L 13 R 4064/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2820/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4064/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1954 geborene Klägerin stammt aus der Türkei und hat keinen Beruf erlernt. Sie war zuletzt vom 1. Januar 1987 bis 30. November 2009 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft tätig. Seit 15. März 2010 bezog die Klägerin (zeitweise) Arbeitslosengeld II. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist seit 16. Januar 2014 festgestellt.

Am 31. Januar 2011 beantragte sie erstmals bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie an, sie halte sich seit März 2010 wegen Magenproblemen, Hautbeschwerden, hohem Blutdruck, Bandscheibenbeschwerden, Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Arm, Kopfschmerzen, psychischen Problemen nach Tod des Kindes 1982 und des Ehemanns 2010, Schlaflosigkeit und Vergesslichkeit für erwerbsgemindert. Mit Bescheid vom 11. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und teilte zur Begründung mit, ausgehend von einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 1. März 2010 habe die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die hiergegen ohne Begründung zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage (S 3 R 2790/11) nahm die Klägerin am 25. November 2011 zurück. Am 17. März 2014 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab zur Begründung an, sie halte sich seit Anfang 2011 aufgrund einer seelischen Erkrankung für erwerbsgemindert. Sie legte den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III U. vom 13. November 2013 vor. Mit Bescheid vom 3. April 2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Ausgehend von einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 1. Januar 2011 habe die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da im grundsätzlich maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 nur 10 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Ein Ausnahmefall, in welchem die Erreichung der Mindestzahl von 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen nicht erforderlich sei, liege nicht vor. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und legte den Bescheid des Landratsamts A.-D.-K. – Fachdienst Versorgung – vom 14. März 2014 vor, mit dem aufgrund einer seelischen Störung, eines Schlafapnoe-Syndroms und Bluthochdruck/Herzleistungsminderung ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit 16. Januar 2014 festgestellt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil die hierfür erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ausgehend von einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 1. Januar 2011 seien im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 nur 10 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei. Auch liege kein Ausnahmefall vor, bei dem Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit nicht erforderlich seien. Die Klägerin habe zwar vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, jedoch sei die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 2010 nicht durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt seien die Zeiten von April 1993 bis März 1999, von Februar 2008 bis März 2010 und von April 2010 bis Juli 2010. Da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Rente nicht erfüllt seien und sie im Widerspruchsverfahren keine Einwände gegen den angenommenen Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung vorgetragen habe, seien weitere medizinische Ermittlungen nicht angezeigt gewesen. Ein Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht. Dagegen hat die Klägerin am 2. September 2014 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Nachdem die Beklagte auf Nachfrage des Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt hatte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung bis zum 30. April 1995 eingetreten wäre, hat die Klägerin ein Schreiben des Universitätsklinikums U. vom 28. März 1991 sowie einen Operationsbericht über eine am 18. März 1991 durchgeführte Operation aufgrund einer chronischen, therapieresistenten Ulcera duodeni vorgelegt. Die Beklagte hat daran festgehalten, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht besteht und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals am 30. April 1995 erfüllt, so dass die volle bzw. teilweise Erwerbsminderung spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte vorliegen müssen. Der Eintritt einer vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung spätestens am 30. April 1995 sei nicht nachgewiesen. Insbesondere werde der Eintritt der Erwerbsminderung nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegt. Der OP-Bericht vom 18. März 1991 nenne als Diagnose eine chronische, therapieresistente Ulcera duodeni, eine Pylorusstenose sowie einen intrapylorischen Ulcus. Es sei eine operative Behandlung erfolgt, deren postoperativer Verlauf ausweislich des Berichts des Universitätsklinikums U. vom 18. März 1991 komplikationslos verlaufen sei. Eine Kontrolluntersuchung sei erst für drei Monate später vereinbart worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Magen-Darm-Leiden nachhaltig auf die quantitative Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt hätte, seien nicht belegt und ergäben sich auch nicht bereits aus der OP-Indikation als solcher. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 30. November 2009 noch als Reinigungsfrau und mithin in einer körperlich nicht leichten Tätigkeit beschäftigt gewesen sei. Auch dies spreche gegen den Eintritt einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bis spätestens 30. April 1995. Die Klägerin habe im Übrigen weder in ihrem ersten Rentenantrag vom 31. Januar 2011 noch dem weiteren Rentenantrag vom 17. März 2014 eine Minderung der quantitativen Leistungsfähigkeit bis 30. April 1995 behauptet, sondern selbst angegeben, dass sie sich (erst) seit März 2010 bzw. Anfang 2011 für erwerbsgemindert halte und den Rentenantrag vom 17. März 2014 ausschließlich mit einer seelischen Erkrankung begründet. Ein Magen-Darm-Leiden habe sie nicht mehr angeführt. Dieses werde im Übrigen auch nicht in dem Bescheid des Landratsamtes A.-D.-K. vom 14. März 2014 genannt, mit welchem ihr (erst) auf ihren Antrag vom 16. Januar 2014 ein GdB ab dem 16. Januar 2014 zuerkannt worden sei. Eine weitere Substantiierung, warum die Erwerbsminderung spätestens bis zum 30. April 1995 eingetreten sein sollte, sei trotz Hinweis der Kammer nicht erfolgt. Gegen den ihr am 25. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25. September 2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hat das Schreiben der Dr. A. vom 4. November 2015 vorgelegt, mit dem als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, ein schizophrenes Residuum, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas mit Body-Mass-Index von 30 bis unter 35, nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ 2-Diabetes) ohne Komplikationen, nicht als entgleist bezeichnet, eine Hypothyreose, eine chronische Nierenkrankheit, Stadium 3, eine essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise und ein Larynxödem unter ACE-Hemmern und Sartanen mitgeteilt werden. Sie befinde sich seit etwa drei bis vier Jahren in Behandlung bei Dr. A ... Im Jahr 1995 habe sie sich in ärztlicher Behandlung bei Dr. R. befunden. Dessen Praxis bestehe jedoch nicht mehr.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21. August 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2014 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. März 2014 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 21. August 2015 sowie die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit.

Rechtsgrundlagen für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung sind §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.

Gemessen hieran hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bzw. in dem nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängerten Zeitraum letztmals am 30. April 1995 erfüllt und sich zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der Erwerbsminderung bzw. der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 a.F. SGB VI) nicht nachweisen lässt. Nach der aktenkundigen Kontoübersicht vom 1. April 2014 ist - ausgehend von einem Leistungsfall am 30. April 1995 - in den letzten fünf Jahren vor dem theoretischen Eintritt der Erwerbsminderung bzw. der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 SGB VI a.F.), also im Zeitraum vom 30. April 1990 bis 29. April 1995, kein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bzw. der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 a.F. SGB VI) - in welchem für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung wie auch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet sein müssen - verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

Berücksichtigungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kinders bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr (§ 57 SGB VI). Anrechnungszeiten sind u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder arbeitslos (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) gewesen sind, wenn dadurch u. a. eine versicherte Tätigkeit unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Nach dem Versicherungsverlauf vom 26. Juli 2016 sind im Zeitraum vom 30. April 1990 bis 29. April 1995 36 Monate (April 1990 bis März 1993) mit Berücksichtigungszeiten belegt, so dass sich der maßgebende Zeitraum zunächst um 36 Monate verlängert. In diesem Zeitraum vom 1. April 1987 bis 29. April 1995 sind weitere 22 Monate (Juni 1988 bis März 1990) mit Berücksichtigungszeiten und 14 Monate (April 1987 bis Mai 1988) mit Anrechnungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten belegt, so dass sich der maßgebende Zeitraum nochmals bis 1. April 1984 verlängert. Im danach verlängerten Zeitraum vom 1. April 1984 bis 29. April 1995 sind 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt und damit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Da für die Zeit von April 1993 bis Februar 2010 weder Pflichtbeiträge noch Verlängerungstatbestände gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI vorliegen und erst wieder im März 2010 bzw. in der Zeit von August bis Dezember 2010 während des Bezugs von Arbeitslosengeld II 6 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sind und von Januar 2011 bis August 2011 sowie ab Februar 2012 Anrechnungszeiten vorliegen, können die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllt werden, da die Mindestzahl von 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt einer möglichen Erwerbsminderung zu keinem Zeitpunkt mehr erreicht werden kann. Es liegen auch weder die Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 SGB VI (z.B. Eintritt der Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung) noch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI vor, wonach in bestimmten Fällen die Mindestzahl von Pflichtbeiträgen nicht erforderlich ist.

Der Senat stellt daher fest, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals am 30. April 1995 erfüllt waren.

Das SG hat zutreffend dargelegt, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Eintritt einer Erwerbsminderung nicht nachgewiesen werden kann, da sich weder aus dem Bericht über die Operation vom 18. März 1991 noch aus dem Bericht des Universitätsklinikums U. vom 18. März 1991 Anhaltspunkte für eine dauerhafte zeitliche Leistungseinschränkung ergeben. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Berufung nichts anderes ergibt. Soweit sie sich auf das Schreiben der Dr. A. vom 4. November 2015 bezogen hat, mit dem als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, ein schizophrenes Residuum, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas mit Body-Mass-Index von 30 bis unter 35, nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ 2-Diabetes) ohne Komplikationen, nicht als entgleist bezeichnet, eine Hypothyreose, eine chronische Nierenkrankheit Stadium 3, eine essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise und ein Larynxödem unter ACE-Hemmern und Sartanen mitgeteilt worden ist, können aus dieser relativ aktuellen Beschreibung der vorliegenden Gesundheitsstörungen keine Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen der Klägerin am 30. April 1995 gezogen werden. Da sie sich nach ihren Angaben auch erst seit etwa drei bis vier Jahren in Behandlung bei Dr. A. befindet, waren dort weitere Ermittlungen im Hinblick auf den möglichen Eintritt einer Erwerbsminderung zum 30. April 1995 nicht möglich. Darüber hinaus konnte der Senat auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung in der Praxis Dr. R. durchführen, wo sich die Klägerin nach ihren Angaben im Jahr 1995 in Behandlung befand, da diese Praxis nicht mehr besteht.

Da das SG demnach die Klage zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8 erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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