Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 185/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1628/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 13. April 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das Klageverfahren S 14 AS 185/16 mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. April 2016 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
1. Der PKH-Antrag der Klägerin scheitert schon am Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Gesuchs. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf PKH eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Zur Abgabe der Erklärung muss sich der Antragsteller nach § 117 Abs. 4 ZPO des auf der Grundlage von § 117 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV)) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) eingeführten Vordrucks bedienen; dies dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Oktober 1984 - 7 BAr 91/84 - (juris Rdnr. 4)) und gilt grundsätzlich namentlich auch für Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 2 Abs. 2 PKHFV; s. im Übrigen auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 - (juris Rdnrn. 14 f.); BSG, Beschluss vom 16. April 2003 - B 2 U 42/03 B - (juris Rdnr. 3); Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - L 7 SO 430/13 - (n.v.); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rdnr. 5b m.w.N.). Durch den Vordruck werden Inhalt und Umfang der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungs- und Erklärungspflichten konkretisiert; die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind von ihm regelmäßig nur dann hinreichend dargetan, wenn er sich des Vordrucks bedient und ihn vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt hat (BSG a.a.O.; Beschluss vom 31. März 1998 - B 7 AL 54/98 B - (juris Rdnr. 3); ferner Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14 - (juris Rdnr. 6) m.w.N., st. Rspr.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 17. August 2005 - III S 21/05 - (juris Rdnr. 3); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 - (juris Rdnrn. 5 f.); Senatsbeschluss a.a.O.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die im erstinstanzlichen Verfahren von der anwaltlich vertretenen Klägerin vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14. Januar 2016 ist offenkundig unvollständig ausgefüllt, nachdem sich dort im Abschnitt "H" (Wohnkosten) keinerlei Eintragungen befinden, obgleich die Klägerin erklärt hat, Wohnungseigentümerin zu sein (s. Abschnitt "G" der Erklärung).
Ob und in welchem Umfang die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. statt vieler nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - (juris Rdnr. 28); Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - L 9 KR 174/15 B PKH - (juris Rdnrn. 2, 4); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 18. März 2015 - 10 C 13.1227 - (juris Rdnr. 4), alle m.w.N.; Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 73a Rdnr. 58; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 119 Rdnr. 44; Dürbeck in ders./Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 1083). Eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin indes auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt, so dass die Beschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
2. Die Bewilligung von PKH kommt darüber hinaus auch mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - wie das SG jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt hat - nicht in Betracht.
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - (juris Rdnr. 29)). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2014 - 1 BvR 83/12 - (juris Rdnr. 13); Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - (juris Rdnrn. 28 ff.), st. Rspr.; BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 165/06 B - (juris Rdnr. 11)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 - (juris Rdnr. 12); Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 - (juris Rdnr. 14), st. Rspr.). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B - (n.v.) und vom 27. Dezember 2007 - L 7 AS 4785/07 PKH - (n.v.)).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin in der Hauptsache nach der gebotenen - aber auch ausreichenden - summarischen Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
a) Gegenstand des Hauptsacheverfahrens S 14 AS 185/16 ist der Bescheid vom 27. Oktober 2015 (Blatt 166 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2015 (Blatt 172 der Verwaltungsakten). Damit hat der Beklagte es abgelehnt, der Klägerin eine "Zusicherung für einen Wohnungswechsel" zu erteilen. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Entscheidung nach § 22 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Den angefochtenen Bescheiden war der Antrag der Klägerin vom 2. Juli 2015 (Eingang beim Beklagten am 3. Juli 2015 (Blatt 131 der Verwaltungsakten)) vorangegangen, mit dem sie ihren Umzugswunsch zum 1. August 2015 in die Wohnung H. ("Mietbescheinigung" vom 22. Juni 2015 (Blatt 129/130 der Verwaltungsakten)), geltend gemacht und die Notwendigkeit des Umzugs begründet hatte. Gegenstand der von der Klägerin begehrten Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II, bei der es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. §§ 34, 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt (statt vieler nur BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - (juris Rdnr. 13) m.w.N. zu § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rdnr. 156; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rdnr. 182, Stand: 12. Februar 2016), war die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft (Wohnung in H.) in konkreter Höhe (Nettokaltmiete: 440,22 Euro, "Gesamtmiete": 635,22 Euro), denn ein Anspruch auf eine pauschale, abstrakte Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten besteht nicht (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R - (juris Rdnr. 14) m.w.N.; Luik a.a.O. Rdnr. 155; Piepenstock a.a.O.), ebenso wenig wie ein Anspruch auf die abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit eines Auszugs bzw. Umzugs (vgl. nur BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - (juris Rdnrn. 14 ff.) m.w.N; Luik a.a.O.). Der Beklagte hat damit mit seinem Bescheid vom 27. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2015 alleine eine Entscheidung über die Frage getroffen, ob der Klägerin eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die (neue) Wohnung in der Iglauer Str. 11 in Heidenheim zu erteilen ist.
Nachdem die Klägerin indes während des SG-Verfahrens mitgeteilt hat, dass ein Umzug in diese Wohnung nicht mehr in Betracht kommt (Anwaltsschriftsatz vom 25. Februar 2016 (Blatt 28 der SG-Akte)), ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, vgl. dazu nur BSG a.a.O. (juris Rdnr. 13)) unzulässig geworden, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II hinsichtlich einer Unterkunft, die nicht mehr bezogen werden soll oder kann, nicht besteht (vgl. nur BSG a.a.O. (juris Rdnr. 14); Piepenstock a.a.O.).
Ob die der Sache nach mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Februar 2016 erklärte Änderung der Klage - nunmehr (auch) gerichtet auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hinsichtlich einer Wohnung in der in H. (vgl. dazu Blatt 33 bis 35 der SG-Akte) - nach Maßgabe des § 99 SGG zulässig ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist die geänderte Klage ihrerseits unzulässig, weil insoweit eine der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Verwaltungsentscheidung des Beklagten fehlt. Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte mit den angefochtenen Entscheidungen alleine über eine Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II hinsichtlich der Wohnung in der I. befunden. Soweit die Klägerin nunmehr die Zusicherung im Hinblick auf eine andere Wohnung begehrt, fehlt ihr die Klagebefugnis.
b) Nämliches gilt auch insoweit, als die Klägerin zusätzlich - wiederum erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Februar 2016 - die Übernahme von Renovierungs- und Wohnbeschaffungskosten respektive die Erteilung einer entsprechenden Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II verlangt. Eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung liegt diesbezüglich ebenfalls nicht vor.
c) Nach alledem ist die Klage in der Hauptsache insgesamt unzulässig, so dass die Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das Klageverfahren S 14 AS 185/16 mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. April 2016 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
1. Der PKH-Antrag der Klägerin scheitert schon am Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Gesuchs. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf PKH eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Zur Abgabe der Erklärung muss sich der Antragsteller nach § 117 Abs. 4 ZPO des auf der Grundlage von § 117 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV)) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) eingeführten Vordrucks bedienen; dies dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Oktober 1984 - 7 BAr 91/84 - (juris Rdnr. 4)) und gilt grundsätzlich namentlich auch für Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 2 Abs. 2 PKHFV; s. im Übrigen auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 - (juris Rdnrn. 14 f.); BSG, Beschluss vom 16. April 2003 - B 2 U 42/03 B - (juris Rdnr. 3); Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - L 7 SO 430/13 - (n.v.); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rdnr. 5b m.w.N.). Durch den Vordruck werden Inhalt und Umfang der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungs- und Erklärungspflichten konkretisiert; die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind von ihm regelmäßig nur dann hinreichend dargetan, wenn er sich des Vordrucks bedient und ihn vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt hat (BSG a.a.O.; Beschluss vom 31. März 1998 - B 7 AL 54/98 B - (juris Rdnr. 3); ferner Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14 - (juris Rdnr. 6) m.w.N., st. Rspr.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 17. August 2005 - III S 21/05 - (juris Rdnr. 3); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 - (juris Rdnrn. 5 f.); Senatsbeschluss a.a.O.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die im erstinstanzlichen Verfahren von der anwaltlich vertretenen Klägerin vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14. Januar 2016 ist offenkundig unvollständig ausgefüllt, nachdem sich dort im Abschnitt "H" (Wohnkosten) keinerlei Eintragungen befinden, obgleich die Klägerin erklärt hat, Wohnungseigentümerin zu sein (s. Abschnitt "G" der Erklärung).
Ob und in welchem Umfang die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. statt vieler nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - (juris Rdnr. 28); Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - L 9 KR 174/15 B PKH - (juris Rdnrn. 2, 4); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 18. März 2015 - 10 C 13.1227 - (juris Rdnr. 4), alle m.w.N.; Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 73a Rdnr. 58; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 119 Rdnr. 44; Dürbeck in ders./Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 1083). Eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin indes auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt, so dass die Beschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
2. Die Bewilligung von PKH kommt darüber hinaus auch mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - wie das SG jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt hat - nicht in Betracht.
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - (juris Rdnr. 29)). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2014 - 1 BvR 83/12 - (juris Rdnr. 13); Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - (juris Rdnrn. 28 ff.), st. Rspr.; BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 165/06 B - (juris Rdnr. 11)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 - (juris Rdnr. 12); Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 - (juris Rdnr. 14), st. Rspr.). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B - (n.v.) und vom 27. Dezember 2007 - L 7 AS 4785/07 PKH - (n.v.)).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin in der Hauptsache nach der gebotenen - aber auch ausreichenden - summarischen Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
a) Gegenstand des Hauptsacheverfahrens S 14 AS 185/16 ist der Bescheid vom 27. Oktober 2015 (Blatt 166 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2015 (Blatt 172 der Verwaltungsakten). Damit hat der Beklagte es abgelehnt, der Klägerin eine "Zusicherung für einen Wohnungswechsel" zu erteilen. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Entscheidung nach § 22 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Den angefochtenen Bescheiden war der Antrag der Klägerin vom 2. Juli 2015 (Eingang beim Beklagten am 3. Juli 2015 (Blatt 131 der Verwaltungsakten)) vorangegangen, mit dem sie ihren Umzugswunsch zum 1. August 2015 in die Wohnung H. ("Mietbescheinigung" vom 22. Juni 2015 (Blatt 129/130 der Verwaltungsakten)), geltend gemacht und die Notwendigkeit des Umzugs begründet hatte. Gegenstand der von der Klägerin begehrten Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II, bei der es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. §§ 34, 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt (statt vieler nur BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - (juris Rdnr. 13) m.w.N. zu § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rdnr. 156; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rdnr. 182, Stand: 12. Februar 2016), war die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft (Wohnung in H.) in konkreter Höhe (Nettokaltmiete: 440,22 Euro, "Gesamtmiete": 635,22 Euro), denn ein Anspruch auf eine pauschale, abstrakte Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten besteht nicht (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R - (juris Rdnr. 14) m.w.N.; Luik a.a.O. Rdnr. 155; Piepenstock a.a.O.), ebenso wenig wie ein Anspruch auf die abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit eines Auszugs bzw. Umzugs (vgl. nur BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - (juris Rdnrn. 14 ff.) m.w.N; Luik a.a.O.). Der Beklagte hat damit mit seinem Bescheid vom 27. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2015 alleine eine Entscheidung über die Frage getroffen, ob der Klägerin eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die (neue) Wohnung in der Iglauer Str. 11 in Heidenheim zu erteilen ist.
Nachdem die Klägerin indes während des SG-Verfahrens mitgeteilt hat, dass ein Umzug in diese Wohnung nicht mehr in Betracht kommt (Anwaltsschriftsatz vom 25. Februar 2016 (Blatt 28 der SG-Akte)), ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, vgl. dazu nur BSG a.a.O. (juris Rdnr. 13)) unzulässig geworden, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II hinsichtlich einer Unterkunft, die nicht mehr bezogen werden soll oder kann, nicht besteht (vgl. nur BSG a.a.O. (juris Rdnr. 14); Piepenstock a.a.O.).
Ob die der Sache nach mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Februar 2016 erklärte Änderung der Klage - nunmehr (auch) gerichtet auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hinsichtlich einer Wohnung in der in H. (vgl. dazu Blatt 33 bis 35 der SG-Akte) - nach Maßgabe des § 99 SGG zulässig ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist die geänderte Klage ihrerseits unzulässig, weil insoweit eine der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Verwaltungsentscheidung des Beklagten fehlt. Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte mit den angefochtenen Entscheidungen alleine über eine Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II hinsichtlich der Wohnung in der I. befunden. Soweit die Klägerin nunmehr die Zusicherung im Hinblick auf eine andere Wohnung begehrt, fehlt ihr die Klagebefugnis.
b) Nämliches gilt auch insoweit, als die Klägerin zusätzlich - wiederum erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Februar 2016 - die Übernahme von Renovierungs- und Wohnbeschaffungskosten respektive die Erteilung einer entsprechenden Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II verlangt. Eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung liegt diesbezüglich ebenfalls nicht vor.
c) Nach alledem ist die Klage in der Hauptsache insgesamt unzulässig, so dass die Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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