Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 KR 244/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 372/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.03.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.03.2016 wird abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit S 15 KR 244/13 Sozialgericht Aachen wird auf 658,11 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 1.316,22 EUR durch das Sozialgericht (SG) Aachen.
Mit am 30.07.2013 erhobener Klage hat der Kläger einen Vergütungsanspruch "für die in dem Zahlungsavis vom 28.01.2010 aufgeführten Behandlungsfälle" i.H.v. 658,11 EUR zzgl. Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte habe gegen die sich daraus ergebende Forderung i.H. des strittigen Betrags mit einem Erstattungsanspruch aus der Behandlung des bei der Beklagten Versicherten B. mit der Begründung aufgerechnet, dass die Abrechnung des Klägers im Fall B. und die von der Beklagten hierauf geleistete Zahlung dementsprechend zu hoch ausgefallen seien. Zur Begründung seiner Klage hat sich der Kläger auf das nach seiner Auffassung aus § 15 Abs. 4 Satz 2 des Landesvertrages resultierende Aufrechnungsverbot gestützt. Dieses erlaube die Aufrechnung nur bei Beanstandungen rechnerischer Art, der Rücknahme einer Kostenzusage oder im Fall einer auf unzutreffenden Angaben des Krankenhauses basierenden Abrechnung. Keiner dieser Fälle formeller Unrichtigkeit liege hier vor.
Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt, die streitigen 658,11 EUR zzgl. Zinsen an den Kläger angewiesen und zugleich auf denselben Betrag nebst Zinsen gerichtete Widerklage erhoben. Der Kläger habe in dieser Höhe im Fall B. zu hoch abgerechnet, die darauf geleistete Zahlung i.H.v. 658,11 EUR sei zu erstatten.
Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich der mit seiner Klage geltend gemachten Hauptforderung für erledigt erklärt und sich gegen den mit Widerklage geltend gemachten Anspruch inhaltlich gewehrt. Nach Beweisaufnahme u.a. über die Notwendigkeit der stationären Behandlung des B. hat der Kläger den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch anerkannt; die Beklagte hat das Anerkenntnis angenommen.
Das SG hat den Streitwert endgültig und insgesamt auf 1.316,22 EUR festgesetzt (Beschluss vom 31.03.2016). Der Beschluss ist der Beklagten am 12.04.2016 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 03.05.2016 Beschwerde erhoben und sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf den doppelten Betrag der Klageforderung gewandt. Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche seien nicht zusammenzurechnen, da sie den denselben Gegenstand beträfen.
II.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG)).
2. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des SG ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands, wie der Kläger zu Recht ausführt, 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das SG die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Wert der Beschwerde der Beklagten ergibt sich aus der Differenz zwischen den von ihr bei den jeweiligen Streitwerten zu tragenden Kosten. Diese Differenz liegt deutlich unter 200,00 EUR. Bei einem Streitwert von 658,11 EUR ergeben sich 45,00 EUR Gerichtskosten (Gebühr nach Nr. 7111 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, da der Rechtsstreit durch Anerkenntnis bzw. Erledigung endete), bei einem Streitwert von 1.316,22 EUR fallen 65,00 EUR Gerichtskosten an. Die Gebühren für den Bevollmächtigten des Klägers belaufen sich auf 217,18 EUR bzw. 336,18 EUR; die letztgenannten Gebühren hat der Kläger zutreffend berechnet, während er im ersten Fall eine um eine Stufe zu geringe Gebühr in Ansatz gebracht zu haben scheint. Die Differenz beläuft sich somit auf lediglich 139,00 EUR (401,18 EUR (65,00 EUR + 336,18 EUR) - 262,18 (45,00 EUR + 217,18 EUR)). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Beschwerdewert durch die Kostentragungsquote weiter reduziert.
3. Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert den Senat indes nicht, den erstinstanzlichen Streitwert von Amts wegen anderweitig, und zwar wie von der Beklagten der Sache nach zu Recht verlangt, festzusetzen.
Rechtsgrundlage dafür ist § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Festsetzung des Streitwerts dann vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Es kann zunächst nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass im Falle einer Streitwertbeschwerde das Verfahren "wegen der Entscheidung über den Streitwert" in der Rechtsmittelinstanz "schwebt" (so Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen, Beschluss vom 05.10.2007 - 5 E 191/07 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2010 - 8 OA 117/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 - 1 E 684/11 - m.w.N., OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 - 2 So 18/14 -). Aus dem Gesetz ergibt sich auch keine Einschränkung der von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Änderungsbefugnis dahin, dass diese dann nicht bestehen soll, wenn eine erhobene Streitwertbeschwerde sich als unzulässig erweist und auf sie hin deshalb keine Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts zum Streitwert ergehen kann. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG selbst enthält eine derartige Beschränkung nicht. Auch systematische Erwägungen rechtfertigen es nicht, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG gegen seinen Wortlaut entsprechend einschränkend auszulegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überlegung, dass die Beschwerdebeschränkung des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG leerliefe, wenn das Rechtsmittelgericht auch bei einer unzulässigen Beschwerde eine Streitwertänderung von Amts wegen vornehmen könnte (so z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2009 - 5 So 192/09 -). Denn die Regelungsbereiche des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und die Vorschriften über die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde unterscheiden sich deutlich voneinander. Während § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG allein die Möglichkeiten des Rechtsmittelführers beschränken, dem Rechtsmittelgericht in jedem Fall eine Sachentscheidung über den Streitwert abverlangen zu können, eröffnet § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Rechtsmittelgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten einer anhängigen Streitwertbeschwerde die Befugnis, eine als unrichtig erkannte Streitwertfestsetzung zu korrigieren (so OVG Sachsen, Beschluss vom 05.10.2007 a.a.O.; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16.07.2009 - 2 W 188/09 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2010 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 a.a.O. m.w.N., OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 a.a.O.; einschränkend nur für den Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 22.07.2010 - 2 S 132/10 -).
4. Die danach mögliche Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts von Amts wegen ist vorliegend geboten, weil sich die Streitwertfestsetzung des SG als fehlerhaft erweist.
Nach § 52 Abs. 2 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -, 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -, 21.04.2014 - L 11 KA 85/13 B -, 17.05.2016 - L 11 KR 286/15 B -).
a. Mit der Klage hat der Kläger unstreitig allein einen Zahlungsanspruch i.H.v. 658,11 EUR geltend gemacht; Zinsen sind als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG).
b. Dieser Streitwert hat sich nicht durch die von der Beklagten erhobene Widerklage erhöht. Allerdings regelt § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG: "In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.". Das gilt nach Satz 3 der Norm allerdings nicht, wenn die Ansprüche "denselben Gegenstand betreffen", dann soll nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend sein.
Entgegen der Auffassung des Klägers und im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Senats vom 16.10.2013 - L 11 KR 210/13 B - und vom 17.05.2016 - L 11 KR 286/15 B - sowie des 1. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2015 - L 1 KR 286/15 B - betreffen Klage und Widerklage vorliegend denselben Gegenstand. Das ergibt sich aus der (systematischen) Zusammenschau des § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG mit Abs. 3 der Vorschrift. Letzterer lautet: "Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.". Der Gesetzgeber regelt mithin ausdrücklich, dass der Streitgegenstand einer "hilfsweisen" Aufrechnung ein anderer ist als derjenige, der mit der bestrittenen Hauptforderung geltend gemacht wird; daher soll er sich streitwerterhöhend auswirken. Daraus folgt im Gegenschluss (argumentum e contrario), dass die "unbedingte", nicht lediglich hilfsweise erklärte Aufrechnung keinen anderen Streitgegenstand darstellt, sich also nicht streitwerterhöhend auswirkt. Gestritten wird in einem solchen Fall im Rahmen der Klage nicht über die unbestrittene Klageforderung, sondern allein über das Geltendmachenkönnen dieser Forderung unter Berücksichtigung der aufgerechneten Gegenforderung (Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, § 45 Rdn. 23).
So liegt der Fall auch hier. Aus diesem Grund hat der Kläger auch nicht zur eigentlichen Hauptforderung vorgetragen, sondern diese nur eher nur beiläufig als an sich unstreitig im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Zahlungsavis erwähnt und ansonsten zur tatsächlich streitigen Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch aus der stationären Behandlung des Versicherten B. durch die Beklagte vorgetragen.
Der Wert der streitigen Gegenforderung und Aufrechnung im Klageverfahren belief sich auf 658,11 EUR. Die Widerklage betraf denselben Anspruch und Lebenssachverhalt (Streitgegenstand) und belief sich dementsprechend ebenfalls auf 658,11 EUR. Dieser Betrag war nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG festzusetzen.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz des § 52 Abs. 2 GKG, d.h. der Maßgeblichkeit der Bedeutung der Streitsache für den Kläger für den Streitwert. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers sowie der Beklagten lag während des gesamten Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Widerklage allein bei 658,11 EUR und nicht beim doppelten Betrag. Die Beklagte hat außergerichtlich sowie in Klage und Widerklage nie behauptet, dass dem Kläger der Anspruch aus der Vergütung "aus anderen Behandlungen" i.H.v. 658,11 EUR nicht zugestanden habe und ihr daneben zusätzlich noch ein Erstattungsanspruch in derselben Höhe aus der Abrechnung der Behandlung des Versicherten B. zustehe. Vielmehr hat sie einzig und allein den Erstattungsanspruch aus der Behandlung des Versicherten B. zunächst gegen den unstreitigen Vergütungsanspruch des Klägers "aus anderen stationärer Behandlungen von bei der Beklagten versicherten Personen" aufgerechnet und später, als sie die Unzulässigkeit dieser Aufrechnung erkannt hatte, im Wege der Widerklage geltend gemacht.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 1.316,22 EUR durch das Sozialgericht (SG) Aachen.
Mit am 30.07.2013 erhobener Klage hat der Kläger einen Vergütungsanspruch "für die in dem Zahlungsavis vom 28.01.2010 aufgeführten Behandlungsfälle" i.H.v. 658,11 EUR zzgl. Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte habe gegen die sich daraus ergebende Forderung i.H. des strittigen Betrags mit einem Erstattungsanspruch aus der Behandlung des bei der Beklagten Versicherten B. mit der Begründung aufgerechnet, dass die Abrechnung des Klägers im Fall B. und die von der Beklagten hierauf geleistete Zahlung dementsprechend zu hoch ausgefallen seien. Zur Begründung seiner Klage hat sich der Kläger auf das nach seiner Auffassung aus § 15 Abs. 4 Satz 2 des Landesvertrages resultierende Aufrechnungsverbot gestützt. Dieses erlaube die Aufrechnung nur bei Beanstandungen rechnerischer Art, der Rücknahme einer Kostenzusage oder im Fall einer auf unzutreffenden Angaben des Krankenhauses basierenden Abrechnung. Keiner dieser Fälle formeller Unrichtigkeit liege hier vor.
Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt, die streitigen 658,11 EUR zzgl. Zinsen an den Kläger angewiesen und zugleich auf denselben Betrag nebst Zinsen gerichtete Widerklage erhoben. Der Kläger habe in dieser Höhe im Fall B. zu hoch abgerechnet, die darauf geleistete Zahlung i.H.v. 658,11 EUR sei zu erstatten.
Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich der mit seiner Klage geltend gemachten Hauptforderung für erledigt erklärt und sich gegen den mit Widerklage geltend gemachten Anspruch inhaltlich gewehrt. Nach Beweisaufnahme u.a. über die Notwendigkeit der stationären Behandlung des B. hat der Kläger den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch anerkannt; die Beklagte hat das Anerkenntnis angenommen.
Das SG hat den Streitwert endgültig und insgesamt auf 1.316,22 EUR festgesetzt (Beschluss vom 31.03.2016). Der Beschluss ist der Beklagten am 12.04.2016 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 03.05.2016 Beschwerde erhoben und sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf den doppelten Betrag der Klageforderung gewandt. Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche seien nicht zusammenzurechnen, da sie den denselben Gegenstand beträfen.
II.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG)).
2. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des SG ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands, wie der Kläger zu Recht ausführt, 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das SG die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Wert der Beschwerde der Beklagten ergibt sich aus der Differenz zwischen den von ihr bei den jeweiligen Streitwerten zu tragenden Kosten. Diese Differenz liegt deutlich unter 200,00 EUR. Bei einem Streitwert von 658,11 EUR ergeben sich 45,00 EUR Gerichtskosten (Gebühr nach Nr. 7111 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, da der Rechtsstreit durch Anerkenntnis bzw. Erledigung endete), bei einem Streitwert von 1.316,22 EUR fallen 65,00 EUR Gerichtskosten an. Die Gebühren für den Bevollmächtigten des Klägers belaufen sich auf 217,18 EUR bzw. 336,18 EUR; die letztgenannten Gebühren hat der Kläger zutreffend berechnet, während er im ersten Fall eine um eine Stufe zu geringe Gebühr in Ansatz gebracht zu haben scheint. Die Differenz beläuft sich somit auf lediglich 139,00 EUR (401,18 EUR (65,00 EUR + 336,18 EUR) - 262,18 (45,00 EUR + 217,18 EUR)). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Beschwerdewert durch die Kostentragungsquote weiter reduziert.
3. Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert den Senat indes nicht, den erstinstanzlichen Streitwert von Amts wegen anderweitig, und zwar wie von der Beklagten der Sache nach zu Recht verlangt, festzusetzen.
Rechtsgrundlage dafür ist § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Festsetzung des Streitwerts dann vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Es kann zunächst nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass im Falle einer Streitwertbeschwerde das Verfahren "wegen der Entscheidung über den Streitwert" in der Rechtsmittelinstanz "schwebt" (so Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen, Beschluss vom 05.10.2007 - 5 E 191/07 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2010 - 8 OA 117/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 - 1 E 684/11 - m.w.N., OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 - 2 So 18/14 -). Aus dem Gesetz ergibt sich auch keine Einschränkung der von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Änderungsbefugnis dahin, dass diese dann nicht bestehen soll, wenn eine erhobene Streitwertbeschwerde sich als unzulässig erweist und auf sie hin deshalb keine Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts zum Streitwert ergehen kann. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG selbst enthält eine derartige Beschränkung nicht. Auch systematische Erwägungen rechtfertigen es nicht, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG gegen seinen Wortlaut entsprechend einschränkend auszulegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überlegung, dass die Beschwerdebeschränkung des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG leerliefe, wenn das Rechtsmittelgericht auch bei einer unzulässigen Beschwerde eine Streitwertänderung von Amts wegen vornehmen könnte (so z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2009 - 5 So 192/09 -). Denn die Regelungsbereiche des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und die Vorschriften über die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde unterscheiden sich deutlich voneinander. Während § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG allein die Möglichkeiten des Rechtsmittelführers beschränken, dem Rechtsmittelgericht in jedem Fall eine Sachentscheidung über den Streitwert abverlangen zu können, eröffnet § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Rechtsmittelgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten einer anhängigen Streitwertbeschwerde die Befugnis, eine als unrichtig erkannte Streitwertfestsetzung zu korrigieren (so OVG Sachsen, Beschluss vom 05.10.2007 a.a.O.; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16.07.2009 - 2 W 188/09 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2010 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 a.a.O. m.w.N., OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 a.a.O.; einschränkend nur für den Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 22.07.2010 - 2 S 132/10 -).
4. Die danach mögliche Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts von Amts wegen ist vorliegend geboten, weil sich die Streitwertfestsetzung des SG als fehlerhaft erweist.
Nach § 52 Abs. 2 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -, 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -, 21.04.2014 - L 11 KA 85/13 B -, 17.05.2016 - L 11 KR 286/15 B -).
a. Mit der Klage hat der Kläger unstreitig allein einen Zahlungsanspruch i.H.v. 658,11 EUR geltend gemacht; Zinsen sind als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG).
b. Dieser Streitwert hat sich nicht durch die von der Beklagten erhobene Widerklage erhöht. Allerdings regelt § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG: "In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.". Das gilt nach Satz 3 der Norm allerdings nicht, wenn die Ansprüche "denselben Gegenstand betreffen", dann soll nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend sein.
Entgegen der Auffassung des Klägers und im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Senats vom 16.10.2013 - L 11 KR 210/13 B - und vom 17.05.2016 - L 11 KR 286/15 B - sowie des 1. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2015 - L 1 KR 286/15 B - betreffen Klage und Widerklage vorliegend denselben Gegenstand. Das ergibt sich aus der (systematischen) Zusammenschau des § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG mit Abs. 3 der Vorschrift. Letzterer lautet: "Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.". Der Gesetzgeber regelt mithin ausdrücklich, dass der Streitgegenstand einer "hilfsweisen" Aufrechnung ein anderer ist als derjenige, der mit der bestrittenen Hauptforderung geltend gemacht wird; daher soll er sich streitwerterhöhend auswirken. Daraus folgt im Gegenschluss (argumentum e contrario), dass die "unbedingte", nicht lediglich hilfsweise erklärte Aufrechnung keinen anderen Streitgegenstand darstellt, sich also nicht streitwerterhöhend auswirkt. Gestritten wird in einem solchen Fall im Rahmen der Klage nicht über die unbestrittene Klageforderung, sondern allein über das Geltendmachenkönnen dieser Forderung unter Berücksichtigung der aufgerechneten Gegenforderung (Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, § 45 Rdn. 23).
So liegt der Fall auch hier. Aus diesem Grund hat der Kläger auch nicht zur eigentlichen Hauptforderung vorgetragen, sondern diese nur eher nur beiläufig als an sich unstreitig im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Zahlungsavis erwähnt und ansonsten zur tatsächlich streitigen Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch aus der stationären Behandlung des Versicherten B. durch die Beklagte vorgetragen.
Der Wert der streitigen Gegenforderung und Aufrechnung im Klageverfahren belief sich auf 658,11 EUR. Die Widerklage betraf denselben Anspruch und Lebenssachverhalt (Streitgegenstand) und belief sich dementsprechend ebenfalls auf 658,11 EUR. Dieser Betrag war nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG festzusetzen.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz des § 52 Abs. 2 GKG, d.h. der Maßgeblichkeit der Bedeutung der Streitsache für den Kläger für den Streitwert. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers sowie der Beklagten lag während des gesamten Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Widerklage allein bei 658,11 EUR und nicht beim doppelten Betrag. Die Beklagte hat außergerichtlich sowie in Klage und Widerklage nie behauptet, dass dem Kläger der Anspruch aus der Vergütung "aus anderen Behandlungen" i.H.v. 658,11 EUR nicht zugestanden habe und ihr daneben zusätzlich noch ein Erstattungsanspruch in derselben Höhe aus der Abrechnung der Behandlung des Versicherten B. zustehe. Vielmehr hat sie einzig und allein den Erstattungsanspruch aus der Behandlung des Versicherten B. zunächst gegen den unstreitigen Vergütungsanspruch des Klägers "aus anderen stationärer Behandlungen von bei der Beklagten versicherten Personen" aufgerechnet und später, als sie die Unzulässigkeit dieser Aufrechnung erkannt hatte, im Wege der Widerklage geltend gemacht.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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