Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3740/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4542/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen nach der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1963 geborene Klägerin ist als Flugbegleiterin bei der Deutschen L. AG versicherungspflichtig beschäftigt. Sie hielt sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Deutschen L. ab 29.04.2014 in Bangkok auf und befand sich im Layover. Der Rückflug war für den 01.05.2014 (16:48 Uhr UTC) vorgesehen (Auskunft des Arbeitgebers der Klägerin an das Sozialgericht Mannheim vom 29.05.2015). Am 30.04.2014 (13:30 Uhr) verließ die Klägerin zu Fuß das Crewhotel, um sich die Füße zu vertreten. Gegen 14:10 Uhr wurde sie nach ca. zwei bis drei km Fußweg in der Nähe vor dem Crewhotel beim Überqueren der Straße von einem Motorrad angefahren, wobei der unbekannte Motorradfahrer kurz nach dem Unfall flüchtete (Auskünfte der Klägerin im Unfallfragebogen der Beklagten vom 18.06.2014). Die Klägerin zog sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes links und eine Innenbandüberdehnung des linken Knies zu (Zwischenbericht Dr. M. vom 02.05.2014), weswegen am 24.06.2014 eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes erfolgte (Krankheitsbericht der BG Unfallklinik Ludwigshafen vom 26.06.2014). Mit Unfallanzeige vom 14.05.2014 meldete der Arbeitgeber der Klägerin der Beklagten das Ereignis vom 30.04.2014.
Mit Bescheid vom 15.07.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass wegen des Ereignisses vom 30.04.2014 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gezahlt würden. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe sich zum Ereigniszeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden.
Gegen den Bescheid vom 15.07.2014 legte die Klägerin am 29.07.2014 Widerspruch ein. Sie machte unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Begründung geltend, die erforderliche rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort sei vorhanden, da sie sich während des Layover nicht in Freizeit befunden, sondern in Rufbereitschaft zur Verfügung habe halten müssen. Aus diesem Grund habe sie die Aufenthaltszeit nicht frei verplanen können, sondern sich ständig im Crewhotel erreichbar halten müssen. Während des Aufenthaltes im Crewhotel liege keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vor, die die Kausalität ausschließe, da der Aufenthalt im Crewhotel durch die versicherte Tätigkeit betrieblich notwendig gewesen sei. Die Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unfall auf der Straße vor dem Crewhotel geschehen sei. Zur Aufrechterhaltung der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Fitness, stelle das Füße vertreten noch keine Unterbrechung der versicherten Tätigkeit dar, da diese Tätigkeit in unmittelbarer Nähe vor dem Hotel erfolgt sei. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden sei, wäre Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer vom üblichen abweichenden Gefahrensituation zu bejahen. In Thailand bestehe nur selten eine Kfz-Versicherung, die Unfallschäden absichere, weshalb es in Thailand faktisch nahezu ausgeschlossen sei, Schadenersatz für durch einen Verkehrsunfall erlittene Verletzungen zu erhalten. Die haftungsbegründende Kausalität sei daher zu bejahen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Ereignis habe bei einer abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeit stattgefunden. Die Klägerin habe somit zum Ereigniszeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Eine besondere Gefahrensituation lasse sich aus einem eventuell fehlenden Versicherungsschutz nicht herleiten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 01.12.2014 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trug sie vor, die Beklagte habe weder bezüglich der Situation im Crewhotel noch bezüglich der Erfordernisse an die Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter Sachaufklärung betrieben. Der Aspekt der Risikoerhöhung ergebe sich daraus, dass im Vergleich zu einer gleich gelagerten Situation im Inland eine erheblich schlechtere Risikoabsicherung bestehe.
Das SG holte die Auskunft der Deutschen Lufthansa AG Frankfurt vom 29.05.2015 ein, in der unter Vorlage der Dienstvorschrift OM-A (Kapitel 14.1.7.1 und 14.1.7.3) sowie eines Auszugs aus dem Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal (§ 4 Arbeitszeit, Flugdienst-, Flug und Ruhezeit) insbesondere mitgeteilt wurde, das Layover sei die die Zeit, welche die Crew Mitglieder während des Einsatzes an einer angeflogenen Destination verbrachten, es handele sich hierbei um Freizeit.
Hierzu trug die Klägerin ergänzend vor, nach der Auskunft der Deutschen L. AG stelle der Layover keine Freizeit in dem Sinne dar, dass es sich um eine überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit handele, da nach wie vor eine Verbindung zur versicherten Tätigkeit bestehe.
Mit Urteil vom 14.10.2015 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, ein Arbeitsunfall sei zu verneinen, da die am 30.04.2014 konkret zum Unfall führende Tätigkeit der Klägerin (Spaziergang) ihrer eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Sphäre zuzurechnen sei. Besondere, gefahrerhöhende Umstände, die auf den Layover in Bangkok zurückzuführen seien, lägen nicht vor.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.10.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 29.10.2015 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Argumentation des SG verkenne teilweise die Rechtsprechung des BSG. Die Auffassung des SG, dass ein Arbeitsunfall nur dann vorliege, wenn die unfallbedingte Tätigkeit zielgerichtet dazu bestimmt sei, dem Unternehmen zu dienen, sei zu weitgehend, es reiche die subjektive Zielbestimmtheit aus. Die subjektive Zielbestimmtheit liege vor. Während des Zeitraums des Layover kann die Aufenthaltszeit weder frei geplant werden, noch könnten die Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen ihren Aufenthaltsort selbst aussuchen. Diese Aspekte hätten berücksichtigt werden müssen. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass der Aufenthalt im Hotel und die damit verbundenen Tätigkeiten eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei. Selbst wenn das Layover arbeits- bzw. tarifrechtlich als Freizeit gewertet würde, rücke es zumindest in die Nähe einer echten Rufbereitschaft, während der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Das SG habe dagegen im Wesentlichen nur darauf abgestellt, dass arbeitsrechtlich das Layover nicht als Arbeitszeit gewertet werde. Das SG könne nicht damit argumentieren, dass für Spaziergänge während der Freizeit anerkannt sei, dass diese grundsätzlich in die nichtversicherte, eigenwirtschaftliche Sphäre fielen, da es sich nicht um Freizeit im eigentlichen Sinne gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt (zuletzt), das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14.10.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 30.04.2014 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Berufungsvorbringen der Klägerin enthalte keine neuen und bisher unberücksichtigt gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkte. Die Klägerin habe am 30.04.2014 eine rein persönliche Verrichtung/Freizeitaktivität ausgeübt.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 03.06.2016 erörtert worden. Auf die Niederschrift vom 03.06.2016 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.
Nicht (mehr) Streitgegenstand ist, ob der Klägerin wegen des Ereignisses am 30.04.2014 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind, wie sie im Klageverfahren und in der Berufungsbegründungsschrift vom 23.12.2015 geltend gemacht hat. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2014 eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung über die Gewährung einer bestimmten Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht getroffen. Einen konkreten Antrag auf die Gewährung einer bestimmten Leistung (z.B. Verletztenrente, Erstattung von Zuzahlungen), über den die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid (inzident) eine Entscheidung getroffen hat, hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht gestellt. Damit ist eine ablehnende, anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Beklagten über einen Anspruch auf eine (bestimmte) Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ergangen. Soweit die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hat, liegt hierin nach objektiver Sicht des Empfängerhorizonts keine gerichtlich überprüfbare Entscheidung, sondern lediglich der allgemeine Hinweis, dass mangels Vorliegens eines versicherten Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht, wie sich aus der Begründung des Bescheides entnehmen lässt, wonach unter Darlegung der der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint wurde, weshalb Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anlässlich des Ereignisses vom 30.04.2014 nicht gezahlt würden. Eine anfechtbare Entscheidung über Ansprüche auf bestimmte Entschädigungsleistungen ist damit ersichtlich nicht ergangen. Dem entspricht auch der von Klägerin nach Erörterung im Termin am 03.06.2016 gestellte Berufungsantrag sowie ihre klarstellende Erklärung, dass der Leistungsantrag nicht weiter verfolgt wird.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und (nach Wahl der Klägerin) Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R -). Die Feststellungsklage ist zulässig, denn es besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Anerkennung des Ereignisses vom 30.04.2014 als Arbeitsunfall.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 15.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 30.04.2014 als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R -, UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris).
Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die von der Klägerin zum Unfallzeitpunkt, 30.04.2014 ausgeübte Verrichtung - entgegen ihrer Ansicht - einer versicherten Tätigkeit nicht zugerechnet werden kann. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend begründet, dass ein Arbeitsunfall zu verneinen sei, da die am 30.04.2014 konkret zum Unfall führende Tätigkeit der Klägerin (Spaziergang) ihrer eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Sphäre zuzurechnen sei. Dies gelte auch dann, wenn durch den hiermit verbundenen Erholungseffekt mittelbar auch die Leistungsfähigkeit zu Gunsten des Arbeitgebers wiederhergestellt bzw. verbessert werden solle. Besondere, gefahrerhöhende Umstände, die auf den Layover in Bangkok zurückzuführen seien, lägen nicht vor. Unerheblich sei, wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf abstelle, dass Verkehrsteilnehmer in Bangkok in der Regel nicht über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügten. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er macht sich die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zur Begründung seiner eigenen Entscheidung voll zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend hierzu bleibt auszuführen:
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Ereignis am 30.04.2014 nicht in die nichtversicherte, eigenwirtschaftliche Sphäre falle, da es sich wegen bestehender Rufbereitschaft nicht um Freizeit im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen am 30.04.2014 das Crewhotel zu einem Spaziergang verlassen. Auf dem Rückweg hat sich das angeschuldigte Ereignis ereignete. Dass dieser Spaziergang rechtlich wesentlich mit ihrer versicherten Tätigkeit zusammen hing, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hat sich die Klägerin persönlichen, von ihren betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen gewidmet. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin im Layover befand, rechtfertigt die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs nicht. Auch auf einer dienstlich veranlassten Reise ist zwischen Betätigungen, die mit einem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Versicherten angehören, zu unterscheiden. Ein Spaziergang während einer Arbeitspause, auch bei einer Dienstreise, steht mit der versicherten Tätigkeit nur dann in einem ursächlichen Zusammenhang, wenn er aus besonderen Gründen notwendig ist (BSG, Urteil vom 30.05.1985 - 2 R 9/84 -, juris). Eine durch die behauptete Rufbereitschaft veranlasste ständige subjektive Dienstbereitschaft schließt die Annahme einer rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr wesentlich beeinflussten Verrichtung im Unfallzeitpunkt nicht aus (vgl. BSG vom 30.05.1985 a.a.O.). Besondere Gründe, die es rechtfertigen, den Spaziergang der Klägerin am 30.04.2014 in einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit zu bringen, sind jedoch nicht festzustellen. Hierfür reicht etwa ein Interesse des Arbeitgebers, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zu Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, nicht aus (BSG, Urteil vom 30.05.1985, a.a.O.). Dass die Klägerin während des Spaziergangs notwendige Arbeiten im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit verrichtet hat, hat sie nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es habe während der Zeit des Layover Rufbereitschaft bestanden, lässt sich ihrem Vorbringen nicht ansatzweise entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine bestehende Rufbereitschaft Wirkursache für den am 30.04.2014 erlittenen Unfall war. Vielmehr kann eine zu Gunsten der Klägerin unterstellte Rufbereitschaft während der Zeit des Layover hinweggedacht werden, ohne dass das Unfallereignis am 30.04.2014 entfiele (conditio sine qua non). Als alleinige Wirkursache des schädigenden Ereignisses am 30.04.2014 kann damit nur der von der Klägerin als private Verrichtung unternommene Spaziergang festgestellt werden.
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung kann während einer Geschäftsreise ausnahmsweise bei einer privaten Verrichtung dann bestehen, wenn der Versicherte durch die Verhältnisse am auswärtigen Dienstort einer besonderen Gefahr zwangsläufig ausgesetzt ist. Dass die Klägerin durch die Umstände der Dienstreise während des Spaziergangs am 30.04.2014 einer besonderen Gefährdung ausgesetzt war, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine solche besondere Gefahr ergebe sich daraus, dass im Vergleich zu einer gleich gelagerten Situation im Inland eine erheblich schlechtere Risikoabsicherung bestehe. Eine erheblich schlechtere Risikoabsicherung rechtfertigt die Annahme einer besonderen Gefahr nicht, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei einer privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während eines normalen Verweilens am Wohn- und Geschäftsort nicht begegnet wären. Ein betrieblicher Bezug ist gegeben, wenn besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäftes Unfälle verursachen. Gefährdungen, denen sich ein Reisender bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, begründen dagegen keinen Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R -, juris, m.w.N.). Hiervon ausgehend lassen sich besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäftes als Unfallursache nicht feststellen. Nach dem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten im Termin am 03.06.2016 ereignete sich der Unfall beim Überqueren der Straße vor dem Crewhotel. Besondere Gefahrenmomente, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist, hat die Klägerin als Unfallursache nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere dafür, dass eine erheblich schlechtere Risikoabsicherung durch fehlende Haftpflichtversicherungen am Dienstort in Bangkok Wirkursache für den erlittenen Unfall war, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen und kann auch sonst nicht festgestellt werden. Dass besondere gefahrbringende Umstände am 30.04.2014 rechtlich wesentlich zu dem von der Klägerin erlittenen Unfall beigetragen haben, kann damit nicht festgestellt werden. Im Übrigen wäre eine fehlende Risikoabsicherung auch nicht kausal für einen Schaden, da nach den Angaben der Klägerin der Unfallverursacher unbekannt geblieben ist.
Für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine Wirkursache war, wie dies bei der Klägerin festzustellen ist, besteht schlechthin keine Versicherungsschutz und hat der Unfallversicherungsträger nicht einzustehen (BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Nr. 19). Zudem stellt eine schlechte Risikoabsicherung keine Gefahr dar, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt und für die die Beklagte einzustehen hat (vgl. zu Erfordernis des Schutzbereichs Urteil des Senats vom 18.03.2016 - L 8 U 1327/15 -, juris und Internet sozialgerichtsbarkeit.de).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen nach der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1963 geborene Klägerin ist als Flugbegleiterin bei der Deutschen L. AG versicherungspflichtig beschäftigt. Sie hielt sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Deutschen L. ab 29.04.2014 in Bangkok auf und befand sich im Layover. Der Rückflug war für den 01.05.2014 (16:48 Uhr UTC) vorgesehen (Auskunft des Arbeitgebers der Klägerin an das Sozialgericht Mannheim vom 29.05.2015). Am 30.04.2014 (13:30 Uhr) verließ die Klägerin zu Fuß das Crewhotel, um sich die Füße zu vertreten. Gegen 14:10 Uhr wurde sie nach ca. zwei bis drei km Fußweg in der Nähe vor dem Crewhotel beim Überqueren der Straße von einem Motorrad angefahren, wobei der unbekannte Motorradfahrer kurz nach dem Unfall flüchtete (Auskünfte der Klägerin im Unfallfragebogen der Beklagten vom 18.06.2014). Die Klägerin zog sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes links und eine Innenbandüberdehnung des linken Knies zu (Zwischenbericht Dr. M. vom 02.05.2014), weswegen am 24.06.2014 eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes erfolgte (Krankheitsbericht der BG Unfallklinik Ludwigshafen vom 26.06.2014). Mit Unfallanzeige vom 14.05.2014 meldete der Arbeitgeber der Klägerin der Beklagten das Ereignis vom 30.04.2014.
Mit Bescheid vom 15.07.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass wegen des Ereignisses vom 30.04.2014 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gezahlt würden. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe sich zum Ereigniszeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden.
Gegen den Bescheid vom 15.07.2014 legte die Klägerin am 29.07.2014 Widerspruch ein. Sie machte unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Begründung geltend, die erforderliche rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort sei vorhanden, da sie sich während des Layover nicht in Freizeit befunden, sondern in Rufbereitschaft zur Verfügung habe halten müssen. Aus diesem Grund habe sie die Aufenthaltszeit nicht frei verplanen können, sondern sich ständig im Crewhotel erreichbar halten müssen. Während des Aufenthaltes im Crewhotel liege keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vor, die die Kausalität ausschließe, da der Aufenthalt im Crewhotel durch die versicherte Tätigkeit betrieblich notwendig gewesen sei. Die Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unfall auf der Straße vor dem Crewhotel geschehen sei. Zur Aufrechterhaltung der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Fitness, stelle das Füße vertreten noch keine Unterbrechung der versicherten Tätigkeit dar, da diese Tätigkeit in unmittelbarer Nähe vor dem Hotel erfolgt sei. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden sei, wäre Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer vom üblichen abweichenden Gefahrensituation zu bejahen. In Thailand bestehe nur selten eine Kfz-Versicherung, die Unfallschäden absichere, weshalb es in Thailand faktisch nahezu ausgeschlossen sei, Schadenersatz für durch einen Verkehrsunfall erlittene Verletzungen zu erhalten. Die haftungsbegründende Kausalität sei daher zu bejahen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Ereignis habe bei einer abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeit stattgefunden. Die Klägerin habe somit zum Ereigniszeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Eine besondere Gefahrensituation lasse sich aus einem eventuell fehlenden Versicherungsschutz nicht herleiten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 01.12.2014 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trug sie vor, die Beklagte habe weder bezüglich der Situation im Crewhotel noch bezüglich der Erfordernisse an die Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter Sachaufklärung betrieben. Der Aspekt der Risikoerhöhung ergebe sich daraus, dass im Vergleich zu einer gleich gelagerten Situation im Inland eine erheblich schlechtere Risikoabsicherung bestehe.
Das SG holte die Auskunft der Deutschen Lufthansa AG Frankfurt vom 29.05.2015 ein, in der unter Vorlage der Dienstvorschrift OM-A (Kapitel 14.1.7.1 und 14.1.7.3) sowie eines Auszugs aus dem Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal (§ 4 Arbeitszeit, Flugdienst-, Flug und Ruhezeit) insbesondere mitgeteilt wurde, das Layover sei die die Zeit, welche die Crew Mitglieder während des Einsatzes an einer angeflogenen Destination verbrachten, es handele sich hierbei um Freizeit.
Hierzu trug die Klägerin ergänzend vor, nach der Auskunft der Deutschen L. AG stelle der Layover keine Freizeit in dem Sinne dar, dass es sich um eine überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit handele, da nach wie vor eine Verbindung zur versicherten Tätigkeit bestehe.
Mit Urteil vom 14.10.2015 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, ein Arbeitsunfall sei zu verneinen, da die am 30.04.2014 konkret zum Unfall führende Tätigkeit der Klägerin (Spaziergang) ihrer eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Sphäre zuzurechnen sei. Besondere, gefahrerhöhende Umstände, die auf den Layover in Bangkok zurückzuführen seien, lägen nicht vor.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.10.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 29.10.2015 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Argumentation des SG verkenne teilweise die Rechtsprechung des BSG. Die Auffassung des SG, dass ein Arbeitsunfall nur dann vorliege, wenn die unfallbedingte Tätigkeit zielgerichtet dazu bestimmt sei, dem Unternehmen zu dienen, sei zu weitgehend, es reiche die subjektive Zielbestimmtheit aus. Die subjektive Zielbestimmtheit liege vor. Während des Zeitraums des Layover kann die Aufenthaltszeit weder frei geplant werden, noch könnten die Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen ihren Aufenthaltsort selbst aussuchen. Diese Aspekte hätten berücksichtigt werden müssen. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass der Aufenthalt im Hotel und die damit verbundenen Tätigkeiten eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei. Selbst wenn das Layover arbeits- bzw. tarifrechtlich als Freizeit gewertet würde, rücke es zumindest in die Nähe einer echten Rufbereitschaft, während der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Das SG habe dagegen im Wesentlichen nur darauf abgestellt, dass arbeitsrechtlich das Layover nicht als Arbeitszeit gewertet werde. Das SG könne nicht damit argumentieren, dass für Spaziergänge während der Freizeit anerkannt sei, dass diese grundsätzlich in die nichtversicherte, eigenwirtschaftliche Sphäre fielen, da es sich nicht um Freizeit im eigentlichen Sinne gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt (zuletzt), das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14.10.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 30.04.2014 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Berufungsvorbringen der Klägerin enthalte keine neuen und bisher unberücksichtigt gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkte. Die Klägerin habe am 30.04.2014 eine rein persönliche Verrichtung/Freizeitaktivität ausgeübt.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 03.06.2016 erörtert worden. Auf die Niederschrift vom 03.06.2016 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.
Nicht (mehr) Streitgegenstand ist, ob der Klägerin wegen des Ereignisses am 30.04.2014 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind, wie sie im Klageverfahren und in der Berufungsbegründungsschrift vom 23.12.2015 geltend gemacht hat. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2014 eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung über die Gewährung einer bestimmten Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht getroffen. Einen konkreten Antrag auf die Gewährung einer bestimmten Leistung (z.B. Verletztenrente, Erstattung von Zuzahlungen), über den die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid (inzident) eine Entscheidung getroffen hat, hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht gestellt. Damit ist eine ablehnende, anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Beklagten über einen Anspruch auf eine (bestimmte) Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ergangen. Soweit die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hat, liegt hierin nach objektiver Sicht des Empfängerhorizonts keine gerichtlich überprüfbare Entscheidung, sondern lediglich der allgemeine Hinweis, dass mangels Vorliegens eines versicherten Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht, wie sich aus der Begründung des Bescheides entnehmen lässt, wonach unter Darlegung der der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint wurde, weshalb Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anlässlich des Ereignisses vom 30.04.2014 nicht gezahlt würden. Eine anfechtbare Entscheidung über Ansprüche auf bestimmte Entschädigungsleistungen ist damit ersichtlich nicht ergangen. Dem entspricht auch der von Klägerin nach Erörterung im Termin am 03.06.2016 gestellte Berufungsantrag sowie ihre klarstellende Erklärung, dass der Leistungsantrag nicht weiter verfolgt wird.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und (nach Wahl der Klägerin) Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R -). Die Feststellungsklage ist zulässig, denn es besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Anerkennung des Ereignisses vom 30.04.2014 als Arbeitsunfall.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 15.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 30.04.2014 als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R -, UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris).
Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die von der Klägerin zum Unfallzeitpunkt, 30.04.2014 ausgeübte Verrichtung - entgegen ihrer Ansicht - einer versicherten Tätigkeit nicht zugerechnet werden kann. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend begründet, dass ein Arbeitsunfall zu verneinen sei, da die am 30.04.2014 konkret zum Unfall führende Tätigkeit der Klägerin (Spaziergang) ihrer eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Sphäre zuzurechnen sei. Dies gelte auch dann, wenn durch den hiermit verbundenen Erholungseffekt mittelbar auch die Leistungsfähigkeit zu Gunsten des Arbeitgebers wiederhergestellt bzw. verbessert werden solle. Besondere, gefahrerhöhende Umstände, die auf den Layover in Bangkok zurückzuführen seien, lägen nicht vor. Unerheblich sei, wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf abstelle, dass Verkehrsteilnehmer in Bangkok in der Regel nicht über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügten. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er macht sich die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zur Begründung seiner eigenen Entscheidung voll zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend hierzu bleibt auszuführen:
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Ereignis am 30.04.2014 nicht in die nichtversicherte, eigenwirtschaftliche Sphäre falle, da es sich wegen bestehender Rufbereitschaft nicht um Freizeit im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen am 30.04.2014 das Crewhotel zu einem Spaziergang verlassen. Auf dem Rückweg hat sich das angeschuldigte Ereignis ereignete. Dass dieser Spaziergang rechtlich wesentlich mit ihrer versicherten Tätigkeit zusammen hing, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hat sich die Klägerin persönlichen, von ihren betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen gewidmet. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin im Layover befand, rechtfertigt die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs nicht. Auch auf einer dienstlich veranlassten Reise ist zwischen Betätigungen, die mit einem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Versicherten angehören, zu unterscheiden. Ein Spaziergang während einer Arbeitspause, auch bei einer Dienstreise, steht mit der versicherten Tätigkeit nur dann in einem ursächlichen Zusammenhang, wenn er aus besonderen Gründen notwendig ist (BSG, Urteil vom 30.05.1985 - 2 R 9/84 -, juris). Eine durch die behauptete Rufbereitschaft veranlasste ständige subjektive Dienstbereitschaft schließt die Annahme einer rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr wesentlich beeinflussten Verrichtung im Unfallzeitpunkt nicht aus (vgl. BSG vom 30.05.1985 a.a.O.). Besondere Gründe, die es rechtfertigen, den Spaziergang der Klägerin am 30.04.2014 in einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit zu bringen, sind jedoch nicht festzustellen. Hierfür reicht etwa ein Interesse des Arbeitgebers, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zu Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, nicht aus (BSG, Urteil vom 30.05.1985, a.a.O.). Dass die Klägerin während des Spaziergangs notwendige Arbeiten im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit verrichtet hat, hat sie nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es habe während der Zeit des Layover Rufbereitschaft bestanden, lässt sich ihrem Vorbringen nicht ansatzweise entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine bestehende Rufbereitschaft Wirkursache für den am 30.04.2014 erlittenen Unfall war. Vielmehr kann eine zu Gunsten der Klägerin unterstellte Rufbereitschaft während der Zeit des Layover hinweggedacht werden, ohne dass das Unfallereignis am 30.04.2014 entfiele (conditio sine qua non). Als alleinige Wirkursache des schädigenden Ereignisses am 30.04.2014 kann damit nur der von der Klägerin als private Verrichtung unternommene Spaziergang festgestellt werden.
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung kann während einer Geschäftsreise ausnahmsweise bei einer privaten Verrichtung dann bestehen, wenn der Versicherte durch die Verhältnisse am auswärtigen Dienstort einer besonderen Gefahr zwangsläufig ausgesetzt ist. Dass die Klägerin durch die Umstände der Dienstreise während des Spaziergangs am 30.04.2014 einer besonderen Gefährdung ausgesetzt war, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine solche besondere Gefahr ergebe sich daraus, dass im Vergleich zu einer gleich gelagerten Situation im Inland eine erheblich schlechtere Risikoabsicherung bestehe. Eine erheblich schlechtere Risikoabsicherung rechtfertigt die Annahme einer besonderen Gefahr nicht, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei einer privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während eines normalen Verweilens am Wohn- und Geschäftsort nicht begegnet wären. Ein betrieblicher Bezug ist gegeben, wenn besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäftes Unfälle verursachen. Gefährdungen, denen sich ein Reisender bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, begründen dagegen keinen Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R -, juris, m.w.N.). Hiervon ausgehend lassen sich besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäftes als Unfallursache nicht feststellen. Nach dem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten im Termin am 03.06.2016 ereignete sich der Unfall beim Überqueren der Straße vor dem Crewhotel. Besondere Gefahrenmomente, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist, hat die Klägerin als Unfallursache nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere dafür, dass eine erheblich schlechtere Risikoabsicherung durch fehlende Haftpflichtversicherungen am Dienstort in Bangkok Wirkursache für den erlittenen Unfall war, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen und kann auch sonst nicht festgestellt werden. Dass besondere gefahrbringende Umstände am 30.04.2014 rechtlich wesentlich zu dem von der Klägerin erlittenen Unfall beigetragen haben, kann damit nicht festgestellt werden. Im Übrigen wäre eine fehlende Risikoabsicherung auch nicht kausal für einen Schaden, da nach den Angaben der Klägerin der Unfallverursacher unbekannt geblieben ist.
Für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine Wirkursache war, wie dies bei der Klägerin festzustellen ist, besteht schlechthin keine Versicherungsschutz und hat der Unfallversicherungsträger nicht einzustehen (BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Nr. 19). Zudem stellt eine schlechte Risikoabsicherung keine Gefahr dar, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt und für die die Beklagte einzustehen hat (vgl. zu Erfordernis des Schutzbereichs Urteil des Senats vom 18.03.2016 - L 8 U 1327/15 -, juris und Internet sozialgerichtsbarkeit.de).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved