Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2447/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1614/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum Mai 2005 bis einschließlich Februar 2010 in Höhe von insgesamt 2.530,71 EUR.
1. Der Kläger, seine Ehefrau, A. T., sowie die Kinder Y. und F. bezogen als Bedarfsgemeinschaft seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II.
Am 5. Oktober 2004 hatte der Kläger für sich und die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen Arbeitslosengeld II beantragt. Dabei verneinte er im "Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens" (Bl. 5 der Verwaltungsakte - VA-Alg II -) über die angegebenen 1.694,22 EUR hinausgehendes Geldvermögen oder Wertpapiere. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 (Bl. 22 f. VA-Alg II) bewilligte die Agentur für Arbeit R. daraufhin für die Zeit ab 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 575,06 EUR monatlich, wovon jeweils 490,43 EUR auf den Kläger entfielen. Dieser Betrag spaltete sich wiederum auf in die übergangsweise von der Agentur für Arbeit gewährten Kosten der Unterkunft von 50,43 EUR (Bl. 26 VA-Alg II) sowie den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 440,00 EUR (Bl. 27 VA-Alg II). Ab dem 1. Mai 2005 erfolgte wegen der getrennten Trägerschaft eine Bewilligung der Regelleistung durch die Agentur für Arbeit R. und die Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) durch das Landratsamt R., den Beklagten. Im Hinblick auf vom Kläger erzieltes Einkommen bezog er erst ab Januar 2010 wieder Regelleistungen von der Agentur für Arbeit, und zwar für Januar und Februar 2010 in Höhe von jeweils 1,41 EUR (Änderungsbescheid vom 7. April 2010 - Bl. 585 VA-Alg II). Vermögen in Form von Sparbriefen hat der Kläger im Zusammenhang mit den jeweiligen Bewilligungen niemals angegeben (vgl. Bl. 5, 31, 87, 146, 208 Rückseite, 234 Rückseite, 294 Rückseite, 246, 392 VA-Alg II). Ab dem 1. Mai 2005 wurden dem Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen durch das Landratsamt R. daneben KdU in unterschiedlicher Höhe für die jeweiligen Bewilligungsabschnitte gewährt (vgl. hierzu die Aufstellung im Urteil des Sozialgerichts - SG - Konstanz S. 3 und 4). Ausweislich der Buchungsübersichten (Bl. 89, 337, 373, 479 und 545 VA-LRA) wurden dem Kläger und den mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Kosten der Unterkunft und Heizung - aufgeteilt auf die jeweiligen Jahre - wie folgt ausgezahlt: 2005: 1.261,12 EUR 2006: 1.803,40 EUR 2007: 2.200,80 EUR 2008: 1.231,42 EUR 2009: 3.156,53 EUR 2010: 469,60 EUR insgesamt: 10.122,87 EUR.
Bereits am 9. Juni 2009 hatte das Finanzamt U. ein Schreiben des Hauptzollamts U. vom 4. Januar 2008 (Bl. 621 VA-Alg II) erhalten, wonach der aus der Türkei zurückkehrende Kläger am 4. Januar 2008 auf dem Flughafen F. bei der Zollkontrolle mit zwei Sparbriefen über 110.000,00 EUR (Bl. 618 VA-Alg II) angetroffen worden war. Bei den Sparbriefen handelte es sich zum einen um Festgeld in Höhe von 50.000,00 EUR, das zu einem Zinssatz von 4,25% vom 18. Januar 2005 bis 18. Januar 2008 angelegt worden war und zum anderen um Festgeld in Höhe von 60.000,00 EUR, das für die Zeit vom 7. Oktober 2006 bis 7. Oktober 2009 angelegt war.
Am 9. April 2010 wurde auch die für die Bearbeitung des Alg II zuständige Stelle der Agentur für Arbeit und am 13. April 2010 der Beklagte hiervon in Kenntnis gesetzt (Bl. 543 VA-LRA).
2. Nach Anhörung mit Schreiben vom 12. April 2010 hob zunächst die Agentur für Arbeit R. mit Bescheid vom 28. Mai 2010 die Leistungsbewilligung ab 1. Juni 2010 auf (Bl. 636 VA-Alg II). Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2010 nahm die Agentur für Arbeit R. zudem ihre Bewilligungsentscheidungen ab dem 1. Januar 2005 für den Kläger und seine Kinder zurück und machte für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2010 Erstattungen hinsichtlich der Regelleistungen in Höhe von 1.975,20 EUR, hinsichtlich Zusatzleistungen für die Schule in Höhe von 100,00 EUR, sowie Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 5.192,01 EUR und Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 797,94 EUR, insgesamt in Höhe von 8.065,15 EUR geltend. Ferner wurde die Erstattung von Sozialgeld durch die Kinder in Höhe von 332,74 EUR jeweils verfügt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe den Vermögensbetrag für einen Bekannten nur treuhänderisch verwaltet. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2010 wies die Agentur für Arbeit R. den Widerspruch zurück, sie sehe es als erwiesen an, dass der Kläger auch Eigentümer des Vermögens sei. Sein Vortrag, ein Dritter in der Türkei habe ihn mit der Verwaltung eines so hohen Vermögens beauftragt, sei nicht nachvollziehbar, zumal nicht dargelegt sei, wer und aus welchem Grund den Kläger hiermit beauftragt haben solle. Der Vortrag sei daher als Schutzbehauptung zu werten, tatsächlicher Eigentümer des Vermögens sei der Kläger.
Am 22. Juli 2010 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), den die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 23. August 2010 ablehnte. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2010 zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Kläger am 11. Oktober 2010 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Konstanz (S 3 AS 2552/10) erhoben. Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 war die Klage im Hinblick auf die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge abgetrennt worden, im Übrigen mit Ausnahme der Zusatzleistung für die Schule in Höhe von 100,00 EUR, mit Urteil vom 25. Juni 2013 abgewiesen worden. Die beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingereichte Berufung hatte der Kläger am 17. Januar 2014 zurückgenommen (L 1 AS 3175/13).
3. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Juli 2010 hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen vom 20. Juni 2005, 8. November 2005, 16. Mai 2005, 16. Oktober 2005, 2. November 2006, 12. Februar 2007, 9. Mai 2007, 25. Oktober 2007, 31. Juli 2008, 20. November 2008, 24.Februar 2009, 22. Juli 2009, 21. September 2009 und 20. Januar 2010 für den Zeitraum ab 1. Mai 2005 ganz auf und forderte vom Kläger sowie den Kindern Yasin und Fahriye jeweils einen Betrag in Höhe von 2.530,71 EUR (anteilig ein Viertel) zurück. Soweit Leistungen an die Kinder aufgehoben wurden, erging der Bescheid an den Kläger als deren gesetzlicher Vertreter.
Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juli 2010 Widerspruch mit der Begründung, er habe kein Vermögen über 110.000,00 EUR gehabt.
Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 10. September 2010, auf die eine Stellungnahme seitens des Klägers nicht erfolgte, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger beim Antrag vom 5. Oktober 2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Die Bundesagentur für Arbeit habe bereits festgestellt, dass kein Leistungsanspruch wegen übersteigenden Vermögens bestehe (Bl. 603 f. VA-LRA).
Hiergegen erhob der Kläger am 8. November 2010 Klage zum Sozialgericht (Aktenzeichen S 3 AS 2840/10). Zur Begründung hat er angegeben, dass nicht er Eigentümer des Betrages, sondern ein H. G.T. in der Türkei sei. Er verfüge über kein Vermögen in solch einer Höhe. Er habe das Geld nur als Treuhänder verwaltet, damit Herr T. höhere Zinsen von der Türkischen Zentralbank erhalten habe. Ihm seien keine Zuwendungen oder Zinsen oder andere Vorteile aus diesem Betrag zugeflossen. Anhand der vorgelegten Erklärung von Halit T. werde zudem deutlich, dass er G. T. mehrfach Geld gegeben habe.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger über zwei längerfristige Sparbriefe in Höhe von 110.000,00 EUR verfügt habe und daher nicht gemäß § 9 SGB II hilfebedürftig gewesen sei. Die letzte Entscheidung der Agentur für Arbeit sei für den Beklagten bindend. Auch sei durch die Erklärung ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Es sei bisher nicht dargelegt und nachgewiesen worden, wann, wo und unter welchen Umständen es zu der Treuhandabrede gekommen sein solle, wie das Geld vom Treugeber zum Kläger gelangt sein solle, wann und wo er es eingezahlt habe.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2011 war das Verfahren zum Ruhen gebracht worden. Am 17. September 2014 war es wieder angerufen und unter dem Aktenzeichen S 10 AS 2447/14 fortgeführt worden.
Mit Urteil vom 1. März 2016 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2010 insoweit aufgehoben, als vom Kläger Leistungen nach dem SGB II - hier Kosten der Unterkunft und Heizung - über einen Betrag von 2.277,58 EUR hinaus zurückgefordert würden. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zunächst Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2010 sei, allerdings ohne die die Kinder des Klägers betreffenden Regelungen, denn für diese seien keine Klagen erhoben worden. Diese Klage sei im Übrigen zulässig und in dem ausgesprochenen Umfang auch erfolgreich gewesen, denn hinsichtlich der Erstattungssumme hätten vom Kläger keine höheren Leistungen als 2.277,58 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen jedoch sei die Entscheidung des Beklagten zutreffend und daher die Klage abzuweisen gewesen. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Die gesetzlichen Voraussetzungen seien hier auch gegeben, denn die Bewilligungen von Alg II seien schon beim Erlass der Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen, da der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen sei. Dies gelte auch für die vorläufigen Bewilligungen im Zeitraum vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2009, da mangels Hilfebedürftigkeit wegen vorhandenen Vermögens auch eine vorläufige Bewilligung nicht hätte erfolgen dürfen. Das vorhandene Vermögen sei auch nicht Grund für die vorläufige Leistungsgewährung. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig gewesen im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II. Der Kläger sei am 4. Januar 2008 im Besitz von zwei Sparbriefen im Wert von 110.000,00 EUR, von denen der eine eine Laufzeit vom 18. Januar 2005 bis 18. Januar 2008 und der andere vom 7. Oktober 2006 bis 7. Oktober 2009 gehabt habe, angetroffen worden. Allein durch deren Besitz habe er den Eindruck hervorgerufen, dass er im Streitzeitraum Eigentümer und damit Gläubiger des verbrieften Guthabens gewesen sei. Eine Zuordnung zum Vermögen des Klägers scheide nur aus, wenn er das Vermögen nur treuhänderisch verwaltet hätte. Voraussetzung hierfür sei, dass nachweislich ein Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder geschlossen worden sei, die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar seien, das Treugut nachweislich vom Treugeber stamme und etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen und Ähnliches lückenlos belegbar seien. Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen - wofür hier der identische Nachname sprechen könne - müssten einem Drittvergleich standhalten. Der Kläger habe zwar ein nachvollziehbares allgemeines Motiv für eine solche Treuhandkonstruktion genannt, nämlich Inlandstürken die Zinsvorteile von im Ausland wohnhaften Personen zu verschaffen. Es fehle jedoch jede plausible Darlegung, dass auch im konkreten Fall ein solches Treuhandverhältnis vorliege. Obwohl das SG bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2011 im Parallelverfahren S 3 AS 2552/10, in dem es um die gleiche Problematik gegangen sei, auf die oben genannten Beurteilungskriterien hingewiesen habe, habe der Kläger bis zur jetzigen Entscheidung keine nachvollziehbare Darlegung des Geschehensablaufs gegeben, der zur Anbahnung und späteren Abwicklung des Treuhandverhältnisses geführt habe. Im Gegenteil, der Kläger habe zunächst in dem Verfahren S 3 AS 2552/10 vortragen lassen, dass Transaktionen bereits Ende der Achtziger bzw. in den Neunziger Jahren in kleineren Beträgen durchgeführt worden seien. Es sei aus Sicht des SG nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang insoweit mit einer Geldanlage ab Januar 2005 bestehen sollte. Auch im Folgenden habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, wann, wo und unter welchen Umständen es zu der Abrede gekommen sei, wie das Geld vom Treugeber zu ihm gelangt sei, wann und wo er eingezahlt habe und wann und wo das Geld ausgezahlt worden sei. Auch habe der Kläger nicht einmal über den Verbleib der Sparbriefurkunden Auskunft erteilt. Es falle für das SG schwer nachzuvollziehen, dass der Kläger einerseits im Januar 2008 und damit kurz vor der Fälligkeit des ersten Papiers die angeblich wertmäßig seinem Verwandten zustehenden Anlagepapiere nach Deutschland mitbringe, andererseits aber behaupte, auf Unterlagen keinen Wert gelegt und sie seinem Verwandten überlassen zu haben. Wenigstens der Verbleib der offensichtlich bewusst nach Deutschland mitgebrachten Urkunden hätte dem Kläger schon in Anbetracht ihres - insbesondere in Relation zu seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen - enormen Wertes erinnerlich bleiben müssen. Außerdem habe der Kläger erst recht seit der Zollkontrolle gewusst, dass die Papiere in Deutschland steuer- oder sozialrechtlich relevant sein könnten. Umso mehr verwundere es, dass er danach die angebliche Rückgabe an seinen Verwandten nicht einmal darlegen könne, geschweige denn nachweisen. Auch die vorgelegte Erklärung von H. T. belege nicht einmal ansatzweise das Zustandekommen einer Treuhandvereinbarung. Darin werde lediglich ausgeführt, dass sich der Kläger und G. T. im Jahr 2009 ein paarmal einander Geld gegeben hätten. Konkrete Angaben zum Zeitpunkt, zur Höhe und zum Grund des Geldaustausches würden sich nicht finden. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anlass, Himmet Güngör T. oder Halit T. als Zeugen zu hören, insoweit handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Damit sei der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen. Der Kläger habe im Übrigen auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligungen gehabt, da die Bewilligungen auf Angaben beruhten, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Er habe die in den Leistungsanträgen eindeutigen und unmissverständlichen Fragen nach Vermögen nicht vollständig beantwortet. Der Kläger habe in sämtlichen relevanten Anträgen die Fragen nach weitergehendem Vermögen verneint, soweit die Anlage VM zur Anwendung gekommen sei, auch die dort explizit gestellte Frage nach Sparbriefen und Wertpapieren (vgl. Bl. 294 Rückseite VA). Ihn treffe der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch, soweit es sich um Geldanlagen handele, die nach seinen Worten nicht ihm selbst gehörten, sondern seinem Verwandten. Die Geldanlagen seien unter dem Namen des Klägers gelaufen. Es habe kein rechtlich erheblicher Grund für ihn zu der Annahme bestanden, dass er diese Geldanlagen gegenüber der Agentur für Arbeit nicht als Vermögen hätte angeben müssen. Dass die Geldanlagen ihm nicht als Vermögen zuzurechnen seien, hätte allenfalls darauf beruhen können, dass sie aufgrund einer privatrechtlichen Treuhandvereinbarung mit einem Herausgabeanspruch des Treugebers verbunden gewesen wären. Die Zuordnung von Vermögen rechtlich zu bewerten sei aber nicht Aufgabe des Klägers (Hinweis auf eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2011 - L 8 AL 474/07 -). Der Beklagte habe auch die entsprechende Jahresfrist ab Kenntnis eingehalten. Auch im Übrigen bestünden keine formalen Bedenken, insbesondere sei der Bescheid bestimmt genug. Ein Ermessensspielraum habe im Übrigen in diesem Fall nach den Regelungen i.V.m. §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330Abs. 2 SGB III nicht bestanden. Lediglich in der austenorierten Höhe sei die Rückforderung nicht berechtigt gewesen, da nach der vom SG vorgenommenen Berechnung der Rückforderungsbetrag nur 2.277,58 EUR betrage.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 29. März 2016 zugestellte Urteil am 29. April 2016 Klage zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben und zur Begründung wie bereits im SG-Verfahren geltend gemacht, er habe das Geld für G. T. treuhänderisch verwaltet, damit dieser von der türkischen Zentralbank höhere Zinsen erhalte. Für Personen bzw. Anleger aus der Türkei würde die türkische Zentralbank keine höheren Zinsen vergeben, anders sehe es für Anleger aus, die das Geld aus dem Ausland zahlten. Er habe dieses Geld aus diesem Grund treuhänderisch verwaltet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. März 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 20. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Bezüglich der Ehefrau des Klägers ist parallel beim LSG Baden-Württemberg eine Berufung ebenfalls anhängig (Az. L 3 AS 1613/16).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten (5 Bde.) des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat auf der Grundlage der hier maßgeblichen und vom SG benannten gesetzlichen Normen wie auch der vorliegenden Unterlagen und Beweismittel in nicht zu beanstandender Weise die Hilfebedürftigkeit des Klägers für den hier streitigen Zeitraum verneint und auf der anderen Seite zu Recht die Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommene Aufhebung und Rückforderung überzahlter KdU bejaht. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt vielmehr gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Urteilsgründe des SG Bezug, zumal vom Klägerbevollmächtigten auch im Berufungsverfahren lediglich der Vortrag aus der ersten Instanz wiederholt wurde und trotz der hinsichtlich der behaupteten Treuhand ausdrücklich vom SG angesprochenen Kritikpunkte keinerlei weitere Ausführungen gemacht wurden.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum Mai 2005 bis einschließlich Februar 2010 in Höhe von insgesamt 2.530,71 EUR.
1. Der Kläger, seine Ehefrau, A. T., sowie die Kinder Y. und F. bezogen als Bedarfsgemeinschaft seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II.
Am 5. Oktober 2004 hatte der Kläger für sich und die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen Arbeitslosengeld II beantragt. Dabei verneinte er im "Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens" (Bl. 5 der Verwaltungsakte - VA-Alg II -) über die angegebenen 1.694,22 EUR hinausgehendes Geldvermögen oder Wertpapiere. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 (Bl. 22 f. VA-Alg II) bewilligte die Agentur für Arbeit R. daraufhin für die Zeit ab 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 575,06 EUR monatlich, wovon jeweils 490,43 EUR auf den Kläger entfielen. Dieser Betrag spaltete sich wiederum auf in die übergangsweise von der Agentur für Arbeit gewährten Kosten der Unterkunft von 50,43 EUR (Bl. 26 VA-Alg II) sowie den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 440,00 EUR (Bl. 27 VA-Alg II). Ab dem 1. Mai 2005 erfolgte wegen der getrennten Trägerschaft eine Bewilligung der Regelleistung durch die Agentur für Arbeit R. und die Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) durch das Landratsamt R., den Beklagten. Im Hinblick auf vom Kläger erzieltes Einkommen bezog er erst ab Januar 2010 wieder Regelleistungen von der Agentur für Arbeit, und zwar für Januar und Februar 2010 in Höhe von jeweils 1,41 EUR (Änderungsbescheid vom 7. April 2010 - Bl. 585 VA-Alg II). Vermögen in Form von Sparbriefen hat der Kläger im Zusammenhang mit den jeweiligen Bewilligungen niemals angegeben (vgl. Bl. 5, 31, 87, 146, 208 Rückseite, 234 Rückseite, 294 Rückseite, 246, 392 VA-Alg II). Ab dem 1. Mai 2005 wurden dem Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen durch das Landratsamt R. daneben KdU in unterschiedlicher Höhe für die jeweiligen Bewilligungsabschnitte gewährt (vgl. hierzu die Aufstellung im Urteil des Sozialgerichts - SG - Konstanz S. 3 und 4). Ausweislich der Buchungsübersichten (Bl. 89, 337, 373, 479 und 545 VA-LRA) wurden dem Kläger und den mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Kosten der Unterkunft und Heizung - aufgeteilt auf die jeweiligen Jahre - wie folgt ausgezahlt: 2005: 1.261,12 EUR 2006: 1.803,40 EUR 2007: 2.200,80 EUR 2008: 1.231,42 EUR 2009: 3.156,53 EUR 2010: 469,60 EUR insgesamt: 10.122,87 EUR.
Bereits am 9. Juni 2009 hatte das Finanzamt U. ein Schreiben des Hauptzollamts U. vom 4. Januar 2008 (Bl. 621 VA-Alg II) erhalten, wonach der aus der Türkei zurückkehrende Kläger am 4. Januar 2008 auf dem Flughafen F. bei der Zollkontrolle mit zwei Sparbriefen über 110.000,00 EUR (Bl. 618 VA-Alg II) angetroffen worden war. Bei den Sparbriefen handelte es sich zum einen um Festgeld in Höhe von 50.000,00 EUR, das zu einem Zinssatz von 4,25% vom 18. Januar 2005 bis 18. Januar 2008 angelegt worden war und zum anderen um Festgeld in Höhe von 60.000,00 EUR, das für die Zeit vom 7. Oktober 2006 bis 7. Oktober 2009 angelegt war.
Am 9. April 2010 wurde auch die für die Bearbeitung des Alg II zuständige Stelle der Agentur für Arbeit und am 13. April 2010 der Beklagte hiervon in Kenntnis gesetzt (Bl. 543 VA-LRA).
2. Nach Anhörung mit Schreiben vom 12. April 2010 hob zunächst die Agentur für Arbeit R. mit Bescheid vom 28. Mai 2010 die Leistungsbewilligung ab 1. Juni 2010 auf (Bl. 636 VA-Alg II). Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2010 nahm die Agentur für Arbeit R. zudem ihre Bewilligungsentscheidungen ab dem 1. Januar 2005 für den Kläger und seine Kinder zurück und machte für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2010 Erstattungen hinsichtlich der Regelleistungen in Höhe von 1.975,20 EUR, hinsichtlich Zusatzleistungen für die Schule in Höhe von 100,00 EUR, sowie Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 5.192,01 EUR und Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 797,94 EUR, insgesamt in Höhe von 8.065,15 EUR geltend. Ferner wurde die Erstattung von Sozialgeld durch die Kinder in Höhe von 332,74 EUR jeweils verfügt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe den Vermögensbetrag für einen Bekannten nur treuhänderisch verwaltet. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2010 wies die Agentur für Arbeit R. den Widerspruch zurück, sie sehe es als erwiesen an, dass der Kläger auch Eigentümer des Vermögens sei. Sein Vortrag, ein Dritter in der Türkei habe ihn mit der Verwaltung eines so hohen Vermögens beauftragt, sei nicht nachvollziehbar, zumal nicht dargelegt sei, wer und aus welchem Grund den Kläger hiermit beauftragt haben solle. Der Vortrag sei daher als Schutzbehauptung zu werten, tatsächlicher Eigentümer des Vermögens sei der Kläger.
Am 22. Juli 2010 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), den die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 23. August 2010 ablehnte. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2010 zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Kläger am 11. Oktober 2010 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Konstanz (S 3 AS 2552/10) erhoben. Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 war die Klage im Hinblick auf die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge abgetrennt worden, im Übrigen mit Ausnahme der Zusatzleistung für die Schule in Höhe von 100,00 EUR, mit Urteil vom 25. Juni 2013 abgewiesen worden. Die beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingereichte Berufung hatte der Kläger am 17. Januar 2014 zurückgenommen (L 1 AS 3175/13).
3. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Juli 2010 hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen vom 20. Juni 2005, 8. November 2005, 16. Mai 2005, 16. Oktober 2005, 2. November 2006, 12. Februar 2007, 9. Mai 2007, 25. Oktober 2007, 31. Juli 2008, 20. November 2008, 24.Februar 2009, 22. Juli 2009, 21. September 2009 und 20. Januar 2010 für den Zeitraum ab 1. Mai 2005 ganz auf und forderte vom Kläger sowie den Kindern Yasin und Fahriye jeweils einen Betrag in Höhe von 2.530,71 EUR (anteilig ein Viertel) zurück. Soweit Leistungen an die Kinder aufgehoben wurden, erging der Bescheid an den Kläger als deren gesetzlicher Vertreter.
Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juli 2010 Widerspruch mit der Begründung, er habe kein Vermögen über 110.000,00 EUR gehabt.
Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 10. September 2010, auf die eine Stellungnahme seitens des Klägers nicht erfolgte, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger beim Antrag vom 5. Oktober 2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Die Bundesagentur für Arbeit habe bereits festgestellt, dass kein Leistungsanspruch wegen übersteigenden Vermögens bestehe (Bl. 603 f. VA-LRA).
Hiergegen erhob der Kläger am 8. November 2010 Klage zum Sozialgericht (Aktenzeichen S 3 AS 2840/10). Zur Begründung hat er angegeben, dass nicht er Eigentümer des Betrages, sondern ein H. G.T. in der Türkei sei. Er verfüge über kein Vermögen in solch einer Höhe. Er habe das Geld nur als Treuhänder verwaltet, damit Herr T. höhere Zinsen von der Türkischen Zentralbank erhalten habe. Ihm seien keine Zuwendungen oder Zinsen oder andere Vorteile aus diesem Betrag zugeflossen. Anhand der vorgelegten Erklärung von Halit T. werde zudem deutlich, dass er G. T. mehrfach Geld gegeben habe.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger über zwei längerfristige Sparbriefe in Höhe von 110.000,00 EUR verfügt habe und daher nicht gemäß § 9 SGB II hilfebedürftig gewesen sei. Die letzte Entscheidung der Agentur für Arbeit sei für den Beklagten bindend. Auch sei durch die Erklärung ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Es sei bisher nicht dargelegt und nachgewiesen worden, wann, wo und unter welchen Umständen es zu der Treuhandabrede gekommen sein solle, wie das Geld vom Treugeber zum Kläger gelangt sein solle, wann und wo er es eingezahlt habe.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2011 war das Verfahren zum Ruhen gebracht worden. Am 17. September 2014 war es wieder angerufen und unter dem Aktenzeichen S 10 AS 2447/14 fortgeführt worden.
Mit Urteil vom 1. März 2016 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2010 insoweit aufgehoben, als vom Kläger Leistungen nach dem SGB II - hier Kosten der Unterkunft und Heizung - über einen Betrag von 2.277,58 EUR hinaus zurückgefordert würden. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zunächst Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2010 sei, allerdings ohne die die Kinder des Klägers betreffenden Regelungen, denn für diese seien keine Klagen erhoben worden. Diese Klage sei im Übrigen zulässig und in dem ausgesprochenen Umfang auch erfolgreich gewesen, denn hinsichtlich der Erstattungssumme hätten vom Kläger keine höheren Leistungen als 2.277,58 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen jedoch sei die Entscheidung des Beklagten zutreffend und daher die Klage abzuweisen gewesen. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Die gesetzlichen Voraussetzungen seien hier auch gegeben, denn die Bewilligungen von Alg II seien schon beim Erlass der Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen, da der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen sei. Dies gelte auch für die vorläufigen Bewilligungen im Zeitraum vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2009, da mangels Hilfebedürftigkeit wegen vorhandenen Vermögens auch eine vorläufige Bewilligung nicht hätte erfolgen dürfen. Das vorhandene Vermögen sei auch nicht Grund für die vorläufige Leistungsgewährung. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig gewesen im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II. Der Kläger sei am 4. Januar 2008 im Besitz von zwei Sparbriefen im Wert von 110.000,00 EUR, von denen der eine eine Laufzeit vom 18. Januar 2005 bis 18. Januar 2008 und der andere vom 7. Oktober 2006 bis 7. Oktober 2009 gehabt habe, angetroffen worden. Allein durch deren Besitz habe er den Eindruck hervorgerufen, dass er im Streitzeitraum Eigentümer und damit Gläubiger des verbrieften Guthabens gewesen sei. Eine Zuordnung zum Vermögen des Klägers scheide nur aus, wenn er das Vermögen nur treuhänderisch verwaltet hätte. Voraussetzung hierfür sei, dass nachweislich ein Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder geschlossen worden sei, die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar seien, das Treugut nachweislich vom Treugeber stamme und etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen und Ähnliches lückenlos belegbar seien. Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen - wofür hier der identische Nachname sprechen könne - müssten einem Drittvergleich standhalten. Der Kläger habe zwar ein nachvollziehbares allgemeines Motiv für eine solche Treuhandkonstruktion genannt, nämlich Inlandstürken die Zinsvorteile von im Ausland wohnhaften Personen zu verschaffen. Es fehle jedoch jede plausible Darlegung, dass auch im konkreten Fall ein solches Treuhandverhältnis vorliege. Obwohl das SG bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2011 im Parallelverfahren S 3 AS 2552/10, in dem es um die gleiche Problematik gegangen sei, auf die oben genannten Beurteilungskriterien hingewiesen habe, habe der Kläger bis zur jetzigen Entscheidung keine nachvollziehbare Darlegung des Geschehensablaufs gegeben, der zur Anbahnung und späteren Abwicklung des Treuhandverhältnisses geführt habe. Im Gegenteil, der Kläger habe zunächst in dem Verfahren S 3 AS 2552/10 vortragen lassen, dass Transaktionen bereits Ende der Achtziger bzw. in den Neunziger Jahren in kleineren Beträgen durchgeführt worden seien. Es sei aus Sicht des SG nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang insoweit mit einer Geldanlage ab Januar 2005 bestehen sollte. Auch im Folgenden habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, wann, wo und unter welchen Umständen es zu der Abrede gekommen sei, wie das Geld vom Treugeber zu ihm gelangt sei, wann und wo er eingezahlt habe und wann und wo das Geld ausgezahlt worden sei. Auch habe der Kläger nicht einmal über den Verbleib der Sparbriefurkunden Auskunft erteilt. Es falle für das SG schwer nachzuvollziehen, dass der Kläger einerseits im Januar 2008 und damit kurz vor der Fälligkeit des ersten Papiers die angeblich wertmäßig seinem Verwandten zustehenden Anlagepapiere nach Deutschland mitbringe, andererseits aber behaupte, auf Unterlagen keinen Wert gelegt und sie seinem Verwandten überlassen zu haben. Wenigstens der Verbleib der offensichtlich bewusst nach Deutschland mitgebrachten Urkunden hätte dem Kläger schon in Anbetracht ihres - insbesondere in Relation zu seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen - enormen Wertes erinnerlich bleiben müssen. Außerdem habe der Kläger erst recht seit der Zollkontrolle gewusst, dass die Papiere in Deutschland steuer- oder sozialrechtlich relevant sein könnten. Umso mehr verwundere es, dass er danach die angebliche Rückgabe an seinen Verwandten nicht einmal darlegen könne, geschweige denn nachweisen. Auch die vorgelegte Erklärung von H. T. belege nicht einmal ansatzweise das Zustandekommen einer Treuhandvereinbarung. Darin werde lediglich ausgeführt, dass sich der Kläger und G. T. im Jahr 2009 ein paarmal einander Geld gegeben hätten. Konkrete Angaben zum Zeitpunkt, zur Höhe und zum Grund des Geldaustausches würden sich nicht finden. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anlass, Himmet Güngör T. oder Halit T. als Zeugen zu hören, insoweit handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Damit sei der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen. Der Kläger habe im Übrigen auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligungen gehabt, da die Bewilligungen auf Angaben beruhten, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Er habe die in den Leistungsanträgen eindeutigen und unmissverständlichen Fragen nach Vermögen nicht vollständig beantwortet. Der Kläger habe in sämtlichen relevanten Anträgen die Fragen nach weitergehendem Vermögen verneint, soweit die Anlage VM zur Anwendung gekommen sei, auch die dort explizit gestellte Frage nach Sparbriefen und Wertpapieren (vgl. Bl. 294 Rückseite VA). Ihn treffe der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch, soweit es sich um Geldanlagen handele, die nach seinen Worten nicht ihm selbst gehörten, sondern seinem Verwandten. Die Geldanlagen seien unter dem Namen des Klägers gelaufen. Es habe kein rechtlich erheblicher Grund für ihn zu der Annahme bestanden, dass er diese Geldanlagen gegenüber der Agentur für Arbeit nicht als Vermögen hätte angeben müssen. Dass die Geldanlagen ihm nicht als Vermögen zuzurechnen seien, hätte allenfalls darauf beruhen können, dass sie aufgrund einer privatrechtlichen Treuhandvereinbarung mit einem Herausgabeanspruch des Treugebers verbunden gewesen wären. Die Zuordnung von Vermögen rechtlich zu bewerten sei aber nicht Aufgabe des Klägers (Hinweis auf eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2011 - L 8 AL 474/07 -). Der Beklagte habe auch die entsprechende Jahresfrist ab Kenntnis eingehalten. Auch im Übrigen bestünden keine formalen Bedenken, insbesondere sei der Bescheid bestimmt genug. Ein Ermessensspielraum habe im Übrigen in diesem Fall nach den Regelungen i.V.m. §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330Abs. 2 SGB III nicht bestanden. Lediglich in der austenorierten Höhe sei die Rückforderung nicht berechtigt gewesen, da nach der vom SG vorgenommenen Berechnung der Rückforderungsbetrag nur 2.277,58 EUR betrage.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 29. März 2016 zugestellte Urteil am 29. April 2016 Klage zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben und zur Begründung wie bereits im SG-Verfahren geltend gemacht, er habe das Geld für G. T. treuhänderisch verwaltet, damit dieser von der türkischen Zentralbank höhere Zinsen erhalte. Für Personen bzw. Anleger aus der Türkei würde die türkische Zentralbank keine höheren Zinsen vergeben, anders sehe es für Anleger aus, die das Geld aus dem Ausland zahlten. Er habe dieses Geld aus diesem Grund treuhänderisch verwaltet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. März 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 20. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Bezüglich der Ehefrau des Klägers ist parallel beim LSG Baden-Württemberg eine Berufung ebenfalls anhängig (Az. L 3 AS 1613/16).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten (5 Bde.) des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat auf der Grundlage der hier maßgeblichen und vom SG benannten gesetzlichen Normen wie auch der vorliegenden Unterlagen und Beweismittel in nicht zu beanstandender Weise die Hilfebedürftigkeit des Klägers für den hier streitigen Zeitraum verneint und auf der anderen Seite zu Recht die Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommene Aufhebung und Rückforderung überzahlter KdU bejaht. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt vielmehr gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Urteilsgründe des SG Bezug, zumal vom Klägerbevollmächtigten auch im Berufungsverfahren lediglich der Vortrag aus der ersten Instanz wiederholt wurde und trotz der hinsichtlich der behaupteten Treuhand ausdrücklich vom SG angesprochenen Kritikpunkte keinerlei weitere Ausführungen gemacht wurden.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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