L 7 SO 2482/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 SO 1626/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2482/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Freiburg hat im angefochtenen Beschluss die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht mit der Begründung abgelehnt, im Zeitpunkt der Beantragung von PKH und Vorlage der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 9. Mai 2016 habe keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mehr bestanden, nachdem der Antragsteller bereits zuvor (Schreiben vom 28. April 2016, beim Gericht am 3. Mai 2016 eingegangen) das Angebot des Antragsgegners auf Gewährung eines Darlehens bis zur Verwertbarkeit des Vermögens aus dem Sparvertrag bei der Sparkasse Freiburg abgelehnt habe. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung seines Beschlusses vom heutigen Tage im Beschwerdeverfahren L 7 SO 2482/16 ER-B.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved