L 9 AS 2690/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 957/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2690/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 3. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht erhobene und im Übrigen gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 29.03.2016 beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingegangenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 08.12.2015, mit dem der Antragsgegner die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II teilweise rückwirkend aufgehoben und die Erstattung eines Betrages von 1.258,24 Euro gefordert hat.

Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.12.2015 und seiner Bestandskraft und Bindungswirkung, auch im Hinblick auf den Überprüfungsantrag des Antragstellers gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, fehlt es jedenfalls für den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, wie bereits vom SG zutreffend ausgeführt, an einem Rechtschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat die Forderung aus dem Bescheid vom 08.12.2015 bereits seit 04.04.2016 und - wie mit Schreiben vom 29.07.2016 gegenüber dem Senat nochmals bestätigt auch weiterhin im Hinblick auf das Klageverfahren S 16 AS 917/16, derzeit bis 04.04.2018 - ruhend gestellt und damit verbindlich erklärt, dass er den Bescheid nicht vollzieht. Damit kann die beantragte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller derzeit keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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