Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 KA 844/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 540/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.01.2016 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und § 1 Abs. 5 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den (nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen) Berichterstatter als Einzelrichter (BSG, Beschlüsse vom 02.03.2016, - B 13 SF 7/16 S - und vom 19.09.2014, - B 13 SF 6/14 S - (Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG); auch etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014, - L 11 R 2546/14 B -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2015, - L 9 KA 7/14 B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2009, - L 10 B 42/08 P -; a. A. etwa LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2013, - L 4 KR 104/12 B -; alle in juris).
II. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert des Klageverfahrens S 24 KA 844/14 (unter Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses) zutreffend auf 5.000 EUR festgesetzt.
1.) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Streitgegenstand des durch Klagerücknahme erledigten Klageverfahrens ist das Begehren des Klägers nach höherer Vergütung vertragspsychotherapeutischer Leistungen bzw. die Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung seiner Honoraransprüche gewesen. Der Sach- und Streitstand (der Kläger hatte die Klage nicht begründet) bietet für die Bestimmung des Streitwerts nicht genügend Anhaltspunkte; auf einen vom Kläger vermuteten (zusätzlichen) Honorarbetrag kann für die Streitwertfestsetzung nicht abgestellt werden. Vielmehr sieht das Gesetz für Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Festsetzung des Auffangwerts (als Pauschalbetrag) von 5.000 EUR vor (§ 52 Abs. 2 GKG).
2.) Der gesetzliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG kann in der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nicht geändert, insbesondere nicht wegen der Bedeutung der Sache für den Kläger i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG auf einen (prozentualen, etwa hälftigen) Teilbetrag herabgesetzt werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht statthaft, den Auffangwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung zu halbieren. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 07.12.2012 (- L 5 R 4080/12 ER-B -, nicht veröffentlicht) ausgeführt:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG. Gem. § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren nach § 86b SGG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren (u.a.) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG - Auffangwert).
§ 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG regelt die Streitwertfestsetzung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG durch Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG. Mit der Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 GKG und damit auf die Maßgeblichkeit der sich aus dem Antrag des Antragstellers (§ 52 Abs. 7 GKG) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache ermöglicht das Gesetz, die (regelmäßig gegebene) Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung angemessen - durch Verminderung des für die Hauptsache festzusetzenden Streitwerts - zu berücksichtigen. Mit der Bezugnahme auf § 52 Abs. 2 GKG ordnet das Gesetz demgegenüber ohne Einschränkung die Maßgeblichkeit des Auffangwerts von 5.000 EUR an, wenn der Sach- und Streitstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet. Eine Verminderung des Auffangwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung kommt nicht in Betracht, da § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG als Regelung der Streitwertfestsetzung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits berücksichtigt, dass regelmäßig Entscheidungen mit Vorläufigkeitscharakter begehrt werden (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.10.2010, - L 27 P 33/10 B -; anders (ohne nähere Begründung) die Rspr. der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.5.2009, - NC 9 S 240/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. 27.11.2009, - 6 E 1536/09 -; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.2.2010, - 3 C 09.3147 -).
Ebenso kommt die Halbierung des Auffangwerts nicht in Betracht, wenn sich der Antrag des Klägers - wie hier - (lediglich) auf die Neubescheidung eines Antrags richtet. Steht insoweit ein nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG bestimmbarer Betrag (ggf. auch im Wege der Vervielfachung des Auffangwerts) in Rede, kann das Gericht diesen Betrag zunächst (selbst) bestimmen und sodann zur Berücksichtigung des bloßen Bescheidungsbegehrens (prozentuale) Abschläge von diesem Betrag vornehmen, für die Bescheidungsklage also einen geringeren Streitwert als für die entsprechende Vornahmeklage ansetzen. Steht indessen ein bestimmbarer Betrag nicht in Rede, ordnet das Gesetz in der - der allgemeinen Regelung in § 52 Abs. 1 GKG insoweit vorgehenden - Sonderregelung des § 52 Abs. 2 GKG die Streitwertfestsetzung mit dem gesetzlichen Auffangwert von 5.000 EUR an. Dieser steht nicht zur Disposition des Gerichts und kann nicht unter Rückgriff auf die allgemeinen Maßstäbe des § 52 Abs. 1 GKG verändert werden.
III. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und § 1 Abs. 5 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den (nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen) Berichterstatter als Einzelrichter (BSG, Beschlüsse vom 02.03.2016, - B 13 SF 7/16 S - und vom 19.09.2014, - B 13 SF 6/14 S - (Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG); auch etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014, - L 11 R 2546/14 B -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2015, - L 9 KA 7/14 B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2009, - L 10 B 42/08 P -; a. A. etwa LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2013, - L 4 KR 104/12 B -; alle in juris).
II. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert des Klageverfahrens S 24 KA 844/14 (unter Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses) zutreffend auf 5.000 EUR festgesetzt.
1.) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Streitgegenstand des durch Klagerücknahme erledigten Klageverfahrens ist das Begehren des Klägers nach höherer Vergütung vertragspsychotherapeutischer Leistungen bzw. die Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung seiner Honoraransprüche gewesen. Der Sach- und Streitstand (der Kläger hatte die Klage nicht begründet) bietet für die Bestimmung des Streitwerts nicht genügend Anhaltspunkte; auf einen vom Kläger vermuteten (zusätzlichen) Honorarbetrag kann für die Streitwertfestsetzung nicht abgestellt werden. Vielmehr sieht das Gesetz für Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Festsetzung des Auffangwerts (als Pauschalbetrag) von 5.000 EUR vor (§ 52 Abs. 2 GKG).
2.) Der gesetzliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG kann in der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nicht geändert, insbesondere nicht wegen der Bedeutung der Sache für den Kläger i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG auf einen (prozentualen, etwa hälftigen) Teilbetrag herabgesetzt werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht statthaft, den Auffangwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung zu halbieren. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 07.12.2012 (- L 5 R 4080/12 ER-B -, nicht veröffentlicht) ausgeführt:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG. Gem. § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren nach § 86b SGG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren (u.a.) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG - Auffangwert).
§ 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG regelt die Streitwertfestsetzung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG durch Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG. Mit der Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 GKG und damit auf die Maßgeblichkeit der sich aus dem Antrag des Antragstellers (§ 52 Abs. 7 GKG) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache ermöglicht das Gesetz, die (regelmäßig gegebene) Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung angemessen - durch Verminderung des für die Hauptsache festzusetzenden Streitwerts - zu berücksichtigen. Mit der Bezugnahme auf § 52 Abs. 2 GKG ordnet das Gesetz demgegenüber ohne Einschränkung die Maßgeblichkeit des Auffangwerts von 5.000 EUR an, wenn der Sach- und Streitstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet. Eine Verminderung des Auffangwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung kommt nicht in Betracht, da § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG als Regelung der Streitwertfestsetzung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits berücksichtigt, dass regelmäßig Entscheidungen mit Vorläufigkeitscharakter begehrt werden (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.10.2010, - L 27 P 33/10 B -; anders (ohne nähere Begründung) die Rspr. der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.5.2009, - NC 9 S 240/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. 27.11.2009, - 6 E 1536/09 -; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.2.2010, - 3 C 09.3147 -).
Ebenso kommt die Halbierung des Auffangwerts nicht in Betracht, wenn sich der Antrag des Klägers - wie hier - (lediglich) auf die Neubescheidung eines Antrags richtet. Steht insoweit ein nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG bestimmbarer Betrag (ggf. auch im Wege der Vervielfachung des Auffangwerts) in Rede, kann das Gericht diesen Betrag zunächst (selbst) bestimmen und sodann zur Berücksichtigung des bloßen Bescheidungsbegehrens (prozentuale) Abschläge von diesem Betrag vornehmen, für die Bescheidungsklage also einen geringeren Streitwert als für die entsprechende Vornahmeklage ansetzen. Steht indessen ein bestimmbarer Betrag nicht in Rede, ordnet das Gesetz in der - der allgemeinen Regelung in § 52 Abs. 1 GKG insoweit vorgehenden - Sonderregelung des § 52 Abs. 2 GKG die Streitwertfestsetzung mit dem gesetzlichen Auffangwert von 5.000 EUR an. Dieser steht nicht zur Disposition des Gerichts und kann nicht unter Rückgriff auf die allgemeinen Maßstäbe des § 52 Abs. 1 GKG verändert werden.
III. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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