L 5 KA 1496/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 KA 278/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1496/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.03.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat entscheidet gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den (nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen) Berichterstatter als Einzelrichter.

Gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung (gegen den Kostenansatz) durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; das gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Diese Vorschriften sind auf die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG entsprechend anzuwenden.

§ 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG ist auch für die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) über Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungsbeschlüsse des Sozialgerichts (SG) maßgeblich (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschl. v. 19.09.2014, - B 13 SF 6/14 S - (Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG) m. w. N.; auch etwa Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.07.2014, - L 11 R 2546/14 B -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.02.2015, - L 9 KA 7/14 B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.04.2009, - L 10 B 42/08 P -; a. A. etwa LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.03.2013, - L 4 KR 104/12 B -, alle in juris; weitere Nachw. bei Meyer/Ladewig, SGG, 11. Aufl., § 155 Rdnr. 9d). Unerheblich ist, dass im Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Entscheidung durch den Einzelrichter nur für einzelne Fallgestaltungen eingeführt ist. Gem. § 1 Abs. 5 GKG gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und die Beschwerde (§§ 66 bis 69 GKG) nämlich den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Mit der durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG, BGBl. I 2013, S. 2586) zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 GKG sollte geklärt werden, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (LSG Thüringen, Beschl. v. 12.08.2014, - L 6 R 210/14 B ER - , in juris, unter Hinweis auf BT-Drucks. 17/11471 - neu -, S. 243; vgl. auch Meyer/Ladewig, SGG, 11. Aufl., § 155 Rdnr. 9d sowie für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG: BSG, Beschl. v. 19.09.2014, - B 13 SF 6/14 S - in juris).

Die Beschwerde des Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 07.04.2015 ist statthaft und zulässig, da nach § 127 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.

Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl die Kammervorsitzende des SG nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht ggf. die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächst höheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Fall der Nichtabhilfe ausreichend, wenn die Kammervorsitzende des SG dokumentiert hat, dass sie mit der Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, juris). Entsprechendes wird hier durch die Verfügung der Vorsitzenden und das zugehörige Schreiben des SG vom 14.04.2016 dokumentiert, mit welchem die Beschwerdeschrift dem LSG zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

Die Klägerin ist im Übrigen auch beschwerdeberechtigt. Wie jedes Rechtsmittel setzt die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Soweit sich die Kosten des Verfahrens nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung normalerweise nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist – es ihm also um die Minderung der ihm auferlegten Kostenlast geht (z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 30.10.2013, – 9 C 12.2433 –, in juris). Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten selbst beschwert, der aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann.

Ist ein beschwerdeführender Beteiligter kostenerstattungsberechtigt und begehrt er eine Streitwerterhöhung, besteht nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, nach der ein höheres Honorar als die gesetzliche Vergütung nach Maßgabe des bislang festgesetzten Streitwerts geschuldet ist (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 – 1 O 103/12 –, in juris Rn. 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.10.2013, – 9 C 12.2433 –, in juris Rn. 11; indirekt auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2015, – L 9 SO 408/14 B –, in juris Rn. 13). In solchen Fällen kann der kostenerstattungsberechtigte Beteiligte nach einer höheren Streitwertfestsetzung vom Prozessgegner die Erstattung eines höheren Betrags erwirken und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Honorarvereinbarung mindern oder sogar die daraus resultierenden Kosten gänzlich abwenden. Dies bedeutet nicht, dass sich die Höhe der außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten als Teil der Kosten des Rechtsstreits (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) nach einer Honorarvereinbarung richtet. Vielmehr kann der kostenerstattungsberechtigte Beteiligte lediglich geltend machen, dass der Streitwert in rechtswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden sei und er deshalb einen Teil der ihm entstandenen Kosten nicht erstattet verlangen könne. Bei Streitwertbeschwerden besteht demnach ein Rechtsschutzbedürfnis des kostenerstattungsberechtigten Beteiligten immer dann, wenn das nach einer Honorarvereinbarung geschuldete Honorar des Prozessbevollmächtigten dieses Beteiligten das nach der bisherigen Streitwertfestsetzung und den Vorgaben des RVG vom kostenpflichtigen Teil zu erstattende Honorar übersteigen würde.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten bestand eine entsprechende Vergütungsvereinbarungen. Dies hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 21.07.2016 klargestellt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,00 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Nach § 36 GKG ist beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs für diesen ein gesonderter Streitwert festzusetzen, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt.

Zutreffend ist das SG im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin im Klageverfahren auf die Aufhebung Beratung nach § 106 Abs. 5e Satz 1 SGB V gerichtet hat. Mangels bezifferbarem Betrag hat das SG insoweit zutreffend den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt. Ein möglicher Regressbetrag für das betroffene Quartal ist nicht relevant, da ein solcher gerade nicht festgesetzt wurde.

Soweit § 36 GKG ggf. beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs für diesen eine gesonderte Streitwertfestsetzung vorsieht, setzt dies einen Vergleichsmehrwert voraus. Ein Vergleichsmehrwert entsteht dann, wenn die Beteiligten neben dem gerichtlichen Verfahrenswert weitere Forderungen in den Vergleich einbeziehen. Dabei ist der Gegenstandswert nicht das, worauf sich die Beteiligten einigen (Behandlungsergebnisse/Zugeständnisse), sondern worüber sie gestritten haben (LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2013, - L 8 R 12/13 B -, in juris).

Nach Durchsicht der Unterlagen im gerichtlichen Klageverfahren war zwischen den Beteiligten der Erlass von Regressbescheiden für die Folgejahre nicht umstritten. Die Beklagte hatte stets darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht die rechtlichen Grundlagen für einen Regress für die Folgejahre nicht gegeben sind. Ein Vergleichsmehrwert kommt damit aber nicht in Betracht.

Es war daher wie tenoriert zu entscheiden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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