Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 1165/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 31/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1956 geborene Kläger war im erlernten Beruf als Maurer von 1976 bis 1982 versicherungspflichtig beschäftigt; anschließend war er mit Unterbrechungen als Straßenbauer, Diamant-Bohrer, Maschinenführer und zuletzt von 1988 bis 2009 als Betriebsmitarbeiter in einer Sondermüllverbrennungsanlage in der S. versicherungspflichtig beschäftigt. Dort war er für PC-Arbeiten und leichte körperliche Tätigkeiten, wie z.B. die Entnahme von Proben, zuständig. Seit Dezember 2009 ist der Kläger arbeitslos; seit dem 01.11.2012 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 31.10.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den er mit schweren Depressionen, ständigem Medikamentengebrauch, Medikamentenabhängigkeit, Rückenschmerzen und Bluthochdruck begründete.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Arzt für Innere Medizin P., der nach einer Untersuchung des Klägers am 28.12.2012 in seinem Gutachten 07.01.2013 ausführte, bei diesem bestehe eine Polytoxikomanie (Valoron, Alkohol und Methadon), eine depressive Störung, derzeit in Remission, ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom ohne funktionelles und neurologisches Defizit, medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie und Gicht. Die Erwerbsfähigkeit sei prognostisch wegen der fortbestehenden Alkoholproblematik erheblich gefährdet, weshalb die Vorstellung in der psychosozialen Beratungsstelle und eine Langzeitentwöhnungsmaßnahme empfohlen werde. Es bestehe ein positives Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über sechs Stunden. Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule verbunden sind, seien nicht leidensgerecht. Außerdem sollten Tätigkeiten vermieden werden, die mit einer besonderen Nähe zu Alkohol verbunden seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlagenführer in einer Müllverbrennungsanlage entspreche wegen der leichten körperlichen Arbeitsschwere und der nur geringen psychischen Belastung weiterhin dem Leistungsbild.
Mit Bescheid vom 23.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen könne der Kläger Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch verrichten. Die Voraussetzungen für die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung seien daher nicht erfüllt. Es könne auch nicht von Berufsunfähigkeit ausgegangen werden, da der Kläger nach den ärztlichen Feststellungen noch in der Lage sei, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsmitarbeiter in einer Sondermüllverbrennungsanlage sechs Stunden und mehr täglich auszuüben.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2014 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung insbesondere auf die starken Depressionen verwiesen, die bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und sich auf eine sozialmedizinische Stellungnahmen von Dr. N. vom 02.10.2014 gestützt.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen und den Facharzt für Neurologie, Psychotherapie, Chirotherapie, Sozialmedizin, Suchtmedizin Dr. B. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. hat unter dem 07.08.2014 mitgeteilt, den Kläger zwei Mal behandelt zu haben. Im Mai 2010 habe er eine Depression mit Schmerzmittelabusus und im März 2013 eine Polytoxikomanie diagnostiziert. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dr. W., Fachärztin für Allgemeinmedizin, hat in ihrer Auskunft vom 04.08.2014 angegeben, der Kläger sei ihr seit 1994 bekannt. Sie habe ihn von 1994 bis 2012 begleitend wegen seiner Suchterkrankung behandelt. Seit 2007 habe er sie nur noch sporadisch wegen Rezeptverordnungen für Antidepressiva, Aponal oder Gichttabletten konsultiert. Sie habe den Kläger zuletzt im Januar 2014 gesehen und ihm ein Wiederholungsrezept für Allopurionol und Ramipril ausgestellt. Eine Untersuchung habe nicht stattgefunden. Inwieweit sich die Folgen der Suchterkrankung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkten, könne sie nicht beurteilen; wegen des Rückenleidens liege ihr nichts vor. Nach Auskunft des Facharztes für Allgemeinmedizin Vogel vom 17.09.2014 war der Kläger dort nur sporadisch in hausärztlicher Behandlung.
Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 01.04.2015 nach Untersuchung des Klägers am 27.01.2015 ausgeführt, bei diesem liege im nervenärztlichen Fachgebiet eine Dysthymia, eine Angst- und Panikstörung sowie eine Polytoxikomanie mit aktueller Methadon- und Alkoholabhängigkeit vor. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei zwar herabgesetzt, ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine jedoch noch möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollten Tätigkeiten, die erhöhte Ansprüche an das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen stellten sowie mit Verantwortung für Personen und Maschinen, Publikumsverkehr und Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge einhergingen zu vermeiden. Schicht- und Nachtarbeit seien nicht möglich. Arbeiten, die Gang- und Standsicherheit erforderten sowie Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr (auch rotierenden Maschinen) sollten vermieden werden. Eine Tätigkeit als Maschinenführer sei wegen der Alkohol- und Methadonabhängigkeit nicht mehr möglich. Die Gehfähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt, ein Kraftfahrzeug sollte der Kläger jedoch nicht fahren.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.12.2015 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung lägen nicht vor, denn nach dem medizinischen Beweisergebnis stehe fest, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten könne. Dies folge insbesondere aus dem Gutachten von Dr. B. vom 01.04.2015. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf des Klägers sei nicht sein (Ausbildungs-)Beruf des Maurers, den er seit 1983 nicht mehr ausgeübt habe, sondern der eines (ungelernten) Betriebsmitarbeiters in einer Müllverbrennungsanlage. In Übereinstimmung mit Herrn P. gehe das SG davon aus, dass dem Kläger seine bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Müllverbrennungsanlage weiterhin zumutbar sei, da nicht ersichtlich sei, warum die von Dr. B. geschilderten qualitativen Einschränkungen leichteren Tätigkeiten, PC-Arbeiten und der Entnahme von Proben entgegenstünden. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre der Kläger jedenfalls als ungelernter Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar.
Gegen den ihm am 08.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.12.2015 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, seine starken Depressionen seien bislang nicht hinreichend gewürdigt worden, weshalb er weiterhin eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit begehre.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, bezogen auf die Antragstellung am 31. Oktober 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid vom 02.12.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2014 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig ist.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung schon deshalb nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig ist. Ebenfalls zutreffend hat das SG dargestellt, dass bei diesem Leistungsvermögen eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht vorliegt, da er aufgrund seines beruflichen Werdegangs auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nach der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Berufungsverfahren nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf unter sechs Stunden täglich für körperlich leichte Tätigkeiten herabgesunken ist.
Der Kläger leidet unter Dysthymia, d.h. einer chronisch-depressiven Verstimmung, einer Angst- und Panikstörung sowie einer Polytoxikomanie bei aktueller Methadon- und Alkoholabhängigkeit. Darüber hinaus bestehen ein Lendenwirbelsäulensyndrom, arterielle Hypertonie und Gicht.
Die Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet führen nicht zu einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden. Insoweit folgt der Senat dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. P ... Der Gutachter konnte hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule ein funktionelles neurologisches Defizit nicht feststellen. Der Bluthochdruck ist medikamentös zufriedenstellend eingestellt, die Gichterkrankung erscheinungsfrei.
Die psychiatrischen Erkrankungen, auf die der Kläger die Berufung im Wesentlichen stützt, wurden durch die Gutachten von Dr. B. und Dr. P. umfassend gewürdigt. Die Gutachter sind schlüssig und überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Beide Gutachter legen dar, dass der Kläger noch in der Lage ist, seinen Tagesablauf zu strukturieren. Er bewältigt seinen Haushalt und versorgt den Garten. Aus den Schilderungen des Klägers ergibt sich, dass er privat noch erhebliche Aktivitäten entfaltet. Dr. B. gab an, keine schwere Störung zu erkennen. Eine erhebliche depressive Symptomatik konnte er nicht feststellen. Diese Einschätzung lässt sich mit dem durch den Gutachter erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefund begründen. Der Kläger erschien zwar in etwas ungepflegtem Allgemeinzustand, war aber zu Person, Zeit, Ort und Situation vollständig orientiert. Die Stimmung war zum depressiven Pol verschoben, Psychomotorik und Antrieb wirkten leicht gemindert. Im Gesprächsverlauf war der Kläger kooperativ, ausreichend schwingungsfähig und auslenkbar. Auch ein Lachen konnte ausgelöst werden. Psychopathologische Symptome des formalen Gedankengangs und Gedankeninhalts zeigten sich nicht. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungs- und Ich-Störungen. Konzentration und Auffassung, Merkfähigkeit, Frisch- und Altgedächtnis waren nicht eingeschränkt. Anhaltspunkte für Simulation und Aggravation fanden sich ebenso wenig wie für akute Suizidalität. Die soziale Kontaktfähigkeit und die psychische Belastbarkeit erschienen reduziert. Aus dem von ihm erhobenen Befund leitet Dr. B. nachvollziehbar die Diagnose einer Dysthymie ab, schließt aber eine schwerwiegendere depressive Symptomatik aus. Dr. B., Facharzt für Neurologie und Suchtmediziner, setzt sich auch mit der Abhängigkeitserkrankung des Klägers ausführlich auseinander, die nach der überzeugenden Einschätzung des Gutachters allein zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens führt.
Nicht zu folgen vermochte der Senat der Einschätzung von Dr. B., der von einem nur noch unter sechsstündigen Leistungsvermögen ausgeht. Diese Einschätzung wird durch die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. P. und Dr. B. widerlegt. Nachdem der Kläger bei Dr. B. lediglich sporadisch – im Mai 2010 und im März 2011 – in Behandlung war, kommt dessen Ausführungen nur eine geringe Aussagekraft zu. Die von ihm angeführten Erkrankungen wurden durch Dr. P. und Dr. B. ebenfalls diagnostiziert und gewürdigt.
Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen von Lasten sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule verbunden sind, zu verrichten. Schicht- und Nachtarbeiten und Arbeiten, die Gang- und Standsicherheit erfordern oder mit erhöhter Unfallgefahr verbunden sind, sind nicht mehr leidensgerecht. Zu vermeiden sind außerdem Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen stellen und mit Verantwortung für Personen und Maschinen einhergehen. Nicht mehr leidensgerecht sind Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und der Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge.
Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden Einschränkungen jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Dem Kläger ist somit keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann. Denn das Risiko, einen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 137, m.w.N.).
Für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten muss weder eine konkrete Tätigkeit benannt noch die Frage geprüft werden, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Versicherte in ausreichender Zahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.12.1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (st. Rspr. vgl. BSG, Urteile vom 30.11.1982, 4 RJ 1/82 und vom 01.03.1984, 4 RJ 43/83, Juris) oder Versicherte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z. B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nur unter betriebsunüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG, Urteile vom 06.06.1986, 5b RJ 42/85, vom 25.06.1986, 4a RJ 55/84, vom 09.09.1986, 5b RJ 50/84, vom 19.03.1981, 4 RJ 19/80, vom 13.07.1988, 5/4a RJ 57/87 und vom 07.05.1975, 11 RA 50/74, Juris). Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R, Juris). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R, Juris). Ausgehend hiervon liegt bei dem Kläger weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Die bereits genannten Einschränkungen sind durch das Erfordernis einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfasst. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehen nicht. Der Kläger, dessen Gehfähigkeit, wie Dr. B. darlegt, nicht wesentlich eingeschränkt ist, ist auch noch in der Lage, Strecken von 500 m bei einem Zeitaufwand von 20 Minuten zurückzulegen und damit wegefähig, so dass auch aus diesem Grund keine volle Erwerbsminderung resultiert. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich ist (BSG, Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80, Juris). Dies ist bei dem Kläger der Fall.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI hat das SG zutreffend auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Müllverbrennungsanlage abgestellt, die der Kläger von 1988 bis 2009 ausgeübt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die erlernte Tätigkeit als Maurer aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, bestehen nicht. Der Kläger hat vielmehr in der Beschäftigungsübersicht der Anlage zum Rentenantrag angegeben, die Tätigkeit als Maurer wegen Kündigung aufgegeben zu haben. Ebenso zutreffend hat das SG dargelegt, dass der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die aus leichteren Tätigkeiten, PC-Arbeiten und der Entnahme von Proben bestand, trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Unabhängig davon ist die Tätigkeit als ungelernte Tätigkeit einzuordnen, so dass der Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann, die ihm, wie bereits dargelegt, mindestens sechs Stunden täglich zumutbar sind.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1956 geborene Kläger war im erlernten Beruf als Maurer von 1976 bis 1982 versicherungspflichtig beschäftigt; anschließend war er mit Unterbrechungen als Straßenbauer, Diamant-Bohrer, Maschinenführer und zuletzt von 1988 bis 2009 als Betriebsmitarbeiter in einer Sondermüllverbrennungsanlage in der S. versicherungspflichtig beschäftigt. Dort war er für PC-Arbeiten und leichte körperliche Tätigkeiten, wie z.B. die Entnahme von Proben, zuständig. Seit Dezember 2009 ist der Kläger arbeitslos; seit dem 01.11.2012 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 31.10.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den er mit schweren Depressionen, ständigem Medikamentengebrauch, Medikamentenabhängigkeit, Rückenschmerzen und Bluthochdruck begründete.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Arzt für Innere Medizin P., der nach einer Untersuchung des Klägers am 28.12.2012 in seinem Gutachten 07.01.2013 ausführte, bei diesem bestehe eine Polytoxikomanie (Valoron, Alkohol und Methadon), eine depressive Störung, derzeit in Remission, ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom ohne funktionelles und neurologisches Defizit, medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie und Gicht. Die Erwerbsfähigkeit sei prognostisch wegen der fortbestehenden Alkoholproblematik erheblich gefährdet, weshalb die Vorstellung in der psychosozialen Beratungsstelle und eine Langzeitentwöhnungsmaßnahme empfohlen werde. Es bestehe ein positives Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über sechs Stunden. Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule verbunden sind, seien nicht leidensgerecht. Außerdem sollten Tätigkeiten vermieden werden, die mit einer besonderen Nähe zu Alkohol verbunden seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlagenführer in einer Müllverbrennungsanlage entspreche wegen der leichten körperlichen Arbeitsschwere und der nur geringen psychischen Belastung weiterhin dem Leistungsbild.
Mit Bescheid vom 23.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen könne der Kläger Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch verrichten. Die Voraussetzungen für die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung seien daher nicht erfüllt. Es könne auch nicht von Berufsunfähigkeit ausgegangen werden, da der Kläger nach den ärztlichen Feststellungen noch in der Lage sei, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsmitarbeiter in einer Sondermüllverbrennungsanlage sechs Stunden und mehr täglich auszuüben.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2014 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung insbesondere auf die starken Depressionen verwiesen, die bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und sich auf eine sozialmedizinische Stellungnahmen von Dr. N. vom 02.10.2014 gestützt.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen und den Facharzt für Neurologie, Psychotherapie, Chirotherapie, Sozialmedizin, Suchtmedizin Dr. B. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. hat unter dem 07.08.2014 mitgeteilt, den Kläger zwei Mal behandelt zu haben. Im Mai 2010 habe er eine Depression mit Schmerzmittelabusus und im März 2013 eine Polytoxikomanie diagnostiziert. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dr. W., Fachärztin für Allgemeinmedizin, hat in ihrer Auskunft vom 04.08.2014 angegeben, der Kläger sei ihr seit 1994 bekannt. Sie habe ihn von 1994 bis 2012 begleitend wegen seiner Suchterkrankung behandelt. Seit 2007 habe er sie nur noch sporadisch wegen Rezeptverordnungen für Antidepressiva, Aponal oder Gichttabletten konsultiert. Sie habe den Kläger zuletzt im Januar 2014 gesehen und ihm ein Wiederholungsrezept für Allopurionol und Ramipril ausgestellt. Eine Untersuchung habe nicht stattgefunden. Inwieweit sich die Folgen der Suchterkrankung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkten, könne sie nicht beurteilen; wegen des Rückenleidens liege ihr nichts vor. Nach Auskunft des Facharztes für Allgemeinmedizin Vogel vom 17.09.2014 war der Kläger dort nur sporadisch in hausärztlicher Behandlung.
Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 01.04.2015 nach Untersuchung des Klägers am 27.01.2015 ausgeführt, bei diesem liege im nervenärztlichen Fachgebiet eine Dysthymia, eine Angst- und Panikstörung sowie eine Polytoxikomanie mit aktueller Methadon- und Alkoholabhängigkeit vor. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei zwar herabgesetzt, ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine jedoch noch möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollten Tätigkeiten, die erhöhte Ansprüche an das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen stellten sowie mit Verantwortung für Personen und Maschinen, Publikumsverkehr und Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge einhergingen zu vermeiden. Schicht- und Nachtarbeit seien nicht möglich. Arbeiten, die Gang- und Standsicherheit erforderten sowie Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr (auch rotierenden Maschinen) sollten vermieden werden. Eine Tätigkeit als Maschinenführer sei wegen der Alkohol- und Methadonabhängigkeit nicht mehr möglich. Die Gehfähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt, ein Kraftfahrzeug sollte der Kläger jedoch nicht fahren.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.12.2015 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung lägen nicht vor, denn nach dem medizinischen Beweisergebnis stehe fest, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten könne. Dies folge insbesondere aus dem Gutachten von Dr. B. vom 01.04.2015. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf des Klägers sei nicht sein (Ausbildungs-)Beruf des Maurers, den er seit 1983 nicht mehr ausgeübt habe, sondern der eines (ungelernten) Betriebsmitarbeiters in einer Müllverbrennungsanlage. In Übereinstimmung mit Herrn P. gehe das SG davon aus, dass dem Kläger seine bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Müllverbrennungsanlage weiterhin zumutbar sei, da nicht ersichtlich sei, warum die von Dr. B. geschilderten qualitativen Einschränkungen leichteren Tätigkeiten, PC-Arbeiten und der Entnahme von Proben entgegenstünden. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre der Kläger jedenfalls als ungelernter Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar.
Gegen den ihm am 08.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.12.2015 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, seine starken Depressionen seien bislang nicht hinreichend gewürdigt worden, weshalb er weiterhin eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit begehre.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, bezogen auf die Antragstellung am 31. Oktober 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid vom 02.12.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2014 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig ist.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung schon deshalb nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig ist. Ebenfalls zutreffend hat das SG dargestellt, dass bei diesem Leistungsvermögen eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht vorliegt, da er aufgrund seines beruflichen Werdegangs auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nach der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Berufungsverfahren nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf unter sechs Stunden täglich für körperlich leichte Tätigkeiten herabgesunken ist.
Der Kläger leidet unter Dysthymia, d.h. einer chronisch-depressiven Verstimmung, einer Angst- und Panikstörung sowie einer Polytoxikomanie bei aktueller Methadon- und Alkoholabhängigkeit. Darüber hinaus bestehen ein Lendenwirbelsäulensyndrom, arterielle Hypertonie und Gicht.
Die Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet führen nicht zu einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden. Insoweit folgt der Senat dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. P ... Der Gutachter konnte hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule ein funktionelles neurologisches Defizit nicht feststellen. Der Bluthochdruck ist medikamentös zufriedenstellend eingestellt, die Gichterkrankung erscheinungsfrei.
Die psychiatrischen Erkrankungen, auf die der Kläger die Berufung im Wesentlichen stützt, wurden durch die Gutachten von Dr. B. und Dr. P. umfassend gewürdigt. Die Gutachter sind schlüssig und überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Beide Gutachter legen dar, dass der Kläger noch in der Lage ist, seinen Tagesablauf zu strukturieren. Er bewältigt seinen Haushalt und versorgt den Garten. Aus den Schilderungen des Klägers ergibt sich, dass er privat noch erhebliche Aktivitäten entfaltet. Dr. B. gab an, keine schwere Störung zu erkennen. Eine erhebliche depressive Symptomatik konnte er nicht feststellen. Diese Einschätzung lässt sich mit dem durch den Gutachter erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefund begründen. Der Kläger erschien zwar in etwas ungepflegtem Allgemeinzustand, war aber zu Person, Zeit, Ort und Situation vollständig orientiert. Die Stimmung war zum depressiven Pol verschoben, Psychomotorik und Antrieb wirkten leicht gemindert. Im Gesprächsverlauf war der Kläger kooperativ, ausreichend schwingungsfähig und auslenkbar. Auch ein Lachen konnte ausgelöst werden. Psychopathologische Symptome des formalen Gedankengangs und Gedankeninhalts zeigten sich nicht. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungs- und Ich-Störungen. Konzentration und Auffassung, Merkfähigkeit, Frisch- und Altgedächtnis waren nicht eingeschränkt. Anhaltspunkte für Simulation und Aggravation fanden sich ebenso wenig wie für akute Suizidalität. Die soziale Kontaktfähigkeit und die psychische Belastbarkeit erschienen reduziert. Aus dem von ihm erhobenen Befund leitet Dr. B. nachvollziehbar die Diagnose einer Dysthymie ab, schließt aber eine schwerwiegendere depressive Symptomatik aus. Dr. B., Facharzt für Neurologie und Suchtmediziner, setzt sich auch mit der Abhängigkeitserkrankung des Klägers ausführlich auseinander, die nach der überzeugenden Einschätzung des Gutachters allein zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens führt.
Nicht zu folgen vermochte der Senat der Einschätzung von Dr. B., der von einem nur noch unter sechsstündigen Leistungsvermögen ausgeht. Diese Einschätzung wird durch die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. P. und Dr. B. widerlegt. Nachdem der Kläger bei Dr. B. lediglich sporadisch – im Mai 2010 und im März 2011 – in Behandlung war, kommt dessen Ausführungen nur eine geringe Aussagekraft zu. Die von ihm angeführten Erkrankungen wurden durch Dr. P. und Dr. B. ebenfalls diagnostiziert und gewürdigt.
Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen von Lasten sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule verbunden sind, zu verrichten. Schicht- und Nachtarbeiten und Arbeiten, die Gang- und Standsicherheit erfordern oder mit erhöhter Unfallgefahr verbunden sind, sind nicht mehr leidensgerecht. Zu vermeiden sind außerdem Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen stellen und mit Verantwortung für Personen und Maschinen einhergehen. Nicht mehr leidensgerecht sind Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und der Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge.
Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden Einschränkungen jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Dem Kläger ist somit keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann. Denn das Risiko, einen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 137, m.w.N.).
Für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten muss weder eine konkrete Tätigkeit benannt noch die Frage geprüft werden, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Versicherte in ausreichender Zahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.12.1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (st. Rspr. vgl. BSG, Urteile vom 30.11.1982, 4 RJ 1/82 und vom 01.03.1984, 4 RJ 43/83, Juris) oder Versicherte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z. B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nur unter betriebsunüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG, Urteile vom 06.06.1986, 5b RJ 42/85, vom 25.06.1986, 4a RJ 55/84, vom 09.09.1986, 5b RJ 50/84, vom 19.03.1981, 4 RJ 19/80, vom 13.07.1988, 5/4a RJ 57/87 und vom 07.05.1975, 11 RA 50/74, Juris). Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R, Juris). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R, Juris). Ausgehend hiervon liegt bei dem Kläger weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Die bereits genannten Einschränkungen sind durch das Erfordernis einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfasst. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehen nicht. Der Kläger, dessen Gehfähigkeit, wie Dr. B. darlegt, nicht wesentlich eingeschränkt ist, ist auch noch in der Lage, Strecken von 500 m bei einem Zeitaufwand von 20 Minuten zurückzulegen und damit wegefähig, so dass auch aus diesem Grund keine volle Erwerbsminderung resultiert. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich ist (BSG, Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80, Juris). Dies ist bei dem Kläger der Fall.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI hat das SG zutreffend auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Müllverbrennungsanlage abgestellt, die der Kläger von 1988 bis 2009 ausgeübt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die erlernte Tätigkeit als Maurer aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, bestehen nicht. Der Kläger hat vielmehr in der Beschäftigungsübersicht der Anlage zum Rentenantrag angegeben, die Tätigkeit als Maurer wegen Kündigung aufgegeben zu haben. Ebenso zutreffend hat das SG dargelegt, dass der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die aus leichteren Tätigkeiten, PC-Arbeiten und der Entnahme von Proben bestand, trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Unabhängig davon ist die Tätigkeit als ungelernte Tätigkeit einzuordnen, so dass der Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann, die ihm, wie bereits dargelegt, mindestens sechs Stunden täglich zumutbar sind.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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