Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 3103/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1073/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Februar 2016 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 12. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2015 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 12. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2015 (S 2 SO 3111/15) streitig.
Der Antragsgegner hat den am 30. September 2009 gestellten Antrag der 1931 geborenen Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestandskräftig abgelehnt (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 29. April 2014 (S 2 SO 2351/11), Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2014 (L 2 SO 2489/14)). Das LSG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin habe durch den Verbrauch Ihres Vermögens die Bedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt, sodass gemäß § 41 Abs. 4 SGB XII ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Dauer von 10 Jahren ausgeschlossen sei.
Mit Bescheid vom 12. April 2013 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab März 2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 wies der Antragsgegner u. a. den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 16. Januar 2015 Klage zum SG erhoben (S 2 SO 126/15).
Mit Bescheid vom 3. Februar 2015 setzte der Antragsgegner Kostenersatz gemäß § 103 SGB XII aus der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII vom 15. März 2013 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 11.058,07 EUR sowie ab 1. Januar 2015 bis zur Einstellung der Hilfe in Höhe der bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt fest und erklärte weiter die Aufrechnung des Kostenersatzes mit der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt mit bis zu 25 % des maßgebenden Regelsatzes und der Mehrbedarfszuschläge ab 1. März 2015. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 20. November 2015 Klage zum SG erhoben (S 2 SO 2917/15).
Mit Bescheid vom 12. November 2015 setzte der Antragsgegner Kostenersatz nach § 103 SGB XII aus der Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 in Höhe von 7.344,33 EUR fest und verfügte weiter die Aufrechnung dieses Kostenersatzes sowie des im Bescheid vom 3. Februar 2015 festgesetzten Kostenersatzes mit der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. Dezember 2015 mit monatlich 25 % des maßgebenden Regelsatzes und der Mehrbedarfszuschläge. Darüber hinaus ordnete er die sofortige Vollziehung an mit der Begründung, die Erstattung der gewährten Leistungen liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Da aufgrund des Alters der Antragstellerin eine Realisierung des Erstattungsanspruchs nicht möglich wäre, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Ziff. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 13. November 2015 setzte der Antragsgegner den Leistungsanspruch ab 1. Juli 2015 unter Umsetzung des Bescheids vom 12. November 2015 ab dem 1. Dezember 2015 neu fest. Den gegen beide Bescheide eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2015 hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 11. Dezember 2015 Klage zum SG erhoben (S 2 SO 3111/15) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. November in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2015 anzuordnen. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Februar 2016 abgelehnt mit der Begründung, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts sei nicht zu erkennen. Sowohl die Geltendmachung des Kostenersatzes nach § 103 SGB XII als auch die Aufrechnung gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XII stelle sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Darüber hinaus sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig. Auch das Gericht gehe davon aus, dass in Anbetracht des Alters der Antragstellerin eine Realisierung des Erstattungsanspruchs auf sonstigem Wege ausgeschlossen sein dürfte und insofern eine sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse sei.
Gegen den am 25. Februar 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. März 2016 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist begründet.
Gem. § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hiervon umfasst ist auch die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (Hk-SGG/Binder, 4. Aufl., § 86b Rdnr. 5).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar formell rechtmäßig (Hk-SGG/Binder, § 86b Rdnr. 11, § 86a Rdnr. 20). Die Anordnung ist ausdrücklich und schriftlich durch die zuständige Behörde ergangen, eine Anhörung hinsichtlich der Anordnung war nicht erforderlich. Sie enthält auch eine schriftliche Begründung des besonderen Interesses. Die Begründungspflicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG verfolgt drei Funktionen: Erstens soll der Behörde selbst mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 86a Abs. 1 SGG durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt werden. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Zweitens wird der Betroffene über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, in Kenntnis gesetzt, um ihm auf diese Weise die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu ermöglichen. Drittens dient die Kenntnis der behördlichen Erwägungen für die Vollziehungsanordnung einer ordnungsgemäßen Rechtskontrolle durch das Gericht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., Rdnr. 21b zu § 86a; Meßling in Hennig u.a., SGG, Stand Dezember 2014, § 86a Rdnr. 57). Die schriftliche Begründung muss daher in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände des konkreten Einzelfalls das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darlegen. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formularblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus (Keller, a.a.O.; Meßling, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund stellt die Einhaltung der in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuierten Begründungspflicht eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit (nicht der inhaltlichen und damit materiellen Richtigkeit) dar (vgl. nur Meßling, a.a.O., Rdnr 63 zu § 86a), die nur dann nicht gegeben ist, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung entweder überhaupt keine Begründung aufweist oder die Begründung nicht den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Norm entspricht. Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel i.S. des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vor, sondern ein Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - L 10 AS 1695/14 B ER - juris Rdnrn. 4 ff.).
Indem der Antragsgegner ausgeführt hat, aufgrund des Alters der Antragstellerin sei eine Realisierung des Erstattungsanspruchs nicht möglich, deshalb sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, hat er eine über den bloßen Gesetzeswortlauf hinausgehende schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben, die den gesetzlichen Anforderungen noch genügt. Die Anordnung enthält insoweit eine - wenn auch knappe - auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, weshalb wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ausnahmsweise die sofortige Vollziehung der Erstattung für notwendig erachtet werde und deshalb das Interesse der Klägerin, weiter in den Genuss der aufschiebenden Wirkung zu kommen, zurücktreten müsse.
Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen jedoch nicht vor. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, das Gericht trifft vielmehr eine eigenständige Entscheidung über die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts. Es hat eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug und dem privaten Aufschubinteresse, die sich u.a. an den wahrscheinlichen Erfolgsaussichten orientiert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 10. August 2007 - L 7 SO 2870/07 ER-B; Hk-SGG/Binder, § 86b Rdnr. 13; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, § 86b Rdnr. 119). Es sind diejenigen Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die beantragte Eilentscheidung nicht erginge, die Klage in der Hauptsache später jedoch Erfolg hätte, mit denjenigen, die entstünden, wenn die beantragte Eilentscheidung erginge, die Klage jedoch erfolglos bliebe (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 - juris). Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluss vom 24. April 1974 - 2 BvR 236/74 - BVerfGE 37, 150, 153). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt eine Ausnahme vom Regelfall des § 86a Abs. 1 SGG dar, wonach auch der Rechtsbehelf gegen eine rechtmäßige Erstattungsentscheidung grundsätzlich solange aufschiebende Wirkung hat, bis abschließend in der Hauptsache entschieden worden ist. Für die Vollziehungsanordnung ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - beide juris). Das besondere öffentliche Interesse muss gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen und ist bei der sofortigen Vollziehung von Geldforderungen nur gegeben, wenn deren Vollstreckung gefährdet erscheint (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 - juris Rdnr. 8 m.w.N.).
Zwar bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Kostenersatzes und gegen die Aufrechnung des Kostenersatzes mit der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Insoweit wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Auch der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für das vorliegende Verfahren ist unbeachtlich, wann der Zehnjahreszeitraum des § 41 Abs. 4 SGB XII endet. Er beginnt jedenfalls nicht vor dem Eintritt der Bedürftigkeit. Nach den Feststellungen im Urteil L 2 SO 2489/14 verbrauchte die Antragstellerin bis September 2009 monatlich 2.200 EUR ihres Vermögens, so dass zumindest im Juli 2009 noch keine Bedürftigkeit vorgelegen hatte, da die Antragstellerin über den geschützten Freibetrag von 2.600 EUR übersteigendes Vermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) verfügte. Der Zehnjahreszeitraum ist damit noch nicht abgelaufen. Auch der Vortrag der Antragstellerin, der Bewilligungsbescheid sei ermessensfehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass nicht die gesamten Wohnkosten übernommen worden seien und dass sie wegen einer besonderen Ernährungsform zusätzliche, nicht abgedeckte Kosten habe, vermag eine andere Beurteilung nicht zu begründen. Dies betrifft nämlich gleichfalls die Bewilligungsbescheide über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Vorliegend ist jedoch lediglich der sofortige Vollzug der Aufrechnung des Kostenersatzes in Höhe der tatsächlich (bisher) vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 erbrachten Leistungen streitig.
Auch hinsichtlich der Höhe der verfügten Aufrechnung (25 % des maßgebenden Regelsatzes und der Mehrbedarfszuschläge) bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass dadurch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums vorliegen könnte. Das Knüpfen negativer Konsequenzen an vorwerfbares Verhalten ist jedenfalls solange nicht verwehrt, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufrechnung an einen Sachverhalt anknüpft, der von einem dem Leistungsberechtigten vorwerfbaren Verhalten mitgeprägt ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R - juris Rdnrn. 37 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 12/14, § 26 Rdnr. 59). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs auf drei Jahre begrenzt ist (§ 26 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB XII). Aufrechnungsanspruch ist vorliegend der Kostenerstattungsanspruch wegen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 26 Rdnr. 26), unabhängig davon, dass dieser für jeweils einzelne Bewilligungszeiträume geltend gemacht wird.
Es besteht jedoch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufrechnung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch § 86a Abs. 2 SGG ein Abwägungsmaßstab vorgegeben wird, nach dem in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des Aussetzungsinteresses anzunehmen ist und im Zweifel das öffentliche Interesse zurücktritt, soweit nicht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht, das auch durch die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht ersetzt werden kann (Meßling, a.a.O. Rdnr. 64; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11 Januar 2011 - L 5 KA 3990/10 ER-B). Ein solches besonderes Interesse käme allenfalls in Betracht, wenn nur durch die sofortige Vollziehbarkeit eine Realisierung des Erstattungsanspruchs möglich wäre. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Ein Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 12. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2015 ist auch angesichts des Alters der Antragstellerin zumutbar, zumal der Kostenersatz nicht nur gegen die Antragstellerin als leistungsberechtigte Person, sondern auch gegen deren Erben (§ 103 Abs. 2 SGB XII) geltend gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 12. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2015 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 12. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2015 (S 2 SO 3111/15) streitig.
Der Antragsgegner hat den am 30. September 2009 gestellten Antrag der 1931 geborenen Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestandskräftig abgelehnt (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 29. April 2014 (S 2 SO 2351/11), Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2014 (L 2 SO 2489/14)). Das LSG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin habe durch den Verbrauch Ihres Vermögens die Bedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt, sodass gemäß § 41 Abs. 4 SGB XII ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Dauer von 10 Jahren ausgeschlossen sei.
Mit Bescheid vom 12. April 2013 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab März 2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 wies der Antragsgegner u. a. den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 16. Januar 2015 Klage zum SG erhoben (S 2 SO 126/15).
Mit Bescheid vom 3. Februar 2015 setzte der Antragsgegner Kostenersatz gemäß § 103 SGB XII aus der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII vom 15. März 2013 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 11.058,07 EUR sowie ab 1. Januar 2015 bis zur Einstellung der Hilfe in Höhe der bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt fest und erklärte weiter die Aufrechnung des Kostenersatzes mit der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt mit bis zu 25 % des maßgebenden Regelsatzes und der Mehrbedarfszuschläge ab 1. März 2015. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 20. November 2015 Klage zum SG erhoben (S 2 SO 2917/15).
Mit Bescheid vom 12. November 2015 setzte der Antragsgegner Kostenersatz nach § 103 SGB XII aus der Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 in Höhe von 7.344,33 EUR fest und verfügte weiter die Aufrechnung dieses Kostenersatzes sowie des im Bescheid vom 3. Februar 2015 festgesetzten Kostenersatzes mit der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. Dezember 2015 mit monatlich 25 % des maßgebenden Regelsatzes und der Mehrbedarfszuschläge. Darüber hinaus ordnete er die sofortige Vollziehung an mit der Begründung, die Erstattung der gewährten Leistungen liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Da aufgrund des Alters der Antragstellerin eine Realisierung des Erstattungsanspruchs nicht möglich wäre, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Ziff. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 13. November 2015 setzte der Antragsgegner den Leistungsanspruch ab 1. Juli 2015 unter Umsetzung des Bescheids vom 12. November 2015 ab dem 1. Dezember 2015 neu fest. Den gegen beide Bescheide eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2015 hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 11. Dezember 2015 Klage zum SG erhoben (S 2 SO 3111/15) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. November in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2015 anzuordnen. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Februar 2016 abgelehnt mit der Begründung, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts sei nicht zu erkennen. Sowohl die Geltendmachung des Kostenersatzes nach § 103 SGB XII als auch die Aufrechnung gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XII stelle sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Darüber hinaus sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig. Auch das Gericht gehe davon aus, dass in Anbetracht des Alters der Antragstellerin eine Realisierung des Erstattungsanspruchs auf sonstigem Wege ausgeschlossen sein dürfte und insofern eine sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse sei.
Gegen den am 25. Februar 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. März 2016 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist begründet.
Gem. § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hiervon umfasst ist auch die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (Hk-SGG/Binder, 4. Aufl., § 86b Rdnr. 5).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar formell rechtmäßig (Hk-SGG/Binder, § 86b Rdnr. 11, § 86a Rdnr. 20). Die Anordnung ist ausdrücklich und schriftlich durch die zuständige Behörde ergangen, eine Anhörung hinsichtlich der Anordnung war nicht erforderlich. Sie enthält auch eine schriftliche Begründung des besonderen Interesses. Die Begründungspflicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG verfolgt drei Funktionen: Erstens soll der Behörde selbst mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 86a Abs. 1 SGG durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt werden. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Zweitens wird der Betroffene über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, in Kenntnis gesetzt, um ihm auf diese Weise die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu ermöglichen. Drittens dient die Kenntnis der behördlichen Erwägungen für die Vollziehungsanordnung einer ordnungsgemäßen Rechtskontrolle durch das Gericht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., Rdnr. 21b zu § 86a; Meßling in Hennig u.a., SGG, Stand Dezember 2014, § 86a Rdnr. 57). Die schriftliche Begründung muss daher in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände des konkreten Einzelfalls das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darlegen. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formularblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus (Keller, a.a.O.; Meßling, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund stellt die Einhaltung der in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuierten Begründungspflicht eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit (nicht der inhaltlichen und damit materiellen Richtigkeit) dar (vgl. nur Meßling, a.a.O., Rdnr 63 zu § 86a), die nur dann nicht gegeben ist, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung entweder überhaupt keine Begründung aufweist oder die Begründung nicht den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Norm entspricht. Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel i.S. des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vor, sondern ein Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - L 10 AS 1695/14 B ER - juris Rdnrn. 4 ff.).
Indem der Antragsgegner ausgeführt hat, aufgrund des Alters der Antragstellerin sei eine Realisierung des Erstattungsanspruchs nicht möglich, deshalb sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, hat er eine über den bloßen Gesetzeswortlauf hinausgehende schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben, die den gesetzlichen Anforderungen noch genügt. Die Anordnung enthält insoweit eine - wenn auch knappe - auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, weshalb wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ausnahmsweise die sofortige Vollziehung der Erstattung für notwendig erachtet werde und deshalb das Interesse der Klägerin, weiter in den Genuss der aufschiebenden Wirkung zu kommen, zurücktreten müsse.
Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen jedoch nicht vor. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, das Gericht trifft vielmehr eine eigenständige Entscheidung über die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts. Es hat eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug und dem privaten Aufschubinteresse, die sich u.a. an den wahrscheinlichen Erfolgsaussichten orientiert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 10. August 2007 - L 7 SO 2870/07 ER-B; Hk-SGG/Binder, § 86b Rdnr. 13; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, § 86b Rdnr. 119). Es sind diejenigen Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die beantragte Eilentscheidung nicht erginge, die Klage in der Hauptsache später jedoch Erfolg hätte, mit denjenigen, die entstünden, wenn die beantragte Eilentscheidung erginge, die Klage jedoch erfolglos bliebe (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 - juris). Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluss vom 24. April 1974 - 2 BvR 236/74 - BVerfGE 37, 150, 153). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt eine Ausnahme vom Regelfall des § 86a Abs. 1 SGG dar, wonach auch der Rechtsbehelf gegen eine rechtmäßige Erstattungsentscheidung grundsätzlich solange aufschiebende Wirkung hat, bis abschließend in der Hauptsache entschieden worden ist. Für die Vollziehungsanordnung ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - beide juris). Das besondere öffentliche Interesse muss gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen und ist bei der sofortigen Vollziehung von Geldforderungen nur gegeben, wenn deren Vollstreckung gefährdet erscheint (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 - juris Rdnr. 8 m.w.N.).
Zwar bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Kostenersatzes und gegen die Aufrechnung des Kostenersatzes mit der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Insoweit wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Auch der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für das vorliegende Verfahren ist unbeachtlich, wann der Zehnjahreszeitraum des § 41 Abs. 4 SGB XII endet. Er beginnt jedenfalls nicht vor dem Eintritt der Bedürftigkeit. Nach den Feststellungen im Urteil L 2 SO 2489/14 verbrauchte die Antragstellerin bis September 2009 monatlich 2.200 EUR ihres Vermögens, so dass zumindest im Juli 2009 noch keine Bedürftigkeit vorgelegen hatte, da die Antragstellerin über den geschützten Freibetrag von 2.600 EUR übersteigendes Vermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) verfügte. Der Zehnjahreszeitraum ist damit noch nicht abgelaufen. Auch der Vortrag der Antragstellerin, der Bewilligungsbescheid sei ermessensfehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass nicht die gesamten Wohnkosten übernommen worden seien und dass sie wegen einer besonderen Ernährungsform zusätzliche, nicht abgedeckte Kosten habe, vermag eine andere Beurteilung nicht zu begründen. Dies betrifft nämlich gleichfalls die Bewilligungsbescheide über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Vorliegend ist jedoch lediglich der sofortige Vollzug der Aufrechnung des Kostenersatzes in Höhe der tatsächlich (bisher) vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 erbrachten Leistungen streitig.
Auch hinsichtlich der Höhe der verfügten Aufrechnung (25 % des maßgebenden Regelsatzes und der Mehrbedarfszuschläge) bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass dadurch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums vorliegen könnte. Das Knüpfen negativer Konsequenzen an vorwerfbares Verhalten ist jedenfalls solange nicht verwehrt, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufrechnung an einen Sachverhalt anknüpft, der von einem dem Leistungsberechtigten vorwerfbaren Verhalten mitgeprägt ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R - juris Rdnrn. 37 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 12/14, § 26 Rdnr. 59). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs auf drei Jahre begrenzt ist (§ 26 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB XII). Aufrechnungsanspruch ist vorliegend der Kostenerstattungsanspruch wegen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 26 Rdnr. 26), unabhängig davon, dass dieser für jeweils einzelne Bewilligungszeiträume geltend gemacht wird.
Es besteht jedoch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufrechnung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch § 86a Abs. 2 SGG ein Abwägungsmaßstab vorgegeben wird, nach dem in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des Aussetzungsinteresses anzunehmen ist und im Zweifel das öffentliche Interesse zurücktritt, soweit nicht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht, das auch durch die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht ersetzt werden kann (Meßling, a.a.O. Rdnr. 64; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11 Januar 2011 - L 5 KA 3990/10 ER-B). Ein solches besonderes Interesse käme allenfalls in Betracht, wenn nur durch die sofortige Vollziehbarkeit eine Realisierung des Erstattungsanspruchs möglich wäre. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Ein Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 12. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2015 ist auch angesichts des Alters der Antragstellerin zumutbar, zumal der Kostenersatz nicht nur gegen die Antragstellerin als leistungsberechtigte Person, sondern auch gegen deren Erben (§ 103 Abs. 2 SGB XII) geltend gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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