Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1401/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 240/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Alg) erfüllt.
Der 1973 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Duldung des Landratsamts Esslingen vom 18.11.2014. Der Kläger befand sich vom Dezember 2004 bis 13.11.2011 im Strafvollzug. Während dieser Zeit war er in der Justizvollzugsanstalt H. vom 25.11.2009 bis 03.12.2013 und in der Justizvollzugsanstalt O. vom 02.07.2014 bis 01.10.2014 - mit Unterbrechungen - in der Montage beschäftigt (Angaben des Klägers und Arbeitsbescheinigung der Justizvollzugsanstalt Offenburg vom 04.11.2014).
Am 19.11.2014 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 17.11.2014 bei der Agentur für Arbeit S. (AA) arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 27.11.2014 lehnte die AA den Antrag des Klägers ab. Er habe keinen Anspruch auf Alg, da er in den letzten zwei Jahren vor dem 17.11.2014 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und die Anwartschaftszeit nicht erfülle.
Gegen den Bescheid vom 27.11.2014 legte der Kläger am 09.12.2014 Widerspruch ein. Er machte geltend, die Anwartschaftszeit durch die Beschäftigungsverhältnisse in den Vollzugsanstalten H. und O. erfüllt zu haben. Er berief sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.01.2014 (S 33 AL 363/13) und legte Benachrichtigungen über die Zusammensetzung der Löhne für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 30.09.2014 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2015 wies die AA den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, innerhalb der Rahmenfrist vom 17.11.2012 bis 16.11.2014 seien nur 210 Kalendertage zu berücksichtigen. Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg sei nicht rechtskräftig und nicht maßgebend. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er nicht mindestens zwölf Monate (360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Alg.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.03.2015 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), mit dem Ziel, ihm Alg ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe und Dauer zu bewilligen. Er führte zur Begründung aus, die Beklagte rechne bei der Berechnung der versicherungspflichtigen Zeiten Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Wochenfeiertage, die innerhalb zusammenhängender Arbeitsabschnitte lägen heraus, weshalb sie nur auf 210 zu berücksichtigende Kalendertage gekommen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Anwartschaftszeit durch seine nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III versicherungspflichtige Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten erfüllt. Vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG sei ein sachlicher Grund, die Anwartschaftszeit von Gefangenen anders zu behandeln, als bei Arbeitnehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt arbeiten und bei denen Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Wochenfeiertage nicht herauszurechnen seien, nicht ersichtlich. Hierfür spreche die Gesetzeshistorie. Der Kläger hat sich auf ein Urteil des BSG vom 07.11.1990 - B 9b 7Rar 112/89 - berufen. Die Berechnung der Beklagten habe eine jährliche Differenz von 110 nicht berücksichtigten Arbeitstagen zur Folge. Er sei damit wesentlich schlechter als Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis gestellt. Daher seien bei der Berechnung der Anwartschaftszeit die allgemein arbeitsfreien Tage, die innerhalb eines zusammenhängenden Abschnittes lägen, als versicherungspflichtige Zeiten mit zu berücksichtigen. Er habe damit unzweifelhaft 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und erfülle die Anwartschaftszeit. Die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg seien ebenso erfüllt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die im zitierten Urteil des SG Duisburg zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung werde nicht geteilt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2015 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger Alg in gesetzlicher Höhe für die gesetzliche Dauer zu bewilligen. Gestützt auf das Urteil des SG Duisburg vom 29.01.2014 (S 33 AL 363/3) führte das SG aus, entgegen der Ansicht der Beklagten stehe fest, dass der Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für mindestens zwölf Monate (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Der Wortlaut der Vorschrift, die Systematik des Gesetzes, der Wille des Gesetzgebers, die Vorschriften der Beitragsentrichtung sowie Art. 3 Abs. 1 GG sprächen gegen die von der Beklagten praktizierte Berechnung der Anwartschaftszeit bei versicherungspflichtigen Gefangenen.
Gegen den der Beklagten am 21.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die von der Beklagten am 19.01.2016 eingelegte Berufung. Sie hat zur Begründung ausgeführt, streitig sei, ob der Kläger aufgrund seiner während einer Inhaftierung zurückgelegten Beschäftigungszeiten die Anwartschaftszeit erfüllt und hierdurch grundsätzlich einen Anspruch auf Alg erworben habe. Die Entscheidung des SG könne keinen Bestand haben. Schon die Gesetzessystematik der §§ 24 ff. SGB III widerspreche der vom SG vorgenommenen Auslegung. Eine im Rahmen des Strafvollzuges zugewiesene Arbeit unterscheide sich wesentlich von regulären Beschäftigungsverhältnissen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beklagte hat auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.12.2011 - B 7 AL 74/01 B - Bezug genommen. Verkannt werde vom SG das Ziel der Arbeit während des Strafvollzuges, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Für die Ermittlung der Zeiten, die eine Anwartschaftszeit begründeten, seien während einer Strafhaft nur die Tage berücksichtigungsfähig, die konkret mit einer Arbeitsleistung und einem damit verbundenen Arbeitsentgelt belegt sind. An Wochenend- und Feiertagen ist dies nicht der Fall. Eine Gleichbehandlung sei nicht geboten. Ihre Rechtsauffassung stehe auch im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R -). Entgegen der Ansicht des SG sei eine unterschiedliche Behandlung vorzunehmen. Der Umstand, dass ein Arbeitslosengeldanspruch während einer Strafhaft möglicherweise nicht innerhalb von zwölf Monaten erarbeitet werden könne, sei eine mittelbare Folge der Strafhaft, die dem Strafgefangenen zugerechnet werden müsse. Darauf hinzuweisen sei, dass von der vorliegenden Problematik nicht nur Strafgefangene betroffen seien, sondern auch kurzzeitige versicherungspflichtige Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die keine Wochenend- und Feiertage umfassten.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Es sei nach der Gesetzeshistorie, dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Grund ersichtlich, die Anwartschaftszeit und damit den Alg-Anspruch von Gefangenen anders zu behandeln als bei Arbeitnehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig seien. Das Vorbringen der Beklagten überzeuge nicht. Bei der Berechnung der Anwartschaftszeit seien die umfassten allgemeinen arbeitsfreien Tage als versicherungspflichtige Zeiten mit zu berücksichtigen, so dass er die Anwartschaftszeit erfüllt habe.
Der Rechtsstreit ist in der nichtöffentlichen Sitzung am 03.06.2016 durch den Berichterstatter mit den Beteiligten erörtert worden. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.06.2016 Bezug genommen.
Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 03.06.2016 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, nach internen Informationen habe das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.01.2014 aufgehoben. Das schriftliche Urteil liege noch nicht vor. Darüber hinaus werde § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ab 01.08.2016 dahingehend geändert, dass das Versicherungspflichtverhältnis während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage als fortbestehend gelte, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes lägen. Erst durch diese Änderung schaffe der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für die fiktive Berücksichtigung umfasster allgemein arbeitsfreier Tage während einer Strafhaft, die ohne die Gesetzesänderung nicht möglich sei, wodurch sich die Beklagte in ihrer bisher vertretenen Auffassung bestätigt sehe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (zuletzt Schriftsätze der Beklagten vom 23.06.2016 und des Klägers vom 04.07.2016).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 27.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg. Dem angefochtenen Gerichtsbescheid des SG kann nicht gefolgt werden.
Zwar hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid die einen Anspruch des Klägers auf Alg regelnden gesetzlichen Vorschriften vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Allerdings kann der Ansicht des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, dass entgegen der Ansicht der Beklagten feststehe, dass der Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III vom 17.11.2012 bis 16.11.2014 für mindestens zwölf Monate (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe, nicht gefolgt werden. Dass der Kläger die Anwartschaftszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt, trifft nicht zu.
Beim Kläger bestimmt sich die Versicherungspflicht ausschließlich nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Sonstige Versicherungspflichtverhältnisse lagen beim Kläger in der zweijährigen Rahmenfrist nicht vor. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III sind versicherungspflichtig, Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten. Dies setzt voraus, dass der Kläger in der Justizvollzugsanstalt tatsächlich gearbeitet hat. Zeiten der Verbüßung der Strafhaft ohne Arbeitstätigkeit sind nicht anwartschaftszeitbegründend, was das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht hinreichend berücksichtigt hat. Ausbildungsbeihilfe oder eine Ausfallentschädigung hat der Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nicht erhalten und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Nach den in der Arbeitsbescheinigung der JVA O. vom 04.11.2014 gemachten Angaben, deren Richtigkeit vom Kläger nicht bestritten wird, bestand beim Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III vom 17.11.2012 bis 16.11.2014 Unterbrechungen seiner Arbeitstätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt, weswegen er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. So war der Kläger in den Zeiträumen vom 05.06.2013 bis 24.06.2013 (20 Tage), vom 30.08.2013 bis 01.07.2014 (zehn Monate und zwei Tage) sowie vom 02.10.2014 bis 16.11.2014 (46 Tage) aus disziplinarischen Gründen, bzw. "nicht freiwillig", von der Arbeit in der Justizvollzugsanstalt ausgesperrt, wie er im Termin am 03.06.2016 vorgetragen bzw. bestätigt hat. Die genannten Unterbrechungszeiträume ergeben gemäß § 339 Satz 1 und 2 SGB III (zusammengerechnet) einen Gesamtzeitraum von zehn Monate und 68 Tage, mithin einem Gesamtzeitraum von 368 Tagen (10 x 30 Tage + 68 Tage), in dem der Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist in keinem Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III stand. Bereits deshalb ist - entgegen der Ansicht des SG - die Anwartschaftszeit von mindestens 360 Tagen (zwölf Monate) nicht erfüllt. Es ergibt sich höchstens eine Anwartschaftszeit von 352 Tagen. Dabei kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage, ob während einer Strafhaft für die Ermittlung der Anwartschaftszeit nur die Tage berücksichtigungsfähig sind, die konkret mit einer Arbeitsleistung und einem damit verbundenen Arbeitsentgelt belegt sind, oder ob arbeitsfreie Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Wochenfeiertage zusätzlich zu berücksichtigen sind, wovon das SG ausgegangen ist, nicht entscheidungserheblich an, da bereits aufgrund der oben genannten Zeiten einer fehlenden Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist vom Kläger eine Anwartschaftszeit von lediglich höchstens 352 Tagen und nicht mindestens 360 Tage (zwölf Monate) erreicht wird.
Damit muss der Senat nicht entscheiden, ob der Ansicht der Beklagten zu folgen ist. Allerdings mag die auf das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.01.2014 gestützte Ansicht des SG aus den im angefochtenen Gerichtsbescheid dargestellten Gründen für während des Strafvollzuges zeitlich zusammenhängend verrichtete Tätigkeiten zu erwägen sein, die nur durch arbeitsfreie Tage (Samstag, Sonntag und Feiertage) unterbrochen sind, wozu der Senat neigt (Beschluss vom 01.06.2016 - L 8 AL 1494/16 ER-B -, unveröffentlicht). Der Senat sieht sich hierin durch die von der Beklagten mitgeteilte mit Wirkung zum 01.08.2016 neue Gesetzesfassung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III bestätigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die neue Gesetzesfassung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht zwingend als eine vom Gesetzgeber durch Gesetzesänderung erstmals geschaffene rechtliche Grundlage für die fiktive Berücksichtigung umfasster allgemein arbeitsfreier Tage während einer Strafhaft anzusehen, wie die Beklagte meint, sondern kann nach Ansicht des Senats auch als verfassungskonforme Klarstellung der auch schon vor dem 01.08.2016 geltenden Gesetzeslage bewertet werden. Hiervon ausgehend lägen beim Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich 210 Tage Anwartschaftszeit vor. Zusätzlich zu berücksichtigten wären vielmehr Samstage, Sonntage und Wochenfeiertage in den Zeiträumen, in denen der Kläger nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung der JVA Offenburg zusammenhängend 5 Tage gearbeitet hat, bzw. die Tätigkeit des Klägers lediglich durch Wochenfeiertage unter 5 Tage liegt. Dies wären innerhalb der Rahmenfrist zusätzlich 75 Tage, mithin 285 Tage, wodurch die Anwartschaftszeit jedoch ebenfalls nicht erfüllt wird. Das Vorstehende bedarf jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat.
Auf die Berufung der Beklagten war deshalb der Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die von den Beteiligten für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wäre im Hinblick auf die von der Beklagten mitgeteilten neue - klarstellende - Gesetzesfassung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mit Wirkung zum 01.08.2016 ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht mehr gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Alg) erfüllt.
Der 1973 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Duldung des Landratsamts Esslingen vom 18.11.2014. Der Kläger befand sich vom Dezember 2004 bis 13.11.2011 im Strafvollzug. Während dieser Zeit war er in der Justizvollzugsanstalt H. vom 25.11.2009 bis 03.12.2013 und in der Justizvollzugsanstalt O. vom 02.07.2014 bis 01.10.2014 - mit Unterbrechungen - in der Montage beschäftigt (Angaben des Klägers und Arbeitsbescheinigung der Justizvollzugsanstalt Offenburg vom 04.11.2014).
Am 19.11.2014 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 17.11.2014 bei der Agentur für Arbeit S. (AA) arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 27.11.2014 lehnte die AA den Antrag des Klägers ab. Er habe keinen Anspruch auf Alg, da er in den letzten zwei Jahren vor dem 17.11.2014 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und die Anwartschaftszeit nicht erfülle.
Gegen den Bescheid vom 27.11.2014 legte der Kläger am 09.12.2014 Widerspruch ein. Er machte geltend, die Anwartschaftszeit durch die Beschäftigungsverhältnisse in den Vollzugsanstalten H. und O. erfüllt zu haben. Er berief sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.01.2014 (S 33 AL 363/13) und legte Benachrichtigungen über die Zusammensetzung der Löhne für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 30.09.2014 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2015 wies die AA den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, innerhalb der Rahmenfrist vom 17.11.2012 bis 16.11.2014 seien nur 210 Kalendertage zu berücksichtigen. Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg sei nicht rechtskräftig und nicht maßgebend. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er nicht mindestens zwölf Monate (360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Alg.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.03.2015 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), mit dem Ziel, ihm Alg ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe und Dauer zu bewilligen. Er führte zur Begründung aus, die Beklagte rechne bei der Berechnung der versicherungspflichtigen Zeiten Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Wochenfeiertage, die innerhalb zusammenhängender Arbeitsabschnitte lägen heraus, weshalb sie nur auf 210 zu berücksichtigende Kalendertage gekommen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Anwartschaftszeit durch seine nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III versicherungspflichtige Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten erfüllt. Vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG sei ein sachlicher Grund, die Anwartschaftszeit von Gefangenen anders zu behandeln, als bei Arbeitnehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt arbeiten und bei denen Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Wochenfeiertage nicht herauszurechnen seien, nicht ersichtlich. Hierfür spreche die Gesetzeshistorie. Der Kläger hat sich auf ein Urteil des BSG vom 07.11.1990 - B 9b 7Rar 112/89 - berufen. Die Berechnung der Beklagten habe eine jährliche Differenz von 110 nicht berücksichtigten Arbeitstagen zur Folge. Er sei damit wesentlich schlechter als Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis gestellt. Daher seien bei der Berechnung der Anwartschaftszeit die allgemein arbeitsfreien Tage, die innerhalb eines zusammenhängenden Abschnittes lägen, als versicherungspflichtige Zeiten mit zu berücksichtigen. Er habe damit unzweifelhaft 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und erfülle die Anwartschaftszeit. Die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg seien ebenso erfüllt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die im zitierten Urteil des SG Duisburg zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung werde nicht geteilt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2015 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger Alg in gesetzlicher Höhe für die gesetzliche Dauer zu bewilligen. Gestützt auf das Urteil des SG Duisburg vom 29.01.2014 (S 33 AL 363/3) führte das SG aus, entgegen der Ansicht der Beklagten stehe fest, dass der Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für mindestens zwölf Monate (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Der Wortlaut der Vorschrift, die Systematik des Gesetzes, der Wille des Gesetzgebers, die Vorschriften der Beitragsentrichtung sowie Art. 3 Abs. 1 GG sprächen gegen die von der Beklagten praktizierte Berechnung der Anwartschaftszeit bei versicherungspflichtigen Gefangenen.
Gegen den der Beklagten am 21.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die von der Beklagten am 19.01.2016 eingelegte Berufung. Sie hat zur Begründung ausgeführt, streitig sei, ob der Kläger aufgrund seiner während einer Inhaftierung zurückgelegten Beschäftigungszeiten die Anwartschaftszeit erfüllt und hierdurch grundsätzlich einen Anspruch auf Alg erworben habe. Die Entscheidung des SG könne keinen Bestand haben. Schon die Gesetzessystematik der §§ 24 ff. SGB III widerspreche der vom SG vorgenommenen Auslegung. Eine im Rahmen des Strafvollzuges zugewiesene Arbeit unterscheide sich wesentlich von regulären Beschäftigungsverhältnissen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beklagte hat auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.12.2011 - B 7 AL 74/01 B - Bezug genommen. Verkannt werde vom SG das Ziel der Arbeit während des Strafvollzuges, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Für die Ermittlung der Zeiten, die eine Anwartschaftszeit begründeten, seien während einer Strafhaft nur die Tage berücksichtigungsfähig, die konkret mit einer Arbeitsleistung und einem damit verbundenen Arbeitsentgelt belegt sind. An Wochenend- und Feiertagen ist dies nicht der Fall. Eine Gleichbehandlung sei nicht geboten. Ihre Rechtsauffassung stehe auch im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R -). Entgegen der Ansicht des SG sei eine unterschiedliche Behandlung vorzunehmen. Der Umstand, dass ein Arbeitslosengeldanspruch während einer Strafhaft möglicherweise nicht innerhalb von zwölf Monaten erarbeitet werden könne, sei eine mittelbare Folge der Strafhaft, die dem Strafgefangenen zugerechnet werden müsse. Darauf hinzuweisen sei, dass von der vorliegenden Problematik nicht nur Strafgefangene betroffen seien, sondern auch kurzzeitige versicherungspflichtige Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die keine Wochenend- und Feiertage umfassten.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Es sei nach der Gesetzeshistorie, dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Grund ersichtlich, die Anwartschaftszeit und damit den Alg-Anspruch von Gefangenen anders zu behandeln als bei Arbeitnehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig seien. Das Vorbringen der Beklagten überzeuge nicht. Bei der Berechnung der Anwartschaftszeit seien die umfassten allgemeinen arbeitsfreien Tage als versicherungspflichtige Zeiten mit zu berücksichtigen, so dass er die Anwartschaftszeit erfüllt habe.
Der Rechtsstreit ist in der nichtöffentlichen Sitzung am 03.06.2016 durch den Berichterstatter mit den Beteiligten erörtert worden. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.06.2016 Bezug genommen.
Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 03.06.2016 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, nach internen Informationen habe das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.01.2014 aufgehoben. Das schriftliche Urteil liege noch nicht vor. Darüber hinaus werde § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ab 01.08.2016 dahingehend geändert, dass das Versicherungspflichtverhältnis während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage als fortbestehend gelte, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes lägen. Erst durch diese Änderung schaffe der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für die fiktive Berücksichtigung umfasster allgemein arbeitsfreier Tage während einer Strafhaft, die ohne die Gesetzesänderung nicht möglich sei, wodurch sich die Beklagte in ihrer bisher vertretenen Auffassung bestätigt sehe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (zuletzt Schriftsätze der Beklagten vom 23.06.2016 und des Klägers vom 04.07.2016).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 27.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg. Dem angefochtenen Gerichtsbescheid des SG kann nicht gefolgt werden.
Zwar hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid die einen Anspruch des Klägers auf Alg regelnden gesetzlichen Vorschriften vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Allerdings kann der Ansicht des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, dass entgegen der Ansicht der Beklagten feststehe, dass der Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III vom 17.11.2012 bis 16.11.2014 für mindestens zwölf Monate (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe, nicht gefolgt werden. Dass der Kläger die Anwartschaftszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt, trifft nicht zu.
Beim Kläger bestimmt sich die Versicherungspflicht ausschließlich nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Sonstige Versicherungspflichtverhältnisse lagen beim Kläger in der zweijährigen Rahmenfrist nicht vor. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III sind versicherungspflichtig, Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten. Dies setzt voraus, dass der Kläger in der Justizvollzugsanstalt tatsächlich gearbeitet hat. Zeiten der Verbüßung der Strafhaft ohne Arbeitstätigkeit sind nicht anwartschaftszeitbegründend, was das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht hinreichend berücksichtigt hat. Ausbildungsbeihilfe oder eine Ausfallentschädigung hat der Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nicht erhalten und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Nach den in der Arbeitsbescheinigung der JVA O. vom 04.11.2014 gemachten Angaben, deren Richtigkeit vom Kläger nicht bestritten wird, bestand beim Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III vom 17.11.2012 bis 16.11.2014 Unterbrechungen seiner Arbeitstätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt, weswegen er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. So war der Kläger in den Zeiträumen vom 05.06.2013 bis 24.06.2013 (20 Tage), vom 30.08.2013 bis 01.07.2014 (zehn Monate und zwei Tage) sowie vom 02.10.2014 bis 16.11.2014 (46 Tage) aus disziplinarischen Gründen, bzw. "nicht freiwillig", von der Arbeit in der Justizvollzugsanstalt ausgesperrt, wie er im Termin am 03.06.2016 vorgetragen bzw. bestätigt hat. Die genannten Unterbrechungszeiträume ergeben gemäß § 339 Satz 1 und 2 SGB III (zusammengerechnet) einen Gesamtzeitraum von zehn Monate und 68 Tage, mithin einem Gesamtzeitraum von 368 Tagen (10 x 30 Tage + 68 Tage), in dem der Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist in keinem Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III stand. Bereits deshalb ist - entgegen der Ansicht des SG - die Anwartschaftszeit von mindestens 360 Tagen (zwölf Monate) nicht erfüllt. Es ergibt sich höchstens eine Anwartschaftszeit von 352 Tagen. Dabei kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage, ob während einer Strafhaft für die Ermittlung der Anwartschaftszeit nur die Tage berücksichtigungsfähig sind, die konkret mit einer Arbeitsleistung und einem damit verbundenen Arbeitsentgelt belegt sind, oder ob arbeitsfreie Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Wochenfeiertage zusätzlich zu berücksichtigen sind, wovon das SG ausgegangen ist, nicht entscheidungserheblich an, da bereits aufgrund der oben genannten Zeiten einer fehlenden Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist vom Kläger eine Anwartschaftszeit von lediglich höchstens 352 Tagen und nicht mindestens 360 Tage (zwölf Monate) erreicht wird.
Damit muss der Senat nicht entscheiden, ob der Ansicht der Beklagten zu folgen ist. Allerdings mag die auf das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.01.2014 gestützte Ansicht des SG aus den im angefochtenen Gerichtsbescheid dargestellten Gründen für während des Strafvollzuges zeitlich zusammenhängend verrichtete Tätigkeiten zu erwägen sein, die nur durch arbeitsfreie Tage (Samstag, Sonntag und Feiertage) unterbrochen sind, wozu der Senat neigt (Beschluss vom 01.06.2016 - L 8 AL 1494/16 ER-B -, unveröffentlicht). Der Senat sieht sich hierin durch die von der Beklagten mitgeteilte mit Wirkung zum 01.08.2016 neue Gesetzesfassung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III bestätigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die neue Gesetzesfassung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht zwingend als eine vom Gesetzgeber durch Gesetzesänderung erstmals geschaffene rechtliche Grundlage für die fiktive Berücksichtigung umfasster allgemein arbeitsfreier Tage während einer Strafhaft anzusehen, wie die Beklagte meint, sondern kann nach Ansicht des Senats auch als verfassungskonforme Klarstellung der auch schon vor dem 01.08.2016 geltenden Gesetzeslage bewertet werden. Hiervon ausgehend lägen beim Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich 210 Tage Anwartschaftszeit vor. Zusätzlich zu berücksichtigten wären vielmehr Samstage, Sonntage und Wochenfeiertage in den Zeiträumen, in denen der Kläger nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung der JVA Offenburg zusammenhängend 5 Tage gearbeitet hat, bzw. die Tätigkeit des Klägers lediglich durch Wochenfeiertage unter 5 Tage liegt. Dies wären innerhalb der Rahmenfrist zusätzlich 75 Tage, mithin 285 Tage, wodurch die Anwartschaftszeit jedoch ebenfalls nicht erfüllt wird. Das Vorstehende bedarf jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat.
Auf die Berufung der Beklagten war deshalb der Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die von den Beteiligten für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wäre im Hinblick auf die von der Beklagten mitgeteilten neue - klarstellende - Gesetzesfassung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mit Wirkung zum 01.08.2016 ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht mehr gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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