L 4 KR 1231/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 6071/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1231/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Auskunft durch die Beklagte.

Die Klägerin ist die Ehefrau und Erbin des am 1918 geborenen und am 2015 verstorbenen früheren Klägers (im Folgenden: Versicherter), der seit dem 1. Februar 1971 auf Grund einer freiwilliger Mitgliedschaft bei der Beklagten krankenversichert war. Er bezog neben einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von (zuletzt) monatlich ca. EUR 1.800,00 eine Altersversorgung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Höhe von (zuletzt) monatlich ca. EUR 1.200,00. Aus diesen beiden Rentenleistungen errechnete die Beklagte seit dem 1. April 2001 die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Versicherten.

Nachdem der Versicherte erstmals mit Einkommenserklärung vom 29. August 2006 neben seinen Renten- und Versorgungsbezügen auch Mieteinkünfte seit 2004 angab, stritten die Beteiligten im Folgenden über die Frage, ob auch diese Mieteinnahmen der Beitragspflicht unterliegen. Da der Versicherte sich weigerte, seine tatsächlichen Mieteinkünfte mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen, holte die Beklagte eine Auskunft des Finanzamtes O. zu den Gesamteinkünften des Versicherten ab April 2001 ein. Aus der Mitteilung des Finanzamtes O. vom 14. Februar 2007 ging hervor, dass der Versicherte durchgängig neben seinen Renteneinkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Unter Berücksichtigung auch dieser Einnahmen setzte die Beklagte (zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse) durch mehrere Bescheide die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Dezember 2001 neu fest. Diese Bescheide focht der Versicherte zunächst nicht an.

Nachdem auch ein Überprüfungsantrag des Versicherten erfolglos geblieben war, machte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 28. September 2007 gegenüber dem Versicherten eine Nachforderung für den Zeitraum Dezember 2001 bis August 2007 in Höhe von EUR 5.879,96 geltend und setzte im Folgenden durch diverse Beitragsbescheide die seitens des Versicherten zu entrichtenden Beiträge vorläufig unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze auf den Höchstbeitrag fest. Der Versicherte zeigte sich mit dieser Beitragsfestsetzung nicht einverstanden und erhob unter anderem gegen den Nachforderungsbescheid vom 28. September 2007 Widerspruch (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 20. August 2008) und sodann beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage (S 11 KR 4684/08). Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 3. Februar 2010 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich der Versicherte zur Zahlung von EUR 4.500,00 auf die von der Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 geltend gemachten Nachforderungen sowie für die Bemessung der Beiträge ab 1. Januar 2010 zur Vorlage des jeweils letzten gültigen Einkommensteuerbescheides verpflichtete.

Der Versicherte fühlte sich wegen einer geltend gemachten Überschreitung der Vollmacht seines damaligen Rechtsanwaltes bei Abschluss des Vergleiches nicht an diesen Vergleich gebunden, weshalb er die Nachzahlung in Höhe von EUR 4.500,00 nicht erbrachte. Auch legte er mit Ausnahme des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2010 – bei der Beklagten am 9. Mai 2012 eingegangen – keine Einkommensteuerbescheide vor und beantwortete Anfragen der Beklagten wegen seiner Einkünfte nicht. Darüber hinaus überwies der Versicherte fortlaufend den seiner Meinung nach zutreffenden Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, den er selbst lediglich unter Zugrundelegung seiner Renten- bzw. Versorgungsbezüge errechnete. Dies führte zu einer Vielzahl von sozialgerichtlichen und vollstreckungsrechtlichen Folgeverfahren.

Der Versicherte forderte die Beklagte überdies mehrfach auf, ihm die korrekte Beitragshöhe auf Basis der gültigen Rechts- und Sachlage mitzuteilen (etwa Schreiben vom 12. Juli 2011). Mit Schreiben vom 3. November 2012 ersuchte der Versicherte schließlich die Beklagte um Auskunft, auf welcher im Einklang mit § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) stehenden Rechtsgrundlage die Berechnung seiner Beiträge erfolge und zu welchem Zeitpunkt eine korrekte Beitragsberechnung gemäß § 240 SGB V erstellt worden sei.

Nachdem der Versicherte sein Auskunftsbegehren bereits erfolglos im Wege eines am 3. November 2012 bei SG anhängig gemachten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 19 KR 5394/12 ER) gerichtlich geltend gemacht hatte, erhob er am 6. Dezember 2012 Klage beim SG. Der Versicherte monierte, dass die Beklagte seit längerem angeblich rückständige Beiträge geltend mache, zugleich aber die ihr obliegende Begründung für die angeblich rückständigen Beiträge verweigere. Insbesondere liege ihm kein "Quellennachweis" für die in den Formularen "Einkommenserklärung" genannten "Hinweise" zur Beitragsbemessung durch die Beklagte vor. Die Erteilung der entsprechenden Auskünfte sei notwendig, um fristgerecht Rechtsmittel wahrnehmen zu können und die Quelle nach Form und Inhalt überprüfen zu können. Der Versicherte beantragte wörtlich, die Beklagte zu verpflichten, zu den Formularen "Einkommenserklärungen" der Jahre 2009 ff., zuletzt das Formular vom 24. September 2012, ihm ohne weiteren Verzug und so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine fristgerechte Rechtsmittelinanspruchnahme gewährleistet ist, (a) durch wen die auf der Rückseite des DAK-Schreibens vom 24. September 2012 genannten "Hinweise" zur Beitragsbemessung von Einnahmen etc. erlassen, (b) zu welchem exakten Zeitpunkt diese Beitragsbemessungsregeln jeweils beschlossen wurden. Insbesondere genüge die Stellungnahme der Beklagten vom 4. April 2013 (dazu unten) nicht deren Informationspflichten, da weder der konkrete Urheber der "Hinweise" noch der exakte Zeitpunkt der Beitragsbemessungsregeln mitgeteilt worden sei.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Versicherte sei in der Vergangenheit wiederholt und ausführlich über die Rechtsgrundlagen der Beitragsbemessung beim Personenkreis der freiwillig versicherten Rentner aufgeklärt worden. Das Formular "Einkommenserklärung" mit den dazu jeweils erteilten Hinweisen werde von ihr unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen verfasst. Mit Schriftsatz vom 4. April 2013 teilte die Beklagte – auf Anregung des SG, die begehrte Auskunft (nochmals) zu erteilen – die rechtliche Grundlagen der Beitragsbemessung beim Versicherten mit. Die seitens des Versicherten genannten "Hinweise" seien von ihr auf Grundlage der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BVSzGs)" zusammengestellt worden. Die BVSzGs seien vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen am 27. Oktober 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 erlassen und ergänzend durch dessen Verwaltungsrat bestätigt worden.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2016 ab. Die auf die Erteilung einer Auskunft gerichtete Klage sei als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die begehrte Erteilung einer Auskunft ein schlicht-hoheitliches Handeln darstellt, das nicht in Form eines Verwaltungsaktes ergehe. Die Klage sei jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Als Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Auskunftsbegehren komme lediglich § 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Betracht. Der Versicherte habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitergehende Auskunft hinsichtlich der dem Formular "Einkommenserklärung" jeweils beigefügten "Hinweise". Spätestens durch den Schriftsatz der Beklagten vom 4. April 2013 sei dem Versicherten mitgeteilt worden, wer, nämlich die Beklagte selbst, auf welcher Grundlage, nämlich § 240 SGB V in Verbindung mit den BVSzGs, die "Hinweise", die unter anderem dem Schreiben vom 24. September 2012 beigefügt waren, zusammengestellt bzw. verfasst habe. Soweit der Versicherte demgegenüber weiterhin um Auskunft ersuche, wer konkret der Urheber der "Hinweise" sei und wer konkret am 27. Oktober 2008 welche genauen Beitragsregeln mit Wirkung zum 1. Januar 2009 erlassen habe, bestehe ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse. Die seitens des Versicherten begehrte Auskunft sei teilweise seitens der Beklagten bereits vollumfänglich erbracht, indem die Beklagte ausdrücklich mitgeteilt habe, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) am 27. Oktober 2008 mit Wirkung ab dem 1. September 2009 die BVSzGs erlassen habe. Teilweise sei für das Auskunftsbegehren des Versicherten von vorneherein kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen. Sofern der Versicherte die Auskunft begehre, wer konkret, also welche Person(en), die "Hinweise" bzw. die BVSzGs verfasst haben, fehle es bereits an einer auch nur denkbaren Bedeutung dieser Auskunft für jedwede sozialrechtliche (Folge-)Ansprüche. Der Beklagte selbst bzw. dem GKV-Spitzenverband sei das Handel der einzelnen Mitarbeiter vielmehr jeweils zurechenbar, so dass eine entsprechende Auskunft für die Durchsetzung der sozialen Rechte des Versicherten ohne Bedeutung wäre. Soweit der Versicherte schließlich zum Ausdruck bringe, er halte die Auskunft der Beklagten bzw. die Umsetzung dieser Auskunft für rechtswidrig, so vermöge dieses Vorbringen im Rahmen der vorliegenden, auf Erteilung einer Auskunft gerichteten Leistungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Dem Versicherten komme nämlich kein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu, die seiner Rechtsauslegung entspreche. Zu einer solchen Leistungsklage auf "richtige" Auskunft sei er nicht befugt; weder im Sinne der Prozessführungsbefugnis noch der Klagebefugnis. Denn die Rechtsordnung sehe keinen Anspruch auf Erteilung einer "objektiv richtigen" im Sinne einer der Rechtsauffassung des Nachfragenden entsprechenden Rechtsauskunft vor.

Gegen den ihr am 18. Februar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit beim SG spätestens am 21. März 2016 eingegangenem Schreiben Berufung eingelegt. Die persönliche Unterschrift des verantwortlichen Richters sei nicht vorhanden. Gründe für die Nichtzustellung der Urschrift und deren Verbleib würden vom SG aus nicht nachvollziehbaren Gründen unter Verschluss gehalten. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. August 2016 sei wegen offensichtlich nicht rechtzeitigen Informationen über den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand aufzuheben und ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts sei neu festzusetzen. Zur Sicherstellung eines ohne Vorbedingungen ablaufenden Verfahrensfortgangs sei eine unverzügliche Aufhebung bzw. Rückgabe sämtlicher Pfänder und Vollstreckungsbeträge erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zu den Formularen "Einkommenserklärungen" der Jahre 2009 ff., zuletzt das Formular vom 24. September 2012, ihm ohne weiteren Verzug und so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine fristgerechte Rechtsmittelinanspruchnahme gewährleistet ist, a) durch wen die auf der Rückseite des DAK-Schreibens vom 24. September 2012 genannten "Hinweise" zur Beitragsbemessung von Einnahmen etc. erlassen, b) zu welchem exakten Zeitpunkt diese Beitragsbemessungsregeln jeweils beschlossen wurden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides für zutreffend.

Einen am 8. Juni 2016 auf den 22. Juli 2016 anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat der Berichterstatter am 29. Juni 2016 wieder aufgehoben.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, sondern Auskünfte und damit schlicht hoheitliches Handeln; ein die Auskunft verweigernder Verwaltungsakt ist nicht ergangen. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin des Versicherten auch berufungsbefugt, zumal der Gerichtsbescheid, der nach dem Tod des Versicherten ergangen ist, der Sache nach ihr gegenüber ergangen ist, auch wenn der Versicherte selbst noch allein im Rubrum verzeichnet war.

2. Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn für die begehrte Auskunft der Beklagten besteht kein Rechtschutzbedürfnis, jedenfalls nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 4. April 2013 (erneut) Auskunft erteilt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug, und sieht insofern von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Auf etwaige andere Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage kommt es damit nicht an. Insbesondere kann dahinstehen, ob es sich bei einem Auskunftsbegehren überhaupt um ein rechtsnachfolgefähiges Begehren handelt und die Klägerin klagebefugt ist.

Ergänzend weist der Senat darauf hin:

a) Gegenstand des Rechtstreit ist allein das in der Klageschrift vom 5. Dezember 2012 formulierte Auskunftsbegehren, nicht dagegen die Überprüfung der Beitragsbescheide der Beklagten oder des Vergleichs vom 3. Februar 2010, worauf der Senat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats mehrmals hinwies.

b) Die Kritik der Klägerin im Berufungsverfahren, dass die ihr zugestellte Ausfertigung des Gerichtsbescheides nicht die persönliche Unterschrift des verantwortlichen Richters trage, ist unbegründet. Nach § 134 Abs. 1 SGG ist das Urteil vom Vorsitzenden zu unterschreiben; die Norm gilt für Gerichtsbescheide entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG). Dies ist hier erfolgt. Der zuständige Kammervorsitzende hat das Original des Gerichtsbescheides, das sich in der Akte des SG befindet, unterschrieben. Die der Klägerin zugestellte Ausfertigung des Gerichtsbescheides ist nicht vom Vorsitzenden, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben (§ 137 Satz 1 SGG).

c) Die mündliche Verhandlung vom 5. August 2016 war nicht zu vertagen. Denn erhebliche Gründe für eine Vertagung (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) lagen nicht vor. Der Senat erörterte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch die Rechtslage hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, sich zu äußern, wovon sie auch in der mündlichen Verhandlung Gebrauch machte. Weitergehendes könnte auch in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts allein mit dem Berichterstatter nicht erfolgen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kostenprivilegierung des § 183 Satz 1 und Satz 2 SGG gilt für die Klägerin in Berufungsverfahren nicht mehr, da sie nicht Sonderrechtsnachfolger des früheren Klägers ist, sondern das Verfahren als dessen Erbin betreibt. Sie sind nicht Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil keine laufenden Geldleistungen, sondern eine Auskunft streitgegenständlich ist.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Es war der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von EUR 5.000,00 festzusetzen.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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