L 1 KR 288/16 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 37 KR 312/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 288/16 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde vom 8. Juni 2016 ist unbegründet.

Es fehlt an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen jedenfalls hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache selbst treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage bzw. ein Eilantrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Die vorliegende Klage hat allenfalls ganz entfernte Erfolgsaussichten. Zutreffend hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe der Klage auf Bewilligung von Krankengeld unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 deshalb abgelehnt.

Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Der Kläger war seit dem 1. März 2015 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert, da mit Ablauf des 28. Februar 2015 seine Mitgliedschaft bei der Beklagten verbunden mit dem grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld geendet hatte. Der Anspruch auf Krankengeld ab dem 1. März 2015 scheitert an § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a. F., wonach der Krankengeldanspruch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung entsteht. Die heutige Gesetzesfassung (eingeführt mit Wirkung vom 23. Juli 2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung -GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG-vom 16. Juli 2015. BGBl I S. 1211) findet rückwirkend keine Anwendung, auch wenn die Gesetzesnovelle keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält. Die Gewährleistung ist nach ihrer Natur immer an eine konkrete Zeit geknüpft. Bei der Krankengeldgewährung handelt es sich nicht um eine reine Geldzahlungsleistung. Mit ihr ist vielmehr auch ein Status verbunden, weil nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Mitgliedschaft erhalten bleibt, solange u. a. ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld bezogen wird. Hier bestand eine solche nur aufgrund Krankengeldbezugs bestehende Mitgliedschaft, weil die Pflichtmitgliedschaft als Beschäftigter bereits mit Ablauf des 21. Januar 2015 geendet hatte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) konnte die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a. F. grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen (z. B. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 35/14 R –, Rdnr. 18 mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte, dass es dem Kläger unmöglich gewesen ist, sich rechtzeitig um die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bemühen, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch ist es nicht Sache der Krankenkasse, den Versicherten rechtzeitig vor Ablauf des schon festgestellten Arbeitsunfähigkeits-Zeitraums auf die besondere gesetzliche Regelung und deren im Regelfall gravierende Folgen hinzuweisen. Die Kassen sind nicht gehalten, Hinweise auf den gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf. erneut erforderlichen solchen Feststellung zu geben oder solche Hinweise in den Formularen vorzusehen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 25/14 R –, Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Bereits das Sozialgericht hat hier aber darauf hingewiesen, dass die Auszahlungsscheine der Beklagten sogar einen solchen Hinweis enthalten haben.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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