Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 3103/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1074/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Februar 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) aufgehoben.
Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 2 SO 3103/15 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung ab 21. Januar 2016 bewilligt und Rechtsanwalt P., R., beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht eingreifen.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102; NJW 2004, 1789; NVwZ 2006, 1156; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NZS 2002, 420; info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
2. Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 2 SO 3103/15 ER vor. Der Senat verweist hinsichtlich der Erfolgsaussichten auf den zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren L 7 SO 1073/16 ER-B ergangenen Senatsbeschluss vom heutigen Tag. Auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen liegen vor.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 2 SO 3103/15 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung ab 21. Januar 2016 bewilligt und Rechtsanwalt P., R., beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht eingreifen.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102; NJW 2004, 1789; NVwZ 2006, 1156; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NZS 2002, 420; info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
2. Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 2 SO 3103/15 ER vor. Der Senat verweist hinsichtlich der Erfolgsaussichten auf den zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren L 7 SO 1073/16 ER-B ergangenen Senatsbeschluss vom heutigen Tag. Auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen liegen vor.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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