L 5 RS 85/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 39 RS 160/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 85/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau

1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
2. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nicht nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 46 EStG, der am 1.8.1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2014 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 12. Dezember 2002 in der Fassung des Bescheides vom 12. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 in der Fassung des Bescheides vom 8. Mai 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1975 und 1979 bis 1989 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind: Für das Jahr: 1975 621,55 Mark 1979 1.793,33 Mark 1980 1.023,59 Mark 1981 1.146,37 Mark 1982 1.253,92 Mark 1983 1.255,34 Mark 1984 1.275,66 Mark 1985 1.369,67 Mark 1986 1.629,47 Mark 1987 1.205,29 Mark 1988 1.870,15 Mark 1989 1.616,68 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1975 sowie von 1979 bis 1989 in Form der Einbeziehung jährlicher zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau festzustellen.

Der 1943 geborene Kläger erlernte den Beruf des Elektrikers und war vom 3. Dezember 1962 bis 10. Februar 1963 über Tage als Elektriker und vom 11. Februar 1963 bis 30. Oktober 1967 sowie (unterbrochen durch den Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee im Zeitraum vom 1. November 1967 bis 29. April 1969) vom 5. Mai 1969 bis 30. Juni 1975 jeweils unter Tage als Grubenelektriker im volkseigenen Betrieb (VEB) Steinkohlenwerk "M ... H ..." B ...-P ... beschäftigt. Nach einem Ingenieurschul-Abendstudium in der Fachrichtung Automatisierungsanlagen an der Ingenieurschule für Elektrotechnik "C ... G ..." V ... in der Zeit von September 1970 bis September 1974 wurde ihm mit Urkunde vom 19. Oktober 1974 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen. Er war vom 1. Juli 1975 bis 26. März 1976 als Konstrukteur im VEB Instandsetzungskombinat Kohle (IKK) R ... (Betrieb: Zentralwerkstatt R ...) beschäftigt, wurde von diesem Betrieb in der Zeit vom 27. März 1976 bis 31. Dezember 1978 als Ingenieur für Elektrotechnik in den VEB Projektierungs-, Konstruktions- und Montagebüro (PKM) Anlagenbau L ... delegiert und war anschließend vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1982 als Bearbeiter für Bilanzierung wieder im VEB Zentralwerkstatt R ... des VEB IKK R ... beschäftigt. Er war vom 1. April 1982 bis 12. Januar 1987 als Bauleiter für elektronische Betriebs-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (BMSR-Technik) im VEB PKM Anlagenbau L ... (Betrieb des VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe) beschäftigt, wurde von diesem Betrieb in der Zeit vom 13. Januar 1987 bis 31. Mai 1987 als Leiter in den VEB Untergrundspeicher- und Gasanlagenbau delegiert und war anschließend vom 1. Juni 1987 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Objektbauleiter wieder im VEB PKM Anlagenbau L ... (Betrieb des VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe) beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Auf seinen Antrag vom 5. August 2001 stellte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1978 sowie vom 1. April 1982 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Später stellte sie mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 die anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12. Dezember 2002 mit der Begründung fest, das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar, da der VEB PKM Anlagenbau L ... am 30. Juni 1990 ein "leere Hülle" gewesen sei, sodass die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft nicht vorgelegen habe. Auf einen (ersten) Überprüfungsantrag des Klägers vom 23. August 2010 hob die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 den Bescheid vom 5. Dezember 2008 vollständig auf und deklarierte den Bescheid vom 12. Dezember 2002 als rechtmäßig.

Mit am 5. August 2011 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 1. August 2011 beantragte er erneut die Überprüfung seiner Zusatzversorgungsanwartschaften unter Berücksichtigung des Zeitraumes vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1982 und unter Einbeziehung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau ("Bergmannstreuegelder") und Jahresendprämien als Arbeitsentgelt. Daraufhin eingeleitete Bemühungen der Beklagten und des Klägers von verschiedenen Archiv- und Rechtsnachfolgefirmen Nachweise zu den zusätzlichen Belohnungen und Jahresendprämien beizuziehen, schlugen fehl. Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Entgelte fest. Die Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte in Form der vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau und Jahresendprämien lehnte sie ab. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid, soweit er entgegenstand, auf.

Hiergegen erhob der Kläger mit am 1. März 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 28. Februar 2012 Widerspruch, mit dem er die Anerkennung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1974 bis 1990 weiter begehrte. Er führte aus, die Voraussetzungen für den Bezug der zusätzlichen Belohnungen seien eindeutig im Rahmenkollektivvertrag geregelt gewesen. Er weise eine seit 1962 ununterbrochene Tätigkeit im Bergbau auf. Die Bergbauzugehörigkeit sei auch in seinen Arbeitsverträgen dokumentiert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, weitere Entgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau oder Jahresendprämien seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnungen sowie der Jahresendprämien seien von einer Vielzahl von Bedingungen abhängig gewesen, die ohne Nachweis nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Entscheidend für die Zuordnung des zutreffenden Prozentsatzes der zusätzlichen Belohnung sei unter anderem die Dauer einer nach bestimmten Kriterien für jeden Beschäftigten individuell zu ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigung (nicht identisch mit dem Arbeitsrechtsverhältnis) und die im Anspruchszeitraum (1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres) ausgeübte Tätigkeit gewesen. Die Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Belohnung sei nicht identisch mit dem Arbeitsentgelt gewesen. Die Gewährung sei leistungsabhängig gewesen. Bei Fehlschichten im Anspruchszeitraum sei die zusätzliche Belohnung zu vermindern gewesen bzw. sei sogar ganz entfallen.

Mit seiner am 6. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren nach Berücksichtigung von in den Jahren 1975 bis 1989 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau weiter und legte – wie bereits im Verwaltungsverfahren – den Delegierungsvertrag vom 12. März 1976 vor, aus dem sich ergab, dass ihm für die Zeit seiner Delegierung die zusätzliche Belohnung jährlich zum "Tag des Bergmannes der DDR" in Höhe von 1.100,- Mark sowie Deputate von Braunkohlenbriketts in Form einer finanziellen Vergütung (72,- Mark jährlich) weitergewährt wurden. Mit Teilanerkenntnis der Beklagten vom 10. Mai 2013 erkannte diese weitere Arbeitsentgelte für die Jahre 1976 bis 1978 für zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau in Höhe von jeweils 1.100,- Mark und für Kohlendeputate in Höhe von jeweils 72,- Mark (für 1976 anteilig) an. Das Teilanerkenntnis setzte sie bereits mit Feststellungsbescheid vom 8. Mai 2013 um und hob den Bescheid vom 12. Dezember 2002 in der Fassung des Bescheides vom 17. Februar 2012, soweit sie entgegenstanden, auf. Das Teilanerkenntnis nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013 an und reichte eidesstattliche Versicherungen seiner ehemaligen Arbeitsvorgesetzten C ... vom 15. Juni 2013 und Dr. D ... vom 1. Juni 2013 ein.

Die Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2014, soweit sie über das abgegebene Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus ging, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die geltend gemachten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau überhaupt berücksichtigungsfähiges AAÜG-relevantes Arbeitsentgelt darstelle. Denn der Zufluss von zusätzlichen Belohnungen sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Unterlagen hierzu lägen nicht vor. Die Zeugen hätten lediglich bekundet, dass er keine Fehlschichten verfahren habe, nicht aber, dass er jährlich zusätzliche Belohnungen in konkreter Höhe bezogen habe.

Gegen den am 5. Januar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Februar 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau seien Arbeitsentgelt. Entsprechende jährliche Zahlungen habe er zumindest glaubhaft gemacht. Er habe keine Fehlschichten verfahren. Die Höhe der zusätzlichen Belohnungen ergebe sich im Übrigen unmittelbar aus den staatlichen Verordnungen.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2002 in der Fassung des Bescheides vom 17. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 in der Fassung des Bescheides vom 8. Mai 2013 zu verurteilen, zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1975 sowie 1979 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger angefordert, Betriebsunterlagen zu den Beschäftigungsbetrieben des Klägers beigezogen, eine schriftliche Auskunft des Zeugen C ... am 4. Februar 2016 eingeholt, ein schriftliche Auskunft des Zeugen Dr. S ... nicht mehr einholen können, da dieser am 1. Februar 2016 verstorben ist, sowie die notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. P ..., des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. T ..., des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters K ... und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie O ... des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe vom 26. Januar 2009 beigezogen.

Mit Schriftsätzen vom 3. und 9. Mai 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1975 und 1979 bis 1989 zugeflossener zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der zuletzt mit Bescheid vom 8. Mai 2013 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend die Feststellung noch höherer zusätzlicher Arbeitsentgelte für zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau, insbesondere unter Bezugnahme auf das jeweilige Bruttogehalt des jeweils laufenden Jahres (anstatt unter Bezugnahme auf das jeweilige Bruttogehalt des jeweiligen Vorjahres) begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 17. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 8. Mai 2013 ist daher teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Fassung des Bescheides vom 17. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 in der Fassung des Bescheides vom 8. Mai 2013 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, zu berücksichtigen.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 17. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 8. Mai 2013 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar (so bereits zutreffend: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 32; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 17; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20; SG Dresden, Urteil vom 30. November 2009 - S 24 R 628/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 25), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte (vgl. dazu bereits insgesamt und ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - L 5 RS 166/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-63), wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau stellt daher eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Bergbaubetrieben dar.

1. Nach § 3 der "Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR" (nachfolgend: Bergbau-VO) vom 10. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 91 S. 832) in der Fassung von § 1 der "Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR" (nachfolgend: 5. Bergbau-VO) vom 9. April 1964 (DDR-GBl. II Nr. 43 S. 313) war, entsprechend der Bedeutung des Bergmannsberufes, in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bergbaubetrieben eine zusätzliche Belohnung für ununterbrochene Beschäftigung zu zahlen (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Bergbaubetriebe im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO waren Betriebe des Steinkohlen- und Braunkohlenbergbaus, des Erz- und Kalibergbaus, des Steinsalz- und Nichteisenerzbergbaus sowie des Baustoff-, Kaolin- und Schieferbergbaus, des Tonbergbaus (unter Tage), der VVB Erdöl und Erdgas und der VVB Feste Minerale, die in den Betriebsverzeichnissen für die einzelnen Bergbauzweige enthalten waren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung betrug für Beschäftigte unter Tage - nach einjähriger Beschäftigungszeit vier Prozent, - nach zweijähriger Beschäftigungszeit acht Prozent, - nach fünfjähriger Beschäftigungszeit zwölf Prozent und - nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit 16 Prozent sowie für Beschäftigte über Tage - nach zweijähriger Beschäftigungszeit fünf Prozent, - nach fünfjähriger Beschäftigungszeit acht Prozent und - nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit zehn Prozent des jährlichen Bruttoverdienstes (§ 3 Abs. 3 Buchstaben a) und c) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung wurde in bestimmten Fällen des Ausscheidens aus dem Bergbaubetrieb anteilig für die Beschäftigungszeit vom "Tag des deutschen Bergmanns" bis zum Ausscheiden gezahlt (§ 3 Abs. 6 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); der Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters wurde in der DDR, gemäß § 1 Abs. 1 der "Verordnung über Ehrentage für Werktätige in weiteren Bereichen der Volkswirtschaft und die Verleihung staatlicher Auszeichnungen" vom 30. Januar 1975 (DDR-GBl. I Nr. 11 S. 197), jährlich am ersten Sonntag des Monats Juli begangen. Die zusätzliche Belohnung wurde für jede unentschuldigte Fehlschicht im Anspruchszeitraum (vom "Tag des deutschen Bergmanns" des Vorjahres bis zum "Tag des deutschen Bergmanns" des laufenden Jahres) wie folgt gekürzt: - bei einer Fehlschicht um 25 Prozent, - bei zwei Fehlschichten um 50 Prozent, - bei drei Fehlschichten um 75 Prozent (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); bei mehr als drei Fehlschichten entfiel sie vollständig (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); für die Feststellung der unentschuldigten Fehlschichten war der Werkdirektor verantwortlich (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Bergbau wurde vom 1. Januar 1949, bei später eingetretenen Beschäftigten vom Tag der Arbeitsaufnahme an gerechnet (§ 3 Abs. 13 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Der Bruttoverdienst war der Tariflohn oder das Tarifgehalt des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Zum Bruttoverdienst gehörten außer dem Tariflohn oder Grundgehalt unter anderem auch der Lohnausgleich für anerkannte Unfalltage und für anerkannte Berufskrankheiten, die Vergütung für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Mehrleistungslohn und Zeitlohnprämien, etc. (§ 3 Abs. 14 Satz 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung erfolgte am "Tag des deutschen Bergmanns" (erster Sonntag im Monat Juli) an die Belegschaftsmitglieder, die an diesem Tag im Arbeitsrechtsverhältnis zum Bergbaubetrieb standen (§ 3 Abs. 17 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung war lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Abs. 17 Satz 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Bei der Auszahlung der zusätzlichen Belohnung war den Beschäftigten ein Anerkennungsschreiben auszuhändigen (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. Bergbau-VO war zudem normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des "Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie" (nachfolgend: RKV Kohle) vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten unverändert auch im Jahr 1990 weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist.

2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt, zumal es ausweislich von Absatz 3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel war zur "Verbesserung der Entlohnung für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen, und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe durch Unterlagen nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden sind.

Dieser Bewertung folgend hat die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens mit dem Teilanerkenntnis vom 10. Mai 2013 und dem Feststellungsbescheid vom 8. Mai 2013 auch die vom Kläger mittels des Delegierungsvertrages vom 12. März 1976 (Bl. 57-58 der Verwaltungsakte und Bl. 14 sowie Bl. 88-91 der Gerichtsakte) für die Zeit der Delegierung (27. März 1976 bis 31. Dezember 1978) zugesicherten und damit nachgewiesenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau in Höhe von jeweils 1.100,- Mark, die ihm jährlich zum "Tag des Bergmannes der DDR" auf sein Gehaltskonto bei der Kreissparkasse B ... überwiesen worden sind, zusätzlich zu den bisherigen Bruttoarbeitsentgelten festgestellt.

Zwar konnte der Kläger weitere Bezugsdokumente bezüglich zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die von ihm geltend gemachten Jahre (1975 und 1979 bis 1989) nicht vorlegen. Und auch die ehemalige Beschäftigungsbetriebe sowie die späteren Archivfirmen vermochten, ausweislich der vom Kläger und der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeleiteten Beiziehungsbemühungen, keine Zahlungsnachweise zu erbringen.

Den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die streitgegenständlichen Jahre 1975 sowie 1979 bis 1989 mit Zufluss im Juli der Jahre 1975 sowie 1979 bis 1989 konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Der Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dem Grunde nach ergibt sich beim Klägers aus den unterschiedlichsten Aspekten des konkreten Einzelfalles:

Bei den Beschäftigungsbetrieben des Klägers (VEB IKK R ..., VEB Zentralwerkstatt R ... im VEB IKK R ... und VEB PKM Anlagenbau L ...) handelte es sich jeweils um Bergbaubetriebe im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO. Der VEB IKK R ... und der VEB Zentralwerkstatt R ... im VEB IKK R ... gehörten ausweislich der beigezogenen Registerauszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (Bl. 196-199 der Gerichtsakte) zur Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Braunkohle E ... Der VEB PKM Anlagenbau L ... gehörte ausweislich des beigezogenen Registerauszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (Bl. 202-204 der Gerichtsakte) zum VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe. Zudem ergibt sich aus dem "Beschluss über die Erweiterung des Geltungsbereichs des RKV Kohle" des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 1. Februar 1979 (VD MR – 83/79; Bl. 220-221 der Gerichtsakte), dass der RKV Kohle mit Wirkung vom 1. Januar 1979 über den bisherigen Geltungsbereich hinaus für die Werktätigen unter anderem in dem Betrieb VEB PKM Anlagenbau L ... eingeführt wurde. Dem korrespondierend wurden auch im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung erstmals mit Wirkung ab 1. Juli 1975 notiert, dass die Arbeitsverhältnisse des Klägers dem "Bergbau" bzw. der "Bergbauversicherung" unterlagen (Bl. 132-136 und 161 der Gerichtsakte) sowie in den Arbeitsänderungsverträgen des Klägers vom 18. November 1980 (Bl. 94-95 der Gerichtsakte), vom 1. April 1982 (Bl. 96-97 der Gerichtsakte) und vom 1. Juni 1987 (Bl. 99-100 der Gerichtsakte) die Anwendbarkeit des RKV Kohle erwähnt.

Bereits im Arbeitsvertrag des Klägers vom 26. Juni 1975 (Bl. 87 der Gerichtsakte) wurde außerdem festgelegt, dass sowohl die "Bergbauzugehörigkeit" als auch die "Anwartschaft zur Zahlung der zusätzlichen Belohnung für Bergarbeiter" am 3. Dezember 1962 zu Laufen begann, sodass dieses Eintrittsdatum für die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe c) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO für die geltend gemachten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau maßgeblich ist. Außerdem ergibt sich aus dem Delegierungsvertrag vom 12. März 1976 (Bl. 88-91 der Gerichtsakte), dass die zusätzliche Belohnung, die jährlich zum Tag des Bergmanns gezahlt wurde, weitergezahlt, also bereits zuvor gezahlt, wurde. Dem korrespondierend wurde auch im Arbeitsvertrag des Klägers vom 3. Januar 1979 (Bl. 92-93 der Gerichtsakte) festgelegt, dass sowohl die "Bergbauzugehörigkeit" als auch die "Anwartschaft zur Zahlung der zusätzlichen Belohnung für Bergarbeiter" ab dem 3. Dezember 1962 rechnete, also zu Laufen begann.

Dass der Kläger dem Grunde nach in den Jahren seiner Beschäftigung im VEB PKM Anlagenbau L ... (1. April 1982 bis 30. Juni 1990) zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau bezogen hat, ergibt sich zudem aus der notariell beglaubigten Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. P ..., des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. T ..., des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters K ... und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie O ... des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe vom 26. Januar 2009 (Bl. 227-228 der Gerichtsakte). Die Betriebsverantwortlichen erklärten darin unter anderem, dass im ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe in allen Kombinatsbetrieben, wobei der VEB PKM Anlagenbau L ... als solcher Kombinatsbetrieb explizit benannt wurde, entsprechend dem RKV Kohle jährlich individuelle zusätzliche Belohnungen (das sog. Bergmannsgeld) gemäß der 5. Bergbau-VO an alle Mitarbeiter im Verantwortungsbereich des ehemaligen Gaskombinats gezahlt worden sind. Dem korrespondierend bestätigte auch der schriftlich befragte Zeuge C ..., der mit dem Kläger seit April 1982 im VEB PKM Anlagenbau L ... zusammenarbeitete und für einen Zeitraum auch dessen Vorgesetzter war, in seiner Auskunft vom 4. Februar 2016 (Bl. 193-194 der Gerichtsakte), dass der Kläger, wie jeder andere Mitarbeiter auch, zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau erhalten hat. Er führte aus, dass die zusätzlich Belohnung für Werktätige im Bergbau ("Bergmannsgeld") nach dem RKV Kohle für jeden Mitarbeiter durch die Hauptabteilung Kader und Löhne berechnet und generell unbar vor dem "Tag des Bergmanns" (erster Sonntag im Juli) ausgezahlt, also auf das Gehaltskonto überwiesen, wurde. Jedem Beschäftigten der keine Fehlschichten verfuhr und einen Arbeitsvertrag nach dem RKV Kohle hatte, wurde anstandslos die jährliche zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau gezahlt. Dies bestätigte er auch für den Kläger, da er keine Fehlschichten verfahren und einen Anspruch auf die zusätzliche Belohnung nach seinem Arbeitsvertrag hatte. Dies korrespondiert mit der "eidesstattlichen Versicherung" des Zeugen C ... vom 15. Juni 2013 (Bl. 21 der Gerichtsakte), in der ebenfalls ausgeführt ist, dass der Kläger in der Zeit seiner Beschäftigung ab 1. April 1984 im VEB PKM Anlagenbau L ..., Baustelle B ..., keine Fehlschichten verfahren hatte.

Für die Zeit seiner Beschäftigung im VEB IKK R ... bzw. im VEB Zentralwerkstatt R ... des VEB IKK R ... (1. Juli 1975 bis 31. März 1976 und 1. Januar 1979 bis 31. März 1982) bestätigte der ehemalige direkte Vorgesetzte des Klägers, der Zeuge Dr. D ..., ebenfalls in einer "eidesstattlichen Versicherung" vom 1. Juni 2013 (Bl. 22 der Gerichtsakte), dass der Kläger keine Fehlschichten verfahren hatte. Auch im Übrigen ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Leistungseinschätzung des Betriebes vom 19. Dezember 1977 (Bl. 109-110 der Gerichtsakte), dass der Kläger seine Arbeitsaufgaben stets selbständig, zuverlässig, mit guten fachlichen Kenntnissen ausgerüstet, einsatzbereit und stets über das Normalmaß hinaus belastbar verrichtete. Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an dem Nichtverfahren von unentschuldigten Fehlschichten im Sinne des § 3 Abs. 8 Buchstabe b) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO aufdrängen.

Die Angaben der Zeugen C ... und Dr. D ... sowie der Kombinatsverantwortlichen in der Erklärung vom 26. Januar 2009 sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar, weil sie sich untereinander decken und, was das konkret im Betrieb durchgeführte Prozedere der Gewährung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau anbelangt, miteinander in Einklang stehen. Sie werden bestätigt durch die vom Kläger nachweislich erhaltenen zusätzlichen Belohnungen für die Jahre 1976, 1977 und 1978. Es ist völlig unplausibel, dass der Kläger die zusätzlichen Belohnungen in den Jahren 1975 sowie 1979 bis 1989 nicht erhalten haben soll.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass die personenbezogene, von den individuellen Gegebenheiten des beruflichen Werdeganges des Klägers abhängige ununterbrochene Beschäftigungszeit unklar geblieben und es daher unmöglich sei das jeweilige Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag sowie den konkreten Prozentsatz zu bestimmen, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Zum einen legte § 3 Abs. 13 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO explizit fest, dass die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Bergbau vom Tag der Arbeitsaufnahme an berechnet wurde. Zum anderen ist den Arbeitsverträgen des Klägers vom 26. Juni 1975 (Bl. 87 der Gerichtsakte) und vom 3. Januar 1979 (Bl. 92-93 der Gerichtsakte) konkret zu entnehmen, dass seine individuelle Bergbauzugehörigkeit und seine "Anwartschaft zur Zahlung der zusätzlichen Belohnung für Bergarbeiter" mit dem 3. Dezember 1962 zu Laufen begann. Entgegen der Behauptungen der Beklagten ist auch nicht unklar, welcher Entgeltzeitraum der Berechnung der zusätzlichen Belohnungen zu Grunde lag. Denn § 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO bestimmte ausdrücklich, dass der Bruttoverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen ist, sodass Verdienstteilbeträge für verschiedene Kalenderjahre nicht zu ermitteln sind. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Regelung geht der Einwand der Beklagten, der prozentuale Maßstab des Durchschnittslohns sei nicht errechenbar, völlig an den zu Grunde zu legenden Realitäten vorbei. Berechnungsbasis der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau war nicht ein – wie auch immer zu bestimmender – Durchschnittslohn, sondern der kalenderjährliche Bruttoverdienst (§ 3 Abs. 3 und 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die jeweiligen – insoweit maßgeblichen – konkreten Bruttoverdienste im Sinne des § 3 Abs. 14 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO nicht bekannt sind, weil zum Bruttoverdienst außer dem Tariflohn oder Grundgehalt auch bestimmte steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnzuschläge (Lohnausgleich für anerkannte Unfalltage und für anerkannte Berufskrankheiten, Vergütung für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Mehrleistungslohn und Zeitlohnprämien, Brigadierzuschläge, Entgelt für Schwangeren- und Wöchnerinnenurlaub, 80 Prozent des Nettolohnes bei Reservistenausbildung) zählten. Dass diese Zuschläge allerdings nicht bekannt und nachträglich oftmals auch nicht mehr bestimmbar sind, spricht aber nicht dagegen, den, den Lohnbescheinigungen zu entnehmenden, bekannten Jahresbruttoverdienst als Mindestberechnungsbasis für die Glaubhaftmachung der Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau zu Grunde zu legen. Jeder Glaubhaftmachung mag ein gewisses Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.

Soweit die Beklagte schließlich behauptete, die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau sei von der Erfüllung vorgegebener Leistungskriterien abhängig gewesen, die rückblickend nicht beurteilt werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung nicht zutrifft. Ausweislich der Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO war die Zahlung der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau gerade nicht von der Erfüllung von Leistungskriterien, sondern lediglich von der ununterbrochenen Beschäftigung in Bergbaubetrieben und dem Fehlen von unentschuldigten Fehlschichten abhängig. Zwar hatte das Präsidium des Ministerrates der DDR mit "Beschluss zur Konzeption für eine Neuregelung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 17. Juli 1968 (Beschluss des Ministerrates Nr. 02-43/9/68; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DC 20/I/4/1799) unter Nummer 3 die Absicht bekundet, die 5. Bergbau-VO mit dem "Ziel zu überarbeiten, eine einheitliche Regelung für alle Bergbauzweige einschließlich der SDAG Wismut zu erarbeiten, [um] die Gewährung der zusätzlichen Belohnung von Leistungskriterien abhängig zu machen und eine Verbindung zur Jahresendprämie herzustellen". Diese (beschlossene) Überarbeitung wurde in diesem Punkt (Nummer 3 des Beschlusses) jedoch zu keinem Zeitpunkt realisiert, wie die insoweit unveränderte Weitergeltung der 5. Bergbau-VO als Anlage 3 des RKV Kohle vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages sowie als § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 belegen. Auch der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass die beschlossene Überarbeitung der zusätzlichen Belohnung mit dem Ziel deren Gewährung von Leistungskriterien abhängig zu machen, in die Tat umgesetzt wurde. Der "Beschluss zur Konzeption für eine Neuregelung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 17. Juli 1968 (Beschluss des Ministerrates Nr. 02-43/9/68; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DC 20/I/4/1799) wurde lediglich insoweit realisiert, als unter Nummer 2 beschlossen wurde, das § 1 Abs. 4 Buchstaben b) und d) der 5. Bergbau-VO (gemeint: § 3 Abs. 4 Buchstaben b) und d) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO) für Arbeitsrechtsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 1968 eingegangen wurden, nicht mehr anzuwenden war. Dieser Teil des Beschlusses wurde als "Beschluss über die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen" vom 1. Juli 1968 (DDR-GBl. II Nr. 83 S. 661) – berichtigt durch Hinweis vom 26. August 1968 (DDR-GBl. II Nr. 89 S. 697) – im Gesetzesblatt der DDR verkündet und erlangte Gesetzeskraft.

Glaubhaft gemacht ist damit im vorliegenden Fall, dass der Kläger - als Konstrukteur, Bearbeiter für Bilanzierung, Bauleiter und Objektbauleiter im VEB IKK R ... bzw. im VEB Zentralwerkstatt R ... des VEB IKK R ... und im VEB PKM Anlagenbau L ... jeweils über Tage beschäftigt war, - ab 3. Dezember 1974 eine mindestens zwölfjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit in Bergbaubetrieben aufwies, - in den Jahren 1975 sowie 1979 bis 1989 vom Geltungsbereich der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erfasst war und - in den Jahren 1975 sowie 1979 bis 1989 keine Fehlschichten aufwies. Die kalenderjährlichen Bruttoarbeitsverdienste der jeweiligen Vorjahre (§ 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO) sind den maßgeblichen Entgeltbescheinigungen der ehemaligen Beschäftigungsbetriebe (Bl. 5, 7, 9 und 13 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz) zu entnehmen.

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau der Jahre 1975 sowie 1979 bis 1989, die jeweils zum "Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters", also am ersten Sonntag im Monat Juli der streitgegenständlichen Jahre, zur Auszahlung gelangten, wie folgt berechenbar und daher zu berücksichtigen:

vorangegangenes Kalenderjahr Jahresbruttoarbeitsverdienst Prozentsatz der zusätzlichen Belohnung zusätzliche Belohnung davon fünf Sechstel Zuflussjahr 1974 7.458,61 M 10 745,86 M 621,55 M 1975 1978 21.520,00 M 10 2.152,00 M 1.793,33 M 1979 1979 12.283,11 M 10 1.228,31 M 1.023,59 M 1980 1980 13.756,44 M 10 1.375,64 M 1.146,37 M 1981 1981 15.047,04 M 10 1.504,70 M 1.253,92 M 1982 1982 15.064,09 M 10 1.506,41 M 1.255,34 M 1983 1983 15.307,89 M 10 1.530,79 M 1.275,66 M 1984 1984 16.436,00 M 10 1.643,60 M 1.369,67 M 1985 1985 19.553,58 M 10 1.955,36 M 1.629,47 M 1986 1986 14.463,48 M 10 1.446,35 M 1.205,29 M 1987 1987 22.441,80 M 10 2.244,18 M 1.870,15 M 1988 1988 19.400,08 M 10 1.940,01 M 1.616,68 M 1989

Ein kontrollierender Vergleich der vom Kläger mit dem Delegierungsvertrag vom 12. März 1976 (Bl. 88-91 der Gerichtsakte) nachgewiesenen zusätzlichen Belohnungen für die Jahre 1976, 1977 und 1978 in Höhe von jeweils 1.100,00 Mark bestätigt die Plausibilität der vorgenommenen Berechnung.

3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor.

Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 46 EStG, der am 1. August 1991 galt, greift im konkreten Fall nicht; und zwar weder direkt noch analog.

Nach § 3 Nr. 46 EStG waren steuerfrei, Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) vom 20. Dezember 1956 (BGBl. I S. 927) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), geändert durch Art. 82 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) und zuletzt – auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. August 1991 bezogen – geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG-ÄndG) vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), erhielten Arbeitnehmer, die unter Tage beschäftigt waren, Bergmannsprämien nach den Vorschriften des BergPG. Die Bergmannsprämie betrug ab Mai 1980 zehn DM (Art. 1 Nr. 1 BergPG-ÄndG), wurde für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG), galt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des EStG noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe und galt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 4 BergPG). Bereits daraus wird deutlich, dass es sich bei den Bergmannsprämien um eine öffentlich-rechtliche Leistung des Staates und nicht um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts handelte. Zwar wurden die Bergmannsprämien vom Arbeitgeber ausgezahlt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BergPG). Der Arbeitgeber haftete jedoch (gegenüber dem Finanzamt) für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 2 Satz 1 BergPG in der Fassung von Art. 82 Nr. 1 EGAO 1977). Das Finanzamt prüfte nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei fanden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG) bzw. waren auf die Bergmannsprämie die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 2 EGAO 1977). Der Arbeitnehmer konnte beantragen, dass das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hatte, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG; § 3 Abs. 1 Satz 5 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe a) EGAO 1977). In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des BergPG ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden war der Finanzrechtsweg gegeben (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 3 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe d) EGAO 1977).

Die Bergmannsprämie war deshalb eine (steuerrechtliche) Subvention, die als Anspruch dem Arbeitnehmer gegenüber der Finanzverwaltung zustand (so zu Recht: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 60 unter Bezugnahme auf: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 17. Juni 2010 - VI R 18/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 17 und BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 8 RKn 21/95 - JURIS-Dokument, Rdnr. 17). Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des BergPG und den Motiven des historischen Gesetzgebers. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien zeigt, dass Anlass für das Handeln des Gesetzgebers die besorgniserregende Abwanderung von Bergleuten aus der Untertagearbeit, der unzureichende Nachwuchs und eine starke Fluktuation innerhalb der bergmännischen Belegschaft waren, was daraus erklärt wurde, dass das angestammte ausgeprägte Berufsgefühl der Bergleute dem Anreiz, den andere Berufe mit leichterer Arbeit und hoher Entlohnung boten, nicht standzuhalten vermochte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dieser auch aus energiepolitischen Gründen unerwünschten Erscheinung dadurch abzuhelfen, dass der Zugang zum Bergmannsberuf – insbesondere der Untertagearbeit – begehrenswerter gemacht wurde, war Ziel des Gesetzes über Bergmannsprämien (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dem Gesetz wohnte eine energie- und eine arbeitsmarktpolitische Tendenz inne. Sein Ziel war nicht die Gewährung einer allgemeinen Erschwerniszulage als Ausgleich für die psychische und physische Belastung der Untertagearbeit. Das BergPG knüpfte zwar – wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt – die Gewährung einer Prämie an die Erschwernisse der Untertagearbeit. Die Anknüpfung an diese Erschwernisse war jedoch erforderlich, weil sie als ursächlich für die unerwünschte Abwanderung angesehen wurde. Anlass und Zweck einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 15. Mai 1981 - VI R 23/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 17). Die Bergmannsprämien sollten in Anerkennung der besonderen Leistungen gewährt werden, die der unter Tage tätige Bergmann für die Allgemeinheit erbrachte und insbesondere die Steuerlast erleichtern, die er zu tragen hatte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Der steuerrechtliche Subventionscharakter der Bergmannsprämien wurde rechtstechnisch dadurch hergestellt, dass der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle einer vom Staat im öffentlichen Interesse eingeräumten Steuerminderung fungierte. Denn der Arbeitgeber, der die Bergmannsprämie an den einzelnen Arbeitnehmer zahlte, entnahm den Gesamtbetrag der ausgezahlten Bergmannsprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hatte (bzw. erhielt ihn, in den Ausnahmefällen, in denen in einem Betrieb ausnahmsweise die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer zur Deckung der Bergmannsprämien nicht ausreichte, vom Finanzamt aus den Einnahmen aus Lohnsteuer erstattet). Mit dem Einbehalt wurde nämlich erreicht, dass sich bei dem für die Abführung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt die Einnahmen an Lohnsteuer um den vom Arbeitgeber für Bergmannsprämien entnommenen Betrag vermindern und dass die Kosten der Bergmannsprämien von Bund und Ländern entsprechend ihrer Beteiligung an den Einnahmen an Lohnsteuern getragen wurden. Die Kosten der Bergmannsprämien wurden daher in voller Höhe von Bund und Ländern, also der öffentlichen Hand, gemeinsam getragen (BT-Drs. II/2351, S. 5).

Eine direkte Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau scheidet nach alledem bereits deshalb aus, weil es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau nicht um Bergmannsprämien nach dem bundesrepublikanischen Bergmannsprämiengesetz handelte. Als steuerrechtliche Subvention unterscheidet sich die Bergmannsprämie nach dem zuvor Ausgeführten auch deutlich von der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau, die vom Arbeitgeber als Bestandteil des Arbeitsverdienstes für ununterbrochene langjährige Beschäftigungsdauer in Bergbaubetrieben dem Arbeitnehmer zu zahlen war. Mangels Vergleichbarkeit der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau mit der Bergmannsprämie in Folge der grundsätzlich anderen Art der Einnahme scheidet auch die entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau aus (zutreffend so bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 62). Die anderslautende, vom LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20-22) vertretene Sichtweise, wonach auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau § 3 Nr. 46 EStG entsprechend anzuwenden sei, vermag nicht zu überzeugen. Soweit zur Begründung ausgeführt wird, die Zielstellung der Bergmannsprämien sowohl in der alten Bundesrepublik wie auch in der ehemaligen DDR, nämlich die Kohleindustrie als Motor für einen Wirtschaftsaufschwung nach dem Krieg zu fördern, seien im Wesentlichen gleich gewesen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20), wird verkannt, dass eine übergeordnete Zielstellung weder allein noch ausschließlich die Frage der Vergleichbarkeit zweier völlig unterschiedlich sozialpolitisch und rechtstechnisch ausgestalteter Leistungen determinieren kann. Soweit zur Begründung darüber hinaus auf eine weitgehende Identität der beiden Leistungen abgestellt wird, die aus vergleichbaren äußeren Umständen und einer ähnlichen Konzeption zur Arbeitsmoral abgeleitet werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 21 und 22), ist dem deutlich entgegenzuhalten, dass eine solchermaßen behauptete "weitgehende Identität" gerade nicht besteht. Der entscheidende Unterschied, der darin besteht, dass einerseits die Bergmannsprämie eine staatliche (steuerrechtliche) Subvention darstellte und andererseits die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau ein Bestandteil des Arbeitsverdienstes war, wird dabei völlig unberücksichtigt gelassen (zutreffend insoweit bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 66). Auch die äußeren Umstände der Prämiengewährung sind nicht im Ansatz vergleichbar: Während Bergmannsprämien nur für unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer des Bergbaus gezahlt wurden (§ 1 Abs. 1 BergPG), partizipierten von den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sämtliche in Bergbaubetrieben Beschäftigte (§ 3 Abs. 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Während anspruchsbegründender Anknüpfungspunkt der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau die ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb war (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), wurden die Bergmannsprämien für jede einzelne unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG). Während die Bergmannsprämien wegen ihres steuerrechtlichen Subventionscharakters nicht übertragbar, also weder verpfändbar noch abtretbar, waren (§ 5 BergPG), konnte über zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt jede Art von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften geschlossen werden (§§ 436, 449 des Zivilgesetzbuches der DDR).

Soweit die Beklagte schließlich meint, nach den Vorschriften des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 5 der 5. Bergbau-VO habe die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau nicht zum Arbeitsverdienst gezählt, da sie, wie die westdeutsche Bergmannsprämie, aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei, "Schirmgeber" die Regierung der DDR gewesen sei und daher die Regelungskompetenz für und Hoheit über die zusätzliche Belohnung im Bergbau nie bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien, sondern immer bei der Regierung der DDR gelegen habe, trifft dieser Einwand nicht zu. Um Arbeitsentgelt handelte es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bereits deshalb, weil sie eine Gegenleistung des Bergbaubetriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "ununterbrochenen Beschäftigung" (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, darstellte, die bei der "Auszahlung der zusätzlichen Belohnung" mit einem dem Beschäftigten auszuhändigenden "Anerkennungsschreiben" honoriert wurde (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Wie bereits hervorgehoben, war es ausweislich von Absatz 3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel zur "Verbesserung der Entlohnung für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen, weshalb der Arbeitsentgeltcharakter nicht in Zweifel steht. Zwar war die Gewährung der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau staatlich vorgegeben, es handelte sich aber deshalb nicht um eine – der bundesrepublikanischen Bergmannsprämie vergleichbare – staatliche Subventionierung, weil die zur Zahlung erforderlichen Mittel nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus den Prämien- bzw. Lohnfonds der Bergbaubetriebe aufzubringen waren. Dies ergibt sich deutlich aus § 3 Abs. 6 der Bergbau-VO, wonach die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Vereinigungen des Bergbaus einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abzurechnen war, erfolgte. Ebenso bestimmte § 3 Abs. 10 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau" (2. Bergbau-VO) vom 25. Juni 1953 (DDR-GBl. Nr. 81 S. 825), dass die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Werke einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abgerechnet werden musste, erfolgte. Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch nicht die Regierung der DDR der einzige oder ausschließliche "Schirmgeber" der zusätzlichen Belohnung, denn die Kollektivvertragsparteien hatten die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau bereits mit dem RKV Kohle vollständig in das Entlohnungssystem inkorporiert: § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. Bergbau-VO war normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des RKV Kohle vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten unverändert auch im Jahr 1990 weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand der Beklagten, die Regelungskompetenz für und die Hoheit über die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau habe zu keinem Zeitpunkt bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien gelegen, nicht zu überzeugen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved