Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 949/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1109/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.02.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1964 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 1991 in Deutschland. Zuletzt war er bis Oktober 2003 als Gärtner versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Er lebt von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Nachdem der Kläger von 1997 bis 1999 wegen psychischer Probleme Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen hatte, blieben nachfolgende Anträge auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolglos. Zuletzt wies der Senat eine diesbezügliche Berufung des Klägers mit Beschluss vom 21.02.2013 (L 10 R 3749/12) auf der Grundlage eines bei Dr. C. eingeholten orthopädischen und eines bei Dr. S. eingeholten nervenärztlichen Sachverständigengutachten zurück. Der Kläger könne - so der Senat - zumindest noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung der von den Sachverständigen aufgeführten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr verrichten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 172 ff. VA Rentenantrag von 2009).
Den am 20.07.2013 gestellten erneuten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.06.2014 und Widerspruchsbescheid vom 23.02.2015 ab. Zu Grunde lag ein Gutachten der Fachärztin für Urologie Dr. W.-H. , die nach Untersuchung des Klägers im April 2014 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit den letzten Gutachten feststellte. Unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen, die im Wesentlichen mit den vom Senat im erwähnten Beschluss angeführten Einschränkungen übereinstimmen, hielt sie den Kläger für jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr einsatzfähig.
Das hiergegen am 20.03.2015 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Der HNO-Arzt Dr. J. hat über eine kombinierte Schwerhörigkeit rechts und eine Schallempfindungsschwerhörigkeit links berichtet und ebenso wie der Orthopäde Dr. H. (Diagnosen vor allem chronisches HWS-Syndrom, lumbales Facettensyndrom, Zustand nach Kreuzbandplastik links) keine Einschätzung des Leistungsvermögens gegeben. Bei Dr. H. war der Kläger im Zeitraum von Oktober 2011 bis März 2014 nicht in Behandlung, im März 2014 wurden Kniebandagen verordnet. Der Kardiologe Dr. S. hat über eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion berichtet und leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. Zur selben Leistungseinschätzung ist der Urologe Dr. M. gekommen, bei dem der Kläger wegen Schmerzen im Bereich des linken Hoden und der Leiste in Behandlung stand. Dem gegenüber hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. wegen einer chronischen depressiven Verstimmtheit mit schwerer somatoformer Schmerzstörung und sekundärem Alkoholabusus den Kläger nur noch in der Lage gesehen, in einer beschützten Werkstatt unter drei Stunden täglich zu arbeiten. Ähnlich hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U. wegen einer verminderten körperlichen und seelischen Belastbarkeit bei schwerer depressiver Symptomatik, erschwert durch Alkoholeinnahme, und einer zunehmenden Schmerzsymptomatik ein Leistungsvermögen von zwei Stunden täglich angenommen.
Daraufhin hat das Sozialgericht ein Gutachten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Chefarzt des Klinikums am W. Dr. H. eingeholt. Dr. H. hat bei seiner Untersuchung des Klägers im November 2015 keine Einschränkung von Auffassung, Konzentration, Durchhaltevermögen, Merkfähigkeit und des Gedächtnisses gefunden. Die Stimmungslage ist leicht gedrückt, die Schwingungsfähigkeit und der Antrieb sind leicht reduziert und die Psychomotorik etwas starr gewesen. In körperlich-neurologischer Hinsicht haben sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Auf psychiatrischem Fachgebiet hat Dr. H. Hinweise auf emotional-instabile Persönlichkeitszüge gefunden, eine entsprechende Persönlichkeitsstörung dagegen als nicht eindeutig erfüllt erachtet. Er hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Erkrankung, aktuell leichte depressive Episode, diagnostiziert, die Kriterien für das Vorliegen einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Episode seien nicht erfüllt, und er hat eine jedenfalls psychische Abhängigkeit von Alkohol vermutet. Er hat den Kläger für in der Lage erachtet, jedenfalls leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden sei eine Überforderung durch Akkordarbeit, Nachtarbeit, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Arbeiten mit besonders hohen Ansprüchen an Auffassung und Konzentration sowie Arbeiten, die eine besonders hohe Verantwortung und eine besonders hohe geistige Beanspruchung verlangten. Wesentliche Abweichungen zu den bisher erstatteten nervenärztlichen Gutachten hat er nicht gesehen und angemerkt, dass sich im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung keine Änderung ergeben würde, wenn das Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (so früher Dr. S. ) angenommen würde.
Hierauf und auf das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. W.-H. gestützt hat das Sozialgericht die in der mündlichen Verhandlung auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung konkretisierte Klage mit Urteil vom 24.02.2016 abgewiesen.
Seine am 22.03.2016 eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, seine Beschwerden seien nicht hinreichend berücksichtigt worden und er wünsche eine nochmalige Überprüfung seines Begehrens.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.02.2016 und den Bescheid vom 02.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (auch) die Rechtsgrundlage für die hier vom Kläger begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für diese Rente nicht erfüllt, weil er nicht voll erwerbsgemindert, sondern weiterhin in der Lage ist, unter Beachtung der von Dr. H. und in Bezug auf das orthopädische und hno-ärztliche Fachgebiet von Dr. W.-H. aufgeführten qualitativen Einschränkungen zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Es hat sich dabei zu Recht den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und der Gutachterin angeschlossen. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind seine Beschwerden von Dr. W.-H. und Dr. H. in vollem Umfang berücksichtigt worden. Dies gilt insbesondere auch für das orthopädische Fachgebiet. Hier hat Dr. H. , der vom Kläger allein als behandelnder Orthopäde angegeben worden ist, keine gesundheitlichen Einschränkungen mitgeteilt, die nicht bereits Gegenstand der Untersuchung durch Dr. C. Ende Oktober 2011 und damit des im früheren Rechtsstreit eingeholten orthopädischen Gutachten gewesen wären. Vielmehr hat Dr. H. angegeben, dass der Kläger von Oktober 2011 bis März 2014 nicht in seiner Behandlung stand und im Rahmen der Vorstellung des Klägers im März 2014 lediglich Kniebandagen verordnet wurden. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in orthopädischer Hinsicht seit dem Gutachten von Dr. C. ergeben sich somit nicht, wovon auch Dr. W.-H. auf Grund ihrer Untersuchung des Klägers ausgegangen ist.
Soweit Dr. R. und Dr. U. im Gegensatz zu ihren im früheren Rechtsstreit abgegebenen Beurteilungen nun eine rentenrelevante Leistungsminderung wegen psychischer Störungen und Schmerzzuständen annehmen, hat sich eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Begutachtung durch Dr. H. gerade nicht bestätigt. Stattdessen ist Dr. H. im Wesentlichen zur gleichen Beurteilung wie Dr. S. gelangt. Seine Beurteilung des Leistungsvermögens überzeugt angesichts der erhobenen und im Gutachten dargelegten Befunde. So hat der Sachverständige keine Einschränkung von Auffassung, Konzentration, Durchhaltevermögen, Merkfähigkeit und des Gedächtnisses gefunden. Die Stimmungslage des Klägers ist leicht gedrückt, die Schwingungsfähigkeit und der Antrieb sind leicht reduziert und die Psychomotorik etwas starr gewesen. In körperlich-neurologischer Hinsicht haben sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers seit der letzten Begutachtung durch Dr. S. ist somit nicht eingetreten. Dies hat Dr. H. sinngemäß bestätigt, wenn er keine wesentliche Abweichung von Vorbefunden, auch in Bezug auf die bisher erstatteten nervenärztlichen Gutachten, also auch jenes von Dr. S. , konstatiert und lediglich auf eine für die Leistungsbeurteilung nicht relevante - so der Sachverständige ausdrücklich - Abweichung in der von Dr. S. gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verweist, deren Kriterien Dr. H. verneint.
Im Ergebnis lässt sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Entscheidung des Senats im Februar 2013 nicht feststellen. Entsprechend haben die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 21.02.2013, in dem der Senat eine rentenrelevante Leistungsminderung verneinte, weiterhin Gültigkeit. Damit bleibt es bei der damaligen Beurteilung, wonach der Kläger jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (in Bezug auf das orthopädische Fachgebiet wegen LWS-Beschwerden und Beschwerden am linken Kniegelenk ohne ausschließliches Sitzen, ohne überwiegendes Stehen oder Gehen, ohne häufiges Bücken und nach vorn gebeugter Zwangshaltung, ohne Tätigkeiten in der Hocke, im Knien, mit häufigem Treppengehen, auf Leitern und Gerüsten, im Akkord und am Fließband sowie unter ständiger Exposition gegenüber Kälte, Nässe oder Zugluft; wegen der Hörstörung ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen) ausüben kann. Hinzu kommen die von Dr. H. wegen der psychiatrischen Gesundheitsstörungen aufgeführten und vom Sozialgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten weiteren qualitativen Einschränkungen (ohne Akkordarbeit, Nachtarbeit, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Arbeiten mit besonders hohen Ansprüchen an Auffassung und Konzentration sowie ohne Arbeiten, die eine besonders hohe Verantwortung und eine besonders hohe geistige Beanspruchung verlangen, was aus Sicht des Senats auch Arbeiten mit Publikumsverkehr und erhöhtem Konfliktpotential ausschließt, so bereits im Beschluss vom 21.02.2013 auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. S. ).
Der Kläger begründet seine Behauptung, seine Beschwerden seien nicht vollständig berücksichtigt, auch nicht näher. Soweit der Kläger zuletzt den Entlassungsbrief des Städtischen Klinikums K. vorgelegt hat, erschließt sich dessen Entscheidungsrelevanz nicht. Es wird über eine stationäre Behandlung des Klägers wegen eines periproktischen Abszesses berichtet, der ausgeräumt worden ist und der bis zur sicheren Wundheilung einer entsprechenden Behandlung bedarf. Eine überdauernde Leistungseinschränkung ergibt sich hieraus nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1964 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 1991 in Deutschland. Zuletzt war er bis Oktober 2003 als Gärtner versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Er lebt von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Nachdem der Kläger von 1997 bis 1999 wegen psychischer Probleme Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen hatte, blieben nachfolgende Anträge auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolglos. Zuletzt wies der Senat eine diesbezügliche Berufung des Klägers mit Beschluss vom 21.02.2013 (L 10 R 3749/12) auf der Grundlage eines bei Dr. C. eingeholten orthopädischen und eines bei Dr. S. eingeholten nervenärztlichen Sachverständigengutachten zurück. Der Kläger könne - so der Senat - zumindest noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung der von den Sachverständigen aufgeführten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr verrichten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 172 ff. VA Rentenantrag von 2009).
Den am 20.07.2013 gestellten erneuten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.06.2014 und Widerspruchsbescheid vom 23.02.2015 ab. Zu Grunde lag ein Gutachten der Fachärztin für Urologie Dr. W.-H. , die nach Untersuchung des Klägers im April 2014 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit den letzten Gutachten feststellte. Unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen, die im Wesentlichen mit den vom Senat im erwähnten Beschluss angeführten Einschränkungen übereinstimmen, hielt sie den Kläger für jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr einsatzfähig.
Das hiergegen am 20.03.2015 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Der HNO-Arzt Dr. J. hat über eine kombinierte Schwerhörigkeit rechts und eine Schallempfindungsschwerhörigkeit links berichtet und ebenso wie der Orthopäde Dr. H. (Diagnosen vor allem chronisches HWS-Syndrom, lumbales Facettensyndrom, Zustand nach Kreuzbandplastik links) keine Einschätzung des Leistungsvermögens gegeben. Bei Dr. H. war der Kläger im Zeitraum von Oktober 2011 bis März 2014 nicht in Behandlung, im März 2014 wurden Kniebandagen verordnet. Der Kardiologe Dr. S. hat über eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion berichtet und leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. Zur selben Leistungseinschätzung ist der Urologe Dr. M. gekommen, bei dem der Kläger wegen Schmerzen im Bereich des linken Hoden und der Leiste in Behandlung stand. Dem gegenüber hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. wegen einer chronischen depressiven Verstimmtheit mit schwerer somatoformer Schmerzstörung und sekundärem Alkoholabusus den Kläger nur noch in der Lage gesehen, in einer beschützten Werkstatt unter drei Stunden täglich zu arbeiten. Ähnlich hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U. wegen einer verminderten körperlichen und seelischen Belastbarkeit bei schwerer depressiver Symptomatik, erschwert durch Alkoholeinnahme, und einer zunehmenden Schmerzsymptomatik ein Leistungsvermögen von zwei Stunden täglich angenommen.
Daraufhin hat das Sozialgericht ein Gutachten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Chefarzt des Klinikums am W. Dr. H. eingeholt. Dr. H. hat bei seiner Untersuchung des Klägers im November 2015 keine Einschränkung von Auffassung, Konzentration, Durchhaltevermögen, Merkfähigkeit und des Gedächtnisses gefunden. Die Stimmungslage ist leicht gedrückt, die Schwingungsfähigkeit und der Antrieb sind leicht reduziert und die Psychomotorik etwas starr gewesen. In körperlich-neurologischer Hinsicht haben sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Auf psychiatrischem Fachgebiet hat Dr. H. Hinweise auf emotional-instabile Persönlichkeitszüge gefunden, eine entsprechende Persönlichkeitsstörung dagegen als nicht eindeutig erfüllt erachtet. Er hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Erkrankung, aktuell leichte depressive Episode, diagnostiziert, die Kriterien für das Vorliegen einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Episode seien nicht erfüllt, und er hat eine jedenfalls psychische Abhängigkeit von Alkohol vermutet. Er hat den Kläger für in der Lage erachtet, jedenfalls leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden sei eine Überforderung durch Akkordarbeit, Nachtarbeit, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Arbeiten mit besonders hohen Ansprüchen an Auffassung und Konzentration sowie Arbeiten, die eine besonders hohe Verantwortung und eine besonders hohe geistige Beanspruchung verlangten. Wesentliche Abweichungen zu den bisher erstatteten nervenärztlichen Gutachten hat er nicht gesehen und angemerkt, dass sich im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung keine Änderung ergeben würde, wenn das Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (so früher Dr. S. ) angenommen würde.
Hierauf und auf das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. W.-H. gestützt hat das Sozialgericht die in der mündlichen Verhandlung auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung konkretisierte Klage mit Urteil vom 24.02.2016 abgewiesen.
Seine am 22.03.2016 eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, seine Beschwerden seien nicht hinreichend berücksichtigt worden und er wünsche eine nochmalige Überprüfung seines Begehrens.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.02.2016 und den Bescheid vom 02.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (auch) die Rechtsgrundlage für die hier vom Kläger begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für diese Rente nicht erfüllt, weil er nicht voll erwerbsgemindert, sondern weiterhin in der Lage ist, unter Beachtung der von Dr. H. und in Bezug auf das orthopädische und hno-ärztliche Fachgebiet von Dr. W.-H. aufgeführten qualitativen Einschränkungen zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Es hat sich dabei zu Recht den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und der Gutachterin angeschlossen. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind seine Beschwerden von Dr. W.-H. und Dr. H. in vollem Umfang berücksichtigt worden. Dies gilt insbesondere auch für das orthopädische Fachgebiet. Hier hat Dr. H. , der vom Kläger allein als behandelnder Orthopäde angegeben worden ist, keine gesundheitlichen Einschränkungen mitgeteilt, die nicht bereits Gegenstand der Untersuchung durch Dr. C. Ende Oktober 2011 und damit des im früheren Rechtsstreit eingeholten orthopädischen Gutachten gewesen wären. Vielmehr hat Dr. H. angegeben, dass der Kläger von Oktober 2011 bis März 2014 nicht in seiner Behandlung stand und im Rahmen der Vorstellung des Klägers im März 2014 lediglich Kniebandagen verordnet wurden. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in orthopädischer Hinsicht seit dem Gutachten von Dr. C. ergeben sich somit nicht, wovon auch Dr. W.-H. auf Grund ihrer Untersuchung des Klägers ausgegangen ist.
Soweit Dr. R. und Dr. U. im Gegensatz zu ihren im früheren Rechtsstreit abgegebenen Beurteilungen nun eine rentenrelevante Leistungsminderung wegen psychischer Störungen und Schmerzzuständen annehmen, hat sich eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Begutachtung durch Dr. H. gerade nicht bestätigt. Stattdessen ist Dr. H. im Wesentlichen zur gleichen Beurteilung wie Dr. S. gelangt. Seine Beurteilung des Leistungsvermögens überzeugt angesichts der erhobenen und im Gutachten dargelegten Befunde. So hat der Sachverständige keine Einschränkung von Auffassung, Konzentration, Durchhaltevermögen, Merkfähigkeit und des Gedächtnisses gefunden. Die Stimmungslage des Klägers ist leicht gedrückt, die Schwingungsfähigkeit und der Antrieb sind leicht reduziert und die Psychomotorik etwas starr gewesen. In körperlich-neurologischer Hinsicht haben sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers seit der letzten Begutachtung durch Dr. S. ist somit nicht eingetreten. Dies hat Dr. H. sinngemäß bestätigt, wenn er keine wesentliche Abweichung von Vorbefunden, auch in Bezug auf die bisher erstatteten nervenärztlichen Gutachten, also auch jenes von Dr. S. , konstatiert und lediglich auf eine für die Leistungsbeurteilung nicht relevante - so der Sachverständige ausdrücklich - Abweichung in der von Dr. S. gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verweist, deren Kriterien Dr. H. verneint.
Im Ergebnis lässt sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Entscheidung des Senats im Februar 2013 nicht feststellen. Entsprechend haben die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 21.02.2013, in dem der Senat eine rentenrelevante Leistungsminderung verneinte, weiterhin Gültigkeit. Damit bleibt es bei der damaligen Beurteilung, wonach der Kläger jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (in Bezug auf das orthopädische Fachgebiet wegen LWS-Beschwerden und Beschwerden am linken Kniegelenk ohne ausschließliches Sitzen, ohne überwiegendes Stehen oder Gehen, ohne häufiges Bücken und nach vorn gebeugter Zwangshaltung, ohne Tätigkeiten in der Hocke, im Knien, mit häufigem Treppengehen, auf Leitern und Gerüsten, im Akkord und am Fließband sowie unter ständiger Exposition gegenüber Kälte, Nässe oder Zugluft; wegen der Hörstörung ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen) ausüben kann. Hinzu kommen die von Dr. H. wegen der psychiatrischen Gesundheitsstörungen aufgeführten und vom Sozialgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten weiteren qualitativen Einschränkungen (ohne Akkordarbeit, Nachtarbeit, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Arbeiten mit besonders hohen Ansprüchen an Auffassung und Konzentration sowie ohne Arbeiten, die eine besonders hohe Verantwortung und eine besonders hohe geistige Beanspruchung verlangen, was aus Sicht des Senats auch Arbeiten mit Publikumsverkehr und erhöhtem Konfliktpotential ausschließt, so bereits im Beschluss vom 21.02.2013 auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. S. ).
Der Kläger begründet seine Behauptung, seine Beschwerden seien nicht vollständig berücksichtigt, auch nicht näher. Soweit der Kläger zuletzt den Entlassungsbrief des Städtischen Klinikums K. vorgelegt hat, erschließt sich dessen Entscheidungsrelevanz nicht. Es wird über eine stationäre Behandlung des Klägers wegen eines periproktischen Abszesses berichtet, der ausgeräumt worden ist und der bis zur sicheren Wundheilung einer entsprechenden Behandlung bedarf. Eine überdauernde Leistungseinschränkung ergibt sich hieraus nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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