Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 23 U 92/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 16.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 19.07.2013 ein Versicherungsfall ist.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei ihrem Unfall am 19.07.2013 um einen Versicherungsfall (Wegeunfall) handelt.
Die Klägerin war als Fachverkäuferin bei einer Bäckerei in der D-Straße in A-Stadt beschäftigt.
Am 19.07.2013 befand sie sich nach dem Ende ihrer Arbeitszeit (19 h) mit ihrem Motorroller auf dem Heimweg in die A-Straße in A-Stadt., als sie lt. Durchgangsarztbericht der AAJ.Kliniken (Prof. ZP) vom selben Tag auf dem Hindenburgring mit dem Roller ausrutschte und hinfiel. Die Klägerin erlitt eine Fraktur des Schlüsselbeins und der Rippe und Schürfwunden und musste stationär behandelt werden. Sie wurde operiert und anschließend physiotherapeutisch behandelt.
Im Wegeunfallfragebogen gab die Klägerin am 15.08.2013 an, für den Heimweg wähle sie gewöhnlich den Weg über Marienbaderplatz, Hessenring, Hindenburgring. Dies sei der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Am Unfalltag sei sie wie gewöhnlich gefahren und der Unfall habe sich am Marienbaderplatz Richtung Hessenring ereignet. Sie habe auf dem Weg keine Besorgungen machen wollen.
Auf die Nachfrage der Beklagten, warum die Klägerin nicht direkt über die FC.-AY.-Promenade und die Höhestraße nach Hause gefahren, sondern über den Marienbaderplatz/Hessenring gefahren sei, teilte die Klägerin am 28.10.2013 mit: "Ich bin über Hessenring/Marienbaderplatz gefahren, weil ich an der Esso Tankstelle [Hessenring 99; Anm. d. Verf.] tanken wollte, ansonsten fahre ich nie über Kisseleffstraße/Höhestraße, weil mir die parkenden Autos zu gefährlich sind, wenn sie rückwärts ausparken." Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin ergänzend unter dem 15.11.2013 mit: "Es war notwendig zu tanken, daher war es an diesem Tag nicht unbedingt geplant, jedoch liegt die Tankstelle auf meinem regelmäßigen Weg nach Hause. Es ist die Tankstelle, an der ich gewöhnlich tanke. Es ist der Weg von und zur Arbeit, den ich immer nehme, da der Weg über die FC.-AY.-Promenade für ein Mofa zu gefährlich ist.
Die Beklagte holte bei der Stadt A-Stadt eine Auskunft ein, die Herr MP unter dem 03.02.2014 abgab. Hierin teilte er mit, dass er persönlich die Strecke über die FC.-AY.-Promenade (Höhestraße) wählen würde, weil dieser kürzer sei und die Gefahr als Zweiradfahrer sich im normalen Bereich verhalte. Aufgrund der Einbahnstraßenregelung sei die Strecke über den Marienbaderplatz möglich, führe aber über die mit verkehrsstärkste 4-spurige Straße (Hessenring) und werde nicht oft von Zweiradfahrern benutzt. Die sicherste Strecke führe über die Schöne Aussicht am Schloss vorbei, welche durch die Sackgassenregelung für mehrspurige Fahrzeuge nicht stark genutzt werde und somit die ungefährlichste Strecke sei.
Zu dieser Auskunft der Stadt A-Stadt gab die Klägerin am 03.04.2014 eine Stellungnahme dahingehend ab, dass sie den Weg über den Hessen- und Hindenburgring immer genommen habe. Außerdem habe sie an diesem Tag noch tanken müssen. Die Esso Tankstelle sei die einzige Tankstelle, die auf der richtigen Straßenseite liege. Die Strecke über die FC.-AY.-Promenade und Höhestraße sei zwar der kürzeste Weg, komme aber für den Heimweg nicht in Frage, weil diese eine sechs Meter breite Straße mit beidseitigen Parkbuchten sei. Der gesamte Linienbusverkehr der Stadt A Stadt führe im Minutentakt in beide Richtungen über eben diese Straße. Außerdem handele es sich um eine der meistbefahrenen Straßen von A-Stadt. Jeder Fahrrad-, Roller- und Mofafahrer meide diese Straße wie die Pest. Der Weg um das Schloss herum sei nur für Anlieger frei. Außerdem sei die Dorotheenstraße, die anschließend passiert werden müsse, im letzten Jahr wegen Bauarbeiten voll gesperrt gewesen und die Umleitung über den Hessenring geführt worden.
Herr MP nahm auf das Schreiben der Klägerin vom 03.04.2014 unter dem 10.04.2014 wie folgt Stellung: Auf der FC.-AY.-Promenade fahre lediglich auf einer Länge von 300 m der Busverkehr. Die Streckenwahl über den Hessenring sei wegen der Fahrzeugdichte und der gefahrenen Geschwindigkeiten die gefährlichste Strecke für Zweiräder, weshalb dort auch nur ganz selten Zweiradfahrer anzutreffen seien.
Auf weitere Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin unter dem 10.05.2014, dass ihr Motorroller über eine Tankuhr verfüge, so dass sich die Notwendigkeit zu tanken bei einem Blick auf dieselbe ergeben habe.
Mit Bescheid vom 16.05.2014 lehnte die Beklagte "die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin nicht den direkten Weg nach Hause gewählt habe, da sie noch an der Esso Tankstelle habe tanken wollen. Tanken zähle zu den unversicherten Tätigkeiten und sei dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen und stelle nicht nur eine geringfügige Unterbrechung des Weges dar, zumal der bis zur Unfallstelle zurückgelegte Weg nicht in Richtung ihrer Wohnung geführt habe. Nach der aktuellen Rechtsprechung, die auf die Handlungstendenz abstelle, müsse diese darauf gerichtet sein, nach Hause zu gelangen. Dadurch, dass der von der Klägerin bis zum Unfallort gewählte Weg nicht geeignet gewesen sei, nach Hause zu gelangen, sondern allein dem Besuch der Tankstelle gedient habe, sei die Handlung der Klägerin allein darauf gerichtet gewesen, ihren Roller zu betanken. Eine versicherte Tätigkeit liege somit nicht vor. Die ergänzenden Angaben der Klägerin, der direkte Weg über die FC.-AY.-Promenade sei für sie als Zweiradfahrerin zu gefährlich, habe sich nicht bestätigt. Lediglich auf einer Strecke von ca. 300 Metern fahre dort der Busverkehr, so dass die von der Klägerin beschriebene massive Gefährdung nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei der von der Klägerin gewählte Weg über den Hessenring wegen der Fahrzeugdichte und der dort gefahrenen Geschwindigkeit deutlich gefährlicher, nach den Ermittlungen der Beklagten sogar die gefährlichstes Strecke für Zweiräder, weshalb dort auch nur selten Zweiradfahrer anzutreffen seien. Die Ermittlungen der Beklagten hätten bestätigt, dass die Klägerin sogar einen insgesamt gefährlicheren Weg gewählt habe, um noch tanken zu können. Ein zwingender Grund, der den längeren und gefährlicheren Weg ausnahmsweise unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stelle (z. B. ein unerwartet erforderliches Betanken des Rollers) sei von der Klägerin auch auf Nachfrage hin nicht geschildert worden und scheide somit als Rechtfertigung für den gewählten Weg aus. Da die Klägerin sich auf einem aus wirtschaftlichen Gründen gewählten Abweg befunden habe, habe sie zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden. Leistungen seien daher abzulehnen.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 16.05.2014 Widerspruch ein und trug ergänzend zu ihren bisherigen Angaben vor, dass es, um nach Hause zu gelangen, absolut notwendig gewesen sei, die Tankstelle aufzusuchen, sonst wäre sie nicht nach Hause gekommen bzw. nicht am nächsten Tag zur Arbeit. Der gesamte Busverkehr führe über die FC.-AY.-Promenade und dann weiter über die Höhestraße, nicht nur über eine Strecke von 300 Metern. Die Busse lösten sich nicht in Luft auf. Die Aussage, Zweiradfahrer seien nur selten auf dem Hessenring und Hindenburgring anzutreffen, sei falsch. Vielmehr handele es sich insbesondere auf dem Hindenburgring um eine der meist genutzten Strecken von Zweiradfahrern in ganz A-Stadt.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 16.05.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2014 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte wiederum aus, dass die Unfallstelle "Marienbaderplatz/Hessenring" nicht auf dem direkten Heimweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung der Klägerin liege und dass die Klägerin diesen Weg gewählt habe, weil sie noch habe tanken wollen. Da das Betanken eines Fahrzeugs grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sei und die Zurücklegung des Weges dieser privaten Tätigkeit diene, handele es sich nicht um einen Arbeits-/Wegeunfall.
Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten am 16.07.2014 Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben.
Die Klägerin trägt vor,
versichert sei der unmittelbare Weg, der nicht der entfernungsmäßig kürzestes sein müsse. Unmittelbar sei auch der Weg, der zwar vergleichsweise länger, als verkehrsmäßig ruhiger, störungsfreier (Stau, Straßenbelag, Baustelle) oder schneller (Umgehungsstraße, Autobahn) und damit insgesamt risikoärmer sei. Dem Versicherten stehe hier ein gewisser Entscheidungsspielraum zu (unter Berufung auf Rechtsprechung des BSG und Kommentarliteratur). Wege- oder betriebsbedingte Streckenverlängerungen (Umleitungen, notwendiges Tanken) gehörten zum direkten Weg. Deshalb handele es sich vorliegend um einen Wegeunfall, denn der von der Beklagten vorgeschlagene Weg über die FC.-AY.-Promenade stelle für die Klägerin als Zweiradfahrerin eine große Gefahr dar wegen der zahlreichen Aus- und Einparkvorgänge und wegen des dort regen Linienverkehrs. Zudem sei dort ein hohes, teilweise stockendes Verkehrsaufkommen zu verzeichnen mit Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Dem gegenüber sei der Weg über den Hessenring wesentlich günstiger. Der Hessenring sowie der Hindenburgring seien großzügig ausgebaut. Es handele sich um eine Art Umgehungsstraße, mit der das Zentrum von A-Stadt umfahren werden könne. Dieser Straßenbereich werde deshalb auch von zahlreichen Zweiradfahrern genutzt. Es liege somit im Ermessen der Klägerin, diesen Weg zu benutzen, auch wenn er geringfügig länger sei, als der Weg über die FC.-AY.-Promenade.
Beim Tanken handele es sich lediglich um ein Zwischenziel auf dem Weg nach Hause und nicht um den eigentlichen Zweck des Weges. Das Tanken sei erforderlich gewesen, damit die Klägerin überhaupt von der Arbeitsstätte nach Hause gelangen konnte. Es sei nämlich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr genug Benzin vorhanden gewesen, um nach Hause zu gelangen. Selbst wenn es sich vorliegend nicht um den direkten Weg handele, sei der hier gefahrene unerhebliche Umweg mitversichert, auch, weil die Zielrichtung, der versicherungsschutzbegründende Endpunkt des Weges dennoch beibehalten worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 19.07.2013 ein Versicherungsfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
der von der Klägerin am Unfalltag gewählte Weg liege nicht in Richtung der Wohnung der Klägerin, so dass es sich um einen unversicherten Abweg und nicht um einen Umweg handele. Der Tankvorgang lediglich dann versichert, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen (etwa wegen eines langen Staus oder eines Defekts am Fahrzeug) notwendig werde. Dabei handele es sich um eine überraschende Notwendigkeit. Eine solche habe hier nicht vorgelegen. Es habe sich um ein vorhergesehenes, geplantes Befüllen des Tankes gehandelt.
Das Gericht hat bei Herrn MP von der Stadt A-Stadt eine ergänzende Auskunft eingeholt, die dieser unter dem 18.02.2015 abgegeben hat. Hierin teilt er mit, dass die Aussage der Klägerin richtig sei, dass die Busse auf der FC.-AY.-Promenade in Fahrtrichtung Nordwest (also Richtung Wohnung der Klägerin) weiter in die Höhestraße fahren. Bei der Esso Tankstelle handele es sich um eine geeignete Tankstelle, die am nächsten zur kürzesten Heimfahrstrecke liege. Seine Aussage, dass im Hessenring nur wenig Zweiradfahrer anzutreffen seien, habe sich nur auf motorisierte Zweiräder (ohne Fahrradverkehr) bezogen. Über die Frage der Verkehrssicherheit müsse ein separater Gutachter eingeschaltet werden. Als ehemaliger Stadtpolizeibeamter könne er nur sagen, dass im Bereich Hessenring zwischenzeitlich eine Geschwindigkeitsmessanlage installiert worden sei, da in diesem Bereich in beiden Fahrtrichtungen immer wieder weit überhöhte Geschwindigkeiten zu allen Zeiten festgestellt worden seien. Herr MP könne nur mitteilen, "dass trotz erlaubter 50 km/h in der FC.-AY.-Promenade diese wegen der Verkehrsdichte (und bis zu ca. 9 Bussen pro ¼ Stunde) aber nicht gefahren werden, oder der Hessenring und besonders der Hindenburgring mit erhöhter Geschwindigkeit von Rettungsfahrzeugen mit Sondersignal, vielen Lkws, Bussen und Pkws befahren werden, als sicherer gilt." [sic!]
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich gehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht Frankfurt erhoben worden.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft.
Die Klage führt auch in der Sache zum Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung, dass der Unfall vom 19.07.2013 ein Versicherungsfall (Wegeunfall) ist unter Aufhebung der dies sinngemäß ablehnenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Zwischen mehreren Strecken hat der Versicherte grundsätzlich die Wahlmöglichkeit. Entscheidend ist, ob ein innerer Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und zurückgelegtem Heimweg besteht (Weg dient der Zurücklegung des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause). Der Innere Zusammenhang kann bei einem "Umweg", also einem längeren als dem kürzesten Weg, nur verneint werden, wenn der Umweg nicht wesentlich der Zurücklegung des Weges von dem Ort der Tätigkeit dient, sondern wenn für die Wahl des weiteren Weges Gründe maßgebend waren, die allein oder überwiegend dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind. Längenunterschiede können vor allem bei relativ kurzen Wegstrecken besonders groß sein, ohne dass Unfallversicherungsschutz schon aus diesem Grunde zu verneinen ist (BSG, Urteil vom 30.04.1986, 2 RU 44/85, Rz. 13).
Ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger ist als der kürzeste Weg, ist als unmittelbarer Weg anzusehen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause oder einem anderen, sog dritten Ort zuzurechnen wäre, etwa um eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen (BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nr 21 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr 10; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7 mwN), um als Kraftfahrer vor Erreichen des verkehrsmäßig überfüllten Stadtzentrums an geeigneter Stelle zu parken (BSG SozR Nr 8 zu § 550 RVO), um den Schlüssel zum Werkzeugschrank zu holen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 1982, aaO), um einem durch die Länge des Weges bedingten Bedürfnis nach Erfrischung zu folgen (BSG, Urteil vom 25. Mai 1961 - 2 RU 41/58 -) oder weil sich der Versicherte verfahren hat (BSG SozR Nr 13 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7). Ist demnach ein eingeschlagener Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz (BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R, Rz. 13).
Die Stadt A-Stadt favorisiert in ihren Auskünften den Weg über die FC.-AY.-Promenade und den Höheweg. Dieser Weg (von D-Straße nach A-Straße) ist 3,2 km lang und die Fahrzeit beträgt 9 Minuten (ausweislich der Routenplanung der Kammervorsitzenden über "Falk" und "google maps" am 18.09.2015). Dieser Weg führt nach dem Passieren der Kisseleffstraße nach Nordwesten direkt in Richtung Wohnung der Klägerin, wohingegen der von der Klägerin gewählte Weg über den Marienbaderplatz und den Hessenring und Hindenburgring zunächst in die der Wohnung entgegengesetzte Richtung nach Nordosten führt, um dann Richtung Süden und Westen schließlich in nordwestliche Richtung (Wohnung) einzuschlagen. Der von der Klägerin gewählte Weg kann für den Autoverkehr in einer aktuellen Routenplanung nicht mehr nachvollzogen werden (die in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Routenplanungen hatten nicht genau den von der Klägerin gefahrenen Weg beinhaltet), weil das Befahren des Marienbaderplatzes in Richtung Hessenring für motorisierte Fahrzeuge nicht mehr möglich ist. Nach der deshalb als Fußgängerroute durchgeführte Routenplanung der Kammervorsitzenden vom 18.09.2015 ist die von der Klägerin gewählte Strecke 4,1 km lang (Zeitdauer für motorisierte Fahrzeuge aus den soeben genannten Gründen nicht mehr möglich). Mit einer Streckenverlängerung von etwas weniger als 1 km gegenüber dem Weg über die FC.-AY.-Promenade und den Höheweg handelt es sich nach der Überzeugung der erkennenden Kammer um eine unerhebliche Verlängerung, ausgehend von der Überlegung, dass Längenunterschiede gerade bei kurzen Wegen wie dem vorliegenden besonders groß sein können. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Klägerin gewählten Weg um eine Strecke, die von der Stadt A-Stadt als mögliche, plausible, wenn auch aus ihrer Sicht unsicherere, Route für Zweiradfahrer beschrieben wurde (vgl. Auskünfte Herrn MP, wiedergegeben im Tatbestand; die etwas missverständlich ausgedrückte Aussage im Schreiben vom 18.02.2015 wurde durch das Gericht so ausgelegt). Da für Zweiradfahrer sowohl auf der FC.-AY.-Promenade als auch im Hessenring/Hindenburgring – wenn auch unterschiedliche – Gefahren lauern, sieht das Gericht den von der Klägerin gewählten Weg aus den von ihr vorgetragenen nachvollziehbaren Gründen grundsätzlich als versicherten Weg an, zumal die von ihr vorgetragene Begründung für die Wahl dieses Weges allein dem Zweck dient, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglichst unbeschadet zurückzulegen, auch, um mit ihrer Arbeitskraft voll für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, womit sich keine rein oder überwiegend private Motivation ergibt.
Da das Tanken grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten auch dann gehört, wenn das Kfz für den Weg zur Arbeitsstelle verwendet werden soll und etwas anderes nur gilt, wenn das Tanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, um den restlichen Weg zurücklegen zu können (BSG, Urteil vom 24.05.1984, 2 RU 3/83), im Falle der Klägerin das Tanken jedoch durch Blick auf die Tankuhr zwar nicht zwingend für den Unfalltag, jedoch grundsätzlich geplant war, kann der vom Klägervertreter vorgetragene Ausnahmefall, der den Tankvorgang auch bei einem Umweg unter Versicherungsschutz stellt, hier nicht angenommen werden. Der erst im Klageverfahren vom Prozessbevollmächtigten nachgeschobene Vortrag einer unvorhergesehen notwendig gewordenen Betankung um den Rückweg bewältigen zu können, widerspricht dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren, die als Erstangaben die höchste Glaubwürdigkeit genießen. Hierauf kommt es aber im Ergebnis gar nicht an, weil es sich nach dem oben Ausgeführten bereits nicht um einen Umweg handeln, da der von der Klägerin gewählte Weg im Rahmen ihrer Wahlmöglichkeiten lag (s. o.). Entscheidend war vielmehr, mit welcher Handlungstendenz, bestätigt durch objektive Umstände des Einzelfalles, die Klägerin den Weg über den Marienbaderplatz zum Hessenring angetreten hat. Hierbei war wertend zu entscheiden, ob das Handeln der Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 1 und 14; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 16, jeweils mwN).
Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Marienbaderplatz die Tankstelle im Hessenring noch nicht erreicht hatte, gab es zu diesem Zeitpunkt zwei Handlungstendenzen: Tanken und nach Hause fahren. Hierbei ist zu beachten, dass die Handlungstendenz im Hinblick auf das Erreichen der Wohnung durch das "Zwischenziel Tankstelle" nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht aufgegeben wurde. Vielmehr war eine nur geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs geplant.
Eine Unterbrechung ist als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (u. a. BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12; B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15; BSG, Urteil vom 04. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 50, Rn. 15). Nach dieser Rechtsprechung bewirkte etwa ein Richtungswechsel mit einem Pkw auf einem grundsätzlich versicherten Heimweg, mit dem sich der Versicherte wieder in entgegengesetzter Richtung von seiner Wohnung wegbewegt, eine deutliche Zäsur, weil sich die Umkehr sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst zurückgelegten Heimweg unterscheidet (so auch BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8 S 19 mwN; vgl auch für den 100 m längeren Weg zum Bankautomaten BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R; zitiert nach BSG, Urteil vom 04. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 50, Rn. 15).
Vorliegend befuhr die Klägerin, als sich der Unfall ereignete, nach ihren unwidersprochenen Angaben keinen anderen Weg als sonst. Das geplante Tanken hätte "im Vorbeigehen" auf der eigentlichen Wegstrecke (Tankstelle in Fahrtrichtung) erledigt werden können. Damit läge bei gleichbleibender Handlungstendenz, die Wohnung zu erreichen, eine nur geringfügige Unterbrechung durch das Tanken vor. Da sich der Unfall aber noch vor dem Tanken (auf dem Marienbaderplatz vor Erreichen der Tankstelle im Hessenring) auf der üblichen Strecke zur Bewältigung des Weges von der Arbeitsstätte zur Wohnung ereignete, war der versicherte Weg zum Unfallzeitpunkt noch gar nicht unterbrochen, so dass die Rechtsprechung des BSG, die sich auf Fälle bezieht, in denen sich der Unfall zum Zeitpunkt der "Unterbrechung" des Heimwegs ereignet hatte, gar nicht bemüht werden muss. Insbesondere befand sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem "Abweg", wie die Beklagte meint, sondern auf dem versicherten Heimweg. Damit war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 SGG.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei ihrem Unfall am 19.07.2013 um einen Versicherungsfall (Wegeunfall) handelt.
Die Klägerin war als Fachverkäuferin bei einer Bäckerei in der D-Straße in A-Stadt beschäftigt.
Am 19.07.2013 befand sie sich nach dem Ende ihrer Arbeitszeit (19 h) mit ihrem Motorroller auf dem Heimweg in die A-Straße in A-Stadt., als sie lt. Durchgangsarztbericht der AAJ.Kliniken (Prof. ZP) vom selben Tag auf dem Hindenburgring mit dem Roller ausrutschte und hinfiel. Die Klägerin erlitt eine Fraktur des Schlüsselbeins und der Rippe und Schürfwunden und musste stationär behandelt werden. Sie wurde operiert und anschließend physiotherapeutisch behandelt.
Im Wegeunfallfragebogen gab die Klägerin am 15.08.2013 an, für den Heimweg wähle sie gewöhnlich den Weg über Marienbaderplatz, Hessenring, Hindenburgring. Dies sei der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Am Unfalltag sei sie wie gewöhnlich gefahren und der Unfall habe sich am Marienbaderplatz Richtung Hessenring ereignet. Sie habe auf dem Weg keine Besorgungen machen wollen.
Auf die Nachfrage der Beklagten, warum die Klägerin nicht direkt über die FC.-AY.-Promenade und die Höhestraße nach Hause gefahren, sondern über den Marienbaderplatz/Hessenring gefahren sei, teilte die Klägerin am 28.10.2013 mit: "Ich bin über Hessenring/Marienbaderplatz gefahren, weil ich an der Esso Tankstelle [Hessenring 99; Anm. d. Verf.] tanken wollte, ansonsten fahre ich nie über Kisseleffstraße/Höhestraße, weil mir die parkenden Autos zu gefährlich sind, wenn sie rückwärts ausparken." Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin ergänzend unter dem 15.11.2013 mit: "Es war notwendig zu tanken, daher war es an diesem Tag nicht unbedingt geplant, jedoch liegt die Tankstelle auf meinem regelmäßigen Weg nach Hause. Es ist die Tankstelle, an der ich gewöhnlich tanke. Es ist der Weg von und zur Arbeit, den ich immer nehme, da der Weg über die FC.-AY.-Promenade für ein Mofa zu gefährlich ist.
Die Beklagte holte bei der Stadt A-Stadt eine Auskunft ein, die Herr MP unter dem 03.02.2014 abgab. Hierin teilte er mit, dass er persönlich die Strecke über die FC.-AY.-Promenade (Höhestraße) wählen würde, weil dieser kürzer sei und die Gefahr als Zweiradfahrer sich im normalen Bereich verhalte. Aufgrund der Einbahnstraßenregelung sei die Strecke über den Marienbaderplatz möglich, führe aber über die mit verkehrsstärkste 4-spurige Straße (Hessenring) und werde nicht oft von Zweiradfahrern benutzt. Die sicherste Strecke führe über die Schöne Aussicht am Schloss vorbei, welche durch die Sackgassenregelung für mehrspurige Fahrzeuge nicht stark genutzt werde und somit die ungefährlichste Strecke sei.
Zu dieser Auskunft der Stadt A-Stadt gab die Klägerin am 03.04.2014 eine Stellungnahme dahingehend ab, dass sie den Weg über den Hessen- und Hindenburgring immer genommen habe. Außerdem habe sie an diesem Tag noch tanken müssen. Die Esso Tankstelle sei die einzige Tankstelle, die auf der richtigen Straßenseite liege. Die Strecke über die FC.-AY.-Promenade und Höhestraße sei zwar der kürzeste Weg, komme aber für den Heimweg nicht in Frage, weil diese eine sechs Meter breite Straße mit beidseitigen Parkbuchten sei. Der gesamte Linienbusverkehr der Stadt A Stadt führe im Minutentakt in beide Richtungen über eben diese Straße. Außerdem handele es sich um eine der meistbefahrenen Straßen von A-Stadt. Jeder Fahrrad-, Roller- und Mofafahrer meide diese Straße wie die Pest. Der Weg um das Schloss herum sei nur für Anlieger frei. Außerdem sei die Dorotheenstraße, die anschließend passiert werden müsse, im letzten Jahr wegen Bauarbeiten voll gesperrt gewesen und die Umleitung über den Hessenring geführt worden.
Herr MP nahm auf das Schreiben der Klägerin vom 03.04.2014 unter dem 10.04.2014 wie folgt Stellung: Auf der FC.-AY.-Promenade fahre lediglich auf einer Länge von 300 m der Busverkehr. Die Streckenwahl über den Hessenring sei wegen der Fahrzeugdichte und der gefahrenen Geschwindigkeiten die gefährlichste Strecke für Zweiräder, weshalb dort auch nur ganz selten Zweiradfahrer anzutreffen seien.
Auf weitere Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin unter dem 10.05.2014, dass ihr Motorroller über eine Tankuhr verfüge, so dass sich die Notwendigkeit zu tanken bei einem Blick auf dieselbe ergeben habe.
Mit Bescheid vom 16.05.2014 lehnte die Beklagte "die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin nicht den direkten Weg nach Hause gewählt habe, da sie noch an der Esso Tankstelle habe tanken wollen. Tanken zähle zu den unversicherten Tätigkeiten und sei dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen und stelle nicht nur eine geringfügige Unterbrechung des Weges dar, zumal der bis zur Unfallstelle zurückgelegte Weg nicht in Richtung ihrer Wohnung geführt habe. Nach der aktuellen Rechtsprechung, die auf die Handlungstendenz abstelle, müsse diese darauf gerichtet sein, nach Hause zu gelangen. Dadurch, dass der von der Klägerin bis zum Unfallort gewählte Weg nicht geeignet gewesen sei, nach Hause zu gelangen, sondern allein dem Besuch der Tankstelle gedient habe, sei die Handlung der Klägerin allein darauf gerichtet gewesen, ihren Roller zu betanken. Eine versicherte Tätigkeit liege somit nicht vor. Die ergänzenden Angaben der Klägerin, der direkte Weg über die FC.-AY.-Promenade sei für sie als Zweiradfahrerin zu gefährlich, habe sich nicht bestätigt. Lediglich auf einer Strecke von ca. 300 Metern fahre dort der Busverkehr, so dass die von der Klägerin beschriebene massive Gefährdung nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei der von der Klägerin gewählte Weg über den Hessenring wegen der Fahrzeugdichte und der dort gefahrenen Geschwindigkeit deutlich gefährlicher, nach den Ermittlungen der Beklagten sogar die gefährlichstes Strecke für Zweiräder, weshalb dort auch nur selten Zweiradfahrer anzutreffen seien. Die Ermittlungen der Beklagten hätten bestätigt, dass die Klägerin sogar einen insgesamt gefährlicheren Weg gewählt habe, um noch tanken zu können. Ein zwingender Grund, der den längeren und gefährlicheren Weg ausnahmsweise unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stelle (z. B. ein unerwartet erforderliches Betanken des Rollers) sei von der Klägerin auch auf Nachfrage hin nicht geschildert worden und scheide somit als Rechtfertigung für den gewählten Weg aus. Da die Klägerin sich auf einem aus wirtschaftlichen Gründen gewählten Abweg befunden habe, habe sie zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden. Leistungen seien daher abzulehnen.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 16.05.2014 Widerspruch ein und trug ergänzend zu ihren bisherigen Angaben vor, dass es, um nach Hause zu gelangen, absolut notwendig gewesen sei, die Tankstelle aufzusuchen, sonst wäre sie nicht nach Hause gekommen bzw. nicht am nächsten Tag zur Arbeit. Der gesamte Busverkehr führe über die FC.-AY.-Promenade und dann weiter über die Höhestraße, nicht nur über eine Strecke von 300 Metern. Die Busse lösten sich nicht in Luft auf. Die Aussage, Zweiradfahrer seien nur selten auf dem Hessenring und Hindenburgring anzutreffen, sei falsch. Vielmehr handele es sich insbesondere auf dem Hindenburgring um eine der meist genutzten Strecken von Zweiradfahrern in ganz A-Stadt.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 16.05.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2014 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte wiederum aus, dass die Unfallstelle "Marienbaderplatz/Hessenring" nicht auf dem direkten Heimweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung der Klägerin liege und dass die Klägerin diesen Weg gewählt habe, weil sie noch habe tanken wollen. Da das Betanken eines Fahrzeugs grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sei und die Zurücklegung des Weges dieser privaten Tätigkeit diene, handele es sich nicht um einen Arbeits-/Wegeunfall.
Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten am 16.07.2014 Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben.
Die Klägerin trägt vor,
versichert sei der unmittelbare Weg, der nicht der entfernungsmäßig kürzestes sein müsse. Unmittelbar sei auch der Weg, der zwar vergleichsweise länger, als verkehrsmäßig ruhiger, störungsfreier (Stau, Straßenbelag, Baustelle) oder schneller (Umgehungsstraße, Autobahn) und damit insgesamt risikoärmer sei. Dem Versicherten stehe hier ein gewisser Entscheidungsspielraum zu (unter Berufung auf Rechtsprechung des BSG und Kommentarliteratur). Wege- oder betriebsbedingte Streckenverlängerungen (Umleitungen, notwendiges Tanken) gehörten zum direkten Weg. Deshalb handele es sich vorliegend um einen Wegeunfall, denn der von der Beklagten vorgeschlagene Weg über die FC.-AY.-Promenade stelle für die Klägerin als Zweiradfahrerin eine große Gefahr dar wegen der zahlreichen Aus- und Einparkvorgänge und wegen des dort regen Linienverkehrs. Zudem sei dort ein hohes, teilweise stockendes Verkehrsaufkommen zu verzeichnen mit Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Dem gegenüber sei der Weg über den Hessenring wesentlich günstiger. Der Hessenring sowie der Hindenburgring seien großzügig ausgebaut. Es handele sich um eine Art Umgehungsstraße, mit der das Zentrum von A-Stadt umfahren werden könne. Dieser Straßenbereich werde deshalb auch von zahlreichen Zweiradfahrern genutzt. Es liege somit im Ermessen der Klägerin, diesen Weg zu benutzen, auch wenn er geringfügig länger sei, als der Weg über die FC.-AY.-Promenade.
Beim Tanken handele es sich lediglich um ein Zwischenziel auf dem Weg nach Hause und nicht um den eigentlichen Zweck des Weges. Das Tanken sei erforderlich gewesen, damit die Klägerin überhaupt von der Arbeitsstätte nach Hause gelangen konnte. Es sei nämlich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr genug Benzin vorhanden gewesen, um nach Hause zu gelangen. Selbst wenn es sich vorliegend nicht um den direkten Weg handele, sei der hier gefahrene unerhebliche Umweg mitversichert, auch, weil die Zielrichtung, der versicherungsschutzbegründende Endpunkt des Weges dennoch beibehalten worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 19.07.2013 ein Versicherungsfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
der von der Klägerin am Unfalltag gewählte Weg liege nicht in Richtung der Wohnung der Klägerin, so dass es sich um einen unversicherten Abweg und nicht um einen Umweg handele. Der Tankvorgang lediglich dann versichert, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen (etwa wegen eines langen Staus oder eines Defekts am Fahrzeug) notwendig werde. Dabei handele es sich um eine überraschende Notwendigkeit. Eine solche habe hier nicht vorgelegen. Es habe sich um ein vorhergesehenes, geplantes Befüllen des Tankes gehandelt.
Das Gericht hat bei Herrn MP von der Stadt A-Stadt eine ergänzende Auskunft eingeholt, die dieser unter dem 18.02.2015 abgegeben hat. Hierin teilt er mit, dass die Aussage der Klägerin richtig sei, dass die Busse auf der FC.-AY.-Promenade in Fahrtrichtung Nordwest (also Richtung Wohnung der Klägerin) weiter in die Höhestraße fahren. Bei der Esso Tankstelle handele es sich um eine geeignete Tankstelle, die am nächsten zur kürzesten Heimfahrstrecke liege. Seine Aussage, dass im Hessenring nur wenig Zweiradfahrer anzutreffen seien, habe sich nur auf motorisierte Zweiräder (ohne Fahrradverkehr) bezogen. Über die Frage der Verkehrssicherheit müsse ein separater Gutachter eingeschaltet werden. Als ehemaliger Stadtpolizeibeamter könne er nur sagen, dass im Bereich Hessenring zwischenzeitlich eine Geschwindigkeitsmessanlage installiert worden sei, da in diesem Bereich in beiden Fahrtrichtungen immer wieder weit überhöhte Geschwindigkeiten zu allen Zeiten festgestellt worden seien. Herr MP könne nur mitteilen, "dass trotz erlaubter 50 km/h in der FC.-AY.-Promenade diese wegen der Verkehrsdichte (und bis zu ca. 9 Bussen pro ¼ Stunde) aber nicht gefahren werden, oder der Hessenring und besonders der Hindenburgring mit erhöhter Geschwindigkeit von Rettungsfahrzeugen mit Sondersignal, vielen Lkws, Bussen und Pkws befahren werden, als sicherer gilt." [sic!]
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich gehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht Frankfurt erhoben worden.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft.
Die Klage führt auch in der Sache zum Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung, dass der Unfall vom 19.07.2013 ein Versicherungsfall (Wegeunfall) ist unter Aufhebung der dies sinngemäß ablehnenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Zwischen mehreren Strecken hat der Versicherte grundsätzlich die Wahlmöglichkeit. Entscheidend ist, ob ein innerer Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und zurückgelegtem Heimweg besteht (Weg dient der Zurücklegung des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause). Der Innere Zusammenhang kann bei einem "Umweg", also einem längeren als dem kürzesten Weg, nur verneint werden, wenn der Umweg nicht wesentlich der Zurücklegung des Weges von dem Ort der Tätigkeit dient, sondern wenn für die Wahl des weiteren Weges Gründe maßgebend waren, die allein oder überwiegend dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind. Längenunterschiede können vor allem bei relativ kurzen Wegstrecken besonders groß sein, ohne dass Unfallversicherungsschutz schon aus diesem Grunde zu verneinen ist (BSG, Urteil vom 30.04.1986, 2 RU 44/85, Rz. 13).
Ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger ist als der kürzeste Weg, ist als unmittelbarer Weg anzusehen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause oder einem anderen, sog dritten Ort zuzurechnen wäre, etwa um eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen (BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nr 21 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr 10; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7 mwN), um als Kraftfahrer vor Erreichen des verkehrsmäßig überfüllten Stadtzentrums an geeigneter Stelle zu parken (BSG SozR Nr 8 zu § 550 RVO), um den Schlüssel zum Werkzeugschrank zu holen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 1982, aaO), um einem durch die Länge des Weges bedingten Bedürfnis nach Erfrischung zu folgen (BSG, Urteil vom 25. Mai 1961 - 2 RU 41/58 -) oder weil sich der Versicherte verfahren hat (BSG SozR Nr 13 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7). Ist demnach ein eingeschlagener Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz (BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R, Rz. 13).
Die Stadt A-Stadt favorisiert in ihren Auskünften den Weg über die FC.-AY.-Promenade und den Höheweg. Dieser Weg (von D-Straße nach A-Straße) ist 3,2 km lang und die Fahrzeit beträgt 9 Minuten (ausweislich der Routenplanung der Kammervorsitzenden über "Falk" und "google maps" am 18.09.2015). Dieser Weg führt nach dem Passieren der Kisseleffstraße nach Nordwesten direkt in Richtung Wohnung der Klägerin, wohingegen der von der Klägerin gewählte Weg über den Marienbaderplatz und den Hessenring und Hindenburgring zunächst in die der Wohnung entgegengesetzte Richtung nach Nordosten führt, um dann Richtung Süden und Westen schließlich in nordwestliche Richtung (Wohnung) einzuschlagen. Der von der Klägerin gewählte Weg kann für den Autoverkehr in einer aktuellen Routenplanung nicht mehr nachvollzogen werden (die in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Routenplanungen hatten nicht genau den von der Klägerin gefahrenen Weg beinhaltet), weil das Befahren des Marienbaderplatzes in Richtung Hessenring für motorisierte Fahrzeuge nicht mehr möglich ist. Nach der deshalb als Fußgängerroute durchgeführte Routenplanung der Kammervorsitzenden vom 18.09.2015 ist die von der Klägerin gewählte Strecke 4,1 km lang (Zeitdauer für motorisierte Fahrzeuge aus den soeben genannten Gründen nicht mehr möglich). Mit einer Streckenverlängerung von etwas weniger als 1 km gegenüber dem Weg über die FC.-AY.-Promenade und den Höheweg handelt es sich nach der Überzeugung der erkennenden Kammer um eine unerhebliche Verlängerung, ausgehend von der Überlegung, dass Längenunterschiede gerade bei kurzen Wegen wie dem vorliegenden besonders groß sein können. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Klägerin gewählten Weg um eine Strecke, die von der Stadt A-Stadt als mögliche, plausible, wenn auch aus ihrer Sicht unsicherere, Route für Zweiradfahrer beschrieben wurde (vgl. Auskünfte Herrn MP, wiedergegeben im Tatbestand; die etwas missverständlich ausgedrückte Aussage im Schreiben vom 18.02.2015 wurde durch das Gericht so ausgelegt). Da für Zweiradfahrer sowohl auf der FC.-AY.-Promenade als auch im Hessenring/Hindenburgring – wenn auch unterschiedliche – Gefahren lauern, sieht das Gericht den von der Klägerin gewählten Weg aus den von ihr vorgetragenen nachvollziehbaren Gründen grundsätzlich als versicherten Weg an, zumal die von ihr vorgetragene Begründung für die Wahl dieses Weges allein dem Zweck dient, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglichst unbeschadet zurückzulegen, auch, um mit ihrer Arbeitskraft voll für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, womit sich keine rein oder überwiegend private Motivation ergibt.
Da das Tanken grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten auch dann gehört, wenn das Kfz für den Weg zur Arbeitsstelle verwendet werden soll und etwas anderes nur gilt, wenn das Tanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, um den restlichen Weg zurücklegen zu können (BSG, Urteil vom 24.05.1984, 2 RU 3/83), im Falle der Klägerin das Tanken jedoch durch Blick auf die Tankuhr zwar nicht zwingend für den Unfalltag, jedoch grundsätzlich geplant war, kann der vom Klägervertreter vorgetragene Ausnahmefall, der den Tankvorgang auch bei einem Umweg unter Versicherungsschutz stellt, hier nicht angenommen werden. Der erst im Klageverfahren vom Prozessbevollmächtigten nachgeschobene Vortrag einer unvorhergesehen notwendig gewordenen Betankung um den Rückweg bewältigen zu können, widerspricht dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren, die als Erstangaben die höchste Glaubwürdigkeit genießen. Hierauf kommt es aber im Ergebnis gar nicht an, weil es sich nach dem oben Ausgeführten bereits nicht um einen Umweg handeln, da der von der Klägerin gewählte Weg im Rahmen ihrer Wahlmöglichkeiten lag (s. o.). Entscheidend war vielmehr, mit welcher Handlungstendenz, bestätigt durch objektive Umstände des Einzelfalles, die Klägerin den Weg über den Marienbaderplatz zum Hessenring angetreten hat. Hierbei war wertend zu entscheiden, ob das Handeln der Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 1 und 14; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 16, jeweils mwN).
Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Marienbaderplatz die Tankstelle im Hessenring noch nicht erreicht hatte, gab es zu diesem Zeitpunkt zwei Handlungstendenzen: Tanken und nach Hause fahren. Hierbei ist zu beachten, dass die Handlungstendenz im Hinblick auf das Erreichen der Wohnung durch das "Zwischenziel Tankstelle" nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht aufgegeben wurde. Vielmehr war eine nur geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs geplant.
Eine Unterbrechung ist als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (u. a. BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12; B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15; BSG, Urteil vom 04. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 50, Rn. 15). Nach dieser Rechtsprechung bewirkte etwa ein Richtungswechsel mit einem Pkw auf einem grundsätzlich versicherten Heimweg, mit dem sich der Versicherte wieder in entgegengesetzter Richtung von seiner Wohnung wegbewegt, eine deutliche Zäsur, weil sich die Umkehr sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst zurückgelegten Heimweg unterscheidet (so auch BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8 S 19 mwN; vgl auch für den 100 m längeren Weg zum Bankautomaten BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R; zitiert nach BSG, Urteil vom 04. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 50, Rn. 15).
Vorliegend befuhr die Klägerin, als sich der Unfall ereignete, nach ihren unwidersprochenen Angaben keinen anderen Weg als sonst. Das geplante Tanken hätte "im Vorbeigehen" auf der eigentlichen Wegstrecke (Tankstelle in Fahrtrichtung) erledigt werden können. Damit läge bei gleichbleibender Handlungstendenz, die Wohnung zu erreichen, eine nur geringfügige Unterbrechung durch das Tanken vor. Da sich der Unfall aber noch vor dem Tanken (auf dem Marienbaderplatz vor Erreichen der Tankstelle im Hessenring) auf der üblichen Strecke zur Bewältigung des Weges von der Arbeitsstätte zur Wohnung ereignete, war der versicherte Weg zum Unfallzeitpunkt noch gar nicht unterbrochen, so dass die Rechtsprechung des BSG, die sich auf Fälle bezieht, in denen sich der Unfall zum Zeitpunkt der "Unterbrechung" des Heimwegs ereignet hatte, gar nicht bemüht werden muss. Insbesondere befand sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem "Abweg", wie die Beklagte meint, sondern auf dem versicherten Heimweg. Damit war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 SGG.
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