Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 1362/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2613/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16.05.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehenden Übergangsleistungen streitig.
Der 1946 geborene Kläger war von 1981 bis 1989 in Vollzeit bei einem Baustoffhandel als Lagerist beschäftigt. Am 28.02.2001 wurde der Beklagten durch Dr. G. (Südbadischer arbeitsmedizinischer Dienst GmbH) wegen eines lumbalen Bandscheibenvorfalls L5/S1 das Bestehen einer Berufskrankheit des Klägers angezeigt.
Am 01.12.1999 übte der Kläger seine Tätigkeit das letzte Mal aus. Anschließend war er arbeitsunfähig. Für den Zeitraum vom 01.12.1998 bis 31.11.1999 bescheinigte die Arbeitgeberin des Klägers steuerpflichtiges Bruttoentgelt i.H.v. 27.210,94 EUR und ein Nettoentgelt i.H.v. 15.893,91 (Bl. 737, 738 der VA).
Seit 02.12.1999 bis 09.05.2001 war der Kläger aufgrund der Diagnose Lumboischialgie arbeitsunfähig krank. Er bezog von seiner Krankenkasse AOK in der Zeit vom 13.01.2000 bis 27.01.2000 und vom 04.03.2000 bis 09.05.2001 Krankengeld i.H.v. 37,12 EUR brutto, 31,82 EUR netto. Vom 28.01.2000 bis 03.03.2000 führte der Kläger ein Heilverfahren zulasten der Deutschen Rentenversicherung durch (Bericht B. Klinik 14.03.2000, Bl. 156 ff. der VA). In der Zeit vom 14.05.2001 bis 30.05.2001 bezog der Kläger Arbeitslosengeld i.H.v. 862,75 DM (441,12 EUR). Ferner bezog er Arbeitslosengeld vom 31.05.2001 bis 31.12.2001 i.H.v. 355,25 DM wöchentlich, vom 01.01.2002 bis 09.05.2002 i.H.v. 181,65 EUR wöchentlich, vom 10.05.2002 bis 31.12.2002 i.H.v. 183,96 EUR wöchentlich und vom 01.01.2003 des 02.07.2003 i.H.v. 182,77 EUR wöchentlich. Anschließend bezog er Arbeitslosenhilfe i.H.v. 15,96 EUR wöchentlich für die Zeit vom 03.07.2003 bis 31.12.2003, i.H.v. 17,71 EUR wöchentlich vom 01.01.2004 bis 02.07.2004 und i.H.v. 14,07 EUR vom 03.07.2004 bis 01.12.2004 (Bl. 830 VA). Ab 01.06.2001 war der Kläger geringfügig als Schulbusfahrer zu einem Verdienst von monatlich 161,05 EUR im Jahr 2001 und in der Folge von monatlich 162,00 EUR beschäftigt (Bl. 1056/1059 der VA).
Mit Bescheid vom 11.12.2002 lehnte die Beklagte zunächst die Feststellung von Berufskrankheiten nach Nr. 2108 bis 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2003 zurück. Nachdem das dagegen geführte Klageverfahren erfolglos geblieben war, einigten sich die Beteiligten im Rahmen des Berufungsverfahrens L 1 U 1283/05 vergleichsweise auf die Feststellung der vorliegenden Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV und die Gewährung einer Rente nach einer MdE von 10 v.H. durch die Beklagte.
Am 08.03.2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen nach § 3 BKV.
Mit Bescheid vom 27.08.2007 stellte die Beklagte das Bestehen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten fest, anerkannte ab 02.12.1999 das Bestehen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV und gewährte dem Kläger ab 31.05.2001 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 10 v.H. Gleichzeitig beauftragte die Beklagte die AOK, dem Kläger für die Zeiträume vom 13.01.2000 bis 30.05.2001 Verletztengeld (unter Berücksichtigung des für die Zeit vom 28.01.2000 bis 03.03.2000 von der Deutschen Rentenversicherung gezahlten Übergangsgeldes und des für die Zeit vom 10.05.2001 bis 30.05.2001 von der Agentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes) auszuzahlen. Die AOK zahlte dem Kläger Verletztengeld vom 13.01.2000 bis 27.01.2000 und vom 04.03.2000 bis 09.05.2001 unter Berücksichtigung eines Tagesbetrages von 40,99 EUR (Bl. 905 VA).
Mit Bescheid vom 24.09.2007 (Bl. 780/781 VA) gewährte die Beklagte dem Kläger einen Vorschuss i.H.v. 500,00 EUR auf die Übergangsleistungen, über die nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen noch nicht endgültig entschieden werden könne, der vorliegende Sachverhalt jedoch erwarten lasse, dass Übergangsleistungen zu erbringen seien. Die Übergangsleistung könne als Einmalzahlung oder als wiederkehrende Zahlung festgestellt werden. Im letzteren Fall sei sie begrenzt auf max. 5 Jahre. Der Minderverdienst und die wirtschaftlichen Nachteile würden dann im ersten Jahr nach der Tätigkeitsaufgabe im Allgemeinen voll ersetzt werden, im zweiten Jahr zu 4/5, im dritten Jahr zu 3/5, im vierten Jahr zu 2/5 und im fünften Jahr zu 1/5. Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger zur Mitteilung auf, mit welchem Verkehrsmittel er den Arbeitsweg zur bisherigen und zur neuen Arbeitsstelle zurückgelegt habe bzw. zurücklege, welche Entfernung er dabei zurückgelegt habe bzw. zurücklege und welche Leistungen er im Zeitraum vom 31.05.2001 bis 01.12.2004 bezogen habe.
Dagegen legte der Kläger am 28.09.2007 Widerspruch ein. Dieser richte sich gegen die Regelung im Hinblick auf die Fünftelung der Geldzahlung. Ausgehend von dem Umstand, dass die Beklagte vom 01.06.2001 bis 31.05.2006 entsprechende Übergangsleistungen zahlen werde, werde darauf hingewiesen, dass eine vollständige und totale Einkommenslücke für den Zeitraum von mindestens 2 Jahren von 2003 bis 2005 bestanden habe, da es nicht möglich gewesen sei, eine Erwerbsminderungsrente durchzusetzen.
Am 09.10.2007 teilte der Kläger telefonisch mit (Bl. 799 VA), dass die Entfernung zum ehemaligen Arbeitgeber 32 km, welche er mit dem PKW zurückgelegt habe, betragen habe. Die Entfernung zu seiner jetzigen Arbeitsstelle betrage 5 km, die er ebenfalls mit dem PKW zurücklege. Er übe seit 2001 eine Busfahrer-Nebentätigkeit aus, nachdem er Krankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II bezogen habe.
Mit Bescheid vom 22.12.2011 (Bl. 1070 VA) rechnete die Beklagte die Übergangsleistungen für das 1. bis 5. Jahr nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ab. In der Zeit vom 02.12.1999 bis 12.01.2000 habe der Kläger Entgeltfortzahlung erhalten. Für die Zeit vom 13.01.2000 bis 01.12.2004 sei grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsleistungen zu prüfen. Für die Zeit vom 13.01.2000 bis 31.12.2000 (1. Jahr nach Tätigkeitsaufgabe) hätte der Kläger bei Weiterbeschäftigung ein Nettoentgelt i.H.v. 15.572,64 EUR erhalten. Tatsächlich habe er Brutto-Verletztengeld i.H.v. 14.313,01 EUR erhalten. Durch die Aufgabe der Tätigkeit habe er wirtschaftliche Vorteile in Form einer Fahrtkostenersparnis i.H.v. 2445,21 EUR, was sich aus einer einfachen Fahrtstrecke von 32 km durchschnittlich an 18 Tagen im Monat (unter Berücksichtigung von Urlaub) und einer Pauschale von 0,20 EUR pro Kilometer ergebe. Ein Minderverdienst im 1. Jahr nach Tätigkeitsaufgabe sei somit nicht eingetreten. Für die Zeit vom 01.01.2001 bis eine 30.12.2001 berücksichtigte die Beklagte ein fiktives Nettoentgelt bei Weiterbeschäftigung von 16.187,13 EUR abzüglich Brutto-Verletztengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitsentgelt und einer Fahrtkostenersparnis von 2512,80 EUR unter Berücksichtigung des Fahrtkostenaufwandes ab 01.06.2001 und ermittelte einen Minderverdienst von 791,73 EUR, für welchen sie einen Ausgleich zu 4/5 i.H.v. 633,38 EUR festsetzte. Für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 ermittelte sie ausgehend von einem fiktiven Nettoentgelt bei Weiterbeschäftigung von 16.444,95 EUR abzüglich Arbeitslosengeld, Arbeitsentgelt und einer Fahrtkostenersparnis i.H.v. 2332,80 EUR einen Minderverdienst von 2618,52 EUR, den sie zu 3/5 mit 1571,11 EUR entschädigte. Für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 setzte die Beklagte ein fiktives Nettoentgelt i.H.v. 16.788,65 EUR an, wovon sie Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Arbeitsentgelt und eine Fahrtkostenersparnis i.H.v. 2332,80 EUR absetzte und einen Minderverdienst von 7318,76 EUR sowie einen Ausgleich zu 2/5 i.H.v. 2997,50 EUR ermittelte. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis 01.12.2004 ermittelte die Beklagte einen Minderverdienst von 12.029,57 EUR ausgehend von einem fiktiven Nettoentgelt i.H.v. 17.077,41 EUR, erhaltener Arbeitslosenhilfe und einer Fahrtkostenersparnis i.H.v. 2332,80 EUR, für den sie einen Ausgleich zu 1/5 i.H.v. 2405,91 EUR festsetzte. Nach den Gesamtumständen und unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor und nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit werde durch die Berechnungsweise und dem dadurch errechneten Betrag dem Sinn und Zweck des Minderverdienstausgleichs angemessen Rechnung getragen. Die Grenzen des Ermessens würden eingehalten. Es ergebe sich unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Vorschusses i.H.v. 500,00 EUR ein Gesamtbetrag i.H.v. 7037,90 EUR.
Mit Schreiben vom 10.01.2012 bat der Kläger um Abfassung der Rechtsauffassung der Beklagten in Form eines Widerspruchsbescheides. Die Fahrtkostenersparnis sei kein Einkommen, sondern etwas, was nicht ausgegeben worden sei. Wenn die Beklagte die Ausgaben, die bei der Tätigkeit erfolgten, im Vorfeld bei entsprechendem Nettoeinkommen berechne, dann müsse sie beim Nettoeinkommen diese Fahrtkosten, die ausgegeben worden seien, zwingend logisch hinzuaddieren und das Nettoeinkommen um diesen Betrag erhöhen. Damit werde dies dann zu einem Durchlaufposten. Was die Beklagte getan habe, überschreite jeden möglichen Findungsreichtum, den man noch für denkbar halte. Die Beträge, die die Beklagte als Fahrtkostenersparnis berechnet habe, werde sie auszugleichen haben. Ferner werde sie die Fünftelung zurückzunehmen haben, weil eine Anpassung an eine veränderte Situation nicht mehr möglich gewesen sei, weil eine völlige Erwerbsminderung eingetreten sei und eine vorzeitige Tätigkeitsaufgabe für alle Zeiten habe erfolgen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 (Bl. 1077/1079 VA) wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 24.09.2007 und gegen den als mitangefochten geltenden Bescheid vom 22.12.2011" zurück. Im Fall des Unterlassens gefährdender Tätigkeiten hätten Versicherte zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile einen Anspruch auf Übergangsleistungen. Die Übergangsleistung diene weiter dazu, dem Versicherten zu ermöglichen, sich – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – nach der Aufgabe der bisherigen Tätigkeit der geänderten wirtschaftlichen Situation anzupassen und einen allmählichen Übergang auf das nun niedrigere wirtschaftliche Niveau zu erreichen. Ein plötzlich eintretender erheblicher wirtschaftlicher Einschnitt solle damit vermieden werden. Die Staffelung werde regelmäßig angewandt und sei zwischenzeitlich von der Rechtsprechung mehrfach bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens bestätigt worden. Besondere Umstände, die im Fall des Klägers eine andere Vorgehensweise oder ein Abgehen von dieser üblichen Verfahrensweise begründen würden, sei nicht erkennbar gewesen. Auch bezwecke § 3 Abs. 2 BKV keinen vollständigen Schadensausgleich. Wie bereits vom Kläger selbst festgestellt, hätten die Fahrtkosten zur Zeit der Ausübung der gefährdenden Tätigkeit einen wirtschaftlichen Aufwand dargestellt, der durch den Kläger selbst zu tragen gewesen sei. Durch die Tätigkeitsaufgabe seien diese Aufwendungen entfallen und es sei ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden, der bei der Berechnung zu berücksichtigen gewesen sei. Der Aufwand für Fahrtkosten ab dem 01.06.2001 sei gegengerechnet und die Fahrtkostenersparnis ab diesem Zeitpunkt vermindert.
Am 16.03.2012 (11:07 Uhr) erhob der Kläger "gegen den Bescheid vom 24.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012" Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG – S 11 U 1368/12). Mit einer weiteren am 16.03.2012 (11:09 Uhr) erhobenen Klage richtete sich der Kläger gegen den Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 (S 11 U 1362/12).
Im Verfahren S 11 U 1362/12 wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 ab. Der Bescheid vom 20.12.2011 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sah das SG unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides ab.
Im Verfahren S 11 U 1368/12 wies das SG die Klage ebenfalls mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 ab. Die Klage sei wegen der bereits gegebenen Rechtshängigkeit im Verfahren S 11 U 1362/12 unzulässig.
Am 18.06.2014 hat der Kläger gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 22.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 im Verfahren S 11 U 1362/12 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Das Gericht erachte die Klage als zulässig. Jedoch läsen sich die Entscheidungsgründe so, als wenn die Klage nicht zulässig sei, da die Ausführung enthalten sei, dass der Bescheid vom 20.12.2011 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Die abgezogene Fahrtkostenerstattung in Höhe von rund 2400 EUR sei in höchstem Maße nicht nachvollziehbar. Die Beklagte ziehe eindeutig dem Kläger de facto zweimal die Fahrtkosten ab. Das Nettoentgelt sei steuerlich ermittelt worden, indem die Fahrtkosten als Werbungskosten vom Bruttoentgelt abgezogen worden seien. Das Nettoentgelt sei damit bereits bereinigt um die entsprechenden Kosten. Bisher sei auch ungeklärt, ob die ermittelten Nettoentgelte überhaupt zutreffend seien, was bezweifelt werden dürfte. Mit Nettoentgelt sei natürlich der entgangene Verdienst gemeint. Weiter und darüber hinaus sei fragwürdig, ob nicht im Verhältnis zum entgangenen Bruttoentgelt zu rechnen wäre. Eine Ermessensausübung der Beklagten sei nicht ersichtlich geworden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24.09.2007 und 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 zu verurteilen, höhere Übergangsleistungen im Rahmen des § 3 BKV zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verkenne, dass Werbungskosten nicht brutto für netto das Einkommen veränderten. Vielmehr verringerten Werbungskosten allenfalls das zu versteuernde Einkommen. Von einem zweimaligen Abzug könne insofern keinesfalls – auch wenn man eine steuerliche Geltendmachung unterstelle – die Rede sein. Ob der Kläger seine Werbungskosten in Bezug auf die Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale geltend mache, sei nicht belegt. Einen entsprechenden Nachweis habe er nicht erbracht. Dass eine Fahrtkostenersparnis gegeben gewesen sei, bestätige der Kläger somit im Ergebnis letztlich auch durch seinen eigenen Vortrag. Genau für derartige Sachverhalte müsse dem Unfallversicherungsträger möglich sein, auch gewisse pauschalisierte Lösungen für die Ermittlung des Minderverdienstes zu finden. Es sei somit auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Grenzen ihres Ermessens bei der Entscheidung überschritten habe.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 im Verfahren S 11 U 1368/12 hat der Kläger ebenfalls Berufung zum LSG eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 8 U 2601/14 geführt wird.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30.06.2016; Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2016).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf sechs Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klage war bereits unzulässig und hätte als solche zurückgewiesen werden müssen.
Die Klage vor dem SG richtete sich gegen den Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012. Der Bescheid vom 24.09.2007, mit welchem die Beklagte einen Vorschuss auf Übergangsleistungen gewährt hat, hat sich kraft Gesetzes erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X), als die Beklagte unter Anrechnung des Vorschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I) die Übergangsleistungen mit Bescheid vom 22.12.2011 bewilligt hat (BSG, Urteil vom 31.05.1989 – 4 RA 19/88, SozR 1200 § 42 Nr. 4). Der Bescheid vom 22.12.2011 hat damit den Bescheid vom 24.09.2007 ersetzt und ist Gegenstand des bereits gegen den Bescheid vom 24.09.2007 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden (§ 86 SGG). Der den Bescheid vom 24.09.2007 ersetzende Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 war bei Eingang der Klage S 11 U 1362/12 am 16.03.2012 um 11:09 Uhr bereits Gegenstand der schon um 11:07 Uhr desselben Tages eingegangenen Klage S 11 U 1368/12.
Gem. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann eine Streitsache von keinem Beteiligten während der Rechtshängigkeit anderweitig geltend gemacht werden. Ein zweites Verfahren während der Rechtshängigkeit einer Streitsache zwischen denselben Beteiligten ist unzulässig, weil Betroffene nur Anspruch haben, dass ihnen ein Gericht zur Verfügung gestellt wird. Außerdem sollen einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen verhindert werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 94 Nr. 7). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf diese Klage (Az: S 11 U 1362/12) vor. In beiden Klageverfahren war der Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 Gegenstand des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehenden Übergangsleistungen streitig.
Der 1946 geborene Kläger war von 1981 bis 1989 in Vollzeit bei einem Baustoffhandel als Lagerist beschäftigt. Am 28.02.2001 wurde der Beklagten durch Dr. G. (Südbadischer arbeitsmedizinischer Dienst GmbH) wegen eines lumbalen Bandscheibenvorfalls L5/S1 das Bestehen einer Berufskrankheit des Klägers angezeigt.
Am 01.12.1999 übte der Kläger seine Tätigkeit das letzte Mal aus. Anschließend war er arbeitsunfähig. Für den Zeitraum vom 01.12.1998 bis 31.11.1999 bescheinigte die Arbeitgeberin des Klägers steuerpflichtiges Bruttoentgelt i.H.v. 27.210,94 EUR und ein Nettoentgelt i.H.v. 15.893,91 (Bl. 737, 738 der VA).
Seit 02.12.1999 bis 09.05.2001 war der Kläger aufgrund der Diagnose Lumboischialgie arbeitsunfähig krank. Er bezog von seiner Krankenkasse AOK in der Zeit vom 13.01.2000 bis 27.01.2000 und vom 04.03.2000 bis 09.05.2001 Krankengeld i.H.v. 37,12 EUR brutto, 31,82 EUR netto. Vom 28.01.2000 bis 03.03.2000 führte der Kläger ein Heilverfahren zulasten der Deutschen Rentenversicherung durch (Bericht B. Klinik 14.03.2000, Bl. 156 ff. der VA). In der Zeit vom 14.05.2001 bis 30.05.2001 bezog der Kläger Arbeitslosengeld i.H.v. 862,75 DM (441,12 EUR). Ferner bezog er Arbeitslosengeld vom 31.05.2001 bis 31.12.2001 i.H.v. 355,25 DM wöchentlich, vom 01.01.2002 bis 09.05.2002 i.H.v. 181,65 EUR wöchentlich, vom 10.05.2002 bis 31.12.2002 i.H.v. 183,96 EUR wöchentlich und vom 01.01.2003 des 02.07.2003 i.H.v. 182,77 EUR wöchentlich. Anschließend bezog er Arbeitslosenhilfe i.H.v. 15,96 EUR wöchentlich für die Zeit vom 03.07.2003 bis 31.12.2003, i.H.v. 17,71 EUR wöchentlich vom 01.01.2004 bis 02.07.2004 und i.H.v. 14,07 EUR vom 03.07.2004 bis 01.12.2004 (Bl. 830 VA). Ab 01.06.2001 war der Kläger geringfügig als Schulbusfahrer zu einem Verdienst von monatlich 161,05 EUR im Jahr 2001 und in der Folge von monatlich 162,00 EUR beschäftigt (Bl. 1056/1059 der VA).
Mit Bescheid vom 11.12.2002 lehnte die Beklagte zunächst die Feststellung von Berufskrankheiten nach Nr. 2108 bis 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2003 zurück. Nachdem das dagegen geführte Klageverfahren erfolglos geblieben war, einigten sich die Beteiligten im Rahmen des Berufungsverfahrens L 1 U 1283/05 vergleichsweise auf die Feststellung der vorliegenden Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV und die Gewährung einer Rente nach einer MdE von 10 v.H. durch die Beklagte.
Am 08.03.2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen nach § 3 BKV.
Mit Bescheid vom 27.08.2007 stellte die Beklagte das Bestehen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten fest, anerkannte ab 02.12.1999 das Bestehen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV und gewährte dem Kläger ab 31.05.2001 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 10 v.H. Gleichzeitig beauftragte die Beklagte die AOK, dem Kläger für die Zeiträume vom 13.01.2000 bis 30.05.2001 Verletztengeld (unter Berücksichtigung des für die Zeit vom 28.01.2000 bis 03.03.2000 von der Deutschen Rentenversicherung gezahlten Übergangsgeldes und des für die Zeit vom 10.05.2001 bis 30.05.2001 von der Agentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes) auszuzahlen. Die AOK zahlte dem Kläger Verletztengeld vom 13.01.2000 bis 27.01.2000 und vom 04.03.2000 bis 09.05.2001 unter Berücksichtigung eines Tagesbetrages von 40,99 EUR (Bl. 905 VA).
Mit Bescheid vom 24.09.2007 (Bl. 780/781 VA) gewährte die Beklagte dem Kläger einen Vorschuss i.H.v. 500,00 EUR auf die Übergangsleistungen, über die nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen noch nicht endgültig entschieden werden könne, der vorliegende Sachverhalt jedoch erwarten lasse, dass Übergangsleistungen zu erbringen seien. Die Übergangsleistung könne als Einmalzahlung oder als wiederkehrende Zahlung festgestellt werden. Im letzteren Fall sei sie begrenzt auf max. 5 Jahre. Der Minderverdienst und die wirtschaftlichen Nachteile würden dann im ersten Jahr nach der Tätigkeitsaufgabe im Allgemeinen voll ersetzt werden, im zweiten Jahr zu 4/5, im dritten Jahr zu 3/5, im vierten Jahr zu 2/5 und im fünften Jahr zu 1/5. Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger zur Mitteilung auf, mit welchem Verkehrsmittel er den Arbeitsweg zur bisherigen und zur neuen Arbeitsstelle zurückgelegt habe bzw. zurücklege, welche Entfernung er dabei zurückgelegt habe bzw. zurücklege und welche Leistungen er im Zeitraum vom 31.05.2001 bis 01.12.2004 bezogen habe.
Dagegen legte der Kläger am 28.09.2007 Widerspruch ein. Dieser richte sich gegen die Regelung im Hinblick auf die Fünftelung der Geldzahlung. Ausgehend von dem Umstand, dass die Beklagte vom 01.06.2001 bis 31.05.2006 entsprechende Übergangsleistungen zahlen werde, werde darauf hingewiesen, dass eine vollständige und totale Einkommenslücke für den Zeitraum von mindestens 2 Jahren von 2003 bis 2005 bestanden habe, da es nicht möglich gewesen sei, eine Erwerbsminderungsrente durchzusetzen.
Am 09.10.2007 teilte der Kläger telefonisch mit (Bl. 799 VA), dass die Entfernung zum ehemaligen Arbeitgeber 32 km, welche er mit dem PKW zurückgelegt habe, betragen habe. Die Entfernung zu seiner jetzigen Arbeitsstelle betrage 5 km, die er ebenfalls mit dem PKW zurücklege. Er übe seit 2001 eine Busfahrer-Nebentätigkeit aus, nachdem er Krankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II bezogen habe.
Mit Bescheid vom 22.12.2011 (Bl. 1070 VA) rechnete die Beklagte die Übergangsleistungen für das 1. bis 5. Jahr nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ab. In der Zeit vom 02.12.1999 bis 12.01.2000 habe der Kläger Entgeltfortzahlung erhalten. Für die Zeit vom 13.01.2000 bis 01.12.2004 sei grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsleistungen zu prüfen. Für die Zeit vom 13.01.2000 bis 31.12.2000 (1. Jahr nach Tätigkeitsaufgabe) hätte der Kläger bei Weiterbeschäftigung ein Nettoentgelt i.H.v. 15.572,64 EUR erhalten. Tatsächlich habe er Brutto-Verletztengeld i.H.v. 14.313,01 EUR erhalten. Durch die Aufgabe der Tätigkeit habe er wirtschaftliche Vorteile in Form einer Fahrtkostenersparnis i.H.v. 2445,21 EUR, was sich aus einer einfachen Fahrtstrecke von 32 km durchschnittlich an 18 Tagen im Monat (unter Berücksichtigung von Urlaub) und einer Pauschale von 0,20 EUR pro Kilometer ergebe. Ein Minderverdienst im 1. Jahr nach Tätigkeitsaufgabe sei somit nicht eingetreten. Für die Zeit vom 01.01.2001 bis eine 30.12.2001 berücksichtigte die Beklagte ein fiktives Nettoentgelt bei Weiterbeschäftigung von 16.187,13 EUR abzüglich Brutto-Verletztengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitsentgelt und einer Fahrtkostenersparnis von 2512,80 EUR unter Berücksichtigung des Fahrtkostenaufwandes ab 01.06.2001 und ermittelte einen Minderverdienst von 791,73 EUR, für welchen sie einen Ausgleich zu 4/5 i.H.v. 633,38 EUR festsetzte. Für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 ermittelte sie ausgehend von einem fiktiven Nettoentgelt bei Weiterbeschäftigung von 16.444,95 EUR abzüglich Arbeitslosengeld, Arbeitsentgelt und einer Fahrtkostenersparnis i.H.v. 2332,80 EUR einen Minderverdienst von 2618,52 EUR, den sie zu 3/5 mit 1571,11 EUR entschädigte. Für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 setzte die Beklagte ein fiktives Nettoentgelt i.H.v. 16.788,65 EUR an, wovon sie Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Arbeitsentgelt und eine Fahrtkostenersparnis i.H.v. 2332,80 EUR absetzte und einen Minderverdienst von 7318,76 EUR sowie einen Ausgleich zu 2/5 i.H.v. 2997,50 EUR ermittelte. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis 01.12.2004 ermittelte die Beklagte einen Minderverdienst von 12.029,57 EUR ausgehend von einem fiktiven Nettoentgelt i.H.v. 17.077,41 EUR, erhaltener Arbeitslosenhilfe und einer Fahrtkostenersparnis i.H.v. 2332,80 EUR, für den sie einen Ausgleich zu 1/5 i.H.v. 2405,91 EUR festsetzte. Nach den Gesamtumständen und unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor und nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit werde durch die Berechnungsweise und dem dadurch errechneten Betrag dem Sinn und Zweck des Minderverdienstausgleichs angemessen Rechnung getragen. Die Grenzen des Ermessens würden eingehalten. Es ergebe sich unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Vorschusses i.H.v. 500,00 EUR ein Gesamtbetrag i.H.v. 7037,90 EUR.
Mit Schreiben vom 10.01.2012 bat der Kläger um Abfassung der Rechtsauffassung der Beklagten in Form eines Widerspruchsbescheides. Die Fahrtkostenersparnis sei kein Einkommen, sondern etwas, was nicht ausgegeben worden sei. Wenn die Beklagte die Ausgaben, die bei der Tätigkeit erfolgten, im Vorfeld bei entsprechendem Nettoeinkommen berechne, dann müsse sie beim Nettoeinkommen diese Fahrtkosten, die ausgegeben worden seien, zwingend logisch hinzuaddieren und das Nettoeinkommen um diesen Betrag erhöhen. Damit werde dies dann zu einem Durchlaufposten. Was die Beklagte getan habe, überschreite jeden möglichen Findungsreichtum, den man noch für denkbar halte. Die Beträge, die die Beklagte als Fahrtkostenersparnis berechnet habe, werde sie auszugleichen haben. Ferner werde sie die Fünftelung zurückzunehmen haben, weil eine Anpassung an eine veränderte Situation nicht mehr möglich gewesen sei, weil eine völlige Erwerbsminderung eingetreten sei und eine vorzeitige Tätigkeitsaufgabe für alle Zeiten habe erfolgen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 (Bl. 1077/1079 VA) wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 24.09.2007 und gegen den als mitangefochten geltenden Bescheid vom 22.12.2011" zurück. Im Fall des Unterlassens gefährdender Tätigkeiten hätten Versicherte zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile einen Anspruch auf Übergangsleistungen. Die Übergangsleistung diene weiter dazu, dem Versicherten zu ermöglichen, sich – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – nach der Aufgabe der bisherigen Tätigkeit der geänderten wirtschaftlichen Situation anzupassen und einen allmählichen Übergang auf das nun niedrigere wirtschaftliche Niveau zu erreichen. Ein plötzlich eintretender erheblicher wirtschaftlicher Einschnitt solle damit vermieden werden. Die Staffelung werde regelmäßig angewandt und sei zwischenzeitlich von der Rechtsprechung mehrfach bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens bestätigt worden. Besondere Umstände, die im Fall des Klägers eine andere Vorgehensweise oder ein Abgehen von dieser üblichen Verfahrensweise begründen würden, sei nicht erkennbar gewesen. Auch bezwecke § 3 Abs. 2 BKV keinen vollständigen Schadensausgleich. Wie bereits vom Kläger selbst festgestellt, hätten die Fahrtkosten zur Zeit der Ausübung der gefährdenden Tätigkeit einen wirtschaftlichen Aufwand dargestellt, der durch den Kläger selbst zu tragen gewesen sei. Durch die Tätigkeitsaufgabe seien diese Aufwendungen entfallen und es sei ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden, der bei der Berechnung zu berücksichtigen gewesen sei. Der Aufwand für Fahrtkosten ab dem 01.06.2001 sei gegengerechnet und die Fahrtkostenersparnis ab diesem Zeitpunkt vermindert.
Am 16.03.2012 (11:07 Uhr) erhob der Kläger "gegen den Bescheid vom 24.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012" Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG – S 11 U 1368/12). Mit einer weiteren am 16.03.2012 (11:09 Uhr) erhobenen Klage richtete sich der Kläger gegen den Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 (S 11 U 1362/12).
Im Verfahren S 11 U 1362/12 wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 ab. Der Bescheid vom 20.12.2011 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sah das SG unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides ab.
Im Verfahren S 11 U 1368/12 wies das SG die Klage ebenfalls mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 ab. Die Klage sei wegen der bereits gegebenen Rechtshängigkeit im Verfahren S 11 U 1362/12 unzulässig.
Am 18.06.2014 hat der Kläger gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 22.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 im Verfahren S 11 U 1362/12 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Das Gericht erachte die Klage als zulässig. Jedoch läsen sich die Entscheidungsgründe so, als wenn die Klage nicht zulässig sei, da die Ausführung enthalten sei, dass der Bescheid vom 20.12.2011 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Die abgezogene Fahrtkostenerstattung in Höhe von rund 2400 EUR sei in höchstem Maße nicht nachvollziehbar. Die Beklagte ziehe eindeutig dem Kläger de facto zweimal die Fahrtkosten ab. Das Nettoentgelt sei steuerlich ermittelt worden, indem die Fahrtkosten als Werbungskosten vom Bruttoentgelt abgezogen worden seien. Das Nettoentgelt sei damit bereits bereinigt um die entsprechenden Kosten. Bisher sei auch ungeklärt, ob die ermittelten Nettoentgelte überhaupt zutreffend seien, was bezweifelt werden dürfte. Mit Nettoentgelt sei natürlich der entgangene Verdienst gemeint. Weiter und darüber hinaus sei fragwürdig, ob nicht im Verhältnis zum entgangenen Bruttoentgelt zu rechnen wäre. Eine Ermessensausübung der Beklagten sei nicht ersichtlich geworden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24.09.2007 und 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 zu verurteilen, höhere Übergangsleistungen im Rahmen des § 3 BKV zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verkenne, dass Werbungskosten nicht brutto für netto das Einkommen veränderten. Vielmehr verringerten Werbungskosten allenfalls das zu versteuernde Einkommen. Von einem zweimaligen Abzug könne insofern keinesfalls – auch wenn man eine steuerliche Geltendmachung unterstelle – die Rede sein. Ob der Kläger seine Werbungskosten in Bezug auf die Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale geltend mache, sei nicht belegt. Einen entsprechenden Nachweis habe er nicht erbracht. Dass eine Fahrtkostenersparnis gegeben gewesen sei, bestätige der Kläger somit im Ergebnis letztlich auch durch seinen eigenen Vortrag. Genau für derartige Sachverhalte müsse dem Unfallversicherungsträger möglich sein, auch gewisse pauschalisierte Lösungen für die Ermittlung des Minderverdienstes zu finden. Es sei somit auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Grenzen ihres Ermessens bei der Entscheidung überschritten habe.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 im Verfahren S 11 U 1368/12 hat der Kläger ebenfalls Berufung zum LSG eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 8 U 2601/14 geführt wird.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30.06.2016; Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2016).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf sechs Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klage war bereits unzulässig und hätte als solche zurückgewiesen werden müssen.
Die Klage vor dem SG richtete sich gegen den Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012. Der Bescheid vom 24.09.2007, mit welchem die Beklagte einen Vorschuss auf Übergangsleistungen gewährt hat, hat sich kraft Gesetzes erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X), als die Beklagte unter Anrechnung des Vorschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I) die Übergangsleistungen mit Bescheid vom 22.12.2011 bewilligt hat (BSG, Urteil vom 31.05.1989 – 4 RA 19/88, SozR 1200 § 42 Nr. 4). Der Bescheid vom 22.12.2011 hat damit den Bescheid vom 24.09.2007 ersetzt und ist Gegenstand des bereits gegen den Bescheid vom 24.09.2007 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden (§ 86 SGG). Der den Bescheid vom 24.09.2007 ersetzende Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 war bei Eingang der Klage S 11 U 1362/12 am 16.03.2012 um 11:09 Uhr bereits Gegenstand der schon um 11:07 Uhr desselben Tages eingegangenen Klage S 11 U 1368/12.
Gem. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann eine Streitsache von keinem Beteiligten während der Rechtshängigkeit anderweitig geltend gemacht werden. Ein zweites Verfahren während der Rechtshängigkeit einer Streitsache zwischen denselben Beteiligten ist unzulässig, weil Betroffene nur Anspruch haben, dass ihnen ein Gericht zur Verfügung gestellt wird. Außerdem sollen einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen verhindert werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 94 Nr. 7). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf diese Klage (Az: S 11 U 1362/12) vor. In beiden Klageverfahren war der Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 Gegenstand des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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