Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3261/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 936/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, geb am 11.04.1949, ist bei den Beklagten zu 1) und 2) als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert und pflegepflichtversichert.
Mit Schreiben vom 25.02.2014 (Bl 1 Verwaltungsakte) meldete die G. Lebensversicherung AG der Beklagten zu 1) eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 38.076,85 EUR aus einer 1988 abgeschlossenen Direktversicherung (Bl 34, 37 Verwaltungsakte) als beitragspflichtigen Versorgungsbezug des Klägers nach § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Leistung sei am 01.03.2014 fällig geworden.
Der Kläger widersprach der Ansicht der G. Lebensversicherung AG, es handle sich um einen Versorgungsbezug. Der Vertrag sei 2002 beitragsfrei gestellt worden (vgl Bl 42 Verwaltungsakte). Der Gesetzgeber habe in rechtswidriger Weise rückwirkend in bestehende Verträge eingegriffen. Er verweigerte die Entgegennahme der Leistung der G. Lebensversicherung AG, weshalb diese die Leistung (und zwar nunmehr eine Summe von 44.616,70 EUR) am 08.01.2015 beim Amtsgericht S. hinterlegte (Bl 10, 54 Verwaltungsakte), wogegen sich der Kläger erfolglos vor den Zivilgerichten wehrte (vgl Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.07.2015, 6 VA 7/15, Bl 26 SG-Akte).
Nach Bekanntwerden der Hinterlegung forderte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), mit Bescheid vom 26.05.2015 (Bl 15 Verwaltungsakte) für die Zeit ab 01.02.2015 bis zum 31.01.2025 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einem Monatsbetrag von 317,31 EUR (entsprechend der auf 120 Monate umgelegten als Versorgungsbezug gemeldeten Kapitalleistung von 38.076,85 EUR).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte verschiedene Unterlagen zur Vertragsentstehung vor. Der zum 01.03.2014 abgelaufene Direktversicherungsvertrag mit seinem Arbeitgeber S. vom 01.03.1988 sei mit von vornherein vereinbarter Kapitalzahlung bei Vertragsende abgeschlossen worden; auf diesen Vertrag sei ein zuvor schon drei Jahre laufender privater Lebensversicherungsvertrag des Klägers angerechnet worden, was der Auffassung entgegenstehe, es handle sich hier insgesamt um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung. Hinzu komme, dass nach Ausscheiden aus dem Berufsleben zum 01.03.2002 der Kläger selbst als Versicherungsnehmer in den sodann beitragsfrei weitergeführten Vertrag eingetreten sei. Damit handle es sich nicht mehr um eine Direktversicherung. Schließlich habe er den Vertrag schon 2001 gekündigt, was die G. Lebensversicherung AG jedoch in rechtswidriger Weise nicht akzeptiert habe. Damals sei eine Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung noch nicht beitragspflichtig gewesen. Er müsse so gestellt werden, als sei der Vertrag schon spätestens 2003 aufgelöst worden, also noch vor der Änderung der Vorschriften des SGB V.
Die Beklagten zu 1) und 2) wiesen mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 (Bl 51 Verwaltungsakte) den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30.07.2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen weiter vertieft. Er hat klargestellt, dass der höhere Auszahlungsbetrag von 44.616 EUR, den die G. Lebensversicherung AG hinterlegt habe, aus der zusätzlichen Berücksichtigung der in die Direktversicherung einbezogenen privaten Lebensversicherung der Jahre 1985 bis 1988 resultiere. Er macht einerseits geltend, die aus seiner Sicht rechtswidrige Hinterlegung seiner Versicherungssumme durch die G. Lebensversicherung AG beim Amtsgericht stelle eine Nötigung dar und sei unbeachtlich. Er habe die Summe bisher faktisch nicht erhalten. Damit sei sein Vertrag mit der G. Lebensversicherung AG nicht beendet und somit dürfe die Beklagte die Versicherungssumme nicht der Beitragspflicht unterwerfen. Andererseits macht er geltend, sein Vertrag sei schon 2001 stillgelegt worden, weshalb die auszuzahlende Versicherungssumme nicht nach den erst 2004 in Kraft getretenen Vorschriften als Versorgungsbezug verbeitragt werden dürfe. Abgesehen davon dürfe die gesetzliche Neuregelung auch nicht auf Altfälle angewendet werden, denn dies stelle eine verbotene Rückwirkung dar.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1) und 2) seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die zum 01.03.2014 fällig gewordene Kapitalzahlung aus der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Kläger zum 01.03.1988 abgeschlossenen Direktversicherung bei der damaligen V. Lebensversicherung AG gelte, nachdem sie im Januar 2015 mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt worden sei und der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Einkünfte im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 SGB V erzielt habe, verteilt auf 120 Monate als beitragspflichtiger Versorgungsbezug (§ 229 Abs 1 S 3 SGB V). Dahin stehen könne, ob auch die in die Direktversicherung einbezogene private Lebensversicherung des Klägers aus den Jahren 1985 bis 1988 Bestandteil dieser Direktversicherung geworden sei, denn die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten nur die ohne Berücksichtigung der privaten Lebensversicherungsphase resultierende Summe von 38.076,85 EUR, wie sie von der G. gemeldet worden war, der Beitragspflicht unterworfen.
Gegen den ihm am 26.02.2016 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 10.03.2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Die rückwirkende Gesetzesänderung verletzte ihn in seinen Rechten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2015 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten zu 1) und 2) vom 26.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Wie das SG ausführlich und zutreffend dargelegt hat, ist die zum 01.03.2014 fällig gewordene Kapitalzahlung aus der vom Arbeitgeber (S.) als Versicherungsnehmer für den Kläger zum 01.03.1988 abgeschlossenen Direktversicherung als Versorgungsbezug beitragspflichtig in der KVdR.
Der Umfang der Beitragspflicht zur KV und PV beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger ist in der KVdR versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) und damit nach § 20 Abs 1 Nr 11 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch in der sozialen Pflegeversicherung. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend.
Da § 237 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
Der Kläger hat von der G. Lebensversicherung AG am 08.01.2015 durch Hinterlegung eine Kapitalzahlung in Höhe von 44.616,70 EUR erhalten. Nach den Beschlüsse des Amtsgerichts S. vom 22.04.2015 (2 HL 5/14) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.07.2015 (6 VA 7/15, Bl 26 SG-Akte) steht fest, dass die Versicherungssumme in Höhe von 44.616,70 EUR von der G. Lebensversicherung AG mit schuldbefreiender Wirkung (§ 378 Bürgerliches Gesetzbuch) hinterlegt worden ist und der Kläger deshalb nicht mit der Behauptung gehört werden kann, ihm sei die Summe bisher nicht zugeflossen. Die Hinterlegung führte für den Kläger als Gläubiger der Versicherungsleistung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit (vgl BGH 10.12.2004, V ZR 340/03, MDR 2005, 652). Die G. Lebensversicherung AG ist von der Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger befreit; dieser hat wiederum einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle. Dass er diesen nicht geltend macht, kann er den Beklagten nicht entgegenhalten.
Bei der vorliegenden Kapitalleistung handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die – wie hier – aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich – wie vorliegend – aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (hier 36 Jahre). Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt ist. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 6; zuletzt BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13 und 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 16).
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl etwa Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12, vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13; 24.06.2014, L 11 KR 5461/13 und vom 21.10.2014, L 11 KR 1527/14). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).
Eine verfassungs- oder europarechtswidrige Ungleichbehandlung des Klägers bzw eine Verletzung von Vertrauenstatbeständen liegt nicht vor. Die vom BSG vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris); erst Recht gilt dies wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vertrag ruhend gestellt wird und der Versicherungsnehmer keine Beiträge mehr zahlt. Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich auch dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Das BVerfG stellt nicht nur auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass bei Direktversicherungen durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers der institutionelle Rahmen der Betriebsrente verlassen wird (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris).
Dies haben die Beklagten beachtet, weshalb offen bleiben kann, ob auch die in die Direktversicherung einbezogene private Lebensversicherung des Klägers aus den Jahren 1985 bis 1988 Bestandteil dieser Direktversicherung geworden ist, denn die Beklagten haben nur die ohne Berücksichtigung der privaten Lebensversicherungsphase resultierende Summe von 38.076,85 EUR berücksichtigt. Nach den vorgelegten Unterlagen trifft es zwar zu, dass der Kläger zum 01.03.2002 in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer eingerückt ist, er hat aber ab diesem Zeitpunkt keine Beiträge mehr entrichtet. Die Versicherung wurde vielmehr zu dem genannten Datum beitragsfrei gestellt (Nachtrag zum Versicherungsschein aufgrund Beitragsfreistellung der Rechtsvorgängerin der G. ( V. ) vom 04.03.2002, Bl 58 der SG-Akte). Damit gibt es für die Zeit ab dem 01.03.2002 keine vom Kläger gezahlten Kapitalleistungen, die der Beitragspflicht unterworfen werden. Durch das Einrücken des Klägers in die Stellung als Versicherungsnehmer ändert sich die Qualifizierung der Versicherung als Versorgungsbezug für die Zeit bis zur Beitragsfreistellung nicht.
Einwände gegen die Berechnung der Beiträge werden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die Beklagten haben die Kapitalzahlung in Höhe von 38.076,85 EUR zugrunde gelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung sind 317,31 EUR. Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur KV und PV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, geb am 11.04.1949, ist bei den Beklagten zu 1) und 2) als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert und pflegepflichtversichert.
Mit Schreiben vom 25.02.2014 (Bl 1 Verwaltungsakte) meldete die G. Lebensversicherung AG der Beklagten zu 1) eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 38.076,85 EUR aus einer 1988 abgeschlossenen Direktversicherung (Bl 34, 37 Verwaltungsakte) als beitragspflichtigen Versorgungsbezug des Klägers nach § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Leistung sei am 01.03.2014 fällig geworden.
Der Kläger widersprach der Ansicht der G. Lebensversicherung AG, es handle sich um einen Versorgungsbezug. Der Vertrag sei 2002 beitragsfrei gestellt worden (vgl Bl 42 Verwaltungsakte). Der Gesetzgeber habe in rechtswidriger Weise rückwirkend in bestehende Verträge eingegriffen. Er verweigerte die Entgegennahme der Leistung der G. Lebensversicherung AG, weshalb diese die Leistung (und zwar nunmehr eine Summe von 44.616,70 EUR) am 08.01.2015 beim Amtsgericht S. hinterlegte (Bl 10, 54 Verwaltungsakte), wogegen sich der Kläger erfolglos vor den Zivilgerichten wehrte (vgl Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.07.2015, 6 VA 7/15, Bl 26 SG-Akte).
Nach Bekanntwerden der Hinterlegung forderte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), mit Bescheid vom 26.05.2015 (Bl 15 Verwaltungsakte) für die Zeit ab 01.02.2015 bis zum 31.01.2025 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einem Monatsbetrag von 317,31 EUR (entsprechend der auf 120 Monate umgelegten als Versorgungsbezug gemeldeten Kapitalleistung von 38.076,85 EUR).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte verschiedene Unterlagen zur Vertragsentstehung vor. Der zum 01.03.2014 abgelaufene Direktversicherungsvertrag mit seinem Arbeitgeber S. vom 01.03.1988 sei mit von vornherein vereinbarter Kapitalzahlung bei Vertragsende abgeschlossen worden; auf diesen Vertrag sei ein zuvor schon drei Jahre laufender privater Lebensversicherungsvertrag des Klägers angerechnet worden, was der Auffassung entgegenstehe, es handle sich hier insgesamt um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung. Hinzu komme, dass nach Ausscheiden aus dem Berufsleben zum 01.03.2002 der Kläger selbst als Versicherungsnehmer in den sodann beitragsfrei weitergeführten Vertrag eingetreten sei. Damit handle es sich nicht mehr um eine Direktversicherung. Schließlich habe er den Vertrag schon 2001 gekündigt, was die G. Lebensversicherung AG jedoch in rechtswidriger Weise nicht akzeptiert habe. Damals sei eine Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung noch nicht beitragspflichtig gewesen. Er müsse so gestellt werden, als sei der Vertrag schon spätestens 2003 aufgelöst worden, also noch vor der Änderung der Vorschriften des SGB V.
Die Beklagten zu 1) und 2) wiesen mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 (Bl 51 Verwaltungsakte) den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30.07.2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen weiter vertieft. Er hat klargestellt, dass der höhere Auszahlungsbetrag von 44.616 EUR, den die G. Lebensversicherung AG hinterlegt habe, aus der zusätzlichen Berücksichtigung der in die Direktversicherung einbezogenen privaten Lebensversicherung der Jahre 1985 bis 1988 resultiere. Er macht einerseits geltend, die aus seiner Sicht rechtswidrige Hinterlegung seiner Versicherungssumme durch die G. Lebensversicherung AG beim Amtsgericht stelle eine Nötigung dar und sei unbeachtlich. Er habe die Summe bisher faktisch nicht erhalten. Damit sei sein Vertrag mit der G. Lebensversicherung AG nicht beendet und somit dürfe die Beklagte die Versicherungssumme nicht der Beitragspflicht unterwerfen. Andererseits macht er geltend, sein Vertrag sei schon 2001 stillgelegt worden, weshalb die auszuzahlende Versicherungssumme nicht nach den erst 2004 in Kraft getretenen Vorschriften als Versorgungsbezug verbeitragt werden dürfe. Abgesehen davon dürfe die gesetzliche Neuregelung auch nicht auf Altfälle angewendet werden, denn dies stelle eine verbotene Rückwirkung dar.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1) und 2) seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die zum 01.03.2014 fällig gewordene Kapitalzahlung aus der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Kläger zum 01.03.1988 abgeschlossenen Direktversicherung bei der damaligen V. Lebensversicherung AG gelte, nachdem sie im Januar 2015 mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt worden sei und der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Einkünfte im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 SGB V erzielt habe, verteilt auf 120 Monate als beitragspflichtiger Versorgungsbezug (§ 229 Abs 1 S 3 SGB V). Dahin stehen könne, ob auch die in die Direktversicherung einbezogene private Lebensversicherung des Klägers aus den Jahren 1985 bis 1988 Bestandteil dieser Direktversicherung geworden sei, denn die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten nur die ohne Berücksichtigung der privaten Lebensversicherungsphase resultierende Summe von 38.076,85 EUR, wie sie von der G. gemeldet worden war, der Beitragspflicht unterworfen.
Gegen den ihm am 26.02.2016 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 10.03.2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Die rückwirkende Gesetzesänderung verletzte ihn in seinen Rechten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2015 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten zu 1) und 2) vom 26.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Wie das SG ausführlich und zutreffend dargelegt hat, ist die zum 01.03.2014 fällig gewordene Kapitalzahlung aus der vom Arbeitgeber (S.) als Versicherungsnehmer für den Kläger zum 01.03.1988 abgeschlossenen Direktversicherung als Versorgungsbezug beitragspflichtig in der KVdR.
Der Umfang der Beitragspflicht zur KV und PV beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger ist in der KVdR versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) und damit nach § 20 Abs 1 Nr 11 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch in der sozialen Pflegeversicherung. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend.
Da § 237 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
Der Kläger hat von der G. Lebensversicherung AG am 08.01.2015 durch Hinterlegung eine Kapitalzahlung in Höhe von 44.616,70 EUR erhalten. Nach den Beschlüsse des Amtsgerichts S. vom 22.04.2015 (2 HL 5/14) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.07.2015 (6 VA 7/15, Bl 26 SG-Akte) steht fest, dass die Versicherungssumme in Höhe von 44.616,70 EUR von der G. Lebensversicherung AG mit schuldbefreiender Wirkung (§ 378 Bürgerliches Gesetzbuch) hinterlegt worden ist und der Kläger deshalb nicht mit der Behauptung gehört werden kann, ihm sei die Summe bisher nicht zugeflossen. Die Hinterlegung führte für den Kläger als Gläubiger der Versicherungsleistung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit (vgl BGH 10.12.2004, V ZR 340/03, MDR 2005, 652). Die G. Lebensversicherung AG ist von der Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger befreit; dieser hat wiederum einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle. Dass er diesen nicht geltend macht, kann er den Beklagten nicht entgegenhalten.
Bei der vorliegenden Kapitalleistung handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die – wie hier – aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich – wie vorliegend – aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (hier 36 Jahre). Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt ist. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 6; zuletzt BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13 und 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 16).
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl etwa Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12, vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13; 24.06.2014, L 11 KR 5461/13 und vom 21.10.2014, L 11 KR 1527/14). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).
Eine verfassungs- oder europarechtswidrige Ungleichbehandlung des Klägers bzw eine Verletzung von Vertrauenstatbeständen liegt nicht vor. Die vom BSG vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris); erst Recht gilt dies wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vertrag ruhend gestellt wird und der Versicherungsnehmer keine Beiträge mehr zahlt. Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich auch dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Das BVerfG stellt nicht nur auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass bei Direktversicherungen durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers der institutionelle Rahmen der Betriebsrente verlassen wird (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris).
Dies haben die Beklagten beachtet, weshalb offen bleiben kann, ob auch die in die Direktversicherung einbezogene private Lebensversicherung des Klägers aus den Jahren 1985 bis 1988 Bestandteil dieser Direktversicherung geworden ist, denn die Beklagten haben nur die ohne Berücksichtigung der privaten Lebensversicherungsphase resultierende Summe von 38.076,85 EUR berücksichtigt. Nach den vorgelegten Unterlagen trifft es zwar zu, dass der Kläger zum 01.03.2002 in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer eingerückt ist, er hat aber ab diesem Zeitpunkt keine Beiträge mehr entrichtet. Die Versicherung wurde vielmehr zu dem genannten Datum beitragsfrei gestellt (Nachtrag zum Versicherungsschein aufgrund Beitragsfreistellung der Rechtsvorgängerin der G. ( V. ) vom 04.03.2002, Bl 58 der SG-Akte). Damit gibt es für die Zeit ab dem 01.03.2002 keine vom Kläger gezahlten Kapitalleistungen, die der Beitragspflicht unterworfen werden. Durch das Einrücken des Klägers in die Stellung als Versicherungsnehmer ändert sich die Qualifizierung der Versicherung als Versorgungsbezug für die Zeit bis zur Beitragsfreistellung nicht.
Einwände gegen die Berechnung der Beiträge werden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die Beklagten haben die Kapitalzahlung in Höhe von 38.076,85 EUR zugrunde gelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung sind 317,31 EUR. Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur KV und PV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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