Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1386/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2113/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2016 abgeändert, soweit er die Zeiträume vom 22. bis 30. April 2016 sowie ab dem 1. Juli 2016 betrifft. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Übrigen wird seine Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat dem Antragsteller ein Sechstel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 2113/16 ER-B wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beschwerden des Antragstellers und des Beigeladenen sind gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde des Beigeladenen hat aus dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang auch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Beschwerde des Antragstellers ist dagegen vollen Umfangs nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung im Sinne § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu verwerten (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. März 2011 - L 7 SO 5876/10 ER-B - und vom 11. Februar 2013 - L 7 SO 4442/12 ER-B -).
2. Die Anordnungsvoraussetzungen sind ab dem 1. Juli 2016 sowie für die Zeit vom 12. November 2015 bis 30. April 2016 nicht gegeben. Denn für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 fehlt es an den Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs; darüber hinaus ist auch ein Anordnungsgrund nicht (mehr) erkennbar. An den Anordnungsvoraussetzungen mangelt es ferner hinsichtlich des Zeitraums vom 12. November 2015 bis 30. April 2016.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) im angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2016 nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Voraussetzungen für Leistungsansprüche des Antragstellers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verneint.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgenommen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (1.) Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeiternehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, (2.) Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, (3.) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Bei dem Antragsteller liegen bei summarischer Würdigung zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II vor. Er ist 1970 geboren und hat damit die erforderlichen Altersgrenzen erfüllt. Eine Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit durch körperliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist ersichtlich nicht gegeben; ebenso steht seiner Erwerbsfähigkeit § 8 Abs. 2 SGB II nicht entgegen, weil für ihn als r. Staatsangehörigen die Möglichkeit, dass eine Beschäftigung erlaubt werden könnte, besteht und ausreicht (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnr. 15)). Ferner lässt sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet (vgl. hierzu BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 34 (jeweils Rdnrn. 18 ff.)) nicht verneinen. Er ist nach Aktenlage Ende August 2014 eingereist und in Bühl laut den vom Senat eingeholten Behördenauskünften vom 4. Juli und 23. August 2016 ordnungsbehördlich gemeldet; er hat in B. bereits wiederholt Wohnungen angemietet, so zuletzt in der L. im Ortsteil O. seit Oktober 2015 (vgl. den Mietvertrag vom 1. Oktober 2015 mit Änderungsvertrag vom 29. November 2015, Bl. 29 ff. 34 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners). Der Antragsteller wurde außerdem noch am Spätnachmittag des 11. Juli 2016 von seinem früheren Prozessbevollmächtigten außerhalb von dessen Büroräumen zufällig in der Stadt angetroffen (vgl. Schriftsatz vom 12. Juli 2016). Ferner konnte eine Senatsverfügung vom 9. August 2016 mittels Einwurf in den Briefkasten erfolgreich zugestellt werden (vgl. die Postzustellungsurkunde vom 11. August 2016).
b) Indessen spricht derzeit alles dafür, dass bei dem - ledigen - Antragsteller der Leistungsausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II jedenfalls bis zum 30. Juni 2016 gegriffen hat; für ein Eingreifen der weiteren Ausschlussgründe des Satzes 2 a.a.O. ist dagegen derzeit nichts ersichtlich. Alles deutet darauf hin, dass der Antragsteller bis zum vorgenannten Zeitpunkt weder über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügt hat, welches eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss gerechtfertigt hätte. Eine Beschäftigung im Bundesgebiet hat der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand unter Zugrundelegung seiner Angaben gegenüber dem Antragsgegner sowie der zu dessen Verwaltungsakte und zu den Gerichtsakten des SG gelangten Unterlagen lediglich vom 11. Juni bis 1. September 2015 ausgeübt (vgl. hierzu die Arbeitsbescheinigung der TB Industrie Service GmbH vom 13. Januar 2016), und zwar als Produktionshelfer in der Verpackung. Ein etwaiger nachgehender Schutz als Erwerbstätiger (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU) war mithin, selbst wenn die Arbeitsaufgabe, was im Hauptsacheverfahren vor dem SG noch zu klären wäre, "unfreiwillig" erfolgt sein sollte, bereits zum Zeitpunkt der Anbringung des Gesuchs auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG (22. April 2016) seit Wochen abgelaufen gewesen. Das Aufenthaltsrecht des Antragstellers dürfte sich sonach bereits seinerzeit allein noch aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben haben; aber selbst wenn schon damals - mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a FreizügG/EU (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnrn. 17 f.)) - keine materielle Freizügigkeitsberechtigung mehr bestanden hätte, wäre er dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnrn. 19 ff.); BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 48 (Rdnr. 20)). Dieser Leistungsausschluss ist europarechts- und verfassungskonform (vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnr. 35; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 (Rdnr. 35 f.) (jeweils m.w.N.)). Ein Anordnungsanspruch im Verhältnis zum Antragsgegner ist sonach nicht gegeben.
c) Soweit das SG im angefochtenen Beschluss den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, dem Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren, ist dies mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings dürfte der Antragsteller einen Anspruch auf Sozialhilfe mangels materieller Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AufenthG nicht haben (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII; hierzu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnrn. 48 ff.)).
aa) Die vorgenannte Bestimmung beinhaltet indessen nur den Ausschluss von einem Anspruch auf Sozialhilfe, nicht aber von im Wege des Ermessens zu gewährenden Leistungen auf Sozialhilfe. Das SG hat insoweit - unter Beachtung der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nrn. 43, 47 und 48; ferner BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 59/13 R -, vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 33/14 R -, vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 15/15 R -, vom 17. Februar 2016, - B 4 AS 24/14 R - und vom 17. März 2016 - B 4 AS 32/15 R - (alle juris)) - zutreffend die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII herangezogen; nach dieser Ermessensvorschrift kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Nach der zitierten Rechtsprechung ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat (vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnrn. 53 ff.)); dies ist regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland der Fall. Auf Grund dessen können Unionsbürgern nach Ablauf von sechs Monaten existenzsichernde Leistungen im Ermessenswege allenfalls dann verweigert oder nur vermindert gewährt werden, wenn sich ihr Aufenthalt trotz dieses Zeitablaufs entgegen dem Regelfall nicht verfestigt hat oder sie sich nur noch absehbar kurzzeitig in Deutschland aufhalten. Derartige Umstände können insbesondere vorliegen, wenn die tatsächlichen Lebensumstände des Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird; Gleiches gilt, wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat (vgl. BSG, a.a.O. Rdnr. 58).
bb) Den Einwendungen des Beigeladenen gegen die oben dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung, die in Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur geteilt wird (vgl. zum Meinungsstand die Nachweise in dem den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 - L 7 SO 1150/16 ER-B - (juris) sowie bei Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 23 Rdnrn. 63 ff. (Stand: 17.08.2016); krit. auch Thym, NZS 2016, 441 ff.), folgt der Senat jedenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem lediglich eine vorläufige Regelung getroffen werden soll, auch weiterhin nicht. Die gegenteilige Auffassung ist im Übrigen in jedem Fall verfassungsrechtlich bedenklich. Denn ein Antragsteller hat - und darauf hat der Senat bereits in dem den Beteiligten ebenfalls zur Kenntnis gebrachten Beschluss vom 9. Juni 2016 (L 7 SO 1512/16 ER-B) hingewiesen - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Abweichen von der Rechtsprechung des BSG keine Möglichkeit, durch ein ordentliches Rechtsmittel eine Entscheidung des obersten Fachgerichts in Grundsicherungssachen herbeizuführen; die Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung würde deshalb den Rechtsschutz in nicht mehr zu rechtfertigender Weise verkürzen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).
cc) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 gegeben. Der Antragsteller hält sich nach den derzeitigen Erkenntnissen seit Ende August 2014 in der Bundesrepublik Deutschland und seit dieser Zeit in Bühl auf. Dass bis zum 30. Juni 2016 von Seiten der Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet worden sind, ist weder vorgetragen noch aus den beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und des Beigeladenen ersichtlich. Ferner erachtet der Senat die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers (§ 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII) hinsichtlich der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 für ausreichend glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Senat legt insoweit die Angaben des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen in seinem Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Juni 2016 nebst Ergänzung vom 27. Juni 2016 sowie in der Vermögenserklärung vom 1. Juni 2016, die dort vorgelegten, von der V. B. e. am 2. Juni 2016 erstellten Kontoauszüge, die ebenfalls dort eingereichte Bescheinigung der Katholischen Pfarrgemeinde St. P. und P. vom 2. Juni 2016 sowie die Angaben des Antragstellers in der Mitgliedschaftserklärung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 27. Juni 2016 zugrunde (vgl. Bl. 169 ff., 177 ff., 191, 211, 259 ff., 271 ff. der Sozialhilfeakte). Danach steht für den Senat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - ein solcher Beweisgrad reicht für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - L 7 SO 292/16 ER-B -; ferner Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnr. 135; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnrn. 41 f.; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 92) - fest, dass der Antragsteller im genannten Zeitraum weder über zu berücksichtigendes Einkommen (§ 82 SGB XII) noch über einzusetzendes Vermögen (§ 90 SGB XII) verfügt hat. Der Ausschlussgrund des § 21 Satz 1 SGB XII steht einer Leistungsgewährung nicht entgegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnrn. 40 ff.; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 (Rdnrn. 34 ff.)). Anhaltspunkte für einen Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII, der allein greift, wenn der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnr.45; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 (Rdnr. 38)), sind derzeit gleichfalls nicht vorhanden.
dd) Eine abschließende Beurteilung der komplexen Sach- und Rechtslage hat indessen dem Klageverfahren, das beim SG auch bereits anhängig ist (S 14 AS 464/16) vorbehalten zu bleiben; eine solche endgültige Klärung herbeizuführen, ist nicht Sache eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Die im vorliegenden Verfahren sonach vorzunehmende Folgenabwägung fällt für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 zu Gunsten des Antragstellers aus. Zu beachten ist, dass die begehrten Leistungen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, was bereits nach dem Verfassungsrecht Pflicht des Staates ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs.1 GG; vgl. BVerfG NVwZ 2005, 927). Auf Seiten des Sozialhilfeträgers ist das Interesse zu beachten, dass gewährte Leistungen (vgl. auch den in Ausführung des Beschlusses vom 12. Mai 2016 ergangenen Bescheid vom 22. Juni 2016) angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsteller voraussichtlich nicht erstattet werden können, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat. Dem Antragsteller seinerseits wären Leistungen vorenthalten worden, die er zur Aufrechterhaltung seines Existenzminimums und damit für ein der Menschenwürde entsprechendes Leben benötigt hatte. Auf mildtätige Sachleistungen caritativer Organisationen konnte er nicht verwiesen werden. Angesichts des hohen Ranges des auf Seiten des Antragstellers betroffenen Rechtsgutes und der Unmöglichkeit der Rückabwicklung bei Verletzung erscheinen dem Senat dessen Interessen gegenüber den finanziellen Interessen des Beigeladenen gewichtiger.
3. Dagegen war dem Beschwerdebegehren des Beigeladenen stattzugeben, soweit er vom SG im angefochtenen Beschluss zur vorläufigen Leistungsgewährung in den Zeiträumen vom 22. bis 30. April 2016 und vom 1. Juli bis 31. Oktober 2016 verpflichtet worden ist.
a) Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. Juli 2016 lässt sich bereits die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, für die er die objektive Beweislast trägt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 (Rdnr.19); ferner schon Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B - (juris; Rdnr. 5); Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f.), nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Beschwerdebegründung seines damaligen Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 8. Juli 2016) ist erst am 11. Juli 2016 - nach gerichtlicher Erinnerung (Senatsverfügung vom 29. Juni 2016) - eingegangen. Eine bereits mit Verfügung vom 9. Juni 2016 zum Prozesskostenhilfegesuch geforderte aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nie eingereicht, obwohl er mit Verfügung vom 30. Juni 2016 erinnert und mit Verfügung vom 11. Juli 2016 darauf hingewiesen worden ist, dass eine entsprechende Erklärung auch zur Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit benötigt werde. Der Antragsteller ist ferner weiteren gerichtlichen Aufforderungen zur Glaubhaftmachung (Verfügungen vom 13. Juli und 9. August 2016 (letztere ihm mittels Postzustellungsurkunde am 11. August 2016 zugestellt)) trotz nochmaliger Fristsetzungen nicht nachgekommen. Ganz offenkundig ist auch dem früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt H., eine Kontaktaufnahme zu ihm während des Beschwerdeverfahrens nie gelungen. Dieser hatte bereits im Schriftsatz vom 30. Juni 2016 mitgeteilt, dass der Antragsteller sich bei ihm nicht mehr gemeldet habe. In seinem mit einem - neuerlichen - Fristverlängerungsantrag verbundenem Schriftsatz vom 12. Juli 2016 hat der Rechtsanwalt angegeben, den Antragsteller am 11. Juli 2016 spätnachmittags zufällig in B. außerhalb der Büroräume angetroffen und ihn aufgefordert zu haben, am Morgen des 12. Juli 2016 um 10.00 Uhr in seiner Kanzlei zu erscheinen; dem hat der Antragsteller aber wiederum keine Folge geleistet. Rechtsanwalt H. wollte deshalb mit dem Vermieter des Antragstellers nochmals Verbindung aufnehmen. Auch solche Versuche scheinen gescheitert zu sein; stattdessen hat der Rechtsanwalt, nach erneuter, vom Senat bis zum 19. Juli 2016 gewährter Fristverlängerung, mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 das Mandat niedergelegt. Sonach vermag der Senat bereits die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ab dem 1. Juli 2016 nicht mit dem gebotenen Wahrscheinlichkeitsgrad festzustellen.
b) Mit Bezug auf den Zeitraum vom 22. bis 30. April 2016 ist der Beschwerde des Beigeladenen ebenfalls stattzugeben. Denn insoweit mangelt es dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers schon am Anordnungsgrund. Ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. April 2016 hat er an diesem Tag von seinem früheren Prozessbevollmächtigten den Betrag von 200,00 Euro aus einem vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe am 31. März 2016 mit der T. I. S. G. geschlossenen Vergleich erhalten. Mithilfe dieses Betrags konnte der Antragsteller seinen existenznotwendigen Bedarf für den restlichen Monat April 2016 nach dem im vorliegenden Verfahren anzulegenden Maßstab hinreichend sicherstellen, zumal ein Nachholbedarf für zurückliegende Zeiträume nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu nachstehend unter 3.).
4. Dem Beschwerdebegehren des Antragstellers war dagegen der Erfolg zu versagen.
a) Diesem Begehren fehlt es schon am Anordnungsanspruch, soweit der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz vorläufige Leistungen für den November 2015 erstrebt. Denn er hat sich erst am 15. Dezember 2015 mit einem Leistungsantrag an den Antragsgegner gewandt (vgl. hierzu § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II; ferner § 18 Abs. 1 SGB XII und hierzu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnr. 39)).
b) Darüber hinaus fehlt es dem Eilbegehren an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Denn einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz; eine derartige Entscheidung hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben. Die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung gegenwärtiger - akuter - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - und vom 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (juris); ferner Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 335; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 36; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 35a). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Dies gilt namentlich für Leistungen, die für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verlangt werden, hier also für die Zeit vor dem 22. April 2016. Eine Ausnahme ist bei einer erstrebten Regelungsanordnung lediglich dann zu machen, wenn durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine Notlage entstanden ist, die aktuell fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris)). Ein solcher "Nachholbedarf" kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Vermieter des Antragstellers eine Räumungsklage angestrengt hat, weil dieser wegen fehlender finanzieller Mittel die Miete nicht gezahlt hatte und er deshalb den Verlust seiner Wohnung befürchten muss, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden, die der Hilfesuchende auf Grund der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II machen musste, zu erwarten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.).
Eine derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Er hat in der Beschwerdebegründung lediglich darauf abgehoben, dass seit Dezember 2015 die Miete nicht habe bezahlt werden können und er von "Almosen" gelebt habe. Dass ihm konkret eine Wohnungskündigung gedroht habe und weiterhin drohen soll, ist nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen auch nicht der mit der Antragsschrift vom 21. April 2016 vorgelegten Bestätigung des Vermieters vom 15. April 2016 zu entnehmen.
Eine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist für das vom Antragsteller an den Senat herangetragene Beschwerdebegehren nach allem nicht gegeben. Ob der Antragsgegner oder der Beigeladene (endgültig) verpflichtet ist, ihm existenzsichernde Leistungen für die Zeit ab Dezember 2015 zu gewähren, hat der Klärung im Hauptsacheverfahren vor dem SG (S 14 AS 464/16) vorzubehalten bleiben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
II.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers hat schon deswegen keinen Erfolg, weil er trotz Hinweises auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO genügende Prozesskostenhilfeerklärung nicht vorgelegt hat und er im Übrigen im Beschwerdeverfahren nach der Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt H. auch nicht mehr durch einen beiordnungsfähigen Prozessbevollmächtigten (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., §73a Rdnr. 9) vertreten war.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat dem Antragsteller ein Sechstel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 2113/16 ER-B wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beschwerden des Antragstellers und des Beigeladenen sind gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde des Beigeladenen hat aus dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang auch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Beschwerde des Antragstellers ist dagegen vollen Umfangs nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung im Sinne § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu verwerten (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. März 2011 - L 7 SO 5876/10 ER-B - und vom 11. Februar 2013 - L 7 SO 4442/12 ER-B -).
2. Die Anordnungsvoraussetzungen sind ab dem 1. Juli 2016 sowie für die Zeit vom 12. November 2015 bis 30. April 2016 nicht gegeben. Denn für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 fehlt es an den Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs; darüber hinaus ist auch ein Anordnungsgrund nicht (mehr) erkennbar. An den Anordnungsvoraussetzungen mangelt es ferner hinsichtlich des Zeitraums vom 12. November 2015 bis 30. April 2016.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) im angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2016 nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Voraussetzungen für Leistungsansprüche des Antragstellers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verneint.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgenommen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (1.) Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeiternehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, (2.) Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, (3.) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Bei dem Antragsteller liegen bei summarischer Würdigung zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II vor. Er ist 1970 geboren und hat damit die erforderlichen Altersgrenzen erfüllt. Eine Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit durch körperliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist ersichtlich nicht gegeben; ebenso steht seiner Erwerbsfähigkeit § 8 Abs. 2 SGB II nicht entgegen, weil für ihn als r. Staatsangehörigen die Möglichkeit, dass eine Beschäftigung erlaubt werden könnte, besteht und ausreicht (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnr. 15)). Ferner lässt sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet (vgl. hierzu BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 34 (jeweils Rdnrn. 18 ff.)) nicht verneinen. Er ist nach Aktenlage Ende August 2014 eingereist und in Bühl laut den vom Senat eingeholten Behördenauskünften vom 4. Juli und 23. August 2016 ordnungsbehördlich gemeldet; er hat in B. bereits wiederholt Wohnungen angemietet, so zuletzt in der L. im Ortsteil O. seit Oktober 2015 (vgl. den Mietvertrag vom 1. Oktober 2015 mit Änderungsvertrag vom 29. November 2015, Bl. 29 ff. 34 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners). Der Antragsteller wurde außerdem noch am Spätnachmittag des 11. Juli 2016 von seinem früheren Prozessbevollmächtigten außerhalb von dessen Büroräumen zufällig in der Stadt angetroffen (vgl. Schriftsatz vom 12. Juli 2016). Ferner konnte eine Senatsverfügung vom 9. August 2016 mittels Einwurf in den Briefkasten erfolgreich zugestellt werden (vgl. die Postzustellungsurkunde vom 11. August 2016).
b) Indessen spricht derzeit alles dafür, dass bei dem - ledigen - Antragsteller der Leistungsausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II jedenfalls bis zum 30. Juni 2016 gegriffen hat; für ein Eingreifen der weiteren Ausschlussgründe des Satzes 2 a.a.O. ist dagegen derzeit nichts ersichtlich. Alles deutet darauf hin, dass der Antragsteller bis zum vorgenannten Zeitpunkt weder über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügt hat, welches eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss gerechtfertigt hätte. Eine Beschäftigung im Bundesgebiet hat der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand unter Zugrundelegung seiner Angaben gegenüber dem Antragsgegner sowie der zu dessen Verwaltungsakte und zu den Gerichtsakten des SG gelangten Unterlagen lediglich vom 11. Juni bis 1. September 2015 ausgeübt (vgl. hierzu die Arbeitsbescheinigung der TB Industrie Service GmbH vom 13. Januar 2016), und zwar als Produktionshelfer in der Verpackung. Ein etwaiger nachgehender Schutz als Erwerbstätiger (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU) war mithin, selbst wenn die Arbeitsaufgabe, was im Hauptsacheverfahren vor dem SG noch zu klären wäre, "unfreiwillig" erfolgt sein sollte, bereits zum Zeitpunkt der Anbringung des Gesuchs auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG (22. April 2016) seit Wochen abgelaufen gewesen. Das Aufenthaltsrecht des Antragstellers dürfte sich sonach bereits seinerzeit allein noch aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben haben; aber selbst wenn schon damals - mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a FreizügG/EU (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnrn. 17 f.)) - keine materielle Freizügigkeitsberechtigung mehr bestanden hätte, wäre er dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnrn. 19 ff.); BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 48 (Rdnr. 20)). Dieser Leistungsausschluss ist europarechts- und verfassungskonform (vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnr. 35; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 (Rdnr. 35 f.) (jeweils m.w.N.)). Ein Anordnungsanspruch im Verhältnis zum Antragsgegner ist sonach nicht gegeben.
c) Soweit das SG im angefochtenen Beschluss den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, dem Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren, ist dies mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings dürfte der Antragsteller einen Anspruch auf Sozialhilfe mangels materieller Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AufenthG nicht haben (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII; hierzu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnrn. 48 ff.)).
aa) Die vorgenannte Bestimmung beinhaltet indessen nur den Ausschluss von einem Anspruch auf Sozialhilfe, nicht aber von im Wege des Ermessens zu gewährenden Leistungen auf Sozialhilfe. Das SG hat insoweit - unter Beachtung der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nrn. 43, 47 und 48; ferner BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 59/13 R -, vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 33/14 R -, vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 15/15 R -, vom 17. Februar 2016, - B 4 AS 24/14 R - und vom 17. März 2016 - B 4 AS 32/15 R - (alle juris)) - zutreffend die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII herangezogen; nach dieser Ermessensvorschrift kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Nach der zitierten Rechtsprechung ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat (vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnrn. 53 ff.)); dies ist regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland der Fall. Auf Grund dessen können Unionsbürgern nach Ablauf von sechs Monaten existenzsichernde Leistungen im Ermessenswege allenfalls dann verweigert oder nur vermindert gewährt werden, wenn sich ihr Aufenthalt trotz dieses Zeitablaufs entgegen dem Regelfall nicht verfestigt hat oder sie sich nur noch absehbar kurzzeitig in Deutschland aufhalten. Derartige Umstände können insbesondere vorliegen, wenn die tatsächlichen Lebensumstände des Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird; Gleiches gilt, wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat (vgl. BSG, a.a.O. Rdnr. 58).
bb) Den Einwendungen des Beigeladenen gegen die oben dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung, die in Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur geteilt wird (vgl. zum Meinungsstand die Nachweise in dem den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 - L 7 SO 1150/16 ER-B - (juris) sowie bei Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 23 Rdnrn. 63 ff. (Stand: 17.08.2016); krit. auch Thym, NZS 2016, 441 ff.), folgt der Senat jedenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem lediglich eine vorläufige Regelung getroffen werden soll, auch weiterhin nicht. Die gegenteilige Auffassung ist im Übrigen in jedem Fall verfassungsrechtlich bedenklich. Denn ein Antragsteller hat - und darauf hat der Senat bereits in dem den Beteiligten ebenfalls zur Kenntnis gebrachten Beschluss vom 9. Juni 2016 (L 7 SO 1512/16 ER-B) hingewiesen - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Abweichen von der Rechtsprechung des BSG keine Möglichkeit, durch ein ordentliches Rechtsmittel eine Entscheidung des obersten Fachgerichts in Grundsicherungssachen herbeizuführen; die Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung würde deshalb den Rechtsschutz in nicht mehr zu rechtfertigender Weise verkürzen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).
cc) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 gegeben. Der Antragsteller hält sich nach den derzeitigen Erkenntnissen seit Ende August 2014 in der Bundesrepublik Deutschland und seit dieser Zeit in Bühl auf. Dass bis zum 30. Juni 2016 von Seiten der Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet worden sind, ist weder vorgetragen noch aus den beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und des Beigeladenen ersichtlich. Ferner erachtet der Senat die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers (§ 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII) hinsichtlich der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 für ausreichend glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Senat legt insoweit die Angaben des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen in seinem Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Juni 2016 nebst Ergänzung vom 27. Juni 2016 sowie in der Vermögenserklärung vom 1. Juni 2016, die dort vorgelegten, von der V. B. e. am 2. Juni 2016 erstellten Kontoauszüge, die ebenfalls dort eingereichte Bescheinigung der Katholischen Pfarrgemeinde St. P. und P. vom 2. Juni 2016 sowie die Angaben des Antragstellers in der Mitgliedschaftserklärung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 27. Juni 2016 zugrunde (vgl. Bl. 169 ff., 177 ff., 191, 211, 259 ff., 271 ff. der Sozialhilfeakte). Danach steht für den Senat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - ein solcher Beweisgrad reicht für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - L 7 SO 292/16 ER-B -; ferner Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnr. 135; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnrn. 41 f.; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 92) - fest, dass der Antragsteller im genannten Zeitraum weder über zu berücksichtigendes Einkommen (§ 82 SGB XII) noch über einzusetzendes Vermögen (§ 90 SGB XII) verfügt hat. Der Ausschlussgrund des § 21 Satz 1 SGB XII steht einer Leistungsgewährung nicht entgegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnrn. 40 ff.; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 (Rdnrn. 34 ff.)). Anhaltspunkte für einen Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII, der allein greift, wenn der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnr.45; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 (Rdnr. 38)), sind derzeit gleichfalls nicht vorhanden.
dd) Eine abschließende Beurteilung der komplexen Sach- und Rechtslage hat indessen dem Klageverfahren, das beim SG auch bereits anhängig ist (S 14 AS 464/16) vorbehalten zu bleiben; eine solche endgültige Klärung herbeizuführen, ist nicht Sache eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Die im vorliegenden Verfahren sonach vorzunehmende Folgenabwägung fällt für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 zu Gunsten des Antragstellers aus. Zu beachten ist, dass die begehrten Leistungen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, was bereits nach dem Verfassungsrecht Pflicht des Staates ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs.1 GG; vgl. BVerfG NVwZ 2005, 927). Auf Seiten des Sozialhilfeträgers ist das Interesse zu beachten, dass gewährte Leistungen (vgl. auch den in Ausführung des Beschlusses vom 12. Mai 2016 ergangenen Bescheid vom 22. Juni 2016) angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsteller voraussichtlich nicht erstattet werden können, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat. Dem Antragsteller seinerseits wären Leistungen vorenthalten worden, die er zur Aufrechterhaltung seines Existenzminimums und damit für ein der Menschenwürde entsprechendes Leben benötigt hatte. Auf mildtätige Sachleistungen caritativer Organisationen konnte er nicht verwiesen werden. Angesichts des hohen Ranges des auf Seiten des Antragstellers betroffenen Rechtsgutes und der Unmöglichkeit der Rückabwicklung bei Verletzung erscheinen dem Senat dessen Interessen gegenüber den finanziellen Interessen des Beigeladenen gewichtiger.
3. Dagegen war dem Beschwerdebegehren des Beigeladenen stattzugeben, soweit er vom SG im angefochtenen Beschluss zur vorläufigen Leistungsgewährung in den Zeiträumen vom 22. bis 30. April 2016 und vom 1. Juli bis 31. Oktober 2016 verpflichtet worden ist.
a) Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. Juli 2016 lässt sich bereits die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, für die er die objektive Beweislast trägt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 (Rdnr.19); ferner schon Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B - (juris; Rdnr. 5); Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f.), nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Beschwerdebegründung seines damaligen Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 8. Juli 2016) ist erst am 11. Juli 2016 - nach gerichtlicher Erinnerung (Senatsverfügung vom 29. Juni 2016) - eingegangen. Eine bereits mit Verfügung vom 9. Juni 2016 zum Prozesskostenhilfegesuch geforderte aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nie eingereicht, obwohl er mit Verfügung vom 30. Juni 2016 erinnert und mit Verfügung vom 11. Juli 2016 darauf hingewiesen worden ist, dass eine entsprechende Erklärung auch zur Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit benötigt werde. Der Antragsteller ist ferner weiteren gerichtlichen Aufforderungen zur Glaubhaftmachung (Verfügungen vom 13. Juli und 9. August 2016 (letztere ihm mittels Postzustellungsurkunde am 11. August 2016 zugestellt)) trotz nochmaliger Fristsetzungen nicht nachgekommen. Ganz offenkundig ist auch dem früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt H., eine Kontaktaufnahme zu ihm während des Beschwerdeverfahrens nie gelungen. Dieser hatte bereits im Schriftsatz vom 30. Juni 2016 mitgeteilt, dass der Antragsteller sich bei ihm nicht mehr gemeldet habe. In seinem mit einem - neuerlichen - Fristverlängerungsantrag verbundenem Schriftsatz vom 12. Juli 2016 hat der Rechtsanwalt angegeben, den Antragsteller am 11. Juli 2016 spätnachmittags zufällig in B. außerhalb der Büroräume angetroffen und ihn aufgefordert zu haben, am Morgen des 12. Juli 2016 um 10.00 Uhr in seiner Kanzlei zu erscheinen; dem hat der Antragsteller aber wiederum keine Folge geleistet. Rechtsanwalt H. wollte deshalb mit dem Vermieter des Antragstellers nochmals Verbindung aufnehmen. Auch solche Versuche scheinen gescheitert zu sein; stattdessen hat der Rechtsanwalt, nach erneuter, vom Senat bis zum 19. Juli 2016 gewährter Fristverlängerung, mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 das Mandat niedergelegt. Sonach vermag der Senat bereits die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ab dem 1. Juli 2016 nicht mit dem gebotenen Wahrscheinlichkeitsgrad festzustellen.
b) Mit Bezug auf den Zeitraum vom 22. bis 30. April 2016 ist der Beschwerde des Beigeladenen ebenfalls stattzugeben. Denn insoweit mangelt es dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers schon am Anordnungsgrund. Ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. April 2016 hat er an diesem Tag von seinem früheren Prozessbevollmächtigten den Betrag von 200,00 Euro aus einem vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe am 31. März 2016 mit der T. I. S. G. geschlossenen Vergleich erhalten. Mithilfe dieses Betrags konnte der Antragsteller seinen existenznotwendigen Bedarf für den restlichen Monat April 2016 nach dem im vorliegenden Verfahren anzulegenden Maßstab hinreichend sicherstellen, zumal ein Nachholbedarf für zurückliegende Zeiträume nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu nachstehend unter 3.).
4. Dem Beschwerdebegehren des Antragstellers war dagegen der Erfolg zu versagen.
a) Diesem Begehren fehlt es schon am Anordnungsanspruch, soweit der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz vorläufige Leistungen für den November 2015 erstrebt. Denn er hat sich erst am 15. Dezember 2015 mit einem Leistungsantrag an den Antragsgegner gewandt (vgl. hierzu § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II; ferner § 18 Abs. 1 SGB XII und hierzu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 (Rdnr. 39)).
b) Darüber hinaus fehlt es dem Eilbegehren an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Denn einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz; eine derartige Entscheidung hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben. Die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung gegenwärtiger - akuter - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - und vom 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (juris); ferner Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 335; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 36; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 35a). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Dies gilt namentlich für Leistungen, die für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verlangt werden, hier also für die Zeit vor dem 22. April 2016. Eine Ausnahme ist bei einer erstrebten Regelungsanordnung lediglich dann zu machen, wenn durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine Notlage entstanden ist, die aktuell fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris)). Ein solcher "Nachholbedarf" kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Vermieter des Antragstellers eine Räumungsklage angestrengt hat, weil dieser wegen fehlender finanzieller Mittel die Miete nicht gezahlt hatte und er deshalb den Verlust seiner Wohnung befürchten muss, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden, die der Hilfesuchende auf Grund der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II machen musste, zu erwarten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.).
Eine derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Er hat in der Beschwerdebegründung lediglich darauf abgehoben, dass seit Dezember 2015 die Miete nicht habe bezahlt werden können und er von "Almosen" gelebt habe. Dass ihm konkret eine Wohnungskündigung gedroht habe und weiterhin drohen soll, ist nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen auch nicht der mit der Antragsschrift vom 21. April 2016 vorgelegten Bestätigung des Vermieters vom 15. April 2016 zu entnehmen.
Eine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist für das vom Antragsteller an den Senat herangetragene Beschwerdebegehren nach allem nicht gegeben. Ob der Antragsgegner oder der Beigeladene (endgültig) verpflichtet ist, ihm existenzsichernde Leistungen für die Zeit ab Dezember 2015 zu gewähren, hat der Klärung im Hauptsacheverfahren vor dem SG (S 14 AS 464/16) vorzubehalten bleiben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
II.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers hat schon deswegen keinen Erfolg, weil er trotz Hinweises auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO genügende Prozesskostenhilfeerklärung nicht vorgelegt hat und er im Übrigen im Beschwerdeverfahren nach der Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt H. auch nicht mehr durch einen beiordnungsfähigen Prozessbevollmächtigten (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., §73a Rdnr. 9) vertreten war.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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