L 9 AS 2585/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 597/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2585/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 8. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

In dem vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss hat das SG die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend wiedergegeben und ist mit Blick auf das Begehren, Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum zu erhalten, ebenso zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass der erforderliche Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Zahlung von 3.000 EUR für den Bewilligungszeitraum 01.03.2015 bis 31.08.2015, nicht glaubhaft gemacht ist. Hiergegen richtet sich die "vorerst" eingelegte Beschwerde des Antragstellers, die er trotz Kenntnis der im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründe bis heute nicht weiter begründet hat.

Der Senat schließt sich den in vollem Umfang für zutreffend erachteten Ausführungen des SG in dem Beschluss vom 08.06.2016 nach eigener Prüfung vollumfänglich an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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