L 6 VS 307/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 307/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rentenberater R. K., K. wird als Bevollmächtigter des Klägers im Verfahren L 6 VS 307/15 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Wegen einer möglichen Wehrdienstbeschädigung zeigte der Oberstabsarzt Dr. M. der Beklagten an, dass sich der Kläger seit einem Motorradunfall im Jahre 2002 gesundheitlich nicht mehr erholt habe und im November 2008 eine Fibromyalgie festgestellt worden sei. Nachdem die Beklagte Ermittlungen durchgeführt hatte, stellte sie mit Bescheid vom 28. September 2010 eine "zweimalige Prellung des rechten Knies im Februar 2002 und August 2004, abgeklungen" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung fest. Diese sei durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) hervorgerufen worden. Bei zwei Unfällen am 5. Februar 2002 und 9. August 2004 sei es jeweils zu einer Schädigung am rechten Kniegelenk des Klägers gekommen. Die Gesundheitsstörungen "Zerrung der Halswirbelsäule, Hüftprellung rechts und Knieprellung rechts; operativ behandelter Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule; operativ behandeltes Impingement-Syndrom der rechten Schulter; Fibromyalgie (somatoforme Schmerzstörung)" seien demgegenüber nicht Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG. Der Kläger habe am Samstag, 14. September 2002, außerhalb des Dienstes, auf dem mit dem Motorrad zurückgelegten Weg von Bekannten in Stuttgart zum damaligen Dienstort in Karlsruhe einen Unfall erlitten, als er einen Zusammenprall mit einem Personenkraftwagen habe vermeiden wollen. Zwischendurch habe er in Sindelfingen eine Mahlzeit eingenommen und ein Kreditinstitut aufgesucht. Bei dem Unfall sei er auf die rechte Seite gestürzt und habe sich Verletzungen an der Halswirbelsäule, der Hüfte und am rechten Knie zugezogen. Weiter lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG ab.

Am 21. Mai 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung der mit Bescheid vom 28. September 2010 getroffenen negativen Verwaltungsentscheidungen (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Das nach Ansicht der Beklagten auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung und Gewährung von Ausgleich nach § 85 SVG gerichtete Begehren lehnte diese ab (Bescheid vom 29. August 2012, Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013). Mit der am 20. Dezember 2013 beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Verpflichtung der Beklagten verfolgt, "den Unfall vom 14. September 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen". In der mündlichen Verhandlung am 12. November 2014 hat er nunmehr als Klageziel die gerichtliche Feststellung verfolgt, dass "der Unfall vom 14. September 2002 ein Wegeunfall im Sinne des § 81 SVG ist". Das klagabweisende Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. Januar 2015 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger am 26. Januar 2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt, mit welcher das Feststellungsbegehren weiterverfolgt worden ist.

Auf den Antrag des klägerischen Bevollmächtigten war diesem mit Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts (AG) Karlsruhe vom 28. Dezember 1994 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater unter Beschränkung auf das Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung für den Stadtkreis Karlsruhe erteilt und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht worden (Ausgabe Nr. 3/95 vom 11. Januar 1995). Mit Verfügung vom 9. Februar 1995 wurde die erteilte Erlaubnis dahingehend geändert, dass die angeordnete Beschränkung auf das Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung entfiel. Dies wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht (Ausgabe Nr. 14/95 vom 18. Februar 1995). Die Beschränkung auf den Stadtkreis Karlsruhe ist durch die Verfügung vom 15. März 1995 entfallen. Mit Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 4. Dezember 1998 wurde ihm im Rahmen dieser Erlaubnis gestattet, gemäß § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 157 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26. Juni 1963 auch vor dem LSG Baden-Württemberg mündlich zu verhandeln. Mit Verfügung des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 6. Juni 2001 wurde die erteilte Erlaubnis abermals erweitert, nun um das Sachgebiet des Versicherungsberaters für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern, bei der Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen, die der sozialen Absicherung vergleichbar sind oder sie im Alter und für den Fall des Todes, nach Unfällen, bei Erwerbsminderung, Einkommensausfall, Krankheit und Pflege ergänzen beziehungsweise ersetzen sowie bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus solchen Versicherungsverträgen im Versicherungsfall. Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (Ausgabe Nr. 27/2001 vom 16. Juli 2001). Diese Erlaubnis wurde auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers mit Verfügung des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 12. März 2008 widerrufen, was im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg bekannt gemacht wurde (Ausgabe Nr. 15/2008 vom 21. April 2008). Auf seinen Antrag ist er mit Verfügung des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 12. Dezember 2008 im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden.

Mit gerichtlichem Schreiben 15. Oktober 2015 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass Bedenken bestünden, ob er in seiner Eigenschaft als Rentenberater im vorliegenden Berufungsverfahren befugt sei, diesen zu vertreten. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, woraufhin er geäußert hat, das soziale Entschädigungsrecht sei ein Bereich, den er nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) bearbeiten dürfe. Zusätzlich sei § 3 Abs. 2 des RDG-Einführungsgesetzes (RDGEG) zu beachten.

Die über den Bevollmächtigten des Klägers als Rentenberater beim LG Karlsruhe geführte Verwaltungsakte (Az. E 3712 - 454) hat vorgelegen.

II.

Der Senat weist den Bevollmächtigten des Klägers gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG in diesem Verfahren zurück, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.

Die Beteiligten können vor dem LSG den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, als Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG). Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem LSG vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG im Einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände beziehungsweise mit vergleichbarer Ausrichtung. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und ihre mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreterinnen und Vertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Kreis der Vertretungsberechtigten ist abschließend (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 Rz. 6).

Die vorliegend einzig überhaupt in Betracht zu ziehende Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG scheidet aus. Danach sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG vertretungsbefugt. Der Bevollmächtigte des Klägers, welcher durch Verfügung des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 als für ihn zuständige Behörde (§ 19 RDG i. V. m. § 30a der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-Württemberg - ZuVOJu - i. d. F. der Verordnung vom 5. Mai 2008, GBl S. 162) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG registriert worden ist (vgl. hierzu Vogts, Die Rentenversicherung 2008, Heft 10), darf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als natürliche Person aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.

Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auf dem Gebiet des sozialen Entschädigungsrechts ein konkreter Rentenbezug vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rz. 13 zu diesem Erfordernis im Schwerbehindertenrecht; Köhler, SGb 2009, S. 441 (444)). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 3655, S. 64).

Ein solcher ist vorliegend indes nicht gegeben. Mit der Berufung verfolgt der Kläger ausschließlich die gerichtliche Feststellung weiter, dass "der Unfall vom 14. September 2002 ein Wegeunfall im Sinne des § 81 SVG ist", also insbesondere nicht die Feststellung eines Rechts auf Beschädigtenrente (§ 80 Satz 1 SVG i. V. m. § 30 f. Bundesversorgungsgesetz - BVG).

Eine Kompetenz zur Prozessvertretung vor dem LSG Baden-Württemberg ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Bevollmächtigte des Klägers registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG ist. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Solche registrierten Erlaubnisinhaber stehen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RDGEG im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt unter anderem gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis (Nr. 1), als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (Nr. 2) oder durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständigen Stelle (Nr. 3) gestattet war. Die Erlaubnis des Bevollmächtigten des Klägers beinhaltete zwar die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich soziales Entschädigungsrecht mit zusätzlicher Gestattung zum mündlichen Verhandeln vor dem LSG Baden-Württemberg, aber stets im Rahmen der Rentenberatung. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" des Bevollmächtigten des Klägers für Verfahren vor dem LSG ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Für einen im Rahmen von Art. 12 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutz ist kein Raum.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97 (106); 32, 1 (22 f.); 59, 302 (315 f.); 75, 246 (265); 78, 179 (193)), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179 (193)). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberaterin oder Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16). Ein Anhaltspunkt für einen derart engen Zusammenhang ist vorliegend nicht ersichtlich und vom Bevollmächtigten des Klägers auch nicht angeführt worden. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz ohnehin ein unzulässiges Klagebegehren weiterverfolgt. Er hat sein Begehren in der mündlichen Verhandlung beim SG Karlsruhe auf die isolierte Feststellung beschränkt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2009 - L 8 U 5884/08 -, juris, Rz. 32 ff. zu einer Teilrücknahme der Klage durch spätere Antragsbeschränkung), dass "der Unfall vom 14. September 2002 ein Wegeunfall im Sinne des § 81 SVG ist". Sein Feststellungsbegehren kann indes weder auf § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG noch auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gestützt werden, weil nur die isolierte Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung im Sinne des SVG in Verbindung mit dem BVG ist, ein statthaftes Klagebegehren ist, nicht aber die Klärung einzelner Elemente als Vorfrage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 1/13 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 21, Rz. 10 ff. zum Opferentschädigungsrecht).

Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Eine ständige Gerichtspraxis oder gar gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten des Klägers in Verfahren vor dem LSG ohne Rentenbezug liegt nicht vor. Ein solcher Schutz kann nach dem Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) ohnehin nicht mehr angenommen werden. Mit diesem ist zwar nicht endgültig entschieden worden, in welchem Umfang eine "Alterlaubnis" Befugnisse verleiht. Es sind darin allerdings deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Rentenberaterinnen und Rentenberatern in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert worden. Das vorliegende Berufungsverfahren, für das es an der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten des Klägers fehlt, ist erst am 26. Januar 2015 und somit danach angestrengt worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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