L 9 AS 1334/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2999/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1334/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 21. Februar 2013 geändert.

Die den Antragstellern im Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 21. Februar 2013 bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M. F. erfolgt mit der Einschränkung "zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts".

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist auch begründet. Sie ist insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch statthaft; der Ausschluss der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist nicht einschlägig.

Der Beschwerde war stattzugeben, nachdem es für eine Einschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" an einer Rechtsgrundlage fehlt.

§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmen, dass ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dem mit der Beschwerde allein geltend gemachten Anspruch, nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen, sondern zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet zu werden, war daher zu entsprechen, zumal der beigeordnete Bevollmächtigte seinen Kanzleisitz in F. und damit nicht im Bezirk des Sozialgerichts Ulm (vgl. § 1 Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz) hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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