Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KA 3939/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1515/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.02.2016 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und § 1 Abs. 5 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den (nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen) Berichterstatter als Einzelrichter (BSG, Beschlüsse vom 02.03.2016, - B 13 SF 7/16 S - und vom 19.09.2014, - B 13 SF 6/14 S - (Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG)).
Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert des Klageverfahrens S 4 KA 3939/15 (unter Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses) rechtsfehlerfrei auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Streitgegenstand des durch Erledigungserklärung beendeten Klageverfahrens ist das Begehren des Klägers nach Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für seinen hälftigen Vertragspsychotherapeutensitz gewesen mit dem angestrebten Ziel, seine Praxis zur Hälfte zu verkaufen. Streitigkeiten der vorliegenden Art weisen Ähnlichkeiten mit Zulassungsstreitigkeiten auf. Der Kläger kann seine Praxis nur dann (teilweise) verkaufen, wenn das Nachbesetzungsverfahren durchgeführt und der (hälftige) Vertragspsychotherapeutensitz des Klägers durch entsprechende Zulassung eines Psychotherapeuten besetzt wird, der Kläger also einen Praxiskäufer erlangt (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2007, - B 6 KA 26/07 R -, in juris Rdnr. 36: Nachbesetzung zur Erlangung eines Praxispartners zur Fortführung einer Gemeinschaftspraxis). Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts wäre unter Anwendung des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) ein Streitwert von 60.000 EUR (12 Quartale zu 5,000 EUR) - Vollzulassung - bzw. (hier) von 30.000 EUR (hälftige Zulassung) anzusetzen (zur Maßgeblichkeit des Dreijahreszeitraums (12 Quartale) ebenfalls BSG, a.a.O., sowie BSG, Beschluss vom 01.09.2005, -B 6 KA 41/04 R -, in juris). Die Festsetzung des Streitwerts im angefochtenen Beschluss auf 30.000 EUR ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Auf den im Praxisübergabevertrag vom 27.03.2015 (vorgelegt mit der Beschwerdeschrift) vereinbarten Kaufpreis von 19.000 EUR kann demgegenüber nicht abgestellt werden, weil gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Das ist hier der Zeitpunkt der Klagerhebung am 04.08.2014.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und § 1 Abs. 5 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den (nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen) Berichterstatter als Einzelrichter (BSG, Beschlüsse vom 02.03.2016, - B 13 SF 7/16 S - und vom 19.09.2014, - B 13 SF 6/14 S - (Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG)).
Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert des Klageverfahrens S 4 KA 3939/15 (unter Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses) rechtsfehlerfrei auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Streitgegenstand des durch Erledigungserklärung beendeten Klageverfahrens ist das Begehren des Klägers nach Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für seinen hälftigen Vertragspsychotherapeutensitz gewesen mit dem angestrebten Ziel, seine Praxis zur Hälfte zu verkaufen. Streitigkeiten der vorliegenden Art weisen Ähnlichkeiten mit Zulassungsstreitigkeiten auf. Der Kläger kann seine Praxis nur dann (teilweise) verkaufen, wenn das Nachbesetzungsverfahren durchgeführt und der (hälftige) Vertragspsychotherapeutensitz des Klägers durch entsprechende Zulassung eines Psychotherapeuten besetzt wird, der Kläger also einen Praxiskäufer erlangt (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2007, - B 6 KA 26/07 R -, in juris Rdnr. 36: Nachbesetzung zur Erlangung eines Praxispartners zur Fortführung einer Gemeinschaftspraxis). Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts wäre unter Anwendung des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) ein Streitwert von 60.000 EUR (12 Quartale zu 5,000 EUR) - Vollzulassung - bzw. (hier) von 30.000 EUR (hälftige Zulassung) anzusetzen (zur Maßgeblichkeit des Dreijahreszeitraums (12 Quartale) ebenfalls BSG, a.a.O., sowie BSG, Beschluss vom 01.09.2005, -B 6 KA 41/04 R -, in juris). Die Festsetzung des Streitwerts im angefochtenen Beschluss auf 30.000 EUR ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Auf den im Praxisübergabevertrag vom 27.03.2015 (vorgelegt mit der Beschwerdeschrift) vereinbarten Kaufpreis von 19.000 EUR kann demgegenüber nicht abgestellt werden, weil gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Das ist hier der Zeitpunkt der Klagerhebung am 04.08.2014.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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