Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1640/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2159/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Mai 2016 (S 4 SO 1640/16 ER) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., F. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Gestalt der Übernahme ungedeckter Heimkosten für die dauerhafte vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim a. H. S. GmbH in B. K. (künftig nur Haus S.).
Der 1967 geborene Antragsteller ist seit Dezember 2010 auf Dauer voll erwerbsgemindert (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2011). Bei ihm besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 60. In der Zeit vom 27. Januar bis 22. Oktober 2014 war er in einer vollstationären Einrichtung für Wohnsitzlose in R. und sodann vom 22. Oktober bis zum 13. November 2014 in einer stationären Einrichtung für wohnungslose Menschen in F. untergebracht. Im Anschluss daran war er ohne festen Wohnsitz. Vom 8. Dezember 2014 bis 25. November 2015 befand er sich dann in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. und anschließend - zunächst vom 26. November 2015 bis zum 11. April 2016, dann vom 11. April bis 14. April 2016, vom 14. Mai bis 17. Mai 2016 und schließlich erneut ab dem 22. Mai 2016 - in stationärer Behandlung im Zentrum für Psychiatrie E. Seit Anfang Juli 2016 befindet er sich in einer Notunterkunft für wohnungslose Menschen der Stadt F.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2016 (Blatt 179 der Verwaltungsakten) in der Form des Änderungsbescheids vom 12. Februar 2016 (Blatt 259 der Verwaltungsakten) und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2016 (Blatt 309 der Verwaltungsakten) bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen Formantrag vom 18. November 2015 für die Zeit vom 26. November 2015 bis 31. Oktober 2016 unter Regelsatzkürzung Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Gegenstand des Eilverfahrens L 7 SO 2302/16 ER-B). Mit Schreiben der Betreuerin vom 21. Januar 2016 (Blatt 209 der Verwaltungsakten) beantragte der Antragsteller "die Kostenübernahme der Psychiatrischen Pflegeeinrichtung Haus S." und gab dabei an, die "Überleitung" aus dem Z. solle zum 15. Februar 2016 erfolgen. Dem Schreiben war das "Ärztliche Zeugnis" eines Arztes des Z. vom 14. Januar 2016 (Blatt 211 der Verwaltungsakten) beigefügt (dort genannte Diagnosen: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3 nach ICD-10) und psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen/Abhängigkeitssyndrom (F19.2 nach ICD-10)).
Am 15. April 2016 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf die Erteilung einer "Zusage für die Übernahme der ungedeckten Heimkosten für das Pflegeheim S. (a.) in B. K.", ersucht (S 4 SO 1640/16 ER). Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgebracht, dass er Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten habe und dass in B. K. "seit Monaten" ein Einrichtungsplatz für ihn "reserviert" sei. Dieser werde nur bis zum 3. Juni 2016 freigehalten. Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten und hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Bedarf für eine stationäre Unterbringung in einer stationären Einrichtung zur somatischen Pflege nicht gegeben sei. Während des erstinstanzlichen Eilverfahrens hat die A. R./ H. - Pflegekasse - dem Antragsteller auf Grundlage des Pflegegutachtens der Pflegefachkraft Umland vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg vom 11. April 2016 (keine Pflegestufe bei erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz (Blatt 33 bis 37 der SG-Akte)) mit Bescheid vom 21. April 2016 (Blatt 24 der SG-Akte) einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der pflegebedingten Aufwendungen sowie der medizinischen Behandlungspflege in der stationären Pflegeeinrichtung bis zu einem Höchstbetrag von 231 Euro monatlich bewilligt. Die Pflegekasse ist dabei von einer stationären Unterbringung des Antragstellers im Haus S. ausgegangen. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 - dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30. Mai 2016 zugestellt - hat das SG den Eilantrag abgelehnt und angeordnet, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Zur Begründung hat es in den Gründen im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei, da der Antragsteller bis auf weiteres im Z. lebe. Der Antragsgegner habe Veranlassung für die Einleitung des Gerichtsverfahrens gegeben.
Hiergegen hat der Antragsteller am 8. Juni 2016 beim SG Beschwerde eingelegt, die dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 13. Juni 2016 vorgelegt worden ist. Zugleich hat er um die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Rechtsanwaltsbeiordnung ersucht.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an, dass aus gesundheitlichen Gründen eine dauerhafte vollstationäre Unterbringung erforderlich sei. Eine andere Einrichtung als das Haus S. komme nach Auskunft der Ärzte des Z. nicht in Betracht. Nach Abschluss der Krankenbehandlungen im Z. sei er immer wieder in die Obdachlosigkeit entlassen worden. Es bestehe Eigen- und Fremdgefährdung.
Der Antragsteller beantragt (teilweise sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Mai 2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ungedeckte Heimkosten für das Pflegeheim S., B. K., zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Beschluss war lediglich im Kostenausspruch abzuändern.
1. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Übernahme "ungedeckter Heimkosten" für seine (zukünftige) dauerhafte vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim a. Haus S. GmbH in B. K.
a) Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt und zwar für Anfechtungssachen in dessen Abs. 1, für Vornahmesachen in dessen Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der vorliegend begehrten (vorläufigen) Übernahme ungedeckter Heimkosten kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt - neben der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds voraus (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - (juris Rdnr. 11) und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - (juris Rdnr. 7)). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). In den Fällen, in denen die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt, ist der Anordnungsanspruch besonders eingehend zu prüfen, denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2015 - L 19 AS 2347/14 B ER - (juris Rdnr. 24); Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 3, jeweils m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
aa) Mit seinem Eilantrag begehrt der Antragsteller der Sache nach (vgl. § 123 SGG) die vorläufige Kostenübernahme durch den Antragsgegner im Rahmen einer Sachleistung im weiten Sinn (Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Denn bei der begehrten (einstweiligen) Kostenübernahme für eine vollstationäre Unterbringung i.S.d. § 61 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - (juris Rdnrn. 10, 12); Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 1/11 R - (juris Rdnr.13); Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - (juris Rdnr. 16); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER - (juris Rdnr. 29)). Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. (juris Rdnr. 10) m.w.N.). Es handelt sich demnach nicht um eine Geldleistung i.S.d. § 130 SGG, so dass weder in einem Hauptsacheverfahren noch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Grundurteil bzw. -beschluss nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig ist (BSG, a.a.O. (juris Rdnr. 12); LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Bereits aus diesem Grund kann der Eilantrag keinen Erfolg haben, weil der unter gesetzlicher Betreuung stehende und anwaltlich vertretene Antragsteller zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen konkreten, höhenmäßig bestimmten Antrag gestellt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O.). Der Erlass eines Grundbeschlusses, gerichtet auf Übernahme nicht spezifizierter ungedeckter Heimkosten für zukünftig entstehende Kosten für eine stationären Einrichtung gemäß § 61 Abs. 1 SGB XII kommt mithin nicht in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Voraussetzung ist vielmehr, dass sowohl der entsprechende Leistungserbringer als auch das jeweilige Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Entscheidung feststehen. Nur in diesem Fall ist es dem Träger der Sozialhilfe überhaupt möglich, die Voraussetzungen bzw. den Umfang eines Schuldbeitritts zu prüfen und einer konkreten Schuld des Anspruchstellers gegenüber einem Leistungsträger beizutreten. Vorliegend hat der Antragsteller aber nicht einmal ansatzweise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche Leistungen und Kosten des Hauses S. überhaupt in Rede stehen bzw. ob und unter welchen (vertraglichen) Bedingungen das Haus bereit ist, den Antragsteller aufzunehmen, so dass ein (vorläufiger) Schuldbeitritt des Antragsgegners zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausscheidet.
bb) Der Eilantrag hat auch unter dem Gesichtspunkt einer vorbeugenden vorläufigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 Abs.1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII bzw. eines Anspruchs auf Übernahme zukünftig entstehender ungedeckter Heimkosten (vgl. dazu wiederum LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. (juris Rdnrn. 32 ff.)) im Rahmen der Unterbringung im Haus S. keinen Erfolg.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Haus S. weiterhin ein Unterbringungsplatz vorgehalten wird. Im SG-Verfahren hat er noch geltend gemacht, dass ihm der Heimplatz nur bis zum 3. Juni 2016 freigehalten und danach anderweitig vergeben wird (Anwaltsschriftsatz vom 30. Mai 2016 (Blatt 40 der SG-Akte)). Auf die entsprechende Nachfrage des Berichterstatters und den Hinweis auf den Zeitablauf (Verfügung vom 15. Juni 2016 (Blatt 11 der Senats-Akte)) hat die Antragstellerseite lediglich pauschal mitgeteilt, ein Platz stehe nach wie vor zur Verfügung; glaubhaft gemacht hat sie dies indes nicht, zumal das Gegenteil der ärztlichen Bescheinigung vom 24. Mai 2016 (Blatt 49 der SG-Akte) zu entnehmen ist. Für die bloß abstrakte vorbeugende (vorläufige) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII bzw. eines Anspruchs auf Übernahme zukünftig entstehender ungedeckter Heimkosten in nicht näher spezifizierter Höhe besteht indes kein (Eil-)Rechtsschutzbedürfnis. Nämliches gilt, wenn dem Antragsteller im Haus S. tatsächlich weiterhin, auf unbestimmte Zeit ein Heimplatz vorgehalten werden sollte, weil dann nicht erkennbar wäre, inwieweit dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist.
Unabhängig davon hat der Antragsteller einen entsprechenden materiellen Leistungsanspruch auch nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits dargelegt, ist vollkommen unklar, welche stationären Leistungen vorliegend überhaupt in Rede stehen, welche Kosten dafür anfallen (werden) und in welcher Höhe genau diese Kosten - auch unter Berücksichtigung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung - ungedeckt wären. Außerdem ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller gerade der Unterbringung im Haus S. bedarf. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII bestehen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Der Träger der Sozialhilfe soll nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (vgl. zu alledem nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - L 23 SO 20/11 B ER - (juris Rdnrn. 10 ff.) m.w.N.). All dies hat der Antragsteller weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis auf die Einschätzung der Ärzte des Z., dass eine Verlegung des Antragstellers in das Haus S. "möglich" ("Ärztliches Zeugnis" vom 6. Juni 2016 (Blatt 5 der Senats-Akte)) und ggf. auch sinnvoll ist, ist nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB XII glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die a. Haus S. GmbH als (potentielle) Leistungserbringerin zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beizuladen.
cc) Abschließend weist der Senat den Antragsgegner darauf hin, dass er davon ausgeht, dass der Antragsgegner (jedenfalls als zuerst angegangener Leistungsträger) nunmehr unverzüglich von Amts wegen eine umfassende Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung - u.a. auch hinsichtlich etwaiger Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) und Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 f. SGB XII) - beim Antragsteller vornehmen wird. Im Rahmen dessen wird der sachkundig vertretene Antragsteller entsprechend mitzuwirken haben (§§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Hiernach war die Kostenentscheidung des SG trotz der Erfolglosigkeit der Beschwerde und trotz des Umstands, dass der Antragsgegner keine (Anschluss-)Beschwerde eingelegt hat, abzuändern. Im Falle eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels bleibt die Kostenregelung der Vorentscheidung grundsätzlich gültig. Jedoch ist das Rechtsmittelgericht zu einer Abänderung oder Ergänzung der Kostenentscheidung der Vorinstanz von Amts wegen befugt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - (juris Rdnr. 30); Beschluss vom 10. September 1987 - 10 RAr 10/86 - (juris Rdnr. 19); Senatsurteil vom 7. Juli 2016 - L 7 AS 2261/14 - (juris Rdnr. 26), alle m.w.N.). Das Verbot der Reformatio in peius gilt insoweit nicht (BSG, a.a.O.; Senatsurteil, a.a.O.). Dementsprechend ist hier zu verfahren, nachdem dem Eilantrag von Anfang an der Erfolg versagt war und für eine - auch nur teilweise - Kostenerstattung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Raum ist.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren ist unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., F. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Gestalt der Übernahme ungedeckter Heimkosten für die dauerhafte vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim a. H. S. GmbH in B. K. (künftig nur Haus S.).
Der 1967 geborene Antragsteller ist seit Dezember 2010 auf Dauer voll erwerbsgemindert (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2011). Bei ihm besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 60. In der Zeit vom 27. Januar bis 22. Oktober 2014 war er in einer vollstationären Einrichtung für Wohnsitzlose in R. und sodann vom 22. Oktober bis zum 13. November 2014 in einer stationären Einrichtung für wohnungslose Menschen in F. untergebracht. Im Anschluss daran war er ohne festen Wohnsitz. Vom 8. Dezember 2014 bis 25. November 2015 befand er sich dann in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. und anschließend - zunächst vom 26. November 2015 bis zum 11. April 2016, dann vom 11. April bis 14. April 2016, vom 14. Mai bis 17. Mai 2016 und schließlich erneut ab dem 22. Mai 2016 - in stationärer Behandlung im Zentrum für Psychiatrie E. Seit Anfang Juli 2016 befindet er sich in einer Notunterkunft für wohnungslose Menschen der Stadt F.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2016 (Blatt 179 der Verwaltungsakten) in der Form des Änderungsbescheids vom 12. Februar 2016 (Blatt 259 der Verwaltungsakten) und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2016 (Blatt 309 der Verwaltungsakten) bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen Formantrag vom 18. November 2015 für die Zeit vom 26. November 2015 bis 31. Oktober 2016 unter Regelsatzkürzung Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Gegenstand des Eilverfahrens L 7 SO 2302/16 ER-B). Mit Schreiben der Betreuerin vom 21. Januar 2016 (Blatt 209 der Verwaltungsakten) beantragte der Antragsteller "die Kostenübernahme der Psychiatrischen Pflegeeinrichtung Haus S." und gab dabei an, die "Überleitung" aus dem Z. solle zum 15. Februar 2016 erfolgen. Dem Schreiben war das "Ärztliche Zeugnis" eines Arztes des Z. vom 14. Januar 2016 (Blatt 211 der Verwaltungsakten) beigefügt (dort genannte Diagnosen: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3 nach ICD-10) und psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen/Abhängigkeitssyndrom (F19.2 nach ICD-10)).
Am 15. April 2016 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf die Erteilung einer "Zusage für die Übernahme der ungedeckten Heimkosten für das Pflegeheim S. (a.) in B. K.", ersucht (S 4 SO 1640/16 ER). Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgebracht, dass er Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten habe und dass in B. K. "seit Monaten" ein Einrichtungsplatz für ihn "reserviert" sei. Dieser werde nur bis zum 3. Juni 2016 freigehalten. Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten und hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Bedarf für eine stationäre Unterbringung in einer stationären Einrichtung zur somatischen Pflege nicht gegeben sei. Während des erstinstanzlichen Eilverfahrens hat die A. R./ H. - Pflegekasse - dem Antragsteller auf Grundlage des Pflegegutachtens der Pflegefachkraft Umland vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg vom 11. April 2016 (keine Pflegestufe bei erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz (Blatt 33 bis 37 der SG-Akte)) mit Bescheid vom 21. April 2016 (Blatt 24 der SG-Akte) einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der pflegebedingten Aufwendungen sowie der medizinischen Behandlungspflege in der stationären Pflegeeinrichtung bis zu einem Höchstbetrag von 231 Euro monatlich bewilligt. Die Pflegekasse ist dabei von einer stationären Unterbringung des Antragstellers im Haus S. ausgegangen. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 - dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30. Mai 2016 zugestellt - hat das SG den Eilantrag abgelehnt und angeordnet, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Zur Begründung hat es in den Gründen im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei, da der Antragsteller bis auf weiteres im Z. lebe. Der Antragsgegner habe Veranlassung für die Einleitung des Gerichtsverfahrens gegeben.
Hiergegen hat der Antragsteller am 8. Juni 2016 beim SG Beschwerde eingelegt, die dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 13. Juni 2016 vorgelegt worden ist. Zugleich hat er um die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Rechtsanwaltsbeiordnung ersucht.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an, dass aus gesundheitlichen Gründen eine dauerhafte vollstationäre Unterbringung erforderlich sei. Eine andere Einrichtung als das Haus S. komme nach Auskunft der Ärzte des Z. nicht in Betracht. Nach Abschluss der Krankenbehandlungen im Z. sei er immer wieder in die Obdachlosigkeit entlassen worden. Es bestehe Eigen- und Fremdgefährdung.
Der Antragsteller beantragt (teilweise sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Mai 2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ungedeckte Heimkosten für das Pflegeheim S., B. K., zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Beschluss war lediglich im Kostenausspruch abzuändern.
1. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Übernahme "ungedeckter Heimkosten" für seine (zukünftige) dauerhafte vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim a. Haus S. GmbH in B. K.
a) Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt und zwar für Anfechtungssachen in dessen Abs. 1, für Vornahmesachen in dessen Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der vorliegend begehrten (vorläufigen) Übernahme ungedeckter Heimkosten kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt - neben der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds voraus (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - (juris Rdnr. 11) und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - (juris Rdnr. 7)). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). In den Fällen, in denen die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt, ist der Anordnungsanspruch besonders eingehend zu prüfen, denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2015 - L 19 AS 2347/14 B ER - (juris Rdnr. 24); Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 3, jeweils m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
aa) Mit seinem Eilantrag begehrt der Antragsteller der Sache nach (vgl. § 123 SGG) die vorläufige Kostenübernahme durch den Antragsgegner im Rahmen einer Sachleistung im weiten Sinn (Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Denn bei der begehrten (einstweiligen) Kostenübernahme für eine vollstationäre Unterbringung i.S.d. § 61 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - (juris Rdnrn. 10, 12); Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 1/11 R - (juris Rdnr.13); Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - (juris Rdnr. 16); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER - (juris Rdnr. 29)). Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. (juris Rdnr. 10) m.w.N.). Es handelt sich demnach nicht um eine Geldleistung i.S.d. § 130 SGG, so dass weder in einem Hauptsacheverfahren noch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Grundurteil bzw. -beschluss nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig ist (BSG, a.a.O. (juris Rdnr. 12); LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Bereits aus diesem Grund kann der Eilantrag keinen Erfolg haben, weil der unter gesetzlicher Betreuung stehende und anwaltlich vertretene Antragsteller zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen konkreten, höhenmäßig bestimmten Antrag gestellt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O.). Der Erlass eines Grundbeschlusses, gerichtet auf Übernahme nicht spezifizierter ungedeckter Heimkosten für zukünftig entstehende Kosten für eine stationären Einrichtung gemäß § 61 Abs. 1 SGB XII kommt mithin nicht in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Voraussetzung ist vielmehr, dass sowohl der entsprechende Leistungserbringer als auch das jeweilige Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Entscheidung feststehen. Nur in diesem Fall ist es dem Träger der Sozialhilfe überhaupt möglich, die Voraussetzungen bzw. den Umfang eines Schuldbeitritts zu prüfen und einer konkreten Schuld des Anspruchstellers gegenüber einem Leistungsträger beizutreten. Vorliegend hat der Antragsteller aber nicht einmal ansatzweise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche Leistungen und Kosten des Hauses S. überhaupt in Rede stehen bzw. ob und unter welchen (vertraglichen) Bedingungen das Haus bereit ist, den Antragsteller aufzunehmen, so dass ein (vorläufiger) Schuldbeitritt des Antragsgegners zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausscheidet.
bb) Der Eilantrag hat auch unter dem Gesichtspunkt einer vorbeugenden vorläufigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 Abs.1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII bzw. eines Anspruchs auf Übernahme zukünftig entstehender ungedeckter Heimkosten (vgl. dazu wiederum LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. (juris Rdnrn. 32 ff.)) im Rahmen der Unterbringung im Haus S. keinen Erfolg.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Haus S. weiterhin ein Unterbringungsplatz vorgehalten wird. Im SG-Verfahren hat er noch geltend gemacht, dass ihm der Heimplatz nur bis zum 3. Juni 2016 freigehalten und danach anderweitig vergeben wird (Anwaltsschriftsatz vom 30. Mai 2016 (Blatt 40 der SG-Akte)). Auf die entsprechende Nachfrage des Berichterstatters und den Hinweis auf den Zeitablauf (Verfügung vom 15. Juni 2016 (Blatt 11 der Senats-Akte)) hat die Antragstellerseite lediglich pauschal mitgeteilt, ein Platz stehe nach wie vor zur Verfügung; glaubhaft gemacht hat sie dies indes nicht, zumal das Gegenteil der ärztlichen Bescheinigung vom 24. Mai 2016 (Blatt 49 der SG-Akte) zu entnehmen ist. Für die bloß abstrakte vorbeugende (vorläufige) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII bzw. eines Anspruchs auf Übernahme zukünftig entstehender ungedeckter Heimkosten in nicht näher spezifizierter Höhe besteht indes kein (Eil-)Rechtsschutzbedürfnis. Nämliches gilt, wenn dem Antragsteller im Haus S. tatsächlich weiterhin, auf unbestimmte Zeit ein Heimplatz vorgehalten werden sollte, weil dann nicht erkennbar wäre, inwieweit dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist.
Unabhängig davon hat der Antragsteller einen entsprechenden materiellen Leistungsanspruch auch nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits dargelegt, ist vollkommen unklar, welche stationären Leistungen vorliegend überhaupt in Rede stehen, welche Kosten dafür anfallen (werden) und in welcher Höhe genau diese Kosten - auch unter Berücksichtigung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung - ungedeckt wären. Außerdem ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller gerade der Unterbringung im Haus S. bedarf. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII bestehen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Der Träger der Sozialhilfe soll nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (vgl. zu alledem nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - L 23 SO 20/11 B ER - (juris Rdnrn. 10 ff.) m.w.N.). All dies hat der Antragsteller weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis auf die Einschätzung der Ärzte des Z., dass eine Verlegung des Antragstellers in das Haus S. "möglich" ("Ärztliches Zeugnis" vom 6. Juni 2016 (Blatt 5 der Senats-Akte)) und ggf. auch sinnvoll ist, ist nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB XII glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die a. Haus S. GmbH als (potentielle) Leistungserbringerin zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beizuladen.
cc) Abschließend weist der Senat den Antragsgegner darauf hin, dass er davon ausgeht, dass der Antragsgegner (jedenfalls als zuerst angegangener Leistungsträger) nunmehr unverzüglich von Amts wegen eine umfassende Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung - u.a. auch hinsichtlich etwaiger Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) und Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 f. SGB XII) - beim Antragsteller vornehmen wird. Im Rahmen dessen wird der sachkundig vertretene Antragsteller entsprechend mitzuwirken haben (§§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Hiernach war die Kostenentscheidung des SG trotz der Erfolglosigkeit der Beschwerde und trotz des Umstands, dass der Antragsgegner keine (Anschluss-)Beschwerde eingelegt hat, abzuändern. Im Falle eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels bleibt die Kostenregelung der Vorentscheidung grundsätzlich gültig. Jedoch ist das Rechtsmittelgericht zu einer Abänderung oder Ergänzung der Kostenentscheidung der Vorinstanz von Amts wegen befugt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - (juris Rdnr. 30); Beschluss vom 10. September 1987 - 10 RAr 10/86 - (juris Rdnr. 19); Senatsurteil vom 7. Juli 2016 - L 7 AS 2261/14 - (juris Rdnr. 26), alle m.w.N.). Das Verbot der Reformatio in peius gilt insoweit nicht (BSG, a.a.O.; Senatsurteil, a.a.O.). Dementsprechend ist hier zu verfahren, nachdem dem Eilantrag von Anfang an der Erfolg versagt war und für eine - auch nur teilweise - Kostenerstattung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Raum ist.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren ist unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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