Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2057/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2406/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung.
Der 1975 geborene Kläger erlernte den Beruf des Energieelektronikers Anlagentechnik und war in diesem Beruf - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit und Inhaftierung - tätig. Seit dem 13. September 2011 befindet sich der Kläger in Haft, zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F. a. M., ab 28. September 2011 in der JVA S.-S. und sodann in Strafhaft in der JVA U. (rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. - Strafkammer P. - vom 11. Juli 2012 - Ns 84 Js 9180/07: 7 Jahre Freiheitsstrafe). Seit 7. März 2013 befand sich der Kläger zunächst im offenen Vollzug. In diesem Rahmen besuchte er - gefördert nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 24. Oktober 2014 den Fachlehrgang zur Vorbereitung der Teile 1 und 2 der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk, Fachrichtung Systemelektronik, in Vollzeit an der Bildungsakademie der Handwerkskammer U ... Am 24. Oktober 2014 kehrte er von seinem Ausgang zur Bildungsakademie U. nicht in die JVA U. zurück und war unbekannten Aufenthalts flüchtig. Der Kläger wurde am 8. Dezember 2014 in B. wieder aufgegriffen. Er wurde - nach Zurückführung in die JVA U. am 13. Januar 2015 - am 22. Januar 2015 aus dem offenen Vollzug abgelöst und am 26. Januar 2015 in der JVA O. aufgenommen. Über seine Anträge auf vorzeitige Haftentlassung ist bisher noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 10. April 2016 (Eingang am 12. April 2016 bei der Stadt O., bei dem Beklagten Ziff. 1 am 14. April 2016) beantragte der Kläger bei dem Beklagten Ziff. 1 Leistungen nach §§ 67, 68, 73 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) und wies darauf hin, dass er sich derzeit in Strafhaft befinde und entlassen werden könnte, ihm aber Wohnung und Arbeit fehlten.
Mit Schreiben vom 19. April 2016 teilte der Beklagte Ziff. 1 mit, dass das Sozialamt lediglich die Maßnahme als solche in einer Einrichtung nach § 67 SGB XII finanziere. Wohnungs- und Arbeitslosigkeit stellten alleine noch keine besonderen sozialen Schwierigkeiten i.S. des § 67 SGB XII dar. Im Übrigen müsse sich der Kläger an das Sozialamt wenden, in dessen Bereich er vor seiner Inhaftierung seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnort gehabt habe. Auch gehöre der Kläger nach seiner Haftentlassung zum leistungsberechtigten Personenkreis des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Abschließend verwies der Beklagte Ziff. 1 den Kläger an den Sozialdienst der JVA.
Am 29. April 2016 (Schreiben vom 25. April 2016) hat der Kläger u.a. "Widerspruch gg. Bescheid der 1. Beklagten vom 19.04.16" beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe eingelegt und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung "wegen Leistungen nach §§ 67 ff., 73 SGB XII bzw. SGB III (3. Beklagte)" begehrt (S 12 SO 1417/16 ER) sowie Klage erhoben und beantragt, "die Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die notwendigen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung zu erbringen", die Beklagten "im Rahmen des Klageantrag 1." zu verpflichten, "die notwendige Beratung und Betreuung zu erbringen" und die Beklagten zu verurteilen, "dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus ihrem rechtswidrigen Verhalten zu ersetzen". Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, dass er am 7. Juli 2016 gem. § 57 Strafgesetzbuch (StGB) entlassen werden könne, falls er Wohnung und Arbeit nachweise. Sein Haus- und Eigengeld werde von der Landesoberkasse Baden-Württemberg (LOK) gepfändet. Die JVA O. weigere sich, ein angemessenes Überbrückungsgeld festzusetzen. Im Falle seiner Entlassung wäre er völlig mittel-, obdach- und arbeitslos. Wer von den Beklagten zuständig sei, hätten diese miteinander zu regeln.
Das SG Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 10. Mai 2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Freiburg verwiesen, wo dieser zunächst für das Eilverfahren unter dem Aktenzeichen S 4 SO 1989/16 ER geführt worden ist. Das SG Freiburg hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss vom 18. Mai 2016), der Senat die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 21. Juni 2016 - L 7 SO 2050/16 ER-B -).
Das SG Freiburg hat dem klägerischen Schreiben vom 25. April 2016 eine Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 betreffend einen "Bescheid" vom 19. April 2016 entnommen und ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 4 SO 2057/16 geführt. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter am Sozialgericht Dr. K. hat das SG Freiburg durch Beschluss vom 31. Mai 2016 zurückgewiesen (S 14 SF 2181/16 AB).
Das SG Freiburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2016 als unzulässig abgewiesen. Über den Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 könne das SG nicht entscheiden.
Gegen den ihm am 9. Juni 2016 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 20. Juni 2016 beim SG Freiburg eingelegten Berufung. Die Entscheidung sei eine klare Rechtsbeugung. Es fehle die notwendige mündliche Verhandlung. "Gem. § 308 ZPO" sei über die Leistungsanträge "aus Schreiben v. 29.04.2016" (richtig Schreiben vom 25. April 2016) zu entscheiden gewesen. "Eine Untätigkeitsklage" sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Alle Beklagten müssten sich die an den Beklagten Ziff. 1 gerichteten Anträge zurechnen lassen. Auch der Widerspruch habe wirksam an das SG adressiert werden können. Weiterhin hat der Kläger eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagten erhoben, über die das SG Freiburg gesondert entschieden hat (Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2016 - S 4 SO 2480/16; Berufungsverfahren anhängig beim Senat L 7 SO 2708/16).
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juni 2016 aufzuheben und 1. "die Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die notwendigen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung zu erbringen. 2. Die Beklagten werden verpflichtet im Rahmen des Klageantrag 1. die notwendige Beratung und Betreuung zu erbringen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus ihrem rechtswidrigen Verhalten zu ersetzen."
Die Beklagten beantragen übereinstimmend,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verweisen zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Ergänzend hat der Beklagte Ziff. 1 ausgeführt, dass unter dem 19. April 2016 kein Verwaltungsakt erlassen worden sei.
Der Senat hat - nach Abtrennung des Verfahrens bezüglich der Bundesagentur für Arbeit (Beschluss vom 28. Juli 2016) - den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 28. Juli 2016 abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten Ziff. 1 und 2, die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die Akten S 4 SO 1989/16 ER und L 7 SO 2050/16 ER-B Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung des Klägers. Die Befangenheitsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet. Damit konnten die an der Entscheidung beteiligten Richter selbst entscheiden (vgl. dazu nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
2. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 18. Juli 2016 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich sein sollte. Vielmehr hat er die ihm angebotene Überstellung in die JVA S.-S. zur Ermöglichung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 4. August 2016 verweigert, mithin nicht alles Zumutbare getan, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 14/05 B - juris Rdnr. 5).
3. Der Senat ist von der Prozessfähigkeit des Klägers überzeugt und konnte daher in der Sache entscheiden, ohne dass diesem zuvor ein besonderer Vertreter zu bestellen gewesen wäre. Insoweit wird auf die ausführliche Darlegung in der Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2014 (L 7 AS 5868/09; vgl. ferner z.B. BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris Rdnr. 10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2014 - L 3 AL 527/14 -) Bezug genommen. Unter diesen Umständen hat der Senat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens davon abgesehen, - entsprechend der Anregung des Klägers - das Verfahren nach § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen.
4. Für den Senat bestand keine Verpflichtung, dem Kläger eine Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu fertigen und zu überlassen, da der entsprechende Antrag des Klägers rechtsmissbräuchlich war. Gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG besteht für die Beteiligten zwar das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30. November 1994 - 11 RAr 89/94 - juris). Diesen Anforderungen genügte der Antrag des Klägers nicht. Denn mit diesem wurde ausdrücklich eine Kopie der gesamten Akte ohne Begrenzung auf konkrete Aktenteile begehrt. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz ist rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235/86 - und Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 25. September 1995 - Bf IV 8/94 - beide juris; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Senatsurteil vom 29. Januar 2015 - L 7 AS 2393/11 -).
5. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG).
6. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rdnr. 22) - das Begehren des Klägers auf Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung einschließlich ggf. erforderlicher Beratung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) im Hinblick auf eine aus seiner Sicht anstehende Haftentlassung, das er mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) verfolgt. Hinsichtlich seines mit Antrag vom 10. April 2016 geltend gemachten Begehrens fehlt es an einer Verwaltungsentscheidung, nämlich an einem Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Der Beklagte Ziff. 1 hat über dieses klägerische Begehren bisher sachlich nicht entschieden, sondern mit Schreiben vom 19. April 2016 einen rechtlich unverbindlichen Hinweis erteilt. Dass der Beklagte Ziff. 2 insofern Verwaltungsakte erlassen hätte, hat der Kläger selbst nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich.
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG, die lediglich auf die Bescheidung eines Antrages und nicht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids oder das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs gerichtet ist, hat der Kläger ausweislich seines Berufungsschreibens vom 10. Juni 2016 im vorliegenden Verfahren nicht erhoben, sondern eine Entscheidung über seine Leistungsanträge aus dem Schreiben vom 25. April 2016 verlangt. Im Übrigen ist auch zu beachten, dass der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2016 erstmals eine auf die Bescheidung seines Widerspruchs gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016 gerichtete Untätigkeitsklage i.S. von § 88 SGG beim SG Freiburg erhoben hat (S 4 SO 2480/16) und diese - nach Klagabweisung durch Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2016 - nun Gegenstand des beim Senat geführten Berufungsverfahrens L 7 SO 2708/16 ist.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet weiterhin das Begehren des Klägers auf "Ersatz alle materiellen und immateriellen Schäden" aus sozialrechtlicher Grundlage. Unabhängig davon, dass weder Grund und Höhe eines Schadensersatzanspruches noch ein zugrundeliegender Sachverhalt vom Kläger im Ansatz umrissen worden ist und deshalb nicht erkennbar ist, welche Ansprüche der Kläger überhaupt erhebt (vgl. § 123 SGG), ist zu beachten, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht vornehmen darf und ihm eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht möglich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 23 f.; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rdnr. 10). Ein Ausnahmefall, der dem Senat über die Bindungswirkung der § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz gibt, über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, liegt nicht vor (dazu BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 24 ff.). Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG über einen Amtshaftungsanspruch getroffen, sondern die Klage lediglich als Untätigkeitsklage betreffend den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016 ausgelegt und ausdrücklich nur über diese entschieden.
7. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Leistungsklage ist mangels Verwaltungsentscheidung unzulässig. Denn vor Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist eine Klage mangels gegenwärtiger Beschwer nicht zulässig. Auch tritt eine "Heilung" selbst durch eine spätere Bekanntgabe nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2014 - L 7 AS 5359/11 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2009 - L 15 VG 20/08 - juris Rdnr. 10). Danach würde selbst der Erlass eines Bescheids betreffend das klägerische Leistungsbegehren nichts an der Unzulässigkeit der vom Kläger bereits am 29. April 2016 erhobenen Klage ändern.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches auf sozialrechtlicher Grundlage sind nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2009 - L 7 AS 5663/07 -).
Die übrigen Ausführungen des Klägers, soweit überhaupt verständlich, entbehren jeglicher rechtlicher Grundlage. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Sozialgericht Dr. K. hat das SG Freiburg durch unanfechtbaren Beschluss vom 31. Mai 2016 zurückgewiesen (S 14 SF 2181/16 AB). Das erneute Ablehnungsgesuch (Schreiben vom 10. Juni 2016; Eingang beim SG Freiburg am 20. Juni 2016) ist bereits deshalb unzulässig, weil es nach Abschluss der Instanz angebracht worden ist (z.B. BSG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - B 8 KN 6/07 B - juris Rdnr. 5).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
9. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung.
Der 1975 geborene Kläger erlernte den Beruf des Energieelektronikers Anlagentechnik und war in diesem Beruf - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit und Inhaftierung - tätig. Seit dem 13. September 2011 befindet sich der Kläger in Haft, zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F. a. M., ab 28. September 2011 in der JVA S.-S. und sodann in Strafhaft in der JVA U. (rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. - Strafkammer P. - vom 11. Juli 2012 - Ns 84 Js 9180/07: 7 Jahre Freiheitsstrafe). Seit 7. März 2013 befand sich der Kläger zunächst im offenen Vollzug. In diesem Rahmen besuchte er - gefördert nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 24. Oktober 2014 den Fachlehrgang zur Vorbereitung der Teile 1 und 2 der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk, Fachrichtung Systemelektronik, in Vollzeit an der Bildungsakademie der Handwerkskammer U ... Am 24. Oktober 2014 kehrte er von seinem Ausgang zur Bildungsakademie U. nicht in die JVA U. zurück und war unbekannten Aufenthalts flüchtig. Der Kläger wurde am 8. Dezember 2014 in B. wieder aufgegriffen. Er wurde - nach Zurückführung in die JVA U. am 13. Januar 2015 - am 22. Januar 2015 aus dem offenen Vollzug abgelöst und am 26. Januar 2015 in der JVA O. aufgenommen. Über seine Anträge auf vorzeitige Haftentlassung ist bisher noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 10. April 2016 (Eingang am 12. April 2016 bei der Stadt O., bei dem Beklagten Ziff. 1 am 14. April 2016) beantragte der Kläger bei dem Beklagten Ziff. 1 Leistungen nach §§ 67, 68, 73 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) und wies darauf hin, dass er sich derzeit in Strafhaft befinde und entlassen werden könnte, ihm aber Wohnung und Arbeit fehlten.
Mit Schreiben vom 19. April 2016 teilte der Beklagte Ziff. 1 mit, dass das Sozialamt lediglich die Maßnahme als solche in einer Einrichtung nach § 67 SGB XII finanziere. Wohnungs- und Arbeitslosigkeit stellten alleine noch keine besonderen sozialen Schwierigkeiten i.S. des § 67 SGB XII dar. Im Übrigen müsse sich der Kläger an das Sozialamt wenden, in dessen Bereich er vor seiner Inhaftierung seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnort gehabt habe. Auch gehöre der Kläger nach seiner Haftentlassung zum leistungsberechtigten Personenkreis des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Abschließend verwies der Beklagte Ziff. 1 den Kläger an den Sozialdienst der JVA.
Am 29. April 2016 (Schreiben vom 25. April 2016) hat der Kläger u.a. "Widerspruch gg. Bescheid der 1. Beklagten vom 19.04.16" beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe eingelegt und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung "wegen Leistungen nach §§ 67 ff., 73 SGB XII bzw. SGB III (3. Beklagte)" begehrt (S 12 SO 1417/16 ER) sowie Klage erhoben und beantragt, "die Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die notwendigen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung zu erbringen", die Beklagten "im Rahmen des Klageantrag 1." zu verpflichten, "die notwendige Beratung und Betreuung zu erbringen" und die Beklagten zu verurteilen, "dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus ihrem rechtswidrigen Verhalten zu ersetzen". Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, dass er am 7. Juli 2016 gem. § 57 Strafgesetzbuch (StGB) entlassen werden könne, falls er Wohnung und Arbeit nachweise. Sein Haus- und Eigengeld werde von der Landesoberkasse Baden-Württemberg (LOK) gepfändet. Die JVA O. weigere sich, ein angemessenes Überbrückungsgeld festzusetzen. Im Falle seiner Entlassung wäre er völlig mittel-, obdach- und arbeitslos. Wer von den Beklagten zuständig sei, hätten diese miteinander zu regeln.
Das SG Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 10. Mai 2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Freiburg verwiesen, wo dieser zunächst für das Eilverfahren unter dem Aktenzeichen S 4 SO 1989/16 ER geführt worden ist. Das SG Freiburg hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss vom 18. Mai 2016), der Senat die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 21. Juni 2016 - L 7 SO 2050/16 ER-B -).
Das SG Freiburg hat dem klägerischen Schreiben vom 25. April 2016 eine Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 betreffend einen "Bescheid" vom 19. April 2016 entnommen und ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 4 SO 2057/16 geführt. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter am Sozialgericht Dr. K. hat das SG Freiburg durch Beschluss vom 31. Mai 2016 zurückgewiesen (S 14 SF 2181/16 AB).
Das SG Freiburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2016 als unzulässig abgewiesen. Über den Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 könne das SG nicht entscheiden.
Gegen den ihm am 9. Juni 2016 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 20. Juni 2016 beim SG Freiburg eingelegten Berufung. Die Entscheidung sei eine klare Rechtsbeugung. Es fehle die notwendige mündliche Verhandlung. "Gem. § 308 ZPO" sei über die Leistungsanträge "aus Schreiben v. 29.04.2016" (richtig Schreiben vom 25. April 2016) zu entscheiden gewesen. "Eine Untätigkeitsklage" sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Alle Beklagten müssten sich die an den Beklagten Ziff. 1 gerichteten Anträge zurechnen lassen. Auch der Widerspruch habe wirksam an das SG adressiert werden können. Weiterhin hat der Kläger eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagten erhoben, über die das SG Freiburg gesondert entschieden hat (Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2016 - S 4 SO 2480/16; Berufungsverfahren anhängig beim Senat L 7 SO 2708/16).
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juni 2016 aufzuheben und 1. "die Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die notwendigen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung zu erbringen. 2. Die Beklagten werden verpflichtet im Rahmen des Klageantrag 1. die notwendige Beratung und Betreuung zu erbringen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus ihrem rechtswidrigen Verhalten zu ersetzen."
Die Beklagten beantragen übereinstimmend,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verweisen zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Ergänzend hat der Beklagte Ziff. 1 ausgeführt, dass unter dem 19. April 2016 kein Verwaltungsakt erlassen worden sei.
Der Senat hat - nach Abtrennung des Verfahrens bezüglich der Bundesagentur für Arbeit (Beschluss vom 28. Juli 2016) - den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 28. Juli 2016 abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten Ziff. 1 und 2, die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die Akten S 4 SO 1989/16 ER und L 7 SO 2050/16 ER-B Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung des Klägers. Die Befangenheitsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet. Damit konnten die an der Entscheidung beteiligten Richter selbst entscheiden (vgl. dazu nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
2. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 18. Juli 2016 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich sein sollte. Vielmehr hat er die ihm angebotene Überstellung in die JVA S.-S. zur Ermöglichung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 4. August 2016 verweigert, mithin nicht alles Zumutbare getan, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 14/05 B - juris Rdnr. 5).
3. Der Senat ist von der Prozessfähigkeit des Klägers überzeugt und konnte daher in der Sache entscheiden, ohne dass diesem zuvor ein besonderer Vertreter zu bestellen gewesen wäre. Insoweit wird auf die ausführliche Darlegung in der Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2014 (L 7 AS 5868/09; vgl. ferner z.B. BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris Rdnr. 10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2014 - L 3 AL 527/14 -) Bezug genommen. Unter diesen Umständen hat der Senat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens davon abgesehen, - entsprechend der Anregung des Klägers - das Verfahren nach § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen.
4. Für den Senat bestand keine Verpflichtung, dem Kläger eine Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu fertigen und zu überlassen, da der entsprechende Antrag des Klägers rechtsmissbräuchlich war. Gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG besteht für die Beteiligten zwar das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30. November 1994 - 11 RAr 89/94 - juris). Diesen Anforderungen genügte der Antrag des Klägers nicht. Denn mit diesem wurde ausdrücklich eine Kopie der gesamten Akte ohne Begrenzung auf konkrete Aktenteile begehrt. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz ist rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235/86 - und Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 25. September 1995 - Bf IV 8/94 - beide juris; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Senatsurteil vom 29. Januar 2015 - L 7 AS 2393/11 -).
5. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG).
6. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rdnr. 22) - das Begehren des Klägers auf Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung einschließlich ggf. erforderlicher Beratung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) im Hinblick auf eine aus seiner Sicht anstehende Haftentlassung, das er mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) verfolgt. Hinsichtlich seines mit Antrag vom 10. April 2016 geltend gemachten Begehrens fehlt es an einer Verwaltungsentscheidung, nämlich an einem Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Der Beklagte Ziff. 1 hat über dieses klägerische Begehren bisher sachlich nicht entschieden, sondern mit Schreiben vom 19. April 2016 einen rechtlich unverbindlichen Hinweis erteilt. Dass der Beklagte Ziff. 2 insofern Verwaltungsakte erlassen hätte, hat der Kläger selbst nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich.
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG, die lediglich auf die Bescheidung eines Antrages und nicht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids oder das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs gerichtet ist, hat der Kläger ausweislich seines Berufungsschreibens vom 10. Juni 2016 im vorliegenden Verfahren nicht erhoben, sondern eine Entscheidung über seine Leistungsanträge aus dem Schreiben vom 25. April 2016 verlangt. Im Übrigen ist auch zu beachten, dass der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2016 erstmals eine auf die Bescheidung seines Widerspruchs gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016 gerichtete Untätigkeitsklage i.S. von § 88 SGG beim SG Freiburg erhoben hat (S 4 SO 2480/16) und diese - nach Klagabweisung durch Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2016 - nun Gegenstand des beim Senat geführten Berufungsverfahrens L 7 SO 2708/16 ist.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet weiterhin das Begehren des Klägers auf "Ersatz alle materiellen und immateriellen Schäden" aus sozialrechtlicher Grundlage. Unabhängig davon, dass weder Grund und Höhe eines Schadensersatzanspruches noch ein zugrundeliegender Sachverhalt vom Kläger im Ansatz umrissen worden ist und deshalb nicht erkennbar ist, welche Ansprüche der Kläger überhaupt erhebt (vgl. § 123 SGG), ist zu beachten, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht vornehmen darf und ihm eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht möglich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 23 f.; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rdnr. 10). Ein Ausnahmefall, der dem Senat über die Bindungswirkung der § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz gibt, über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, liegt nicht vor (dazu BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 24 ff.). Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG über einen Amtshaftungsanspruch getroffen, sondern die Klage lediglich als Untätigkeitsklage betreffend den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016 ausgelegt und ausdrücklich nur über diese entschieden.
7. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Leistungsklage ist mangels Verwaltungsentscheidung unzulässig. Denn vor Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist eine Klage mangels gegenwärtiger Beschwer nicht zulässig. Auch tritt eine "Heilung" selbst durch eine spätere Bekanntgabe nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2014 - L 7 AS 5359/11 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2009 - L 15 VG 20/08 - juris Rdnr. 10). Danach würde selbst der Erlass eines Bescheids betreffend das klägerische Leistungsbegehren nichts an der Unzulässigkeit der vom Kläger bereits am 29. April 2016 erhobenen Klage ändern.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches auf sozialrechtlicher Grundlage sind nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2009 - L 7 AS 5663/07 -).
Die übrigen Ausführungen des Klägers, soweit überhaupt verständlich, entbehren jeglicher rechtlicher Grundlage. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Sozialgericht Dr. K. hat das SG Freiburg durch unanfechtbaren Beschluss vom 31. Mai 2016 zurückgewiesen (S 14 SF 2181/16 AB). Das erneute Ablehnungsgesuch (Schreiben vom 10. Juni 2016; Eingang beim SG Freiburg am 20. Juni 2016) ist bereits deshalb unzulässig, weil es nach Abschluss der Instanz angebracht worden ist (z.B. BSG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - B 8 KN 6/07 B - juris Rdnr. 5).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
9. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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