Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SB 464/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 4233/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
( I )
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des beim Kläger festzustellenden Grades der Behinde-rung (GdB) streitig.
Bei dem im Jahr 1967 geborenen Kläger stellte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 10.9.2013 wegen einer "Depression" einen GdB von 30 seit dem 8.4.2013 fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.2.2014 unter Umbenennung der Funktionsbeeinträchtigung in "seelische Störung" als unbegründet zurück.
Im Rahmen des hiergegen mit dem Begehren, einen GdB von mindestens 50 festzustellen, zum Sozialgericht Reutlingen (SG) angestrengten gerichtlichen Verfahrens hat das SG den behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. B., schriftlich als sachverständigen Zeugen einvernommen und bei Prof. Dr. C., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin und Psychotherapie, ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage sodann mit Urteil vom 9.9.2015 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG, gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Prof. Dr. C., ausgeführt, die beim Kläger bestehenden funktionellen Einschränkungen seien mit einem GdB von 30 ausreichend bewertet. Ein GdB von 50, wie beantragt, sei nicht festzustellen.
Gegen das, seinen Bevollmächtigten am 21.9.2015 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 29.9.2015 mittels E-Mail zum SG "Widerspruch" eingelegt. Eine Begründung desselben folge, da er, der Kläger, sich zur Zeit in Reha befinde. Die vom SG ausgedruckte E-Mail ist am 7.10.2015 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen. Mit Schreiben vom 10.12.2015, eingegangen am 14.12.2015, hat der Kläger sodann vorgebracht, das Gutachten von Prof. Dr. C. benachteilige ihn systematisch. Das SG hätte der Einschätzung des ihn behandelnden Dr. B. folgen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. September 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2014 zu verurteilen, die bei ihm bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger bereits unter dem 9.10.2015 darauf hingewiesen, dass die Einlegung des Rechtsmittels mittels einfacher E-Mail dem Formerfordernis des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht genüge und der Widerspruch (richtigerweise die Berufung) vorbehaltlich des fristgerechten Eingangs einer formwirksamen Einlegung bereits unzulässig sein sollte. Per E-Mail vom 6.10.2015 hat der Kläger gegenüber dem SG mitgeteilt, er befinde sich bis Mitte November in Reha und könne, außer per E-Mail, keinen Schriftverkehr bewerkstelligen.
Mit Schreiben vom 17.12.2015 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die am 29.9.2015 eingegangene Berufung dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 2 SGG nicht genüge und innerhalb der bis zum 21.10.2015 reichenden Berufungsfrist eine formgerechte Berufung nicht eingereicht worden sei. Der Senat hat ferner mitgeteilt, dass der Schriftsatz vom 10.12.2015 außerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei und den Kläger auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Mit Schreiben vom 4.3.2016 hat der Senat den Beteiligten schließlich mitgeteilt, dass er erwäge, nach § 158 Satz 2 SGG über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Den Beteiligten ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu bis zum 8.4.2016 zu äußern. Der Kläger, dem das Schreiben am 8.3.2016 zugestellt wurde, hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beim Beklagten für den Kläger geführte Schwerbehinderten-akte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
( II )
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, sie ist bereits unzulässig.
Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung mittels Beschluss zu verwerfen (§ 158 Satz 2 SGG). Die entscheidungserhebliche Sachlage ist nicht weiter aufklärungsbedürftig und die anzuwendenden Rechtsvorschriften weisen keine Fragen auf, die eine mündliche Erörterung erforderten. Eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Wahrung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes und des Rechts auf rechtliches Gehör geboten, da bereits das SG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der der Kläger anwesend war, im Wege eines Urteils entschieden hat.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Hiernach muss die Berufung schriftlich erfolgen, was in aller Regel typischerweise durch ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift des Berechtigten erfolgt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 151 Rn. 3a). Darüber hinaus kann die Einlegung der Berufung telegraphisch und fernschriftlich sowie durch Telefax erfolgen. Nicht ausreichend ist hingegen die Einlegung mittels einer einfachen E-Mail (Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.11.2010 - B 8 SO 71/10 B - veröffentlicht in juris, Leitherer, a.a.O., Rn. 3f m.w.N.).
Zwar können die Beteiligten gemäß § 65a Abs. 1 SGG dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Ungeachtet davon, dass dies für das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht erfolgt ist (vgl. www.egvp.de/gerichte/index.php), beinhaltet die E-Mail vom 29.9.2015 auch die vor-geschriebene qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 3 SGG) nicht. Da die E-Mail vom 29.9.2015 schließlich auch nicht dergestalt übersandt wurde, dass als Anhang hierzu eine Bilddatei übermittelt wurde, die die vollständige Berufung einschließlich der eigenhändigen Unterschrift enthält (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4.12.2008 - IX ZB 41/08 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 10), hat der Kläger bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 21.10.2015 (vgl. § 64 Abs. 2 SGG) keine formgerechte Berufung eingelegt.
Frühestens in dem am 14.12.2015 beim Landessozialgericht eingegangenen, vom Kläger persönlich unterschriebenen Schreiben, kann eine der Schriftform genügende Berufung gesehen werden, die allerdings nach Ablauf der bis zum 21.10.2015 reichenden Berufungsfrist eingegangen ist. Dem Kläger ist insofern keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nach § 67 SGG zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag nach § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG sollen die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht werden. Der Kläger hat, obschon er im gerichtlichen Schreiben vom 17.12.2015 auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen worden ist, selbige weder beantragt, noch hat er dargelegt, in welchem Zeitraum er sich in einer Rehabilitationsmaßnahme befand und aus welchen - unverschuldeten - Gründen er während der Maßnahme nicht in der Lage gewesen ist, eine schriftliche Erklärung zur Berufungseinlegung einzureichen. Der Kläger wurde insofern durch den erkennenden Senat noch innerhalb der Berufungsfrist, mit Schreiben vom 9.10.2015, auf die fehlende Schriftform hingewiesen, sodass es ihm noch möglich gewesen wäre, fristwahrend eine dem Schriftformerfordernis genügende und damit wirksame Berufung erheben zu können. Dies hat er jedoch unterlassen. Da Gründe dafür, dass während der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme kein Schriftsatz verfasst und übersandt werden kann, nicht ersichtlich sind, wäre die Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls auch nicht unverschuldet i.S.d. § 67 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist daher unzulässig und als solche zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
( I )
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des beim Kläger festzustellenden Grades der Behinde-rung (GdB) streitig.
Bei dem im Jahr 1967 geborenen Kläger stellte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 10.9.2013 wegen einer "Depression" einen GdB von 30 seit dem 8.4.2013 fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.2.2014 unter Umbenennung der Funktionsbeeinträchtigung in "seelische Störung" als unbegründet zurück.
Im Rahmen des hiergegen mit dem Begehren, einen GdB von mindestens 50 festzustellen, zum Sozialgericht Reutlingen (SG) angestrengten gerichtlichen Verfahrens hat das SG den behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. B., schriftlich als sachverständigen Zeugen einvernommen und bei Prof. Dr. C., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin und Psychotherapie, ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage sodann mit Urteil vom 9.9.2015 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG, gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Prof. Dr. C., ausgeführt, die beim Kläger bestehenden funktionellen Einschränkungen seien mit einem GdB von 30 ausreichend bewertet. Ein GdB von 50, wie beantragt, sei nicht festzustellen.
Gegen das, seinen Bevollmächtigten am 21.9.2015 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 29.9.2015 mittels E-Mail zum SG "Widerspruch" eingelegt. Eine Begründung desselben folge, da er, der Kläger, sich zur Zeit in Reha befinde. Die vom SG ausgedruckte E-Mail ist am 7.10.2015 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen. Mit Schreiben vom 10.12.2015, eingegangen am 14.12.2015, hat der Kläger sodann vorgebracht, das Gutachten von Prof. Dr. C. benachteilige ihn systematisch. Das SG hätte der Einschätzung des ihn behandelnden Dr. B. folgen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. September 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2014 zu verurteilen, die bei ihm bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger bereits unter dem 9.10.2015 darauf hingewiesen, dass die Einlegung des Rechtsmittels mittels einfacher E-Mail dem Formerfordernis des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht genüge und der Widerspruch (richtigerweise die Berufung) vorbehaltlich des fristgerechten Eingangs einer formwirksamen Einlegung bereits unzulässig sein sollte. Per E-Mail vom 6.10.2015 hat der Kläger gegenüber dem SG mitgeteilt, er befinde sich bis Mitte November in Reha und könne, außer per E-Mail, keinen Schriftverkehr bewerkstelligen.
Mit Schreiben vom 17.12.2015 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die am 29.9.2015 eingegangene Berufung dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 2 SGG nicht genüge und innerhalb der bis zum 21.10.2015 reichenden Berufungsfrist eine formgerechte Berufung nicht eingereicht worden sei. Der Senat hat ferner mitgeteilt, dass der Schriftsatz vom 10.12.2015 außerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei und den Kläger auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Mit Schreiben vom 4.3.2016 hat der Senat den Beteiligten schließlich mitgeteilt, dass er erwäge, nach § 158 Satz 2 SGG über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Den Beteiligten ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu bis zum 8.4.2016 zu äußern. Der Kläger, dem das Schreiben am 8.3.2016 zugestellt wurde, hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beim Beklagten für den Kläger geführte Schwerbehinderten-akte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
( II )
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, sie ist bereits unzulässig.
Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung mittels Beschluss zu verwerfen (§ 158 Satz 2 SGG). Die entscheidungserhebliche Sachlage ist nicht weiter aufklärungsbedürftig und die anzuwendenden Rechtsvorschriften weisen keine Fragen auf, die eine mündliche Erörterung erforderten. Eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Wahrung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes und des Rechts auf rechtliches Gehör geboten, da bereits das SG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der der Kläger anwesend war, im Wege eines Urteils entschieden hat.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Hiernach muss die Berufung schriftlich erfolgen, was in aller Regel typischerweise durch ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift des Berechtigten erfolgt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 151 Rn. 3a). Darüber hinaus kann die Einlegung der Berufung telegraphisch und fernschriftlich sowie durch Telefax erfolgen. Nicht ausreichend ist hingegen die Einlegung mittels einer einfachen E-Mail (Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.11.2010 - B 8 SO 71/10 B - veröffentlicht in juris, Leitherer, a.a.O., Rn. 3f m.w.N.).
Zwar können die Beteiligten gemäß § 65a Abs. 1 SGG dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Ungeachtet davon, dass dies für das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht erfolgt ist (vgl. www.egvp.de/gerichte/index.php), beinhaltet die E-Mail vom 29.9.2015 auch die vor-geschriebene qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 3 SGG) nicht. Da die E-Mail vom 29.9.2015 schließlich auch nicht dergestalt übersandt wurde, dass als Anhang hierzu eine Bilddatei übermittelt wurde, die die vollständige Berufung einschließlich der eigenhändigen Unterschrift enthält (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4.12.2008 - IX ZB 41/08 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 10), hat der Kläger bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 21.10.2015 (vgl. § 64 Abs. 2 SGG) keine formgerechte Berufung eingelegt.
Frühestens in dem am 14.12.2015 beim Landessozialgericht eingegangenen, vom Kläger persönlich unterschriebenen Schreiben, kann eine der Schriftform genügende Berufung gesehen werden, die allerdings nach Ablauf der bis zum 21.10.2015 reichenden Berufungsfrist eingegangen ist. Dem Kläger ist insofern keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nach § 67 SGG zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag nach § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG sollen die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht werden. Der Kläger hat, obschon er im gerichtlichen Schreiben vom 17.12.2015 auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen worden ist, selbige weder beantragt, noch hat er dargelegt, in welchem Zeitraum er sich in einer Rehabilitationsmaßnahme befand und aus welchen - unverschuldeten - Gründen er während der Maßnahme nicht in der Lage gewesen ist, eine schriftliche Erklärung zur Berufungseinlegung einzureichen. Der Kläger wurde insofern durch den erkennenden Senat noch innerhalb der Berufungsfrist, mit Schreiben vom 9.10.2015, auf die fehlende Schriftform hingewiesen, sodass es ihm noch möglich gewesen wäre, fristwahrend eine dem Schriftformerfordernis genügende und damit wirksame Berufung erheben zu können. Dies hat er jedoch unterlassen. Da Gründe dafür, dass während der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme kein Schriftsatz verfasst und übersandt werden kann, nicht ersichtlich sind, wäre die Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls auch nicht unverschuldet i.S.d. § 67 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist daher unzulässig und als solche zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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