzliche Belohnung war mit fünf Prozent zu versteuern (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahner-Verordnung), unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Eisenbahner-Verordnung). Auch der "Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn" (nachfolgend: RKV DR) in der Fassung des 43. Nachtrags vom 22. November 1978 verwies auf die vorgenannte Eisenbahner-Verordnung und bestimmte in - § 34 Nr. 1 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung auf der Grundlage der Bestimmungen der Eisenbahner-Verordnung gewährt wurde, - § 34 Nr. 2 RKV DR, dass Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Belohnungen Berufstreue sowie pflichtbewusste Arbeit und eine mindestens einjährige Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn waren, - § 34 Nr. 5 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag lag, gezahlt wurde. Zur Berechnung der Dienstzeit verwies § 34 Nr. 3 RKV DR auf die detaillierten Bestimmungen des § 33 RKV DR. Nach § 34 Ziff. 4 RKV DR begann die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung bei Lehrlingen mit dem Beginn ihrer Ausbildung. Allerdings wurde während der Lehrzeit bzw. während eines Direktstudiums an Hoch- und Fachschulen keine zusätzliche Belohnung gezahlt. Jungarbeiter und Absolventen erhielten daher grundsätzlich die zusätzliche Belohnung erstmalig am Fälligkeitstag nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. des Studiums. Diese kollektivvertragliche Regelung macht deutlich, dass der Fälligkeitstag der zusätzlichen Belohnung abhängig vom Beginn einer Ausbildung, deren Abschluss und dem tatsächlichen Erbringen von Arbeitsleistungen für jeden Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn individuell festzustellen war, weil er von der Erfüllung verschiedener individueller Bedingungen abhängig war. Auf diesen individuell festzustellenden Fälligkeitstag stellte auch die Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens ab, denn nach § 34 Nr. 7 RKV DR waren der Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens die dem Fälligkeitstag vorausgegangenen zwölf Kalendermonate zugrunde zu legen. In § 34 Nr. 9 RKV DR war ausdrücklich festgelegt, welche Entgeltbestandteile zu dem hier maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen gehörten und dass unter anderem für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der Durchschnittsverdienst entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes zugrunde zu legen waren. Schließlich verwies § 34 Nr. 10 RKV DR – ähnlich wie die Bestimmungen zur Höhe der Jahresendprämie – darauf, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung nach den Arbeitsleistungen und dem Verhalten des Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Fälligkeitstermin durch den Leiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung festzulegen war. Gleiche Regelungen finden sich in dem zum 1. Januar 1990, für die streitgegenständlichen zusätzlichen Belohnungen der Jahre 1981 bis 1984 nicht zu Grunde zu legenden, in Kraft getretenen 53. Nachtrag zum RKV DR.
2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht werden kann.
Dieser Bewertung folgend hat die Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 19. Dezember 2005 mit den Feststellungsbescheiden vom 5. Mai 2008 und 13. März 2013 auch die in den Entgeltbescheinigungen der Deutschen Bahn AG vom 12. Oktober 2007 und vom 6. Februar 2008 für die Beschäftigungszeiten vom 25. Februar 1967 bis 30. November 1980 und vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 enthaltenen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner zusätzlich zu den bisherigen Bruttoarbeitsentgelten festgestellt.
Zwar konnte die Deutsche Bahn AG die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für den Zeitraum vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1984, ebenso wie die Bruttoarbeitsentgelte insgesamt, wegen Zerstörung der Lohnunterlagen durch eine Heizleitungshavarie, nicht bescheinigen. Entsprechende Nachweise vermochte auch der Kläger nicht vorzulegen.
Den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1984 mit Zufluss im September der Jahre 1981 bis 1984 konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen (zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung vgl. bereits oben unter I. 1. b).
Unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen, der Angaben der Zeugen A P vom 2. Dezember 2013 (Bl. 147-148 der Gerichtsakte), Dr. G K vom 6. Dezember 2013 (Bl. 149-150 der Gerichtsakte) und W S vom 6. Dezember 2013 (Bl. 166-167 der Gerichtsakte) sowie der weitergehenden Angaben der Deutschen Bahn AG in der Lohnbescheinigung vom 6. Februar 2008 (Bl. 21-23 der Verwaltungsakte) ist auch für die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre 1981 bis 1984 ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger auch in diesen von ihm geltend gemachten Jahren jährlich eine zusätzliche Belohnung in Höhe von acht Prozent des Bruttoverdienstes der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag erhalten hat.
Der Zeuge A P , der mit dem Kläger von 1974 bis 1990 in der gleichen Abteilung im selben Betrieb in gleicher Funktion arbeitete, bekundete, dass der Betrieb jedes Jahr die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner auf der Grundlage der Eisenbahner-Verordnung an die Mitarbeiter zahlte. Die Zahlung erfolgte als bargeldlose Überweisung mit dem Lohn in Höhe von acht Prozent des Jahresbruttogehaltes, ungekürzt, jeweils im September. Sie war Bestandteil des Lohnes entsprechend dem RKV DR.
Der Zeuge Dr. G K , der im Zeitraum von 1974 bis 1990 als Leiter der Sektion unmittelbarer disziplinarischer Vorgesetzter des Klägers in der Abteilung war, gab ebenfalls an, dass der Kläger in allen Jahren des Bestehens der Dienststelle, wie alle anderen Mitarbeiter auch, Anspruch auf die vollen Eisenbahnerrechte und damit auch auf die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner besaß. Die zusätzliche Belohnung betrug (nach dreijähriger Beschäftigungsdauer) acht Prozent des Jahresbruttogehaltes. Die Zahlungshöhe entsprach dabei den gesetzlichen Vorgaben. Abzüge oder Einschränkungen beim Kläger gab es seiner Erinnerung nach nicht. Die entsprechenden Entgeltunterlagen des ehemaligen Betriebes sind durch eine Heizleitungshavarie (geplatztes Dampfrohr) im Archiv der Dienststelle vernichtet worden.
Der Zeuge W S , der mit dem Kläger seit 1974 im gleichen Betrieb und seit 1985 in der gleichen Abteilung in gleicher Funktion arbeitete, bekundete ebenfalls, dass der Betrieb jedes Jahr im September die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner an die Mitarbeiter bargeldlos mit der Lohnzahlung auf das Gehaltskonto zahlte.
Die Angaben der Zeugen sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar, weil sie sich untereinander decken und, was das konkret im Betrieb durchgeführte Prozedere der Gewährung von zusätzlichen Belohnungen an Eisenbahner anbelangt, miteinander in Einklang stehen. Sie werden bestätigt durch die vom Betrieb in den Jahren 1967 bis 1980 und 1985 bis Juni 1990 bescheinigten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, die der Kläger ausweislich der Entgeltbescheinigungen tatsächlich erhielt. Es ist völlig unplausibel, dass der Kläger die zusätzlichen Belohnungen in den Jahren 1981 bis 1984 nicht erhalten haben soll.
An Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der zusätzlichen Belohnung für Eisenbahner zur Folge hätten haben können (vgl. § 34 Nr. 10 RKV DR), konnten sich die Zeugen, insbesondere auch der unmittelbare disziplinarische Vorgesetzte des Klägers Dr. G K , nicht erinnern. Vielmehr betonte er, dass ihm Abzüge oder Einschränkungen bei den zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner des Klägers nicht bekannt sind. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der vom Gericht beigezogenen Belobigungsschreiben des Betriebes für den Kläger von Oktober 1975 (Bl. 156 der Gerichtsakte), von Oktober 1979 (Bl. 157 der Gerichtsakte), von Januar 1981 (Bl. 159 der Gerichtsakte), von September 1987 (Bl. 161 der Gerichtsakte) und vom 12. Januar 1989 (Bl. 162 der Gerichtsakte) sowie der Urkunden über die jeweilige Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" an den Kläger vom 7. Oktober 1980 (Bl. 158 der Gerichtsakte) und von April 1986 (Bl. 160 der Gerichtsakte) plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. In den Belobigungsschreiben wird die gezeigte Einsatzbereitschaft des Klägers zur allseitigen Erfüllung der Planaufgaben, der vorbildliche Einsatz bei konkreten Arbeitsaufgaben (beispielsweise bei der Überarbeitung eines Güterverzeichnisses, bei der termin- und qualitätsgerechten Erfüllung bestimmter Projektaufgaben oder bei einer bestimmten Programmaufstellung zur Kostenerfassung und Koordinierung, die einen wesentlichen Beitrag zur Rationalisierung der Arbeiten in der Gruppe Ökonomie darstellte) sowie das ständige erfolgreiche Bemühen zur Verbesserung des Informationssystems bei gleichzeitiger Einsparung von Papier- und Rechnerkosten herausgestellt. In den Aktivisten-Urkunden wird jeweils die vorbildliche sozialistische Arbeit des Klägers hervorgehoben. Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der festgelegten Leistungskriterien aufdrängen.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass der personenbezogene, von den individuellen Gegebenheiten des beruflichen Werdeganges des Klägers abhängige Fälligkeitstag unklar geblieben und es daher unmöglich sei, das jeweilige Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag zu bestimmen, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Vielmehr ist der Bescheinigung der Deutschen Bahn AG vom 6. Februar 2008 zu entnehmen, dass dem Kläger die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner jährlich im September bzw. ab dem Jahr 1985 jährlich im August gezahlt worden sind. Da der RKV DR auf die Eisenbahner-Verordnung verweist und in § 34 Nr. 5 RKV DR bestimmt, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag liegt, gezahlt wurde, steht außer Zweifel, dass von einem Fälligkeitstag im September auszugehen ist. Mithin bestimmt sich das Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag aus den acht Monaten des gleichen Jahres sowie den letzten vier Monaten des Vorjahres. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die jeweiligen – insoweit maßgeblichen – monatlichen Entgelte nicht bekannt sind. Sie sind aber berechenbar. Denn aus den bisherigen Entgeltfeststellungen der maßgeblichen Kalenderjahre 1981 bis 1984 lassen sich ohne weiteres jeweils durchschnittliche Monatsentgelte ermitteln und unter anteiliger Berücksichtigung (vier Monate Durchschnittsentgelte des vorangegangenen Jahres + acht Monate Durchschnittsentgelte des laufenden Auszahlungsjahres) kann der maßgebliche Jahresbetrag vor dem Fälligkeitstag berechnet werden.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner der Jahre 1981 bis 1984, die jeweils im Monat September der streitgegenständlichen Jahre zur Auszahlung gelangten, wie folgt zu berücksichtigen: Beschäfti-gungsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnittsverdienst Jahresarbeitsverdienst der zusätzlichen Belohnung (= [4 x Vorjahr] + [8 x aktuelles Jahr]) davon 8 Prozent davon 5/6 1980 15.192,00 M 1.266,00 M 1981 14.730,00 M 1.227,50 M (5.064,00 + 9.820,00 =) 14.884,00 M 1.190,72 M 992,27 M 1982 16.093,00 M 1.341,08 M (4.910,00 + 10.728,64 =) 15.638,64 M 1.251,09 M 1.042,58 M 1983 16.301,01 M 1.358,42 M (5.364,32 + 10.867,36 =) 16.231,68 M 1.298,53 M 1.082,11 M 1984 15.578,00 M 1.298,17 M (5.433,68 + 10.385,36 =) 15.819,04 M 1.265,52 M 1.054,61 M
Ein kontrollierender Vergleich der von der Deutschen Bahn AG mitgeteilten Werte der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Jahre 1985 bis 1989 ergibt folgende Werte: 1985: (17.871,16 M – 16.467,00 M =) 1.404,16 M, 1986: (18.852,76 M – 16.795,00 M =) 2.057,76 M, 1987: (18.773,68 M – 17.390,00 M =) 1.383,68 M, 1988: (20.585,50 M – 19.114,00 M =) 1.471,50 M, 1989: (18.566,11 M – 16.978,00 M =) 1.588,11 M, und bestätigt die Plausibilität der vorgenommenen Berechnung.
Die hiergegen von der Beklagten vorgetragenen Bedenken, nach denen der Fälligkeitstag unklar geblieben sei, die detaillierten Vorgaben zur Berechnung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit nicht nachvollziehbar seien, die Bestimmung des individuellen Bruttoeinkommens nicht berechenbar sei und deshalb eine eigenständige Berechnung nicht möglich sei, teilt der Senat insgesamt nicht. Jeder Glaubhaftmachung mag ein gewisses Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Berufstreue handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war. Ihrer Art nach handelte es sich dabei um Jubiläumszuwendungen des Betriebes. Die Treueprämien für Eisenbahner stellen als Jubiläumszuwendungen Einnahmen aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben des Eisenbahnverkehrswesens dar.
1. Nach § 8 Abs. 1 der "Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahner-Verordnung –" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 25 S. 217) erhielten Eisenbahner für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn für zehn-, 20-, 30- und 35jährige (Frauen) bzw. 40jährige (Männer) ununterbrochene Dienstzeit die "Medaille für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn" verliehen, die mit einer Treueprämie verbunden war. Einzelheiten dazu regelte die "Ordnung über die Verleihung der ‚Medaille für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn‘" (nachfolgend: Medaillen-Ordnung), die als Anlage 3 der Eisenbahner-Verordnung bekannt gemacht wurde (DDR-GBl. I 1973 Nr. 25 S. 221f.). Nach § 3 der Medaillen-Ordnung wurde die Medaille in vier Stufen verliehen, und zwar - in Bronze für zehnjährige, - in Silber für 20jährige, - in Gold für 30jährige und - als Ehrenspange zur Medaille in Gold für 35jährige (Frauen) bzw. 40jährige (Männer) ununterbrochene Dienstzeit. Die Medaille wurde in der Regel am Tage der Vollendung der ununterbrochenen Dienstzeit verliehen (§ 5 Medaillen-Ordnung). Zur Medaille gehörten eine Urkunde und eine Prämie (§ 6 Abs. 1 Medaillen-Ordnung). Gemäß § 6 Abs. 2 Medaillen-Ordnung betrug die Prämie - zur Medaille in Bronze 200 Mark, - zur Medaille in Silber 400 Mark, - zur Medaille in Gold 750 Mark und - zur Ehrenspange zur Medaille in Gold 1.000 Mark. Auch der "Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn" (nachfolgend: RKV DR) in der Fassung des 43. Nachtrags vom 22. November 1978 verwies auf die vorgenannte Eisenbahner-Verordnung sowie die vorgenannte Medaillen-Ordnung und bestimmte in - § 35 Nr. 2 RKV DR, dass die Ehrenurkunde, die Prämie und die Medaille bzw. die Ehrenspange dem Eisenbahner jeweils in würdigender Form am Tag seines Dienstjubiläums auszuhändigen waren, - § 35 Nr. 4 RKV DR, dass der Jubilar anlässlich der Verleihung der Medaille bzw. Ehrenspange, mit Ausnahme der Medaille in Bronze, am Tage seines Jubiläums unter Gewährung der Durchschnittsverdienstes von der Arbeit freizustellen war, - § 35 Nr. 6 RKV DR, dass die Jubiläumsprämien (nach insoweit für die hiesige Beurteilung nicht maßgeblichem DDR-Recht) steuerfrei waren und nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlagen. Vergleichbare Regelungen finden sich in dem zum 1. Januar 1990, für die streitgegenständlichen Jubiläumszuwendungen nicht zu Grunde zu legenden, in Kraft getretenen 53. Nachtrag zum RKV DR.
2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die Jubiläumsprämien für Eisenbahner anlässlich der Verleihung der Medaillen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fallen und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden sind (§ 6 Abs. 6 AAÜG).
Die Deutsche Bahn AG konnte die Auszahlung der Jubiläumsprämien für Eisenbahner an den Kläger mit den Lohnbescheinigungen vom 12. Oktober 2007 und 6. Februar 2008 nicht bestätigen. Auch der Kläger vermochte entsprechende Zahlungs- oder Auszahlungsnachweise, etwa in Form von Quittungen, Kontoauszügen oder Buchungsbelegen, nicht vorzulegen.
Den Bezug von Jubiläumsprämien für Eisenbahner anlässlich der Vollendung der ununterbrochenen Dienstzeit nach zehn, 20 und 30 Jahren treuer Dienste bei der Deutschen Reichsbahn konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen (zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung vgl. bereits oben unter I. 1. b).
Unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten Jubiläumsurkunden von Dezember 1973 (nachträglich ausgestellt), von August 1976 und von August 1986 (Bl. 74-76 der Verwaltungsakte) ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger anlässlich seiner - am 31. August 1966 vollendeten zehnjährigen treuen Arbeit bei der Deutschen Reichsbahn die "Medaille für treue Dienste in Bronze", - am 31. August 1976 vollendeten 20jährigen treuen Arbeit bei der Deutschen Reichsbahn die "Medaille für treue Dienste in Silber" und - am 31. August 1986 vollendeten 30jährigen treuen Arbeit bei der Deutschen Reichsbahn die "Medaille für treue Dienste in Gold" verliehen erhielt. Da mit der Verleihung der Medaille sowie der Urkunde zwingend die Überreichung der jeweiligen Jubiläumsprämie verbunden war (§ 6 Abs. 1 der Medaillen-Ordnung), hat der Kläger mit der Vorlage der Urkunden auch die Ausreichung der Prämien an ihn glaubhaft gemacht. Zu berücksichtigen wären danach jeweils fünf Sechstel des in § 6 Abs. 2 Medaillen-Ordnung zwingend geregelten Prämienbetrages.
Hinsichtlich der Jubiläumsprämie in Höhe von 200 Mark, anlässlich der am 31. August 1966 vollendeten zehnjährigen treuen Arbeit des Klägers bei der Deutschen Reichsbahn ist jedoch zu beachteten, dass diese dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft gemachte Prämie außerhalb des maßgeblichen Zusatzversorgungszeitraums des Klägers (25. Februar 1967 bis 30. Juni 1990) erzielt und zugeflossen ist. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden.
Die am 31. August 1976 und am 31. August 1986 zugeflossenen, glaubhaft gemachten Jubiläumsprämien wurden hingegen während des Zusatzversorgungszeitraums erzielt. Sie sind daher in Höhe von fünf Sechsteln (§ 6 Abs. 6 AAÜG) wie folgt zu berücksichtigen: - 20jährige Jubiläumsprämie (400 Mark) in Höhe von 333,33 Mark im Jahr 1976 und - 30jährige Jubiläumsprämie (750 Mark) in Höhe von 625,00 Mark im Jahr 1986.
3. Die konkret im Fall des Klägers glaubhaft gemachten Jubiläumsprämien für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn, die er anlässlich der vollendeten 20- und 30jährigen ununterbrochenen Dienstzeit als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erhielt, waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der im Sinne des § 1 ArEV die Steuerfreiheit der konkreten Jubiläumsprämien regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 52 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die am 1. August 1991 galt, greift im konkreten Fall nicht.
Nach § 3 Nr. 52 EStG sind zwar besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen, steuerfrei. Die auf dieser gesetzlichen Rechtsgrundlage erlassene Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) bestimmte aber in § 3 Abs. 1 LStDV, dass steuerfrei (nur) die Jubiläumszuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen, waren, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitnehmerjubiläum gewährt wurden, soweit sie folgende Beträge nicht überstiegen: 1. bei einem zehnjährigen Arbeitnehmerjubiläum 600 DM, 2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum 1.200 DM, 3. bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitnehmerjubiläum 2.400 DM, auch wenn die Jubiläumszuwendung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum gegeben wurde. Daraus ergibt sich, dass lediglich bei den abschließend in der Norm aufgezählten Arbeitnehmerjubiläen der Tatbestand der Steuerfreiheit gegeben ist. Jubiläumszuwendungen anlässlich anderer, als der genannten (zehn-, 25-, 40-, 50- und 60jährige) Jubiläen sind nicht steuerbegünstigt und unterliegen der Steuerpflicht (FG [Finanzgericht] Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 1988 - VIII K 161/87 - EFG, 537 = JURIS-Dokument [zu einem anlässlich eines 20jährigen Arbeitnehmerjubiläums bezogenen Jubiläumsgeschenk in Höhe von 1.200 DM]; Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz – Kommentar, 10. Aufl. 1991, § 3 unter dem Stichwort "Jubiläumszuwendungen").
Im Fall des Klägers würde der Steuerbefreiungstatbestand damit lediglich die – ohnehin nicht zu berücksichtigende, weil außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums erzielte – Jubiläumszuwendung anlässlich des zehnjährigen Arbeitnehmerjubiläums erfassen. Bei den Jubiläumszuwendungen, die der Kläger anlässlich der vollendeten 20- und 30jährigen treuen Dienste bei der Deutschen Reichsbahn ausgereicht erhielt, handelt sich damit um gemäß § 19 Abs. 1 EStG steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
VI. Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass zu Gunsten des Klägers folgende zusätzliche Entgelte zu berücksichtigen sind: Zufluss-jahr Jahresendprämien zusätzliche Belohnung für Eisenbahner Treueprämien für Eisenbahner Gesamtbetrag 1976 554,22 M 333,33 M 887,55 M 1977 590,72 M 590,72 M 1978 687,61 M 687,61 M 1979 833,33 M 833,33 M 1980 783,33 M 783,33 M 1981 738,50 M 992,27 M 1.730,77 M 1982 716,04 M 1.042,58 M 1.758,62 M 1983 781,72 M 1.082,11 M 1.863,83 M 1984 792,41 M 1.054,61 M 1.847,02 M 1985 757,27 M 757,27 M 1986 800,48 M 625,00 M 1.425,48 M 1987 816,43 M 816,43 M 1989 929,15 M 929,15 M 1990 825,32 M 825,32 M
V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
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