L 13 AL 3979/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 3216/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3979/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 3. März 2013 an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.

Der Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. Juni 2008 von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg). Anschließend meldete er sich im Zeitraum vom 2. November 2010 bis 8. November 2010 arbeitslos; ansonsten liegen keine Arbeitslos-Meldungen vor. Einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellte der Kläger nicht. Im Zusammenhang mit dem voraussichtlichen Ende des Bezugs von Alg übersandte die Beklagte dem Kläger die Informationsschreiben vom 18. Februar 2008 und 20. Mai 2008, die u.a. über die Möglichkeit der rentenrechtlichen Anrechnungszeit bei Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen hinwiesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 3. März 2013 sprach der Kläger wiederholt bei der Beklagten vor. Laut Verbis-Vermerk vom 2. Juli 2008 wollte der Kläger nach dem Ende des Alg-Bezugs nicht mehr gemeldet bleiben wegen Verpflichtungen. Bei einer persönlichen Vorsprache am 29. Juni 2009 und bei weiteren persönlichen Vorsprachen erklärte der Kläger jeweils, er wolle nur arbeitssuchend gemeldet sein. Die Beklagte wies den Kläger wiederholt auf die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung im Zusammenhang mit der Meldung von Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung hin (vgl. Verbis-Vermerke vom 29. Juni 2009, 31. August 2010, 25. Oktober 2010, 10. Februar 2011). Am 22. März 2011 vereinbarte der Kläger nochmals mit der Beklagten, dass er als arbeitssuchender Bewerber geführt werde. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 4. März 2013 als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug geführt werde und dementsprechend diese Zeiten auch als Ausfallzeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an den Rententräger gemeldet würden. Nach den vorliegenden Daten sei der Kläger ab 1. Juli 2008 nur in der Zeit vom 2. November 2010 bis 8. November 2010 arbeitslos gemeldet gewesen. Diese Zeit sei dem Rententräger gemeldet worden. Der Kläger sei nachweislich vom 2. Juli 2003 (gemeint 2. Juli 2008) bis heute immer wieder für einige Zeit arbeitssuchend, aber nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Deshalb könnten für den Rentenversicherungsträger keine weiteren Zeiten bescheinigt werden. Diesem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, die Meldung als arbeitslos und verfügbar ergebe sich aus einem Vermittlungsvorschlag vom 12. April 2011. Die Sachbearbeiterin habe gesagt, es spreche einiges dafür, dass ein Fehler passiert sei. Die Beklagte sei vermutlich davon ausgegangen, dass aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses eine entsprechende Meldung bei der Rentenversicherung erfolge. Davon habe sich die Beklagte aber vergewissern müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da in den Beratungsvermerken vom 2. Juli 2008 vermerkt sei, dass der Kläger nach dem Bezug von Arbeitslosengeld wegen Verpflichtungen nicht mehr als Arbeitsloser geführt werden wolle. Bei mehreren Kontakten nach dem 2. August 2008 habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Mithin habe er der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden, weshalb er nicht mehr als Arbeitsloser habe geführt werden dürfen. Die ausgestellte Bescheinigung sei daher nicht zu beanstanden. Am 11. Juni 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Es sei ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu prüfen. Auch wenn er tatsächlich nicht bereit gewesen sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, hätte man ihn auf drohende Rechtsnachteile hinweisen müssen, wenn er keine fortlaufenden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zur Rentenversicherung gemeldet erhalte. Es seien zahlreiche Vorsprachen von ihm dokumentiert, aufgrund derer er habe davon ausgehen können, dass er keine Nachteile habe, wenn er wiederholt vorspreche. Als Konsequenz habe die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg seinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 8. Mai 2013 mit Bescheid vom 1. Juli 2013 wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt. Nachdem er eine Kündigung erhalten habe, habe er am 2. November 2010 telefonisch vorgesprochen und gefragt, ob er sich erneut arbeitslos melden solle. Daraufhin sei eine Arbeitslosmeldung zum 2. November 2010 erfolgt. Diese Ausfallzeit bis zum 8. November 2010 habe die Beklagte dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Er sei ohne aufklärendes Beratungsgespräch aus dem System "ausgebucht" worden. Auch sei kein Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger anhängig, bei dem es um die Anerkennung von Anrechnungszeiten gehe. Im Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger gehe es um die Frage, ob eine Rente bewilligt werden könne. Die Meldung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit stelle einen Verwaltungsakt dar, da es sich um eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung handele. Im Laufe des Klageverfahrens hat er auch Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (S 25 R 5871/13) erhoben. Nach dem Widerspruchsbescheid vom 30. September 2013 wurde die Rente auch wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung abgelehnt. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 10. September 2014 zum Ruhen gebracht, da der Kläger einen Arbeitsversuch unternommen hat. Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger habe am 2. Juli 2008 mitgeteilt, dass er nach Ende seines Arbeitslosengeldbezugs bei der Beklagten nicht mehr gemeldet bleiben wolle. Die Meldung von Ausfallzeiten ab 1. Juli 2008 sei daher wegen eigener Abmeldung des Klägers aus der Arbeitsvermittlung nicht möglich. Am 29. Juni 2009 sei nach ausführlicher Beratung über das Verfahren und die Voraussetzungen für die Meldung von Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung und Aushändigung schriftlichen Infomaterials mit dem Kläger besprochen worden, dass er als arbeitssuchender Nichtleistungsempfänger und nicht als Arbeitsloser bei der Beklagten geführt werde. Die mit dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarungen hätten ausschließlich auf die Aufnahme eines Mini-Jobs, Midi-Jobs oder einer kurzfristigen Beschäftigung abgezielt (Eingliederungsvereinbarungen vom 21. Januar 2010, 14. Oktober 2010 und 22. März 2011). Darüber hinaus sei die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger betrieben werde, mit dem das eigentliche Rechtsschutzziel, die Anerkennung von Anrechnungszeiten, verfolgt werde.

Mit Urteil vom 12. August 2015 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2013 aufgehoben, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, durch Verwaltungsakt zu handeln, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, wonach der Kläger eine Meldung über das Bestehen von Anrechnungszeiten an die beigeladene Rentenversicherung von der Beklagten verlangen könne oder die Beklagte diese ihm gegenüber versagen könne (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Juni 2010 – L 11 AL 27/08). Die darüber hinaus verfolgte Leistungsklage sei unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis spätestens mit Erhebung der Klage gegen den Rentenversicherungsträger mit dem Ziel, diesen zu verurteilen, ihm eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren, entfallen sei. Das Rechtsschutzbedürfnis habe auch bereits vor Klageerhebung durch das seit Mai parallel betriebene Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg gefehlt. Gegen das ihm am 20. August 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. September 2015 erhobene Berufung des Klägers. Der Prozess gegen den Rentenversicherungsträger ruhe seit dem 10. September 2014. Die Klage dürfte ohne Erfolgsaussicht sein und werde noch klarstellend zurückgenommen werden. Das Rechtsschutzinteresse könne nicht der vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommenen Begründung verneint werden. Er arbeite wieder, so dass auch ein aktueller Erwerbsminderungsrentenantrag zur Erzielung der streitigen Beitragszeiten nicht weiterführend wäre. Da der Rentenprozess nicht weitergeführt werde, könne auch eine Klärung durch eine Zeugeneinvernahme maßgeblicher Mitarbeiter der Beklagten im dortigen Prozess nicht weiterführend erfolgen. Da abschlägige Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers nicht erfolgt seien, könne er sich auch nicht gegen die Berechnung einer nicht bewilligten Rente hinsichtlich deren Höhe und Zusammensetzung hinsichtlich der Beitragszeiten zur Wehr setzen. Darüber hinaus habe er hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids in der ersten Instanz obsiegt, so dass der Beklagten die außergerichtlichen Kosten hätten auferlegt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 hat der Kläger die Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (S 25 R 5871/13) zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. August 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Rentenversicherungsträger über die mit Bescheid vom 7. Mai 2013 mitgeteilten Zeiten hinaus weitere Ausfallzeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 3. März 2013 zu melden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.

Der Kläger kann im Wege der Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG von der Beklagten nicht die Meldung weiterer Zeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 3. März 2013 beanspruchen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 seine Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (S 25 R 5871/13) zurückgenommen hat und - nach Auskunft der Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 9. August 2016 - auch derzeit kein laufendes Verfahren anhängig ist - liegt nunmehr ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Denn das Rechtsschutzbedürfnis kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die vom Kläger begehrte Meldung der Beklagten für den Rentenversicherungsträger nicht bindend wäre (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 1994 - 11 Rar 49/93).

Gemäß §§ 193, 195 SGB VI i.V.m. § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) meldet die Bundesagentur für Arbeit dem zuständigen Rentenversicherungsträger u.a. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht definiert. Er ist in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung auszulegen, allerdings ohne die dortigen Begriffsmerkmale direkt und uneingeschränkt zu übertragen. Vielmehr ist den Besonderheiten, insbesondere dem Sinn und Zweck der jeweiligen rentenrechtlichen Regelung Rechnung zu tragen (vgl. Gürtner in Kasskomm § 58 SGB VI, Rdnr. 16 mwN). Gemäß §§ 16, 138 bzw. §§ 118, 119 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I, 2848-2918 (a. F.) ist danach arbeitslos bzw. Arbeitsloser, wer als Arbeitnehmer vorübergehend nicht beschäftigt ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und dabei den Vermittlungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Damit Zeiten der Arbeitslosigkeit im Rahmen von § 58 SGB VI als Anrechnungszeiten anerkannt werden, müssen Arbeitslose selbst aktiv werden. Dazu gehört nicht nur die einmalige Arbeitslosmeldung bei einer Agentur für Arbeit. Vielmehr müssen Arbeitslose insgesamt der Meldepflicht entsprechend den Aufforderungen der Agentur für Arbeit nachkommen (vgl. Flecks in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 58 Rdnr. 51 mwN). Der Kläger hat sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 3. März 2013 – abgesehen von der Zeit vom 2. November 2010 bis 8. November 2010, die von der Beklagten bereits als Zeit der Arbeitslosigkeit dokumentiert und an den Rentenversicherungsträger gemeldet wurde – nicht arbeitslos gemeldet und stand auch den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zu Verfügung. Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III bzw. § 122 SGB III (a. F.) hat die oder der Arbeitslose sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Dies bedeutet, dass der Arbeitslose selbst und nicht lediglich ein Vertreter bei der Arbeitsagentur vorsprechen und die Tatsache seiner Arbeitslosigkeit mitteilen muss. Auch eine schriftliche oder fernmündliche Arbeitslosmeldung des Arbeitslosen genügt nicht (vgl. Öndül in jurisPK-SGB III, 1. Auflage 2014, § 141 Rdnr. 27). Eine persönliche Arbeitslosmeldung ist im streitgegenständlichen Zeitraum – bis auf die Zeit vom 2. November 2010 bis 8. November 2010 - nicht erfolgt. Dies ergibt sich offenkundig aus der Verwaltungsakte der Beklagten. Danach hat der Kläger zwar im streitgegenständlichen Zeitraum von 1. Juli 2008 bis 3. März 2013 wiederholt bei der Beklagten vorgesprochen. Laut Verbis-Vermerk vom 2. Juli 2008 wollte der Kläger nach dem Ende des Alg-Bezugs (am 30. Juni 2008) nicht mehr gemeldet bleiben wegen Verpflichtungen. Auch bei persönlichen Vorsprachen am 29. Juni 2009, 25. September 2009, 31. August 2010, 14. Oktober 2010, 22. März 2011 und 20. März 2012 hat der Kläger – nach den aktenkundigen Vermerken - ausdrücklich erklärt, er wolle nur arbeitssuchend gemeldet sein. Der Kläger kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er sich in der Zeit von 1. Juli 2008 bis 3. März 2013 arbeitslos gemeldet. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG auf der Tatbestandsseite eine dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnende Pflichtverletzung voraus, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 19/14 R - juris, Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 2/14 R – juris, Rdnr. 39 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4. September 2013 – B 12 AL 2/12 R – juris, Rdnr. 19). Rechtsfolge des Bestehens eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist der Anspruch gegen die Behörde auf Vornahme einer rechtlich zulässigen Amtshandlung, durch den der Zustand wiederhergestellt werden könnte, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (vgl. etwa BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 2/14 R – juris, Rdnr. 39; BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 5 R 5/13 R – juris, Rdnr. 37; BSG, Urteil vom 11. März 2004 – B 13 RJ 16/13 R – juris Rdnr. 24). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zum einen ist schon keine falsche Beratung durch die Beklagte erkennbar. Denn die Beklagte hat den Kläger bereits mit den Informationsschreiben vom 18. Februar 2008 und 20. Mai 2008 über die Voraussetzungen für die rentenrechtliche Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten informiert und im Rahmen der zahlreichen persönlichen Vorsprachen des Klägers wiederholt auf die Unterschiede zwischen der Arbeitslosmeldung und der Arbeitssuchendmeldung, auch im Hinblick auf die Meldung von Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung, hingewiesen (vgl. Verbis-Vermerke vom 29. Juni 2009, 31. August 2010, 10. Februar 2011). Trotzdem wollte der Kläger nur als arbeitssuchender Bewerber geführt werden. Zum anderen kann aber auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht Platz greifen, weil die Arbeitslosmeldung eine Tatsachen- und keine Willenserklärung ist. Es ist ausgeschlossen, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bzw. Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren (vgl. Brand in SGB III, 6. Auflage 2012, § 141 Rdnr. 5 mwN).

Der Kläger stand darüber hinaus im streitgegenständlichen Zeitraum für Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung. Gemäß § 138 Abs. 5 SGB III bzw. § 119 Abs. 5 SGB III (a. F.) steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum nicht. Er hat sich zwar am 14. April 2009 erneut arbeitssuchend gemeldet. Bei den jeweiligen persönlichen Vorsprachen hat er jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. So wollte er sich zunächst nur um bestimmte Tätigkeiten (keine Zeitarbeit, bestimmte Firmen, bestimmte Tätigkeiten) mit entsprechendem Verdienst und passenden Arbeitszeiten bemühen (vgl. Vermerke vom 25. Mai 2009, 25. September 2009, 14. Oktober 2010) und bei der persönlichen Vorsprache am 22. März 2011 wurde die Arbeitssuche sogar konkret auf Mini-Jobs, Midi-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen eingegrenzt. Daher sind im streitigen Zeitraum - abgesehen von der Zeit vom 2. November bis 8. November 2010, die bereits an den Rentenversicherungsträger gemeldet wurde - die Voraussetzungen für die Meldung weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht erfüllt.

Da das SG demnach die Klage zu Recht bezüglich der geltend gemachten Meldung von weiteren Zeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 3. März 2013 abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung überwiegend ohne Erfolg geblieben ist, da die Aufhebung des Bescheids vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2013 für ihn keinen relevanten Erfolg bezüglich des eigentlichen Streitgegenstands, nämlich der Meldung weiterer Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an den Rentenversicherungsträger, gebracht hat.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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