Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 2415/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 572/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.12.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger war als Bildhauer- und Steinmetzmeister selbstständig tätig.
Bei Ausübung der versicherten Tätigkeit geriet am 25.05.1988 beim Schneiden einer Granitplatte die Kabeltrommel unter Strom. Beim Berühren der Kabeltrommel erhielt der Kläger einen Stromschlag und verletzte sich nach seinen Angaben das linke Schultergelenk (Unfallanzeige vom 30.05.1988, L 96 S. 1 der VA 10.700.954.923). Nach dem Durchgangsarztbericht vom 25.05.1988 (L 96 S. 2 der VA 10.700.954.923) fand sich im Bereich der linken Schulter kein Hinweis für eine frische knöcherne Verletzung, jedoch ein Druckschmerz (muskulär) mit Bewegungsschmerz bei Armhebung. Bei der Wiedervorstellung am 26.05.1988 klagte der Kläger über sehr starke Schmerzen in der linken Schulter (Nachschaubericht vom 27.05.1988 (L 96 der VA 10.700.954.923). Ab 21.06.1988 war der Kläger wieder arbeitsfähig (L 96 S. 4 der VA 10.700.954.923).
Mit Schreiben vom 28.02.2003 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf "Berufsunfähigkeitsrente". Nach seinen Berufsunfällen am Arbeitsplatz (Stromschlag und Sturz rücklinks vom Gerüst) sei es mit seiner körperlichen, schmerzfreien Beweglichkeit bergab gegangen. Nach seiner schweren Schulteroperation habe er sich gezwungen gesehen, seinen Betrieb zu halbieren. Den "Steinmetz am Bau" habe er eingestellt. Seit 1999 betreibe er nur noch ein Grabsteingeschäft mit einer Hilfskraft.
Mit Bescheid vom 07.11.2003 (L 96 Seite 24/25 der VA 10.700.954.923) lehnte die Beklagte den Antrag vom 28.02.2003 wegen des Unfalls vom 25.05.1988 ab. Der Kläger habe sich am 25.05.1988 einen Stromschlag der linken Schulter zugezogen. Die Erkrankung der rechten Schulter stehe in keinem Ursachenzusammenhang zu dem Unfall. Ein Anspruch auf Rente bestehe deshalb nicht.
Am 04.12.2003 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 07.11.2003 wegen der Ablehnung einer Rente aufgrund des Unfalls vom 25.05.1988 Widerspruch ein (L3 S. 1 = L96 Seite 26 der VA 10.700.954.923). Durch die in seinen Körper eingedrungene und wieder ausgetretene elektrische Energie seien im Nacken- und Schulterbereich Gefäße, Muskel- und Nervengewebe verletzt worden. Auch mit dem linken Ohr habe er Probleme bekommen. Die anfangs leisen Geräusche hätten sich im Laufe der Jahre zu einem Tinnitus gesteigert. Heute sei er auf dem linken Ohr so gut wie taub.
Seit 01.06.2004 bezieht der Kläger eine vorzeitige Altersrente.
Mit Widerspruchbescheid vom 26.07.2004 (L 11 = L 96 Seite 37/39 der VA 10.700.954.923 = L 40 S. 8/10 der VA 10.700.783.042) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.11.2003 zurück.
Mit Schreiben vom 30.01.2007 leitete die Beklagte Ermittlungen bezüglich des Vorliegens der Berufskrankheit Nr. 2301 "Lärmschwerhörigkeit" ein.
Der Kläger legte das Attest des Dr. P. vom 06.02.2007 (L 11 der VA 10.700.783.042) vor, wonach er an einer progredienten mittel- bis hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit am linken Ohr sowie rezidivierenden Schwindelbeschwerden und einer Hochtonschwerhörigkeit rechts leide. Mit Schreiben vom 20.03.2007 (L 18 S. 2 der VA 10.700.954.923 = L 13 der VA 10.700.783.042) machte er geltend, die Ursache der Schwerhörigkeit am linken Ohr sei nicht auf eine Lärmbelästigung zurückzuführen. Auch habe er keinen Tinnitus. Er sei der Überzeugung, dass bei dem erlittenen Starkstromschlag sein linkes Ohr in Mitleidenschaft gezogen worden sei.
Die Beklagte zog von dem HNO-Arzt Dr. P. Befundberichte bei (L18 S. 3/8 der VA 10.700.954.923 = L 19 der VA 10.700.783.042).
Die Beklagte holte die Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 15.05.2007 (L 25 der VA 10.700.783.042) ein. Dieser ermittelte eine Lärmbelastung von 90,5 dB(A) entsprechend den vom BGIA herausgegebenen Messergebnissen für Steinmetze. Einer darüber hinausgehenden besonderen Lärmbelastung sei der Kläger nicht ausgesetzt gewesen.
Mit Bescheid vom 21.12.2007 (L 18 S. 47/49 der VA 10.700.954.923 = L 41 der VA 10.700.783.042) anerkannte die Beklagte die Hörstörung des Klägers als Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), lehnte die Gewährung einer Rente jedoch ab. Als Folge der Berufskrankheit erkannte sie eine beiderseitige beginnende Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit an. Eine über den Hörverlust des rechten Ohres hinausgehende Schwerhörigkeit links lehnte sie als Folge der Berufskrankheit ab.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 09.01.2008 Widerspruch ein (L 45 der VA 10.700.783.042) ein, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 (L 53 der VA 10.700.783.042) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.12.2007 zurück.
Im Auftrag der Beklagten erstattete Dr. P. nach Untersuchung des Klägers am 13.11.2008 das HNO-ärztliche Gutachten vom 05.12.2008 (L 32 der VA 10.700.954.923). Unter der Annahme, dass bei dem Stromunfall vom 25.05.1988 ein Stromfluss durch das linke Ohr stattgefunden hat, zeigten sich Veränderungen am linken Ohr, die im Zusammenhang mit diesem Ereignis gesehen werden könnten. Die MdE für die Folgen des Stromunfalls vom 25.05.1988 aufgrund der linksseitigen Schwerhörigkeit einschließlich der Ohrgeräusche mit geringen psychischen Nebenerscheinungen sei derzeit auf 15 v.H. einzuschätzen. Angesichts der beruflichen Lärmexposition von 90,5 dB über 45 Jahre sei das Entstehen einer Lärmschwerhörigkeit außerdem möglich. Der prozentualer Hörverlust am durch den Unfall nicht geschädigten rechten Ohr betrage 0 Prozent. Dieser Wert müsse im Sinne der Symmetrieregel bezüglich der Lärmanamnese aufs linke Ohr übertragen werden. Die MdE werde somit nicht beeinflusst.
Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahmen des HNO-Arztes Dr. K. vom 28.09.2009 und 13.10.2009 (L 56, L 59 der VA 10.700.954.923) ein. Wahrscheinlich sei, dass der Kläger erst zwischen 05/2003 und 4/2004 am Hör- und Gleichgewichtsorgan seines linken Innenohrs erkrankt sei, was die Differenzialdiagnose eines akuten ideopatischen Hörsturzes nahelege. Es sei unwahrscheinlich, dass ein etwaiger durch den Stromunfall erlittener Gehörschaden erst über 10 Jahre danach entdeckt werde und anschließend in der geschilderten Weise fortschreite.
Mit Bescheid vom 25.11.2009 (L 129 der VA 10.700.817.853 = L 56 der VA 10.700.783.042) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folge der Lärmschwerhörigkeit ab. Wie bisher liege wegen der Folgen der Lärmschwerhörigkeit (Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV) eine rentenberechtigenden MdE nicht vor. Die Berufskrankheit habe zu einer beiderseitigen gerade beginnenden Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit geführt. Unabhängig von der Berufskrankheit liege eine über den Hörverlust des rechten Ohres hinausgehende Schwerhörigkeit links vor.
Prof. Dr. S. B. erstattete wegen des Arbeitsunfalls vom 25.05.1988 das HNO-ärztliche Gutachten vom 06.04.2010 (L 76 der VA 10.700.954.923). Er stellte beim Kläger eine an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit andauerndem Ohrgeräusch links fest. Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25.05.1988 sei nicht wahrscheinlich zu machen.
Mit Schreiben vom 29.11.2012 (L 24 der VA 10.700.955.944 = L 93 der VA 10.700.954.923 = L 62 der VA 10.700.783.042) stellte der Kläger u.a. hinsichtlich der Berufskrankheit Nr. 2301 einen Antrag auf Überprüfung. Er beantragte vorsorglich unter Bezugnahme auf § 44 SGB X die Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides.
Mit Bescheid vom 06.02.2013 (L 63 der VA 10.700.783.042) lehnte die Beklagte eine Überprüfung des Bescheides vom 25.11.2009 (Rentenablehnung wegen BK Lärmschwerhörigkeit) nach § 44 SGB X ab und lehnte einen Antrag auf Verschlimmerung gemäß § 48 SGB X ab.
Am 07.02.2013 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein (L 65 der VA 10.700.783.042). Erschwerend würde sich auswirken, wenn der Berufslärm auf einen Vorschaden getroffen hat, gewissermaßen in dem Sinne der linksseitigen Taubheit des Ohres. Aber auch der Gesamtschaden könne gegebenenfalls Folge der Berufskrankheit sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2013 (L 81 der VA 10.700.783.042) wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 23.09.2013 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Die Beklagte verkürze die Rechte des Klägers dadurch, dass ein neuer Vortrag gefordert werde im Rahmen des Zugunstenverfahrens. Es hätte Berücksichtigung finden müssen, dass beim Kläger am linken Ohr ein Vorschaden bestanden habe, so dass durch den Berufslärm eine Taubheit des linken Ohres eingetreten sei. Unrichtig sei überdies auch, dass eine Verschlimmerung der Lärmschwerhörigkeit nicht hätte eintreten können. Sehr wohl könnten Berufskrankheit und das Alter in einer ungünstigen Wechselwirkung stehen und sich auswirken.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2013 wies das SG die Klage ab. Die zentrale Argumentation der Beklagten, dass ein Fortschreiten der Schwerhörigkeit nach Beendigung der Lärmexposition auf hiervon unabhängige Ursachen zurückzuführen sei, entspreche der Versicherungsliteratur. Auch bei Berücksichtigung des stärker geschädigten linken Ohres als Vorschaden würde sich bei Einstellung in die maßgeblichen Tabellen bei einem Gehörverlust von rechts 10 Prozent und einem Vorschaden links von 50 Prozent keine messbare MdE ergeben. Völlig unklar sei auch, ob es sich überhaupt um einen Vorschaden im Rechtssinne handele.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 06.01.2014 zugestellten Gerichtsbescheid vom 30.12.2013 hat der Kläger Berufung zum LSG Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zu Unrecht behaupte das Vordergericht ohne die entsprechenden vom Kläger unterzeichneten Formulare nicht weiterzukommen. Bei einer Überprüfung genüge allerdings der bisherige Sachverhalt, um festzustellen, dass bei einer anerkannten Lärmschwerhörigkeit, die auf eine Vorschädigung treffe, eine Stütz-MdE bzw. einer rentenberechtigende MdE vorliege. Eine rentenberechtigende MdE erscheine als unabweisbar, gleich ob im Rahmen der Überprüfung nach § 44 SGB X oder im Rahmen der Verschlimmerung. Bei der Verschlimmerung sei überdies die wesentliche Mitursächlichkeit des Lärmschadens genügend, der zusammen mit dem Alter in einer Wechselwirkung stehe, und zwar negativer Art. Tatsache sei, dass ein Hörverlust von 20 Prozent bestehe, wenn dem Betroffenen die Hörschädigungen bzw. die Hörbeschwerden auffielen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.12.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2013 und den Bescheid vom 25.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf neun Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 30.12.2015 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurücknahme des Bescheides vom 25.11.2009 und Gewährung von Verletztenrente.
Soweit der Kläger sich neben einer Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 25.11.2009 nach § 44 SGB X auf eine Verschlimmerung bzw. auf Wiedererkrankung beruft, zielt der Antrag insoweit auf die Geltendmachung einer Verletztenrente in Folge von nach Erlass der bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung eingetretenen Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden danach zutreffend über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X als auch über die Neufeststellung entschieden. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist hinsichtlich aller Begehren die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG oder nach Wahl des Versicherten kombiniert mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R). Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Es kann deshalb mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2013 – L 8 U 4645/11, juris).
Bezüglich der begehrten Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 25.11.2009 ist Rechtsgrundlage § 44 SGB X.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m. w. H.). Dabei ist innerhalb des Zugunstenverfahrens maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44, RdNr. 24 i.V.m. RdNr. 9). Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids kommt es im Übrigen nicht auf den Stand der Erkenntnis bei Erlass, sondern bei Überprüfung an. Erforderlich ist dazu eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer - eventuell geläuterten - Rechtsauffassung zu der bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes geltenden Sach- und Rechtslage. In diesem Sinne beurteilt sich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. Schütze, a.a.O., RdNr. 10 m.w.N.).
Bezüglich der geltend gemachten Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen ist Rechtsgrundlage für dieses Begehren – entgegen der Annahme des Klägers insbesondere im Schreiben vom 29.11.2012 und der Beklagten im angefochtenen Bescheid – nicht § 48 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Vorschrift des § 48 SGB X ist hier nicht anwendbar, da es sich bei den mit Bescheid vom 25.11.2009 ausgesprochenen Rentenablehnung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 89. EL 03/2016, § 45 SGB X, Rn. 216; Schütze von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 65). Vielmehr ist das Begehren des Klägers nach den Grundsätzen eines Erstantrags zu bewerten.
Einen Anspruch auf Verletztenrente hat der Kläger weder nach Überprüfung des Bescheides vom 25.11.2009 noch aufgrund seines Antrag vom 29.11.2012.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (Stützrententatbestand). Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 SGB VII).
Die von der Beklagten als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannte Lärmschwerhörigkeit bedingt keine MdE um wenigstens 10 v.H.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund dieser Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII hat die Bundesregierung die BKV vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der derzeit u.a. unter Nr. 2301 Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannte Krankheiten aufgeführt ist.
Danach muss die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Ebenso wie beim Arbeitsunfall die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den Berufskrankheitenfolgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der Berufskrankheit keine Voraussetzung des Versicherungsfalles. Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 9/08 R, juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. u.a. BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4, Rn. 16 m.w.N.; BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 14, Rn. 9 m.w.N.; BSG, UV-Recht Aktuell 2012, 412; BSG, NZS 2012, 151; BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4111 Nr. 3 sowie BSG vom 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R, juris).
Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 Rdnr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).
Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; BSG Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). Die Erfahrungswerte bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, die aber nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23 und 27; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; BSG Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 31/02 R -; BSGE 93, 63 = SozR 4-2700 § 56 Nr. 1; Burchardt in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, Stand 2005, § 56 RdNr 71). Die Feststellung der Höhe der MdE als tatsächliche Feststellung erfordert stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R - veröffentlicht in juris m. H. auf BSG, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; Urteil vom 18.03.2003 a.a.O.).
Die unfallmedizinischen Bewertungsgrundsätze sind als Grundlage für die gleiche und gerechte Bewertung in allen Parallelfällen heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004, a.a.O.), denn diese allgemein anerkannten arbeitsmedizinischen Erfahrungssätze bewirken nach dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot über die daraus folgende Selbstbindung der Verwaltung die gebotene Gleichbehandlung aller Versicherten in allen Zweigen der gesetzlichen Unfallversicherung. Abweichungen von den zulässigerweise pauschalisierten Bewertungskriterien sind rechtlich nur dann geboten, wenn die zu bewertende funktionelle Beeinträchtigung des verletzten Organs von dem in der versicherungsrechtlichen und unfallmedizinischen Literatur vorgegebenen, einschlägigen Bewertungsansatz nicht oder nicht vollständig erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2013 - L 8 U 2828/12, Juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Schwerhörigkeit des Klägers, soweit sie lärmbedingt ist, bedingt keine MdE um wenigstens 10 v.H. Die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links ist, soweit die Schwerhörigkeit über diejenige des rechten Ohres hinausgeht, nicht Folge der Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV, sondern besteht davon unabhängig und ist deshalb im Rahmen der MdE nicht zu berücksichtigen. Insofern ist ein Ursachenzusammenhang nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Der Kläger selbst geht schon nicht von einer Lärmbedingtheit der hochgradigen Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr aus. Eine typische Lärmschwerhörigkeit ist gekennzeichnet durch die Kriterien Innenohrschwerhörigkeit, Hochtonsenke und Symmetrie (Feldmann/Brusis, 7. Aufl., 2012, S. 285). Wie im Gutachten des Prof. Dr. Brusis vom 06.04.2010 nachvollziehbar dargestellt, zeigt das Tonaudiogramm vom 16.11.1998 für die rechte Seite eine typische Senkenbildung im Hochtonbereich bis auf 50 dB, während sich rechts eine gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit in Form eines Schrägabfalls von den tiefen über die mittleren zu den hohen Frequenzen findet. Unverändert zeigt das Tonaudiogramm vom 06.06.2006 wie auch das Tonaudiogramm vom 16.04.2007 rechts eine Hochtonsenkenbildung, links aber eine pantonale hochgradige Schwerhörigkeit. Gegen eine Lärmbedingtheit der Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr spricht danach sowohl die fehlende Hochtonsenke als auch die fehlende Symmetrie zum linken Ohr, für welches eine typische Lärmschwerhörigkeitsgehörskurve dokumentiert ist. Die vorliegende Asymmetrie erklärt sich auch nicht durch eine einseitig betonte Lärmeinwirkung, die vorliegend nicht ersichtlich ist. Eine einseitige Lärmbelastung als Ursache für einen asymmetrischen Hörbefund wäre auch nur plausibel, wenn die Lärmquelle immer sehr nahe an einem Ohr war (Feldmann/Brusis, a.a.O., S. 275), wofür es beim Kläger keine Anhaltspunkte gibt. Die Schwerhörigkeit des linken Ohres kann auch deshalb nicht lärmbedingt sein, weil beruflicher Lärm nie zur Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, welche beim Kläger im Bereich des rechten Ohres nach dem Gutachten des Prof. Dr. B. zwischenzeitlich vorliegt, führt (Feldmann/Brusis, a.a.O., S. 273). Hinzu kommt, dass beim Kläger die Schwerhörigkeit nach Beendigung der lärmbelastenden Tätigkeit im Jahr 2004 progredient bis zur an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit verlief. Lärmschwerhörigkeit muss sich jedoch während der Lärmarbeit entwickeln; ist die Lärmexposition beendet, darf die Schwerhörigkeit nur noch altersentsprechend fortschreiten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 330f.). Im Bereich des linken Ohres ist jedoch bei Vergleich der Tonaudiogramme im Rahmen der Begutachtung durch Dr. P. vom 13.11.2008 (L 32 S. 3 der VA 10.700.954.923) gegenüber dem Tonaudiogramm vom 16.11.1998 (L 18 S. 4 der VA 10.700.954.923) die Schwerhörigkeit erheblich stärker fortgeschritten, während für das rechte Ohr nur eine geringfügige Verschlechterung festgestellt werden kann. Ist damit die auf dem rechten Ohr zwischenzeitlich eingetretene an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit nicht als Folge der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anl. 1 zur BKV zu berücksichtigen, ist die MdE entsprechend der Symmetrieregel nach dem Funktionsverlust des lärmgeschädigten rechten Ohres zu bestimmen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 357). Danach ergibt sich beim Kläger keine MdE um wenigstens 10 v.H. Selbst bei Auswertung der von Prof. Dr. B. erhobenen Hörbefunde, die gegebenenfalls eine nach Aufgabe der lärmbelastenden Tätigkeit im Jahr 2004 noch eingetretene (altersbedingte) Verschlechterung umfassen, ergibt sich keine MdE-relevante Hörminderung. Für das rechte Ohr ist aus dem von Prof. Dr. B. erstellten Sprachaudiogramm vom 16.10.2010 (L 76 S. 26 der VA 10.700.954.923) nach der Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) – Königsteiner Empfehlung –, 4.3.1 ein Hörverlust für Zahlen von 12 dB sowie ein gewichtetes Gesamtwortverstehen von 265 zu ermitteln. Nach der Tabelle 1 zur Berechnung des prozentualen Hörverlust aus dem Sprachaudiogramm (Boennighaus und Röser, 1973) ergibt sich daraus ein prozentualer Hörverlust von 0. Aus dem Tonaudiogramm des Prof. Dr. B. vom 16.03.2010 (L 76 S. 23 der VA 10.700.954.923) ergibt sich unter Anwendung der Königsteiner Empfehlung Tabelle 2 zur Berechnung des prozentualen Hörverlust aus dem Tonaudiogramm nach der 3-Frequenz-Tabelle (Röser, 1980) bei einem Hörverlust von 5 dB bei 1 kHz und der Summe aus dem Hörverlust von 15 dB bei 2 kHz und von 45 dB bei 3 kHz (insgesamt 60 dB) ebenfalls ein prozentualer Hörverlust von 0. Ist aufgrund der Symmetrieregel danach von einem beidseitigen prozentualen Hörverlust von 0 auszugehen, beträgt die MdE nach der Königsteiner Empfehlung Tabelle 3 zur Berechnung der MdE aus den Schwerhörigkeitsgraden beider Ohren (Feldmann, 1995) 0 v.H. Entsprechend hatte auch schon Dr. P. im Gutachten vom 05.12.2008 eine MdE aufgrund der Lärmschwerhörigkeit von 0 v.H. ermittelt.
Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass erheblich sei, dass der Hörschaden durch den Berufslärm auf einen Vorschaden im Sinne der linksseitigen Taubheit des Ohres getroffen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Versicherungsfall einer Lärmschwerhörigkeit ist erstmals mit Tonaudiogramm von 1998 nachgewiesen. Die meßtechnisch ermittelte Hörkurve im Audiogramm vom 16.11.1998 ergab einen noch mit 0 % zu wertenden Hörverlust. Die berufsunabhängige, degenerativ erworbene gering bis mittelgradige Hörstörungen links ist nicht Folge der Lärmeinwirkung und kann überdies nicht zuverlässig als Vorschaden festgestellt werden. Ein Hörbefund über eine Hörstörung links bei noch unauffälligem Kurvenverlauf rechts, das heißt ohne Befund eines Lärmschadens rechts, liegt nicht vor. Gleichwohl würde ein unterstellter Vorschaden links keine andere MdE-Bewertung rechtfertigen, denn ein Hörverlust von 0 % rechts kann nicht durch einen Vorschaden verstärkt werden. Die Entwicklung zur Taubheit links bei durch Lärmeinwirkung verursachten annähernd gleichem Hörbefund rechts rechtfertigt ebenfalls keine höhere MdE aufgrund der festgestellten BK. Beim Kläger ist die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erst nach Aufgabe der Lärmtätigkeit im Jahr 2004 aufgetreten. So ergibt sich aus dem Tonaudiogramm vom 22.01.2004 (L 18 S. 12 der VA 10.700.954.923) für das linke Ohr nach der Königsteiner Empfehlung Tabelle 2 ein prozentualer Hörverlust von 60, was einer mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit entspricht. Die höhergradige Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr hat sich somit erst gegen Ende der schädigende Tätigkeit eingestellt, wohingegen das Hörvermögen mit Hörverlust von 0 % auf dem rechten Ohr nahezu unverändert geblieben ist, wie sich aus den nach Ende der Lärmexposition erstellten Audiogrammen vom 15.11.2008 (Gutachten von Dr. P. vom 05.12.2008) und vom 16.03.2010 (Gutachten von Prof. Dr. B. vom 06.04.2010) ergibt. Der "Lärmschaden" am rechten Ohr zeigt daher einen stagnierenden Befund, die – wenn auch während fortbestehender Lärmexposition aufgetretene – Progredienz des lärmunabhängigen, degenerativen Gehörschadens links entspricht im Verlauf dem Eintritt eines unversicherten Nachschadens, weil die nach dem Kurvenverlauf diagnostizierte Lärmschädigung diesen funktionell nicht beeinflusst haben kann. Da die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit demnach das bereits lärmgeschädigte Ohr betroffen hat, ist diese unbeachtlich und für die Ermittlung der lärmbedingten MdE wie dargestellt die Symmetrieregel anwendbar (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S 357).
Beim Kläger bestand und besteht danach aufgrund der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit keine MdE von 10 v.H. Einen Anspruch auf Verletztenrente hat der Kläger somit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger war als Bildhauer- und Steinmetzmeister selbstständig tätig.
Bei Ausübung der versicherten Tätigkeit geriet am 25.05.1988 beim Schneiden einer Granitplatte die Kabeltrommel unter Strom. Beim Berühren der Kabeltrommel erhielt der Kläger einen Stromschlag und verletzte sich nach seinen Angaben das linke Schultergelenk (Unfallanzeige vom 30.05.1988, L 96 S. 1 der VA 10.700.954.923). Nach dem Durchgangsarztbericht vom 25.05.1988 (L 96 S. 2 der VA 10.700.954.923) fand sich im Bereich der linken Schulter kein Hinweis für eine frische knöcherne Verletzung, jedoch ein Druckschmerz (muskulär) mit Bewegungsschmerz bei Armhebung. Bei der Wiedervorstellung am 26.05.1988 klagte der Kläger über sehr starke Schmerzen in der linken Schulter (Nachschaubericht vom 27.05.1988 (L 96 der VA 10.700.954.923). Ab 21.06.1988 war der Kläger wieder arbeitsfähig (L 96 S. 4 der VA 10.700.954.923).
Mit Schreiben vom 28.02.2003 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf "Berufsunfähigkeitsrente". Nach seinen Berufsunfällen am Arbeitsplatz (Stromschlag und Sturz rücklinks vom Gerüst) sei es mit seiner körperlichen, schmerzfreien Beweglichkeit bergab gegangen. Nach seiner schweren Schulteroperation habe er sich gezwungen gesehen, seinen Betrieb zu halbieren. Den "Steinmetz am Bau" habe er eingestellt. Seit 1999 betreibe er nur noch ein Grabsteingeschäft mit einer Hilfskraft.
Mit Bescheid vom 07.11.2003 (L 96 Seite 24/25 der VA 10.700.954.923) lehnte die Beklagte den Antrag vom 28.02.2003 wegen des Unfalls vom 25.05.1988 ab. Der Kläger habe sich am 25.05.1988 einen Stromschlag der linken Schulter zugezogen. Die Erkrankung der rechten Schulter stehe in keinem Ursachenzusammenhang zu dem Unfall. Ein Anspruch auf Rente bestehe deshalb nicht.
Am 04.12.2003 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 07.11.2003 wegen der Ablehnung einer Rente aufgrund des Unfalls vom 25.05.1988 Widerspruch ein (L3 S. 1 = L96 Seite 26 der VA 10.700.954.923). Durch die in seinen Körper eingedrungene und wieder ausgetretene elektrische Energie seien im Nacken- und Schulterbereich Gefäße, Muskel- und Nervengewebe verletzt worden. Auch mit dem linken Ohr habe er Probleme bekommen. Die anfangs leisen Geräusche hätten sich im Laufe der Jahre zu einem Tinnitus gesteigert. Heute sei er auf dem linken Ohr so gut wie taub.
Seit 01.06.2004 bezieht der Kläger eine vorzeitige Altersrente.
Mit Widerspruchbescheid vom 26.07.2004 (L 11 = L 96 Seite 37/39 der VA 10.700.954.923 = L 40 S. 8/10 der VA 10.700.783.042) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.11.2003 zurück.
Mit Schreiben vom 30.01.2007 leitete die Beklagte Ermittlungen bezüglich des Vorliegens der Berufskrankheit Nr. 2301 "Lärmschwerhörigkeit" ein.
Der Kläger legte das Attest des Dr. P. vom 06.02.2007 (L 11 der VA 10.700.783.042) vor, wonach er an einer progredienten mittel- bis hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit am linken Ohr sowie rezidivierenden Schwindelbeschwerden und einer Hochtonschwerhörigkeit rechts leide. Mit Schreiben vom 20.03.2007 (L 18 S. 2 der VA 10.700.954.923 = L 13 der VA 10.700.783.042) machte er geltend, die Ursache der Schwerhörigkeit am linken Ohr sei nicht auf eine Lärmbelästigung zurückzuführen. Auch habe er keinen Tinnitus. Er sei der Überzeugung, dass bei dem erlittenen Starkstromschlag sein linkes Ohr in Mitleidenschaft gezogen worden sei.
Die Beklagte zog von dem HNO-Arzt Dr. P. Befundberichte bei (L18 S. 3/8 der VA 10.700.954.923 = L 19 der VA 10.700.783.042).
Die Beklagte holte die Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 15.05.2007 (L 25 der VA 10.700.783.042) ein. Dieser ermittelte eine Lärmbelastung von 90,5 dB(A) entsprechend den vom BGIA herausgegebenen Messergebnissen für Steinmetze. Einer darüber hinausgehenden besonderen Lärmbelastung sei der Kläger nicht ausgesetzt gewesen.
Mit Bescheid vom 21.12.2007 (L 18 S. 47/49 der VA 10.700.954.923 = L 41 der VA 10.700.783.042) anerkannte die Beklagte die Hörstörung des Klägers als Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), lehnte die Gewährung einer Rente jedoch ab. Als Folge der Berufskrankheit erkannte sie eine beiderseitige beginnende Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit an. Eine über den Hörverlust des rechten Ohres hinausgehende Schwerhörigkeit links lehnte sie als Folge der Berufskrankheit ab.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 09.01.2008 Widerspruch ein (L 45 der VA 10.700.783.042) ein, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 (L 53 der VA 10.700.783.042) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.12.2007 zurück.
Im Auftrag der Beklagten erstattete Dr. P. nach Untersuchung des Klägers am 13.11.2008 das HNO-ärztliche Gutachten vom 05.12.2008 (L 32 der VA 10.700.954.923). Unter der Annahme, dass bei dem Stromunfall vom 25.05.1988 ein Stromfluss durch das linke Ohr stattgefunden hat, zeigten sich Veränderungen am linken Ohr, die im Zusammenhang mit diesem Ereignis gesehen werden könnten. Die MdE für die Folgen des Stromunfalls vom 25.05.1988 aufgrund der linksseitigen Schwerhörigkeit einschließlich der Ohrgeräusche mit geringen psychischen Nebenerscheinungen sei derzeit auf 15 v.H. einzuschätzen. Angesichts der beruflichen Lärmexposition von 90,5 dB über 45 Jahre sei das Entstehen einer Lärmschwerhörigkeit außerdem möglich. Der prozentualer Hörverlust am durch den Unfall nicht geschädigten rechten Ohr betrage 0 Prozent. Dieser Wert müsse im Sinne der Symmetrieregel bezüglich der Lärmanamnese aufs linke Ohr übertragen werden. Die MdE werde somit nicht beeinflusst.
Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahmen des HNO-Arztes Dr. K. vom 28.09.2009 und 13.10.2009 (L 56, L 59 der VA 10.700.954.923) ein. Wahrscheinlich sei, dass der Kläger erst zwischen 05/2003 und 4/2004 am Hör- und Gleichgewichtsorgan seines linken Innenohrs erkrankt sei, was die Differenzialdiagnose eines akuten ideopatischen Hörsturzes nahelege. Es sei unwahrscheinlich, dass ein etwaiger durch den Stromunfall erlittener Gehörschaden erst über 10 Jahre danach entdeckt werde und anschließend in der geschilderten Weise fortschreite.
Mit Bescheid vom 25.11.2009 (L 129 der VA 10.700.817.853 = L 56 der VA 10.700.783.042) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folge der Lärmschwerhörigkeit ab. Wie bisher liege wegen der Folgen der Lärmschwerhörigkeit (Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV) eine rentenberechtigenden MdE nicht vor. Die Berufskrankheit habe zu einer beiderseitigen gerade beginnenden Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit geführt. Unabhängig von der Berufskrankheit liege eine über den Hörverlust des rechten Ohres hinausgehende Schwerhörigkeit links vor.
Prof. Dr. S. B. erstattete wegen des Arbeitsunfalls vom 25.05.1988 das HNO-ärztliche Gutachten vom 06.04.2010 (L 76 der VA 10.700.954.923). Er stellte beim Kläger eine an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit andauerndem Ohrgeräusch links fest. Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25.05.1988 sei nicht wahrscheinlich zu machen.
Mit Schreiben vom 29.11.2012 (L 24 der VA 10.700.955.944 = L 93 der VA 10.700.954.923 = L 62 der VA 10.700.783.042) stellte der Kläger u.a. hinsichtlich der Berufskrankheit Nr. 2301 einen Antrag auf Überprüfung. Er beantragte vorsorglich unter Bezugnahme auf § 44 SGB X die Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides.
Mit Bescheid vom 06.02.2013 (L 63 der VA 10.700.783.042) lehnte die Beklagte eine Überprüfung des Bescheides vom 25.11.2009 (Rentenablehnung wegen BK Lärmschwerhörigkeit) nach § 44 SGB X ab und lehnte einen Antrag auf Verschlimmerung gemäß § 48 SGB X ab.
Am 07.02.2013 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein (L 65 der VA 10.700.783.042). Erschwerend würde sich auswirken, wenn der Berufslärm auf einen Vorschaden getroffen hat, gewissermaßen in dem Sinne der linksseitigen Taubheit des Ohres. Aber auch der Gesamtschaden könne gegebenenfalls Folge der Berufskrankheit sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2013 (L 81 der VA 10.700.783.042) wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 23.09.2013 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Die Beklagte verkürze die Rechte des Klägers dadurch, dass ein neuer Vortrag gefordert werde im Rahmen des Zugunstenverfahrens. Es hätte Berücksichtigung finden müssen, dass beim Kläger am linken Ohr ein Vorschaden bestanden habe, so dass durch den Berufslärm eine Taubheit des linken Ohres eingetreten sei. Unrichtig sei überdies auch, dass eine Verschlimmerung der Lärmschwerhörigkeit nicht hätte eintreten können. Sehr wohl könnten Berufskrankheit und das Alter in einer ungünstigen Wechselwirkung stehen und sich auswirken.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2013 wies das SG die Klage ab. Die zentrale Argumentation der Beklagten, dass ein Fortschreiten der Schwerhörigkeit nach Beendigung der Lärmexposition auf hiervon unabhängige Ursachen zurückzuführen sei, entspreche der Versicherungsliteratur. Auch bei Berücksichtigung des stärker geschädigten linken Ohres als Vorschaden würde sich bei Einstellung in die maßgeblichen Tabellen bei einem Gehörverlust von rechts 10 Prozent und einem Vorschaden links von 50 Prozent keine messbare MdE ergeben. Völlig unklar sei auch, ob es sich überhaupt um einen Vorschaden im Rechtssinne handele.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 06.01.2014 zugestellten Gerichtsbescheid vom 30.12.2013 hat der Kläger Berufung zum LSG Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zu Unrecht behaupte das Vordergericht ohne die entsprechenden vom Kläger unterzeichneten Formulare nicht weiterzukommen. Bei einer Überprüfung genüge allerdings der bisherige Sachverhalt, um festzustellen, dass bei einer anerkannten Lärmschwerhörigkeit, die auf eine Vorschädigung treffe, eine Stütz-MdE bzw. einer rentenberechtigende MdE vorliege. Eine rentenberechtigende MdE erscheine als unabweisbar, gleich ob im Rahmen der Überprüfung nach § 44 SGB X oder im Rahmen der Verschlimmerung. Bei der Verschlimmerung sei überdies die wesentliche Mitursächlichkeit des Lärmschadens genügend, der zusammen mit dem Alter in einer Wechselwirkung stehe, und zwar negativer Art. Tatsache sei, dass ein Hörverlust von 20 Prozent bestehe, wenn dem Betroffenen die Hörschädigungen bzw. die Hörbeschwerden auffielen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.12.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2013 und den Bescheid vom 25.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf neun Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 30.12.2015 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurücknahme des Bescheides vom 25.11.2009 und Gewährung von Verletztenrente.
Soweit der Kläger sich neben einer Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 25.11.2009 nach § 44 SGB X auf eine Verschlimmerung bzw. auf Wiedererkrankung beruft, zielt der Antrag insoweit auf die Geltendmachung einer Verletztenrente in Folge von nach Erlass der bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung eingetretenen Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden danach zutreffend über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X als auch über die Neufeststellung entschieden. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist hinsichtlich aller Begehren die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG oder nach Wahl des Versicherten kombiniert mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R). Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Es kann deshalb mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2013 – L 8 U 4645/11, juris).
Bezüglich der begehrten Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 25.11.2009 ist Rechtsgrundlage § 44 SGB X.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m. w. H.). Dabei ist innerhalb des Zugunstenverfahrens maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44, RdNr. 24 i.V.m. RdNr. 9). Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids kommt es im Übrigen nicht auf den Stand der Erkenntnis bei Erlass, sondern bei Überprüfung an. Erforderlich ist dazu eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer - eventuell geläuterten - Rechtsauffassung zu der bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes geltenden Sach- und Rechtslage. In diesem Sinne beurteilt sich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. Schütze, a.a.O., RdNr. 10 m.w.N.).
Bezüglich der geltend gemachten Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen ist Rechtsgrundlage für dieses Begehren – entgegen der Annahme des Klägers insbesondere im Schreiben vom 29.11.2012 und der Beklagten im angefochtenen Bescheid – nicht § 48 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Vorschrift des § 48 SGB X ist hier nicht anwendbar, da es sich bei den mit Bescheid vom 25.11.2009 ausgesprochenen Rentenablehnung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 89. EL 03/2016, § 45 SGB X, Rn. 216; Schütze von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 65). Vielmehr ist das Begehren des Klägers nach den Grundsätzen eines Erstantrags zu bewerten.
Einen Anspruch auf Verletztenrente hat der Kläger weder nach Überprüfung des Bescheides vom 25.11.2009 noch aufgrund seines Antrag vom 29.11.2012.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (Stützrententatbestand). Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 SGB VII).
Die von der Beklagten als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannte Lärmschwerhörigkeit bedingt keine MdE um wenigstens 10 v.H.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund dieser Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII hat die Bundesregierung die BKV vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der derzeit u.a. unter Nr. 2301 Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannte Krankheiten aufgeführt ist.
Danach muss die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Ebenso wie beim Arbeitsunfall die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den Berufskrankheitenfolgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der Berufskrankheit keine Voraussetzung des Versicherungsfalles. Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 9/08 R, juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. u.a. BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4, Rn. 16 m.w.N.; BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 14, Rn. 9 m.w.N.; BSG, UV-Recht Aktuell 2012, 412; BSG, NZS 2012, 151; BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4111 Nr. 3 sowie BSG vom 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R, juris).
Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 Rdnr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).
Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; BSG Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). Die Erfahrungswerte bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, die aber nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23 und 27; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; BSG Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 31/02 R -; BSGE 93, 63 = SozR 4-2700 § 56 Nr. 1; Burchardt in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, Stand 2005, § 56 RdNr 71). Die Feststellung der Höhe der MdE als tatsächliche Feststellung erfordert stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R - veröffentlicht in juris m. H. auf BSG, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; Urteil vom 18.03.2003 a.a.O.).
Die unfallmedizinischen Bewertungsgrundsätze sind als Grundlage für die gleiche und gerechte Bewertung in allen Parallelfällen heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004, a.a.O.), denn diese allgemein anerkannten arbeitsmedizinischen Erfahrungssätze bewirken nach dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot über die daraus folgende Selbstbindung der Verwaltung die gebotene Gleichbehandlung aller Versicherten in allen Zweigen der gesetzlichen Unfallversicherung. Abweichungen von den zulässigerweise pauschalisierten Bewertungskriterien sind rechtlich nur dann geboten, wenn die zu bewertende funktionelle Beeinträchtigung des verletzten Organs von dem in der versicherungsrechtlichen und unfallmedizinischen Literatur vorgegebenen, einschlägigen Bewertungsansatz nicht oder nicht vollständig erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2013 - L 8 U 2828/12, Juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Schwerhörigkeit des Klägers, soweit sie lärmbedingt ist, bedingt keine MdE um wenigstens 10 v.H. Die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links ist, soweit die Schwerhörigkeit über diejenige des rechten Ohres hinausgeht, nicht Folge der Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV, sondern besteht davon unabhängig und ist deshalb im Rahmen der MdE nicht zu berücksichtigen. Insofern ist ein Ursachenzusammenhang nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Der Kläger selbst geht schon nicht von einer Lärmbedingtheit der hochgradigen Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr aus. Eine typische Lärmschwerhörigkeit ist gekennzeichnet durch die Kriterien Innenohrschwerhörigkeit, Hochtonsenke und Symmetrie (Feldmann/Brusis, 7. Aufl., 2012, S. 285). Wie im Gutachten des Prof. Dr. Brusis vom 06.04.2010 nachvollziehbar dargestellt, zeigt das Tonaudiogramm vom 16.11.1998 für die rechte Seite eine typische Senkenbildung im Hochtonbereich bis auf 50 dB, während sich rechts eine gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit in Form eines Schrägabfalls von den tiefen über die mittleren zu den hohen Frequenzen findet. Unverändert zeigt das Tonaudiogramm vom 06.06.2006 wie auch das Tonaudiogramm vom 16.04.2007 rechts eine Hochtonsenkenbildung, links aber eine pantonale hochgradige Schwerhörigkeit. Gegen eine Lärmbedingtheit der Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr spricht danach sowohl die fehlende Hochtonsenke als auch die fehlende Symmetrie zum linken Ohr, für welches eine typische Lärmschwerhörigkeitsgehörskurve dokumentiert ist. Die vorliegende Asymmetrie erklärt sich auch nicht durch eine einseitig betonte Lärmeinwirkung, die vorliegend nicht ersichtlich ist. Eine einseitige Lärmbelastung als Ursache für einen asymmetrischen Hörbefund wäre auch nur plausibel, wenn die Lärmquelle immer sehr nahe an einem Ohr war (Feldmann/Brusis, a.a.O., S. 275), wofür es beim Kläger keine Anhaltspunkte gibt. Die Schwerhörigkeit des linken Ohres kann auch deshalb nicht lärmbedingt sein, weil beruflicher Lärm nie zur Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, welche beim Kläger im Bereich des rechten Ohres nach dem Gutachten des Prof. Dr. B. zwischenzeitlich vorliegt, führt (Feldmann/Brusis, a.a.O., S. 273). Hinzu kommt, dass beim Kläger die Schwerhörigkeit nach Beendigung der lärmbelastenden Tätigkeit im Jahr 2004 progredient bis zur an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit verlief. Lärmschwerhörigkeit muss sich jedoch während der Lärmarbeit entwickeln; ist die Lärmexposition beendet, darf die Schwerhörigkeit nur noch altersentsprechend fortschreiten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 330f.). Im Bereich des linken Ohres ist jedoch bei Vergleich der Tonaudiogramme im Rahmen der Begutachtung durch Dr. P. vom 13.11.2008 (L 32 S. 3 der VA 10.700.954.923) gegenüber dem Tonaudiogramm vom 16.11.1998 (L 18 S. 4 der VA 10.700.954.923) die Schwerhörigkeit erheblich stärker fortgeschritten, während für das rechte Ohr nur eine geringfügige Verschlechterung festgestellt werden kann. Ist damit die auf dem rechten Ohr zwischenzeitlich eingetretene an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit nicht als Folge der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anl. 1 zur BKV zu berücksichtigen, ist die MdE entsprechend der Symmetrieregel nach dem Funktionsverlust des lärmgeschädigten rechten Ohres zu bestimmen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 357). Danach ergibt sich beim Kläger keine MdE um wenigstens 10 v.H. Selbst bei Auswertung der von Prof. Dr. B. erhobenen Hörbefunde, die gegebenenfalls eine nach Aufgabe der lärmbelastenden Tätigkeit im Jahr 2004 noch eingetretene (altersbedingte) Verschlechterung umfassen, ergibt sich keine MdE-relevante Hörminderung. Für das rechte Ohr ist aus dem von Prof. Dr. B. erstellten Sprachaudiogramm vom 16.10.2010 (L 76 S. 26 der VA 10.700.954.923) nach der Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) – Königsteiner Empfehlung –, 4.3.1 ein Hörverlust für Zahlen von 12 dB sowie ein gewichtetes Gesamtwortverstehen von 265 zu ermitteln. Nach der Tabelle 1 zur Berechnung des prozentualen Hörverlust aus dem Sprachaudiogramm (Boennighaus und Röser, 1973) ergibt sich daraus ein prozentualer Hörverlust von 0. Aus dem Tonaudiogramm des Prof. Dr. B. vom 16.03.2010 (L 76 S. 23 der VA 10.700.954.923) ergibt sich unter Anwendung der Königsteiner Empfehlung Tabelle 2 zur Berechnung des prozentualen Hörverlust aus dem Tonaudiogramm nach der 3-Frequenz-Tabelle (Röser, 1980) bei einem Hörverlust von 5 dB bei 1 kHz und der Summe aus dem Hörverlust von 15 dB bei 2 kHz und von 45 dB bei 3 kHz (insgesamt 60 dB) ebenfalls ein prozentualer Hörverlust von 0. Ist aufgrund der Symmetrieregel danach von einem beidseitigen prozentualen Hörverlust von 0 auszugehen, beträgt die MdE nach der Königsteiner Empfehlung Tabelle 3 zur Berechnung der MdE aus den Schwerhörigkeitsgraden beider Ohren (Feldmann, 1995) 0 v.H. Entsprechend hatte auch schon Dr. P. im Gutachten vom 05.12.2008 eine MdE aufgrund der Lärmschwerhörigkeit von 0 v.H. ermittelt.
Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass erheblich sei, dass der Hörschaden durch den Berufslärm auf einen Vorschaden im Sinne der linksseitigen Taubheit des Ohres getroffen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Versicherungsfall einer Lärmschwerhörigkeit ist erstmals mit Tonaudiogramm von 1998 nachgewiesen. Die meßtechnisch ermittelte Hörkurve im Audiogramm vom 16.11.1998 ergab einen noch mit 0 % zu wertenden Hörverlust. Die berufsunabhängige, degenerativ erworbene gering bis mittelgradige Hörstörungen links ist nicht Folge der Lärmeinwirkung und kann überdies nicht zuverlässig als Vorschaden festgestellt werden. Ein Hörbefund über eine Hörstörung links bei noch unauffälligem Kurvenverlauf rechts, das heißt ohne Befund eines Lärmschadens rechts, liegt nicht vor. Gleichwohl würde ein unterstellter Vorschaden links keine andere MdE-Bewertung rechtfertigen, denn ein Hörverlust von 0 % rechts kann nicht durch einen Vorschaden verstärkt werden. Die Entwicklung zur Taubheit links bei durch Lärmeinwirkung verursachten annähernd gleichem Hörbefund rechts rechtfertigt ebenfalls keine höhere MdE aufgrund der festgestellten BK. Beim Kläger ist die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erst nach Aufgabe der Lärmtätigkeit im Jahr 2004 aufgetreten. So ergibt sich aus dem Tonaudiogramm vom 22.01.2004 (L 18 S. 12 der VA 10.700.954.923) für das linke Ohr nach der Königsteiner Empfehlung Tabelle 2 ein prozentualer Hörverlust von 60, was einer mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit entspricht. Die höhergradige Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr hat sich somit erst gegen Ende der schädigende Tätigkeit eingestellt, wohingegen das Hörvermögen mit Hörverlust von 0 % auf dem rechten Ohr nahezu unverändert geblieben ist, wie sich aus den nach Ende der Lärmexposition erstellten Audiogrammen vom 15.11.2008 (Gutachten von Dr. P. vom 05.12.2008) und vom 16.03.2010 (Gutachten von Prof. Dr. B. vom 06.04.2010) ergibt. Der "Lärmschaden" am rechten Ohr zeigt daher einen stagnierenden Befund, die – wenn auch während fortbestehender Lärmexposition aufgetretene – Progredienz des lärmunabhängigen, degenerativen Gehörschadens links entspricht im Verlauf dem Eintritt eines unversicherten Nachschadens, weil die nach dem Kurvenverlauf diagnostizierte Lärmschädigung diesen funktionell nicht beeinflusst haben kann. Da die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit demnach das bereits lärmgeschädigte Ohr betroffen hat, ist diese unbeachtlich und für die Ermittlung der lärmbedingten MdE wie dargestellt die Symmetrieregel anwendbar (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S 357).
Beim Kläger bestand und besteht danach aufgrund der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit keine MdE von 10 v.H. Einen Anspruch auf Verletztenrente hat der Kläger somit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved